3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/382 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1455 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0077/2018), |
A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das SESAR-Programm (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem das Verkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll; |
B. |
in der Erwägung, dass das Programm SESAR 2020 („SESAR 2020“) die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 721/2014 (1) des Rates bis zum 31. Dezember 2024 verlängert hat; |
C. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde und die EU sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder sind; |
D. |
in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union für die Errichtungsphase 2014-2024 des SESAR 2020, der über Horizont 2020 bereitgestellt wird, auf 585 000 000 EUR beläuft; in der Erwägung, dass sich der Beitrag von Eurocontrol gemäß den neuen Mitgliedsvereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 voraussichtlich auf etwa 500 000 000 Euro und der Beitrag der anderen Partner aus der Luftfahrtindustrie voraussichtlich auf etwa 720 700 000 Euro belaufen wird, wovon 90 % in Form von Sachleistungen erfolgen sollten; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2015
1. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen das gemeinsame Formular für die Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten in seine Verfahren aufgenommen hat; |
Allgemeines
2. |
stellt fest, dass die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2016 endende Jahr nach der in dem Bericht des Rechnungshofs dargelegten Auffassung die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt; |
3. |
stellt fest, dass die der Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4. |
stellt fest, dass dem Gemeinsamen Unternehmen im Jahr 2016 157 100 000 EUR (2015: 136 900 000 EUR) für Zahlungen zur Verfügung standen; |
5. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der endgültig verfügbare Haushalt — d. h. Mittel aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm („RP7“) und aus Horizont 2020 — des Jahres 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 101 400 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 162 800 000 Euro umfasste; |
6. |
stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die Verwendungsraten für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen 95,7 % bzw. 63,2 % betrugen; äußert Bedenken dahin gehend, dass die niedrige Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen auf Verzögerungen bei der Umsetzung der Studien und Entwicklungsmaßnahmen, die von den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens durchgeführt wurden, zurückzuführen war; nimmt zur Kenntnis, dass einer der Hauptgründe für die Verzögerung bei der Ausführung von Zahlungen für die Studien und Entwicklungsmaßnahmen der Mitglieder die Schwierigkeiten bei der Anpassung der gemeinsamen IT-Tools im Rahmen von Horizont 2020 an die speziellen Bedürfnisse des Gemeinsamen Unternehmens SESAR waren; betont allerdings, dass der Vermeidung von künftigen Problemen dieser Art Priorität eingeräumt werden sollte; |
7. |
stellt fest, dass im Zuge der Prüfung im Jahr 2016 383 Kostenaufstellungen von allen 15 Mitgliedern geprüft wurden, die sich auf 77 000 000 EUR bzw. 10 % der insgesamt geltend gemachten Kosten von 728 800 000 EUR beliefen, wobei die Restfehlerquote 1,34 % betrug; |
Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen des RP7 und des TEN-V-Programms
8. |
stellt fest, dass von den für die Tätigkeiten im Rahmen des Programms SESAR 1 („SESAR 1“) insgesamt für operative und Verwaltungskosten bereitgestellten Mitteln in Höhe von 892 800 000 EUR das Gemeinsame Unternehmen SESAR bis Ende 2016 827 400 000 EUR gebunden und 704 200 000 EUR ausgezahlt (79 % der verfügbaren Mittel) hatte; |
9. |
stellt fest, dass von den insgesamt 1 254 500 000 EUR, die von den anderen Mitgliedern als Sach- und Barbeiträge zu den operativen und administrativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR zu leisten waren (670 200 000 EUR von Eurocontrol und 584 300 000 EUR von den Mitgliedern aus dem Luftverkehrssektor) das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2016 Beiträge in Höhe von 910 000 000 EUR validiert hatte (427 700 000 EUR von Eurocontrol und 482 300 000 EUR aus dem Luftverkehrssektor); stellt fest, dass dem Gemeinsamen Unternehmen bis Ende 2016 von den anderen Mitgliedern außerdem Sachbeiträge in Höhe von 133 500 000 EUR gemeldet worden waren (49 200 000 EUR von Eurocontrol und 84 200 000 EUR von den Mitgliedern aus dem Luftverkehrssektor); |
10. |
stellt fest, das sich die kumulierten Barbeiträge der EU Ende 2016 auf 597 100 000 EUR beliefen, während sich die Sach- und Barbeiträge von Eurocontrol auf insgesamt 476 900 000 EUR und die der Mitglieder aus dem Luftverkehrssektor auf insgesamt 566 500 000 Euro beliefen; |
Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020
11. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den 585 000 000 Euro, die dem Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 für die Umsetzung von SESAR 2020 zugewiesen wurden, bis Ende 2016 61 600 000 EUR gebunden und 49 900 000 Euro ausgezahlt hatte (8,5 % der zugewiesenen Mittel); stellt ferner fest, dass es sich bei diesen Zahlungen hauptsächlich um Vorfinanzierungen für die erste Welle von SESAR-2020-Projekten handelte; |
12. |
stellt fest, dass sich die kumulierten Barbeiträge der EU zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2016 auf 56 800 000 Euro beliefen; |
13. |
hebt hervor, dass die anderen Mitglieder Sach- und Barbeiträge in Höhe von 1 220 700 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit SESAR 2020 beisteuern sollten (500 000 000 EUR von Eurocontrol und 720 700 000 Euro aus dem Luftfahrtsektor); äußert Bedenken dahin gehend, dass der Verwaltungsrat Ende 2016 noch keine Sach- und Finanzbeiträge validiert hatte, stellt allerdings fest, dass sich die SESAR-2020-Projekte noch in der Anlaufphase befanden; stellt fest, dass zu erwarten steht, dass die Mitglieder ihre ersten Kostenabrechnungen 2018 einreichen und das Gemeinsame Unternehmen dann damit beginnen wird, die entsprechenden Sachbeiträge zu validieren; |
14. |
stellt fest, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen nur schwerlich möglich war, die IT-Instrumente von Horizont 2020 an seinen konkreten Bedarf anzupassen, und dass diese Schwierigkeiten eine Verzögerung bei der Zahlung von Studien und Entwicklungen der Mitglieder bewirkt haben; bedauert, dass externe Faktoren, die sich der Kontrolle des Unternehmens entziehen, dazu geführt haben, dass 14 500 000 EUR an Mitteln für Zahlungen — im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für SESAR 2020 und ursprünglich für 2016 veranschlagten Aktivitäten — im Rahmen eines Berichtigungshaushaltsplans für 2016 gestrichen werden mussten; bekundet seine Besorgnis über den anhaltenden Anstieg noch abzuwickelnder Mittelbindungen (RAL), deren Gesamtbetrag im Laufe des Jahres 2016 von 72 100 000 EUR auf 83 800 000 EUR angestiegen ist, und fordert, dass dieser Trend im Anschluss an den Übergang zu SESAR 2020 umgekehrt wird; |
15. |
begrüßt die 2016 erfolgte Unterzeichnung der erneuerten Vereinbarung zwischen Eurocontrol und dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR, die die neue Funktion von Eurocontrol als Mitbegründer von SESAR deutlich macht und mehrere Zusagen und Verpflichtungen mit Blick auf die Umsetzung von SESAR 2020 umfasst; begrüßt außerdem die Ausweitung der Zahl der Mitglieder auf nunmehr 19, die mehr als 100 Unternehmen der gesamten Branche repräsentieren, die sich an den industriellen Forschungs-, Validierungs- und Demonstrationsaktivitäten von SESAR 2020 beteiligen werden; nimmt die Annahme der ersten Ausgabe des einheitlichen Programmplanungsdokuments des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum 2017-2019 zur Kenntnis; |
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
16. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen am 31. Dezember 2016 44 Mitarbeiter beschäftigte (2015: 41); |
17. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen sechs Vergabeverfahren im Wert von 22 300 000 EUR durchführte und dabei seinen Finanzvorschriften Rechnung trug, was den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten und eine möglichst effiziente Nutzung der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens betrifft; |
18. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen bei seinen Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen einen Auftragshöchstwert festlegt; hegt angesichts der Tatsache, dass dieser Höchstwert nicht auf einem systematischen Kostenschätzungsverfahren und auch nicht auf einem plausiblen Marktpreis-Referenzsystem beruht, Bedenken; stellt vielmehr fest, dass somit die Kosteneffizienz von Dienstleistungsaufträgen mit mehrjähriger Laufzeit nicht gewährleistet ist, da die Praxis zeigt, dass die meisten Angebote nahe am Höchstwert liegen; begrüßt es, dass das Gemeinsame Unternehmen laut den Bemerkungen des Rechnungshofs im April 2017 eine Methodik eingeführt hat, mit der während der Auftragsvergabeplanung der Bedarf und die Kosten in Bezug auf die Verträge geprüft werden; |
19. |
stellt fest, dass der Leistungsvergleich im Hinblick auf die Humanressourcen 2016 zu folgenden Ergebnissen führte: 62 % operative Stellen, 30 % Verwaltungsstellen und 8 % neutrale Stellen; |
Transparenz sowie Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten
20. |
stellt fest, dass 2016 neun Prüfungen von einer anderen externen Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurden, da zwischen dem Mitglied und dem Abschlussprüfer ein Interessenkonflikt ausgemacht worden war; nimmt zur Kenntnis, dass zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und drei externen Prüfungsgesellschaften ein überarbeiteter Rahmenvertrag über Prüfungsdienstleistungen besteht und die Prüfungstätigkeiten ausschließlich von diesen Gesellschaften ausgeführt werden; betont, dass keine wesentlichen Probleme festgestellt wurden, mit denen sich der Verwaltungsrat befassen müsste, was die bislang vorgenommenen Prüfungen angeht; |
Interne Kontrolle
21. |
ist zufrieden angesichts der Tatsache, dass das gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und Ex-post-Prüfungen von Empfängern vornimmt; |
22. |
ist besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen den Mitgliedern und deren externen Prüfern noch keine spezifischen Leitlinien für die Meldung und Bescheinigung der Sachbeiträge der Mitglieder zu SESAR-2020-Projekten an die Hand gegeben hat; ist darüber hinaus besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen auch keine internen Leitlinien für seine Ex-ante-Kontrollen von Kostenaufstellungen zu SESAR-2020-Projekten aufgestellt hat; begrüßt, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR im Dezember 2016 das Dokument „Methodology and Validation process for In kind contributions (IKC) in the SJU (SESAR 2020 Programme only)“ (Methodik und Validierungsprozess für Sachbeiträge im SJU (nur SESAR-2020-Programme)) angenommen hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen prüfen wird, ob es erforderlich ist, die Ex-ante-Kontrollstrategie der Kommission für Horizont 2020 an spezifische Risiken im Zusammenhang mit SESAR-2020-Projekten anzupassen; |
23. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, ein systematisches internes Verfahren zur Neubewertung einer festgestellten schwachen finanziellen Tragfähigkeit eines bezuschussten Projektkoordinators einzurichten, das auch Maßnahmen zur Eindämmung und zum Ausgleich des höheren finanziellen Risikos umfasst; stellt fest, dass es keine konkreten Leitlinien für die Mitglieder und ihre externen Prüfer mit Blick auf die Erklärung und Bescheinigung der Sachbeiträge der Mitglieder zum Projekt SESAR 2020 gibt, und ersucht das Unternehmen, Auftragsbedingungen und eine Musterbescheinigung zu erstellen, bevor 2018 die ersten Sachleistungen entgegengenommen werden; |
24. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen nach wie vor einen breitgefächerten Ansatz für die wirksame Kontrolle, Bewältigung und Eindämmung von Risiken verfolgt, und erwartet vom Gemeinsamen Unternehmen, dass es sein Augenmerk insbesondere auf die kritischen organisationsinternen Risiken richtet, die es mit Blick auf den ATM-Masterplan und SESAR 2020 ermittelt hat; begrüßt, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens am 18. März 2016 die Strategie zur Betrugsbekämpfung angenommen hat; |
25. |
stellt fest, dass mit Blick auf SESAR 1 21 Compliance-Prüfungen bei fünf ausgewählten Mitgliedern geplant waren, von denen 2016 14 im Rahmen des dritten Prüfungszyklus bei allen 15 Mitgliedern gemäß der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens abgeschlossen wurden; ist besorgt angesichts der für 2016 festgestellten Restfehlerquote von 6,21 %; ist jedoch zufrieden, dass die Gesamtfehlerquote bei SESAR 1 1,34 % beträgt; |
Interne Prüfung
26. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Oktober 2015 die Aktualisierung der Leitungsstrukturen und des Generalplans („Operational governance and Master Plan update“) geprüft hat; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS drei Empfehlungen vorlegte; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung der bislang noch nicht umgesetzten Empfehlungen Bericht zu erstatten; |
27. |
stellt fest, dass der IAS im Oktober 2016 die Verfahren im Rahmen des Programms Horizont 2020 einer Prüfung unterzogen hat; stellt fest, dass im Rahmen der Prüfung bewertet wurde, ob das Gemeinsame Unternehmen die im Rahmen des Programms Horizont 2020 bestehenden Verfahren einhält, und zwar insbesondere was die Themenermittlung, die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen und die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarungen angeht; |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
28. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen infolge der beschränkten Aufforderung für industrielle Forschung, an der sich nur die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens beteiligen konnten, Finanzhilfen an Projektkonsortien vergab, obwohl die von der Exekutivagentur für die Forschung durchgeführten Kontrollen der Finanzkraft der Empfänger in zwei Fällen darauf hindeuteten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des für die Koordinierung zuständigen Konsortialmitglieds aus dem Luftverkehrssektor schwach war; stellt fest, dass dadurch ein höheres finanzielles Risiko hinsichtlich des Abschlusses dieser Projekte besteht und dass das finanzielle Risiko auch bei den anderen Projekten, an denen diese beiden Empfänger beteiligt sind, höher ist; stellt fest, dass sich der Beschluss des Exekutivdirektors in diesen beiden Fällen auf ergänzende Ad-hoc-Risikobewertungen stützte, die von Mitarbeitern des Gemeinsamen Unternehmens vorgenommen worden waren; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass das Gemeinsame Unternehmen noch kein systematisches internes Verfahren dafür festgelegt hat, wie vorzugehen ist, wenn die zuvor für schwach befundene Finanzkraft eines Koordinators neu bewertet wird, wobei dieses Verfahren auch Maßnahmen zur Abmilderung und zum Ausgleich des erhöhten finanziellen Risikos umfassen muss; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen anhand der Ergebnisse der ergänzenden Risikobewertungen, die in Übereinstimmung mit den Horizont-2020-Leitlinien durchgeführt wurden, zu dem Schluss kam, dass die Ablehnung von Projetkoordinatoren auf der alleinigen Grundlage der von der Exekutivagentur für die Forschung ausgeführten Analyse das Gemeinsame Unternehmen möglicherweise einem signifikanten Risiko für Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt hätte; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen der Auffassung beipflichtet, dass ein internes Verfahren für die Neubewertung der schwachen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Finanzhilfeprojektkoordinators, einschließlich Maßnahmen zur Eindämmung und Kompensation des verstärkten finanziellen Risikos, festgelegt werden sollte; |
Kommunikation
29. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mittels der Organe der Union mit den Unionsbürgern über seine wesentlichen Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben kommunizieren muss, und betont, dass die durch diese Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind, ebenso hervorgehoben werden müssen wie der Umstand, dass es mit anderen Gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet; |
30. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen unmittelbar in den Prozess der Halbzeitüberprüfung des Programms Horizont 2020 auf dem Gebiet der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen eingebunden wird; |
Sonstiges
31. |
ist erfreut darüber, dass sämtliche Projekte von SESAR 1 Ende 2016 in operationeller Hinsicht abgeschlossen waren und dass 61 für eine industrielle Nutzung und Einführung bereitstehende und in der ersten Ausgabe des SESAR-Lösungskatalogs enthaltene Lösungen an die Luftfahrtbranche weitergegeben wurden; stellt fest, dass 54 in SESAR 1 in die Wege geleitete Lösungen im Rahmen von SESAR 2020 weiterentwickelt werden, was die Bemühungen um einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Programmen verdeutlicht; |
32. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen und die Kommission auf, die Ergebnisse der Einführung der SESAR-Lösungen insbesondere mit Blick auf die Sicherung der Interoperabilität und die Fortschritte bei der Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums zu bewerten; fordert das Gemeinsame Unternehmen in Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtungsphase bereits begonnen hat, auf, die Entwicklung des Pilotprojekts für eine neue Architektur des europäischen Luftraums in Angriff zu nehmen, die einen wesentlichen Beitrag zur Kostenwirksamkeit der Errichtung leisten wird; |
33. |
begrüßt die Veröffentlichung der SESAR-Studie über die Perspektiven für Drohnen in Europa („European drones outlook study“) im November 2016; ist der Ansicht, dass es zahlreicher Innovationen — darunter auch Techniken mit Blick auf das Flugverkehrsmanagement — bedarf, damit Drohnen sicher in den europäischen Luftraum integriert werden können; nimmt den Überblick über die Entwicklung des europäischen Drohnenmarkts bis 2050, dessen großes Potenzial für Europa und seine globale Wettbewerbsfähigkeit sowie die in den nächsten fünf bis zehn Jahren für die Ausschöpfung dieses Potenzials erforderlichen Maßnahmen mit Interesse zur Kenntnis, wozu auch die Unterstützung von Forschung und Entwicklung gehört, indem auf Unionsebene ein Ökosystem aufgebaut wird, das sowohl einen Regulierungsrahmen als auch Technologie umfasst, sämtliche öffentlichen und privaten Interessenträger zusammenführt und in der Bereitstellung von mehr Unionsmitteln mündet, die insbesondere der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen der Branche zugutekommen; |
34. |
stellt fest, dass das Luftraummanagement in Europa nach wie vor fragmentiert ist und dass der einheitliche europäische Luftraum als solcher noch nicht verwirklicht wurde; bekräftigt die wichtige Rolle des Gemeinsamen Unternehmens bei der Koordinierung und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts, einer Säule des einheitlichen europäischen Luftraums, auch wenn die Frist für die Verwirklichung der Ziele des SESAR-Projekts von dem ursprünglich vorgesehenen Termin 2020 bis zum Jahr 2035 verlängert wurde; |
35. |
hält es für geboten, dass die Fragmentierung des europäischen Luftraums behoben wird, da der europäische Binnenmarkt derzeit immer noch nicht uneingeschränkt in den Genuss der Vorteile des einheitlichen europäischen Luftraums kommt. |