6.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/80


P8_TA(2018)0195

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2017/010 BE/Caterpillar

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar (COM(2018)0156 – C8-0125/2018 – 2018/2043(BUD))

(2020/C 41/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0156 – C8-0125/2018),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0148/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2017/010 BE/Caterpillar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 2 287 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 28 (Maschinenbau) in der NUTS-2-Region Hennegau (BE32) in Belgien gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 4 621 616 EUR hat, was 60 % der sich auf 7 702 694 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.

stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 18. Dezember 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien von der Kommission am 23. März 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.

weist darauf hin, dass dies – nach dem Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar vom Juli 2014, dem stattgegeben wurde (4) – der zweite Antrag Belgiens auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen bei Caterpillar ist; stellt fest, dass es keine Überschneidungen bei den im Rahmen des aktuellen Antrags zu unterstützendenden Arbeitskräften und den im Rahmen des vorherigen Antrags unterstützten Arbeitskräften gibt;

4.

stellt fest, dass Belgien zufolge die Entlassungen mit den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung, dem weltweiten Wettbewerb in den Branchen der Bau- und Bergbaumaschinen und den daraus resultierenden Verlust an Anteilen des Maschinenmarkts des Caterpillar-Konzerns im Zusammenhang stehen; stellt fest, dass die Entlassungen mit dem allgemeinen Umstrukturierungs- und Kostensenkungsplan in Verbindung stehen, den Caterpillar im September 2015 angekündigt hatte;

5.

zeigt sich besorgt darüber, dass in Drittländern tätige Unternehmen aufgrund lockerer Umweltschutzvorschriften und niedrigerer Lohnkosten unter Umständen wettbewerbsfähiger als in der Union tätige Unternehmen sind;

6.

ist sich des Umstands bewusst, dass in Europa die Produktion im Bergbau zurückgeht und die Ausfuhren der EU-28 in dieser Branche seit 2014 enorm rückläufig sind, dass der europäische Stahlpreis steigt und daher – insbesondere im Vergleich zu China – die Herstellungskosten für Maschinen gestiegen sind; stellt mit Bedauern fest, dass der Caterpillar-Konzern beschlossen hat, das zuvor im Werk in Gosselies erzeugte Produktionsvolumen auf andere Produktionsstätten in Frankreich (Grenoble) und andere Werke außerhalb Europa, etwa in China und Südkorea, zu verlagern; stellt fest, dass dies zu der unvermittelten Schließung der Produktionsstätte in Gosselies und der Entlassung von 2 300 Arbeitskräften geführt hat, was für Tausende Familien einer sozialen und menschlichen Tragödie gleichkam, obgleich die Produktionsstätte in Gosselies vor allem nach Investitionen in den vergangenen Jahren rentabel war;

7.

bedauert, dass die Arbeitskräfte in Gosselies über die Schließung der Produktionsstätte mit einer einfachen Mitteilung informiert wurden; stellt mit Bedauern fest, dass diese kaltblütige Entscheidung nicht in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Behörden getroffen wurde; bedauert den völligen Mangel an Informationen und den mangelnden Respekt gegenüber den Arbeitskräften und den Gewerkschaftsvertretern, die vor der Schließung des Unternehmens nicht informiert wurden; weist daher nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es ist, die Information und die Abstimmung mit den Arbeitskräften in der Union zu verstärken;

8.

fordert nachdrücklich, dass die sozioökonomischen Folgen für die Region Charleroi abgemildert werden und mit Blick auf ihre wirtschaftliche Erholung nachhaltig Anstrengungen insbesondere mit der Hilfe der europäische Struktur- und Investitionsfonds unternommen werden;

9.

weist erneut darauf hin, dass sich die Entlassungen bei Caterpillar voraussichtlich in erheblichem Maße nachteilig auf die lokale Wirtschaft auswirken werden; hebt hervor, dass diese Entscheidung auch Folgen für zahlreiche Arbeitskräfte bei Lieferanten und nachgeschalteten Herstellern hat;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass sich der Antrag auf 2 287 Entlassungen bei Caterpillar und seiner fünf Lieferanten bezieht, wobei die meisten dieser Arbeitskräfte zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; weist außerdem darauf hin, dass 11 % der entlassenen Arbeitskräfte zwischen 55 und 64 Jahre alt sind und über spezifische Kompetenzen im verarbeitenden Gewerbe verfügen; hebt hervor, dass die Arbeitsuchenden in Charleroi zumeist geringqualifiziert (50,6 % ohne Abschluss der Sekundarstufe II) und 40 % langzeitarbeitslos (länger als 24 Monate) sind; bedauert, dass der öffentlichen Arbeitsverwaltung Wallonien (FOREM) zufolge davon auszugehen ist, dass die Arbeitslosenquote im Hennegau aufgrund dieser Entlassungen um 6,1 % steigt; bestätigt daher die Bedeutung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen der genannten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

11.

begrüßt, dass aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 300 junge Menschen unter 30 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), angeboten werden;

12.

stellt fest, dass Belgien fünf Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte und NEET-Jugendlichen plant: i) individuelle Unterstützung bei der Arbeitsuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Informationen, ii) Ausbildung und Umschulung, iii) Förderung des Unternehmertums, iv) Beihilfe zu Unternehmensgründung und v) Beihilfen; betont, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die finanzielle Unterstützung wirksam und zielorientiert ist;

13.

begrüßt die Entscheidung, Kurse anzubieten, die entsprechend den im CATCH-Plan (5) vorgesehenen Entwicklungsschwerpunkten für Charleroi konzipiert wurden;

14.

begrüßt, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 13,68 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit weit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind;

15.

begrüßt, dass das koordinierte Paket der personalisierten Dienstleistungen in Abstimmung mit einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde, an der sich die öffentliche Arbeitsverwaltung von Wallonien, der Investmentfonds SOGEPA, Gewerkschaftsvertreter und weitere Sozialpartner beteiligten; fordert die belgischen und wallonischen Behörden auf, sich aktiv in den Prozess einzubringen;

16.

weist erneut auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2016 zu der Notwendigkeit einer europäischen Reindustrialisierungspolitik vor dem Hintergrund der aktuellen Fälle Caterpillar und Alstom hin, die von einer großen Mehrheit unterstützt wurde und in der gefordert wurde, eine echte Industriepolitik in Europa zu verfolgen, die insbesondere auf Forschung, Entwicklung und Innovation aufbaut, wobei auch hervorgehoben wurde, dass die Union vor unlauterem Wettbewerb in Drittländern geschützt werden muss;

17.

stellt fest, dass die belgischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

18.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf;

19.

hebt hervor, dass zum 15. März 2018 lediglich 519 der entlassenen Arbeitskräfte eine neue Beschäftigung gefunden haben; fordert daher, dass am Ende der EGF-Intervention eine Analyse durchgeführt wird, um zu ermitteln, ob eine weitere Wiedereingliederungshilfe erforderlich ist; bedauert, dass infolge des vorherigen Beschluss über eine Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit diesem Unternehmen (EGF/2014/011) nur ein vergleichsweise geringer Anteil der Begünstigten eine neue Beschäftigung gefunden hat; hofft, dass dieser Erfahrung bei dem aktuellen Vorschlag Rechnung getragen wird;

20.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

21.

fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung, darunter die Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielten Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

22.

weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

23.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Beschluss (EU) 2015/471 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens EGF/2014/011 BE/Caterpillar) (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 58).

(5)  CATCH-Plan (Catalysts for Charleroi), Accélérer la Croissance de l’Emploi dans la Région de Charleroi, Septembre 2017, http://www.catch-charleroi.be/


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/847.)