21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/16


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde

(2018/C 461/03)

Hauptberichterstatterin:

Doris KAMPUS (AT/SPE), Landesrätin für Soziales, Arbeit und Integration in der Steiermärkischen Landesregierung

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vom 13. März 2018 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

COM(2018) 131 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)

Als Beitrag zur Stärkung der Fairness im und des Vertrauens in den Binnenmarkt sollte eine Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) eingerichtet werden. Hierzu sollte die Behörde die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verbesserung des Zugangs zu Informationen für Einzelpersonen und Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität sowie bei der Verbesserung des Zugangs zu relevanten Diensten unterstützen; außerdem sollte sie die Einhaltung von Vorschriften und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unterstützen, um die effektive Anwendung der Unionsvorschriften in diesen Bereichen zu gewährleisten, und bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Störungen des Arbeitsmarktes vermitteln und zur Herbeiführung von Lösungen beitragen.

(5)

Als Beitrag zur Stärkung der Fairness im und des Vertrauens in den Binnenmarkt sollte eine Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) eingerichtet werden. Hierzu sollte die Behörde die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verbesserung des Zugangs zu Informationen für Einzelpersonen und Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität sowie bei der Verbesserung des Zugangs zu relevanten Diensten unterstützen; außerdem sollte sie die Einhaltung von Vorschriften und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unterstützen, um die effektive Anwendung der Unionsvorschriften in diesen Bereichen zu gewährleisten, und bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Störungen des Arbeitsmarktes vermitteln und zur Herbeiführung von Lösungen beitragen. Dies beinhaltet auch ein konsequentes und wirksames Durchsetzungsraster.

Begründung

Zur klaren, fairen und wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit brauchen die nationalen und regionalen Behörden angemessene Durchsetzungsmechanismen, die auch abschreckende Präventivwirkung entfalten.

Änderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägungsgrund 14a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(14a)

Für eine gestärkte Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsanwendung (auch für örtlich zuständige Gerichte) ist eine Regelung zur rechtlichen Verwertung von Informationen (z. B. Zulässigkeit als Beweismittel), die im Zuge der Kontrollen erhoben werden, unentbehrlich. Es sollte sichergestellt werden, dass Ergebnisse aus gemeinsamen Kontrollen einheitlich verwertet werden können.

Begründung

Seit Jahren wird von Seiten der Senior Arbeitsinspekteure (SLIC) empfohlen, den Status der gemeinsamen Aktionen EU-weit zu klären.

Änderung 3

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

sie koordiniert und unterstützt konzertierte und gemeinsame Kontrollen (Artikel 9 und 10);

c)

sie stärkt, koordiniert und unterstützt konzertierte und gemeinsame Kontrollen (Artikel 9 und 10);

Begründung

Die konzertierten und gemeinsamen Kontrollen der zuständigen nationalen Behörden sollten von ihrer Art her erheblich verbessert werden, um die Durchsetzbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.

Änderung 4

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 Buchstabe h (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

sie erleichtert die Fortführung der Arbeit bestehender, funktionierender Strukturen, einschließlich der grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften, die die Zusammenarbeit in grenzübergreifenden Regionen fördern, um eine faire grenzüberschreitende Mobilität zu unterstützen.

Begründung

Die von der Kommission zugesagten Synergien und die Integration bestehender und funktionierender Strukturen (wie z. B. EURES-Grenzpartnerschaften, die für die Regionen von Bedeutung sind) sollten gewährleistet und auch budgetär abgesichert werden.

Änderung 5

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

sie stellt Arbeitgebern sachdienliche Informationen über arbeitsrechtliche Vorschriften und die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität, einschließlich entsandter Arbeitnehmer, bereit;

c)

sie stellt Arbeitgebern und Arbeitnehmern sachdienliche Informationen über arbeitsrechtliche Vorschriften und die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität, einschließlich entsandter Arbeitnehmer, bereit;

Begründung

Maßgeschneiderte Informationen sollten für das gesamte sozialpartnerschaftliche Spektrum zur Verfügung gestellt werden.

Änderung 6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 Buchstabe g (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

g)

sie fördert den Informationsfluss zwischen den von Mobilität betroffenen Regionen, Städten und Gemeinden, damit Wissen und Erfahrungen strukturiert ausgetauscht und weitergegeben werden können.

Begründung

Informationen über ortsübliche Bedingungen und lokale Erfahrungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit, zum Aufbau von Kapazitäten und zur Nutzung und Verstärkung vorhandenen Wissens.

Änderung 7

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

e)

sie fördert den Austausch von guten Praktiken zwischen den von Mobilität betroffenen Regionen, Städten und Gemeinden und verbreitet diese Erfahrungen.

Begründung

Auch im Bereich der Dienste sollte ein Erfahrungsaustausch gewährleistet werden.

Änderung 8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

d)

sie erleichtert Verfahren für die grenzübergreifende Durchsetzung von Sanktionen und Geldbußen;

d)

sie erleichtert Verfahren für die grenzübergreifende Durchsetzung von nationalen Sanktionen und Geldbußen und entwickelt Vorschläge für die Förderung von mehr Transparenz und Konsequenz bei der Umsetzung solcher nationalen Sanktionen in einem grenzüberschreitenden Kontext ;

Begründung

Die nicht ausreichend geregelte Rechenschaftspflicht beim Vollzug von nationalen Sanktionen und Geldbußen in einem grenzüberschreitenden Kontext gefährdet die effiziente Anwendung von Unionsrecht bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der regionalen Behörden.

Änderung 9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Der Antrag kann von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Behörde kann den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen.

1.   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Der Antrag kann von einem oder mehreren Mitgliedstaaten entsprechend den nationalen Gepflogenheiten auf dem Arbeitsmarkt in den betreffenden Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Behörde kann den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen.

Begründung

Die Vielfalt der nationalen Traditionen der Überwachung der Rechtskonformität (einschließlich der Einrichtungen, die mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten) sollte beachtet werden.

Änderung 10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle nach Absatz 1 teilzunehmen oder eine solche Kontrolle nicht durchzuführen, unterrichtet sie die Behörde rechtzeitig im Voraus schriftlich über die Gründe für ihre Entscheidung. In solchen Fällen unterrichtet die Behörde die anderen betroffenen nationalen Behörden.

Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle nach Absatz 1 teilzunehmen oder eine solche Kontrolle nicht durchzuführen, unterrichtet sie die Behörde rechtzeitig im Voraus schriftlich über die Gründe für ihre Entscheidung. In solchen Fällen unterrichtet die Behörde die anderen betroffenen nationalen Behörden.

Änderung 11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

5a.     Die Ergebnisse der gemeinsamen Kontrollen können in den beteiligten Mitgliedstaaten durch die zuständigen Behörden als Beweis mit dem gleichen rechtlichen Wert wie Dokumente, die im eigenen Rechtsgebiet gesammelt wurden, genutzt werden.

Begründung

Seit Jahren wird von Seiten der Senior Arbeitsinspekteure (SLIC) empfohlen, die Rechtsverbindlichkeit der gemeinsamen Aktionen EU-weit zu klären.

Eine Stärkung der Zusammenarbeit sollte auch beinhalten, dass die rechtliche Verwertbarkeit der Ergebnisse der gemeinsamen Kontrollen auf allen behördlichen Ebenen geregelt und sichergestellt ist.

Änderung 12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

d)

damit dieses Wissen auf dem neuesten Stand gehalten wird, wird ein regelmäßiger Austausch mit den am stärksten betroffenen Regionen, Städten und Gemeinden — sowohl aus den Empfängerländern als auch aus den Herkunftsländern — organisiert.

Begründung

Auch im Bereich der Analysen und Risikobewertungen sollte ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und „Input“ von Seiten der meistbetroffenen Regionen gewährleistet werden.

Änderung 13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

2.   Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission sowie einem Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

2.   Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

2.   Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

3.   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Vertreter der Mitgliedstaaten auftreten, und ihre Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt.

3.   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Vertreter der Mitgliedstaaten auftreten, und ihre Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt.

Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

 

Der Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten wird vom Ausschuss der Regionen unter seinen Mitgliedern aus jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ernannt, in denen die Gesetzgebungsbefugnisse im Bereich der Beschäftigungspolitik mit den Regionen geteilt werden.

Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates sicherzustellen, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates sicherzustellen, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie der Ausschuss der Regionen , die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

4.   Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden.

4.   Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden.

5.   Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

5.   Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

Begründung

Da in einigen Mitgliedstaaten die Befugnisse für die Beschäftigungspolitik von Staat und Regionen geteilt werden, erscheint es zweckdienlich, dass ein Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften dem Verwaltungsrat der Europäischen Arbeitsbehörde angehören sollte, um eine ausgewogene Interessenvertretung zu gewährleisten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Erwägungen und grundsätzliche Bewertung des Vorschlags

1.

begrüßt die Zielsetzung des Vorschlags, durch eine wirksamere Anwendung des Unionsrechts im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der sozialen Sicherheit die Fairness am und das Vertrauen in den Binnenmarkt zu stärken;

2.

unterstützt die Herangehensweise, eine Europäische Arbeitsbehörde (ELA) zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu errichten und somit die Qualität von Mobilität zu verbessern;

3.

unterstreicht die Feststellung, dass der missbräuchliche Umgang mit diesen Freiheiten nicht nur die Kohäsion in der EU schwächt, sondern auch erhebliche soziale, wirtschaftliche und budgetäre Nachteile für die Regionen, Städte und Gemeinden und ihre Bürger selbst zur Folge hat;

4.

bekräftigt diesbezüglich, dass dadurch Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge verringert werden und eine negative Auswirkung auf Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Wettbewerb, Standort- und Regionalentwicklung, Wohlfahrt und soziale Sicherheit stattfindet;

5.

befürwortet daher die Erhöhung der Kohärenz und die Erleichterung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden, die derzeit bei der wirkungsvollen Vollziehung der bestehenden Regeln für grenzüberschreitende Sachverhalte an territoriale Zuständigkeitsgrenzen stoßen;

6.

betont, dass eine bessere Koordinierung auf EU-Ebene der Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften betreffend die Arbeitskräftemobilität den Abschreckungsgrad für vorschriftswidriges Handeln erhöhen und einen erheblichen Beitrag zu einem wirksameren Durchsetzungssystem leisten könnte, auch im Sinne der Artikel 81 und 82 AEUV. Darüber hinaus würden so das Vertrauen und die Fairness im Binnenmarkt gestärkt werden, u. a. durch die Gewährleistung klarer Rahmenbedingungen für die Unternehmen sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen. Im Interesse der effektiven Verwirklichung einer solchen Koordinierung müssen alle zu diesem Zweck erforderlichen Mittel eingesetzt werden (z. B. Verbindungen zwischen IT-Plattformen oder Telematiksystemen und anderen Kommunikationsmitteln);

7.

unterstützt die operative Rolle der ELA, die technische Aufgaben aus den bestehenden Strukturen übernehmen bzw. diese integrieren und weiterentwickeln soll, um identifizierte Lücken im System zu schließen und Synergien zu schaffen;

8.

weist darauf hin, dass Aufgaben und Kompetenzen klar definiert sein sollten, damit auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung unterstützende Kooperationen zielführend und effizient gestaltet und Verdoppelungen von bestehenden Strukturen ausgeschlossen werden können;

9.

macht darauf aufmerksam, dass im vorgeschlagenen Tätigkeitsbereich der ELA ein breites Spektrum nationaler, regionaler und lokaler Praktiken und Rechtslagen existiert, und betont, dass das Mandat der ELA mit dieser Vielfalt kompatibel sein und gesammeltes Wissen berücksichtigt werden sollte;

Kritische Würdigung der Zielsetzung und Aufgaben aus Sicht der Regionen

10.

betont, dass insbesondere Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, in Europa eine gefährdete Gruppe sind, deren Rechte aufgrund ihrer Mobilität zwischen Entsende- und Aufnahmeregionen leichter verletzt werden;

11.

bekräftigt, dass die regionale und lokale Ebene unmittelbar von Unregelmäßigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität betroffen ist, dass sie den engsten Kontakt zu den Bürgern und somit zu den Arbeitsuchenden und Arbeitgebern aufweist und dass die Mobilität des Arbeitsmarkts in bedeutendem Ausmaß regional geprägt und gestaltbar ist (1);

12.

bekräftigt, dass es aufgrund dieser Schlüsselrolle unerlässlich ist, eine angemessene Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Verwaltungsrat der ELA vorzusehen (2);

13.

erinnert daran, dass die ELA alle Wirtschaftsbereiche abdecken sollte und zur ausreichenden Berücksichtigung der heterogenen Problemlagen eine enge Beteiligung der Sozialpartner durch sektorale als auch regionale Vertretungen in der Gruppe der Interessensträger zu gewährleisten ist;

14.

hebt hervor, wie wichtig es für die Zielerreichung ist, dem Handeln der ELA einen durchsetzbaren Ansatz und Rechenschaftspflicht zugrunde zu legen und dabei den Grad der Autonomie der nationalen Systeme zu wahren;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

15.

betont, dass das Subsidiaritätsprinzip auf allen Entwicklungsstufen der ELA uneingeschränkt zu achten und sämtliche nationalen Kompetenzen in arbeits- und sozialpolitischen Fragen zu respektieren sind;

16.

unterstreicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Ausmaß gewahrt werden muss, um zusätzliche finanzielle und administrative Belastungen zu vermeiden;

17.

macht darauf aufmerksam, dass die Errichtung der ELA darauf abzielen sollte, die Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu stärken, und sie in Unterstützung der nationalen Behörden tätig werden sollte, wo die wirksame Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Grenzen gehemmt wird und/oder regionale Unterschiede aus nationalstaatlicher Perspektive nicht ausreichend bearbeitet werden können;

18.

unterstreicht, dass die ELA etwaigen verschiedenen Arbeitsmarktmodellen und -prioritäten der Mitgliedstaaten Raum geben muss. Die ELA darf auf keinen Fall die Autonomie der Sozialpartner und deren zentrale Rolle beeinträchtigen;

19.

hält fest, dass dies zur Verbesserung der Qualität der Mobilität im Rahmen der bestehenden Kompetenzen und Regelwerke beitragen sollte;

20.

weist darauf hin, dass positive Effekte für sowohl die Entsende- als auch die Aufnahmeregionen erzielt werden könnten, indem der grenzüberschreitende Vollzug durch die nationalen Behörden effizienter gestaltet, ein Anstieg von Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen erwartet sowie die Auswirkungen von gestärkter Rechtssicherheit und einheitlicher Rechtsanwendung auf faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen vor Ort spürbar werden könnten (3);

Ergänzende Vorschläge sowie weitere Regelungsbedarfe

21.

empfiehlt, vor dem Hintergrund der dynamischen Natur des europäischen Arbeitsmarktes im Kontext demografischer Veränderungen und technologischer Herausforderungen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Entwicklungsmöglichkeiten für die ELA vorzusehen;

22.

hält es für erforderlich, bei der Bearbeitung von grenzüberschreitenden Sachverhalten die Verpflichtung aller beteiligten Akteure zu raschen, wirksamen und konsequenten Folgemaßnahmen zu verstärken, um positive Auswirkungen auf die regionale und lokale Ebene zu erzielen;

23.

empfiehlt, dass sich die Behörde in Bezug auf Drittstaaten gegebenenfalls auf die makroregionalen Strategien der EU stützen sollte, die durch eine verstärkte Zusammenarbeit dazu beitragen, gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet, das Mitgliedstaaten und Drittstaaten umfasst, anzugehen und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts leisten.

Brüssel, den 9. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Stellungnahme des AdR zum Thema „Mobilität der Arbeitskräfte und Stärkung von EURES“ (COR-2014-1315).

(2)  Stellungnahme des AdR zum Thema „Die europäische Säule sozialer Rechte“ (COR-2016-2868).

(3)  https://cor.europa.eu/en/our-work/Documents/Territorial-impact-assessment/TIA-ELA-Labour-Authority-20180704.pdf.