5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/73


P8_TA(2018)0049

Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (COM(2016)0750 — C8-0496/2016 — 2016/0392(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 129/14)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Spirituosen betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Sie sollten durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen . Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese Innovationen dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen. Die Herstellung von Spirituosen ist eng mit dem Agrarsektor verknüpft. Diese Verknüpfung bietet nicht nur eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union, sondern ist auch ausschlaggebend für die Qualität und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrarsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.

(3)

Die Spirituosen betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zum Abbau der Informationsasymmetrie, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb beitragen. Sie sollten das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen, indem sie den traditionellen Verfahren der Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation weiterhin Rechnung tragen . Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese Innovationen dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen. Die Herstellung von Spirituosen ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) , der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1c) geregelt, und sie ist eng mit der Landwirtschaft verknüpft. Diese Verknüpfung bietet nicht nur eine wichtige Absatzmöglichkeit für die Landwirtschaft der Union, sondern ist auch ausschlaggebend für die Qualität , die Sicherheit und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrar- und Lebensmittelsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Unter den allgemeinen Vorschriften für die Agrar- und Lebensmittelwirtschaft nehmen Maßnahmen, die Spirituosen betreffen, einen Sonderstatus ein. Die Besonderheiten liegen in diesem Fall in der Erhaltung traditioneller Herstellungsmethoden, der engen Verbindung zur Landwirtschaft, der Verwendung hochwertiger Erzeugnisse und in der Verpflichtung zum Schutz der Verbraucher, um dessen Wahrung die Branche stets bemüht ist.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Im Interesse einer einheitlicheren Spirituosengesetzgebung sollte diese Verordnung klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.

(4)

Im Interesse einer einheitlicheren Spirituosengesetzgebung sollte diese Verordnung unbeschadet der Vielfalt der Amtssprachen und Alphabete in der Union klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Mitunter sind Lebensmittelunternehmer vielleicht verpflichtet bzw. darin interessiert, den Ursprung von Spirituosen anzugeben, um die Verbraucher auf die Merkmale ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen . Derartige Angaben sollten ebenfalls harmonisierten Kriterien entsprechen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden.

(15)

Mitunter sind Lebensmittelunternehmer möglicherweise verpflichtet bzw. daran interessiert, den Ursprung von Spirituosen anzugeben, um die Verbraucher auf die Merkmale ihrer Erzeugnisse aufmerksam zu machen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), die mit Beschluss 94/800/EG des Rates (12) genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen.

(17)

Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), die mit Beschluss 94/800/EG des Rates (12) genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. Um die Schutzwirkung zu verbessern und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte ein solcher Schutz auch für Güter gelten, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Eine geografische Angabe, die eine Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort innerhalb dieses Hoheitsgebiets ausweist, sollte von der Kommission eingetragen werden, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes Merkmal der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden kann.

(18)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Eine geografische Angabe, die eine Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort innerhalb dieses Hoheitsgebiets ausweist, sollte von der Kommission eingetragen werden, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf , ein traditionelles Verarbeitungs- oder Herstellungsverfahren oder ein anderes Merkmal der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden kann.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Bei Spirituosen mit geografischer Angabe, die aus Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung hergestellt werden und gemäß dieser Verordnung eingetragen sind, sollten im Hinblick auf das Produktionspotenzial die gleichen Bewirtschaftungsinstrumente wie in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) genutzt werden können.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender geschützter geografischer Angaben der Union automatisch anerkannt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren kohärent sind, sollten die entsprechenden Verfahren für Spirituosen sich am Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein elektronisches Register geografischer Angaben erstellt werden.

(19)

Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender eingetragener geografischer Angaben der Union automatisch anerkannt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Branchen kohärent sind, sollten sich die entsprechenden Verfahren für Spirituosen am Vorbild ähnlicher, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln angewandten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein transparentes, umfassendes und leicht zugängliches elektronisches Register geografischer Angaben mit derselben Rechtswirkung wie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erstellt werden. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 registrierte geografische Angaben sollten von der Kommission automatisch in das Register eingetragen werden. Die Kommission sollte die Überprüfung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angaben gemäß Artikel 20 dieser Verordnung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abschließen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und die Kommission sollte imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.

(20)

Es müssen hohe Qualitätsstandards gewahrt werden, wenn es gilt, den Ruf und den Wert der Branche zu schützen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die Wahrung dieser Standards verantwortlich sein, indem sie dafür sorgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Kommission sollte jedoch imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen , um für eine einheitliche Durchsetzung zu sorgen . Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.

(21)

Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt in der Spirituosenbranche sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Produktion, Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Um mit den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und — in Ausnahmefällen — den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und den Schutz geografischer Angaben zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf Änderungen der oder Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen der Spirituosenkategorien und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Kapitel I dieser Verordnung, für die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Kapitel II dieser Verordnung, für die geografischen Angaben gemäß Kapitel III dieser Verordnung und für die Kontrollen und den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV dieser Verordnung.

(22)

Um den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und — in Ausnahmefällen — den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und den uneingeschränkten Schutz geografischer Angaben zu gewährleisten und dabei der Bedeutung traditioneller Herstellungsverfahren Rechnung zu tragen , sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf Änderungen der oder Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen der Spirituosenkategorien und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Kapitel I dieser Verordnung, für die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Kapitel II dieser Verordnung, für die geografischen Angaben gemäß Kapitel III dieser Verordnung und für die Kontrollen und den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV dieser Verordnung.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Um zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Hersteller schnell auf wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu reagieren, die unter diese Verordnung fallende Spirituosen betreffen, für die keine Kategorie und keine technischen Spezifikationen existieren, und die Produktions- und Qualitätsanforderungen für diese Spirituosen zu harmonisieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um neue Spirituosenkategorien zu den in Anhang II Teile I und II dieser Verordnung aufgeführten Kategorien hinzuzufügen und die diesbezüglichen technischen Spezifikationen festzulegen.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer i — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden:

i)

entweder unmittelbar nach einer oder mehreren der folgenden Methoden:

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer i — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mazeration oder ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Spirituosen oder Spirituosenmischungen im Sinne dieser Verordnung,

Mazeration oder ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Spirituosen oder einer Kombination daraus im Sinne dieser Verordnung,

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer i — Spiegelstrich 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

durch Zusatz eines der folgenden Stoffe zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:

durch Zusatz eines oder mehrerer der folgenden Stoffe zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer ii — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

durch Anreicherung der Spirituose mit einem der folgenden Produkte:

ii)

durch Anreicherung der Spirituose mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer ii — Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Getränken;

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

„Mischung“: eine Spirituose, die in Anhang II Teil I aufgelistet ist oder einer geografischen Angabe entspricht, gemischt mit einem der folgenden Produkte:

3.

„Mischung“: eine Spirituose, die in Anhang II Teil I aufgelistet ist oder einer geografischen Angabe entspricht, gemischt mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„zusammengesetzter Begriff“: die Kombination der Begriffe der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose gemäß Anhang II Teil I oder einer zur Beschreibung der Spirituose verwendeten geografischen Angabe eines Gebiets, aus dem der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt,

4.

„zusammengesetzter Begriff“: die Kombination der Begriffe der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose gemäß Anhang II Teil I oder einer zur Beschreibung der Spirituose verwendeten geografischen Angabe eines Gebiets, aus dem der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe:

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

„geografische Angabe“: eine Angabe zur Identifizierung einer Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort in diesem Hoheitsgebiet, soweit eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können;

6.

„geografische Angabe“: ein Name, der gemäß dieser Verordnung eingetragen wurde und der Identifizierung einer Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort in diesem Hoheitsgebiet dient , soweit eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

„Produktspezifikation“: ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss;

7.

„Produktspezifikation“: ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss , und das der „technischen Unterlage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht ;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a.

„Vereinigung“: Zusammenschluss von Produzenten, Verarbeitern oder Importeuren von Spirituosen, die sich branchenspezifisch organisieren und einen bedeutenden Umsatz erwirtschaften;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11b.

„landwirtschaftlichen Ursprungs“: hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der bei der Herstellung von alkoholischen Getränken und zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

(1)   Der bei der Herstellung von Spirituosen und zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von Spirituosen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zusatzstoffen verwendeten Destillate müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

(2)   Die bei der Herstellung von Spirituosen sowie zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von Spirituosen zugelassenen Zusatzstoffen verwendeten Destillate müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Bei Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die für den Handel bestimmt sind, werden die Rohstoffe, aus denen sie hergestellt wurden, in den elektronischen Begleitunterlagen angegeben.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

sie werden nur im Einklang mit Anhang I Nummer 3 und zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt.

e)

sie werden nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt. Der Höchstgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, überschreitet nicht die für die einzelnen Kategorien in Anhang II festgelegten Höchstwerte.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

im Einklang mit Anhang I Nummer 3 gesüßt werden , um besondere Erzeugnismerkmale zu gewährleisten und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

e)

gesüßt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

im Einklang mit Anhang I Nummer 3 gesüßt werden , um besondere Erzeugnismerkmale zu gewährleisten.

e)

gesüßt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Delegierte Befugnisse

Delegierte Befugnisse

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Folgendes betreffen:

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Änderung der technischen Definitionen in Anhang I;

a)

die Änderung der technischen Definitionen in Anhang I.

b)

die Änderung der Anforderungen für die Spirituosenkategorien in Anhang II Teil I und der spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen in Anhang II Teil II.

 

Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben und b sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Standards oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht;

Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe  a sind auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Standards oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht , wobei der Bedeutung traditioneller Herstellungsmethoden in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist ;

(2)     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die die Hinzufügung neuer Spirituosenkategorien in Anhang II betreffen.

 

Eine neue Kategorie kann hinzugefügt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Zum Schutz der Interessen der Verbraucher und Hersteller ist es wirtschaftlich und technisch erforderlich, eine Spirituose unter einem bestimmten Namen und nach einheitlichen technischen Spezifikationen zu vermarkten;

 

b)

eine Spirituose verbucht für sich einen bedeutenden Marktanteil in mindestens einem Mitgliedstaat;

 

c)

für die neue Kategorie wird ein gängiger Name oder — falls dies nicht möglich ist — ein beschreibender Name verwendet, der insbesondere auf die zur Herstellung der Spirituose verwendeten Ausgangsstoffe verweist;

 

d)

die technischen Spezifikationen für die neue Kategorie stützen sich auf eine Bewertung von bestehenden Qualitäts- und Produktionsparametern, die auf dem Unionsmarkt verwendet werden. Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen sind die geltenden Verbraucherschutzvorschriften der Union zu beachten und ist den einschlägigen internationalen Standards Rechnung zu tragen. Sie gewährleisten einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern der Union und erhalten das hohe Ansehen, das Spirituosen aus der Union genießen.

 

(3)   Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um Ausnahmen von den Anforderungen der technischen Definitionen in Anhang I, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II Teil II vorzusehen.

(3)   Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um Ausnahmen von den Anforderungen der technischen Definitionen in Anhang I, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II Teil II vorzusehen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Namen von Rohstoffen oder Pflanzen, die der Bezeichnung bestimmter Spirituosen-Produktkategorien vorbehalten sind, dürfen bei der Bezeichnung und Aufmachung aller Lebensmittel, einschließlich Spirituosen, verwendet werden, sofern insbesondere im Falle von Spirituosen sichergestellt ist, dass sie für die Verbraucher nicht irreführend sind.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer der Spirituosenkategorien 15 bis 47 des Anhangs II Teil I, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verkauft werden.

(3)   Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer der in Anhang  II Teil I  aufgeführten Spirituosenkategorien , so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird eine Verkehrsbezeichnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergänzt oder ersetzt, so darf die unter diesem Buchstaben genannte geografische Angabe nur wie folgt ergänzt werden:

Wird eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergänzt oder ersetzt, so darf die unter diesem Buchstaben genannte geografische Angabe nur wie folgt ergänzt werden:

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

durch Begriffe, die am 20. Februar 2008 für bestehende geografische Angaben im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 bereits in Gebrauch waren, oder

a)

durch Begriffe, die am 20. Februar 2008 für bestehende geografische Angaben im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 bereits in Gebrauch waren, darunter auch Begriffe, die in den Mitgliedstaaten traditionell in Gebrauch sind, um ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung, dem ein Gütesiegel nach innerstaatlichem Recht verliehen wurde, zu kennzeichnen, oder

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

durch Begriffe, die in der einschlägigen Produktspezifikation vorgesehen sind.

b)

durch jegliche Begriffe, die gemäß der einschlägigen Produktspezifikation zulässig sind.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Der bei der Herstellung der Lebensmittel verwendete Alkohol stammt ausschließlich von den Spirituosen, auf die in dem zusammengesetzten Begriff oder in der/den Anspielung(en) Bezug genommen wird, mit Ausnahme von Ethylalkohol, der in Aromen vorkommen kann, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, und

a)

Der bei der Herstellung der Lebensmittel verwendete Alkohol stammt ausschließlich von den Spirituosen, auf die in dem zusammengesetzten Begriff oder in der/den Anspielung(en) Bezug genommen wird, mit Ausnahme von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs , der als Trägerstoff für Aromen verwendet werden kann, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, und

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)    Die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe darf in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 hat in der Aufmachung von alkoholischen Getränken die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.

(5)    Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung hat in der Aufmachung von alkoholischen Getränken die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Kennzeichnung beim Zusatz von Alkohol

 

Wurde einer Spirituose der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs II Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“. Sie darf keine der den Kategorien 1 bis 14 vorbehaltenen Bezeichnungen führen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verkehrsbezeichnung von Mischungen ist „Spirituose“.

Die Verkehrsbezeichnung von Mischungen ist „Spirituose“ ; sie muss auf dem Etikett an einer sichtbaren Stelle deutlich erkennbar angebracht sein .

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   In der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und die Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist .

(3)   In der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und alle Reifungsverfahren der Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle stattgefunden haben . Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das eine Liste der in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Kontrolle der Reifezeit zuständigen Behörden umfasst.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Wenn in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben wird, muss sie auch in der elektronischen Begleitunterlage angegeben werden.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels darf die durchschnittliche Alterungsdauer, die gemäß der Beschreibung in Anhang IIa berechnet wird, im Fall von Brandy, der mithilfe eines dynamischen Alterungsverfahrens oder Stufendurchlaufverfahrens („criaderas y solera“) gereift ist, lediglich in der Aufmachung oder Kennzeichnung erwähnt werden, wenn die Reifung des Brandys einer Kontrollregelung unterliegt, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Die durchschnittliche Alterungsdauer des Brandys wird in Jahren angegeben und enthält einen Verweis auf das Stufendurchlaufverfahren („criaderas y solera“).

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wird der Ursprung einer Spirituose angegeben, so entspricht er dem Ursprungsland oder -gebiet gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (16).

(1)   Wird der Ursprung einer Spirituose angegeben, so entspricht er dem Ort oder der Region, wo die Phase der Herstellung des fertigen Erzeugnisses stattgefunden hat, in der dieses seinen Charakter und seine wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat .

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet des ersten Absatzes können bei in der Union hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die geografischen Angaben und die kursiv geschriebenen Begriffe aus Anhang II durch Übersetzungen ergänzt werden, wenn das im Einfuhrland vorgeschrieben ist.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Verwendung eines EU-Logos für geschützte geografische Angaben

Verwendung eines EU-Logos für eingetragene geografische Angaben

Das EU-Logo für geschützte geografische Angaben kann für die Kennzeichnung und Aufmachung von Spirituosen verwendet werden.

Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassene EU-Logo für geschützte geografische Angaben kann für die Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen mit geografischer Angabe verwendet werden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16

Artikel 16

Delegierte Befugnisse

Delegierte Befugnisse

(1)   Um der sich wandelnden Verbrauchernachfrage, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung relevanter internationaler Standards und der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 zu Folgendem delegierte Rechtsakte zu erlassen:

(1)   Um der sich wandelnden Verbrauchernachfrage, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung relevanter internationaler Standards und der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen zu verbessern, Rechnung zu tragen und dabei den Verbraucherschutz zu wahren und die traditionellen Verfahren zu berücksichtigen , wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 zu den folgenden Punkten delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen:

a)

Änderungen der Vorschriften über Angaben auf dem Etikett von Spirituosen, die zusammengesetzte Begriffe oder Anspielungen betreffen;

a)

Änderungen der Vorschriften über Angaben auf dem Etikett von Spirituosen, die zusammengesetzte Begriffe oder Anspielungen betreffen;

b)

Änderungen, die die Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen betreffen; und

b)

Änderungen, die die Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen betreffen; und

c)

Aktualisierung und Ergänzung von EU-Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen.

c)

Aktualisierung und Ergänzung von EU-Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 43 im Wege von delegierten Rechtsakten Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Angabe eine Reifezeit oder Alterungsdauer in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose festzulegen, um den in den Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 43 im Wege von delegierten Rechtsakten Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Angabe eine Reifezeit oder Alterungsdauer in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose festzulegen, um den in den Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen.

(3)     Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Aufmachung und Kennzeichnung vorsehen.

 

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.

(1)    Geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Geschützte geografische Angaben sowie Spirituosen, für die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendet werden, werden geschützt gegen

(2)    Geografische Angaben sowie Spirituosen, für die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendet werden, werden geschützt gegen

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, oder

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Methode“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Art“, „Methode“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Stil“ oder dergleichen verwendet wird , auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden ;

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen , sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur , Zutaten oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen , die auf der Aufmachung oder Kennzeichnung des Erzeugnisses erscheinen und geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Geschützte geografische Angaben dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 werden.

(3)    Geografische Angaben dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 werden.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Der Schutz geografischer Angaben gemäß Absatz 2 wird auf Waren ausgeweitet, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen der Artikel 61 bis 72 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Flächen anwenden, auf denen Weine erzeugt werden, die für die Herstellung von Spirituosen mit geografischer Angabe geeignet sind. Für die Zwecke dieser Bestimmungen können diese Flächen als Flächen betrachtet werden, auf denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe erzeugt werden kann.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

eine Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls die verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;

e)

eine Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls die verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn der Antragsteller oder die antragstellende Vereinigung (nachfolgend zusammenfassend als „Antragsteller“ bezeichnet) dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal der Spirituose und dem geografischen Gebiet gemäß Buchstabe d ;

f)

genaue Angaben, die den Bezug zu dem geografischen Umfeld oder dem geografischen Ursprung belegen ;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung der Spirituose gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für deren Aufmachung und Kennzeichnung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

i)

die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Kategorie, Beschreibung der Spirituose gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für deren Aufmachung und Kennzeichnung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung ;

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers ;

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung , zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;

c)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers , zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein gemeinsamer Antrag wird bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht. Der Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 20 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Ein gemeinsamer Antrag wird bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch einen Antragsteller in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht. Der Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 20 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag bei der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.

(5)   Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 22

entfällt

Übergangsweiser nationaler Schutz

 

(1)     Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen gemäß dieser Verordnung gewähren.

 

(2)     Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung gemäß dieser Verordnung entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.

 

(3)     Für den Fall, dass ein Name gemäß diesem Kapitel nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

 

(4)     Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

 

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 21 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit.

(1)   Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 21 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Diese Prüfung umfasst die Kontrolle des Antrags auf offensichtliche Fehler, und sie sollte eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich schriftlich mit.

Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.

Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen .

(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie gemäß Artikel 43 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Ablehnung des Antrags .

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 24 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden .

(2)   Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 24 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 .

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 23 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; or

a)

Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie zur Eintragung des Namens als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel  43 und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 23 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; oder

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zum Beschluss über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen .

b)

wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie gemäß Artikel 43 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zum Beschluss über die Eintragung.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gilt innerstaatliches Recht, so ist der Antrag gemäß dem nach nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren zu stellen.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.

(3)   Die Prüfung des Antrags hat lediglich die vorgeschlagene Änderung zum Gegenstand .

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in den folgenden Fällen erlassen:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in den folgenden Fällen zu erlassen:

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

seit mindestens sieben Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

b)

seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Rechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“).

Die Kommission erlässt ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“) ; das Register ersetzt und hat dieselbe Rechtswirkung wie Anhang III der Verordnung (EG) Nr 110/2008. Das Register [Fußnote mit direktem Link zur entsprechenden Website einfügen] ermöglicht einen direkten Zugriff auf sämtliche Produktspezifikationen für Spirituosen, für die eine Eintragung einer geografischen Angabe vorliegt.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen , um die Einzelheiten hinsichtlich Form und Inhalt des Registers festzulegen .

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register als geografische Angaben eingetragen werden.

Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register erst dann als geografische Angaben eingetragen werden , wenn die Kommission zu diesem Zweck einen delegierten Rechtsakt erlassen hat .

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn die Herstellungs- oder Zubereitungsschritte , die für die jeweilige Kategorie von Spirituosen vorgeschrieben sind, nicht im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.

(3)   Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn die Arbeitsschritte , die für die jeweilige Kategorie von Spirituosen vorgeschrieben sind, nicht im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 34

Artikel 34

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf bestehende geschützte geografische Angaben

Befugnisse in Bezug auf bestehende geografische Angaben

(1)     Unbeschadet des Absatzes 2 sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben für Spirituosen automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie im Register auf.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung automatisch als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie im Register auf.

(2)     Die Kommission kann bis zu zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten den Schutz von geografischen Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 löschen, wenn sie die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

 

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

eine oder mehrere der Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.

b)

eine oder mehrere der beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung ( EU ) Nr.  2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Lebensmittelunternehmern getragen, die diesen Kontrollen unterliegen.

Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Marktteilnehmern getragen, die diesen Kontrollen unterliegen.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die zuständigen Behörden oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2, die die Übereinstimmung der geschützten geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(5)   Die zuständigen Behörden oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2, die die Übereinstimmung der geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36 der vorliegenden Verordnung.

(1)   Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung ( EU ) Nr. 2017 / 625 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36 der vorliegenden Verordnung.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41 , 42 und 43 der Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 aufgeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 109 , 110 und 111 der Verordnung ( EU ) Nr.  2017 / 625 aufgeführt werden.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

(3)   Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) Nr.  2017 / 625 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 38

Artikel 38

Delegierte Befugnisse

Delegierte Befugnisse

(1)     Um den Besonderheiten der Herstellung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festzulegen:

 

a)

weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und

 

b)

Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Herstellung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

 

(2)     Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikation Angaben zur Verpackung gemäß Artikel 19 Buchstabe e oder besondere Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 19 Buchstabe h umfassen kann.

 

(3)   Um die Rechte oder legitimen Interessen der Hersteller oder Lebensmittelunternehmer sicherzustellen , kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festlegen:

(3)   Um die Rechte oder legitimen Interessen der Hersteller oder Marktteilnehmer zu schützen , kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festlegen:

a)

die Fälle, in denen ein einzelner Hersteller den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;

a)

die Fälle, in denen ein einzelner Hersteller den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;

b)

die Bedingungen, die bei der Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe, den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchsverfahren und der Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind, einschließlich in Fällen, in denen sich das geografische Gebiet über mehrere Länder erstreckt.

b)

die Bedingungen, die bei der Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe, den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchsverfahren und der Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind, einschließlich in Fällen, in denen sich das geografische Gebiet über mehrere Länder erstreckt.

(4)   Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(4)   Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(5)   Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängt, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission zu genehmigenden Änderungen festgelegt werden.

(5)   Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängt, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission zu genehmigenden Änderungen festgelegt werden.

(6)   Um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die geeigneten Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.

(6)   Um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die geeigneten Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.

(7)   Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt , im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Lebensmittelunternehmer an die zuständigen Behörden zu erlassen.

(7)   Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen , im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden zu erlassen.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.

(1)   Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2017/625 zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 16, 38, 41 und 46 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 16, 27, 29, 30, 38, 41 und 46 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem […] übertragen. [ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Artikel 19 bis 23, 28 und 29 gelten für Schutz-, Änderungs- und Löschanträge, die nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.

(3)   Die Artikel 19 bis 23, 28 und 29 gelten für Schutz-, Änderungs- und Löschanträge, die nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden. Verweise auf Produktspezifikationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 beziehen sich gegebenenfalls auch auf die technischen Unterlagen zu gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten Spirituosen sowie insbesondere auf diesen Artikel und die Artikel 18, 28, 29, 35, 38, 39 dieser Verordnung.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

„landwirtschaftlichen Ursprungs“ aus in Anhang I des AEUV genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.

„Destillation“: Verfahren, bei dem ein alkoholhaltiges Gemisch von Stoffen oder eine alkoholische Flüssigkeit erhitzt wird und der sich bildende Dampf anschließend wieder kondensiert (verflüssigt) wird. Mit diesem thermischen Verfahren sollen entweder im Ausgangsgemisch vorhandene Stoffe abgetrennt oder bestimmte sensorische Eigenschaften der alkoholischen Flüssigkeit verstärkt werden. Je nach Produktkategorie, Herstellungsweise oder verwendetem Gerät erfolgt die Destillation ein- oder mehrfach.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird auf die verwendeten Ausgangsstoffe Bezug genommen, so muss das Destillat ausschließlich aus den betreffenden Ausgangsstoffen gewonnen werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der allgemeine Begriff „Destillation“ sowohl die einfache und mehrfache als auch die Redestillation.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 3 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Stevia/Süßkraut/Süßblatt/Honigkraut;

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

andere natürliche Zuckerstoffe , die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben.

f)

andere natürliche Stoffe oder landwirtschaftliche Rohstoffe , die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„Zusatz von Alkohol“: Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden.

4.

„Zusatz von Alkohol“: Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden. Der bei der Herstellung von Spirituosen zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gilt nicht als Zusatz von Alkohol.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a.

„Aromatisierung“: Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose Aromastoffe oder Lebensmittelinhaltsstoffe mit aromatisierenden Eigenschaften hinzugefügt werden.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.

„Färbung“: ein Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16a.

„Herstellungsort“: Der Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung des Fertigerzeugnisses stattgefunden hat, in der die Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16b.

„Bezeichnung“: Die Begriffe, die für ein Getränk in der Kennzeichnung, Aufmachung und auf der Verpackung, in den Begleitpapieren beim Transport eines Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung dafür verwendet werden.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

eine Spirituose, die ausschließlich durch die alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft hergestellt wird und die für Rum typischen aromatischen Merkmale sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann in Verkehr gebracht werden mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zur Verkehrsbezeichnung „Rum“ in Verbindung mit einer eingetragenen geografische Angabe der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira.

ii)

eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft hergestellt wird und die für Rum typischen aromatischen Merkmale sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann nur dann mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Rum“ in Verkehr gebracht werden, wenn in Verbindung damit eine der eingetragenen geografischen Angaben der französischen überseeischen Departements oder der Autonomen Region Madeira angegeben wird .

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Rum darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 2 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Whisky oder Whiskey

2.

Whisky oder Whiskey

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Whisky oder Whiskey“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör enthalten.

d)

Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör (E150a) enthalten.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 37  % vol.

b)

Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35  % vol.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 3 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Getreidespirituosen dürfen zur Abrundung des Geschmacks nur mit höchstens 10 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 4 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

d)

Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt den Zusatz von Stoffen, die traditionell bei der Herstellung verwendet werden, nicht aus. Die Kommission legt die unionsweit zulässigen Stoffe im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 fest und orientiert sich dabei an den traditionellen Herstellungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 4 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Branntwein darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 4 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)

Der Begriff „Branntwein“ in Verbindung mit „Essig“ darf weiterhin bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Essig verwendet werden.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 5 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.

Brandy oder Weinbrand

5.

Brandy oder Weinbrand

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 5 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

d)

Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt den Zusatz von Stoffen, die traditionell bei der Herstellung verwendet werden, nicht aus. Die Kommission legt die unionsweit zulässigen Stoffe im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 fest und orientiert sich dabei an den traditionellen Herstellungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 5 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Brandy oder Weinbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 35 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Brandy oder Weinbrand“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 6 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Tresterbrand oder Trester darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 7 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)

der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7  g/hl r. A.;

iv)

der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 1  g/hl r. A.; bei Brand aus Steinobsttrester wird der Ethylcarbamatgehalt von 1 mg/l des Fertigerzeugnisses nicht überschritten.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 7 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Obsttresterbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 8 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.

Korinthenbrand oder Raisin Brandy

8.

Korinthenbrand oder Raisin Brandy

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 8 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Raisin Brandy“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)

bei Steinobstbrand wird ein Blausäuregehalt von 7  g/hl r. A. nicht überschritten.

iv)

der Blausäuregehalt bei Steinobstbrand beträgt höchstens 1  g/hl r. A. Bei Steinobstbrand wird der Ethylcarbamatgehalt von 1 mg/l des Fertigerzeugnisses nicht überschritten.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe b — Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)

Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),

Speierling (Sorbus domestica L.),

Hagebutten (Rosa Canina L.).

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe f — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Alternativ dazu kann die Verkehrsbezeichnung „Obstler“ für Obstbrände verwendet werden, die ausschließlich aus verschiedenen Sorten von Äpfeln, Birnen oder beidem hergestellt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Obstler“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obstbrand“ bzw. „Gemüsebrand“ . Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

h)

Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obst- und Gemüsebrand“ bzw. „Gemüse- und Obstbrand“ je nachdem, ob überwiegend Maischen aus Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert werden . Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)

Obstbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 18 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 10 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.

d)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden. Dies schließt jedoch traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 10 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 15 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 11 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Honigbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 12 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.

Hefebrand

12.

Hefebrand oder Brand aus Trub

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „oder Brand aus Trub“ fett aber nicht kursiv formatiert werden).

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 12 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

a)

Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 12 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Hefebrand oder Brand aus Trub darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Hefebrand“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 13 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.

Bierbrand oder Eau-de-vie de bière

13.

Bierbrand oder Eau-de-vie de bière

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 13 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Bierbrand oder Eau-de-vie de bière darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Bierbrand oder Eau-de-vie de bière“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 14 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.

Topinambur

14.

Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Brand aus Jerusalem-Artischocke“ fett aber nicht kursiv formatiert werden).

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 14 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Topinambur“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Rückstandshöchstwerte für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen gemäß Anhang I Nummer 1, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

Die Rückstandshöchstwerte für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für die Herstellung von Wodka entsprechen denen gemäß Anhang I Nummer 1, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5  % vol.

b)

Der Alkoholgehalt von Wodka beträgt mindestens 37,5   % vol und höchstens 80  % vol.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Wodka wird nicht gefärbt.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide hergestellt wurde, ist die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe.

d)

In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide oder einer Kombination von beidem hergestellt wurde, ist die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Wodka kann zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g Süßungsmittel je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

Als Alternative kann die Verkehrsbezeichnung „Vodka“ in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Vodka“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 16 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Sie wird durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren hergestellt, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/ oder Destillat aus derselben Frucht je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, mit anschließender Destillation zu weniger als 86 % vol;

i)

Sie wird durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren hergestellt, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand oder Destillat aus derselben Frucht oder einer Kombination davon je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, mit anschließender Destillation zu weniger als 86 % vol;

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 16 — Buchstabe a — Ziffer ii — Spiegelstrich 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

Vogelbeeren /Eberesche (Sorbus aucuparia L.),

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 16 — Buchstabe a — Ziffer ii — Spiegelstrich 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eberesche (Sorbus domestica L.),

Speierling (Sorbus domestica L.),

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 16 — Buchstabe a — Ziffer ii — Spiegelstrich 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aronia (Aronia MEDIK.),

 

Traubenkirsche (Prunus padus L.).

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 17 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

a)

-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen , Pilzen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 17 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17.

-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)

17.

-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 17 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Die Verwendung der Bezeichnung „-geist“ unter Voranstellung eines Begriffs, mit dem keine Frucht bezeichnet wird, bleibt bei der Bildung von Fantasienamen in der Spirituosenbranche zulässig.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 19 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Getreidespirituose oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt werden.

a)

Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von Getreidespirituosen oder Getreidedestillaten oder einer Kombination davon mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt werden.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 20 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20.

Gin

20.

Gin

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 21 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21.

Destillierter Gin

21.

Destillierter Gin

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 21 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

eine Mischung des so gewonnenen Destillats mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

ii)

eine Kombination aus dem so gewonnenen Destillat und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 22 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22.

London Gin

22.

London Gin

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 22 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Die Bezeichnung London Gin kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden.

c)

Die Bezeichnung London Gin kann in Verbindung mit dem Begriff „dry“ genannt werden.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 24 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

24.

Akvavit oder Aquavit

24.

Akvavit oder Aquavit

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 26 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

26.

Pastis

26.

Pastis

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 27 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27.

Pastis de Marseille

27.

Pastis de Marseille

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 28 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

28.

Anis

28.

Anis

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 28 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 37  % vol.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 35  % vol.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 29 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29.

Destillierter Anis

29.

Destillierter Anis

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 30 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

30.

Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter

30.

Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 30 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen hergestellt werden.

a)

Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen und/oder Aromaextrakten hergestellt werden.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 31 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Der Höchstgehalt an Zucker in aromatisiertem Wodka, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 100 g je Liter.

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 31 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

Der Begriff „Wodka“ kann in jeder Amtssprache der Europäischen Union durch den Begriff „Vodka“ ersetzt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der zweitgenannte Begriff „Vodka“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 32 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.

ii)

sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Kombination davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 32 — Buchstabe d — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Als Alternative kann die Verkehrsbezeichnung „Liqueur“ in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Liqueur“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 32 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Die Verkehrsbezeichnung „Likör“ kann auch durch den Namen des Aromas oder Lebensmittels, das bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurde, ergänzt werden.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 34 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

34.

Crème de cassis

34.

Crème de cassis

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 35 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

35.

Guignolet

35.

Guignolet

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 36 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

36.

Punch au rhum

36.

Punch au rhum

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 37 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

37.

Sloe Gin

37.

Sloe Gin

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 38 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

38.

Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán

31a.

Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán

 

(Die Kategorie „Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán“ soll verschoben und zwischen den Kategorien 31 „Wodka“ und 32 „Likör“ eingefügt werden.)

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 39 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

39.

Sambuca

39.

Sambuca

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 39 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

sein Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 370  g je Liter;

ii)

sein Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 350  g je Liter;

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 40 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

40.

Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

40.

Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 41 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

41.

Nocino

41.

Nocino

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 42 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

42.

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

42.

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 42 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/ oder einem Destillat und/ oder Brand hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis.

a)

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat oder Brand oder einer Kombination davon hergestellt wird und als Bestandteile Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis. Falls andere Eier als Eier von Hühnern der Gattung Gallus Gallus verwendet werden, sollte dies auf dem Etikett angegeben werden.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 42 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

c)

Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen nur Lebensmittel mit Aromaeigenschaften, natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 42 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat darf Sahne verwendet werden.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 43 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/ oder einem Destillat und/ oder Brand hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.

a)

Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat oder Brand oder einer Kombination davon hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 44 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

44.

Mistrà

44.

Mistrà

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 45 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

45.

Väkevä glögi oder Spritglögg

45.

Väkevä glögi oder Spritglögg

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 46 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

46.

Berenburg oder Beerenburg

46.

Berenburg oder Beerenburg

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Guignolet Kirsch wird in Frankreich hergestellt und durch den Verschnitt von Guignolet mit Kirschwasser gewonnen, wobei mindestens 3 % des gesamten reinen Alkohols im Fertigerzeugnis vom Kirschwasser stammt. Der Mindestalkoholgehalt von Guignolet Kirsch beträgt 15 % vol. Bei der Kennzeichnung und Aufmachung ist das Wort „Guignolet“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Kirsch“ zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. In der Zusammensetzung des Alkohols ist der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols anzugeben, den Guignolet und Kirschwasser am Gesamtgehalt an reinem Alkohol von Guignolet Kirsch ausmachen.

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG IIa

 

DYNAMISCHES ALTERUNGSVERFAHREN ODER STUFENDURCHLAUFVERFAHREN („CRIADERAS Y SOLERA“)

 

Beim dynamischen Alterungsverfahren oder Stufendurchlaufverfahren („criaderas y solera“) wird regelmäßig ein Teil des Brandys, der in jedem der Eichenholzfässer und -behälter enthalten ist, die einer Reifungsstufe entsprechen, entnommen, und diese werden mit dem entsprechenden Teil Brandy wiederaufgefüllt, der den Fässern oder Behältern der vorhergehenden Reifungsstufe entnommen wurde.

 

Begriffsbestimmungen

 

Reifungsstufen: Jede Gruppe von Eichenholzfässern und -behältern mit demselben Reifegrad, die der Brandy im Verlauf seines Alterungsprozesses durchläuft. Jede Reifungsstufe wird als „Criadera“ bezeichnet, hiervon ausgenommen ist die letzte, vor dem Versand des Brandys, die als „Solera“ bezeichnet wird.

 

Entnahme: Teilmenge des Brandys, die aus jedem der Eichenholzfässer und -behälter einer Reifungsstufe entnommen wird, um sie in die Eichenholzfässer und -behälter der nächsten Reifungsstufe, oder im Fall der Solera, für dessen Versand, umzufüllen.

 

Wiederauffüllung: Menge des Brandys aus den Eichenholzfässern und -behältern einer bestimmten Reifungsstufe, die in die Eichenholzfässer und -behälter der darauffolgenden Reifungsstufe gegeben und mit ihrem Inhalt vermischt wird.

 

Durchschnittliche Alterungsdauer: Zeitraum, der dem Stufendurchlauf des Gesamtbestandes an Brandy entspricht, der den Alterungsprozess durchläuft, berechnet als Verhältnis der Gesamtmenge des Brandys, die in allen Reifungsstufen enthalten ist, und Menge der Entnahmen aus der letzten Stufe — der Solera — in einem Jahr.

 

Die durchschnittliche Alterungsdauer des Brandys, der aus der Solera entnommen wird, kann mittels folgender Formel berechnet werden: t̅ = Vt/Ve

 

Dabei ist:

 

t̅ die durchschnittliche Alterungsdauer, ausgedrückt in Jahren

 

Vt die Gesamtmenge des Bestandes beim Alterungsverfahren, ausgedrückt in Litern reinen Alkohols.

 

Ve die Gesamtmenge des im Verlauf eines Jahres für den Versand entnommenen Produktes, ausgedrückt in Litern reinen Alkohols.

 

Mindestens erforderliche durchschnittliche Alterungsdauer: Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000  Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens doppelt so groß wie die Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens sein, damit sichergestellt ist, dass der jüngste Bestandteil mindestens sechs Monate alt ist.

 

Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000  Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens der Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens entsprechen, damit sichergestellt wird, dass der jüngste Bestandteil mindestens ein Jahr alt ist.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0021/2018).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(1b)   Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(1c)   Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(12)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(12)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(16)   Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(19)  Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29 . April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( ABl . L 165 vom 30 .4. 2004 , S. 1).

(19)  Verordnung ( EU ) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz , Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen ( EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ABl. L 95 vom 7 .4. 2017 , S. 1).