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19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 458/87 |
P8_TA(2018)0003
Technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (COM(2016)0134 — C8-0117/2016 — 2016/0074(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 458/11)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind. |
1. Unbeschadet von Artikel 29 gilt diese Verordnung für alle freizeitlichen und gewerblichen Fischereitätigkeiten, von Fischereifahrzeugen der Union und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Artikel 7 und 14 sowie Teil A der Anhänge V bis X gelten auch für die Freizeitfischerei. |
2. Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 , insbesondere von Artikel 2 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und j beigetragen werden. |
1. Mit technischen Maßnahmen soll zu den Zielen der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beigetragen werden. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Darüber hinaus dienen technische Maßnahmen insbesondere dazu, |
2. Die technischen Maßnahmen dienen insbesondere der Verwirklichung der folgenden Ziele: |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 294 und 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Durch technische Maßnahmen sollen folgende Vorgaben erreicht werden: |
1. Um festzustellen, ob technische Maßnahmen dazu beitragen, dass die Ziele gemäß Artikel 3 erreicht werden , kommen die folgenden Leistungsindikatoren zur Anwendung : |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
1a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels Folgendes festgelegt wird: |
||
|
|
|
||
|
|
|
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Bei der Ermittlung der spezifischen Fangmengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt, einschließlich der des STECF, sowie die bestehenden und künftigen technischen Möglichkeiten, Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung zu verhindern. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1b. Für die Zwecke der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis zum … [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine gemeinsame Empfehlung vorlegen. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1c. Wird bis zum Ablauf der Frist gemäß Absatz 1b dieses Artikels keine gemeinsame Empfehlung vorgelegt oder wird eine von Mitgliedstaaten vorgelegte gemeinsame Empfehlung als nicht mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar angesehen, so erlässt die Kommission bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß Artikel 32 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte, in denen die in Absatz 1a dieser Verordnung genannten Angaben festgelegt werden. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1d. Damit es gelingt, die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung schrittweise auf Niveaus zu reduzieren, durch die nachhaltige Bewirtschaftungsmuster sichergestellt werden, werden die spezifischen Fangmengen gemäß Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe c alle drei Jahre gemäß dem Verfahren nach Absätzen 1a, 1b und 1c überprüft und bei Bedarf unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der bestehenden und künftigen technischen Möglichkeiten, solche Fänge zu verhindern, weiter verringert. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 34 wird geprüft, inwieweit diese Vorgaben erreicht wurden . |
2. Die Bewertung gemäß Absatz 1 erfolgt im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 34. |
Änderungsantrag 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 4a |
|
|
Sozioökonomische Ziele |
|
|
Die Mitgliedstaaten machen umfassend von den Maßnahmen gemäß Artikel 38, 39 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Gebrauch, wenn sie technische Maßnahmen und Schutzmaßnahmen verabschieden und durchführen, damit den sozioökonomischen Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c, f und i der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Rechnung getragen wird. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 17 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 39 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 43 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Nummer 45 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderungen 303 und 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 gilt dieser Artikel für internationale Gewässer und Gewässer von Drittländern. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Kein Teil eines gezogenen Fanggeräts darf eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als die Maschenöffnung im Steert. Diese Bestimmung gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden. |
1. Kein Teil eines gezogenen Fanggeräts darf eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als die Maschenöffnung im Steert. Diese Bestimmung gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden , oder für Selektionsvorrichtungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität in Bezug auf Meerestiere . |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Es ist verboten, Steerte herzustellen oder Vorrichtungen anzubringen , durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen aus , durch die Verschleiß verringert und das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begünstigt oder begrenzt werden soll. |
3. Es ist verboten, an Bord von Fischereifahrzeugen Vorrichtungen zu verwenden oder mitzuführen , durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen, durch die Verschleiß verringert und das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begünstigt oder begrenzt werden soll , oder die Installation von Vorrichtungen zur Kontrolle der Fänge aus . |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 4 — Spiegelstrich 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5. Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 600 Meter beträgt. |
5. Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 Meter beträgt. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Unbeschadet des Absatzes 5 |
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Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 5 ab (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5b. Der Einsatz von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen ist an Standorten, die im Einklang mit den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2008/56/EG ausgewiesen sind, verboten, wenn sich dies schädlich auf den Erhaltungszustand der empfindlichen Arten und Lebensräume auswirkt. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Als Beifang gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden. |
3. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren der in Absatz 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Wenn der Flaggenmitgliedstaat ein offizielles Programm für die Ernte und wissenschaftliche Untersuchung der in Anhang I aufgeführten Arten hat, kommt Absatz 3 nicht zur Anwendung. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I insofern zu ändern ist, als neue schutzbedürftige Arten aufgenommen werden müssen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu verabschieden. |
4. Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I insofern zu ändern ist, als neue schutzbedürftige Arten aufzunehmen oder Arten zu streichen sind, die nicht auf der Liste geführt werden müssen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu verabschieden. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen . |
5. Den gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen sollte eine Bewertung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Leistungsindikatoren vorausgehen . |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Als Beifang gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden. |
2. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) erfassen die Betreiber der Fischereifahrzeuge Informationen über diese unbeabsichtigten Fänge und übermitteln diese Informationen den zuständigen Behörden. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist es erlaubt, die in Absatz 1 genannten, als Beifang gefangenen Meerestiere, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen, und sofern die zuständigen nationalen Behörden im Voraus umfassend informiert wurden . |
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist es erlaubt, die in Absatz 1 genannten, unbeabsichtigt gefangenen, lebenden Meerestiere an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen . Es ist erlaubt , Meerestiere an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, wenn das betreffende Exemplar tot ist und für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen im Voraus umfassend informiert werden . |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Flaggenmitgliedstaat ein offizielles Programm für die Ernte und wissenschaftliche Untersuchung von Exemplaren von Seevögeln, Meeresreptilien oder Meeressäugetieren hat. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen. |
5. Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die Ziele dieser Verordnung in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Leistungsindikatoren zu erreichen. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen zur Minimierung der unbeabsichtigten Fänge und berichten der Kommission bis zum … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und anschließend alle drei Jahre über die Fortschritte. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen. |
1. Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen. Die Mitgliedstaaten führen eine angemessene Bewertung durch, wenn Fanggerät in besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzt wird. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die absichtliche Störung, Beschädigung oder Zerstörung empfindlicher Lebensräume und von Brutstätten oder Ruheorten empfindlicher Arten ist verboten. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern und neue Gebiete aufzunehmen , wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen . |
2. Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II dringend zu ändern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden. Bei der Unterbreitung eines Vorschlags mit solchen Änderungen legt die Kommission auch eine vollständige Karte des empfindlichen Gebiets bei, wobei sie ein besonderes Augenmerk darauf richtet , dass die negativen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere Gebiete eingedämmt werden . |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Lebensräume , kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht. |
3. Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats Gebiete gemäß Anhang II , kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Mitgliedstaaten verabschieden Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, in deren Gewässern, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, sich tatsächlich oder wahrscheinlich gefährdete marine Ökosysteme gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates befinden, und sperren diese Gebiete für Grundfangtätigkeiten, es sei denn, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten belegen, dass sich derartige Tätigkeiten nicht in erheblichem Maße schädigend auf diese Ökosysteme auswirken. Derartige Maßnahmen müssen mit den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen übereinstimmen, insbesondere mit den Resolutionen 61/105 und 64/72, und sie müssen mindestens dem Schutzniveau für gefährdete marine Ökosysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 entsprechen. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14a |
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Eingeführte und für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse |
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Eingeführte und für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse, die außerhalb der Unionsgewässer in Fischereizonen, Untergebieten und Divisionen gemäß Artikel 5 gefangen wurden, müssen den in den Anhängen dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung entsprechen. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Lagerung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder die Suche nach Umschlagplätzen für solche Fänge zu erleichtern, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet wurden. Teil dieser Maßnahmen kann auch die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Schutzbauten oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen sein . |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Lagerung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder die Suche nach Umschlagplätzen für solche Fänge zu erleichtern, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet wurden. Teil dieser Maßnahmen sind auch die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Schutzbauten sowie die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Fangaufwertung und Slipping sind verboten. |
1. Fangaufwertung ist verboten. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Absatz 1 gilt nicht für Fänge von Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen sind. |
2. Absatz 1 gilt nicht für Fischereitätigkeiten im Mittelmeer oder für Fänge von Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen sind. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge von Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zugrunde zu legen . |
1. Die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte zu berücksichtigen, und sie beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es bei Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, können die Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Verfahren technische Maßnahmen ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu reduzieren. Diese technischen Maßnahmen gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats. |
2. Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es bei Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, müssen die Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bzw. in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren technische Maßnahmen ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu vermeiden oder so weit wie möglich zu reduzieren. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. In Fällen, in denen andere Mitgliedstaaten beabsichtigen, ähnliche technische Maßnahmen zu ergreifen, kann im Einklang mit Artikel 18 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt werden. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 17a |
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Dokumentation |
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Die Mitgliedstaaten können zur Dokumentation der Fänge, der Rückwürfe und der Fangtätigkeit im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Vorkehrungen zur elektronischen Überwachung treffen. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 2 — Abschnitt 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ABSCHNITT 5a |
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ANPASSUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN |
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Artikel 17b |
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Anpassung der Tonnage |
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Bei vorhandenen und neuen Fischereifahrzeugen darf — sofern sich dadurch nicht die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs erhöht — zur Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen sowie der Hygiene und der Qualität der Erzeugnisse und damit unerwünschte Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, gelagert werden können, die Tonnage erhöht werden. Die entsprechenden Raumvolumina werden weder bei der Beurteilung der Fangkapazitäten im Zusammenhang mit den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Obergrenzen noch bezüglich der Zugangs-/Abgangsregelungen gemäß Artikel 23 dieser Verordnung berücksichtigt. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe g
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Bestimmungen für Maschenöffnungen gemäß Teil B der Anhänge V bis XI gelten jedoch nur, wenn bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] kein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassen wurde, der in Bezug auf die betreffenden Fischereien denselben Gegenstand zum Inhalt hat. Für den Fall, dass Teil B eines Anhangs dieser Verordnung anwendbar wird, erlässt die Kommission unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 bis zu dem genannten Datum einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 32, um diese Verordnung für die Zwecke der Anwendung von Teil B in dem betreffenden Fanggebiet und auf die betreffenden Fischereien durch eine Definition des Begriffs „gezielte Fischerei“ zu ergänzen. |
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Bis zum Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder bis zum Datum des Erlasses des delegierten Rechtsakts im Sinne dieses Unterabsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, finden in Bezug auf die betreffenden Fischfanggebiete weiterhin die am … [Tag vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (*1) ] geltenden Bestimmungen für Maschenöffnungen Anwendung. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Technische Maßnahmen, die von den Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, können im Zusammenhang mit einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommen werden, wenn dies dazu beiträgt, die Ziele der GFP unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Region zu erreichen. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen vorlegen , in denen sie auf regionaler Ebene geeignete technische Maßnahmen festlegen , die von den Maßnahmen gemäß Absatz 1 abweichen. |
2. Für den Fall, dass es für die betreffende Fischerei keinen Mehrjahresplan gibt oder dass in dem betreffenden Mehrjahresplan keine technischen Maßnahmen vorgesehen sind oder kein Verfahren für die Annahme solcher technischen Maßnahmen festgelegt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 dieser Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzunehmen , in denen geeignete technische Maßnahmen festgelegt werden , die von den Maßnahmen gemäß Absatz 1 abweichen , und insbesondere Maschenöffnungen für die Verwendung auf regionaler Ebene festgelegt werden. Für den Erlass solcher delegierten Rechtsakte können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis zum … [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine gemeinsame Empfehlung vorlegen. Die Kommission veröffentlicht diese gemeinsamen Empfehlungen sofort nach ihrer Vorlage durch die Mitgliedstaaten und veröffentlicht jede wissenschaftliche Bewertung, die durchgeführt wird, um die Übereinstimmung der Empfehlungen mit Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicherzustellen. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die gemäß den Absätzen 1a und 2 verabschiedeten Maßnahmen müssen |
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Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Technische Maßnahmen, die gemäß Absatz 2 empfohlen werden, müssen im Vergleich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 bezüglich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume mindestens gleichwertig sein . |
3. Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Abgabe der gemeinsamen Empfehlungen nach Absatz 2 dieses Artikels auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen. Bei diesen wissenschaftlichen Gutachten müssen die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf die Zielarten, auf empfindliche Arten und auf Lebensräume berücksichtigt und der Nutzen für den Schutz des Meeresökosystems aufgezeigt werden . |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Unbeschadet von Artikel 18 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission solche delegierten Rechtsakte auch dann erlassen, wenn keine gemeinsame Empfehlung gemäß diesen Absätzen vorliegt. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19 |
entfällt |
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Regionale Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen |
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1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Maßnahmen auf regionaler Ebene festzulegen, durch die die Ziele von Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erreicht werden sollen. Diese Maßnahmen werden in Form von delegierten Rechtsakten festgelegt, die gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden. |
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2. Durch Maßnahmen, die gemäß Absatz 1 erlassen werden, |
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3. In einem Mehrjahresplan kann festgelegt werden, welche technischen Maßnahmen für die jeweilige Region gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedet werden können. |
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4. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedeten Maßnahmen |
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5. Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung technischer Maßnahmen, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Maßnahmen stützen. |
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6. Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 5 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten. |
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Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 zur Festlegung von größen- und artenselektiven Fanggeräten, so legen Sie Nachweise vor, wonach diese Fanggeräte zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen: |
1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 zur Festlegung von größen- und artenselektiven Fanggeräten, so legen Sie Nachweise vor, wonach diese Fanggeräte zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen: |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 zur Änderung der Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Teil C der Anhänge V bis VIII und X und Teil B des Anhangs XI oder zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen, so machen sie in den gemeinsamen Empfehlungen folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen: |
Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 zur Änderung der Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Teil C der Anhänge V bis VIII und X und Teil B des Anhangs XI, zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen oder zu ihrer Aufhebung , so machen sie in den gemeinsamen Empfehlungen folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen: |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Verabschieden die Mitgliedstaaten keine gemeinsamen Empfehlungen, kann die Kommission auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zur Einrichtung geschlossener oder beschränkter Gebiete delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 erlassen. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 , um zum Schutz von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren Ad-hoc-Schließungen und die Verlagerung von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen, so machen sie folgende Angaben: |
Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 , um zum Schutz von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen, Schalentieren oder empfindlichen Arten Ad-hoc-Schließungen und die Verlagerung von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen, so machen sie folgende Angaben: |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 304 und 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 , um in einem bestimmten Meeresraum den Einsatz innovativer Fanggeräte , einschließlich Pulsbaumkurren gemäß Anhang V Teil E, zuzulassen oder auszuweiten, so legen sie eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume vor. |
1. Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 , um in einem bestimmten Meeresraum den Einsatz innovativer Fanggeräte zuzulassen oder auszuweiten, so legen sie eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume vor. |
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|
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des Einsatzes innovativer Fanggeräte während eines Probezeitraums und ist auf höchstens 5 % der sich derzeit in diesem Bereich befindlichen Fischereifahrzeuge und einen Zeitraum von mindestens vier Jahren begrenzt. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird nicht erlaubt, wenn aus diesen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung negativ auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten auswirkt. |
3. Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird in gewerbsmäßigem Umfang nur dann erlaubt, wenn aus der Bewertung gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass sich ihre Verwendung gegenüber vorhandenen regulierten Fanggeräten und Fangtechniken nicht unmittelbar oder kumulativ negativ auf marine Lebensräume, einschließlich empfindlicher Lebensräume , oder Nichtzielarten auswirkt. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 — Spiegelstrich 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Fischer angemessen konsultiert werden. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Ansammlungen von Jung- oder Laichfischen oder Schalentieren. |
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Ansammlungen von Jung- oder Laichfischen oder Schalentieren. Sie müssen mindestens ebenso strikt sein wie die technischen Maßnahmen, die nach dem Unionsrecht gelten. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26a |
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Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe |
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1. Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 dieser Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die diese Verordnung durch die Festlegung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Regelungen für die vollständige Dokumentation der Fänge und Rückwürfe auf der Grundlage messbarer Vorgaben und Ziele für die Zwecke einer ergebnisorientierten Verwaltung von Fischereien ergänzt wird. |
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2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pilotprojekte dürfen von den in Teil B der Anhänge V bis XI genannten Maßnahmen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet und für die Dauer von maximal einem Jahr abweichen, sofern die Pilotprojekte nachweislich darauf ausgelegt sind, dass die Ziele gemäß Artikel 3 verwirklicht und die Leistungsindikatoren gemäß Artikel 4 eingehalten werden und dass insbesondere die Selektivität der betreffenden Fanggeräte bzw. Fangmethoden verbessert wird oder ihre Umweltauswirkungen verringert werden. Dieser einjährige Zeitraum kann unter denselben Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er ist auf höchstens 5 % in diesem Bereich befindlichen Fischereifahrzeuge pro Mitgliedstaat begrenzt. |
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3. Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung von Pilotprojekten, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Projekte stützen. Der STECF bewertet diese gemeinsamen Empfehlungen und veröffentlicht die Bewertung. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse, einschließlich einer detaillierten Bewertung der Veränderungen bei der Selektivität und anderen Umweltauswirkungen vor. |
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4. Der STECF bewertet den Bericht gemäß Absatz 3. Wenn der STECF zu dem Schluss kommt, dass mit dem neuen Gerät oder Verfahren die in Absatz 2 genannten Ziele erfolgreich erreicht werden, kann die Kommission im Einklang mit dem AEUV den Vorschlag unterbreiten, eine allgemeine Nutzung des betreffenden Geräts oder Verfahrens zuzulassen. Die Bewertung des STECF wird veröffentlicht. |
|
|
5. Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32, mit denen die technischen Spezifikationen für ein System zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe gemäß Absatz 1 festgelegt werden. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel IV
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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KAPITEL IV |
entfällt |
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REGIONALE FISCHEREIORGANISATIONEN |
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Artikel 28 |
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Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um |
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Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die in vorliegender Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlicher Forschung dienen , sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die in vorliegender Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen stattfinden , sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden. |
1. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betroffenen Mitgliedstaaten mindestens einen Monat im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet. |
2. Wird die direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betroffenen Mitgliedstaaten mindestens einen Monat im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet. |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Zeigen die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass zum Schutz von Meerestieren Sofortmaßnahmen erforderlich sind, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Minderung derartiger Bedrohungen zu erlassen. Durch diese Rechtsakte können insbesondere für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten Beschränkungen beim Einsatz von Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden. |
1. Zeigen die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass zum Schutz von Meerestieren oder marinen Lebensräumen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Minderung derartiger Bedrohungen zu erlassen. Durch diese Rechtsakte können insbesondere für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten Beschränkungen beim Einsatz von Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten oder jede andere notwendige Erhaltungsmaßnahme festgelegt werden. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Unbeschadet von Artikel 32 Absatz 6 gelten delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 für maximal drei Jahre. |
3. Unbeschadet von Artikel 32 Absatz 6 gelten delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 für maximal zwei Jahre. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Bis Ende 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele gemäß Artikel 3 und die Vorgaben gemäß Artikel 4 zu erreichen. |
1. Bis zum … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die in Artikel 3 genannten Ziele auf der Grundlage der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 4 zu erreichen. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, durch die die Erfüllung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden kann. |
2. Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele auf regionaler Ebene nicht erreicht oder die spezifischen Fangmengen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die wichtigsten Bestände im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a überschritten wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, durch die die Erfüllung der Ziele gemäß Artikel 3 sichergestellt werden kann und die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung auf das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannte Niveau reduziert werden können . |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
2a. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung eines nationalen Aktionsplans zur Behebung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung neuer technischer Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 4. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Aktionsplans. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3a. Wird in dem Bericht festgestellt, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle und Datenerhebung nicht nachgekommen ist, kann die Kommission die Zahlung von EMFF-Mitteln für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 100 und 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 unterbrechen oder aussetzen. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 36 |
entfällt |
|
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 |
|
|
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 werden gestrichen. |
|
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 54 c — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 54 c — Absatz 2 — Buchstabe b — Spiegelstrich 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und |
die sortierten Fische nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 54 c — Absatz 2 — Buchstabe b — Spiegelstrich 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind. |
die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 54 c — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3a. Die zuständige Behörde des Flaggenstaats muss die Frostertrawlerpläne beglaubigen, um ihre Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften sicherzustellen. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
Artikel 38 |
entfällt |
||||
|
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 |
|
||||
|
Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1343/2011 wird wie folgt geändert: |
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 werden aufgehoben. |
Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 2187/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission (1a) werden aufgehoben. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe n a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe n b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe o
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe p
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe p a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummer 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummer 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummer 5 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummer 5 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Schaubild 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Schaubild 5a Seespinne (Maia squinada) |
|
|
|
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Schaubild 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Schaubild 5b Taschenkrebs (Cancer pagarus) |
|
|
|
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Schaubild 5 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Schaubild 5c Wellhornschnecke (Buccinum spp.) |
|
|
|
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Schaubild 5 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Schaubild 5d Schwertfisch (Xiphias gladius) |
|
|
|
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 1 — Reihe 14
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Makrelen (Scomber spp.) |
20 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Makrelen (Scomber spp.) |
30 cm (1a) |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 1 — Reihe 15
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Hering (Clupea harengus) |
20 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Hering (Clupea harengus) |
20 cm (1a) |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 1 — Reihe 16
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Stöcker (Trachurus spp.) |
15 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Stöcker (Trachurus spp.) |
15 cm (1a) |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 1 — Reihe 17
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Sardelle (Engraulis encrasicolus) |
12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm |
|
Geänderter Text |
|
|
Sardelle (Engraulis encrasicolus) |
12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm (1a) |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 1 — Reihe 19
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Sardine (Sardina pilchardus) |
11 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Sardine (Sardina pilchardus) |
11 cm (1a) |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 1 — Reihe 20
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Hummer (Homarus gammarus) |
87 mm |
|
Geänderter Text |
|
|
Hummer (Homarus gammarus) |
87 mm (Panzerlänge) |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 1 — Reihe 34
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Langusten (Palinurus spp.) |
95 mm |
|
Geänderter Text |
|
|
Langusten (Palinurus spp.) |
95 mm (Panzerlänge) |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 2 — Reihe 13
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) |
Gesamtlänge 105 mm, |
|
|
Panzerlänge 32 mm |
|
Geänderter Text |
|
|
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) |
Gesamtlänge 105 mm, |
|
|
Panzerlänge 32 mm, |
|
|
Kaisergranatschwänze 59 mm |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 2 — Reihe 14
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Makrelen (Scomber spp.) |
20 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Makrelen (Scomber spp.) |
20 cm (1a) |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 2 — Reihe 15
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Hering (Clupea harengus) |
18 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Hering (Clupea harengus) |
18 cm (1a) |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil A — Tabelle 2 — Reihe 16
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Stöcker (Trachurus spp.) |
15 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Stöcker (Trachurus spp.) |
15 cm (1a) |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil B — Nummer 1 — Tabelle — Reihe 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
|
|
|
|
Geänderter Text |
||
|
mindestens 90 mm |
Skagerrak und Kattegat |
Es wird ein Oberblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Diamantmaschen) bzw. 140 mm (1a) (Quadratmaschen) eingesetzt. |
Abänderungen 305 und 355
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil B — Nummer 1 — Tabelle — Reihe 4
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
mindestens 80 mm |
ICES-Division IVb südlich von 54o30′ N und ICES-Division IVc |
Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren oder [Pulsbaumkurren] . Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt. |
|
Geänderter Text |
||
|
mindestens 80 mm |
ICES-Division IVb südlich von 54o30′ N und ICES-Division IVc |
Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil B — Nummer 1 — Tabelle — Reihe 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
|||
|
|
|||
|
Geänderter Text |
|||
|
mindestens 40 mm |
gesamtes Gebiet |
Gezielte Fischerei auf Tintenfisch (85 % der Fänge) (Lolignidae, Ommastrephidae) |
|
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil B — Nummer 1 — Tabelle — Reihe 6
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
mindestens 16 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten |
|
|
|
Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. In der Fischerei auf Stintdorsch wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt. |
|
|
|
Gezielte Fischerei auf Crangon crangon .Es wird ein Selektionsgitter, Siebnetz oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. |
|
Geänderter Text |
||
|
mindestens 16 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten (80 % der Fänge) |
|
|
|
Gezielte Fischerei auf Stintdorsch (50 % der Fänge) . In der Fischerei auf Stintdorsch wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt. |
|
|
|
Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen (90 % der Fänge) . Es wird ein Siebnetz oder Selektionsgitter im Einklang mit den national vereinbarten Normen eingesetzt. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil B — Nummer 2 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil B — Nummer 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In der Nordsee und im Skagerrak/Kattegat gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze |
In der Nordsee und im Skagerrak/Kattegat gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil C — Nummer 1 — Buchstabe 1.1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil C — Nummer 2.2 — Spiegelstrich 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil C — Nummer 2.2 — Spiegelstrich 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil C — Nummer 2.2 — Spiegelstrich 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil C — Nummer 6.2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil D — Zwischenüberschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Walen in der ICES-Division IIIa und im Untergebiet IV |
Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Meeressäugetieren in der ICES-Division IIIa und im Untergebiet IV |
Änderungsantrag 275
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil D — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||||
|
|
|
Abänderungen 306, 314, 315 und 356
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil E
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
|||
|
Abweichend von Artikel 13 ist Fischfang mit einer Pulsbaumkurre in den ICES-Divisionen IVb und IVc erlaubt unter den in Artikel 27 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Merkmale der verwendeten Pulsbaumkurre und der geltenden Kontrollmaßnahmen südlich einer Loxodrome, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet: |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Tabelle — Zeile 14
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Makrelen (Scomber spp.) |
20 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Makrelen (Scomber spp.) |
20 cm (1a) |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Tabelle — Reihe 15
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Hering (Clupea harengus) |
20 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Hering (Clupea harengus) |
20 cm (1a) |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Tabelle — Reihe 16
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Stöcker (Trachurus spp.) |
15 cm (3) |
|
Geänderter Text |
|
|
Stöcker (Trachurus spp.) |
|
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Tabelle — Reihe 17
|
Vorschlag der Kommission |
|
|
Sardelle (Engraulis encrasicolus) |
12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm |
|
Geänderter Text |
|
|
Sardelle (Engraulis encrasicolus) |
12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm (1a) |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil B — Nummer 1 — Tabelle — Reihe 2
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
mindestens 120 mm |
gesamtes Gebiet |
keine |
|
Geänderter Text |
||
|
mindestens 100 mm (1a) |
gesamtes Gebiet |
keine |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil B — Nummer 2 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil B — Nummer 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In den nordwestlichen Gewässern gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze |
In den nordwestlichen Gewässern gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil B — Nummer 2 — Tabelle– Reihe 2
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
mindestens 120 mm (1) |
gesamtes Gebiet |
keine |
|
Geänderter Text |
||
|
mindestens 120 mm (1) |
gesamtes Gebiet |
keine |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Part B — Tabelle — Reihe 4
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
mindestens 50 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten |
|
Geänderter Text |
||
|
mindestens 50 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten (80 % der Fänge) |
|
|
|
Gezielte Fischerei auf Meerbarben (50 % der Fänge) |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil C — Nummer 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist es verboten, Fischfang mit gezogenem Fanggerät oder Stellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird: |
Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist es verboten, Fischfang mit gezogenem Grundfanggerät oder Grundstellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird: |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil C — Nummer 3 — Buchstabe 3.2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil C — Nummer 9 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil C — Nummer 9.2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil D — Absatz 1 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil D — Absatz 2 — Nummer 2.1 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil D — Absatz 2 — Nummer 2.2 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil D — Absatz 2 — Nummer 2.3 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil A — Tabelle — Reihe 15
|
Vorschlag der Kommission |
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|
Hering (Clupea harengus) |
20 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Hering (Clupea harengus) |
20 cm (1a) |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil A — Tabelle — Reihe 18
|
Vorschlag der Kommission |
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Seebarsch (Dicentrarchus labrax) |
42 cm |
|
Geänderter Text |
|
|
Seebarsch (Dicentrarchus labrax) |
36 cm |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil A — Tabelle — Reihe 23
|
Vorschlag der Kommission |
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Kammmuscheln (Chlamys spp.) |
40 mm |
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Geänderter Text |
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|
Kammmuscheln (Chlamys spp., Mimachlamys spp. ) |
40 mm |
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil A — Tabelle — Reihe 26
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Vorschlag der Kommission |
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Japanische Teppichmuschel ( Venerupis philippinarum) |
35 mm |
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Geänderter Text |
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Japanische Teppichmuschel ( Ruditapes philippinarum) |
35 mm |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil A — Tabelle — Reihe 34
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Vorschlag der Kommission |
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Tintenfisch (Octopus vulgaris) |
750 g (3) |
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Geänderter Text |
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Tintenfisch (Octopus vulgaris) |
1000 g (3) |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil C — Nummer 4.2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil C — Nummer 4.2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil D — Absatz 1 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil D — Absatz 2 — Nummer 2.1 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil D — Nummer 2.2 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil D — Nummer 2.3 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Teil B — Nummer 2 — Tabelle — Reihe 2
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Vorschlag der Kommission |
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mindestens 157 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf Lachs |
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Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Teil D — Nummer 1 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Teil D — Nummer 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil B — Nummer 1 — Tabelle — Reihe 2
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Vorschlag der Kommission |
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mindestens 40 mm Maschenöffnung im Steert2 |
gesamtes Gebiet |
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm (2) als Alternative zu den Quadratmaschen von 44 mm verwendet werden. |
|
Geänderter Text |
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|
mindestens 40 mm Maschenöffnung im Steert2 |
gesamtes Gebiet |
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm (2) als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden. |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil B — Nummer 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil C — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren (einschließlich Plesionika spp., Pasiphaea spp. oder ähnliche Arten) an Bord mitzuführen oder einzusetzen. |
Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren an Bord mitzuführen oder einzusetzen. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil C — Nummer 5 — Unterabsatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Flotten, die örtlich sehr begrenzt operieren und handwerkliche Fanggeräte verwenden, wird eine Fangerlaubnis für Tiefsee-Krebstiere (einschließlich Plesionika spp., Pasiphaea spp. oder ähnliche Arten) erteilt. |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil C — Nummer 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil D — Nummer 1 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil D — Nummer 2.1 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil D — Nummer 2.2 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Teil D — Nummer 2.3 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Teil B — Nummer 1 — Tabelle — Reihe 2
|
Vorschlag der Kommission |
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mindestens 50 mm |
gesamtes Gebiet |
Steerte mit 40 mm-Quadratmaschen können als Alternative verwendet werden |
|
Geänderter Text |
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mindestens 40 mm |
gesamtes Gebiet |
Steerte mit 50 mm-Rautenmaschen (1a) können auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners als Alternative zu 40 mm-Quadratmaschen verwendet werden |
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Teil B — Nummer 2 — Tabelle — Reihe 2
|
Vorschlag der Kommission |
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|
mindestens 400 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf Steinbutt |
|
Geänderter Text |
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|
mindestens 400 mm |
gesamtes Gebiet |
Fischerei auf Steinbutt mit am Boden verankerten Kiemennetzen |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Teil C
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Teil C |
entfällt |
|
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen |
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|
Saisonales Fangverbot zum Schutz von Steinbutt |
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Der gezielte Fang, die Umladung, die Anlandung und der Erstverkauf von Steinbutt sind in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres jährlich vom 15. April bis zum 15. Juni erlaubt. |
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Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Teil D — Nummer 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Teil A — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät |
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Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Teil A — Nummer 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In den Gebieten in äußerster Randlage gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert: |
In den Unionsgewässern im Indischen Ozean und im Westatlantik gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert: |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Teil A — Tabelle — Reihe 3
|
Vorschlag der Kommission |
||
|
mindestens 45 mm |
alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen |
gezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xyphopenaeus kroyeri) |
|
Geänderter Text |
||
|
mindestens 45 mm |
alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen |
gezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xyphopenaeus kroyeri) (15 % der Fänge) |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Teil A — Tabelle — Reihe 4
|
Vorschlag der Kommission |
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|
mindestens 14 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Umschließungsnetzen |
|
Geänderter Text |
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|
entfällt |
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Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Teil A — Nummer 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
In den Unionsgewässern im Indischen Ozean und im Westatlantik gelten folgende Maschenöffnungen für Ringwaden: |
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Teil A — Nummer 1 a (neu) — Tabelle (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
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Geänderter Text |
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|
Maschenöffnung |
Geografisches Gebiet |
Bedingungen |
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|
mindestens 14 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden |
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Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Teil B a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Teil Ba |
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|
Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0381/2017).
(18) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(19) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(20) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(19) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(20) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(21) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(21) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(1a) Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(30) Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
(31) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(32) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(33) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(30) Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
(31) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(33) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(34) ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(34) ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(40) Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).
(1a) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
(*1) Wenn dieser Ansatz angenommen wird, müssen die Artikel 35 bis 41, nachdem die Maßnahmen ermittelt worden sind, die nach dem Ablauf des hier angegebenen Datums anwendbar bleiben, im Verlauf der Verhandlungen mit dem Rat angepasst werden.
(1a) Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8).
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) In der Unterdivision Kattegat wird ein Netzblatt mit Quadratmaschen von 120 mm (im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember in das Schleppnetz und im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober in die Ringwade) eingesetzt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).
(1) Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1).
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(3) In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete V, VI südlich von 56o N und VII, außer in den ICES-Divisionen VIId, e und f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.
(3) In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete V, VI südlich von 56o N und VII, außer in den ICES-Divisionen VIId, e und f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.
(3a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(1a) Wird schrittweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt. Für die ICES-Divisionen VIId und VIIe gilt eine Maschenöffnung von mindestens 100 mm.
(1) Für die gezielte Fischerei auf Seeteufel (30 % der Fänge) wird eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm verwendet. In den ICES-Divisionen VIId und VIIe gilt bei der gezielten Fischerei auf Pollack und Seehecht (50 % der Fänge) eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm.
(1) Für die gezielte Fischerei auf Seeteufel (30 % der Fänge) wird eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm verwendet. In den ICES-Divisionen VIId und VIIe gilt bei der gezielten Fischerei auf Pollack und Seehecht (50 % der Fänge) eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm.
(1a) Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Stöckern und Makrelen gelten nur, wenn der Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % übersteigt.
Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
Diese Anteile werden anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, des Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
(3) In allen Gewässern in dem Teil des östlichen Mittelatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 Gramm.
(3) In allen Gewässern in dem Teil des östlichen Mittelatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 Gramm.
(2) Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.
(2) Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.
(1a) Es wird nur das Mitführen an Bord und der Einsatz einer einzigen Art von Netz (entweder 40 mm-Quadratmaschen oder 50 mm-Rautenmaschen) gestattet.