5.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/134 |
P8_TA(2018)0050
Verpflichtender automatischer Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (COM(2017)0335 — C8-0195/2017 — 2017/0138(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2019/C 129/15)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0335), |
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gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0195/2017), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (1), |
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gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0016/2018), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 18 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 18 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 23 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Abschlussprüfer unterliegen bei der gesetzlichen Prüfung der Jahresabschlüsse ihrer Kunden Informations- und Offenlegungspflichten, wenn sie davon Kenntnis erhalten, dass die geprüfte Einheit oder deren Intermediäre gegen die Informations- und Offenlegungspflichten dieses Artikels verstoßen haben könnten. Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verpflichtung der Abschlussprüfer zu regeln, binnen zehn Arbeitstagen nach der Veröffentlichung ihrer Prüfungsberichte den zuständigen Behörden Informationen über solche Verstöße zu übermitteln. |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen , um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell oder eine Reihe solcher Modelle vorzulegen, wenn die Intermediäre nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. In solchen Fällen obliegt die Pflicht zur Vorlage von Informationen über ein solches Modell oder eine Reihe solcher Modelle dem Steuerpflichtigen; die Intermediäre informieren die Steuerpflichtigen über diese Pflicht, die sich aus den Privilegien ergibt. |
2. Jeder Mitgliedstaat kann nötigenfalls die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind , um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell oder eine Reihe solcher Modelle vorzulegen, wenn die Intermediäre nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. In solchen Fällen obliegt die Pflicht zur Vorlage von Informationen über ein solches Modell oder eine Reihe solcher Modelle dem Steuerpflichtigen; die Intermediäre informieren die Steuerpflichtigen schriftlich über diese Pflicht, die sich aus den Privilegien ergibt , und bewahren eine von dem Steuerpflichtigen unterschriebene Empfangsbestätigung auf. Der Steuerpflichtige übermittelt den zuständigen Behörden binnen zehn Arbeitstagen die Informationen über das meldepflichtige grenzüberschreitende Modell oder die Reihe solcher Modelle. |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Intermediäre und Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten, die während des Zeitraums vom [Datum der politischen Einigung] bis zum 31 . Dezember 2018 umgesetzt wurden . Die Intermediäre und die Steuerpflichtigen legen gegebenenfalls bis zum 31. März 2019 Informationen über diese meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modelle vor. |
4. Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Intermediäre , Abschlussprüfer und Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten, die am … [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] bestehen oder danach in Kraft treten werden . |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die im Rahmen des in dieser Richtlinie geregelten Informationsaustauschs offengelegten Steuermodelle zu bewerten und den Steuerbehörden die benötigten Ressourcen zur Verfügung zu stellen. |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Zur Erleichterung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 6 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts. |
7. Zur Erleichterung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an und stellt ausreichende Ressourcen zur Verfügung ; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 6 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8aaa — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 6 Buchstaben a , c und h . |
8. Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 6 Buchstaben b , c , d, e, f und g. Die Kommission stellt eine Liste der gemeldeten grenzüberschreitenden Modelle öffentlich zur Verfügung, die keine Hinweise auf die jeweiligen Intermediäre oder Steuerpflichtigen enthält . |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 21 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. |
Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht und in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 21 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2018 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8aaa Absätze 5, 6 und 7 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. |
Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2018 ein sicheres Zentralverzeichnis über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht und in dem die gemäß Artikel 8aaa zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dem genannten Artikel zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. Darüber hinaus müssen die im Rahmen des automatischen Austauschs nach den Artikeln 8, 8a und 8aa ausgetauschten Informationen auch über das Zentralverzeichnis zugänglich sein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht. |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 21 — Absatz 5 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 8a Absatz 8 und Artikel 8aaa Absatz 8 festgelegten Grenzen . Die nötigen praktischen Regelungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Verfahren festgelegt. |
Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und die Kommission haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Die nötigen praktischen Regelungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Verfahren festgelegt. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8aaa sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse . Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8aaa sowie Angaben zu der Art und Menge der ausgetauschten Informationen und zu etwaigen Änderungen der Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der durch diese Informationen aufgedeckten Lücken im Regelungsrahmen vorgeschlagen oder vorgenommen wurden . Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Auf der Grundlage dieser Bewertungen legt die Kommission Legislativvorschläge vor, mit denen Schlupflöcher in den bestehenden Rechtsvorschriften geschlossen werden sollen. |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23aa — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen solcher Modelle in die Liste der Kennzeichen aufzunehmen, gestützt auf aktualisierte Informationen über solche Modelle oder Reihen von Modellen, die sich aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle ergeben. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen solcher Modelle in die Liste der Kennzeichen aufzunehmen, gestützt auf aktualisierte Informationen über solche Modelle oder Reihen von Modellen, die sich aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle ergeben. Diese Rechtsakte werden alle zwei Jahre auf der Grundlage der vorliegenden Informationen über neue oder geänderte Steuerhinterziehungs- oder Steuervermeidungsmodelle erlassen und dienen der Veröffentlichung der neuen Kriterien in Entwurfsform vier Monate, bevor sie in Kraft treten. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen und deren Artikel 8aa und 8aaa betreffenden nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen und deren Artikel 8aa und 8aaa betreffenden nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Kommission kann zur Orientierung eine Übersicht über die Sanktionen veröffentlichen. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 26a — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang 1
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang IV — „Main benefit“-Test — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Testkriterium gilt als erfüllt, wenn der Hauptvorteil eines Modells bzw. einer Reihe von Modellen darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser Vorteil das Ergebnis ist, das von einem derartigen Modell bzw. derartigen Modellen zu erwarten ist, z. B. durch Nutzung der spezifischen Struktur des Modells oder der Reihe von Modellen. |
Das Testkriterium gilt als erfüllt, wenn einer der Hauptvorteile eines Modells bzw. einer Reihe von Modellen darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser Vorteil das Ergebnis ist, das von einem derartigen Modell bzw. derartigen Modellen zu erwarten ist, z. B. durch Nutzung der spezifischen Struktur des Modells oder der Reihe von Modellen. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.
(27) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(27) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).