10.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/182 |
P8_TA(2018)0088
Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685 – C8-0472/2016 – 2016/0337(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
(2019/C 162/30)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0685), |
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gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0472/2016), |
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unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem irischen Abgeordnetenhaus und dem irischen Senat, dem luxemburgischen Abgeordnetenhaus, dem maltesischen Parlament, der niederländischen Zweiten Kammer, der niederländischen Ersten Kammer und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0050/2018), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein System einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage zur Besteuerung bestimmter Unternehmen eingeführt und die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage geregelt. |
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1. Mit dieser Richtlinie wird ein System einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage zur Besteuerung in der Union bestimmter Unternehmen eingeführt und die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage geregelt, und es werden Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und über Maßnahmen im Zusammenhang mit den internationalen Aspekten des vorgeschlagenen Steuersystems eingeführt . |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
1. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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1. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten und digitalen Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
3. Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt, jedoch nicht die der Buchstabens c und d, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, für einen Zeitraum von fünf Steuerjahren die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich automatisch um fünf weitere Steuerjahre, wenn diese Vereinbarung nicht gemäß Artikel 65 Absatz 3 gekündigt wird. Bei jeder Verlängerung müssen die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sein. |
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3. Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt, jedoch nicht die der Buchstabens c und d, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden. |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
4. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nicht auf Reedereien anwendbar, für die Steuersonderregelungen gelten. Eine Reederei mit Steuersonderregelungen wird bei der Bestimmung der Unternehmen berücksichtigt, die zu einer Gruppe gemäß Artikel 3 gehören. |
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entfällt |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 31
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 32
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 33 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 33 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Die Kommission kann gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte erlassen, um weitere Begriffe festzulegen. |
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Die Kommission kann gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte erlassen, um derzeitige Definitionen zu aktualisieren oder weitere Begriffe festzulegen. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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2a. Ein Steuerpflichtiger, der in einem Steuergebiet ansässig ist und Zugang zu einer digitalen Plattform, wie einer elektronischen Anwendung, einer Datenbank, einem Online-Marktplatz oder Speicherplatz, verschafft bzw. diese anbietet oder eine Suchmaschine oder Werbedienstleistungen auf einer Website oder in einer elektronischen Anwendung anbietet, wird so behandelt, als habe er eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Steuergebiets, in dem er steuerlich ansässig ist, sofern die Gesamteinnahmen des Steuerpflichtigen oder des verbundenen Unternehmens durch Ferntransaktionen über die vorgenannten digitalen Plattformen in den Steuergebieten, in denen er nicht ansässig ist, einen Betrag von 5 000 000 EUR pro Jahr überschreiten und sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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Abänderungg 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Zusätzlich zu den Beträgen, die als Forschungs- und Entwicklungskosten gemäß Absatz 2 abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige je Steuerjahr außerdem 50 % dieser während des betreffenden Jahrs entstanden Kosten abziehen; davon ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit beweglichen körperlichen Wirtschaftsgütern. Bei Forschungs- und Entwicklungskosten von mehr als 20 000 000 EUR kann der Steuerpflichtige 25 % des darüber hinausgehenden Betrags abziehen. |
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Für Forschungs- und Entwicklungskosten, die 20 000 000 EUR nicht übersteigen und in Verbindung mit Mitarbeitern, Unterauftragnehmern, Leiharbeitnehmern und Selbständigen stehen, erhält der Steuerpflichtige eine Steuergutschrift in Höhe von 10 % der angefallenen Kosten. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Steuerpflichtige zusätzlich 100 % der Forschungs- und Entwicklungskosten bis zur Höhe von 20 000 000 EUR abziehen, wenn er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
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entfällt |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
[…] |
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entfällt |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 000 EUR abzugsfähig, je nachdem, welcher Betrag höher ist. |
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Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 10 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR abzugsfähig, je nachdem, welcher Betrag höher ist. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Für die Zwecke dieses Artikels wird die gesamte Gruppe als ein Steuerpflichtiger behandelt, wenn ein Steuerpflichtiger gemäß den Vorschriften eines nationalen Gruppenbesteuerungssystems im Namen einer Gruppe handeln darf oder muss. Unter diesen Umständen werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet. Der Betrag von 3 000 000 EUR gilt auch für die gesamte Gruppe. |
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Für die Zwecke dieses Artikels wird die gesamte Gruppe als ein Steuerpflichtiger behandelt, wenn ein Steuerpflichtiger gemäß den Vorschriften eines nationalen Gruppenbesteuerungssystems im Namen einer Gruppe handeln darf oder muss. Unter diesen Umständen werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet. Der Betrag von 1 000 000 EUR gilt auch für die gesamte Gruppe. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
6. Überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einem Steuerjahr nicht abgezogen werden können, werden ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen. |
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6. Überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einem Steuerjahr nicht abgezogen werden können, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgetragen. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 14a Spezifische Steuerbefreiungen Die von Genossenschaften und Kooperativen in eine Reserve eingestellten Gewinne, sowohl während der aktuellen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens als auch nach ihrer Beendigung, sowie die von Genossenschaften und Kooperativen an ihre eigenen Mitglieder gewährten Vorteile sind abzugsfähig, sofern die Abzugsfähigkeit im Einklang mit dem nationalen Steuerrecht steht. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 29 Wegzugsbesteuerung 1. Ein Betrag in Höhe des Marktwerts der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts wird als antizipativer Ertrag besteuert, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
2. Der Mitgliedstaat, in den die Vermögenswerte, der Steuersitz oder die von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit übertragen werden, erkennt den Wert an, den der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte als Ausgangswert der Vermögenswerte für steuerliche Zwecke festgesetzt hat. 3. Dieser Artikel gilt nicht für Übertragungen von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Wertpapierfinanzierung, für als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte oder für den Fall, dass die Übertragung von Vermögenswerten zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen oder für Zwecke des Liquiditätsmanagements erfolgt, wenn diese Vermögenswerte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden. |
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Artikel 29 Wegzugsbesteuerung Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften über die Wegzugsbesteuerung der Richtlinie (EU) 2016/1164. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 41 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
1. Von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in einem Steuerjahr erlittene Verluste können vorgetragen und in späteren Steuerjahren abgezogen werden, sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht . |
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1. Von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in einem Steuerjahr erlittene Verluste können vorgetragen und in einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren in späteren Steuerjahren abgezogen werden. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 42
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 42 Verlustausgleich und Nachbesteuerung 1. Gebietsansässige Steuerpflichtige, die nach Abzug ihrer eigenen Verluste gemäß Artikel 41 noch immer rentabel sind, können darüber hinaus im selben Steuerjahr durch ihre unmittelbar qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder von einer oder mehreren Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten entstandene Verluste abziehen. Dieser Verlustausgleich wird für einen begrenzten Zeitraum gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels gewährt. 2. Der Abzug erfolgt im Verhältnis zu der Beteiligung des gebietsansässigen Steuerpflichtigen an seinen qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 und in voller Höhe für Betriebsstätten. Eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des ansässigen Steuerpflichtigen darf in keinem Fall zu einem negativen Betrag führen. 3. Der gebietsansässige Steuerpflichtige fügt alle künftigen Gewinne dieser qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Betriebsstätten entsprechend dem Betrag der zuvor abgezogenen Verluste zu seiner Steuerbemessungsgrundlage wieder hinzu. 4. Gemäß den Absätzen 1 und 2 abgezogene Verluste werden der Bemessungsgrundlage des gebietsansässigen Steuerpflichtigen automatisch wieder hinzugerechnet, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
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entfällt |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 45 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 45a Tatsächlich abgeführte Steuern Solange der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt, überwachen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die tatsächlich von kleinen und mittleren Unternehmen sowie multinationalen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten abgeführten Steuern, damit die Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen für ähnliche Unternehmen innerhalb der Union gewährleisten und die Verwaltungslasten und -kosten für kleine und mittlere Unternehmen verringern können. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 8 Buchstaben c und d ist ein Steuerpflichtiger von der Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte nicht befreit, die der Steuerpflichtige als Gewinnausschüttungen von einem Rechtsträger in einem Drittland oder als Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem Rechtsträger in einem Drittland vereinnahmt hat, wenn dieser Rechtsträger in dem Land, in dem er steuerlich ansässig ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als der Hälfte des gesetzlichen Steuersatzes unterliegt , der für den Steuerpflichtigen in Bezug auf die im Ausland erzielten Einkünfte im Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, anwendbar wäre. |
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Abweichend von Artikel 8 Buchstaben c und d ist ein Steuerpflichtiger von der Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte nicht befreit, die nicht aus aktivem Geschäftsbetrieb stammen und die der Steuerpflichtige als Gewinnausschüttungen von einem Rechtsträger in einem Drittland oder als Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem Rechtsträger in einem Drittland vereinnahmt hat, wenn dieser Rechtsträger in dem Land, in dem er steuerlich ansässig ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 % , der für den Steuerpflichtigen in Bezug auf die im Ausland erzielten Einkünfte im Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, anwendbar wäre. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
2. Findet Absatz 1 Anwendung, so unterliegt der Steuerpflichtige einer Steuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte, wobei die in dem Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf die steuerbaren Einkünfte entfällt, nicht übersteigen. |
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2. Findet Absatz 1 Anwendung, so unterliegt der Steuerpflichtige einer Steuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte, wobei die in dem Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf die steuerbaren Einkünfte entfällt, nicht übersteigen. Um in den Genuss der Abzugsmöglichkeiten zu gelangen, hat der Steuerpflichtige gegenüber seinen Steuerbehörden nachzuweisen, dass die im Ausland erzielten Einkünfte aus aktivem Geschäftsbetrieb stammen. Dies könnte mithilfe einer Bescheinigung erfolgen, die von den ausländischen Steuerbehörden hierfür erteilt wird. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Artikel 58 Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch 1. Liegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände – eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nach den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, wie sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln. 3. Gestaltungen oder eine Abfolge von Gestaltungen, die gemäß Absatz 1 nicht behandelt werden, werden bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage entsprechend ihrer wirtschaftlichen Substanz behandelt. |
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Artikel 58 Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die allgemeine Vorschrift der Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Verhinderung von Missbrauch . |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Rechtsträger oder Betriebsstätten, deren Gewinne in dem Mitgliedstaat ihres Hauptsitzes nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, werden als beherrschte ausländische Unternehmen behandelt , wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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Der Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen behandelt Rechtsträger oder Betriebsstätten, deren Gewinne in diesem Mitgliedstaat nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, als beherrschte ausländische Unternehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden bei der Berechnung der Körperschaftsteuer, die gemäß den Vorschriften der Richtlinie im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen auf die Gewinne des Rechtsträgers erhoben worden wäre, die Einkünfte einer Betriebsstätte des Rechtsträgers, die im Steuergebiet des beherrschten ausländischen Unternehmens nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, nicht berücksichtigt. |
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entfällt |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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2. Wird ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so werden nicht ausgeschüttete Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien besteuert :
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2. Wird ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, wird im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen Folgendes in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen :
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte wird nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt , wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte unter die Kategorien a bis f des Absatzes 2 fallen. |
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Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, einen Rechtsträger oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 zu behandeln , wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte unter die Kategorien nach Absatz 2 Buchstabe a fällt. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Finanzunternehmen werden nicht als beherrschte ausländische Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt , wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte in den Kategorien a bis f des Absatzes 2 aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt. |
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Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden , Finanzunternehmen nicht als beherrschte ausländische Unternehmen zu behandeln , wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Rechtsträgers in den Kategorien nach Absatz 2 Buchstabe a aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten können Rechtsträger oder Betriebsstätten vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b ausnehmen ,
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 61
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 61 Hybride Gestaltungen Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, wird der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste entstanden sind. Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat. Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, verweigert der Mitgliedstaat des Zahlenden den Abzug der entsprechenden Zahlung. Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt:
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Artikel 61 Hybride Gestaltungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164, die hybride Gestaltungen betreffen. |
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4. Sofern eine Zahlung durch einen Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt durch Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste ausgeglichen wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug der durch den Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland geleisteten Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert. |
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5. Sofern die entsprechende Einbeziehung einer abzugsfähigen Zahlung durch einen Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt durch eine Zahlung ausgeglichen wird, die der Zahlende aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seine Steuerbemessungsgrundlage einbezieht, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug der den Abzug der durch den Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland geleisteten Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht einbezogenen Zahlung bereits verweigert. |
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6. Sofern eine hybride Gestaltung zu einer Ermäßigung der auf eine Zahlung aus dem übertragenen Finanzinstrument entrichteten Quellensteuer für mehr als eine der beteiligten Parteien führt, begrenzt der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen bei einer solchen Zahlung die Ermäßigung im Verhältnis zu dem steuerpflichtigen Nettoeinkommen. |
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7. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zahlender“die Rechtsträger oder Betriebsstätten, aus denen die Zahlungen stammen oder in denen die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind. |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 61 a – Überschrift
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit |
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Umgekehrt hybride Gestaltungen |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 61 a – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Sofern Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der sowohl in einem Mitgliedstaat als auch einem Drittland steuerlich ansässig ist, gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und dieses Drittlandes in beiden Steuergebieten von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und diese Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen gegen steuerpflichtige Einkünfte aufgerechnet werden können, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat. |
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Für die Zwecke dieser Richtlinie behandeln die Mitgliedstaaten umgekehrt hybride Gestaltungen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 65 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 65a Europäische Steueridentifikationsnummer Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag über eine einheitliche gemeinsame europäische Identifikationsnummer für Steuerpflichtige vor, damit der automatische Austausch von Steuerinformationen in der Union effizienter und verlässlicher wird. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 65 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 65b Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen Damit vollständige Transparenz und die korrekte Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet sind, muss der Informationsaustausch in Steuersachen automatisch erfolgen und verbindlich vorgeschrieben werden, wie dies in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (4) vorgesehen. Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie des automatischen Austauschs von Informationen aus, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie umfassend umgesetzt wird. |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie für unbestimmte Zeit übertragen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie für unbestimmte Zeit übertragen. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. |
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5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 66a Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen Die Mitgliedstaaten ändern ihre bilateralen Steuerabkommen im Einklang mit dieser Richtlinie und stellen dabei sicher, dass solche Abkommen Folgendes enthalten:
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 68 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 68a Überwachung Die Kommission überwacht die einheitliche Umsetzung dieser Richtlinie, um eine homogene Auslegung ihrer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und veröffentlicht ihre Erkenntnisse. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 69
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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Artikel 69 Überprüfung Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bewertet die Kommission die Durchführung der Richtlinie. Unbeschadet des ersten Unterabsatzes überprüft die Kommission drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie das Funktionieren von Artikel 11 und erwägt eine mögliche Änderung der Definition und Ausrichtung des AGI. Die Kommission prüft eingehend, wie der AGI Unternehmen, die zur Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie berechtigt sind, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten durch Eigenkapital ermutigen kann. |
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Artikel 69 Umsetzungsbericht und Überprüfung: La Commission évalue le fonctionnement de la présente directive cinq ans après son entrée en vigueur Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Erkenntnisse in einem Umsetzungsbericht mit . Der Bericht enthält eine Analyse aller folgenden Punkte:
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Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit dem Ziel mit, diese Erkenntnisse bei der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Körperschaftsteuerregelungen zu berücksichtigen. |
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Die Kommission teilt ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht an das Europäische Parlament und an die Mitgliedstaaten mit dem Ziel mit, diese Erkenntnisse bei der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Körperschaftsteuerregelungen zu berücksichtigen. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie bei. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
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Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an. |
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Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2020 an. |
(1) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011)0121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.
(2) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011)0121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.
(3) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
(4) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).