5.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/46


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(2018/C 361/08)

Berichterstatter:

Mark Weinmeister (DE/EVP), Staatssekretär für Europaangelegenheiten, Land Hessen

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

COM(2017) 753 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 2, neuen Erwägungsgrund vor 1998/83 Erwägungsgrund 6 einfügen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Es sind Mindestanforderungen für grundlegende und vorbeugende gesundheitsbezogene Mindestqualitätsnormen und Parameterwerte für Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich, damit Mindestziele für die Umweltqualität festgelegt werden, die im Zusammenwirken mit anderen Vorschriften und Maßnahmen auf EU-Ebene erreicht werden sollen, um die dauerhafte Nutzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen und zu fördern. Im Besonderen gehören hierzu geeignete Maßnahmen zum Gewässerschutz, die die Reinhaltung von Oberflächen- und Grundwasser sicherstellen.

Begründung

Dieser Erwägungsgrund setzt sich in Teilen aus den gestrichenen Erwägungsgründen 5 und 8 zusammen. Es ist wesentlich, die Einflussnahme von Emissionsquellen der Umwelt aus den Bereichen wie z. B. Abwasser, Industrie und Landwirtschaft, die die Wasserkörperqualitäten in unterschiedlichen Ausmaßen beeinflussen können, durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip zu steuern. Letztlich entscheidend ist für dieses Eintragsausmaß, in welchem Umfang die Trinkwasserqualität kurz- bis langfristig zu gewährleisten sein wird. Eine Trinkwasserressourcenbewirtschaftung, die eine „end-of-pipe“-Lösung favorisiert, ist aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen. Mit dem Ziel „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ sind entsprechende Strategien und Maßnahmen in verschiedenen Umweltkompartimenten gefordert, was mit den Vorgaben in Artikel 7 einhergeht. Die gesundheitsbezogene Beurteilung der Parameterwerte der WHO basiert auf einem vorbeugenden gesundheitsbezogenen Ansatz (siehe auch den neuen Erwägungsgrund 16 — Wegfall von Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG), und durch Allokation ist die Trinkwasserversorgung zeitlich ohne gesundheitliche Nachteile befristet gesichert. Im Übrigen hebt der neue Artikel 12 diesen Sicherstellungsansatz auf.

Änderung 2

Erwägungsgrund 5

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend darauf hin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen vorgenommen werden müssen. Den Ergebnissen dieser Überprüfung zufolge sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert, sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt und drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung mit Vorsorge-Richtwerten berücksichtigt werden. Für drei der neuen Parameter sollten gemäß dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. In Bezug auf Blei erklärte die WHO, dass die Konzentrationen so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen möglich sein sollten, und der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch geprüft. Für beide Parameter sollte daher ein Übergangszeitraum von zehn Jahren gelten, bevor die Werte verschärft werden.

Das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend darauf hin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen vorgenommen werden müssen. Den Ergebnissen dieser Überprüfung zufolge sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert, neun chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt und wovon drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung und den von der WHO empfohlenen Leitwerten berücksichtigt werden. In Bezug auf Blei erklärte die WHO, dass die Konzentrationen so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen möglich sein sollten, und der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch geprüft. Für beide Parameter sollte daher ein Übergangszeitraum von zehn Jahren gelten, bevor die Werte verschärft werden.

Begründung

Der Kommissionsvorschlag leistet keine Definition für die Begrifflichkeit Vorsorge-Richtwerte. Die Kommission führt weiter im Vorschlag unter Punkt 5 zu „Ausführliche Erläuterung der Art und Weise der Berücksichtigung der WHO-Empfehlungen für Parameter und Parameterwerte“ aus, dass es für die drei endokrin wirksamen Stoffe nach WHO derzeit keine Anhaltspunkte für ein Gesundheitsrisiko in Bezug auf Trinkwasser gibt und dieses auch unwahrscheinlich ist. Die Setzung der Konzentrationshöhen für diese drei Stoffe durch die Kommission ist nicht transparent und wissenschaftlich begründet nachvollziehbar. Es ist daher zu empfehlen — und lässt sich hinsichtlich des gesundheitlichen Erfordernisses (Wasser für den menschlichen Gebrauch) hinreichend begründen —, die von der WHO vorgeschlagenen Leitwerte als Parameterwerte vorzusehen.

Änderung 3

Nach Erwägungsgrund 5 neu die alten Erwägungsgründe 1998/83 13 und 16 einfügen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Parameterwerte beruhen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, beruhen in der Regel auf den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation für die Qualität von Trinkwasser, berücksichtigen auch das Vorsorgeprinzip und bieten daher ein hohes Gesundheitsschutzniveau.

Begründung

An den alten Erwägungsgründen 13 und 16 sollte für eindeutige Aussagen über die Parameterwerte festgehalten werden. In Verbindung mit Artikel 18 (Überprüfung der Anhänge) ist für Parameterwerte unzweifelhaft festzustellen, dass die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und das Vorsorgeprinzip zugrunde gelegt sind. Dies steht in Zusammenhang mit dem neuen Artikel 12 Absatz 3. Danach haben die Mitgliedstaaten zukünftig jede Nichteinhaltung der Parameterwerte „automatisch“ als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu bewerten. Wie bereits in der Änderung 1 ausgeführt, basiert die gesundheitsbezogene Beurteilung der Parameterwerte der WHO auf einem vorbeugenden gesundheitsbezogenen Ansatz (siehe auch den neuen Erwägungsgrund 16 — Wegfall von Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG) und nicht auf einer unmittelbaren potenziellen Gefährdung. Hier liegt ein Widerspruch zur WHO vor.

Änderung 4

Erwägungsgrund 9

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik , Nitrate , Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese Parameter sollten als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle vorzugehen.

Die Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik (Partikel mit einem hohen Polymergehalt mit einer Größe im Bereich von 1 nm bis 5 mm), Nitratgehalte , Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese Parameter sollten als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle vorzugehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Gebietskörperschaften und auch die Wasserversorgungsunternehmen durch entsprechende Rechtsvorschriften und Bestimmungen veranlassen, Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen der Investitionsentscheidungen einzuführen. Die Auswirkungen von Wasserentnahmen und der Belastung der Wasserkörper durch Einleitungen sollten die wichtigsten Anhaltspunkte für die Entwicklung einheitlicher, auf Antizipierung und Management ausgerichteter Umweltmodelle sein. Solche Modelle sind nützlich für die Bewertung der optimalen Bedingungen nicht nur für die sozioökonomische, sondern auch für die ökologische Nachhaltigkeit der Maßnahmen an Netzen und Anlagen, um eine angemessene integrierte Wasserversorgung gemäß dem sozioökonomischen Potenzial der jeweiligen Gebiete zu gewährleisten.

Begründung

Mikroplastik ist eine größere Verunreinigungsquelle, die von den Mitgliedstaaten überwacht werden sollte. In dieser Änderung wird eine vom Schwedischen Amt für Umweltschutz verwendete Definition vorgeschlagen. Es ist zu empfehlen, den Begriff Nitratgehalte zu verwenden, da es chemisch gesehen nur das „Nitrat“ gibt, in diesem Kontext jedoch die Gehalte gemeint sind.

Änderung 5

Erwägungsgrund 11

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Parameterwerte, anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird.

Die Parameterwerte, anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird.

Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten, die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehenden Risiken sowie die Überprüfung der Leistung von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten auf Basis der Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates umfassen. Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden vorhanden sind und dass von der Migration aus Bauprodukten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen jedoch im Falle, dass diese Maßnahmen zu Einschränkungen des freien Verkehrs von Produkten und Materialien in der Union führen, diese Einschränkungen ordnungsgemäß begründet und strikt verhältnismäßig sein und dürfen kein Mittel für willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten, die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehenden Risiken sowie die Überprüfung der in das Wasser für den menschlichen Gebrauch freigesetzten Stoffe durch Produkte und Materialien umfassen.

Begründung

Es ist zu empfehlen, für Produkte und Materialien die Überprüfung der in das Wasser für den menschlichen Gebrauch freigesetzten Stoffe nicht durch eine Regelung unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) vorzusehen. Die Festlegung von Parameterkriterien und Parameterwerten zu stofflichen Migrationen ins Trinkwasser aus Bauprodukten sind gesundheitsrelevante Anforderungen, und gemäß der Bauproduktenverordnung liegen bislang keine — nur auf Basis einer Ankündigung — harmonisierten Normen in Bezug auf Prüfkriterien und Leistungsinhalte für gesundheitsrelevante Anforderungen vor. Leistungserklärungen für Stufen und Klassen lassen sich gerade für Hersteller nicht erstellen und ausweisen. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer möglichen CE-Kennzeichnung bzw. für in Verkehr gebrachte CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht erkennbar ist, ob von der Leistungserklärung (z. B. über mechanische Festigkeit) auch keine Gefahr für die menschliche Gesundheit als Folge von stofflichen Migrationen ins Trinkwasser ausgeht. Über Bauprodukte hinaus können weitere Materialien Stoffe ins Wasser freisetzen. Die Bauproduktenverordnung ist damit nur bedingt geeignet, und es sollten alle Materialien geprüft und geregelt sein. Nachgeprüfte Informationen über produktbezogene stoffliche Migrationen ins Trinkwasser liegen jedoch mit dem abgestimmten 4-Mitgliedstaaten-System (4MS) vor, das eine erprobte und notifizierte Grundlage für die Einführung eines europaweit einheitlichen Prüf- und Beurteilungsschemas für Materialien und Produkte in Kontakt mit Trinkwasser gewährleistet. Es ist anzustreben, diese hygienischen Anforderungen und in diesem Zusammenhang weitere unmittelbare Anforderungen zukünftig in der EU-Trinkwasserrichtlinie zu verankern. An der 4MS-Initiative sind neben Deutschland Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich beteiligt. Siehe auch Änderungen 13 und 14 zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c.

Änderung 6

Erwägungsgrund 12

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Technische Hindernisse lassen sich nur wirksam beseitigen, wenn im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierte technische Spezifikationen für Bauprodukte festgelegt werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Gemäß dieser Verordnung könnten Europäische Normen zur Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, ausgearbeitet und Schwellenwerte und Klassen für die Leistung in Bezug auf ein wesentliches Merkmal festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurde in das Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten 2017 ein Normungsauftrag speziell für Normungsarbeiten im Bereich Hygiene und Sicherheit von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten und Materialien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgenommen, und im Jahr 2018 soll eine Norm veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine rationale Beschlussfassung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder deren Bereitstellung auf dem Markt ermöglichen. Infolgedessen sollten die Bestimmungen für Anlagen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gestrichen, teilweise durch Bestimmungen für die Risikobewertung von Hausinstallationen ersetzt und durch einschlägige harmonisierte Normen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergänzt werden.

 

Begründung

Aufgrund der in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fehlenden Harmonisierung der Grundanforderung Hygiene und Gesundheit (Anhang I Nummer 3 e) für Produkte in Bezug auf Produkt- und Prüfstandards und damit harmonisierter Leistungsangaben für in das Wasser für den menschlichen Gebrauch freigesetzte Stoffe lässt sich zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit hinreichend begründen, auf eine Regelung unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu verzichten (siehe auch Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c). In der Vergangenheit war bereits ein Vorgehen zur Normungsharmonisierung gescheitert. Zur Lösung wird empfohlen, unmittelbare hygienische Anforderungen in der EU-Trinkwasserrichtlinie zu regeln. Siehe auch Änderungen 13 und 14 zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c.

Änderung 7

Erwägungsgrund 15

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit werten sollten . In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern im Einzelfall als mögliche potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit werten können . In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

Begründung

Eine automatische Bewertung von Parameterwertüberschreitungen als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist nicht zu empfehlen. Denn wie auch bereits zu Änderung 1 ausgeführt, basiert die gesundheitsbezogene Beurteilung der Parameterwerte der WHO auf einem vorbeugenden gesundheitsbezogenen Ansatz (siehe auch den neuen Erwägungsgrund 16 — Wegfall von Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG) und nicht auf einer unmittelbaren potenziellen Gefährdung, was als ein Widerspruch in sich zu bewerten ist. Zudem bedeutet dies Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Verbraucher, führt dort verstärkt zu Ängsten und Vertrauensverlust. Das kann einen höheren Flaschenwasserverbrauch zukünftig eher unterstützen. Dies würde dem Anliegen im Richtlinienvorschlag entgegenstehen. Es wird vorgeschlagen, den Wegfall von Artikel 9 „Abweichungen“ der Richtlinie 98/83/EG zurückzunehmen.

Änderung 8

Artikel 2 Absätze 3, 4, 5, 6 und 9

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.   „Versorgungsunternehmen“ eine Einrichtung, die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

3.   „Versorgungsunternehmen“ eine abgrenzbare Einrichtung, die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

4.   „Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 5 000 Personen mit Wasser versorgt.

4.   „Kleines Versorgungsunternehmen“ ein abgrenzbares Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 50 000 Personen mit Wasser versorgt.

5.   „ Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 5 000 Personen mit Wasser versorgt.

5.   „ Mittleres Versorgungsunternehmen“ ein abgrenzbares Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 50 000 und bis zu 500 000 Personen mit Wasser versorgt.

6.    „Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5 000  m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgt.

6.     „Großes Versorgungsunternehmen“ ein abgrenzbares Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 1 250  m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 500 000 und bis zu 1 500 000 Personen mit Wasser versorgt.

7.    „Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, in denen viele Nutzer potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.

7.    „Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein abgrenzbares Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5 000  m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 1 500 000 Personen mit Wasser versorgt.

8.    „Schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ Menschen, die wegen Diskriminierung oder mangelnden Zugangs zu Rechten, Ressourcen oder Chancen gesellschaftlich isoliert und im Vergleich zur restlichen Bevölkerung potenziellen Risiken, die mit ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit, ihrem Bildungsmangel sowie schädlichen Praktiken in Zusammenhang stehen, oder anderen Risiken stärker ausgesetzt sind.

8.    „Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, in denen viele Nutzer potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.

 

9.    „Schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ Menschen, die wegen Diskriminierung oder mangelnden Zugangs zu Rechten, Ressourcen oder Chancen gesellschaftlich isoliert und im Vergleich zur restlichen Bevölkerung potenziellen Risiken, die mit ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit, ihrem Bildungsmangel sowie schädlichen Praktiken in Zusammenhang stehen, oder anderen Risiken stärker ausgesetzt sind.

 

10.     die individuelle Versorgungsanlage, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

Begründung

Es ist erforderlich, eine Kategorie mittlerer Versorgungsunternehmen mit 500 000 bis 1 500 000 Kunden einzuführen. In den Absätzen 3 bis 6 ist zu empfehlen, auf die Wasserversorgungsanlagen abzustellen, die eine für sich einheitliche und damit abzugrenzende Versorgungseinheit abbilden. Denn verstreute, nicht zusammenhängende Versorgungsanlagen eines Versorgungsunternehmens sind hiermit nicht gemeint. Da Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Versorgungsanlagen mit weniger als 10 m3 pro Tag oder mit weniger als 50 versorgten Personen definiert, ist der Vollständigkeit wegen zu empfehlen, diese Definition in Artikel 2 aufzunehmen.

Änderung 9

Artikel 5 Absatz 1

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die in diesem Anhang angegebenen Werte.

Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die in diesem Anhang angegebenen Werte.

 

Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Indikatorparameter gilt, dass die Werte als unverbindliche Richtwerte zur ausschließlichen Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 12 verwendet werden können.

Begründung

Die in der Richtlinie 98/83/EG Anhang I Teil C geführten Indikatorparameter sind im Richtlinienvorschlag mit der Begründung gestrichen, dass diese keine gesundheitliche Relevanz haben. Geruch und Geschmack sind jedoch als hygienische Anforderungen für die Qualität des Wassers zu bewerten und wirken sich auf die Akzeptanz des Trinkverhaltens aus.

Änderung 10

Artikel 7 Absatz 1

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der Folgendes umfasst:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein angemessener, verhältnismäßiger und lokal relevanter risikobasierter Ansatz gemäß den Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser sowie der Norm EN 15975-2 angewendet wird, der Folgendes umfasst:

a)

eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, gemäß Artikel 8;

a)

eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, gemäß Artikel 8;

b)

eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;

b)

eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;

c)

eine Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10.

c)

eine Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10.

 

Die Mitgliedstaaten sollten mit Blick auf die Wasserversorger eine klare und ausgewogene Verteilung der Zuständigkeiten für die Gefahren- und Risikobewertungen im Einklang mit ihrem nationalen institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie mit dem Subsidiaritätsprinzip sicherstellen.

Begründung

Um sicherzustellen, dass nach anerkannten internationalen Verfahren ein risikobasierter Ansatz zur Anwendung kommt, sollten Angaben über die zugrunde zu legenden Grundnormen, die WHO-Leitlinien mit dem Konzept des Wassersicherheitsplans („water safety plan“) und die Norm EN 15975-2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement), vorgesehen werden.

Der risikobasierte Ansatz sollte am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet werden. In Anbetracht der zusätzlichen wirtschaftlichen und technischen Kosten sollten die Parameter angemessen und lokal relevant sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die vorgeschlagene Überwachungshäufigkeit und Parameterliste zu einem verbesserten Gesundheitsschutz führen wird.

Die Europäische Kommission führt Risikoanalysen von Wassereinzugsgebieten, Trinkwassergewinnung und -abgabe sowie Hausinstallationen ein, die von den Mitgliedstaaten auszugestalten sind. Hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten, insbesondere mit Blick auf die Rolle der Trinkwasserversorger, herrscht noch Klärungsbedarf.

Änderung 11

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.

andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik (Partikel mit einem hohen Polymergehalt mit einer Größe im Bereich von 1 nm bis 5 mm) oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.

Begründung

Mikroplastik ist eine größere Verunreinigungsquelle, die von den Mitgliedstaaten überwacht werden sollte. In dieser Änderung wird eine vom Schwedischen Amt für Umweltschutz verwendete Definition vorgeschlagen.

Änderung 12

Artikel 8 Absatz 4

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu verringern, führen die Mitgliedstaaten weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper durch.

In Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Absatz 3 Buchstabe b zu verringern, führen die Mitgliedstaaten weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper durch.

Begründung

Der Bezug wäre klarzustellen und betrifft die Ausführungen in Absatz 3 Buchstabe b.

Änderung 13

Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

eine Überprüfung, ob die Leistung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen an den mit der Grundanforderung an Bauwerke gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 assoziierten wesentlichen Merkmalen angemessen ist.

 

Begründung

Es wird empfohlen, diese Aussage nicht aufzunehmen. Denn die in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fehlende Harmonisierung zur Grundanforderung Hygiene und Gesundheit (Anhang I Nummer 3 e) für Produkte in Bezug auf Produkt- und Prüfstandards und damit harmonisierter Leistungsangaben für in das Wasser für den menschlichen Gebrauch freigesetzte Stoffe lässt sich zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit nicht heranziehen und begründen. Siehe auch Änderungen 5 und 6.

Änderung 14

Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe c

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

sie wenden in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen andere Maßnahmen wie geeignete Aufbereitungstechniken an, um die Beschaffenheit oder die Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte nach der Bereitstellung verringert oder eliminiert wird;

 

Begründung

Diese Maßnahme, durch die Versorgungsunternehmen Wasser vor dessen Bereitstellung in Hausinstallationen so verändern, dass es geeignet ist, die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C einzuhalten, ist nicht realisierbar. Vielmehr müssen Hausinstallationen technisch und materiell so ausgeführt und betrieben sein, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C eingehalten werden.

Änderung 15

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;

sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos der Nichteinhaltung vermeiden lässt;

Begründung

Klarstellung, worauf sich das Risiko bezieht.

Änderung 16

Artikel 12 Absatz 3

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt wird oder dass beliebige andere zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt wird oder dass beliebige andere zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten werten jede Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

 

Begründung

Jede Nichteinhaltung der Mindestanforderung des Parameterwertes per se automatisch als eine potenzielle Gefährdung zu bezeichnen wie etwa ein einziges coliformes Bakterium, Trübung oder etwa eine 10 %ige Überschreitung chemischen Parameters, ist überreguliert. Zum einen basiert die gesundheitsbezogene Beurteilung der Parameterwerte der WHO auf einem vorbeugenden gesundheitsbezogenen Ansatz (siehe auch den neuen Erwägungsgrund 16 — Wegfall von Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG) und nicht auf einer unmittelbaren potenziellen Gefährdung. Hier liegt ein Widerspruch zur WHO vor. Zum anderen sind u. a. coliforme Bakterien und auch die Trübung Indikatoren auf mögliche Verunreinigungen mit Abklärung. Es ist zu bedenken, dass an jedwede Nichteinhaltung von Parameterwerten die Maßgabe der Verbraucherinformation gekoppelt ist. Dies führt bei diesen sehr wahrscheinlich zu Verunsicherungen, Ängsten und Vertrauensverlust in das Trinkwasser und kann den Konsum von Flaschenwasser erhöhen. Dies widerspricht den grundlegenden Zielen der Richtlinie. Gleichwohl ist auch zu bedenken, dass im Einzelfall sich nicht immer unmittelbar Maßnahmen etwa aufgrund technischer Gegebenheiten umsetzen lassen. (Siehe Änderung 17, um Artikel 9 „Abweichungen“ der Richtlinie 98/83/EG zurückzunehmen.)

Änderung 17

Neuer Artikel „Abweichungen“ nach Artikel 12

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Artikel xx — Abweichungen (Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG)

1.     Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern die Abweichungen keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann.

 

Zulassungen von Abweichungen sollen so kurz wie möglich befristet sein und dürfen drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ist eine Überprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

 

2.     Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf eine dritte Zulassung einer Abweichung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren an die Kommission richten. Die Kommission entscheidet über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten.

 

3.     Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 oder 2 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

 

a)

Grund für die Abweichung;

 

b)

betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

 

c)

geografisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären oder nicht;

 

d)

geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

 

e)

Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;

 

f)

erforderliche Dauer der Abweichung.

 

4.     Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung eines Parameterwertes unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, so braucht Absatz 3 nicht angewandt zu werden.

In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.

 

5.     Die Inanspruchnahme von Absatz 4 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen 12 Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

 

6.     Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.

Diese Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 4 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

 

7.     Außer bei Abweichungen nach Absatz 4 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 500 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 3 geforderten Angaben bei.

 

8.     Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.

Begründung

Sofern von einer Nichteinhaltung des Parameterwerts keine potenzielle Gesundheitsgefährdung ausgeht, wird empfohlen, die bisherige Regelung in Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zu Abweichungen wiederaufzunehmen. Denn nicht jede Nichteinhaltung ist eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung, und die gesundheitsbezogene Beurteilung der Parameterwerte der WHO basieren auf einem vorbeugenden gesundheitsbezogenen Ansatz (siehe auch den neuen Erwägungsgrund 16 — Wegfall von Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG).

Änderung 18

Artikel 13

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch

Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch

1.   Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern. Dazu zählt unter jede der folgenden Maßnahmen:

1.   Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern. Dazu zählt unter Berücksichtigung der geografischen Abgelegenheit ländlicher Gebiete und von Regionen in Insellage unter jede der folgenden Maßnahmen:

a)

Identifizierung der Menschen ohne Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür (wie Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe), Prüfung der Möglichkeiten zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

a)

Identifizierung der Menschen ohne Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür (wie Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe), Prüfung der Möglichkeiten zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

b)

Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten;

b)

Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten , wobei spezielle Vorrichtungen für die Vermeidung von Wasserverschwendung vorzusehen sind ;

c)

Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch

c)

Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch

 

i)

Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Qualität solchen Wassers;

 

i)

Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Qualität solchen Wassers;

 

ii)

Förderung der Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden;

 

ii)

Förderung der Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden;

 

iii)

Förderung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen.

 

iii)

Förderung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen.

2.   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.

2.   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.

 

Insbesondere ist darauf zu achten, dass lokale Gebietskörperschaften Einfluss auf Maßnahmen zur Sicherzustellung des Zugangs zu Wasser haben. Auch die Nutzung von Wasser aus privaten Entnahmequellen muss möglich sein, sofern es kontrolliert wurde und die Qualitätsanforderungen erfüllt.

Sollten diese Bevölkerungsgruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben, werden sie von den Mitgliedstaaten umgehend über die Qualität des Wassers, das sie gebrauchen, und über Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von verunreinigtem Wasser auf die Gesundheit informiert.

Sollten diese Bevölkerungsgruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben, werden sie von den Mitgliedstaaten umgehend über die Qualität des Wassers, das sie gebrauchen, und über Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von verunreinigtem Wasser auf die Gesundheit informiert.

Begründung

Der Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch stellt an sich einen Teil der Daseinsvorsorge dar. In vielen Mitgliedstaaten sind die Gemeinden gesetzlich zuständig, die Bevölkerung ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen. Insofern die Qualität des Trinkwassers und der Zugang zu Trinkwasser in Frage stehen, sollte es den Mitgliedstaaten offenstehen, diese Problematik von sich aus zu überprüfen. Jedoch müssen von bestimmten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermittelte zusätzliche Hemmnisse und die damit verbundenen finanziellen Konsequenzen unter Einbeziehung der betroffenen Gebietskörperschaften angegangen werden, um benachteiligten Bevölkerungsgruppen einen gerechteren Zugang zu Wasser zu ermöglichen.

Änderung 19

ANHANG I Teil B — Parameter: Pestizide — Anmerkungen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„Pestizide“ bedeutet:

organische Insektizide,

organische Herbizide,

organische Fungizide,

organische Nematozide,

organische Akarizide,

organische Algizide,

organische Rodentizide,

organische Schleimbekämpfungsmittel,

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

„Pestizide“ bedeutet:

organische Insektizide,

organische Herbizide,

organische Fungizide,

organische Nematozide,

organische Akarizide,

organische Algizide,

organische Rodentizide,

organische Schleimbekämpfungsmittel,

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

und die relevanten Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 reguliert „relevante“ Metabolite und auch die englische Fassung des Vorschlags zu dem Anhang der EU-Trinkwasserrichtlinie vom 1. Februar 2018 definiert „(…) and their relevant metabolites (…)“. Es ist zu empfehlen, die Übersetzung „relevante“ entsprechend in der deutschen Übersetzung vorzusehen.

Änderung 20

Neuer Anhang I Teil D

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Teil D Indikatorparameter

[Tabelle Anhang I Teil C der Richtlinie 98/83/EG einfügen]

Begründung

Die in der Richtlinie 98/83/EG Anhang I Teil C geführten Indikatorparameter sind im Richtlinienvorschlag mit der Begründung gestrichen, dass diese keine gesundheitliche Relevanz haben. Geruch und Geschmack sind jedoch als hygienische Anforderungen für die Qualität des Wassers zu bewerten und wirken sich auf die Akzeptanz des Trinkverhaltens aus. Weitere Indikatorparameter sind anlagenspezifisch und technisch ausgelegt, so sind u. a. Eisen, Mangan, Trübung hinsichtlich Korrosionsausmaß sowie TOC-Wert und pH-Wert im Hinblick auf Desinfektionsmittelgebrauch gefordert. Es ist zu empfehlen, die Indikatorparameter als Tabelle in Anhang I Teil D wieder aufzunehmen. Entsprechend wären als Folgeänderung in Anhang III Teil B Tabelle 1 in Bezug auf die Verfahrenskennwerte die Indikatorparameter zu berücksichtigen.

Änderung 21

Änderungsvorschlag zu folgendem Kommissionsdokument: COM(2017) 753 final — Teil 1

Artikel 14

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Information der Öffentlichkeit

Information der Öffentlichkeit

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online abrufen können.

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online abrufen können.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie geeignetsten Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie diese eigens beantragen müssen:

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie geeignetsten Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie diese eigens beantragen müssen:

a)

Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich fixer und variabler Kosten , wobei zumindest die Kosten der folgenden Maßnahmen aufzuschlüsseln sind:

i)

Maßnahmen der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 5;

ii)

Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch;

iii)

Abwassersammlung und -behandlung;

iv)

Maßnahmen gemäß Artikel 13, soweit diese von Versorgungsunternehmen durchgeführt wurden;

a)

Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich fixer und variabler Kosten;

b)

den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;

b)

den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;

c)

mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Konsumtrends;

c)

mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Konsumtrends;

d)

Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts derselben Kategorie;

d)

Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts derselben Kategorie;

e)

einen Link zu der Website mit den Informationen gemäß Anhang IV.

e)

einen Link zu der Website mit den Informationen gemäß Anhang IV.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Form und Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Form und Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.

Begründung

Die in Artikel 14 gestellten Anforderungen gehen zu weit. Die Informationen für die Haushalte sollten sich auf die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch konzentrieren. Angaben, die nicht die Trinkwasserqualität betreffen (Abwasser, dem Betriebsgeheimnis unterliegende Aufbereitungsschritte u. a.), sind nicht aufzuführen.

Änderung 22

Änderungsvorschlag zu folgendem Kommissionsdokument: COM(2017) 753 final — Teil 1

Anhang IV

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

ONLINE BEREITGESTELLTE INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

ONLINE BEREITGESTELLTE INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht:

Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht:

(1)

Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen;

(1)

Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen;

(2)

die jüngsten das Interessengebiet der mit Wasser versorgten Person betreffenden Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter, einschließlich Häufigkeit und Ort der Probenahmestellen, zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert. Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als

(2)

die jüngsten das Interessengebiet der mit Wasser versorgten Person betreffenden Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter, einschließlich Häufigkeit und Ort der Probenahmestellen, zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert. Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als

 

a)

einen Monat (sehr große Versorgungsunternehmen);

 

a)

einen Monat (sehr große Versorgungsunternehmen);

 

b)

sechs Monate (große Versorgungsunternehmen);

 

b)

sechs Monate (große Versorgungsunternehmen);

 

c)

ein Jahr (kleine Versorgungsunternehmen);

 

c)

ein Jahr (kleine Versorgungsunternehmen);

(3)

bei Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;

(3)

bei Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;

(4)

eine Zusammenfassung der jeweiligen Risikobewertung der Versorgung;

(4)

eine Zusammenfassung der jeweiligen Risikobewertung der Versorgung;

(5)

Informationen über die folgenden Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte:

(5)

Informationen über die folgenden Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte:

 

a)

Färbung;

 

a)

Färbung;

 

b)

pH (Wasserstoffionenkonzentration);

 

b)

pH (Wasserstoffionenkonzentration);

 

c)

Leitfähigkeit;

 

c)

Leitfähigkeit;

 

d)

Eisen;

 

d)

Eisen;

 

e)

Mangan;

 

e)

Mangan;

 

f)

Geruch;

 

f)

Geruch;

 

g)

Geschmack;

 

g)

Geschmack;

 

h)

Härte;

 

h)

Härte;

 

i)

Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen:

Borat BO3-

Carbonat CO3 2-

Chlorid Cl-

Fluorid F-

Wasserstoffcarbonat HCO3-

Nitrat NO3-

Nitrit NO2-

Phosphat PO4 3-

Silicat SiO2

Sulfat SO4 2-

Sulfid S2-

Aluminium Al

Ammonium NH4 +

Calcium Ca

Magnesium Mg

Kalium K

Natrium Na

 

i)

Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen:

Borat BO3-

Carbonat CO3 2-

Chlorid Cl-

Fluorid F-

Wasserstoffcarbonat HCO3-

Nitrat NO3-

Nitrit NO2-

Phosphat PO4 3-

Silicat SiO2

Sulfat SO4 2-

Sulfid S2-

Aluminium Al

Ammonium NH4 +

Calcium Ca

Magnesium Mg

Kalium K

Natrium Na

Diese Parameterwerte und andere nicht ionisierte Verbindungen und Spurenelemente können mit einem Referenzwert und/oder einer Erläuterung angezeigt werden;

Diese Parameterwerte und andere nicht ionisierte Verbindungen und Spurenelemente können mit einem Referenzwert und/oder einer Erläuterung angezeigt werden;

(6)

Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs;

(6)

Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs;

(7)

für sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über

(7)

für sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über

 

a)

die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich Leckagewerte und Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser;

 

a)

die Verwaltung und Leitung des Versorgungsunternehmens, einschließlich der Zusammensetzung seines Leitungsorgans;

 

b)

die Verwaltung und Leitung des Versorgungsunternehmens, einschließlich der Zusammensetzung seines Leitungsorgans;

 

b)

die jährlich gelieferte Wassermenge und Trends;

 

c)

die jährlich gelieferte Wassermenge und Trends;

 

c)

die Kostenstruktur der den Verbrauchern je Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellten Gebühr, einschließlich fixer und variabler Kosten, die mindestens aufgeschlüsselt sind nach Kosten im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser;

 

d)

die Kostenstruktur der den Verbrauchern je Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellten Gebühr, einschließlich fixer und variabler Kosten, die mindestens aufgeschlüsselt sind nach Kosten im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser , mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und mit der Sammlung und Aufbereitung von Abwasser sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben ;

 

d)

den Betrag der Investitionen, der vom Versorgungsunternehmen als notwendig erachtet wird, um die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen zu gewährleisten (einschließlich Instandhaltung der Infrastruktur) und der Betrag der tatsächlich erhaltenen oder amortisierten Investitionen;

 

e)

den Betrag der Investitionen, der vom Versorgungsunternehmen als notwendig erachtet wird, um die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen zu gewährleisten (einschließlich Instandhaltung der Infrastruktur) und der Betrag der tatsächlich erhaltenen oder amortisierten Investitionen;

 

 

f)

die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion;

 

 

g)

Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie die zeitliche und inhaltliche Angemessenheit der Reaktionen auf Probleme;

 

(8)

auf Ersuchen bis zu 10 Jahre zurückreichende historische Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen.

(8)

auf Ersuchen bis zu 10 Jahre zurückreichende historische Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen.

Begründung

Die in Artikel 14 gestellten Anforderungen für sehr große Versorgungsunternehmen über jährliche Informationspflichten an den Verbraucher haben Angaben zu umfassen, die Qualitätsanforderungen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch abdecken sowie den Verbraucher transparent über Liefermengen und damit verbundenen Kostenstrukturen informieren. Dies hat auch Informationen über Investitionskosten in Zusammenhang mit der Sicherstellung der Wasserdienstleitung zu umfassen, da diese die Verbraucherkosten mitbestimmen. Darüber hinausgehende Informationspflichten stehen nicht unmittelbar mit der Wasserdienstleistung für den Verbraucher in Zusammenhang. Weitere Angaben, die kritische Infrastrukturbereiche zur öffentlichen Sicherheit einbeziehen, sollten entsprechende Beachtung dabei erhalten. Informationen für den Verbraucher über die Wasserversorgungsdienstleitungen, die nicht unmittelbar mit der zur Verfügung gestellten Wasserqualität und- quantität sowie den damit notwendigen Kostenstrukturen einhergehen, sollten nicht aufgeführt werden. Angaben über Abwässeraufbereitungen sind nicht 1:1 dem Trinkwasserverbrauch gleichzusetzen, was entsprechend zu Fehlinformationen und Nachfragen beim Verbraucher führen würde. Bereitstellungen von Informationen, die als kritische Infrastrukturen allgemein und im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens ausgewiesen sind, sollten zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf diese nicht öffentlich bekannt gemacht werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität für Wasser für den menschlichen Gebrauch neu zu fassen, um unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse qualitativ hochwertiges Trinkwasser für die Verbraucher in den Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen;

2.

befürwortet die Ziele der Europäischen Kommission, die Trinkwasserqualität vor für die menschliche Gesundheit nachteiligen Einflüssen durch Überwachung zu schützen sowie durch die in der EU-Richtlinie einzuhaltende Mindestanforderungen zu gewährleisten. Den Mitgliedstaaten fällt auf ihrer regionalen und lokalen Ebene jedoch mit den Überwachungs-, Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen eine wesentliche Rolle zu, die im Rahmen der Richtlinie notwendige hohe Trinkwasserqualität für die Verbraucher zu erreichen und zu gewährleisten;

3.

begrüßt insbesondere die als Reaktion auf die Europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ vorgelegten Kommissionsvorschläge, mit denen ein allgemeiner Zugang zu sauberem und gesundem Trinkwasser als grundlegende öffentliche Dienstleistung sichergestellt werden soll, wobei spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen vorgesehen sind;

4.

ist der Auffassung, dass für die dauerhafte Wasserversorgung für den menschlichen Gebrauch Mindestanforderungen für grundlegende und vorbeugende gesundheitsbezogene Mindestqualitätsnormen und Parameterwerte erforderlich sind, da sie die Mindestziele für die Umweltqualitätsnormen bestimmen, die gemäß dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip notwendig sind. Aus Sicht der Verbraucher sind Maßnahmen, die gemäß den Zielen der Umweltpolitik der Europäischen Union (AEUV Art. 191 Abs. 2) und insbesondere der geltenden Wasserrahmenrichtlinie mit Vorrang die Reinhaltung von Oberflächen- und Grundwasser gewährleisten, der erste grundlegende Schritt, der ggf. durch „end-of-pipe“-Maßnahmen ergänzt werden muss;

5.

befürwortet, dass die Trinkwasserressourcenqualität mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere Artikel 7, eng verknüpft ist. Hierbei kommt in den Mitgliedstaaten auf regionaler und lokaler Ebene der Zusammenarbeit von Behörden mit den Wasserversorgungsunternehmen eine wesentliche und zu unterstützende Rolle zu, um die von der Trinkwasserressourcennutzung entstehenden Gefährdungen zu erkennen, verursacherbezogen zu verhindern und mit Maßnahmen entgegenzuwirken. Dies ist mit dem Ziel einer vorsorgenden sowie nachhaltigen und hohen Trinkwasserqualität für den Verbraucher zu befürworten. Die Europäische Kommission führt Risikoanalysen von Wassereinzugsgebieten, Trinkwassergewinnung und -abgabe sowie Hausinstallationen ein, die von den Mitgliedstaaten weiter auszugestalten sind. Hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten, insbesondere mit Blick auf die Rolle der Trinkwasserversorger, herrscht noch Klärungsbedarf. Dies sollte vorzugsweise auf Ebene der Mitgliedstaaten geschehen, um eine angemessene Berücksichtigung der nationalen Rechtsrahmen und des Subsidiaritätsprinzips zu gewährleisten;

6.

teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass für die Sicherstellung einer hohen Trinkwasserqualität als Maßnahme der risikobasierte Ansatz zur Verhinderung von nachteiligen Einflüssen im Vergleich zur Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG umfassender und effizienter zu gestalten ist. Als Hauptinstrument für die Wasserversorgung werden das WHO-Konzept für den „water safety plan“ sowie die allgemeinen Grundsätze der DIN EN 15975 Teil 2 für eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper, eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch den Wasserversorger sowie eine Risikobewertung von Hausinstallationen als begründet zugrunde gelegt. Eine Risikobewertung und ein Risikomanagement lassen eine effizientere Trinkwasserversorgung in Abhängigkeit der lokalen/regionalen Gegebenheiten erwarten und damit die Gewährleistung einer Trinkwasserqualität auf hohem Niveau für die Verbraucher. Die Mitgliedstaaten sind primär auf regionaler und lokaler Ebene gefordert, die Trinkwasserqualität für die Verbraucher sicherzustellen. Ein risikobasierter Ansatz muss den nationalen Gegebenheiten entsprechen;

7.

ist sich bewusst, dass hohe Umweltstandards und eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung entscheidende Faktoren für die Wasserumwelt und die Qualität des Trinkwassers sind. Diesbezüglich sollten alle Regierungsebenen auch weiterhin Maßnahmen zur Sanierung kontaminierter Böden und zur Bekämpfung diffuser Verschmutzung insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft fördern;

8.

zur Überprüfung der Qualität sämtlicher Materialien und Chemikalien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen — wie die Rohrleitungen in den Verteilungsnetzen oder bei der Wasserreinigung eingesetzte Pulverkohle — wird ein Regelungsrahmen mit Gesundheits- und Hygieneanforderungen benötigt. In Ermangelung eines europäischen Rahmens sind die Anforderungen je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Der Richtlinienvorschlag enthält keinen Lösungsansatz für die fehlende Harmonisierung der betreffenden Regelungen. Der EWSA hält es für wichtig, in der Trinkwasserrichtlinie ein Prüfverfahren vorzusehen, um die Qualität der Materialien und Chemikalien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, zu gewährleisten und somit die Trinkwasserqualität zu schützen;

9.

betont, dass Analysen und Bereitstellung von Informationen über Fortschritte sowie Erfolge in Bezug auf Gefahren- und Risikobewertungen und verursacherbezogene Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung sind. Eine daraus resultierende Trinkwasser-Berichterstattung sowie Verbraucherinformationen haben zielgerichtet und effektiv zu sein und die von der Europäischen Kommission geplante Anpassung der Berichterstattungspflichten an die neuen Anforderungen der Richtlinie ist dahingehend entsprechend auszugestalten. Es ist klarzustellen, dass das gesamte Wasser für den menschlichen Gebrauch den Mindestqualitätsanforderungen für Trinkwasser gemäß den Richtlinienanforderungen genügen muss und dass die gemäß der Richtlinie bereitgestellten Informationen deshalb keinen Wettbewerb unter Wasserversorgungsunternehmen auslösen dürfen, da die Verbraucher häufig nicht zwischen verschiedenen Wasserversorgern wählen können. Um das Gemeinschaftsgut Wasser kann es keinen Wettbewerb geben;

10.

vermerkt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die für die Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen um Aspekte zu erweitern, die nichts mit der Trinkwasserqualität zu tun haben, wie bspw. Tarife, Leckageverluste und Organisatorisches. Nach Meinung des EWSA ist dies in der auf Wasserqualität und Gesundheitsschutz abhebenden Richtlinie fehl am Platz. Darüber hinausgehende Informationen müssen ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden. Aktualisierte und für das Liefergebiet relevante Informationen über die Trinkwasserqualität sind — wie bisher — über die Websites der Trinkwasserversorger bereitzustellen. Der Schwerpunkt ist dabei auf die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über die Wasserqualität und den Gesundheitsschutz zu legen;

11.

nimmt mit Sorge das Ergebnis einer neuen Studie (1) zur Kenntnis, derzufolge in über 70 % der in Europa und in über 80 % der weltweit entnommenen Leitungswasserproben Mikroplastikpartikel nachgewiesen wurden, und schließt sich der an die Europäische Kommission gerichteten Aufforderung an, ein Verbot von Mikroplastik einzuführen, das bestimmten Produkten absichtlich zugesetzt wird und für das es sinnvolle Alternativen gibt (2);

12.

teilt das Ziel der Europäischen Kommission, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für die gesamte europäische Bevölkerung zu verbessern und durch die Mitgliedstaaten zu veranlassen. Der Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch ist wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Während ein Wettbewerb im Wassernetz schon aus naturwissenschaftlichen und technischen Gründen unmöglich ist, verbietet sich ein Wettbewerb um das Wassernetz auch aus ethischen Gründen;

13.

gibt zu bedenken, da im Wesentlichen beabsichtigt ist, dass die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen verpflichtet werden sollen, die den freien Zugang zu und die Nutzung von Trinkwasser ermöglichen und an allen öffentliche Orten bereitstellen sowie den Zugang schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen zu Trinkwasser sichern, dass sich hier die Frage der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips in bestimmten Fällen/Ländern stellen könnte, weil eine ausreichende Zielerreichung auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene bereits gegeben ist, da hier bereits ausreichende Regelungen bestehen. Deshalb kann bezweifelt werden, inwieweit auf EU-Ebene darüber hinaus ein erweiterter Handlungsbedarf besteht und inwiefern eine bessere Zielerreichung auf EU-Ebene erreicht werden könnte;

Besondere Bemerkungen

14.

weist darauf hin, dass Versorgungsanlagen mit weniger als 10 m3 pro Tag Wasserentnahme oder mit weniger als 50 versorgten Personen, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, keine Berücksichtigung in den Regelungen finden. Für Verbraucher dieser Anlagen ist zu fordern, dass diese mit der gleichen Trinkwasserqualität und mit dem gleichen Gesundheitsschutzniveau dieser Richtlinie zu versorgen sind. Zur Vermeidung eines niedrigeren Gesundheitsschutzniveaus wird die Kommission aufgefordert, auch diese Anlagen verhältnismäßig zu regeln und Ausnahmen von Bestimmungen zu dieser Richtlinie für die Mitgliedstaaten einzuführen, wenn keine Überschreitungen der Grenzwerte zu erwarten sind;

15.

fordert, dass die Berichterstattung und die Häufigkeit der Kontrollen für Wasserversorgungsunternehmen mit einer Abgabemenge von weniger als 500 m3 pro Tag verhältnis- und zweckmäßig sind. Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, Ausnahmen von den Bestimmungen einzuführen, wenn keine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten ist;

16.

spricht sich dafür aus, in Artikel 2 alle in der Richtlinie in Bezug genommen Größen von Versorgungsanlagen zu definieren und aufzulisten;

17.

ist der Auffassung, für die gesundheitsbezogene Beurteilung der Parameterwerte die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser einheitlich zugrunde zu legen. Die Parameterwerte begründen sich aus den verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Erkenntnissen, beachten das Vorsorgeprinzip und stellen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicher, indem das Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann;

18.

weist darauf hin, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission eine Definition für die Begrifflichkeit Vorsorge-Richtwerte nicht leistet. Eine Beurteilung in Relation zu den Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser ist nicht nachvollziehbar begründet, was zu Verunsicherungen über die Trinkwasserqualität beim Verbraucher führen und die Trinkwasserakzeptanz nachteilig beeinflussen kann;

19.

kritisiert, im Richtlinienvorschlag niedrigere Parameterwerte als die von der WHO empfohlenen auszuweisen. Dies widerspricht der Vorgehensweise für andere geregelte Parameter, bei denen die WHO-Leitwerte zugrunde liegen. Es verunsichert die Verbraucher, führt zu Ängsten nicht nur über zugrunde gelegte gesundheitliche Schutzniveaus, sondern auch über die Bedeutung der gesundheitlichen Relevanz eines Stoffes. Beides lässt sich nur bedingt nachvollziehbar dem Verbraucher kommunizieren. Ein Vertrauensverlust beim Verbraucher kann einen höheren Flaschenwasserverbrauch zukünftig eher förderlich unterstützen. Dies würde dem Anliegen im Richtlinienvorschlag entgegenstehen;

20.

unterstreicht die zunehmende Beunruhigung über die potenziell schädlichen Auswirkungen von in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthaltenem Mikroplastik. Zwar ist weitere Forschung notwendig, um herauszufinden, wie genau sich diese Substanzen auswirken, und um zuverlässige und effiziente Messverfahren zu entwickeln, doch hält der AdR es für wichtig, den Mitgliedstaaten und Wasserversorgern Gelegenheit zu geben, das Vorkommen von Mikroplastik so weit wie möglich zu überwachen, und fordert die Europäische Kommission auf, einschlägige Forschungsarbeiten zu unterstützen;

21.

teilt nicht die Auffassung, jedwede Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Artikel 12 Absatz 3 unmittelbar als Gefährdung zu bewerten. Vielmehr ist für eine Gesundheitsgefährdung einzelfallabhängig das Überschreitungsniveau ausschlaggebend, und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stellt der vorbeugende gesundheitsbezogene Ansatz der WHO durch Beachtung der Allokation sicher, dass bei Nichteinhaltung des Parameterwerts die Trinkwasserversorgung ohne gesundheitliche Nachteile zeitlich befristet gesichert ist. Das Vorsorgeprinzip ist wesentlicher Bestandteil der Richtlinie 98/83/EG und würde mit dem Richtlinienvorschlag zukünftig aufgegeben. In der Praxis sind bei Nichteinhaltung des Parameterwerts die Trinkwasserversorgung die Versorger oftmals gar nicht in der Lage, solche Maßnahmen bereitzustellen, die unmittelbar zeitlich voll umfänglich wirksam werden, oder auch alternative Versorgungen unmittelbar bereitzuhalten. Verbraucher könnten die Trinkwasserqualität als nachteilig beurteilen, und über einen Vertrauensverlust könnte ein steigender Flaschenwasserverbrauch resultieren. Dies würde dem Anliegen im Richtlinienvorschlag entgegenstehen. Die Europäische Kommission wird daher aufgefordert, den bisherigen Artikel 9 „Abweichungen“ der Richtlinie 98/83/EG wieder aufzunehmen;

22.

hält es für angezeigt, in Ermangelung europäischer oder einzelstaatlicher Vorgaben für die Überwachung von Asbest in der öffentlichen Trinkwasserversorgung nach Maßgabe des vorsorgenden Gesundheitsschutzes die Indikatorparameter in Anhang I zu überführen. Denn dort sind anlagenspezifische und technische Parameter und Parameterwerte enthalten, die eine mögliche Asbestfaserfreisetzung aufgrund korrosiv wirkender Wässer verhindern. Ebenso sind wegen der Probleme bei Erdrutschen aufgrund von Erdbeben und sonstigen Ursachen Anreizmaßnahmen zur Ersetzung von Asbestzementrohren durch geeignete Materialien zu ergreifen;

23.

unterstützt nicht den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Streichung der Indikatorparameter aus Anhang I und fordert diese auf, die in Anhang I Teil C der Richtlinie 98/83/EG geführten Indikatorparameter wieder in Anhang I des Vorschlags mit Parameterwerten aufzunehmen. Die Indikatorparameter stellen hygienische Anforderungen zur Trinkwasserqualität über Geruch, Geschmack und Aufbereitungsverfahren zur Verfügung. Bei Nichteinhaltung eines Indikatorparameterwerts wirkt sich dies auf die Wasserqualität und auf die Akzeptanz beim Verbraucher aus, was wiederum einen steigenden Flaschenwasserverbrauch zur Folge haben kann. Dies würde dem Anliegen im Richtlinienvorschlag entgegenstehen;

24.

stimmt nicht dem Vorschlag der Europäischen Kommission zu, zukünftig Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Trinkwasser in der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 zu regeln. Über Bauprodukte hinaus können weitere verwendete Materialien Stoffe ins Wasser freisetzen. Die Trinkwasserqualität würde damit gesenkt und das hohe Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher damit verringert. Denn in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fehlt bislang die notwendige Harmonisierung zur Grundanforderung Hygiene und Gesundheit (Anhang I Nummer 3 e) für Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser. Es liegen bislang keine harmonisierten Normen in Bezug auf Prüfkriterien und Leistungsinhalte für gesundheitsrelevante Anforderungen vor, und Leistungserklärungen hierüber lassen sich gerade für Hersteller nicht erstellen und ausweisen. Hinzu kommt, dass dann im Rahmen für in den Verkehr gebrachte CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht erkennbar ist, ob mit der Leistungserklärung (z. B. über mechanische Festigkeit) abgedeckt ist, dass als Folge von stofflichen Migrationen ins Trinkwasser auch keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht;

25.

spricht sich dafür aus, im Rahmen der Trinkwasserrichtlinie alle Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser anhand der Anforderungen der EU-Trinkwasserrichtlinie unter Beachtung des Minimierungsgebots und des Vorsorgeprinzips zu prüfen und zu regeln. Dies stellt sicher, dass das gesundheitliche Schutzniveau der Trinkwasserqualität nicht abgesenkt wird. Nachgeprüfte Informationen über produktbezogene stoffliche Migrationen ins Trinkwasser liegen jedoch mit dem abgestimmten 4-Mitgliedstaaten-System (4MS) vor, das eine erprobte und notifizierte Grundlage für die Einführung eines europaweit einheitlichen Prüf- und Beurteilungsschemas für Materialien und Produkte in Kontakt mit Trinkwasser gewährleistet.

Brüssel, den 16. Mai 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Bericht von Orb Media auf der Grundlage von Studien der University of Minnesota und der State University of New York, März 2018.

(2)  Entwurf eines Berichts des EP-ENVE-Ausschusses vom 27. März 2018 (2018/2035 (INI)).