10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/182


P8_TA(2018)0088

Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685 – C8-0472/2016 – 2016/0337(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

(2019/C 162/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0685),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0472/2016),

unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem irischen Abgeordnetenhaus und dem irischen Senat, dem luxemburgischen Abgeordnetenhaus, dem maltesischen Parlament, der niederländischen Zweiten Kammer, der niederländischen Ersten Kammer und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0050/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(1)

In der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind aufgrund des Vorhandenseins und der Wechselwirkung von 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen zudem immer ausgefeilter geworden, da sie sich länderübergreifend entwickeln und die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen, um die Steuerschuld der Unternehmen zu senken. Obwohl es hier um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte geht, werden in beiden Fällen Hindernisse geschaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme sollten daher bei beiden Arten von Marktdefiziten ansetzen.

 

(1)

In der Union sind grenzüberschreitend tätige Unternehmen aufgrund des Vorhandenseins und der Wechselwirkung von 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. In Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung lässt sich die Besteuerung insbesondere finanziellen und geistigen Kapitals nach dem Quellenprinzip immer schwieriger zurückverfolgen und zugleich immer einfacher manipulieren. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen zudem immer ausgefeilter geworden, da sie sich länderübergreifend entwickeln und die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen, um die Steuerschuld der Unternehmen zu senken. Durch die umfassende Digitalisierung vieler Wirtschaftssektoren in Verbindung mit der sich rapide entwickelnden digitalen Wirtschaft wird infrage gestellt, ob die Körperschaftsteuermodelle der Union – die für nicht digitale Unternehmen entwickelt wurden – angemessen sind, auch hinsichtlich der Frage, inwiefern Bewertungs- und Berechnungskriterien neu konzipiert werden könnten, damit sie den gewerblichen Aktivitäten des 21. Jahrhunderts entsprechen. Obwohl es hier um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte geht, werden in jedem Fall Hindernisse geschaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen und zu Verzerrungen zwischen großen Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen führen . Ein neuer Standard für eine Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage der Union sollte daher bei diesen Arten von Marktdefiziten ansetzen, gleichzeitig aber die Ziele der langfristigen rechtlichen Klarheit und Rechtssicherheit und den Grundsatz der Steuerneutralität wahren . Ein höheres Maß an Konvergenz zwischen den einzelstaatlichen Steuersystemen führt zu einem deutlichen Rückgang der Kosten und des Verwaltungsaufwands für innerhalb der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Für die Steuerpolitik sind zwar die einzelnen Staaten zuständig, doch in Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist eindeutig festgelegt, dass der Rat einstimmig und gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Steuerrechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Steuerbereich erlassen sollte, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern in den Ländern bezahlen, in denen die Gewinne erzielt werden. Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Unternehmen davon abhalten, Inkongruenzen zwischen nationalen Steuersystemen auszunutzen, um ihre Steuerschuld zu senken. Ebenso wichtig ist es, Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Binnenmarkt durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Unternehmensinvestitionen anzukurbeln. Hierzu müssen sowohl das Risiko der Doppelbesteuerung als auch das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung in der Union beseitigt werden, und zwar durch den Abbau der Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuersystemen. Die Unternehmen brauchen gleichzeitig einfache und praktikable steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, um ihre Geschäftstätigkeit zu entwickeln und grenzüberschreitend in der Union auszuweiten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch verbleibende Diskriminierungen abgebaut werden.

 

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern in den Ländern bezahlen, in denen die Gewinne erzielt werden und in denen sie über eine Betriebsstätte verfügen. In Anbetracht des digitalen Wandels im Unternehmensumfeld ist es erforderlich sicherzustellen, dass Unternehmen, die Erträge in einem Mitgliedstaat erzielen, in dem sie zwar über keine physische, aber über eine digitale Betriebsstätte verfügen, genauso behandelt werden sollten wie Unternehmen mit einer physischen Betriebsstätte. Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Unternehmen davon abhalten, Inkongruenzen zwischen nationalen Steuersystemen auszunutzen, um ihre Steuerschuld zu senken. Ebenso wichtig ist es, Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Binnenmarkt durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Unternehmensinvestitionen anzukurbeln. Hierzu müssen sowohl das Risiko der Doppelbesteuerung als auch das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung in der Union beseitigt werden, indem Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuersystemen abgebaut werden. Die Unternehmen brauchen gleichzeitig einfache und praktikable steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, um ihre Geschäftstätigkeit zu entwickeln und grenzüberschreitend in der Union auszuweiten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch verbleibende Diskriminierungen abgebaut werden. Ein wesentlicher Bestandteil des GKKB-Systems ist die Konsolidierung, denn nur so können die größten steuerlichen Hindernisse beseitigt werden, mit denen die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ein und derselben Gruppe in der Union konfrontiert sind. Durch eine Konsolidierung erübrigen sich Verrechnungspreisformalitäten, und die konzerninterne Doppelbesteuerung entfällt.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(3)

Wie im Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (1) dargelegt, würde ein Körperschaftsteuersystem, das die Union für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen als Binnenmarkt ansehen würde, grenzüberschreitende Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen attraktiver machen. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 war auf das Ziel ausgerichtet, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen innerhalb der Union zu erleichtern. Neben diesem Ziel sollte auch berücksichtigt werden, dass eine GKKB durch die Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien beträchtlich dazu beitragen kann, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte die Initiative für eine GKKB neu aufgelegt werden, damit gleichermaßen der Handel erleichtert und die Steuervermeidung bekämpft wird. Ein solcher Ansatz würde dem Ziel, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beseitigen, am besten dienen.

 

(3)

Wie im Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (2) dargelegt, würde ein Körperschaftsteuersystem, in dem die Union für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen als Binnenmarkt betrachtet würde, grenzüberschreitende Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver machen. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 war auf das Ziel ausgerichtet, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen innerhalb der Union zu erleichtern. Neben diesem Ziel sollte auch berücksichtigt werden, dass eine GKKB durch die Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien beträchtlich dazu beitragen kann, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte die Initiative für eine GKKB neu aufgelegt werden, damit gleichermaßen der Handel erleichtert und die Steuervermeidung bekämpft wird. Nach der Einführung einer GKKB in allen Mitgliedstaaten wäre sichergestellt, dass Steuern dort entrichtet werden, wo die Gewinne erzielt werden und die Unternehmen Betriebsstätten haben. Ein solcher Ansatz würde dem Ziel, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beseitigen, am besten dienen. Die Verbesserung des Binnenmarkts ist für die Förderung des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen wesentlich. Die Einführung einer GKKB würde das Wirtschaftswachstum verbessern und zu mehr Arbeitsplätzen in der Union führen, indem der schädliche Steuerwettbewerb zwischen Unternehmen verringert wird.

 

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(3a)

Die Kommission vertritt in ihrer Mitteilung vom 21. September 2017 mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“die Ansicht, dass eine GKKB die Grundlage dafür bilde, dass die die Herausforderungen durch die digitale Wirtschaft direkt angegangen werden können.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

Da schnell gehandelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem dieser einerseits unternehmens- und investitionsfreundlicher und andererseits widerstandsfähiger gegen Steuervermeidungsstrategien gemacht wird, sollte die ehrgeizige GKKB-Initiative in zwei separate Vorschläge aufgeteilt werden. Als erster Schritt sollten Vorschriften für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage erlassen werden, bevor als zweiter Schritt die Aufgabe der Konsolidierung in Angriff genommen wird .

 

(4)

Da schnell gehandelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem dieser einerseits unternehmens- und investitionsfreundlicher und andererseits widerstandsfähiger gegen Steuervermeidungsstrategien gemacht wird, ist es sehr wichtig, dass die Richtlinie über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und die Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gleichzeitig in Kraft treten. Da diese Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes ist, muss sie flexibel sein, damit sie von Anfang an ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Da der Binnenmarkt alle Mitgliedstaaten umfasst, sollte die GKKB in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Wenn der Rat keinen einstimmigen Beschluss über den Vorschlag zur Schaffung einer GKKB fasst, sollte die Kommission einen neuen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorlegen, wodurch das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig werden, um die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Als letztes Mittel sollte von den Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet werden, die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union jederzeit offen stehen sollte. Es ist jedoch bedauerlich, dass weder für den GKB-Vorschlag noch den für den GKKB-Vorschlag eine ausreichend detaillierte länderspezifische Abschätzung der Folgen für die Einnahmen der Mitgliedstaaten aus der Körperschaftsteuer durchgeführt wurde .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(5)

Viele aggressive Steuervermeidungsstrukturen treten tendenziell in einem grenzüberschreitenden Kontext auf, was impliziert, dass die teilnehmenden Gruppen von Unternehmen über ein Mindestmaß an Ressourcen verfügen. Ausgehend von dieser Annahme sollten die Vorschriften für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für Unternehmen gelten, die einer Gruppe von erheblicher Größe angehören. Hierzu sollte ein größenabhängiger Schwellenwert auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Unternehmensgruppe festgelegt werden, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Im Sinne der Kohärenz zwischen den beiden Schritten der GKKB-Initiative sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage für Unternehmen , die als Unternehmensgruppe angesehen würden, verpflichtend sein, falls die gesamte Initiative verwirklicht wird . Um Handel und Investitionen im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage optional auch Unternehmen offenstehen, die diese Kriterien nicht erfüllen.

 

(5)

Viele aggressive Steuervermeidungsstrukturen treten tendenziell in einem grenzüberschreitenden Kontext auf, was impliziert, dass die teilnehmenden Gruppen von Unternehmen über ein Mindestmaß an Ressourcen verfügen. Ausgehend von dieser Annahme sollten die Vorschriften für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit anfangs nur für Unternehmen verpflichtend gelten, die einer Gruppe von erheblicher Größe angehören. Hierzu sollte ein größenabhängiger Anfangsschwellenwert von 750 000 000  EUR auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Unternehmensgruppe festgelegt werden, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Da durch diese Richtlinie ein neuer Standard für die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle Unternehmen in der Union festgelegt wird , sollte der Schwellenwert über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren auf null gesenkt werden . Um Handel und Investitionen im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage in der ersten Phase optional auch Unternehmen offenstehen, die diese Kriterien nicht erfüllen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(6)

Es ist notwendig, den Begriff einer in der EU belegenen Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen zu definieren, der steuerlich in der Union ansässig ist. Das Ziel wäre es sicherzustellen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen dafür ein einheitliches Verständnis haben, und auszuschließen, dass es aufgrund unterschiedlicher Definitionen zu Inkongruenzen kommt. Dagegen erscheint eine gemeinsame Definition von in einem Drittland belegenen Betriebsstätten oder von in der EU belegenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in einem Drittland ansässig ist, nicht unverzichtbar . Dieser Aspekt sollte aufgrund der komplizierten Wechselwirkungen mit internationalen Übereinkommen vorzugsweise in bilateralen Steuerabkommen und nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden.

 

(6)

Es ist notwendig, den Begriff einer in der EU belegenen Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen zu definieren, der steuerlich in der Union ansässig ist. Allzu häufig stellen sich multinationale Unternehmen so auf, dass sie ihre Gewinne in Länder mit günstigen Steuerregelungen verlagern, in denen sie keine Steuern zahlen oder nur sehr niedrigen Steuersätzen unterliegen. Mithilfe des Konzepts der Betriebsstätte ließen sich die Bedingungen, unter denen ein multinationales Unternehmen als eindeutig in einem Land niedergelassen gilt, genau und verbindlich festlegen. So werden multinationale Unternehmen zur ordnungsgemäßen Entrichtung ihrer Steuern verpflichtet. Das Ziel wäre es sicherzustellen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen eine einheitliche Auffassung von dem Konzept haben, und auszuschließen, dass es aufgrund unterschiedlicher Definitionen zu Inkongruenzen kommt. Ebenso ist es wichtig , eine gemeinsame Definition von in einem Drittland belegenen Betriebsstätten oder von in der EU belegenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in einem Drittland ansässig ist, festzulegen. Sollten Verrechnungspreise zur Verlagerung in ein Niedrigsteuergebiet führen, ist ein System vorzuziehen, bei dem der Gewinn nach einer Aufteilungsformel zugeteilt wird. Durch die Einführung eines solchen Systems kann die Union einen internationalen Maßstab für eine moderne und effiziente Unternehmensbesteuerung setzen. Die Kommission sollte Leitlinien für die Übergangsphase entwerfen, in der die Zuteilung anhand der Aufteilungsformel und andere Zuweisungsmethoden für den Umgang mit Drittländern nebeneinander existieren, wobei die Verteilung anhand der Aufteilungsformel letztendlich zur Standardmethode für die Zuweisung werden sollte. Die Kommission sollte einen Vorschlag für die Einrichtung eines europäischen Modells für einen Steuervertrag vorlegen, durch den letztendlich die Tausenden von bilateralen Verträgen ersetzt werden könnten, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen wurden .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(6a)

Digitale Waren sind in der Regel sehr mobil und immateriell. Studien belegen, dass das Digitalgeschäft in hohem Maße an aggressiven Steuerplanungspraktiken beteiligt ist, da bei zahlreichen Geschäftsmodellen für die Abwicklung von Transaktionen mit Kunden und für die Erwirtschaftung von Gewinnen keine physische Infrastruktur mehr erforderlich sind. Dies ermöglicht den größten digitalen Unternehmen, auf ihre Erträge nahezu keine Steuern zu zahlen. Den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten entgehen Milliarden von Euro an Steuernahmen, da sie digitale multinationale Unternehmen nicht besteuern können. Um gegen diese tatsächlich gegebene und dringliche soziale Ungerechtigkeit vorzugehen, muss das derzeitige Körperschaftssteuerrecht so erweitert werden, dass es einen neuen Anknüpfungspunkt für eine digitale Betriebstätte auf der Grundlage einer maßgeblichen digitalen Präsenz umfasst. Es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für ähnliche Geschäftsmodelle geschaffen werden, damit die steuerlichen Herausforderungen bewältigt werden können, die im Rahmen der Digitalisierung entstehen, ohne dass das Potential des digitalen Sektors dadurch behindert wird. In diesem Zusammenhang sollten die Arbeit der OECD an einem international kohärenten Regelwerk besonders berücksichtigt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(8)

Betriebsaufwendungen und verschiedene andere Posten sollten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Abzugsfähige Betriebsaufwendungen sollten in der Regel alle Kosten im Zusammenhang mit Veräußerungen und Ausgaben für die Erzielung, Aufrechterhaltung oder Sicherung von Einkommen einschließen. Zur Förderung der Innovation in der Wirtschaft und zur Modernisierung des Binnenmarktes sollten Abzugsmöglichkeiten für Forschungs- und Entwicklungskosten, einschließlich erhöhter Abzüge , vorgesehen sein, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, vollständig abgeschrieben werden können sollten (ausgenommen unbewegliche Vermögenswerte). Kleine, neu gegründete Unternehmen ohne verbundene Unternehmen umfassen, die besonders innovativ sind (in diese Kategorie werden vor allem Start-up-Unternehmen fallen) sollten außerdem durch stärker erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungskosten unterstützt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollte auch ein Verzeichnis nicht abzugsfähiger Aufwendungen erstellt werden.

 

(8)

Betriebsaufwendungen und verschiedene andere Posten sollten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Abzugsfähige Betriebsaufwendungen sollten in der Regel alle Kosten im Zusammenhang mit Veräußerungen und Ausgaben für die Erzielung, Aufrechterhaltung oder Sicherung von Einkommen einschließen. Zur Förderung der Innovation in der Wirtschaft und zur Modernisierung des Binnenmarktes sollten Abzugsmöglichkeiten für echte Forschungs- und Entwicklungsausgaben in Bezug auf Ausgaben für Mitarbeiter, Unterauftragnehmer , Leiharbeitnehmer und Selbständige vorgesehen sein, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, vollständig abgeschrieben werden können sollten (ausgenommen unbewegliche Vermögenswerte), und Steuerpflichtige sollten eine Steuergutschrift für solche Ausgaben erhalten. Es ist erforderlich, genau zu definieren, was echte Forschungs- und Entwicklungsausgaben sind, damit die Abzugsmöglichkeiten nicht missbraucht werden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollte auch ein Verzeichnis nicht abzugsfähiger Aufwendungen erstellt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(9)

Die jüngsten Entwicklungen der internationalen Besteuerung zeigen, dass multinationale Unternehmensgruppen zur Senkung ihrer Gesamtsteuerlast zunehmend Steuervermeidungsstrategien anwenden, die zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch überhöhte Zinszahlungen führen. Daher muss die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) begrenzt werden, um derartige Praktiken zu unterbinden. Der Abzug von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) sollte nur soweit uneingeschränkt erlaubt sein, wie diese Aufwendungen gegen steuerpflichtige Zinseinnahmen (und andere Einnahmen) aufgerechnet werden können. Etwaige darüber hinausgehende Zinsaufwendungen sollten jedoch Abzugsbeschränkungen unterliegen, die je nach dem steuerbaren Ergebnis eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA – earnings before interest, tax, depreciation and amortisation) festgesetzt werden.

 

(9)

Die jüngsten Entwicklungen der internationalen Besteuerung zeigen, dass multinationale Unternehmensgruppen zur Senkung ihrer Gesamtsteuerlast zunehmend Steuervermeidungsstrategien anwenden, die zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch überhöhte Zinszahlungen führen. Daher muss die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) begrenzt werden, um derartige Praktiken zu unterbinden. Der Abzug von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) sollte nur soweit uneingeschränkt erlaubt sein, wie diese Aufwendungen gegen steuerpflichtige Zinseinnahmen (und andere Einnahmen) aufgerechnet werden können. Etwaige darüber hinausgehende Zinsaufwendungen sollten jedoch Abzugsbeschränkungen unterliegen, die je nach dem steuerbaren Ergebnis eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA – earnings before interest, tax, depreciation and amortisation) festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können den Betrag der abzugsfähigen Zinsaufwendungen (und anderer finanzieller Aufwendungen) weiter einschränken, um für ein höheres Maß an Sicherheit zu sorgen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(10)

Die Tatsache, dass für Darlehen gezahlte Zinsen von der Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzugsfähig sind, während dies für Gewinnausschüttungen nicht gilt, schafft definitiv einen Vorteil zugunsten einer Fremdkapitalfinanzierung im Vergleich zur Eigenkapitalfinanzierung. Angesichts des damit einhergehenden Risikos der Verschuldung von Unternehmen sind dringend Maßnahmen erforderlich, um die derzeitigen Anreize gegen eine Eigenkapitalfinanzierung zu neutralisieren. In diesem Zusammenhang wird darüber nachgedacht, Steuerpflichtigen einen Freibetrag für Wachstum und Investitionen zu gewähren, der bewirken würde, dass die Zunahme des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen von seiner Bemessungsgrundlage abzugsfähig wäre. Es müsste jedoch sichergestellt werden, dass das System keinen Dominoeffekt auslöst, und daher müsste der Steuerwert der Beteiligungen eines Steuerpflichtigen an verbundenen Unternehmen davon ausgenommen werden. Um die Freibetragsregelung ausreichend robust zu gestalten, müssten außerdem Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung festgelegt werden.

 

(10)

Die Tatsache, dass für Darlehen gezahlte Zinsen von der Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzugsfähig sind, während dies für Gewinnausschüttungen nicht gilt, schafft definitiv einen Vorteil zugunsten einer Fremdkapitalfinanzierung im Vergleich zur Eigenkapitalfinanzierung. Angesichts des damit einhergehenden Risikos der Verschuldung von Unternehmen sind dringend Maßnahmen erforderlich, um die derzeitigen Anreize gegen eine Eigenkapitalfinanzierung zu neutralisieren, indem die Möglichkeit , für Darlehen gezahlte Zinsen von der Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzuziehen , beschränkt wird . Die Zinsschranke stellt hierfür ein geeignetes und ausreichendes Instrument dar.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(12)

Um die Verlagerung von passiven (hauptsächlich finanziellen) Einnahmen aus Unternehmen, die einer hohen Besteuerung unterliegen, uninteressant zu machen, sollten alle Verluste, die solche Unternehmen verzeichnen, am Ende eines Steuerjahres so behandelt werden, als wären sie hauptsächlich das Ergebnis der Handelstätigkeit. Ausgehend davon sollte es den Steuerpflichtigen gestattet sein, Verluste unbefristet vorzutragen ohne Beschränkung des jährlich abzugsfähigen Betrags. Da mit dem Verlustvortrag sichergestellt werden soll, dass der Steuerpflichtige Steuern auf sein reales Einkommen entrichtet, gibt es keinen Grund, den Vortrag zu befristen. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Verlustrücktrags müsste keine Vorschrift aufgenommen werden, da diese Praxis in den Mitgliedstaaten relativ selten erlaubt ist und zu übermäßiger Komplexität führt. Ferner sollte eine Bestimmung zur Verhinderung von Missbrauch festgelegt werden , um Versuche zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug von Verlusten durch Kauf verlustbringender Unternehmen zu verhindern, zu vereiteln oder zu durchkreuzen.

 

(12)

Um die Verlagerung von passiven (hauptsächlich finanziellen) Einnahmen aus Unternehmen, die einer hohen Besteuerung unterliegen, uninteressant zu machen, sollten alle Verluste, die solche Unternehmen verzeichnen, am Ende eines Steuerjahres so behandelt werden, als wären sie hauptsächlich das Ergebnis der Handelstätigkeit. Ausgehend davon sollte es den Steuerpflichtigen gestattet sein, Verluste über einen Zeitraum von fünf Jahren vorzutragen mit einer Beschränkung des jährlich abzugsfähigen Betrags. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Verlustrücktrags müsste keine Vorschrift aufgenommen werden, da diese Praxis in den Mitgliedstaaten relativ selten erlaubt ist und zu übermäßiger Komplexität führt. Die Richtlinie (EU) 2016/1164  (3) des Rates enthält eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, um Versuche zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug von Verlusten durch Kauf verlustbringender Unternehmen zu verhindern, zu vereiteln oder zu durchkreuzen. Bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollte diese allgemeine Vorschrift ebenfalls systematisch berücksichtigt werden.

 

 

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(13)

Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern – beispielsweise durch Kompensation von Anlaufverlusten in einem Mitgliedstaat mit Gewinnen in einem anderen Mitgliedstaat – und die grenzüberschreitende Expansion innerhalb der Union zu fördern, sollte es Steuerpflichtigen erlaubt sein, vorrübergehend Verluste in ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften und Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Hierzu sollten Muttergesellschaften oder Hauptsitze in einem Mitgliedstaat von ihrer Bemessungsgrundlage in einem bestimmten Jahr die im selben Steuerjahr entstandenen Verluste in ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihrer Beteiligung abziehen können. Die Muttergesellschaft sollte anschließend verpflichtet sein, entsprechend dem Betrag der zuvor abgezogenen Verluste alle künftigen Gewinne dieser unmittelbaren Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten zu ihrer Bemessungsgrundlage wieder hinzuzufügen. Da es wichtig ist, das nationale Steueraufkommen zu sichern, sollten die abgezogenen Verluste ebenfalls automatisch wieder hinzugefügt werden, wenn dies nicht bereits nach einer bestimmten Anzahl von Jahren erfolgt ist, oder wenn an unmittelbare Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten gestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

 

entfällt

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(15)

Von entscheidender Bedeutung sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, um die Widerstandsfähigkeit der Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage gegen Praktiken der aggressiven Steuerplanung zu stärken. Das System sollte insbesondere eine allgemeine Anti-Missbrauchs-Klausel („AMK“) enthalten, ergänzt durch Maßnahmen gegen bestimmte Vermeidungsarten. Da die AMK darauf abzielen, missbräuchliche Steuerpraktiken zu bekämpfen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen, füllen sie eine Lücke, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf unangemessene Gestaltungen angewendet werden. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.

 

(15)

Von entscheidender Bedeutung sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, um die Widerstandsfähigkeit der Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage gegen Praktiken der aggressiven Steuerplanung zu stärken. Das System sollte insbesondere eine starke und wirkungsvolle allgemeine Anti-Missbrauchs-Klausel („AMK“) enthalten, ergänzt durch Maßnahmen gegen bestimmte Vermeidungsarten. Da die AMK darauf abzielen, missbräuchliche Steuerpraktiken zu bekämpfen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen, füllen sie eine Lücke, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf unangemessene Gestaltungen angewendet werden. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(17)

Da hybride Gestaltungen oft zu einem Steuerabzug in beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land ohne Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage des anderen Landes führen, beeinträchtigen solche Sachverhalte ganz klar das Funktionieren des Binnenmarkts, da sie die Binnenmarktmechanismen verzerren und Steuervermeidungspraktiken begünstigen. Da sich Inkongruenzen aus nationalen Unterschieden bei der rechtlichen Einordnung bestimmter Arten von Unternehmen oder Zahlungen ergeben, kommt es zwischen Unternehmen, die für die Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die gemeinsamen Vorschriften zugrunde legen, in der Regel nicht zu dieser Problematik. Zu Inkongruenzen käme es jedoch weiterhin bei der Interaktion dem Rahmen der gemeinsamen Bemessungsgrundlage und nationalen Körperschaftsteuersystemen bzw. Körperschaftsteuersystemen von Drittländern. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren, müssen Vorschriften festgelegt werden , nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete den Abzug einer Zahlung, die zu einem solchen Ergebnis führt, verweigert oder sicherstellt, dass die entsprechenden Einkünfte in die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage aufgenommen werden.

 

(17)

Da Inkongruenzen im Zusammenhang mit Zweigniederlassungen und hybriden Gestaltungen oft zu einem Steuerabzug in beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land ohne Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage des anderen Landes führen, beeinträchtigen solche Sachverhalte ganz klar das Funktionieren des Binnenmarkts, da sie die Binnenmarktmechanismen verzerren und Steuervermeidungspraktiken begünstigen. Da sich Inkongruenzen aus nationalen Unterschieden bei der rechtlichen Einordnung bestimmter Arten von Unternehmen oder Zahlungen ergeben, kommt es zwischen Unternehmen, die für die Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die gemeinsamen Vorschriften zugrunde legen, in der Regel nicht zu dieser Problematik. Zu Inkongruenzen käme es jedoch weiterhin bei der Interaktion dem Rahmen der gemeinsamen Bemessungsgrundlage und nationalen Körperschaftsteuersystemen bzw. Körperschaftsteuersystemen von Drittländern. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen oder damit zusammenhängender Gestaltungen zu neutralisieren, enthält die Richtlinie (EU) 2016/1164 Vorschriften zu hybriden Gestaltungen und zu umgekehrt hybriden Gestaltungen. Bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollten diese Vorschriften systematisch berücksichtigt werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(17a)

Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung einführen dürfen, um die negativen Auswirkungen der Gewinnverlagerung in Drittländer mit niedrigen Steuern, die nicht automatisch Steuerdaten gemäß den Standards der Union austauschen, zu mindern.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(17b)

Die Mitgliedstaaten sollten ein Sanktionssystem für Verstöße von Unternehmen gegen nationale Vorschriften einführen, das gemäß dieser Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht angenommen wurde, und die Kommission davon unterrichten.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(19)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich (i) der Berücksichtigung von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern und zur entsprechenden Änderung der Anhänge I und II; (ii) der Festlegung zusätzlicher Begriffsbestimmungen; (iii) der Durchsetzung von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung in einigen Bereichen, die für den Freibetrag für Wachstum und Investitionen in Frage kommen ; ( iv ) der genaueren Festlegung der Begriffe des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums geleaster Wirtschaftsgüter; ( v ) der Berechnung der Kapital- und Zinsbestandteile der Leasingzahlungen und der Abschreibungsbasis geleaster Wirtschaftsgüter und ( vi ) der genaueren Bestimmung der Kategorien von abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

 

(19)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich (i) der Berücksichtigung von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern und zur entsprechenden Änderung der Anhänge I und II; (ii) der Festlegung zusätzlicher Begriffsbestimmungen; ( iii ) der genaueren Festlegung der Begriffe des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums geleaster Wirtschaftsgüter; ( iv ) der Berechnung der Kapital- und Zinsbestandteile der Leasingzahlungen und der Abschreibungsbasis geleaster Wirtschaftsgüter; ( v ) der genaueren Bestimmung der Kategorien von abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und (vi) des Erlasses von Leitlinien für die Übergangsphase, in der die Verteilung anhand der Aufteilungsformel und andere Zuweisungsmethoden für den Umgang mit Drittländern nebeneinander existieren . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(19a)

Die Kommission sollte die einheitliche Umsetzung dieser Richtlinie überwachen, um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils ein unterschiedliches System durchsetzen. Zudem sollte das Fehlen harmonisierter Rechnungslegungsvorschriften in der Union keine neuen Möglichkeiten der Steuerplanung und der Arbitrage eröffnen. Daher könnte die Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften die gemeinsame Regelung stärken, insbesondere sobald alle Geschäftstätigkeiten in der Union unter diese Regelung fallen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(23)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen —

 

(23)

Da diese Richtlinie eine wesentliche Änderung der Vorschriften über die Körperschaftsteuer enthält , sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten eingehend bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Dieser Umsetzungsbericht sollte mindestens Folgendes umfassen: die Auswirkungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerungssystems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Vor- und Nachteile des Systems für KMU, die Auswirkungen im Hinblick auf eine für alle Mitgliedstaaten gerechte Steuererhebung, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen, und die Zahl der Unternehmen, die während der Übergangszeit in den Geltungsbereich fallen. Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen —

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein System einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage zur Besteuerung bestimmter Unternehmen eingeführt und die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage geregelt.

 

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein System einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage zur Besteuerung in der Union bestimmter Unternehmen eingeführt und die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage geregelt, und es werden Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und über Maßnahmen im Zusammenhang mit den internationalen Aspekten des vorgeschlagenen Steuersystems eingeführt .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

1.   Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten und digitalen Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(c)

es ist Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 000 000  EUR im Geschäftsjahr vor dem entsprechenden Geschäftsjahr;

 

(c)

es ist Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 000 000  EUR im Geschäftsjahr vor dem entsprechenden Geschäftsjahr. Dieser Schwellenwert wird über einen Höchstzeitraum von sieben Jahren auf null gesenkt.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

3.   Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt, jedoch nicht die der Buchstabens c und d, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, für einen Zeitraum von fünf Steuerjahren die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich automatisch um fünf weitere Steuerjahre, wenn diese Vereinbarung nicht gemäß Artikel 65 Absatz 3 gekündigt wird. Bei jeder Verlängerung müssen die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sein.

 

3.   Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt, jedoch nicht die der Buchstabens c und d, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

4.    Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nicht auf Reedereien anwendbar, für die Steuersonderregelungen gelten. Eine Reederei mit Steuersonderregelungen wird bei der Bestimmung der Unternehmen berücksichtigt, die zu einer Gruppe gemäß Artikel 3 gehören.

 

entfällt

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(a)

das Recht, mehr als 50 % der Stimmrechte auszuüben ; und

 

(a)

das Recht, Stimmrechte auszuüben, die über 50 % hinausgehen ; und

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(12)

„Fremdkapitalkosten“bezeichnet Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, die Amortisation kapitalisierter Zinsen, durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessene Beträge, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, der fiktive Ertrag aus Nettoeigenkapitalerhöhungen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie , bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital;

 

(12)

„Fremdkapitalkosten“bezeichnet Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, die Amortisation kapitalisierter Zinsen, durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessene Beträge, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital;

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30a)

„nicht-kooperatives Steuergebiet“bezeichnet ein Gebiet, auf das eine der folgenden Aussagen zutrifft:

(a)

Das Gebiet erfüllt nicht internationale Transparenzstandards.

(b)

Innerhalb des Gebiets gibt es Präferenzregelungen.

(c)

Innerhalb des Gebiets gibt es ein Steuersystem ohne Körperschaftsteuer oder einen Körperschaftsteuersatz nahe Null;

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30b)

„wirtschaftliche Substanz“bezeichnet die faktischen Kriterien, die – auch für die digitale Wirtschaft – die Definition einer steuerlichen Präsenz eines Unternehmens ermöglichen, wie das Vorhandensein unternehmenseigener Personal- und Materialressourcen, eine unabhängige Unternehmensführung, die Rechtswirklichkeit, die Erträge, die es erwirtschaftet, und gegebenenfalls die Art der Vermögenswerte des Unternehmens;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30c)

„Briefkastenunternehmen“bezeichnet jede juristische Einheit ohne wirtschaftliche Substanz, die rein aus steuerlichen Gründen geschaffen wird;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 d (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30d)

„Lizenzkosten“bezeichnet Kosten aufgrund von Zahlungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder auch für andere immaterielle Wirtschaftsgüter geleistet werden; Zahlungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzkosten;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 e (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30e)

„Verrechnungspreise“bezeichnet die Preise, zu denen ein Unternehmen einem verbundenen Unternehmen materielle Güter oder immaterielle Anlagewerte überträgt oder Dienstleistungen für dieses erbringt;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 31

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(31)

„hybride Gestaltung“bezeichnet eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen oder eine strukturierte Vereinbarung zwischen Parteien in unterschiedlichen Steuergebieten, in der Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder Rechtsträgers oder die Einordnung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte einem der folgendem Ergebnisse führen:

(a)

ein und dieselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste werden sowohl in dem Steuergebiet, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind, als auch in dem anderen Steuergebiet von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen („doppelter Abzug“) ,

(b)

eine Zahlung wird in dem Steuergebiet, aus dem sie stammt, von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt („Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“) ,

(c)

bei einer unterschiedlichen Einordnung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte werden Einkünfte aus dem Steuergebiet, aus dem sie stammen, nicht besteuert, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt („Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“).

Hybride Gestaltungen treten nur insoweit auf, als dieselben in zwei Steuergebieten abgezogenen Zahlungen, angefallenen Aufwendungen oder entstandenen Verluste den Betrag der Einkünfte übersteigen, der in beiden Steuergebieten in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird und der derselben Quelle zugeordnet werden kann. Als hybride Gestaltung gilt auch die Übertragung eines Finanzinstruments im Rahmen einer strukturierten Vereinbarung mit einem Steuerpflichtigen, wenn der zugrunde liegende Ertrag aus dem übertragenen Finanzinstrument für Steuerzwecke als gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten, für Zwecke der Besteuerung in unterschiedlichen Steuergebieten ansässigen Parteien zugeflossen behandelt wird, mit einem der folgenden Ergebnisse:

(a)

Abzug einer Zahlung im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Ertrag, ohne dass eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt, es sei denn, der zugrundeliegende Ertrag wird in den steuerbaren Gewinn einer der beteiligten Parteien einbezogen ,

(b)

Anrechnung der auf eine Zahlung aus dem übertragenen Finanzinstrument entrichteten Quellensteuer für mehr als eine der beteiligten Parteien;

 

(31)

„hybride Gestaltung“bezeichnet eine hybride Gestaltung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164 ;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 32

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(32)

„strukturierte Vereinbarung“bezeichnet eine Vereinbarung, die eine hybride Gestaltung umfasst, bei der die steuerlichen Folgen der Gestaltung in die Vereinbarung eingepreist sind, oder eine Vereinbarung, die so gestaltet wurde, dass eine hybride Gestaltung entsteht, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen oder einem verbundenen Unternehmen die hybride Gestaltung bewusst war und der aus der hybriden Gestaltung resultierende Steuervorteil nicht geteilt wurde;

 

entfällt

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(33a)

„digitale Betriebsstätte“bezeichnet eine maßgebliche digitale Präsenz eines Steuerpflichtigen, der Dienstleistungen in einem Gebiet erbringt, die auf Verbraucher oder Unternehmen in diesem Gebiet ausgerichtet sind, gemäß den Kriterien des Artikels 5 Absatz 2a;

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(33b)

„europäische Steueridentifikationsnummer“oder „TIN“bezeichnet eine Nummer im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012, die einen „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“enthält;

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Kommission kann gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte erlassen, um weitere Begriffe festzulegen.

 

Die Kommission kann gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte erlassen, um derzeitige Definitionen zu aktualisieren oder weitere Begriffe festzulegen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.

Als „Betriebsstätte“eines Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er steuerlich ansässig ist, gilt eine feste Geschäftseinrichtung in diesem anderen Mitgliedstaat, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere:

 

1.

Als „Betriebsstätte“ oder „digitale Betriebsstätte“ eines Steuerpflichtigen in einem anderen Gebiet als demjenigen, in dem er steuerlich ansässig ist, gilt eine feste Geschäftseinrichtung bzw. eine digitale Präsenz in diesem anderen Mitgliedstaat, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere:

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(fa)

eine digitale Plattform oder ein anderes digitales Geschäftsmodell, das sich auf die Erhebung und Nutzung von Daten zu einem kommerziellen Zweck gründet.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

2a.    Ein Steuerpflichtiger, der in einem Steuergebiet ansässig ist und Zugang zu einer digitalen Plattform, wie einer elektronischen Anwendung, einer Datenbank, einem Online-Marktplatz oder Speicherplatz, verschafft bzw. diese anbietet oder eine Suchmaschine oder Werbedienstleistungen auf einer Website oder in einer elektronischen Anwendung anbietet, wird so behandelt, als habe er eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Steuergebiets, in dem er steuerlich ansässig ist, sofern die Gesamteinnahmen des Steuerpflichtigen oder des verbundenen Unternehmens durch Ferntransaktionen über die vorgenannten digitalen Plattformen in den Steuergebieten, in denen er nicht ansässig ist, einen Betrag von 5 000 000  EUR pro Jahr überschreiten und sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)

Pro Monat haben mindestens 1 000 registrierte einzelne Nutzer, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Steuergebiet, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, wohnhaft sind, sich auf der digitalen Plattform des Steuerpflichtigen angemeldet oder diese besucht.

(b)

Mindestens 1 000 digitale Verträge wurden mit Kunden oder Nutzern, die nicht in dem Steuergebiet des Steuerpflichtigen wohnhaft sind, in einem Steuerjahr geschlossen.

(c)

Der Umfang des digitalen Inhalts, der von dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr gesammelt wurde, übersteigt 10 % des gesamten gespeicherten digitalen Inhalts der Gruppe.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern, indem sie die Faktoren nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes auf der Grundlage der Fortschritte in internationalen Vereinbarungen anpasst. Wenn zusätzlich zu dem einnahmenbasierten Schwellenwert nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes einer oder mehrere der drei digitalen Faktoren gemäß den Buchstaben a, b und c auf einen Steuerpflichtigen in dem entsprechenden Mitgliedstaat Anwendung finden, wird der Steuerpflichtige so behandelt, als habe er in diesem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte. Ein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, den Steuerbehörden alle Informationen offen zu legen, die für die Bestimmung einer Betriebsstätte oder einer digitalen Betriebstätte im Einklang mit diesen Artikel von Belang sind.

Abänderungg 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Zusätzlich zu den Beträgen, die als Forschungs- und Entwicklungskosten gemäß Absatz 2 abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige je Steuerjahr außerdem 50 % dieser während des betreffenden Jahrs entstanden Kosten abziehen; davon ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit beweglichen körperlichen Wirtschaftsgütern. Bei Forschungs- und Entwicklungskosten von mehr als 20 000 000  EUR kann der Steuerpflichtige 25 % des darüber hinausgehenden Betrags abziehen.

 

Für Forschungs- und Entwicklungskosten, die 20 000 000  EUR nicht übersteigen und in Verbindung mit Mitarbeitern, Unterauftragnehmern, Leiharbeitnehmern und Selbständigen stehen, erhält der Steuerpflichtige eine Steuergutschrift in Höhe von 10 % der angefallenen Kosten.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Steuerpflichtige zusätzlich 100 % der Forschungs- und Entwicklungskosten bis zur Höhe von 20 000 000  EUR abziehen, wenn er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

Der Steuerpflichtige ist ein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanz, die 10 000 000  EUR nicht übersteigt;

(b)

die Eintragung ins Handelsregister liegt nicht mehr als fünf Jahre zurück. Ist der Steuerpflichtige nicht eintragungspflichtig, beginnt der Fünfjahreszeitraum zu dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird;

(c)

der Steuerpflichtige entstand nicht durch einen Zusammenschluss;

(d)

der Steuerpflichtige hat keine verbundenen Unternehmen.

 

entfällt

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

[…]

 

entfällt

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(b)

50 % der Bewirtungs- und Repräsentationskosten, bis zu einem Betrag von maximal [x] % der Erträge in einem Steuerjahr;

 

(b)

50 % der normalen und notwendigen Bewirtungs- und Repräsentationskosten, die direkt mit dem Geschäft des Steuerpflichtigen zusammenhängen , bis zu einem Betrag von maximal [x] % der Erträge in einem Steuerjahr;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(c)

die Einstellung einbehaltener Gewinne in eine Rücklage, die Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft ist;

 

(c)

die Einstellung einbehaltener Gewinne in eine Rücklage, die Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft ist, mit Ausnahme von in die Reserve eingestellten Gewinnen von Genossenschaften und kooperativen Konsortien, sowohl während der aktuellen Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch nach ihrer Beendigung, im Einklang mit nationalen Steuervorschriften ;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(ja)

Aufwendungen zugunsten von Empfängern in Ländern, die auf der europäischen Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („Steueroasen“) aufgeführt sind;

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 000  EUR abzugsfähig, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

 

Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 10 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000  EUR abzugsfähig, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Artikels wird die gesamte Gruppe als ein Steuerpflichtiger behandelt, wenn ein Steuerpflichtiger gemäß den Vorschriften eines nationalen Gruppenbesteuerungssystems im Namen einer Gruppe handeln darf oder muss. Unter diesen Umständen werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet. Der Betrag von 3 000 000  EUR gilt auch für die gesamte Gruppe.

 

Für die Zwecke dieses Artikels wird die gesamte Gruppe als ein Steuerpflichtiger behandelt, wenn ein Steuerpflichtiger gemäß den Vorschriften eines nationalen Gruppenbesteuerungssystems im Namen einer Gruppe handeln darf oder muss. Unter diesen Umständen werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet. Der Betrag von 1 000 000  EUR gilt auch für die gesamte Gruppe.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

6.   Überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einem Steuerjahr nicht abgezogen werden können, werden ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen.

 

6.   Überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einem Steuerjahr nicht abgezogen werden können, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgetragen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 14a

Spezifische Steuerbefreiungen

Die von Genossenschaften und Kooperativen in eine Reserve eingestellten Gewinne, sowohl während der aktuellen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens als auch nach ihrer Beendigung, sowie die von Genossenschaften und Kooperativen an ihre eigenen Mitglieder gewährten Vorteile sind abzugsfähig, sofern die Abzugsfähigkeit im Einklang mit dem nationalen Steuerrecht steht.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 29

Wegzugsbesteuerung

1.     Ein Betrag in Höhe des Marktwerts der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts wird als antizipativer Ertrag besteuert, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

(a)

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Hauptsitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte;

(b)

der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Hauptsitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat;

(c)

der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, mit Ausnahme jener Vermögenswerte, die tatsächlich weiterhin einer Betriebsstätte im vorigen Mitgliedstaat zuzurechnen sind;

(d)

der Steuerpflichtige überträgt die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat.

2.     Der Mitgliedstaat, in den die Vermögenswerte, der Steuersitz oder die von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit übertragen werden, erkennt den Wert an, den der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte als Ausgangswert der Vermögenswerte für steuerliche Zwecke festgesetzt hat.

3.     Dieser Artikel gilt nicht für Übertragungen von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Wertpapierfinanzierung, für als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte oder für den Fall, dass die Übertragung von Vermögenswerten zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen oder für Zwecke des Liquiditätsmanagements erfolgt, wenn diese Vermögenswerte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden.

 

Artikel 29

Wegzugsbesteuerung

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften über die Wegzugsbesteuerung der Richtlinie (EU) 2016/1164.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in einem Steuerjahr erlittene Verluste können vorgetragen und in späteren Steuerjahren abgezogen werden, sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht .

 

1.   Von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in einem Steuerjahr erlittene Verluste können vorgetragen und in einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren in späteren Steuerjahren abgezogen werden.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 42

Verlustausgleich und Nachbesteuerung

1.     Gebietsansässige Steuerpflichtige, die nach Abzug ihrer eigenen Verluste gemäß Artikel 41 noch immer rentabel sind, können darüber hinaus im selben Steuerjahr durch ihre unmittelbar qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder von einer oder mehreren Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten entstandene Verluste abziehen. Dieser Verlustausgleich wird für einen begrenzten Zeitraum gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels gewährt.

2.     Der Abzug erfolgt im Verhältnis zu der Beteiligung des gebietsansässigen Steuerpflichtigen an seinen qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 und in voller Höhe für Betriebsstätten. Eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des ansässigen Steuerpflichtigen darf in keinem Fall zu einem negativen Betrag führen.

3.     Der gebietsansässige Steuerpflichtige fügt alle künftigen Gewinne dieser qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Betriebsstätten entsprechend dem Betrag der zuvor abgezogenen Verluste zu seiner Steuerbemessungsgrundlage wieder hinzu.

4.     Gemäß den Absätzen 1 und 2 abgezogene Verluste werden der Bemessungsgrundlage des gebietsansässigen Steuerpflichtigen automatisch wieder hinzugerechnet, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

(a)

bis zum Ende des fünften Steuerjahres, nachdem die Verluste abzugsfähig geworden sind, wurden keine Gewinne wieder hinzugerechnet, oder die hinzugerechneten Gewinne entsprechen nicht dem vollen Betrag der abgezogenen Verluste;

(b)

die qualifizierte Tochtergesellschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird veräußert, liquidiert oder in eine Betriebsstätte umgewandelt;

(c)

die Betriebsstätte wird veräußert, liquidiert oder in eine Tochtergesellschaft umgewandelt;

(d)

die Muttergesellschaft erfüllt nicht mehr die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1.

 

entfällt

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 45a

Tatsächlich abgeführte Steuern

Solange der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt, überwachen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die tatsächlich von kleinen und mittleren Unternehmen sowie multinationalen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten abgeführten Steuern, damit die Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen für ähnliche Unternehmen innerhalb der Union gewährleisten und die Verwaltungslasten und -kosten für kleine und mittlere Unternehmen verringern können.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 8 Buchstaben c und d ist ein Steuerpflichtiger von der Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte nicht befreit, die der Steuerpflichtige als Gewinnausschüttungen von einem Rechtsträger in einem Drittland oder als Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem Rechtsträger in einem Drittland vereinnahmt hat, wenn dieser Rechtsträger in dem Land, in dem er steuerlich ansässig ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als der Hälfte des gesetzlichen Steuersatzes unterliegt , der für den Steuerpflichtigen in Bezug auf die im Ausland erzielten Einkünfte im Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, anwendbar wäre.

 

Abweichend von Artikel 8 Buchstaben c und d ist ein Steuerpflichtiger von der Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte nicht befreit, die nicht aus aktivem Geschäftsbetrieb stammen und die der Steuerpflichtige als Gewinnausschüttungen von einem Rechtsträger in einem Drittland oder als Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem Rechtsträger in einem Drittland vereinnahmt hat, wenn dieser Rechtsträger in dem Land, in dem er steuerlich ansässig ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 % , der für den Steuerpflichtigen in Bezug auf die im Ausland erzielten Einkünfte im Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, anwendbar wäre.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Findet Absatz 1 Anwendung, so unterliegt der Steuerpflichtige einer Steuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte, wobei die in dem Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf die steuerbaren Einkünfte entfällt, nicht übersteigen.

 

2.   Findet Absatz 1 Anwendung, so unterliegt der Steuerpflichtige einer Steuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte, wobei die in dem Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf die steuerbaren Einkünfte entfällt, nicht übersteigen. Um in den Genuss der Abzugsmöglichkeiten zu gelangen, hat der Steuerpflichtige gegenüber seinen Steuerbehörden nachzuweisen, dass die im Ausland erzielten Einkünfte aus aktivem Geschäftsbetrieb stammen. Dies könnte mithilfe einer Bescheinigung erfolgen, die von den ausländischen Steuerbehörden hierfür erteilt wird.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 58

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

1.     Liegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände – eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nach den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

2.     Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, wie sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

3.     Gestaltungen oder eine Abfolge von Gestaltungen, die gemäß Absatz 1 nicht behandelt werden, werden bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage entsprechend ihrer wirtschaftlichen Substanz behandelt.

 

Artikel 58

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die allgemeine Vorschrift der Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Verhinderung von Missbrauch .

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Rechtsträger oder Betriebsstätten, deren Gewinne in dem Mitgliedstaat ihres Hauptsitzes nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, werden als beherrschte ausländische Unternehmen behandelt , wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Der Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen behandelt Rechtsträger oder Betriebsstätten, deren Gewinne in diesem Mitgliedstaat nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, als beherrschte ausländische Unternehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(b)

Die von dem Rechtsträger oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne ist niedriger als die Differenz zwischen der Körperschaftsteuer, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie dieser Richtlinie auf die Gewinne des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte erhoben worden wäre, und der von dem Rechtsträger oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne.

 

(b)

Die Gewinne des Rechtsträgers unterliegen einem Körperschaftsteuersatz, der niedriger als 15 % ist. Dieser Satz wird bemessen nach dem Gewinn vor Durchführung der Maßnahmen, die das jeweilige Land eingeführt hat, um die Bemessungsgrundlage, auf die der Satz angewendet wird, zu verringern. Der Satz wird alljährlich anhand der Entwicklung des Welthandels angepasst.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden bei der Berechnung der Körperschaftsteuer, die gemäß den Vorschriften der Richtlinie im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen auf die Gewinne des Rechtsträgers erhoben worden wäre, die Einkünfte einer Betriebsstätte des Rechtsträgers, die im Steuergebiet des beherrschten ausländischen Unternehmens nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, nicht berücksichtigt.

 

entfällt

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.    Wird ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so werden nicht ausgeschüttete Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien besteuert :

(a)

Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

(b)

Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

(c)

Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;

(d)

Einkünfte aus Finanzierungsleasing;

(e)

Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten;

(f)

Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben oder an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für beherrschte ausländische Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind , das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen aus triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln , errichtet worden ist. Für die Zwecke dieses Artikels spiegelt die Tätigkeit des beherrschten ausländischen Unternehmens die wirtschaftliche Realität wider , wenn diese Tätigkeit gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten in angemessenem Umfang ausgeübt wird.

 

2.   Wird ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, wird im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen Folgendes in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen :

(a)

die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder die Einkünfte der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien:

(i)

Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

(ii)

Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

(iii)

Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;

(iv)

Einkünfte aus Finanzierungsleasing;

(v)

Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten;

(vi)

Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben oder an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.

Dieser Buchstabe gilt nicht, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt , wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen. Ist das beherrschte ausländische Unternehmen in einem Drittland ansässig oder niedergelassen , das keine Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, können die Mitgliedstaaten beschließen , den vorstehenden Unterabsatz nicht anzuwenden; oder

(b)

die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern der Rechtsträger oder die Betriebsstätte nicht selbst Eigentümer der Vermögenswerte wäre oder die Risiken, aus denen seine gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn es nicht von einem Unternehmen beherrscht würde, dessen Entscheidungsträger die für diese Vermögenswerte und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte des beherrschten Unternehmens ausschlaggebend sind.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte wird nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt , wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte unter die Kategorien  a bis f des Absatzes 2 fallen.

 

Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, einen Rechtsträger oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 zu behandeln , wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte unter die Kategorien nach Absatz 2 Buchstabe a fällt.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Finanzunternehmen werden nicht als beherrschte ausländische Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt , wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte in den Kategorien  a bis f des Absatzes 2 aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt.

 

Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden , Finanzunternehmen nicht als beherrschte ausländische Unternehmen zu behandeln , wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Rechtsträgers in den Kategorien nach Absatz 2 Buchstabe a aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

3a.     Die Mitgliedstaaten können Rechtsträger oder Betriebsstätten vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b ausnehmen ,

(a)

deren Buchgewinne 750 000  EUR und deren nicht kommerzielle Einkünfte 75 000  EUR nicht übersteigen oder

(b)

deren Buchgewinne nicht mehr als 10 % ihrer betrieblichen Aufwendungen für den Steuerzeitraum ausmachen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dürfen die betrieblichen Aufwendungen weder die Kosten der Waren, die außerhalb des Landes verkauft wurden, in dem der Rechtsträger/die Betriebsstätte für Steuerzwecke ansässig bzw. belegen ist, noch Zahlungen an verbundene Unternehmen einschließen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 61

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 61

Hybride Gestaltungen

Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, wird der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste entstanden sind.

Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.

Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, verweigert der Mitgliedstaat des Zahlenden den Abzug der entsprechenden Zahlung.

Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt:

(a)

stammt die Zahlung aus einem Mitgliedstaat, so verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug;

(b)

stammt die Zahlung aus einem Drittland, so fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen zur Einbeziehung dieser Zahlung in die Steuerbemessungsgrundlage auf, es sei denn, das Drittland hat den Abzug bereits verweigert oder den Steuerpflichtigen bereits zur Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage aufgefordert.

Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten, an der eine Betriebsstätte beteiligt ist, zu einer Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, den Steuerpflichtigen dazu auf, die der Betriebsstätte zugerechneten Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Sofern eine hybride Gestaltung, an der eine in einem Drittland belegene Betriebsstätte beteiligt ist, zu einer Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen auf, die der in einem Drittland belegenen Betriebsstätte zugerechneten Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

 

Artikel 61

Hybride Gestaltungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164, die hybride Gestaltungen betreffen.

4.     Sofern eine Zahlung durch einen Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt durch Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste ausgeglichen wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug der durch den Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland geleisteten Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert.

 

 

5.     Sofern die entsprechende Einbeziehung einer abzugsfähigen Zahlung durch einen Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt durch eine Zahlung ausgeglichen wird, die der Zahlende aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seine Steuerbemessungsgrundlage einbezieht, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug der den Abzug der durch den Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland geleisteten Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht einbezogenen Zahlung bereits verweigert.

 

 

6.     Sofern eine hybride Gestaltung zu einer Ermäßigung der auf eine Zahlung aus dem übertragenen Finanzinstrument entrichteten Quellensteuer für mehr als eine der beteiligten Parteien führt, begrenzt der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen bei einer solchen Zahlung die Ermäßigung im Verhältnis zu dem steuerpflichtigen Nettoeinkommen.

 

 

7.     Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zahlender“die Rechtsträger oder Betriebsstätten, aus denen die Zahlungen stammen oder in denen die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind.

 

 

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 61 a – Überschrift

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit

 

Umgekehrt hybride Gestaltungen

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 61 a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Sofern Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der sowohl in einem Mitgliedstaat als auch einem Drittland steuerlich ansässig ist, gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und dieses Drittlandes in beiden Steuergebieten von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und diese Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen gegen steuerpflichtige Einkünfte aufgerechnet werden können, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat.

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie behandeln die Mitgliedstaaten umgekehrt hybride Gestaltungen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 65a

Europäische Steueridentifikationsnummer

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag über eine einheitliche gemeinsame europäische Identifikationsnummer für Steuerpflichtige vor, damit der automatische Austausch von Steuerinformationen in der Union effizienter und verlässlicher wird.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 65b

Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Damit vollständige Transparenz und die korrekte Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet sind, muss der Informationsaustausch in Steuersachen automatisch erfolgen und verbindlich vorgeschrieben werden, wie dies in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates  (4) vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie des automatischen Austauschs von Informationen aus, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie umfassend umgesetzt wird.

 

 

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie für unbestimmte Zeit übertragen.

 

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie für unbestimmte Zeit übertragen.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

 

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 66a

Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen

Die Mitgliedstaaten ändern ihre bilateralen Steuerabkommen im Einklang mit dieser Richtlinie und stellen dabei sicher, dass solche Abkommen Folgendes enthalten:

(a)

eine Klausel, in deren Rahmen sich beide Parteien dazu verpflichten, Maßnahmen zu erlassen, nach denen Steuern an dem Ort zu entrichten sind, an dem die Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfung stattfinden ,

(b)

einen Zusatz, in dessen Rahmen klargestellt wird, dass bilaterale Abkommen nicht nur der Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern auch der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung dienen, und

(c)

eine Klausel im Hinblick auf eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch auf Basis einer Prüfung des Hauptzwecks.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 68 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 68a

Überwachung

Die Kommission überwacht die einheitliche Umsetzung dieser Richtlinie, um eine homogene Auslegung ihrer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und veröffentlicht ihre Erkenntnisse.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 69

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 69

Überprüfung

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor.

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bewertet die Kommission die Durchführung der Richtlinie.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes überprüft die Kommission drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie das Funktionieren von Artikel 11 und erwägt eine mögliche Änderung der Definition und Ausrichtung des AGI. Die Kommission prüft eingehend, wie der AGI Unternehmen, die zur Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie berechtigt sind, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten durch Eigenkapital ermutigen kann.

 

Artikel 69

Umsetzungsbericht und Überprüfung:

La Commission évalue le fonctionnement de la présente directive cinq ans après son entrée en vigueur

Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Erkenntnisse in einem Umsetzungsbericht mit . Der Bericht enthält eine Analyse aller folgenden Punkte:

(a)

der Auswirkungen dieses Systems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten;

(b)

der Vor- und Nachteile dieses Systems für KMU;

(c)

der Auswirkungen im Hinblick auf eine für alle Mitgliedstaaten gerechte Steuererhebung;

(d)

der Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen;

(e)

der Zahl der Unternehmen, die während der Übergangszeit in den Geltungsbereich fallen.

Zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit dem Ziel mit, diese Erkenntnisse bei der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Körperschaftsteuerregelungen zu berücksichtigen.

 

Die Kommission teilt ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht an das Europäische Parlament und an die Mitgliedstaaten mit dem Ziel mit, diese Erkenntnisse bei der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Körperschaftsteuerregelungen zu berücksichtigen. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie bei.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

 

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.


(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011)0121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.

(2)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011)0121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.

(3)   Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(4)   Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).