7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/84


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)“

(2019/C 86/07)

Berichterstatterin:

Susana DÍAZ PACHECO (ES/SPE), Präsidentin der Regionalregierung von Andalusien

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

COM(2018) 382 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Präambel, erster Bezugsvermerk

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9, Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 174, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

Begründung

Angesichts des Anwendungsbereichs des ESF + erscheint eine Bezugnahme auf Artikel 9 AEUV angemessen. Außerdem ist es notwendig, das Ziel der Regionalpolitik im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen stärker hervorzuheben, in dem es wörtlich heißt, dass der ESF+ zu den Maßnahmen der Union beiträgt und deren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt.

Änderung 2

Präambel, neuer Bezugsvermerk nach dem fünften Bezugsvermerk

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

unter Hinweis auf die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09),

Änderung 3

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)

Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 AEUV beitragen .

(1)

Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 AEUV und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen.

Begründung

Das Ziel der Regionalpolitik sollte stärker hervorgehoben werden, ohne dadurch die Bedeutung des Beitrags zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte zu schmälern.

Änderung 4

Erwägungsgrund 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)

Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

(2)

Auf Unionsebene soll eine langfristige Entwicklungsstrategie, die auf die Strategie Europa 2020 folgt und die Nachhaltigkeitsziele umsetzt, einen strategischen Rahmen für den 2021 beginnenden neuen Programmplanungszeitraum bieten. Das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung gibt den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten in Zusammenarbeit zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelt und gemeinsam mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

Änderung 5

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)

Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, des technologischen Wandels, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte.

(5)

Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, einer gerechten Energiewende, des technologischen Wandels einschließlich der digitalen Transformation, einer zunehmenden Alterung der europäischen Bevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene integrativer gestaltet und die Strategien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Soziales verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte.

Begründung

Es sollte eine technologieneutrale und bereits eingeführte Terminologie verwendet werden.

Änderung 6

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. […] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. […] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ und seine Abstimmung mit den anderen Fonds im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen.

Änderung 7

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(8)

Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

(8)

Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand , die Merkmale der Maßnahmen und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Maßnahmen zur Vereinfachung im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für den Fonds, die Steigerung des Mehrwerts, der Sichtbarkeit und der Effizienz der Mittel voranzutreiben. Die Anstrengungen und Humanressourcen werden dabei vorrangig auf die Verwirklichung der politischen Ziele ausgerichtet.

Begründung

Mit dem neuen Wortlaut „Merkmale der Maßnahmen“ wird eine Klarstellung erreicht, um die Notwendigkeit einer Vereinfachung im Falle von Maßnahmen zu unterstreichen, die die am meisten benachteiligten Personen betreffen. Vereinfachte Kostenoptionen und Verfahren tragen zur besseren Verwirklichung der politischen Ziele bei, da die gesamte Energie auf die Wirksamkeit der Maßnahmen konzentriert und damit der Zugang zu den Fondsmitteln für kleinere Begünstigte erleichtert wird.

Änderung 8

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(8a)

Die Förderung im Rahmen der Investitionspriorität „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ kann zu allen in dieser Verordnung festgelegten thematischen Zielen beitragen. Die vom ESF+ unterstützten Strategien für die „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ (CLLD) sollten im Hinblick auf die ortsansässigen benachteiligten Personen inklusiver Natur sein, sowohl was die Steuerung der Gruppen für die lokale Entwicklung als auch den Inhalt der Strategien betrifft.

Begründung

Da der ESF+ über das Jahr 2020 hinaus einen deutlicheren regionalen und lokalen Ansatz bzw. Ausrichtung erfordert, erscheint ein direkter Bezug auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung notwendig.

Änderung 9

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(14)

Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

(14)

Als Hauptinstrument der EU für Investitionen in Menschen und Kompetenzen spielt der ESF+ eine Schlüsselrolle bei der Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts. Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

Begründung

Die territoriale Dimension des ESF muss gewahrt werden.

Änderung 10

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(15)

Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle , vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

(15)

Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle zu einer hochwertigen, segregationsfreien und u. a. mit Blick auf die soziale Eingliederung und benachteiligte Gruppen inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (unter besonderer Berücksichtigung von Kindern aus sozial benachteiligten Verhältnissen, etwa von in Heimen untergebrachten Kindern oder obdachlosen Kindern) über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Wiedereingliederung in das Bildungssystem  bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Weitergabe von Armut von einer Generation an die nächste zu verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus hergestellt werden, um angemessen und aktiv auf benachteiligte Lernende zuzugehen, sie auf Mobilitätserfahrungen im Ausland vorzubereiten und ihre Teilnahme an der grenzüberschreitenden Lernmobilität zu erhöhen .

Begründung

Im Einklang mit Erwägungsgrund 1 („Der ESF+ sollte Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen“) sollte die Unterstützung im Bildungsbereich nicht vom Problem der sozialen Inklusion abhängig gemacht werden.

Änderung 11

Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(18)

Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

(18)

Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung auf allen Regierungsebenen (einschließlich der regionalen und lokalen Ebene) unterstützen, um Armut (einschließlich Energiearmut, wie in den jüngst vereinbarten Vorschriften zum Governance-System der Energieunion vorgesehen) auszulöschen und den Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg zu durchbrechen ; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Sozial- und Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette aktiver und reaktiver politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder (gemäß Grundsatz 11 der europäischen Säule sozialer Rechte) , marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma , Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Drittstaatsangehörige und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre soziale und wirtschaftliche Integration zu gewährleisten , was auch eine gezielte Unterstützung der Sozial- und Solidarwirtschaft beinhaltet . Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu kostenfreien oder erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft sowie Orientierungshilfen für den Zugang zu angemessenem sozialen oder erschwinglichen Wohnraum, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 12

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(19)

Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

(19)

Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale und regionale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 13

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(20)

Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen gewähren.

(20)

Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und gerechter Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu und koordiniert mit den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds , des EFRE und der Fonds, die sich positiv auf die Inklusion von Drittstaatsangehörigen auswirken können, finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Drittstaatsangehörigen gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten einen angemessenen Betrag der ESF+-Mittel für lokale und regionale Gebietskörperschaften bereitstellen, damit diese den Bedürfnissen im Zusammenhang mit der Integration von Drittstaatsangehörigen auf der lokalen Ebene gerecht werden können.

Begründung

Es ist notwendig, Überschneidungen zwischen dem ESF+ und dem Asyl- und Migrationsfonds zu vermeiden und sicherzustellen, dass die aus diesen Fonds zu finanzierenden Maßnahmen nicht nur einander ergänzen, sondern auch aufeinander abgestimmt sind.

Änderung 14

Erwägungsgrund 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(21)

Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen . Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm , einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

(21)

Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen , die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele und den Herausforderungen stehen, die in dem im Rahmen des Europäischen Semesters bestehenden sozialpolitischen Scoreboards und den nationalen Berichten ermittelt wurden . Diese Berichte werden in enger Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erstellt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Regionen stellen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen bereit, die unter dem Aspekt des Anwendungs- und Aufgabenbereichs des ESF+ in Abstimmung mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften relevant sind, wobei den Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Maßnahmen und der dazu notwendigen Finanzierung Rechnung zu tragen ist . Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm sorgen und die Unabhängigkeit des ESF+ sicherstellen, der nur dann in der Lage sein wird, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen zu finanzieren, wenn dieselben Ziele verfolgt werden; dabei gilt es, die missbräuchliche Inanspruchnahme des ESF+ außerhalb seiner Ziele zu vermeiden . Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

Begründung

Bei der Verknüpfung zwischen dem ESF und dem Europäischen Semester sollte das sozialpolitische Scoreboard berücksichtigt werden, aber auch die nationalen Berichte, die in enger Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeitet werden und zu denen zuvor die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften konsultiert werden sollten. Angesichts der engen Verknüpfung zwischen dem ESF+ und den im Europäischen Semester behandelten Beschäftigungsformen kann der ESF+ ein Finanzierungsinstrument des Europäischen Semesters für Maßnahmen sein, die unter eines der ESF+-Ziele fallen.

Änderung 15

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 22:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(22a)

Angesichts der anhaltend hohen Kinderarmut und sozialen Ausgrenzung von Kindern in der EU (26,4  % im Jahr 2017) und im Hinblick auf die europäische Säule sozialer Rechte, in der erklärt wird, dass Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben und dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Anteil ihrer Mittel aus dem ESF+ mit geteilter Mittelverwaltung für ein europäisches Garantiesystem für Kinder zur Beendigung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern bereitstellen. Frühzeitige Investitionen in Kinder bringen einen erheblichen Ertrag für Kinder und die Gesellschaft als Ganzes. Wenn Kinder bei der Entwicklung ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten gefördert werden, erhalten sie die Möglichkeit, ihr volles Potenzial zu entfalten, aktive Mitglieder der Gesellschaft zu werden und ihre Chancen als junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Änderung 16

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(23)

Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit , berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 10 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen bereitstellen.

(23)

Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Regionen weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendbeschäftigung , berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten , in denen es Regionen mit hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten unter jungen Menschen gibt, sollten daher mindestens 15 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen in diesen Regionen bereitstellen.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen. Darüber hinaus gibt es in mehreren Mitgliedstaaten hohe Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten unter Jugendlichen, wobei diese Quoten auf regionaler Ebene innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats sehr unterschiedlich sein können. Daher ist es notwendig, die Berechnungen auf der Grundlage der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten vorzunehmen sowie die Zuweisung und Ausführung der Mittel auf die ermittelten Problemgebiete zu konzentrieren.

Änderung 17

Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Partnerschaft, Subsidiarität und Multi-Level-Governance gemäß Artikel 6 [Dachverordnung] für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen.

Begründung

Der territoriale Ansatz, auf denen der FSE+ basiert, sollte auch eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Regierungsebenen und übrigen Einrichtungen, die in Artikel 6 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) vorgesehen sind, bedingen, um die Koordinierung und Komplementarität zu gewährleisten.

Änderung 18

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 25:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(25a)

Des Weiteren muss den Bestimmungen von Artikel 174 Unterabsatz 3 AEUV Rechnung getragen werden, wonach den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen wie den Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit gebührt.

Änderung 19

Erwägungsgrund 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(26)

Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern.

(26)

Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen — insbesondere und konkret auf der regionalen und lokalen Ebene — und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft und den nichtstaatlichen Organisationen , voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 20

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(28)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

(28)

Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 21

Erwägungsgrund 30

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(30)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates wahrnehmen.

(30)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten und den Regionen ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates wahrnehmen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten und die Regionen den Zugang zu diesen Daten durch Mittel sicherstellen, die die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der festgelegten Indikatoren ermöglichen.

Änderung 22

Erwägungsgrund 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(31)

Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein, realisierbare Ideen in einem größeren Maßstab oder in anderen Zusammenhängen mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ und sonstige Quellen zu verfolgen .

(31)

Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein, die Qualität realisierbarer Ideen in einem größeren Maßstab oder in anderen Zusammenhängen in unterschiedlichen Regionen oder Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ oder in Kombination mit anderen Quellen zu bewerten und deren Umsetzung zu fördern .

Begründung

Zur Förderung der Übertragung realisierbarer Ideen darf sich die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht auf durch die Mitgliedstaaten verbesserte Innovationen beschränken, sondern muss auch den Transfer erprobter Innovationen im Rahmen von Pilotprojekten zwischen Städten umfassen.

Änderung 23

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 31:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(31a)

In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen grenzübergreifende Partnerschaften zwischen regionalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und den Sozialpartnern und deren Maßnahmen zur Förderung freiwilliger und fairer Mobilität sowie zur Transparenz und Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte durch Information, Beratung und Arbeitsvermittlung. Sie spielen in vielen Grenzregionen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung eines echten europäischen Arbeitsmarktes.

Änderung 24

Erwägungsgrund 32

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(32)

Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

(32)

Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen und regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 25

Erwägungsgrund 36

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(36)

Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich , die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“.

(36)

Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies insbesondere positiv auf den Abbau von Ungleichheiten beim Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung (einschließlich der Prävention von Krankheiten) , die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten und den Regionen dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“.

Änderung 26

Erwägungsgrund 46

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(46)

Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele erreicht wird . Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

(46)

Indem sie widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt wird, um einen sozial verträglichen und gerechten Übergang hin zu einer nachhaltigen Niedrigemissionswirtschaft sicherzustellen, und dass ein Zielwert erreicht wird, der 30 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele übersteigen kann . Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

Begründung

Es geht um die Wahrung der Kohärenz mit der AdR-Stellungnahme 2389/2018 „Das Paket für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027“.

Änderung 27

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.

„materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel und Schulbedarf;

3.

„materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel und Schulbedarf , angemessene Ernährung, angemessene Wohnverhältnisse und Gesundheitsversorgung ;

Änderung 28

Artikel 2 Absatz 1

Neue Nummer nach Nummer 7:

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

„grenzüberschreitende Partnerschaften“ in der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Sozialpartnern in Grenzgebieten mindestens zweier Staaten;

Änderung 29

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

10.

„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

10.

„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung des Textes. In der spanischen Fassung sollte der englische Begriff „legal entity“ nicht mit „entidad jurídica“, sondern mit „sujeto de derecho“ übersetzt werden, da es unter juristischen Aspekten widersprüchlich erscheint, eine natürliche Person als „entidad jurídica“ zu bezeichnen.

Änderung 30

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

16.

„soziale Innovationen“ Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig soziale Bedürfnisse decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern;

16.

„soziale Innovationen“ kollektive Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung , Erprobung, Validierung, Umsetzung und Verbreitung neuer (kombinierter) Produkte, Dienstleistungen, Modelle oder Methoden beziehen, die soziale Bedürfnisse decken und gesellschaftliche Fragen lösen und gleichzeitig neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen Einrichtungen des öffentlichen, des privaten und des dritten Sektors schaffen und dadurch zivilgesellschaftliche Akteure stärken und deren Handlungspotenzial erweitern;

Änderung 31

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

17.

„soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie — wenn die Ergebnisse überzeugend sind — in anderen Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden;

17.

„soziale Erprobungen“ das Testen und die vergleichende Bewertung innovativer Lösungen als Antwort auf soziale Bedürfnisse , die im kleinen Maßstab und unter solchen Bedingungen umgesetzt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie — wenn die Ergebnisse im Vergleich zu aktuellen Methoden vorteilhaft sind — in anderen geografischen oder sektorspezifischen Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab umgesetzt werden;

Änderung 32

Artikel 3 Unterabsatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte.

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten auf ihren unterschiedlichen Ebenen (zentral, regional und lokal) dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 175 AEUV — Verringerung der Unterschiede und Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts — und mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte , und dem Erreichen der Nachhaltigkeitsziele. Dabei ist die Tatsache gebührend zu berücksichtigen, dass integrierte Maßnahmen entwickelt werden sollten, die den besonderen Gegebenheiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Rechnung tragen .

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 33

Artikel 3 Unterabsatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und ihrer subnationalen Gebietskörperschaften zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 34

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

i)

Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung für alle Arbeitsuchenden, insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose, sowie Nichterwerbspersonen, Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

i)

Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung für alle Arbeitsuchenden, insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose, Nichterwerbspersonen sowie Menschen mit Behinderungen , Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und Steigerung der Beschäftigung in der Wirtschaft und der Sozialwirtschaft und Unterstützung der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität ;

Begründung

Ausdrückliche Erwähnung von Menschen mit Behinderungen und Förderung der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität angesichts ihrer Bedeutung für ein Europa mit stärkerem wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt. Eine Steigerung der Beschäftigung sollte bei allen Wirtschaftsteilnehmern angestrebt werden.

Änderung 35

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

ii)

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

ii)

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität , und Verbesserung der Qualität der Arbeit unter allen Aspekten ;

Begründung

Ausdrückliche Erwähnung der Verbesserung der Qualität der Arbeit unter allen Aspekten angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung eines inklusiveren Europas mit stärkerem wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt.

Änderung 36

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer iv)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

iv)

Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen;

iv)

Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und Hochschulbildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen;

Begründung

Es muss weiterhin möglich sein, Bildungspotentiale zur Steigerung der Innovationskraft einer Region zu fördern und durch Qualifikationen verbesserte Einstiegschancen in Wissenschaft und Wirtschaft zu erlangen. Die Förderung im Bereich Hochschulen ist zur Erreichung hierfür von besonderer Bedeutung.

Änderung 37

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer v)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

v)

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle;

v)

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung, Erwachsenenbildung, und Hochschulbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle;

Begründung

Es muss weiterhin möglich sein, Bildungspotentiale zur Steigerung der Innovationskraft einer Region zu fördern und durch Qualifikationen verbesserte Einstiegschancen in Wissenschaft und Wirtschaft zu erlangen. Die Förderung im Bereich Hochschulen ist zur Erreichung hierfür von besonderer Bedeutung.

Änderung 38

Neuer Ziffer nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

xii)

Stärkung der institutionellen Kapazitäten der Behörden und der betroffenen Akteure und Beitrag zur Effizienz der öffentlichen Verwaltung.

Begründung

Das Ziel besteht darin, angesichts der Verzögerungen bei der Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der lokalen Verwaltungen das thematische Ziel 11 des aktuellen Programmplanungszeitraums der ESI-Fonds auf die Zeit nach 2020 zu übertragen.

Änderung 39

Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.

einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

1.

einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern und Ausbildern , Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

Begründung

Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose verbessern in hohem Maße ihre Chancen, Arbeit zu finden. Erfolgreiche Maßnahmen erfordern spezialisierte Ausbilder.

Änderung 40

Artikel 5 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

2.   Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i bereitgestellt. Bei der Aufteilung der Finanzmittel sollte den weniger entwickelten Regionen sowie den anderen, in Artikel 174 Unterabsatz 3 AEUV genannten Regionen besondere Aufmerksamkeit zukommen, um zu ihrem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen. Darüber hinaus werden 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

Begründung

In dem Maße, wie der ESF + zu den EU-Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV beiträgt, ist es erforderlich, bei der Aufteilung der Finanzmittel den weniger entwickelten Regionen sowie den anderen in Artikel 174 Unterabsatz 3 AEUV genannten Regionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um zu ihrem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen.

Änderung 41

Artikel 5 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

5.   Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Begründung

Die im Absatz 2 genannten Beträge unter geteilter Mittelverwaltung sollten für technische Hilfe eingesetzt werden können.

Änderung 42

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden , und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte .

1.   Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten konzentrieren unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Regionen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Rechte fördern und mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den Länderberichten sowie den gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen sozialen Empfehlungen sowie im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen aufgezeigt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen nur dann zusätzliche Verpflichtungen für die Begünstigten einführen, wenn diese als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des ESF+ und zu deren Umsetzung gerechtfertigt sind.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 43

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung , sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.

Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, insbesondere dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, sowie den Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung , unbeschadet der Ziele gemäß Artikel 3 und 4 der Strategie für nachhaltige Entwicklung . Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen. Andererseits erscheint es nicht notwendig, die beiden neuen Instrumente (Reformumsetzungsinstrument und Instrument für technische Unterstützung) zu erwähnen. Unter Berücksichtigung des Hauptziels des ESF+ muss eine Koordinierung mit dem EFSI und den genannten Fonds gewährleistet werden. Außerdem sollte die Strategie für nachhaltige Entwicklung ausdrücklich erwähnt werden.

Änderung 44

Artikel 7 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.    Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen.

2.    In Abstimmung mit den Regionen und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Maßnahmen und der dazu notwendigen Finanzierung stellen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit . Dabei tragen sie den regionalen Besonderheiten, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen , den in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätzen und Rechten sowie dem Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Rechnung .

Begründung

Die Erfüllung dieser Anforderungen darf nicht von der Erreichung eines stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU abhängig gemacht werden, um sicherzustellen, das bei der Aufteilung der zuzuweisenden Beträge die Verwaltungskapazitäten und die Zuständigkeitsbereiche der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die von ihnen zu bewältigenden Herausforderungen beachtet werden.

Änderung 45

Artikel 7 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.   Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

5.   Mitgliedstaaten mit Regionen , die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme auf regionaler und lokaler Ebene .

Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit.

Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.

Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Anteil ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung bereit, um die Garantie gegen Kinderarmut umzusetzen, mit der für alle Kinder der gleiche Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenen Wohnverhältnissen und adäquater Ernährung sichergestellt werden soll.

Begründung

In mehreren Mitgliedstaaten gibt es hohe Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, wobei diese Quoten auf regionaler Ebene innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats sehr unterschiedlich sein können. Daher ist es notwendig, die Berechnungen auf der Grundlage der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten vorzunehmen sowie die Zuweisung und Ausführung der Mittel auf die ermittelten Problemgebiete zu konzentrieren. Die Unterstützung der Jugendbeschäftigung muss zu den wichtigsten Herausforderungen gehören, die mit Hilfe des ESF+ angegangen werden, insbesondere in Mitgliedstaaten mit Regionen, die eine überdurchschnittliche Arbeitslosenquote aufweisen, und durch eine Mittelzuweisung von mindestens 15 % muss sichergestellt werden, dass diese Unterstützung ausreicht.

Änderung 46

Artikel 8 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.    Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.

1.    Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden , im Einklang mit dem Bestimmungen des Verhaltenskodexes für Partnerschaft und Multi-Level-Governance .

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 47

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer eigener Prioritäten programmiert.

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten programmiert. Es ist eine ausreichende Flexibilität seitens der Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, um die Prioritäten und Bereiche für ESF+-Investitionen anhand der besonderen lokalen oder regionalen Herausforderungen zu ermitteln.

Begründung

Maßnahmen im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen, die verschiedene Themenbereiche im Rahmen der verschiedenen spezifischen Ziele betreffen, sollten nicht zum Gegenstand einer oder mehrerer eigener Prioritäten gemacht werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen sollten Teil einer oder mehrerer Prioritäten im Einklang mit den thematischen Schwerpunkten sein.

Änderung 48

Artikel 13 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen.

1.   Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung und/ oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene , dem Privatsektor , den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft beruhen, wie etwa lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) ausgestalten und umsetzen.

Begründung

Die Gruppen für die ländliche Entwicklung und die Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sollten im Rahmen des ESF+ als allgemeines Instrument zur Stärkung des territorialen Ansatzes des ESF+ betrachtet werden. Deshalb müssen sie eine weiterreichende Rolle spielen und ein Werkzeug für innovative Maßnahmen sein.

Änderung 49

Artikel 13 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.

4.   Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. Es muss ein Mindestanteil der nationalen Zuweisung von ESF+-Mitteln unter gemeinsamer Verwaltung für die Unterstützung der sozialen Erprobung und Innovation vorgesehen werden. Die Vorschriften für die Prüfung dieser Maßnahmen müssen ausreichend flexibel sein, um Risikobereitschaft und Kreativität zu ermöglichen. Darüber hinaus muss die länderübergreifende Zusammenarbeit unterstützt werden, um erprobte Innovationen auf andere lokale, regionale oder nationale Kontexte zu übertragen.

Begründung

Die Daten für den Zeitraum 2014-2017 zeigen, dass der ESF zwar ein Katalysator für soziale Innovation auf lokaler Ebene sein kann, die Prüfvorschriften aber zu streng sind und deshalb sein Potenzial einengen. Außerdem ist es wichtig, dass die Vorschriften flexibel genug sind, um Risikobereitschaft und sofortige Reaktionen zu ermöglichen. Zur Förderung der Übertragung realisierbarer Ideen darf sich die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht auf durch die Mitgliedstaaten verbesserte Innovationen beschränken, sondern muss auch den Transfer erprobter Innovationen im Rahmen von Pilotprojekten zwischen Städten umfassen.

Änderung 50

Artikel 14 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

1.   Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

a)

Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellung von Infrastruktur;

a)

Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellung von Infrastruktur.

b)

Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter sind vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

 

Begründung

Buchstabe b bedeutet eine unnötige Ausgabenbeschränkung und sollte deshalb gestrichen werden.

Änderung 51

Artikel 15 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.   Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

5.   Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen Daten durch Mittel sicherstellen, die die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der festgelegten Indikatoren ermöglichen.

Begründung

Die bloße Genehmigung für den Erhalt von Daten aus Verwaltungsregistern gewährleistet nicht die Erreichung des Ziels von Artikel 15, dem zufolge die personenbezogenen Daten der Teilnehmer zur Verfügung stehen sollten, ohne diese Daten unmittelbar bei den Teilnehmern erheben zu müssen; es wird bezweckt, dass die Werte der auf der Grundlage dieser Daten berechneten Indikatoren innerhalb der festgelegten Fristen übermittelt werden können. Dies erfordert unbedingt dauerhafte und flexible Kanäle für den Datenabgleich.

Änderung 52

Artikel 21 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist.

4.   Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist. Die im Zuge der Erhebung erbetenen Informationen beschränken sich auf Variablen, die für die Überwachung und Bewertung der Fortschritte bei der Unterstützung des ESF+ zur Bekämpfung der materiellen Deprivation unerlässlich sind.

Begründung

Erhebungen bei privaten Haushalten sind kostspielig und würden eine unangemessene Belastung der Bürger darstellen, was im Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken stünde, in denen der Grundsatz der „Kosteneffizienz“ verankert ist. Die im Zuge der Erhebung erbetenen Informationen sollten begrenzt werden, wobei keine Variablen erhoben werden sollten, die nicht wirklich notwendig sind oder deren Erhebung im Vergleich zu den Vorteilen, die sie mit sich brächten, unverhältnismäßig aufwändig ist.

Änderung 53

Artikel 23 Buchstabe h

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

h)

Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;

h)

Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie von der Bevölkerung betriebene Entwicklungsstrategien ), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen erforderlich ist;

Änderung 54

Anhang II Ziffer 2 — Gemeinsame Ergebnisindikatoren

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

—

Zahl der Kinder bis 18 Jahre

—

Zahl der Kinder bis 18 Jahre

Begründung

Die spanische Formulierung für diesen Indikator bezieht sich auf eine Altersgruppe (0-18 Jahre), deren Obergrenze sich mit dem Startalter der nächsten Gruppe (Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren) überschneidet. [Anmerkung des Übersetzers: Betrifft nicht die deutsche Fassung.] Dies ist verwirrend, da 18-Jährige in beide Gruppen fallen würden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bedeutung des Europäischen Sozialfonds

1.

unterstreicht, dass der Europäische Sozialfonds zum wichtigsten Instrument für Investitionen in Menschen, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Verbesserung der Lebensqualität von Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürgern geworden ist, und würdigt die positive Wirkung des Europäischen Sozialfonds im Zeitraum 2007-2013;

2.

begrüßt, dass die traditionellen Ziele des Europäischen Sozialfonds — höhere Effizienz der Arbeitsmärkte, Förderung des Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung, Verbesserung des Zugangs zu allgemeiner und beruflicher Bildung — durch neue Ziele wie z. B. Jugendbeschäftigung und stärkere Förderung der sozialen Inklusion, Gesundheitsversorgung und Armutsreduzierung ergänzt werden;

3.

ist der Auffassung, dass der Europäische Sozialfonds ein Instrument werden sollte, das ein größeres Wachstum des BIP und der Produktivität sowie die Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die beim Zugang zu angemessenen und hochwertigen Arbeitsplätzen bestehen. Dies würde zur Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der EU beitragen, der sowohl unter der Krise als auch unter der schwachen wirtschaftlichen und sozialen Erholung gelitten hat. Auf diese Weise würde er ein Grundpfeiler der Kohäsionspolitik und des langfristigen Wachstums bleiben. Dabei sollten die Anstrengungen auf die Verbesserung des Humankapitals der EU, die Verbesserung der Bedingungen für den Zugang und Übergang zu mehr und besseren Arbeitsplätzen und die Unterstützung von Personen und Sektoren, die unter der Wirtschaftskrise am meisten gelitten und sich noch nicht vollkommen erholt haben, konzentriert werden;

4.

betont, dass eine gelungene Konzipierung und Implementierung des ESF+ die positive Wahrnehmung der EU durch die Bürgerinnen und Bürger stärken kann, weil so die Anstrengungen stärker zur Geltung kommen, die die EU zugunsten der Schwächsten in der Gesellschaft unternimmt;

Kohäsionspolitik

5.

begrüßt die im Vorschlag für eine Verordnung über den ESF+ vorgenommene Verknüpfung mit der europäischen Säule sozialer Rechte, vermisst aber eine deutlichere Verbindung zum Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zumal beide Bereiche einander ergänzen und ineinander greifen;

6.

ist der Ansicht, dass der ESF+ im Verordnungsvorschlag als grundlegender Bestandteil der Kohäsionspolitik anerkannt und seine Umwandlung in ein sektorspezifisches Instrument der EU-Politik vermieden werden sollte;

7.

weist darauf hin, dass der Mehrwert des ESF+ im Vergleich zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten in seiner Verknüpfung mit den territorialen Erfordernissen und in der Verzahnung mit anderen Fonds der Kohäsionspolitik zur Umsetzung kohärenter und umfassender Initiativen auf lokaler Ebene liegt; bedauert deshalb, dass der ESF+ vom EFRE und vom Kohäsionsfonds finanziell getrennt wurde, weil dies zu einer Zersplitterung der Kohäsionspolitik im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 führen kann, so wie dies jüngst im Fall des ELER geschehen ist;

Dezentralisierung, geteilte Mittelverwaltung und Kofinanzierung

8.

bemängelt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Verordnungsvorschlag kaum erwähnt werden, und erinnert die Kommission an die wichtige Rolle dieser Ebene bei der Verwaltung des Fonds, die auf langjährigen Erfahrungen beruht;

9.

wendet sich dagegen, dass den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zulasten der regionalen und lokalen Behörden eine herausragende Rolle zugewiesen wird, da sich eine solche Zentralisierung seiner Auffassung nach nur aus der institutionellen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats ergeben kann;

10.

unterstreicht, dass die Dezentralisierung nachgewiesenermaßen zu einer besseren Umsetzung des ortsbezogenen Ansatzes und einer wirksameren Verteilung von Fondsmitteln geführt hat; fordert deshalb, dass im Verordnungsvorschlag ausdrücklich eine wichtigere Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Verwaltung und Verteilung der Fondsmittel in den Mitgliedstaaten mit einem hohen Grad an politischer und administrativer Dezentralisierung vorgesehen werden sollte, sodass die Struktur der Fondsverwaltung im Einklang mit der Organisationsstruktur der Staaten (insbesondere der stärker dezentralisierten) steht;

11.

ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung eines — wenngleich „bescheidenen“ — Modells der direkten Verwaltung im Verordnungsvorschlag einen Präzedenzfall für künftige Rahmenregelungen schafft, der jedoch auf solche Maßnahmen beschränkt bleiben sollte, die im Rahmen des Anwendungs- und Aufgabenbereichs des ESF+ zweckdienlich sind;

12.

hält es für sehr negativ, dass in der vorgeschlagenen Dachverordnung wieder auf die „n+2“-Regel zurückgegriffen wird sowie die Kofinanzierungssätze und die Vorfinanzierungsbeträge wieder vermindert werden, was sich in Verbindung mit infolge von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen möglicherweise geringeren nationalen Beiträgen äußerst nachteilig auf die Mittelverwaltung auswirken und damit die Erreichung der gesteckten Ziele unmöglich machen wird; fordert deshalb, die Kofinanzierungssätze der Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 zu erhöhen oder zumindest beizubehalten, damit die Ausrichtung auf die soziale Inklusion und die Säule der sozialen Rechte nicht durch eine geringere finanzielle Unterstützung durch die EU gefährdet wird; weist darauf hin, dass es bestimmte Auflagen gibt, deren Erfüllung sich der Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften entzieht, und schlägt deshalb vor, Strafen nur dann zu verhängen, wenn die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften an den Verhandlungen über diese Konditionalitäten beteiligt gewesen sind und damit eine gewisse Verantwortung übernommen haben;

Mittelausstattung

13.

begrüßt nachdrücklich, dass die Kommission im Sinne der Transparenz erstmalig eine exakte Mittelausstattung für den ESF+ im Zeitraum 2021-2027 festgelegt hat, dass sie in ihrem Vorschlag frühere Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen berücksichtigt hat und dass vorgeschlagen wird, neben dem BIP auch soziale Indikatoren für die Mittelaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei die Kommission künftig über die bloße Nettomigration hinaus auch die Integration von Drittstaatsangehörigen berücksichtigen könnte;

14.

bedauert die Streichung des Mindestanteils von 23,1 % der Kohäsionspolitik, der für den ESF+ bereitgestellt werden muss, sowie die Kürzungen, die sich aus dem Vorschlag der Kommission zur Kohäsionspolitik in Bezug auf den ESF ergeben. Diese Kürzungen schlagen sich nicht nur in einer Verringerung der Gesamtmittel für Beschäftigung und soziale Inklusion nieder, sondern bedingen auch eine geringere Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Planung und Verwaltung des ESF+;

15.

äußert sich besorgt über die geringere Mittelausstattung in einem Vorschlag, der neue zusätzliche Ziele für den ESF+ vorsieht, da dies bedeutet, dass für mehr Ziele weniger Mittel zur Verfügung stehen;

16.

betont, dass die besondere Rolle des ESF darin besteht, Projekte zu unterstützen, die die Anpassung des auf Humanressourcen beruhenden lokalen und regionalen Potenzials an die Anforderungen des Arbeitsmarkts erleichtern. Nur so lassen sich die Kosten im Zusammenhang mit der Migration des Humankapitals und folglich dessen Wertminderung (u. a. infolge der Abwanderung von Fachkräften) begrenzen. Deshalb ist es wichtig, Maßnahmen zur Anpassung des Bildungsangebots an die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, um Hochqualifizierte in der Region zu halten und anzuwerben und zugleich Arbeitsplätze zu schaffen;

17.

ersucht die Europäische Kommission, in der Mittelaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten die besonderen Merkmale der Regionen zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen der weniger entwickelten Regionen. Zudem ist der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage und der NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, sowie gemäß dem ausdrücklichen Mandat in Artikel 174 AEUV der besonderen Situation der Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen Rechnung zu tragen;

Vereinfachung

18.

begrüßt die Bemühungen um eine stärkere Vereinfachung, die sich aus dem Vorschlag ablesen lassen, und fordert die Europäische Kommission auf, zusätzliche Vereinfachungsmaßnahmen sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Instrumenten zu ergreifen, die der Umsetzung der Verordnung dienen, weil es von maßgeblicher Bedeutung ist, Verwaltungsauflagen und -hürden bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens für die Vorhaben zu beseitigen;

19.

begrüßt die Ausweitung der Instrumente der „ergebnisortientierten Zahlung“ sowie die gemeinsamen Aktionspläne und vereinfachten Kostenoptionen in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und vertraut darauf, dass die Mitgliedstaaten über die von der Europäischen Kommission festgelegten Vorschriften hinaus keine zusätzlichen Regeln einführen;

20.

weist darauf hin, dass die Erarbeitung von Durchführungs- und Ergebnisindikatoren Zeit und Mühe erfordert, und vertritt deshalb die Meinung, dass die Datenübermittlung zweimal im Jahr einschließlich der Vorbereitung des Jahresgesprächs der Verwaltungsbehörden mit der Kommission und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, alle zwei Monate erfolgten sollte, um eine übermäßige Arbeitsbelastung und eine Gefährdung der Umsetzbarkeit des Indikatorensystems zu vermeiden;

Koordinierung mit anderen Strategien

21.

begrüßt nachdrücklich die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung, die zur Konsolidierung der Grundsätze der Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit beitragen und damit ihren bereichsübergreifenden Charakter stärken, da sie in allen Phasen der Programme zu berücksichtigen sind;

22.

begrüßt die Beibehaltung, Neuordnung und Erweiterung der grundlegenden Zielsetzungen der ESF+-Interventionen, hält es aber für unabdingbar, dass im Interesse der sozialen Inklusion und der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen breiter angelegte, flexiblere und offenere Maßnahmen ermöglicht werden, die im laufenden Programmplanungszeitraum Anwendung finden können;

23.

begrüßt die vielversprechende Öffnung des ESF+ für die soziale Innovation, erachtet es aber als notwendig, Werkzeuge und Verfahren festzulegen, die die Kapazitäten der Akteure für die Konzipierung, Durchführung und Bewertung derartiger Programme stärken. Die Kommission sollte ihre Anstrengungen zum Teil auf den Ausbau eines Netzes zur Förderung der Sensibilisierung, Ausbildung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Initiativen für soziale Innovation in Abstimmung mit der Initiative InvestEU richten;

24.

weist darauf hin, dass der ESF+ zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung aktiv beitragen kann und muss, weil er sich auf viele dieser Ziele direkt und auf praktisch alle Ziele indirekt auswirkt;

25.

ist der Auffassung, dass der ESF+ für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien mit Initiativen sorgen muss, die auf die Anpassung und Verbesserung der Lösungen zur Bewältigung des digitalen Wandels abzielen;

26.

ist der Auffassung, dass der ESF+ für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien mit Initiativen sorgen muss, die mit Gesundheitsaspekten in Verbindung stehen, sowohl im Bereich der Prävention als auch der Gesundheitsversorgung;

27.

ist der Ansicht, dass der ESF+ zur Herausbildung einer stärker von Gleichheit geprägten Gesellschaft beitragen und dabei die Menschen in den Mittelpunkt stellen muss; begrüßt deshalb die Verknüpfung der Ziele des ESF+ mit der europäischen Säule sozialer Rechte; bleibt jedoch weiterhin skeptisch in Bezug auf die Verknüpfung des ESF+ mit den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters; ist diesbezüglich der Auffassung, dass der ESF+ mit dem Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa angemessen koordiniert werden muss, aber unabhängig bleiben muss und nicht diesem Prozess untergeordnet werden darf; macht zudem darauf aufmerksam, dass die Investitionsprioritäten des ESF+ in eine neue, langfristige EU-Strategie zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eingebettet werden müssen, und erkennt an, dass im Kommissionsvorschlag die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden;

28.

hält es für keine gute Lösung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, die in der Regel sehr unterschiedliche Themenbereiche betreffen (Bildung, Aktivierung, Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen und vieles mehr) und gleichzeitig in den verschiedenen spezifischen Zielen der ESF-Verordnung enthalten sind, zwanghaft einer oder mehreren eigenen Prioritäten anzugliedern. Es wäre zweckmäßig zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen Gegenstand einer oder mehrerer Prioritäten im Einklang mit dem jeweiligen Themenbereich sind (Beschäftigung, Bildung, soziale Inklusion). Überdies ist darauf zu achten, dass die länderspezifischen Empfehlungen an die geplanten Prioritäten im Rahmen der langfristigen finanziellen Vorausschau gekoppelt sind;

29.

kritisiert, dass nicht genau angegeben wird, welchen Anteil ihrer Mittel die Mitgliedstaaten für die Bewältigung der im Zuge des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik definierten Herausforderungen, für die nationalen Reformprogramme und für die länderspezifischen Empfehlungen bereitstellen sollen; fordert die Organe der EU auf, die Verknüpfungen mit dem Europäischen Semester genauer zu bestimmen, ohne jedoch das Modell der Steuerung und Verwaltung des Fonds zu ändern, und vor allem sicherzustellen, dass dies nicht zu einer Verringerung der Mittel führt, die von den regionalen Gebietskörperschaften in stark dezentralisierten Staaten verwaltet werden;

30.

begrüßt die Berücksichtigung der sozioökonomischen Integration von Einwanderern im strategischen Bereich der sozialen Inklusion als Teil der europäischen Lösungen für diese Problematik, die geordnet, umfassend und verantwortungsvoll sein sowie die Menschenwürde achten und jede Form der Diskriminierung ausschließen müssen;

31.

weist darauf hin, dass, wie empirisch belegt ist, die schrittweise Integration von Arbeitsmigranten eine große Chance für die wirtschaftliche Dynamik und das Beschäftigungswachstum sein kann. Ein maximaler Effekt wird überdies erreicht, wenn es sich bei den Migranten um Fachkräfte handelt;

32.

drängt darauf, in Bezug auf die sozioökonomische Integration von Einwanderern, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Menschen, die wichtige Arbeit anzuerkennen, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften leisten, insbesondere jene an den Außengrenzen, und hält es für notwendig, die Komplementarität mit dem Asyl- und Migrationsfonds zu stärken, um Überschneidungen zwischen den beiden Instrumenten zu vermeiden und die Kohärenz zwischen den Maßnahmen für die Unterstützung und die Integration von Einwanderern und den Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Förderung und Eingliederung zu verbessern und dabei den Regionen mit größerem Bedarf durch eine spezifische Zusatzfinanzierung Rechnung zu tragen;

33.

fordert, die notwendigen Verfahren einzuführen, damit mindestens 10 % der aus dem ESF+ erhaltenen Mittel für Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung verwendet werden, um die Effektivität und Effizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten und die Marginalisierung der Regelungen der Jugendbeschäftigungsgarantie im neuen ESF+ zu vermeiden. Dabei sind die regionalen und lokalen Unterschiede zu berücksichtigen, die innerhalb eines Mitgliedstaats bestehen können; hält es daher für absolut notwendig, die im Jahr 2019 über dem EU-Durchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Aus- oder Fortbildung befinden, auf der Grundlage von Eurostat-Daten zu berechnen, die nicht auf nationaler, sondern regionaler Ebene erhoben werden.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ