7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/239


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(2019/C 86/12)

Berichterstatter:

Ximo PUIG I FERRER (ES/SPE), Präsident der Regionalregierung von Valencia

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

COM(2018) 380 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Titel des Kommissionsvorschlags

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) .

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds zur Flankierung des Wandels ( ETSF ).

Begründung

In Artikel 2 des Verordnungsentwurfs ist eindeutig eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fonds über die Globalisierung hinaus vorgesehen. Der geänderte Titel sollte im gesamten Text verwendet werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.

Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Im Einklang mit Artikel 8 AEUV sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.

Begründung

Einfügung von Verweisen auf wesentliche Rechtsgrundlagen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ (20) sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende Sozialschutzmaßnahmen zur Seite gestellt werden.

In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Daher müssen trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft die nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden , die einige Wirtschaftsbereiche, einige Unternehmen, einige Gruppen von Beschäftigten in eher prekären Arbeitsverhältnissen und einige Regionen in besonderem Maße betreffen . Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die technischen und ökologischen Übergangsprozesse diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt und dass die gleichzeitig auftretenden Nachteile der Globalisierung und der technischen und ökologischen Übergangsprozesse umfassender antizipiert werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 4

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um den europäischen Charakter des EGF zu erhalten, sollte — wie bereits erwähnt — die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 250 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in sektorspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

Um den europäischen Charakter des ETSF zu erhalten, sollte — wie bereits erwähnt — die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 150 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen , wie z. B. im Falle von Regionen, die bereits erheblich von hoher Arbeitslosigkeit betroffen sind , können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

Begründung

Kohärenz mit den vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 5.

Änderung 5

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz für die Kosten des Pakets personalisierter Dienstleistungen und seiner Durchführung dem Kofinanzierungssatz des ESF+ in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen .

Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz für die Kosten des Pakets personalisierter Dienstleistungen und seiner Durchführung nicht unter 60 % liegen . Dieser Mindestprozentsatz darf um weitere 5 % aufgestockt werden, wenn objektive und operative Maßnahmen und Instrumente zur Antizipierung und Umstrukturierung vorgesehen sind.

Begründung

Kohärenz mit den vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 14 Absatz 2.

Änderung 6

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(19)

Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln . Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein . Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen.

(19)

Finanzbeiträge des ETSF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln , weshalb die aktive Beteiligung der lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften von wesentlicher Bedeutung ist . Die Wiederherstellung der Kapazitäten auf territorialer Ebene muss unter maßgeblicher Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort und auf der Grundlage der Stärken und eigenen Ressourcen der jeweiligen Gebiete erfolgen. Durch die Förderung von Clustern, Wissenstransfer und Innovation sowie die Gründung beschäftigungsfördernder Unternehmen werden geeignete Rahmenbedingungen für ein Wachstum auf der Grundlage der Chancengleichheit der Menschen unabhängig von ihrem Wohnort geschaffen. Bei diesem Konzept soll das Augenmerk vorrangig auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind.

 

Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Bündel personalisierter Dienstleistungen sollte stets flankierenden Charakter in Bezug zu den aktiven Maßnahmen haben . Desgleichen sollten Unternehmen angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem ETSF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen , soweit dies möglich ist .

 

Darüber hinaus sollte die Unterstützung der Mobilität der Arbeitnehmer, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, nur das letzte Mittel sein, da sie destabilisierend wirkt und die Attraktivität der betroffenen Gebiete schmälert.

Begründung

Umstrukturierungsmaßnahmen müssen zu einem beschäftigungs- und wachstumsfreundlichen Umfeld führen. Dabei sind auch Maßnahmen vorzusehen, die den Arbeitnehmern eine Rückkehr in das Erwerbsleben erlauben, einschließlich zeitlich begrenzter Sonderbeihilfen.

Die regionalen Gebietskörperschaften, die die Gegebenheiten vor Ort kennen und deren Aufgabe es ist, ihnen zu begegnen, müssen aktiv in diesen Prozess einbezogen werden.

Änderung 7

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ stellt die Kommission fest, dass die ungleichen Auswirkungen der Globalisierung auf die einzelnen Gebiete stark regional geprägt sind, weil die durch den Handel und den technologischen Wandel entstehenden neuen Arbeitsplätze nicht unbedingt dort geschaffen werden, wo andere Arbeitsplätze verloren gingen, und weil die betroffenen Arbeitnehmer oft nicht über die für die neuen Arbeitsplätze benötigten Kompetenzen verfügen.

Aus diesem Grund sollten die Handelsabkommen der EU mit territorialen Folgenabschätzungen einhergehen. Ein solches Instrument ermöglicht es den zuständigen Behörden, die möglichen asymmetrischen Auswirkungen von Handelsabkommen frühzeitig zu ermitteln und zu beziffern, sich entsprechend zu wappnen, die Veränderungen zu antizipieren und möglichen Umstrukturierungsprozessen durch Strategien mit einem geeigneten Politikmix und effizienten Einsatz von EU-Mitteln zu begegnen.

Begründung

Der AdR unterstützt die Handelspolitik der EU unter der Voraussetzung, dass sie mit territorialen Folgenabschätzungen einhergeht, mit denen sich die möglichen Folgen der Maßnahmen messen lassen und die die Konzipierung einer transparenten Handelspolitik auf der Grundlage von Fakten ermöglichen.

Änderung 8

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(20)

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung finden.

(20)

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung in der Region oder Gemeinde finden.

Begründung

Es muss vorrangig um die Schaffung von Arbeitsplätzen konkret in den Gebieten gehen, in denen Arbeitnehmer entlassen wurden.

Änderung 9

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(23)

Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren.

(23)

Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure und insbesondere die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren.

Begründung

Es soll herausgestellt werden, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am Prozess der Weiterbehandlung der Anträge teilhaben müssen.

Änderung 10

Erwägungsgrund 39

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(39)

In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein.

(39)

In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der europäischen Bürger und insbesondere der Erwerbsbevölkerung erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein.

Begründung

Der Begriff Arbeitnehmer passt im Zusammenhang mit einer Rechtsvorschrift für die Erwerbstätigen nicht. In der Literatur wird vielfach anerkannt, dass die Arbeitskraft nicht nur ein materieller Produktionsfaktor ist, sondern auch eine gesellschaftliche Dimension aufweist.

Änderung 11

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 39

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die öffentlichen Investitionen in Kompetenzen und Humankapital müssen besser auf die Strategien für intelligente Spezialisierung abgestimmt werden, wobei die Gebietsebene im Mittelpunkt stehen muss und die Umstrukturierungen analysiert werden müssen, aus denen konkrete Probleme und Herausforderungen für die regionale und/oder lokale Wirtschaft erwachsen können. Da die Kompetenzen auf die Erfordernisse der regionalen Wirtschaft abgestimmt werden müssen, sollten die Strategien zur wirtschaftlichen Entwicklung mit den bildungs- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung auf lokaler Ebene koordiniert werden.

Begründung

Hiermit soll herausgestellt werden, dass die öffentlichen Investitionen in Kompetenzen an die spezifischen Bedingungen des jeweiligen Gebiets angepasst werden müssen und die regionale Entwicklung mit der Bildungs- und Beschäftigungspolitik verknüpft werden muss, um die größtmögliche Wirksamkeit zu erzielen.

Änderung 12

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei , indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.

Der ETSF flankiert die sozioökonomischen Veränderungen infolge der Globalisierung und der technologischen und ökologischen Übergangsprozesse , indem er Arbeitnehmer , die die Zielgruppe dieser Hilfen bilden, bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.

Begründung

Diese Formulierung ist inklusiver und umfasst entlassene Arbeitnehmer, Selbstständige und die Gruppe der von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten, deren Aufnahme in den Kreis der Begünstigten in dieser Stellungnahme vorgeschlagen wird.

Änderung 13

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 aufgegeben haben, zu bekunden und sie zu unterstützen .

1.   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität und Verantwortung zu bekunden, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen aufgegeben haben , sowie von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend den Bestimmungen von Artikel 5 unterstützt werden .

Begründung

Die Folgen der Globalisierung der Märkte bzw. die Folgen der Krise können kollaterale Effekte von Maßnahmen der Kommission sein. Der Fonds bringt nicht nur Solidarität zum Ausdruck, sondern die EU übernimmt damit auch Verantwortung für ihre Entscheidungen.

Die Aufnahme der Formulierung „von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten“ entspricht den in dieser Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen.

Änderung 14

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen.

2.   Das spezifische Ziel des ETSF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Entscheidungen im Rahmen der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU , Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 .

Begründung

Arbeitnehmer, denen durch die Nichtverhängung von Antidumpingmaßnahmen Nachteile entstehen, sollten automatisch die im ETSF vorgesehenen Rechte und Maßnahmen in Anspruch nehmen können.

Der abschließende Verweis auf Artikel 4 dient der Aufnahme der Begriffsbestimmung für die am stärksten benachteiligten Gruppen.

Änderung 15

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;

a)

„entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;

b)

„Selbstständiger“ eine Person, die weniger als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat;

b)

„Selbstständiger“ eine Person, die weniger als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat;

c)

„Begünstigter“ eine Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

c)

„schutzbedürftiger Arbeitnehmer“: alle Begünstigten, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

älter als 54 Jahre;

jünger als 30 Jahre;

Frauen;

Menschen mit Behinderungen (motorischer, sensorischer oder kognitiver Art);

Begünstigte, von denen mindestens ein Unterhaltsberechtigter abhängt;

kein Bildungsabschluss im Sekundarbereich II (allgemeinbildend oder beruflich) (Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen 3);

Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat;

d)

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF- Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

d)

„Begünstigter“ eine Person, die an aus dem ETSF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

 

e)

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von ETSF- Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

Begründung

Die im Verordnungsvorschlag enthaltenen allgemeinen Formulierungen „benachteiligte Begünstigte“ und „am stärksten benachteiligte Gruppen“ werden nicht präzisiert und sollten daher in der Verordnung genauer definiert werden. Erwogen werden sollte auch die Aufnahme junger Menschen und der Geschlechter- und Gleichstellungsperspektive.

Änderung 16

Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Interventionskriterien

Interventionskriterien

1.   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen stellen, die sich an entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige richten.

1.   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem ETSF für Maßnahmen stellen, die sich an entlassene Arbeitnehmer, Selbstständige , die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten richten.

2.   Ein Finanzbeitrag aus dem EGF wird bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt, die dazu führen, dass

2.   Ein Finanzbeitrag aus dem ETSF wird bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt, die dazu führen, dass

a)

es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

a)

es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in mehr als 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

b)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 250 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind;

b)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 150 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind;

c)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt.

c)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt.

3.   Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

3.   Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des ETSF nicht übersteigen.

Begründung

Die Änderung dient der Vereinheitlichung und Kohärenz mit der Formulierung in Artikel 3.

Zudem soll der Zugang kleinerer Gruppen entlassener Arbeitnehmer verbessert werden, was der kleinen Größe vieler Unternehmen gerecht wird, in denen Massenentlassungen seltener sind.

Es ist nicht bekannt, warum unterschiedliche Bezugszeiträume festgelegt werden sollten. Es wird vorgeschlagen, einen einheitlichen und längeren Zeitraum von neun Monaten vorzusehen.

Änderung 17

Artikel 5 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.     Der EGF kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Haushaltskürzungen entlassen werden, die ein Mitgliedstaat vornimmt und die Wirtschaftszweige betreffen, die auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind.

 

Begründung

Die EGF-Hilfen sollten von allen entlassenen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können, unabhängig davon, ob sie in öffentlich finanzierten Wirtschaftszweigen tätig waren. Außerdem wäre es für die zuständigen Behörden möglicherweise äußerst schwierig festzustellen, welche Wirtschaftszweige auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind und welche nicht.

Änderung 18

Neuer Absatz in Artikel 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

4 (oder 5).     Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in ihre ETSF-Anträge neben den in den vorstehenden Absätzen genannten Begünstigten auch von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition für diese Unternehmen in der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (2014/C 249/01) als Begünstigte einzubeziehen. Sie kommen ausschließlich infrage für die Teilnahme an auf die Person zugeschnittenen Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, soweit diese Aktionen nicht unter die Maßnahmen fallen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Begründung

Die Digitalisierung der Wirtschaft erfordert von allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern ein gewisses Maß an Kompetenzen im digitalen Bereich. Die von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer müssen dabei die Hauptzielgruppe für diese personalisierten Maßnahmen zur Vermittlung digitaler Kompetenzen sein.

Änderung 19

Neuer Absatz am Ende von Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Als Begünstigte können auch von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, allerdings mit den in Artikel 5 Absatz 4 (bzw. Artikel 5 Absatz 5) vorgesehenen Einschränkungen.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen und zu ihrer Ergänzung.

Änderung 20

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähige Maßnahmen

1.   Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

1.   Ein Finanzbeitrag des ETSF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen.

Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist entsprechend den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten , den der regionalen und/oder lokalen Wirtschaft erwachsenden konkreten Herausforderungen und insbesondere den Kompetenzen der von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer anzupassen.

Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere Folgendes enthalten:

a)

auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten;

b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer.

Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere Folgendes enthalten:

a)

auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten;

b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen , es sei denn, die Begünstigten gelten als schutzbedürftig, wobei in diesem Fall bis zu 50 % zulässig sind .

Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 20 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 20 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen.

 

Diese Investitionen müssen für Projekte eingesetzt werden, die technisch, wirtschaftlich und finanziell umsetzbar sind, wobei die Behörden zu diesem Zweck für die Begleitung und Beratung Sorge tragen, die zur Gewährleistung dieser Umsetzbarkeit notwendig sind.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem regionalen und/oder lokalen Arbeitsmarkt Rechnung , wobei die aktive Beteiligung der regionalen und/oder lokalen Gebietskörperschaften an der Konzipierung des Pakets zu gewährleisten ist .

2.   Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EGF nicht in Betracht:

2.   Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des ETSF nicht in Betracht:

a)

in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen.

a)

in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen.

b)

Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

b)

Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die vom ETSF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

3.   Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern geschnürt.

3.   Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern und unter aktiver Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften geschnürt.

4.   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

4.   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des ETSF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung und für Maßnahmen zur Förderung der Kapazitäten der regionalen und/oder lokalen Gebietskörperschaften, die von unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, gewährt werden.

Begründung

Umstrukturierungen verursachen gebietsspezifische Probleme, weshalb die Einbeziehung der regionalen Gebietskörperschaften notwendig ist.

Im Einklang mit dem Vorschlag zu Artikel 4 wird eine spezielle Behandlung für schutzbedürftige Arbeitnehmer vorgeschlagen.

In Bezug auf Projekte im Bereich Selbstständigkeit ist Beratung notwendig und muss das Scheitern des Projekts in der Zukunft verhindert werden.

Änderung 21

Artikel 9 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.

Ein Antrag enthält Folgendes:

5.

Ein Antrag enthält Folgendes:

a)

eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 6, einschließlich der Berechnungsmethode;

a)

eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 6, einschließlich der Berechnungsmethode;

b)

die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

b)

die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

c)

eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung von Arbeitnehmern geführt haben;

c)

eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung von Arbeitnehmern geführt haben;

d)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsstand;

d)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsstand;

e)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

e)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

f)

eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, ältere und junge Begünstigte;

f)

eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für Begünstigte , die nach Artikel 4 Buchstabe c schutzbedürftig sind, und gegebenenfalls für die von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten, die in Bildungsmaßnahmen zum Erwerb von digitalen Kompetenzen aufgenommen werden, allerdings mit den in Artikel 5 Absatz 4 (bzw. Artikel 5 Absatz 5) vorgesehenen Einschränkungen; weiterhin eine Erklärung, wie durch das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln des Mitgliedstaats oder der Union gefördert werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, welche Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

g)

eine Erklärung, inwieweit die im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen berücksichtigt wurden und wie durch das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln des Mitgliedstaats oder der Union gefördert werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, welche Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind ;

g)

eine Erklärung, inwieweit die im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen berücksichtigt wurden , einschließlich der Empfehlungen für Fördermaßnahmen zur Belebung der von Umstrukturierungen betroffenen Regionen und für die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den relevanten Interessenträgern, und ob objektive und operative Maßnahmen und Instrumente für die Antizipierung und Umstrukturierungsmaßnahmen vorhanden sind (für die Zwecke der Bestimmungen in Art. 14 Abs. 2) ;

h)

den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

h)

den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

i)

für Evaluierungszwecke fallspezifische Zielwerte, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wiedereinstellungsquote von Begünstigten 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums festlegen;

i)

für Evaluierungszwecke fallspezifische Zielwerte, die die Mitgliedstaaten nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften des betroffenen Gebiets in Bezug auf die Wiedereinstellungsquote von Begünstigten 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums festlegen;

j)

die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 8 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

j)

die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des ETSF gemäß Artikel 8 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

k)

die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

k)

die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

l)

eine Erklärung, dass die beantragte EGF -Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

l)

eine Erklärung, dass die beantragte ETSF -Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

m)

die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

m)

die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen;

 

n)

gegebenenfalls einen Bericht, in dem die zur Verwaltung dieser Hilfen unzureichende Verwaltungskapazität sowie die Notwendigkeit zusätzlicher Mittel zur technischen und administrativen Unterstützung im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 5 dargelegt werden.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen an der Festlegung der Ziele beteiligt sein, da sie die Beschäftigungsmöglichkeiten im betroffenen Wirtschaftsgefüge besonders gut kennen.

Die anderen Änderungen stehen im Einklang mit den vor- oder nachstehenden Änderungen (Qualitätsrahmen, zusätzliche technische Betreuung).

Änderung 22

Artikel 12 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen.

4.   Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des ETSF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des ETSF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat , sei es auf nationaler oder regionaler Ebene, umfassen.

Begründung

Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften regelmäßig Informationen erhalten.

Änderung 23

Neuer Absatz in Artikel 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

5.     Die Kommission kann im Zuge der Gewährung des Finanzbeitrags auch Gelder aus den für technische und administrative Hilfe bereitgestellten Mitteln für die Mitgliedstaaten mobilisieren, die dies beantragen, wobei in einem Bericht darzulegen ist, inwieweit die Verwaltungskapazität für eine gute und effiziente Verwaltung bei der Aufstellung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung der Maßnahmen nicht ausreicht.

Begründung

Im Hinblick auf eine schnellere und flexiblere Reaktion und den Ausgleich von Defiziten bei der Verwaltungskapazität vieler Regionen könnte die Kommission auf begründeten Antrag die Freigabe von Mitteln für die technische Unterstützung bei der Aufstellung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung der von den Regionen umzusetzenden Maßnahmen genehmigen.

Änderung 24

Artikel 14 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen.

2.   Der Kofinanzierungssatz des ETSF für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen , der in keinem Fall geringer als 60 % sein darf . Dieser Mindestsatz kann um weitere fünf Prozentpunkte erhöht werden, wenn als Vorbedingung objektive und operative Maßnahmen und Instrumente strategischer und praktischer Art für die Antizipierung und Umstrukturierung bereitgestellt wurden, die den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen sollten.

Begründung

Es handelt sich um Maßnahmen der Solidarität mit den betroffenen Arbeitnehmern, weshalb ein Mindestsatz von 60 % für alle Fälle vorgeschlagen wird, um dem Mangel regionaler Mittel zu begegnen.

Als Anreiz sollte zudem die Kofinanzierung um fünf Prozentpunkte für jene Mitgliedstaaten angehoben werden, in denen es bereits Antizipierungsmaßnahmen gibt. Dies entspricht den bewährten Vorgehensweisen des Qualitätsrahmens.

Änderung 25

Artikel 17 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.

Der betreffende Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 3 umzuschichten. Sollte eine Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führen, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

5.

Der betreffende Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, nach Konsultation der betreffenden Region Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 3 umzuschichten. Sollte eine Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führen, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

Begründung

Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die regionalen Gebietskörperschaften regelmäßig Informationen erhalten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Vorbemerkungen

1.

weist darauf hin — und die EU muss sich dieser Tatsache bewusst sein —, dass die großen strukturellen Herausforderungen, die sich im Wesentlichen aus der Öffnung der Volkswirtschaften, dem Klimawandel, der Anpassung an den technischen Wandel, der verstärkten Zuwanderung und der Bevölkerungsalterung ergeben, sich in der Zukunft verstärkt auch auf die Arbeit auswirken werden, auf die Arbeitsbedingungen und die sich daraus ableitenden Konsequenzen für die Menschen, ihre Familien und die Regionen;

2.

äußert sich besorgt angesichts des Abbaus des europäischen Sozialmodells, vor dessen Folgen er warnt: prekäre Arbeitsverhältnisse finden zunehmend Verbreitung, genährt von einem Umfeld der Mittellosigkeit und Bedürftigkeit von Menschen in äußerster Armut, denen keine andere Wahl bleibt, als die von den großen internationalen Unternehmen gebotenen Gegenleistungen für ihre Arbeitskraft zu akzeptieren, Unternehmen, die ihren Steuersitz außerhalb der Reichweite der Mitgliedstaaten haben und die durch ihre marktbeherrschende Stellung die lokalen Kleinunternehmen verdrängen;

3.

weist darauf hin, dass die Gebietsebene als Beziehungsgefüge und Gemeinwesen ein Schnittpunkt der ökologischen, soziokulturellen, wirtschaftlichen, institutionellen und persönlichen Interessen ist und ihr damit eine herausragende Rolle bei der Entwicklung und für den Fortschritt der lokalen Gemeinschaften zukommt. Die materiellen Folgen der Globalisierung und anderer Prozesse des Wandels und der Verschlechterung der Bedingungen können die Entwicklung und den Fortschritt der Gebiete stark beeinträchtigen, da die auf lokaler Ebene vorhandenen Ressourcen und das Humankapital Verwerfungen ausgesetzt wird;

4.

ist der Auffassung, dass Europa mit seinem Bildungsniveau in der Lage ist und, wie sich schon oft gezeigt hat, auch über die richtigen Ansätze verfügt, um den Spannungsbogen zwischen Wahrung der globalen Wettbewerbsfähigkeit bei gleichzeitiger Sicherung und Erweiterung unseres Wohlstandssystems einerseits und der Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung und insbesondere den Arbeitnehmerrechten andererseits zu bewältigen, um den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und den Bedürfnissen der Regionen gerecht zu werden;

Bedeutung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

5.

betont und begrüßt den Legislativvorschlag der Kommission vom 30. Mai 2018 für eine neue, überarbeitete Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), der im Jahr 2007 aufgelegt wurde und seitdem eine wichtige Rolle gespielt hat: insgesamt wurden im Rahmen von 160 Interventionen zur Unterstützung von 147 000 Arbeitnehmern verschiedener Regionen und Länder 611 Mio. EUR eingesetzt, womit die EU ihre Solidarität und Verantwortung für die im Rahmen des Binnenmarktes getroffenen Entscheidungen bekundet hat;

6.

unterstreicht den Nutzen dieses Instruments (1), vor allem seine Wirksamkeit (Wiederbeschäftigungsquote von über 50 %), die dauerhafte Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und die Verbesserung der Kompetenzen der Teilnehmer sowie die hohe politische Sichtbarkeit (2);

7.

warnt vor der wachsenden Unzufriedenheit und Besorgtheit der europäischen Bürger über die globalen Entwicklungen, d. h. vor einem geografisch geprägten Unmut, der isolationistische Bewegungen nährt; verweist auf die wichtige Rolle einer möglichst guten Umsetzung der EGF-Maßnahmen, u. a. bei der Abfederung der Folgen unerwarteter größerer Umstrukturierungen, unter denen viele Regionen in Europa aufgrund ihrer wirtschaftlichen Spezialisierung, ihrer Arbeitskosten oder des Bildungsniveaus ihrer Erwerbsbevölkerung leiden (3);

Komplementarität und effiziente Abstimmung zwischen Politikbereichen und Fonds

8.

begrüßt die Schwerpunktsetzung auf die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen, die als übergreifendes Element zu jedem Paket personalisierter Dienstleistungen dazugehören muss, wobei allerdings eine bessere Abstimmung auf die Strategien für intelligente Spezialisierung und aufgrund der spezifischen Probleme der jeweiligen regionalen Wirtschaft auf gebietsspezifische Ansätze empfohlen wird;

9.

fordert die regionalen Gebietskörperschaften auf, sich aktiv an den Strategien zur regionalen Wirtschaftsentwicklung zu beteiligen, da die Kompetenzen und Fähigkeiten auf die Nachfrage der regionalen Wirtschaft abgestimmt werden müssen, wozu eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Bildungssektor, den sozialen Akteuren, den Gewerkschaften und den Arbeitgebern auf regionaler Ebene notwendig ist;

10.

weist darauf hin, dass in Bezug auf die in den Fonds vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen mehr Flexibilität und Modulationsfähigkeit notwendig sind, damit ein größeres Spektrum von Maßnahmen für die wirtschaftliche Entwicklung unterstützt werden kann; dies soll dazu beitragen, die Lücke zwischen kurzfristigen Maßnahmen und Strategien für einen langfristigen Strukturwandel, die mit Strukturfondsmitteln finanziert werden, zu schließen (4);

11.

befürwortet die gegenseitige Komplementarität und ein besser abgestimmtes Vorgehen zwischen dem EGF, der als einer Art Stoßdämpfer wirkt und nur bei unerwarteten und unvorhergesehenen Umständen Hilfe bietet, und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), der eine nachhaltigere Antwort auf die Probleme bietet und über strukturelle, evolutive, transformative und präventive Maßnahmen wirkt, wobei langfristige aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Lernen und Qualifizierung sowie die frühzeitige Vermeidung von Arbeitslosigkeit unterstützt werden (5);

12.

weist darauf hin, dass die durch den EFRE und den Kohäsionsfonds umgesetzte Investitionspolitik der EU ein zentrales, notwendiges und solidarisches Instrument ist, dessen Mehrwert die Maßnahmen ergänzt, die auf nationaler und regionaler Ebene zur Bewältigung vieler großer Probleme ergriffen wurden, unter denen zahlreiche Regionen in der EU — darunter auch die am stärksten entwickelten Gebiete — leiden: Globalisierung, wirtschaftlicher Wandel, Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft, Umweltschutz, Bevölkerungsentwicklung, Migration, Armut in der Stadt (6);

Anwendungsbereich und Aufgabe des EGF

13.

befürwortet den Vorschlag der Kommission, das Konzept der Anpassung an den Strukturwandel im Hinblick auf die Aufgabe des Fonds weiter zu fassen und dazu auch andere Ursachen für Anpassungen aufgrund von Maßnahmen und Entscheidungen der EU mit Auswirkungen auf die Märkte zu berücksichtigen, was die Aufgabenbeschreibung technisch besser und gerechter macht;

14.

merkt an, dass die Aufgabenbeschreibung zwar vorsieht, dass der Fonds zur Umsetzung der Grundsätze beiträgt, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten stärkt, diese Grundsätze jedoch praktikabel und auf die Verwirklichung des sozialpolitischen Scoreboards ausgerichtet sein müssen;

Haushalt

15.

hat nach wie vor Zweifel, die er der Kommission hiermit übermittelt, in Bezug auf die spezielle Behandlung des EGF als „besonderes Instrument“, das nicht unter die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 fällt. Der Fonds hat zwar Notfallcharakter, doch die Tatsache, dass jeder Antrag einzeln genehmigt wird, d. h. die damit einhergehende Ungewissheit ist angesichts der im MFR 2021-2027 vorgesehenen allgemeinen Kürzung der Finanzmittel für die Kohäsionspolitik beunruhigend;

16.

betont in Bezug auf die Ausweitung seines Anwendungsbereichs, dass die nächsten Krisen der europäischen Volkswirtschaften eine stärkere Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen erfordern werden, weshalb eine Aufstockung des Mittelbedarfs von insgesamt 200 auf 500 Mio. EUR jährlich vorgeschlagen wird. Es muss sowohl die Zahl der Maßnahmen, unter entschlossener Einbindung der KMU, als auch die Höhe der Beihilfe je Arbeitnehmer erhöht werden;

Günstigere Kriterien und Maßnahmen und besondere Nennung der schutzbedürftigen Arbeitnehmer

17.

begrüßt und befürwortet die Herabsetzung der Mindestschwelle von Entlassungen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum gleichen Unternehmen oder zu bestimmten Wirtschaftszweigen, denn dies entspricht besser den realen Gegebenheiten; vertraut darauf, dass dieser verringerte Schwellenwert zu einer stärkeren Inanspruchnahme und Mobilisierung der Fondsmittel beitragen wird; schlägt aus diesen Gründen einen Schwellenwert von 150 Arbeitsplätzen vor;

18.

hinterfragt die Festlegung unterschiedlicher Bezugszeiträume (vier bzw. sechs Monat) für die verschiedenen Fälle und empfiehlt, soweit diese Unterschiede nicht begründet und statistisch untermauert sind, dass für alle verschiedenen Fälle ein einheitlicher und längerer Bezugszeitraum festgelegt wird;

19.

schlägt vor, die neue Zielgruppe „von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten“ in den Kreis der Begünstigten aufzunehmen und gesetzlich zu verankern, allerdings ausschließlich für Maßnahmen zur Qualifizierung und zum Erwerb wesentlicher neuer, im digitalen Zeitalter erforderlicher Kompetenzen (7);

20.

gibt zu bedenken, dass die Kofinanzierungssätze des EGF für die angebotenen Maßnahmen zwar durch die Angleichung an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat höher sein könnten, es jedoch auch Sätze unter 60 % geben könnte; da regionale Mittel wahrscheinlich nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und EGF-Hilfen Ausnahmecharakter haben und von Solidarität geprägt sind, sollte ein Mindestsatz in Höhe von 60 % festgelegt werden;

21.

begrüßt die Anhebung der Obergrenze für Investitionen in die Selbstständigkeit auf 20 000 EUR für jeden entlassenen Arbeitnehmer, weist jedoch darauf hin, dass diese Maßnahme flankiert werden sollte durch Mentoring, Begleitung und Beratung, um die Umsetzbarkeit der Projekte zu gewährleisten und zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer, die diesen Weg gehen, mittelfristig frustriert sind und entmutigt werden.

22.

hinterfragt die Zweckmäßigkeit der Förderung der Mobilität der entlassenen Arbeitnehmer, damit diese an einem anderen Ort Arbeit finden, da die Abwanderung der mobilsten, d. h. der höher und hoch qualifizierten Arbeitskräfte die Qualität des regionalen Arbeitsmarkts und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Region beeinträchtigt (8);

23.

weist darauf hin, dass die Gruppe der „benachteiligten Begünstigten“ lediglich genannt wird, ohne dass deren besonderen Umständen durch konkrete Maßnahmen Rechnung getragen wird; schlägt deshalb vor, in dem Vorschlag den Begriff „schutzbedürftiger Arbeitnehmer“ für die Zwecke der EGF-Hilfen zu berücksichtigen und festzulegen. Damit wird ein Element der Solidarität zwischen den Menschen eingeführt und zudem ein klares Zeichen für die Unionsbürgerschaft gesetzt;

24.

ersucht die Kommission, die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten, die Verwendung des Begriffs „NEET“ (oder „Nini“) für Jugendliche, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen noch sich in beruflicher Ausbildung befinden, zu vermeiden. Der Begriff ist eher abwertend als objektiv und stigmatisiert junge Menschen. Diese sollten anhand dessen anerkannt werden, was sie sind und was sie tun, und nicht anhand dessen, was sie nicht tun, weil ihnen Beschäftigungs- und Bildungschancen fehlen;

Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens

25.

unterstützt die Anstrengungen zur Verbesserung und Vereinfachung der Funktionsweise des EGF und begrüßt die Verringerung des Verwaltungsaufwands für den Mitgliedstaat, der einen Antrag stellt, und für die Kommission, die die Förderfähigkeit prüfen muss. Nunmehr sind keine umfassenden Hintergrundprüfungen der Entlassungen und ihrer Ursachen mehr notwendig, weshalb sich die Gewährung der Finanzbeiträge beschleunigen wird; die Vorschläge der Kommission im Hinblick auf die Inanspruchnahme der EGF-Mittel fallen weg (9);

Die Rolle der Gebietskörperschaften und der territorialen Akteure: Dezentralisierung und geteilte Mittelverwaltung

26.

hält die Einführung der lokalen und regionalen Dimension für sinnvoll und nützlich, bemängelt jedoch die geringe Sichtbarkeit und fehlende Anerkennung des Potenzials der Gebietskörperschaften im Hinblick auf eine Einbeziehung und Beteiligung am EGF; fordert, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften derjenigen Mitgliedstaaten, deren Staatsaufbau eine Dezentralisierung zulässt, eine größere Rolle bei der Verwaltung des Fonds einzuräumen;

27.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie mit den anderen Interessenträgern, insbesondere den Sozialpartnern, zu intensivieren und dabei die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung zu stellen, die eine eigenständige Beteiligung und Mitarbeit an der Entwicklung dieser Gebiete ermöglichen;

Bemerkungen zu den antizipativen Maßnahmen

28.

empfiehlt die Einführung von Mechanismen zur Verbesserung der institutionellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, und zwar nicht nur im Hinblick auf schnelle Reaktionen und die sofortige Bereitstellung von Verfahren für die Beantragung, sondern auch zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Umsetzung der Maßnahmen; schlägt vor, künftig eine stärker vorausschauende und proaktive Rolle für den EGF vorzusehen;

29.

regt an, den derzeitigen Auftrag der europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bei Eurofound-Stiftung bezüglich der Bewertung von Globalisierungs- und Umstrukturierungstendenzen zu stärken und die unterstützende Arbeit dieser Stelle für die Kommission und die Mitgliedstaaten dahingehend auszuweiten, dass vor jeder handelspolitischen Entscheidung oder Handelsabkommen, die bzw. das sich auf regionaler Ebene erheblich auswirken könnte, die entsprechenden territorialen Folgen und Konsequenzen in den europäischen Regionen bewertet werden;

30.

betont, dass für eine Abstimmung des EGF und für eine größere Reichweite, Pragmatismus und Durchschlagskraft der Empfehlungen im Rahmen des Qualitätsrahmens der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen gesorgt werden muss, um bewährte Verfahren und Vorschläge der Arbeitnehmer, Unternehmen, Sozialpartner und der regionalen und nationalen Behörden verstärkt aufzugreifen und anzuwenden;

31.

vertritt die Ansicht, dass diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen Anreize erhalten sollten, die als Vorbedingung objektive und wirksame Maßnahmen strategischer und praktischer Art für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen bereitgestellt haben, die vorzugsweise den lokalen Gegebenheiten, der intelligenten Spezialisierung und der Förderung gesellschaftlicher Innovationen im Zuge von Veränderungen und Strukturwandel Rechnung tragen (10).

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(20)   https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de.

(1)  Bericht der Kommission über die Halbzeitevaluierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), COM(2018) 297 final, vom 16. Mai 2018.

(2)  Dies wurde von den an der Verwaltung des EFG beteiligten Interessenträger im Rahmen der öffentlichen Konsultation festgestellt.

(3)  Siehe Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen.

(4)  Siehe den bereits erwähnten Bericht über die Halbzeitevaluierung.

(5)  Bericht der Kommission über die Evaluierung der Leistung des EGF in den Jahren 2015 und 2016, veröffentlicht am 31. Oktober 2017.

(6)  Siehe Folgenabschätzung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

(7)  Gemäß der Definition für diese Unternehmen in der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (2014/C 249/01).

(8)  Quelle: Eurofound (Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen), unter Bezugnahme auf einen Bericht der OECD.

(9)  Eine Umfrage bei den für die EGF-Programme zuständigen nationalen Behörden hat ergeben, dass sich neben anderen abschreckenden Faktoren auch zu strenge Kriterien für die Förderfähigkeit, komplizierte Vorschriften und langwierige Verfahren negativ auswirken.

(10)  Siehe die Stellungnahme des AdR „Eine europäische Industriestrategie: Rolle und Perspektive der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“ (CDR3214/2017; Berichterstatter: Heinz Lehmann (DE/EVP), verabschiedet am 23. März 2018).