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7.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/84 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)“
(2019/C 86/07)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Präambel, erster Bezugsvermerk
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9, Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 174, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349, |
Begründung
Angesichts des Anwendungsbereichs des ESF + erscheint eine Bezugnahme auf Artikel 9 AEUV angemessen. Außerdem ist es notwendig, das Ziel der Regionalpolitik im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen stärker hervorzuheben, in dem es wörtlich heißt, dass der ESF+ zu den Maßnahmen der Union beiträgt und deren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt.
Änderung 2
Präambel, neuer Bezugsvermerk nach dem fünften Bezugsvermerk
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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unter Hinweis auf die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09), |
Änderung 3
Erwägungsgrund 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Das Ziel der Regionalpolitik sollte stärker hervorgehoben werden, ohne dadurch die Bedeutung des Beitrags zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte zu schmälern.
Änderung 4
Erwägungsgrund 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 5
Erwägungsgrund 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es sollte eine technologieneutrale und bereits eingeführte Terminologie verwendet werden.
Änderung 6
Erwägungsgrund 6
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 7
Erwägungsgrund 8
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Mit dem neuen Wortlaut „Merkmale der Maßnahmen“ wird eine Klarstellung erreicht, um die Notwendigkeit einer Vereinfachung im Falle von Maßnahmen zu unterstreichen, die die am meisten benachteiligten Personen betreffen. Vereinfachte Kostenoptionen und Verfahren tragen zur besseren Verwirklichung der politischen Ziele bei, da die gesamte Energie auf die Wirksamkeit der Maßnahmen konzentriert und damit der Zugang zu den Fondsmitteln für kleinere Begünstigte erleichtert wird.
Änderung 8
Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 8
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Da der ESF+ über das Jahr 2020 hinaus einen deutlicheren regionalen und lokalen Ansatz bzw. Ausrichtung erfordert, erscheint ein direkter Bezug auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung notwendig.
Änderung 9
Erwägungsgrund 14
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die territoriale Dimension des ESF muss gewahrt werden.
Änderung 10
Erwägungsgrund 15
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Im Einklang mit Erwägungsgrund 1 („Der ESF+ sollte Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen“) sollte die Unterstützung im Bildungsbereich nicht vom Problem der sozialen Inklusion abhängig gemacht werden.
Änderung 11
Erwägungsgrund 18
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 12
Erwägungsgrund 19
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 13
Erwägungsgrund 20
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es ist notwendig, Überschneidungen zwischen dem ESF+ und dem Asyl- und Migrationsfonds zu vermeiden und sicherzustellen, dass die aus diesen Fonds zu finanzierenden Maßnahmen nicht nur einander ergänzen, sondern auch aufeinander abgestimmt sind.
Änderung 14
Erwägungsgrund 21
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Bei der Verknüpfung zwischen dem ESF und dem Europäischen Semester sollte das sozialpolitische Scoreboard berücksichtigt werden, aber auch die nationalen Berichte, die in enger Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeitet werden und zu denen zuvor die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften konsultiert werden sollten. Angesichts der engen Verknüpfung zwischen dem ESF+ und den im Europäischen Semester behandelten Beschäftigungsformen kann der ESF+ ein Finanzierungsinstrument des Europäischen Semesters für Maßnahmen sein, die unter eines der ESF+-Ziele fallen.
Änderung 15
Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 22:
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 16
Erwägungsgrund 23
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen. Darüber hinaus gibt es in mehreren Mitgliedstaaten hohe Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten unter Jugendlichen, wobei diese Quoten auf regionaler Ebene innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats sehr unterschiedlich sein können. Daher ist es notwendig, die Berechnungen auf der Grundlage der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten vorzunehmen sowie die Zuweisung und Ausführung der Mittel auf die ermittelten Problemgebiete zu konzentrieren.
Änderung 17
Erwägungsgrund 24
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der territoriale Ansatz, auf denen der FSE+ basiert, sollte auch eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Regierungsebenen und übrigen Einrichtungen, die in Artikel 6 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) vorgesehen sind, bedingen, um die Koordinierung und Komplementarität zu gewährleisten.
Änderung 18
Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 25:
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 19
Erwägungsgrund 26
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 20
Erwägungsgrund 28
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 21
Erwägungsgrund 30
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 22
Erwägungsgrund 31
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Zur Förderung der Übertragung realisierbarer Ideen darf sich die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht auf durch die Mitgliedstaaten verbesserte Innovationen beschränken, sondern muss auch den Transfer erprobter Innovationen im Rahmen von Pilotprojekten zwischen Städten umfassen.
Änderung 23
Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 31:
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 24
Erwägungsgrund 32
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 25
Erwägungsgrund 36
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 26
Erwägungsgrund 46
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es geht um die Wahrung der Kohärenz mit der AdR-Stellungnahme 2389/2018 „Das Paket für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027“.
Änderung 27
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 28
Artikel 2 Absatz 1
Neue Nummer nach Nummer 7:
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Vorschlag der Kommission |
Änderung des AdR |
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„grenzüberschreitende Partnerschaften“ in der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Sozialpartnern in Grenzgebieten mindestens zweier Staaten; |
Änderung 29
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Betrifft nicht die deutsche Fassung des Textes. In der spanischen Fassung sollte der englische Begriff „legal entity“ nicht mit „entidad jurídica“, sondern mit „sujeto de derecho“ übersetzt werden, da es unter juristischen Aspekten widersprüchlich erscheint, eine natürliche Person als „entidad jurídica“ zu bezeichnen.
Änderung 30
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 31
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 32
Artikel 3 Unterabsatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte. |
Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten auf ihren unterschiedlichen Ebenen (zentral, regional und lokal) dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 175 AEUV — Verringerung der Unterschiede und Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts — und mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte , und dem Erreichen der Nachhaltigkeitsziele. Dabei ist die Tatsache gebührend zu berücksichtigen, dass integrierte Maßnahmen entwickelt werden sollten, die den besonderen Gegebenheiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Rechnung tragen . |
Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 33
Artikel 3 Unterabsatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert. |
Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und ihrer subnationalen Gebietskörperschaften zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert. |
Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 34
Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i)
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Ausdrückliche Erwähnung von Menschen mit Behinderungen und Förderung der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität angesichts ihrer Bedeutung für ein Europa mit stärkerem wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt. Eine Steigerung der Beschäftigung sollte bei allen Wirtschaftsteilnehmern angestrebt werden.
Änderung 35
Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii)
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Ausdrückliche Erwähnung der Verbesserung der Qualität der Arbeit unter allen Aspekten angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung eines inklusiveren Europas mit stärkerem wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt.
Änderung 36
Artikel 4 Absatz 1 Ziffer iv)
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es muss weiterhin möglich sein, Bildungspotentiale zur Steigerung der Innovationskraft einer Region zu fördern und durch Qualifikationen verbesserte Einstiegschancen in Wissenschaft und Wirtschaft zu erlangen. Die Förderung im Bereich Hochschulen ist zur Erreichung hierfür von besonderer Bedeutung.
Änderung 37
Artikel 4 Absatz 1 Ziffer v)
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es muss weiterhin möglich sein, Bildungspotentiale zur Steigerung der Innovationskraft einer Region zu fördern und durch Qualifikationen verbesserte Einstiegschancen in Wissenschaft und Wirtschaft zu erlangen. Die Förderung im Bereich Hochschulen ist zur Erreichung hierfür von besonderer Bedeutung.
Änderung 38
Neuer Ziffer nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi)
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Das Ziel besteht darin, angesichts der Verzögerungen bei der Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der lokalen Verwaltungen das thematische Ziel 11 des aktuellen Programmplanungszeitraums der ESI-Fonds auf die Zeit nach 2020 zu übertragen.
Änderung 39
Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose verbessern in hohem Maße ihre Chancen, Arbeit zu finden. Erfolgreiche Maßnahmen erfordern spezialisierte Ausbilder.
Änderung 40
Artikel 5 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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2. Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt. |
2. Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i bereitgestellt. Bei der Aufteilung der Finanzmittel sollte den weniger entwickelten Regionen sowie den anderen, in Artikel 174 Unterabsatz 3 AEUV genannten Regionen besondere Aufmerksamkeit zukommen, um zu ihrem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen. Darüber hinaus werden 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt. |
Begründung
In dem Maße, wie der ESF + zu den EU-Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV beiträgt, ist es erforderlich, bei der Aufteilung der Finanzmittel den weniger entwickelten Regionen sowie den anderen in Artikel 174 Unterabsatz 3 AEUV genannten Regionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um zu ihrem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen.
Änderung 41
Artikel 5 Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. |
5. Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. |
Begründung
Die im Absatz 2 genannten Beträge unter geteilter Mittelverwaltung sollten für technische Hilfe eingesetzt werden können.
Änderung 42
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden , und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte . |
1. Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten konzentrieren unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Regionen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Rechte fördern und mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den Länderberichten sowie den gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen sozialen Empfehlungen sowie im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen aufgezeigt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen nur dann zusätzliche Verpflichtungen für die Begünstigten einführen, wenn diese als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des ESF+ und zu deren Umsetzung gerechtfertigt sind. |
Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 43
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung , sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind. |
Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, insbesondere dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, sowie den Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung , unbeschadet der Ziele gemäß Artikel 3 und 4 der Strategie für nachhaltige Entwicklung . Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind. |
Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen. Andererseits erscheint es nicht notwendig, die beiden neuen Instrumente (Reformumsetzungsinstrument und Instrument für technische Unterstützung) zu erwähnen. Unter Berücksichtigung des Hauptziels des ESF+ muss eine Koordinierung mit dem EFSI und den genannten Fonds gewährleistet werden. Außerdem sollte die Strategie für nachhaltige Entwicklung ausdrücklich erwähnt werden.
Änderung 44
Artikel 7 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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2. Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen. |
2. In Abstimmung mit den Regionen und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Maßnahmen und der dazu notwendigen Finanzierung stellen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit . Dabei tragen sie den regionalen Besonderheiten, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen , den in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätzen und Rechten sowie dem Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Rechnung . |
Begründung
Die Erfüllung dieser Anforderungen darf nicht von der Erreichung eines stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU abhängig gemacht werden, um sicherzustellen, das bei der Aufteilung der zuzuweisenden Beträge die Verwaltungskapazitäten und die Zuständigkeitsbereiche der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die von ihnen zu bewältigenden Herausforderungen beachtet werden.
Änderung 45
Artikel 7 Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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5. Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme. |
5. Mitgliedstaaten mit Regionen , die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme auf regionaler und lokaler Ebene . |
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Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit. |
Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit. |
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Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt. |
Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt. |
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Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen. |
Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Anteil ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung bereit, um die Garantie gegen Kinderarmut umzusetzen, mit der für alle Kinder der gleiche Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenen Wohnverhältnissen und adäquater Ernährung sichergestellt werden soll. |
Begründung
In mehreren Mitgliedstaaten gibt es hohe Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, wobei diese Quoten auf regionaler Ebene innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats sehr unterschiedlich sein können. Daher ist es notwendig, die Berechnungen auf der Grundlage der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten vorzunehmen sowie die Zuweisung und Ausführung der Mittel auf die ermittelten Problemgebiete zu konzentrieren. Die Unterstützung der Jugendbeschäftigung muss zu den wichtigsten Herausforderungen gehören, die mit Hilfe des ESF+ angegangen werden, insbesondere in Mitgliedstaaten mit Regionen, die eine überdurchschnittliche Arbeitslosenquote aufweisen, und durch eine Mittelzuweisung von mindestens 15 % muss sichergestellt werden, dass diese Unterstützung ausreicht.
Änderung 46
Artikel 8 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden. |
1. Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden , im Einklang mit dem Bestimmungen des Verhaltenskodexes für Partnerschaft und Multi-Level-Governance . |
Begründung
Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.
Änderung 47
Artikel 11
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer eigener Prioritäten programmiert. |
Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten programmiert. Es ist eine ausreichende Flexibilität seitens der Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, um die Prioritäten und Bereiche für ESF+-Investitionen anhand der besonderen lokalen oder regionalen Herausforderungen zu ermitteln. |
Begründung
Maßnahmen im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen, die verschiedene Themenbereiche im Rahmen der verschiedenen spezifischen Ziele betreffen, sollten nicht zum Gegenstand einer oder mehrerer eigener Prioritäten gemacht werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen sollten Teil einer oder mehrerer Prioritäten im Einklang mit den thematischen Schwerpunkten sein.
Änderung 48
Artikel 13 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen. |
1. Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung und/ oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene , dem Privatsektor , den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft beruhen, wie etwa lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) ausgestalten und umsetzen. |
Begründung
Die Gruppen für die ländliche Entwicklung und die Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sollten im Rahmen des ESF+ als allgemeines Instrument zur Stärkung des territorialen Ansatzes des ESF+ betrachtet werden. Deshalb müssen sie eine weiterreichende Rolle spielen und ein Werkzeug für innovative Maßnahmen sein.
Änderung 49
Artikel 13 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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4. Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. |
4. Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. Es muss ein Mindestanteil der nationalen Zuweisung von ESF+-Mitteln unter gemeinsamer Verwaltung für die Unterstützung der sozialen Erprobung und Innovation vorgesehen werden. Die Vorschriften für die Prüfung dieser Maßnahmen müssen ausreichend flexibel sein, um Risikobereitschaft und Kreativität zu ermöglichen. Darüber hinaus muss die länderübergreifende Zusammenarbeit unterstützt werden, um erprobte Innovationen auf andere lokale, regionale oder nationale Kontexte zu übertragen. |
Begründung
Die Daten für den Zeitraum 2014-2017 zeigen, dass der ESF zwar ein Katalysator für soziale Innovation auf lokaler Ebene sein kann, die Prüfvorschriften aber zu streng sind und deshalb sein Potenzial einengen. Außerdem ist es wichtig, dass die Vorschriften flexibel genug sind, um Risikobereitschaft und sofortige Reaktionen zu ermöglichen. Zur Förderung der Übertragung realisierbarer Ideen darf sich die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht auf durch die Mitgliedstaaten verbesserte Innovationen beschränken, sondern muss auch den Transfer erprobter Innovationen im Rahmen von Pilotprojekten zwischen Städten umfassen.
Änderung 50
Artikel 14 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig: |
1. Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig: |
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Begründung
Buchstabe b bedeutet eine unnötige Ausgabenbeschränkung und sollte deshalb gestrichen werden.
Änderung 51
Artikel 15 Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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5. Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen. |
5. Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen Daten durch Mittel sicherstellen, die die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der festgelegten Indikatoren ermöglichen. |
Begründung
Die bloße Genehmigung für den Erhalt von Daten aus Verwaltungsregistern gewährleistet nicht die Erreichung des Ziels von Artikel 15, dem zufolge die personenbezogenen Daten der Teilnehmer zur Verfügung stehen sollten, ohne diese Daten unmittelbar bei den Teilnehmern erheben zu müssen; es wird bezweckt, dass die Werte der auf der Grundlage dieser Daten berechneten Indikatoren innerhalb der festgelegten Fristen übermittelt werden können. Dies erfordert unbedingt dauerhafte und flexible Kanäle für den Datenabgleich.
Änderung 52
Artikel 21 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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4. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist. |
4. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist. Die im Zuge der Erhebung erbetenen Informationen beschränken sich auf Variablen, die für die Überwachung und Bewertung der Fortschritte bei der Unterstützung des ESF+ zur Bekämpfung der materiellen Deprivation unerlässlich sind. |
Begründung
Erhebungen bei privaten Haushalten sind kostspielig und würden eine unangemessene Belastung der Bürger darstellen, was im Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken stünde, in denen der Grundsatz der „Kosteneffizienz“ verankert ist. Die im Zuge der Erhebung erbetenen Informationen sollten begrenzt werden, wobei keine Variablen erhoben werden sollten, die nicht wirklich notwendig sind oder deren Erhebung im Vergleich zu den Vorteilen, die sie mit sich brächten, unverhältnismäßig aufwändig ist.
Änderung 53
Artikel 23 Buchstabe h
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 54
Anhang II Ziffer 2 — Gemeinsame Ergebnisindikatoren
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe |
Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe |
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Begründung
Die spanische Formulierung für diesen Indikator bezieht sich auf eine Altersgruppe (0-18 Jahre), deren Obergrenze sich mit dem Startalter der nächsten Gruppe (Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren) überschneidet. [Anmerkung des Übersetzers: Betrifft nicht die deutsche Fassung.] Dies ist verwirrend, da 18-Jährige in beide Gruppen fallen würden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Bedeutung des Europäischen Sozialfonds
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1. |
unterstreicht, dass der Europäische Sozialfonds zum wichtigsten Instrument für Investitionen in Menschen, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Verbesserung der Lebensqualität von Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürgern geworden ist, und würdigt die positive Wirkung des Europäischen Sozialfonds im Zeitraum 2007-2013; |
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2. |
begrüßt, dass die traditionellen Ziele des Europäischen Sozialfonds — höhere Effizienz der Arbeitsmärkte, Förderung des Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung, Verbesserung des Zugangs zu allgemeiner und beruflicher Bildung — durch neue Ziele wie z. B. Jugendbeschäftigung und stärkere Förderung der sozialen Inklusion, Gesundheitsversorgung und Armutsreduzierung ergänzt werden; |
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3. |
ist der Auffassung, dass der Europäische Sozialfonds ein Instrument werden sollte, das ein größeres Wachstum des BIP und der Produktivität sowie die Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die beim Zugang zu angemessenen und hochwertigen Arbeitsplätzen bestehen. Dies würde zur Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der EU beitragen, der sowohl unter der Krise als auch unter der schwachen wirtschaftlichen und sozialen Erholung gelitten hat. Auf diese Weise würde er ein Grundpfeiler der Kohäsionspolitik und des langfristigen Wachstums bleiben. Dabei sollten die Anstrengungen auf die Verbesserung des Humankapitals der EU, die Verbesserung der Bedingungen für den Zugang und Übergang zu mehr und besseren Arbeitsplätzen und die Unterstützung von Personen und Sektoren, die unter der Wirtschaftskrise am meisten gelitten und sich noch nicht vollkommen erholt haben, konzentriert werden; |
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4. |
betont, dass eine gelungene Konzipierung und Implementierung des ESF+ die positive Wahrnehmung der EU durch die Bürgerinnen und Bürger stärken kann, weil so die Anstrengungen stärker zur Geltung kommen, die die EU zugunsten der Schwächsten in der Gesellschaft unternimmt; |
Kohäsionspolitik
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5. |
begrüßt die im Vorschlag für eine Verordnung über den ESF+ vorgenommene Verknüpfung mit der europäischen Säule sozialer Rechte, vermisst aber eine deutlichere Verbindung zum Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zumal beide Bereiche einander ergänzen und ineinander greifen; |
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6. |
ist der Ansicht, dass der ESF+ im Verordnungsvorschlag als grundlegender Bestandteil der Kohäsionspolitik anerkannt und seine Umwandlung in ein sektorspezifisches Instrument der EU-Politik vermieden werden sollte; |
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7. |
weist darauf hin, dass der Mehrwert des ESF+ im Vergleich zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten in seiner Verknüpfung mit den territorialen Erfordernissen und in der Verzahnung mit anderen Fonds der Kohäsionspolitik zur Umsetzung kohärenter und umfassender Initiativen auf lokaler Ebene liegt; bedauert deshalb, dass der ESF+ vom EFRE und vom Kohäsionsfonds finanziell getrennt wurde, weil dies zu einer Zersplitterung der Kohäsionspolitik im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 führen kann, so wie dies jüngst im Fall des ELER geschehen ist; |
Dezentralisierung, geteilte Mittelverwaltung und Kofinanzierung
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8. |
bemängelt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Verordnungsvorschlag kaum erwähnt werden, und erinnert die Kommission an die wichtige Rolle dieser Ebene bei der Verwaltung des Fonds, die auf langjährigen Erfahrungen beruht; |
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9. |
wendet sich dagegen, dass den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zulasten der regionalen und lokalen Behörden eine herausragende Rolle zugewiesen wird, da sich eine solche Zentralisierung seiner Auffassung nach nur aus der institutionellen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats ergeben kann; |
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10. |
unterstreicht, dass die Dezentralisierung nachgewiesenermaßen zu einer besseren Umsetzung des ortsbezogenen Ansatzes und einer wirksameren Verteilung von Fondsmitteln geführt hat; fordert deshalb, dass im Verordnungsvorschlag ausdrücklich eine wichtigere Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Verwaltung und Verteilung der Fondsmittel in den Mitgliedstaaten mit einem hohen Grad an politischer und administrativer Dezentralisierung vorgesehen werden sollte, sodass die Struktur der Fondsverwaltung im Einklang mit der Organisationsstruktur der Staaten (insbesondere der stärker dezentralisierten) steht; |
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11. |
ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung eines — wenngleich „bescheidenen“ — Modells der direkten Verwaltung im Verordnungsvorschlag einen Präzedenzfall für künftige Rahmenregelungen schafft, der jedoch auf solche Maßnahmen beschränkt bleiben sollte, die im Rahmen des Anwendungs- und Aufgabenbereichs des ESF+ zweckdienlich sind; |
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12. |
hält es für sehr negativ, dass in der vorgeschlagenen Dachverordnung wieder auf die „n+2“-Regel zurückgegriffen wird sowie die Kofinanzierungssätze und die Vorfinanzierungsbeträge wieder vermindert werden, was sich in Verbindung mit infolge von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen möglicherweise geringeren nationalen Beiträgen äußerst nachteilig auf die Mittelverwaltung auswirken und damit die Erreichung der gesteckten Ziele unmöglich machen wird; fordert deshalb, die Kofinanzierungssätze der Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 zu erhöhen oder zumindest beizubehalten, damit die Ausrichtung auf die soziale Inklusion und die Säule der sozialen Rechte nicht durch eine geringere finanzielle Unterstützung durch die EU gefährdet wird; weist darauf hin, dass es bestimmte Auflagen gibt, deren Erfüllung sich der Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften entzieht, und schlägt deshalb vor, Strafen nur dann zu verhängen, wenn die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften an den Verhandlungen über diese Konditionalitäten beteiligt gewesen sind und damit eine gewisse Verantwortung übernommen haben; |
Mittelausstattung
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13. |
begrüßt nachdrücklich, dass die Kommission im Sinne der Transparenz erstmalig eine exakte Mittelausstattung für den ESF+ im Zeitraum 2021-2027 festgelegt hat, dass sie in ihrem Vorschlag frühere Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen berücksichtigt hat und dass vorgeschlagen wird, neben dem BIP auch soziale Indikatoren für die Mittelaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei die Kommission künftig über die bloße Nettomigration hinaus auch die Integration von Drittstaatsangehörigen berücksichtigen könnte; |
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14. |
bedauert die Streichung des Mindestanteils von 23,1 % der Kohäsionspolitik, der für den ESF+ bereitgestellt werden muss, sowie die Kürzungen, die sich aus dem Vorschlag der Kommission zur Kohäsionspolitik in Bezug auf den ESF ergeben. Diese Kürzungen schlagen sich nicht nur in einer Verringerung der Gesamtmittel für Beschäftigung und soziale Inklusion nieder, sondern bedingen auch eine geringere Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Planung und Verwaltung des ESF+; |
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15. |
äußert sich besorgt über die geringere Mittelausstattung in einem Vorschlag, der neue zusätzliche Ziele für den ESF+ vorsieht, da dies bedeutet, dass für mehr Ziele weniger Mittel zur Verfügung stehen; |
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16. |
betont, dass die besondere Rolle des ESF darin besteht, Projekte zu unterstützen, die die Anpassung des auf Humanressourcen beruhenden lokalen und regionalen Potenzials an die Anforderungen des Arbeitsmarkts erleichtern. Nur so lassen sich die Kosten im Zusammenhang mit der Migration des Humankapitals und folglich dessen Wertminderung (u. a. infolge der Abwanderung von Fachkräften) begrenzen. Deshalb ist es wichtig, Maßnahmen zur Anpassung des Bildungsangebots an die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, um Hochqualifizierte in der Region zu halten und anzuwerben und zugleich Arbeitsplätze zu schaffen; |
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17. |
ersucht die Europäische Kommission, in der Mittelaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten die besonderen Merkmale der Regionen zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen der weniger entwickelten Regionen. Zudem ist der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage und der NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, sowie gemäß dem ausdrücklichen Mandat in Artikel 174 AEUV der besonderen Situation der Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen Rechnung zu tragen; |
Vereinfachung
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18. |
begrüßt die Bemühungen um eine stärkere Vereinfachung, die sich aus dem Vorschlag ablesen lassen, und fordert die Europäische Kommission auf, zusätzliche Vereinfachungsmaßnahmen sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Instrumenten zu ergreifen, die der Umsetzung der Verordnung dienen, weil es von maßgeblicher Bedeutung ist, Verwaltungsauflagen und -hürden bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens für die Vorhaben zu beseitigen; |
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19. |
begrüßt die Ausweitung der Instrumente der „ergebnisortientierten Zahlung“ sowie die gemeinsamen Aktionspläne und vereinfachten Kostenoptionen in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und vertraut darauf, dass die Mitgliedstaaten über die von der Europäischen Kommission festgelegten Vorschriften hinaus keine zusätzlichen Regeln einführen; |
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20. |
weist darauf hin, dass die Erarbeitung von Durchführungs- und Ergebnisindikatoren Zeit und Mühe erfordert, und vertritt deshalb die Meinung, dass die Datenübermittlung zweimal im Jahr einschließlich der Vorbereitung des Jahresgesprächs der Verwaltungsbehörden mit der Kommission und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, alle zwei Monate erfolgten sollte, um eine übermäßige Arbeitsbelastung und eine Gefährdung der Umsetzbarkeit des Indikatorensystems zu vermeiden; |
Koordinierung mit anderen Strategien
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21. |
begrüßt nachdrücklich die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung, die zur Konsolidierung der Grundsätze der Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit beitragen und damit ihren bereichsübergreifenden Charakter stärken, da sie in allen Phasen der Programme zu berücksichtigen sind; |
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22. |
begrüßt die Beibehaltung, Neuordnung und Erweiterung der grundlegenden Zielsetzungen der ESF+-Interventionen, hält es aber für unabdingbar, dass im Interesse der sozialen Inklusion und der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen breiter angelegte, flexiblere und offenere Maßnahmen ermöglicht werden, die im laufenden Programmplanungszeitraum Anwendung finden können; |
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23. |
begrüßt die vielversprechende Öffnung des ESF+ für die soziale Innovation, erachtet es aber als notwendig, Werkzeuge und Verfahren festzulegen, die die Kapazitäten der Akteure für die Konzipierung, Durchführung und Bewertung derartiger Programme stärken. Die Kommission sollte ihre Anstrengungen zum Teil auf den Ausbau eines Netzes zur Förderung der Sensibilisierung, Ausbildung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Initiativen für soziale Innovation in Abstimmung mit der Initiative InvestEU richten; |
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24. |
weist darauf hin, dass der ESF+ zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung aktiv beitragen kann und muss, weil er sich auf viele dieser Ziele direkt und auf praktisch alle Ziele indirekt auswirkt; |
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25. |
ist der Auffassung, dass der ESF+ für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien mit Initiativen sorgen muss, die auf die Anpassung und Verbesserung der Lösungen zur Bewältigung des digitalen Wandels abzielen; |
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26. |
ist der Auffassung, dass der ESF+ für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien mit Initiativen sorgen muss, die mit Gesundheitsaspekten in Verbindung stehen, sowohl im Bereich der Prävention als auch der Gesundheitsversorgung; |
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27. |
ist der Ansicht, dass der ESF+ zur Herausbildung einer stärker von Gleichheit geprägten Gesellschaft beitragen und dabei die Menschen in den Mittelpunkt stellen muss; begrüßt deshalb die Verknüpfung der Ziele des ESF+ mit der europäischen Säule sozialer Rechte; bleibt jedoch weiterhin skeptisch in Bezug auf die Verknüpfung des ESF+ mit den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters; ist diesbezüglich der Auffassung, dass der ESF+ mit dem Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa angemessen koordiniert werden muss, aber unabhängig bleiben muss und nicht diesem Prozess untergeordnet werden darf; macht zudem darauf aufmerksam, dass die Investitionsprioritäten des ESF+ in eine neue, langfristige EU-Strategie zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eingebettet werden müssen, und erkennt an, dass im Kommissionsvorschlag die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden; |
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28. |
hält es für keine gute Lösung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, die in der Regel sehr unterschiedliche Themenbereiche betreffen (Bildung, Aktivierung, Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen und vieles mehr) und gleichzeitig in den verschiedenen spezifischen Zielen der ESF-Verordnung enthalten sind, zwanghaft einer oder mehreren eigenen Prioritäten anzugliedern. Es wäre zweckmäßig zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen Gegenstand einer oder mehrerer Prioritäten im Einklang mit dem jeweiligen Themenbereich sind (Beschäftigung, Bildung, soziale Inklusion). Überdies ist darauf zu achten, dass die länderspezifischen Empfehlungen an die geplanten Prioritäten im Rahmen der langfristigen finanziellen Vorausschau gekoppelt sind; |
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29. |
kritisiert, dass nicht genau angegeben wird, welchen Anteil ihrer Mittel die Mitgliedstaaten für die Bewältigung der im Zuge des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik definierten Herausforderungen, für die nationalen Reformprogramme und für die länderspezifischen Empfehlungen bereitstellen sollen; fordert die Organe der EU auf, die Verknüpfungen mit dem Europäischen Semester genauer zu bestimmen, ohne jedoch das Modell der Steuerung und Verwaltung des Fonds zu ändern, und vor allem sicherzustellen, dass dies nicht zu einer Verringerung der Mittel führt, die von den regionalen Gebietskörperschaften in stark dezentralisierten Staaten verwaltet werden; |
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30. |
begrüßt die Berücksichtigung der sozioökonomischen Integration von Einwanderern im strategischen Bereich der sozialen Inklusion als Teil der europäischen Lösungen für diese Problematik, die geordnet, umfassend und verantwortungsvoll sein sowie die Menschenwürde achten und jede Form der Diskriminierung ausschließen müssen; |
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31. |
weist darauf hin, dass, wie empirisch belegt ist, die schrittweise Integration von Arbeitsmigranten eine große Chance für die wirtschaftliche Dynamik und das Beschäftigungswachstum sein kann. Ein maximaler Effekt wird überdies erreicht, wenn es sich bei den Migranten um Fachkräfte handelt; |
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32. |
drängt darauf, in Bezug auf die sozioökonomische Integration von Einwanderern, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Menschen, die wichtige Arbeit anzuerkennen, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften leisten, insbesondere jene an den Außengrenzen, und hält es für notwendig, die Komplementarität mit dem Asyl- und Migrationsfonds zu stärken, um Überschneidungen zwischen den beiden Instrumenten zu vermeiden und die Kohärenz zwischen den Maßnahmen für die Unterstützung und die Integration von Einwanderern und den Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Förderung und Eingliederung zu verbessern und dabei den Regionen mit größerem Bedarf durch eine spezifische Zusatzfinanzierung Rechnung zu tragen; |
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33. |
fordert, die notwendigen Verfahren einzuführen, damit mindestens 10 % der aus dem ESF+ erhaltenen Mittel für Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung verwendet werden, um die Effektivität und Effizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten und die Marginalisierung der Regelungen der Jugendbeschäftigungsgarantie im neuen ESF+ zu vermeiden. Dabei sind die regionalen und lokalen Unterschiede zu berücksichtigen, die innerhalb eines Mitgliedstaats bestehen können; hält es daher für absolut notwendig, die im Jahr 2019 über dem EU-Durchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Aus- oder Fortbildung befinden, auf der Grundlage von Eurostat-Daten zu berechnen, die nicht auf nationaler, sondern regionaler Ebene erhoben werden. |
Brüssel, den 5. Dezember 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ