22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/99


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und zur Änderung der Richtlinien 86/278/EWG, 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates“

(COM(2018) 381 final — 2018/0205 (COD))

(2019/C 110/19)

Berichterstatter:

Vladimír NOVOTNÝ (CZ-I)

Befassung

Europäisches Parlament, 11.6.2018

Rat, 22.6.2018

Rechtsgrundlage

Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Präsidiumsbeschluss

17.4.2018 (im Vorgriff auf die Befassung)

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

Annahme in der Fachgruppe

5.10.2018

Verabschiedung auf der Plenartagung

12.12.2018

Plenartagung Nr.

359

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

208/1/2

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik und geht davon aus, dass dieser Vorschlag dazu beitragen wird, die Transparenz der Berichte und ihrer Vorbereitung zu erhöhen, eine Evidenzgrundlage zur Bewertung der Wirksamkeit umweltpolitischer Maßnahmen zu schaffen, die Verfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission zu verringern.

1.2.

Der EWSA unterstützt uneingeschränkt den neuen Ansatz der Europäischen Kommission zur Umweltberichterstattung, der darin besteht, die Verfahren zur Datenerhebung, Berichterstattung und anschließenden Umweltprüfung grundlegend zu modernisieren und dabei auf die Systeme INSPIRE und COPERNICUS, die Übertragung von Daten in Echtzeit und die elektronische Datenverarbeitung zurückzugreifen. Nach Ansicht des EWSA erfüllt der Vorschlag der Kommission die Grundsätze des Konzepts für eine bessere Rechtsetzung und des Programms REFIT.

1.3.

Nach Ansicht des EWSA sollten die zentralen Datenbanken der Europäischen Umweltagentur (EUA) die Möglichkeit bieten, Umweltdaten und -informationen mit geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Daten zu verknüpfen und umfassend zu interpretieren.

1.4.

Der EWSA bekräftigt erneut die Notwendigkeit, die Organisationen der Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung und Erörterung der Umweltberichte in den Mitgliedstaaten einzubinden.

1.5.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Anpassung an die Änderungen der spezifischen Anforderungen an die Umweltberichterstattung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Umweltdaten und der Umweltberichterstattung wirksamer ist, als wenn nach einem Einheitskonzept vorgegangen würde.

1.6.

Der EWSA ist der Überzeugung, dass die Modernisierung der Umweltberichterstattung und die anschließende Verarbeitung und Auswertung der Umweltdaten erheblich zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) beitragen wird.

1.7.

Der EWSA fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten, ihre Behörden und Einrichtungen, die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur dazu auf, sich verstärkt darum zu bemühen, für ein breites Spektrum der Zivilgesellschaft und ihrer auf diesem Gebiet tätigen Organisationen die Zugänglichkeit der Umweltberichte und -informationen zu verbessern und deren Klarheit und Aussagekraft zu erhöhen.

1.8.

Der EWSA empfiehlt, den gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Erfassung von Daten, der Informationen und der Berichterstattung im Umweltbereich auch künftig regelmäßig zu bewerten und zu überprüfen, den Zeitraum zwischen der Erhebung der Daten, ihrer Verarbeitung und ihrer Veröffentlichung zu verkürzen und die Zugänglichkeit, Transparenz und Verständlichkeit dieser Daten zu verbessern.

1.9.

Der EWSA fordert die Umweltorganisationen dazu auf, die Öffentlichkeit stärker für die Umweltsituation in ihren Ländern und Regionen zu sensibilisieren. Er fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Maßnahmen zu fördern und zu finanzieren.

2.   Das Kommissionsdokument

2.1.

Im Jahr 2017 hat die Kommission eine umfassende Eignungsprüfung der Berichterstattung im Umweltbereich veröffentlicht. Bei dieser Prüfung wurden 181 Berichtspflichten ausgewertet, die sich aus 58 umweltrechtlichen Vorschriften der EU ergeben.

2.2.

Es wurde eine umfassende Querschnittsanalyse der Berichtspflichten (1) mit dem Ziel vorgenommen, die Transparenz zu erhöhen, eine Evidenzgrundlage für künftige Bewertungen bereitzustellen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu vereinfachen und zu verringern.

2.3.

Die Auswertung der relevanten Einzelvorschriften ergab, dass hinsichtlich der in den folgenden Rechtsvorschriften festgelegten Berichtspflichten Verbesserungsmöglichkeiten bestehen:

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Umgebungslärmrichtlinie) (3),

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Umwelthaftungsrichtlinie) (5),

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (INSPIRE-Richtlinie — Geodateninfrastruktur) (7),

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Richtlinie 92/43/EWG des Rates (9) (Vogelschutzrichtlinie und Habitatrichtlinie) (10),

Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (Tierversuchsrichtlinie) (12),

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) über das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) (14),

Richtlinie 86/278/EWG des Rates (15) (Klärschlammrichtlinie),

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (Holzhandelsverordnung (EUTR)),

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (17) (CITES),

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (18) über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT).

Derzeit findet ein Angleichungsprozess bezüglich der aktuellen, 2018 vorgelegten Vorschläge der Europäischen Kommission zu den Themen Trinkwasser, persistente organische Schadstoffe, Wiederverwendung von Abwasser und Einwegkunststoffartikel statt.

2.4.

Auf der Grundlage dieser Prüfung wurden ein Vorschlag zur Angleichung der einzelnen Rechtsvorschriften, die eine Umweltberichterstattung vorsehen, sowie ein detaillierter Plan zur Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen erarbeitet.

2.5.

Zweck des Vorschlags ist es, unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die bereits bestehenden und im EU-Recht verankerten Pflichten in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung, der Berichterstattung und der Transparenz zu optimieren. Der Vorschlag zielt ferner darauf ab, die Anforderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufeinander abzustimmen und die Evidenzgrundlage für die Umsetzung der EU-Politik zu verbessern.

2.6.

Der Vorschlag enthält Schritte zur Verbesserung der Transparenz und der Subsidiarität (in acht Rechtsakten), zur Vereinfachung oder Abschaffung der Berichterstattung (in sieben Rechtsakten), zur Angleichung der Zeitpläne für die Berichterstattung (in drei Rechtsakten), zur Vereinfachung unionsweiter Übersichten und zur Klarstellung der Rolle der EU-Organe (in acht Rechtsakten) und zur Vorbereitung auf künftige Bewertungen (in fünf Rechtsakten).

2.7.

Der Vorschlag soll dazu beitragen, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen hat. So trägt er dazu bei, dass die Öffentlichkeit einen Überblick über das umweltpolitische Geschehen in Europa insgesamt erhält und dass die nationalen Behörden bei grenzüberschreitenden Fragestellungen unterstützt werden. Der Vorschlag soll zudem den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringern, die Subsidiarität stärken und den Zugang der Bürger zu Informationen über die Umsetzung verbessern.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Umweltpolitik (19) und sieht darin einen grundlegenden Schritt hin zu einer umfassenden Modernisierung der Verfahren für die Ausarbeitung und Vorlage von Umweltberichten. Er spricht sich dafür aus, die Systeme INSPIRE und COPERNICUS sowie die Möglichkeiten zur elektronischen Datenverarbeitung und der Datenübertragung in Echtzeit zu nutzen und bei der Kommunikation weniger auf formale schriftliche Berichte zu setzen, sondern mehr auf den Aufbau dynamischer zentraler Datenbanken auf Ebene der Kommission und der Europäischen Umweltagentur. Der EWSA stellt im Einklang mit der Ansicht der Kommission und dem Wortlaut des Verordnungsvorschlags ferner fest, dass es sich um rein verfahrenstechnische Änderungen und nicht um Änderungen des Gegenstands der einzelnen Rechtsvorschriften handelt, in denen es um die Auswahl der Umweltindikatoren und das Verzeichnis der geregelten Substanzen und deren Grenzwerte geht.

3.2.

Die Vereinfachung und Angleichung der Verfahren für die Umweltberichterstattung wird nach Auffassung des EWSA zu mehr Effizienz und Transparenz bei diesen Berichten führen. Der EWSA geht davon aus, dass es durch diesen Vorschlag zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die im EU-Umweltrecht festgelegten Berichtspflichten sowie zu einer erheblichen Verkürzung des Zeitraums zwischen der Erhebung der Daten und ihrer Veröffentlichung kommen wird.

3.3.

Der EWSA hält es für unabdingbar, nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Verständlichkeit der Berichte und Umweltinformationen für weite Kreise der Zivilgesellschaft zu verbessern. Er betont erneut, dass die Zivilgesellschaft eine zentrale Rolle spielt, und zwar nicht nur bei der Nutzung von Umweltinformationen, sondern auch durch die aktive Beteiligung an der Erhebung, Aufbereitung und Erörterung dieser Informationen und Berichte. In diesem Zusammenhang unterstreicht der EWSA die Bedeutung der UVP-Verfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung) und der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den diesbezüglichen Diskussionen.

3.4.

Der Vorschlag zur Überarbeitung mehrerer geltender Rechtsvorschriften ist Teil des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT (20)). Der EWSA hat in diesem Zusammenhang die Stellungnahme zum „Programm REFIT“ (21) vorgelegt, in der er seine Besorgnis über die in Umweltverträglichkeitsprüfungen festgestellten Mängel äußert und nachdrücklich fordert, dass die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte umfassend und ausgewogen geprüft werden.

3.5.

In seiner Stellungnahme zur „Überprüfung der Umsetzung des EU-Umweltrechts“ (22) hat der EWSA darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die Zivilgesellschaft aktiv in die Beschlussfassung und die Überprüfung einzubeziehen, was auch für die Überprüfung der Rechtsvorschriften gilt, die die Umweltberichterstattung regeln.

3.6.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission enthält Querverweise auf die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Richtlinie 2007/2/EG über Geodaten und gewährleistet die Kohärenz mit den Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften. In seiner Stellungnahme zum Thema „Zugang zu nationalen Gerichten in Bezug auf Durchführungsvorschriften für das EU-Umweltrecht“ (24) wies der EWSA auf die Bedeutung des „Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ (Übereinkommen von Aarhus) hin.

3.7.

Der EWSA macht darauf aufmerksam, dass sich der Vorschlag der Kommission lediglich auf die Berichtspflichten im Umweltbereich bezieht, die sich aus den Rechtsvorschriften der EU ergeben. Ein bedeutender Teil der Umweltberichterstattung findet jedoch freiwillig statt — auf der Ebene der Unternehmen, der Branchenverbände, der Städte, Gemeinden und anderer Organisationen sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft.

3.7.1.

Beispiele für ein solches freiwilliges Engagement, das auch Umweltberichte einschließt, sind die von Einzelunternehmen erstellten Berichte im Rahmen der Global Reporting Initiative (GRI), die Berichte von Branchenverbänden, etwa im Rahmen der Initiative „Responsible Care“ der chemischen Industrie (Rat der Europäischen Chemieindustrie — CEFIC), sowie die Berichte über die soziale Verantwortung der Unternehmen, die oftmals auch einen Umweltteil enthalten.

3.7.2.

Folgenabschätzungen im Umweltbereich und damit zusammenhängende Informationen werden der Öffentlichkeit zudem im Rahmen der Umweltmanagementsysteme von EMS und EMAS bereitgestellt.

3.7.3.

In diesen Initiativen hat sich die aktive Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft an der Prüfung der Berichte langfristig bewährt und zu einer Stärkung des Vertrauens zwischen der Zivilgesellschaft auf der einen und den Unternehmen auf der anderen Seite geführt. Auf lokaler wie auch auf internationaler Ebene kommen im Bereich der Umweltinformationen auch Umweltverträglichkeitsprüfungen zur Anwendung.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.   Verbesserung der Transparenz und der Subsidiarität

Der EWSA ist davon überzeugt, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission dazu beiträgt, unter Wahrung der Subsidiarität die Transparenz zu erhöhen und den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen benutzerfreundlicher zu gestalten.

4.2.   Vereinfachung oder Abschaffung von Berichtspflichten

Nach Auffassung des EWSA wäre es zur Verringerung des Verwaltungsaufwands angebracht, das Verfahren der Berichterstattung durch Textinformationen zu vereinfachen oder durch ein geeigneteres Verfahren zu ersetzen und den Fokus auf einen besseren öffentlichen Zugang zu Informationen zu legen. Er fordert die Europäische Kommission auf, die Ausarbeitung mehrerer wichtiger synthetischer Umweltindikatoren, die für weite Kreise der Gesellschaft in den Mitgliedstaaten verständlich sein sollten, in Angriff zu nehmen. Dadurch wäre es leichter, Meinungen über den Umweltschutz in ihrem Land oder ihrer Region einzuholen und Initiativen für positive Veränderungen auf den Weg zu bringen.

4.3.   Angleichung der Zeitpläne der Berichterstattung

Der EWSA befürwortet eine Straffung der Berichterstattungsfristen für die in der Richtlinie 2002/49/EG (25) vorgesehenen Lärmkarten und Aktionspläne sowie die Gewährung ausreichend langer Fristen für öffentliche Konsultation und eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Überprüfung und Überarbeitung von Aktionsplänen. Er unterstützt vergleichbare Regelungen auch in anderen Rechtsvorschriften, sofern sich dadurch die Qualität und Verfügbarkeit der Umweltdaten und -berichte nicht verringert.

4.4.   Vereinfachung unionsweiter Überblicke und Klarstellung der Rolle der EU-Organe

Nach Ansicht des EWSA muss unbedingt klargestellt und präzisiert werden, welche Rolle die Kommission und die Europäische Umweltagentur bei den jeweiligen Berichtsverfahren spielen.

4.5.   Vorbereitung auf künftige Bewertungen

Der EWSA begrüßt, dass die von der Kommission durchgeführte Prüfung eine Reihe von Überschneidungen, fehlenden Verknüpfungen und überflüssigen Anforderungen — sowohl in der Struktur der Daten und Berichte als auch in den Anforderungen an die Häufigkeit der Berichterstattung — sowie weitere Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Effizienz der Berichterstattung ergeben hat. Er ist überzeugt, dass auch in Zukunft noch weitere Verbesserungsmöglichkeiten gefunden werden können. Daher empfiehlt er, dass die Funktionsweise des gemeinsamen Besitzstands in diesem Bereich regelmäßig bewertet wird. Die Kommission sollte Bewertungen vornehmen und die Mitgliedstaaten zur Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen auffordern. In diesem Zusammenhang hat der EWSA die Stellungnahme zum Thema „Zukunftsfähige Rechtsetzung“ (SC/045) (26) verabschiedet, in der er Empfehlungen für das künftige Vorgehen bei der Rechtsetzung ausgesprochen hat.

4.6.   Daten im Zusammenhang sehen

Der EWSA empfiehlt, die zentralen Datenbanken der Europäischen Umweltagentur so aufzubauen, dass Umweltdaten und -informationen mit geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Daten verknüpft werden können, um so eine umfassende und sachlich richtige Interpretation dieser Daten zu ermöglichen. Er begrüßt die Schritte der Europäischen Kommission zur Einführung besserer Rechtsvorschriften, die darauf ausgerichtet sind, durch eine Überarbeitung der Meldepflichten gemäß Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister — E-PRTR), die Pflichten von geringerer Bedeutung betrifft, den Verwaltungsaufwand zu verringern. Gleichzeitig weist der EWSA darauf hin, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit bestimmter Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden muss, was allerdings der Transparenz und der Zugänglichkeit der Berichte und Daten im Umweltbereich nicht im Wege stehen darf.

4.7.   Einige Teiländerungen

Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen künftig an den Besonderheiten der einzelnen Teilvorschriften zur Einführung von Berichtspflichten im Umweltbereich ausgerichtet werden sollten, anstatt sich nach einem Einheitskonzept zu richten. Er befürwortet zudem die Angleichung der in den Richtlinien 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (Habitatrichtlinie) vorgeschriebenen Berichtszeiträume.

4.8.   Aufforderung der Öffentlichkeit zur Teilnahme an Umweltaktionen

Der EWSA fordert die Umweltorganisationen dazu auf, die Öffentlichkeit stärker für die Umweltsituation in ihren Ländern und Regionen zu sensibilisieren. Er fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Maßnahmen zu fördern und zu finanzieren.

Brüssel, den 12. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  SWD(2017) 230.

(2)  ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.

(3)  SWD(2016) 454.

(4)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(5)  SWD(2016) 121.

(6)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(7)  COM(2016) 478 und SWD(2016) 273.

(8)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(9)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(10)  SWD(2016) 472 final.

(11)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.

(12)  COM(2017) 631 und SWD(2017) 353.

(13)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(14)  SWD(2017) 711.

(15)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

(16)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(17)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1

(18)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(19)  COM(2018) 381 final — 2018/0205 (COD).

(20)  https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/evaluating-and-improving-existing-laws/refit-making-eu-law-simpler-and-less-costly_de

(21)  Stellungnahme des EWSA zum „Programm REFIT“ (ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 66).

(22)  Stellungnahme des EWSA zur „Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik“ (ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 114).

(23)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(24)  Stellungnahme des EWSA zum „Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ (ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 65).

(25)  Richtlinie 2007/2/EG.

(26)  Stellungnahme des EWSA zum Thema „Zukunftsfähige Rechtsetzung“ (ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 51).