15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/189


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit“

(COM(2018) 472 final — 2018/0250 (COD))

(2019/C 62/31)

Berichterstatter:

José Antonio MORENO DÍAZ

Befassung

Europäisches Parlament, 2.7.2018

Rat, 25.7.2018

Rechtsgrundlage

Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84, Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

 

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

Annahme in der Fachgruppe

26.9.2018

Verabschiedung im Plenum

18.10.2018

Plenartagung Nr.

538

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

141/3/4

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) stimmt zu, dass es notwendig ist, die operativen und präventiven Maßnahmen und Programme im Bereich Sicherheit mit mehr Mitteln auszustatten und dafür einen flexiblen und transparenten Fonds einzurichten, dessen Aufteilung nach eindeutig definierten und vorhersehbaren operativen Kriterien und seinen Zweckbestimmungen erfolgt und der darauf ausgelegt ist, diese Maßnahmen und Programme zu stärken.

1.2.

Der Fonds für die innere Sicherheit sollte auf einem präventiven Ansatz aufbauen. Hierfür ist es unabdingbar, die Zivilgesellschaft einzubinden und aktiv mit ihr zusammenzuarbeiten, insbesondere was die Betreuung und organisatorische Unterstützung von Opfern, die Kontrolle der Sicherheitsakteure und die Prävention von Radikalisierung anbelangt.

1.3.

Die Mittelzuweisungen aus dem Fonds, egal ob in Länder der Union oder in Drittländer, sollten ausschließlich an öffentliche Einrichtungen gerichtet sein, die die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte garantieren.

1.4.

Der EWSA sollte bei der Einrichtung und Umsetzung dieses Fonds eine Beobachterrolle erhalten, um sicherzustellen, dass die Ansichten der organisierten Zivilgesellschaft auf EU-Ebene berücksichtigt werden.

1.5.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass dem Risiko, das mit der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft rechtsextremistischer Gruppen einhergeht, in besonderer Weise Rechnung getragen werden muss.

1.6.

Zudem besteht die Notwendigkeit, gegen die Finanzierungsmechanismen und die Kapitalflüsse organisierter krimineller Gruppen vorzugehen.

1.7.

Der EWSA hält es für erforderlich, über ein rein reaktives Handeln hinauszukommen und stärker auf präventive Maßnahmen zu setzen, um die tieferliegenden Ursachen der Radikalisierung mancher Menschen anzugehen, die eine Gefahr für ihre Mitmenschen sind, und auch gegen die Finanzierungswege gewaltbereiter Gruppen vorzugehen.

1.8.

Gemäß der Gründungsphilosophie der Union müssen die Menschenrechte fester Bestandteil und Grundvoraussetzung jeglichen Handelns sein. Im Falle eines Finanzierungsfonds bedeutet dies, Antragstellern, die nicht nachweisen können, dass sie die Mindeststandards erfüllen, eine Mittelzuweisung aus dem Fonds zu verwehren. Dies ist auch der Zweck des kürzlich von der Kommission vorgelegten Vorschlags (1) über finanzielle Maßnahmen zum Schutz des Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten und der im EWSA eingerichteten Gruppe Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit.

2.   Text des Vorschlags

2.1.

In methodischer Hinsicht orientiert sich diese Stellungnahme an den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 des Verordnungsvorschlags der Kommission.

2.2.

Der EWSA teilt die in dem Vorschlag angestellten Überlegungen, denn die realen Sicherheitsbedrohungen in Europa in Form von Terroranschlägen, neuen Formen der organisierten Kriminalität und Cyberkriminalität haben an Intensität und Vielfalt zugenommen.

2.3.

Sicherheitsbedrohungen machen naturgemäß nicht an Grenzen halt und erfordern daher eine starke, koordinierte Antwort der EU: Neben den Herausforderungen für die innere Sicherheit sieht sich die EU auch mit komplexen Bedrohungen von außen konfrontiert, denen kein Mitgliedstaat allein begegnen kann.

2.4.

Sicherheit wird auch in den kommenden Jahren ein beherrschendes Thema für die EU sein. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger erwarten von der Union und von ihren nationalen Regierungen, dass sie in einer sich rasch verändernden und unsicheren Welt für ihre Sicherheit sorgen. Daher ist es sinnvoll, bereits im erzieherisch-pädagogischen Bereich im Sinne der Prävention gewaltsamer Verhaltensweisen tätig zu werden, auch in Schul- und Lehrbüchern, die von der Achtung der Grundrechte sowie von Pluralismus und Diversität durchdrungen sein müssen.

2.5.

Die Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, insbesondere der internationale Terrorismus, können natürlich nicht von einem Mitgliedstaat allein und ohne finanzielle und technische Unterstützung durch die EU bewältigt werden. Terrorismus, ob nun externen oder internen Ursprungs, religiös oder politisch extremistischer (insbesondere rechtsextremer) Prägung, sowie andere Gefahren, die von Drogenhandel, Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung sowie sonstiger schwerer Kriminalität ausgehen, machen nicht an Grenzen halt. Deshalb sind die Mitgliedstaaten ihren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber verpflichtet, im vollständigen Einklang mit den Grundrechten, die auch in den Rechtstexten der EU und in internationalen Verträgen verankert sind, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

2.6.

Die EU kann und muss ein solches Vorgehen unterstützen, und in den Verträgen ist in diesem Sinne vorgesehen, dass ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten ist, vor allem durch vorbeugende Maßnahmen und durch die Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden, wie den dezentralen Ämtern und Agenturen.

2.7.

Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) spielen bei der Umsetzung der Prioritäten, Ziele und Tätigkeiten der EU im Sicherheitsbereich eine wichtige operative, koordinierende und unterstützende Rolle.

2.8.

Der Fonds für die innere Sicherheit wird eingerichtet, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Behörden zu fördern. Dabei geht es insbesondere darum, die Interoperabilität der verschiedenen EU-Informationssysteme im Bereich Sicherheit zu ermöglichen, das Grenzmanagement und die Migrationssteuerung wirksamer und effizienter zu gestalten, gemeinsame operative Maßnahmen zu erleichtern sowie Unterstützung für Schulungsmaßnahmen, den Bau wichtiger sicherheitsrelevanter Einrichtungen, die Erfassung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen im Einklang mit bestehendem EU-Recht und die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausrüstung bereitzustellen.

2.9.

Der Fonds soll die grenzübergreifende operative Zusammenarbeit im Bereich der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung grenzüberschreitender Kriminalität intensivieren und die Anstrengungen unterstützen, die darauf abzielen, die Fähigkeiten zur Verhütung solcher Straftaten einschließlich des Terrorismus insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Behörden, Zivilgesellschaft und privaten Partnern aus allen Mitgliedstaaten zu verbessern.

2.10.

Die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Sicherheitsfragen hat sich als sehr geeignetes und notwendiges Instrument erwiesen, um die Qualität bei der Achtung der Grundrechte zu verbessern, zu überwachen, dass keine Kompetenzüberschreitung seitens der Behörden stattfindet, und bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen, die eine ständige Versuchung darstellen, zu melden. In unserer Demokratie darf man sich nicht durch das Streben nach Effizienz und ein ausschließlich auf Sicherheit gerichtetes Denken leiten lassen. Der einzurichtende Fonds sollte somit die Möglichkeit bieten, Programme zur Stärkung dieser Überwachung zu finanzieren und rechtliche Strukturen zu unterstützen und zu fördern, die eine unabhängige gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit der Sicherheitskräfte ermöglichen. Dies gilt auch für seine unbestrittene Aufgabe bei der Prävention von Radikalisierung sowie bei der Bildung und Sensibilisierung der Gesellschaft.

2.11.

Nichtstaatliche Organisationen und andere Akteure der Zivilgesellschaft leisten bereits durch folgende Maßnahmen einen quantitativen und qualitativen Beitrag zur Sicherheit:

Verhütung und Verfolgung von überzogenen oder nicht im Einklang mit den Menschenrechten stehenden Handlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten,

Verhütung und Verfolgung aller Formen der ideologischen Radikalisierung,

Sensibilisierung der Gesellschaft für die Lage der Opfer, ihre soziale Integration und die nötige Unterstützung,

Unterstützung für Betroffene, sich zu organisieren, zu artikulieren und zu handeln, sowohl für Opfer als auch für alle, die sich solidarisch mit ihnen zeigen, sowie für alle, denen die Sicherheitsproblematik ein Anliegen ist,

Tätigwerden im Bildungsbereich, vor allem bei den Jüngsten, denn dies ist zum einen für die Sensibilisierung und zum anderen für die Verhütung der Radikalisierung von größter Wichtigkeit,

viele weitere Maßnahmen, die sich auf indirekte Weise positiv auf die innere Sicherheit und die Sicherheit an den Grenzen auswirken, wie Kontrolle des Handelns der Sicherheitskräfte, Bildung und Sensibilisierung, Schutz und Organisation der Opfer usw.

Ebenso ist zuzulassen, dass die Zivilgesellschaft die Nutzung des Fonds kontinuierlich überwacht.

2.12.

Dieses gesamte Spektrum von Maßnahmen sollte von den Behörden der Union direkt unterstützt werden, und da sie der Sicherheit zugutekommen, sollte eine Haushaltslinie aus Mitteln des genannten Fonds dafür bereitgestellt werden.

2.13.

Die EU und die Mitgliedstaaten müssen sich darüber im Klaren sein, dass auch bestimmte Organisationen der Zivilgesellschaft — sei es direkt oder durch indirektes Zutun — Diskurse oder Handlungen fördern können, die gegen die Werte und Rechte der EU gerichtet sind.

2.14.

Die wichtigste Herausforderung, die mit dem Vorschlag angegangen werden soll, ist die Notwendigkeit einer flexibleren Verwaltung des künftigen Fonds im Vergleich zum aktuellen Programmplanungszeitraum. Zudem sind Instrumente erforderlich, um die Finanzierung auf die Prioritäten und Maßnahmen der EU zu richten, die einen erheblichen Mehrwert für die EU mit sich bringen. Da für die Bewältigung neuer Herausforderungen und Prioritäten neue Verfahren zur Aufteilung der Mittel auf die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung erforderlich sind, sollten diese gleichermaßen die Einbeziehung der in vorstehendem Absatz genannten aktiven Mitglieder der Zivilgesellschaft für die dargelegten Zwecke erlauben. In diesem Sinne wird vorgeschlagen, dass der EWSA bei der Einrichtung und der Umsetzung dieses Fonds eine Beobachterrolle einnimmt, um sicherzustellen, dass die Ansichten der organisierten Zivilgesellschaft auf EU-Ebene berücksichtigt werden.

2.15.

Angesichts der beträchtlichen Finanzausstattung des Fonds in Höhe von 2,5 Mrd. EUR sollten die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel präzisiert werden. Begrüßenswert ist die Beibehaltung der erforderlichen Flexibilität, doch sollten die Haushaltsposten klar angegeben werden, auf die die Mittelzuweisungen aus dem Fonds verteilt werden.

2.16.

Diese Haushaltsposten sind nach dem Kriterium der Einfachheit zu wählen, um einen übermäßigen bürokratischen Aufwand beim Zugang zum Fonds zu verhindern, und sollten dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unterliegen. Klarheit und Vorhersehbarkeit in diesem Kapitel werden es den Verantwortlichen der verschiedenen Mitgliedstaaten leichter machen, Task-Forces einzusetzen oder Sofortmaßnahmen zu ergreifen, in der Gewissheit, dass diese aus dem Fonds finanziert oder unterstützt werden.

2.17.

Der EWSA begrüßt den Vorschlag (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Fonds für die innere Sicherheit) und erachtet die Einrichtung des Fonds auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union als angemessen. Der Vorschlag ist zudem durch die in Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele begründet und trägt den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 80 AEUV sowie den Grundsätzen der Subsidiarität (da es sich um eine nicht ausschließliche Zuständigkeit handelt) und der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

2.18.

Durch die Einrichtung eines Fonds für innere Sicherheit soll die Arbeit der Agenturen und Fonds, über die die Union bereits verfügt, sowie der übrigen Einrichtungen auf nationaler Ebene durch ein zusätzliches Instrument ergänzt werden. Das grundlegende Ziel des Fonds besteht darin, insbesondere durch die Bekämpfung von Terrorismus, Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen. Dabei leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen: Informationsaustausch, Intensivierung gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen und Stärkung der Kapazitäten zur Verhütung von Kriminalität. Dies erfolgt in ständiger Zusammenarbeit zwischen Behörden, Zivilgesellschaft und privaten Partnern in den Mitgliedstaaten (2). In diesem Zusammenhang muss ebenfalls gegen die Finanzierungsmechanismen und die Kapitalflüsse krimineller Gruppen vorgegangen werden, was in diesem Kapitel des Fonds entsprechend berücksichtigt werden sollte.

2.19.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der EWSA als Beobachter an der hochrangigen Expertengruppe zum Thema Radikalisierung teilnahm, die 2017 von der Kommission eingerichtet worden war (3).

3.   Empfehlungen

3.1.

Der Fonds müsste an den tieferliegenden Ursachen ansetzen, warum sich einige Menschen in Gruppierungen organisieren bzw. sich diesen anschließen, die eine Gefahr für ihre Mitmenschen sind, was Hintergrundstudien und -untersuchungen erfordert, anhand derer sich objektive Situationen im Voraus erkennen lassen.

3.2.

Die Einrichtung des Fonds baut auf den mit der Unterstützung seiner Vorgänger erzielten Ergebnissen und Investitionen auf, wie etwa dem Programm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“, dem Instrument für polizeiliche Zusammenarbeit sowie dem Teil „Drogenpolitik“ des Programms „Justiz“. Auf jeden Fall ist die Aussage näher zu untermauern, dass mit der Fazilität „neue Prioritäten oder dringende Maßnahmen angegangen und durch eine für die Erreichung der politischen Ziele optimale Methode der Mittelverwaltung umgesetzt werden“ (4) können. Ein innovatives Vorgehen ist wichtig, weil auch die zu bekämpfenden Gruppen ungemein innovativ sind.

3.3.

Anstatt die Aufteilung der Mittel aus dem Fonds nach Kriterien wie Bevölkerungszahl oder Größe des Landes zu richten, sollten hierfür rein operative Kriterien gelten, um die Finanzierung von Maßnahmen und Programmen sicherzustellen. Zudem sollte in Bezug auf die Finanzausstattung und die Verwaltung des Fonds absolute Transparenz herrschen. Die einschlägigen Informationen sollten den Medien und der Zivilgesellschaft offen zugänglich sein, damit sie die Einhaltung der Bedingungen für den Zugang zu den Mitteln überwachen können.

3.4.

Nicht zuletzt sollte bei der Einrichtung des Fonds eine künftige Bewertung seiner Tragweite und Wirksamkeit anhand einer aktualisierten Untersuchung der allgemeinen Situation vorgesehen werden, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird und Aufschluss über seine Entwicklung gibt.

3.5.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss möchte auf einige dieser neuen Prioritäten eingehen, die in dem Dokument keine Berücksichtigung fanden und besondere Aufmerksamkeit verdienen, da sie ein wichtiger Aspekt insbesondere des Ziels der Prävention von Radikalisierung sein können, die unter Umständen gar von einigen Behörden geduldet wird.

3.6.

Aktuell gemeint sind rechtsextreme, ultrarechte, neonazistische, antisemitische, eine Überlegenheit der Weißen propagierende Bewegungen sowie jede andere Form der Verherrlichung der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Herkunft, der sexuellen Orientierung usw., die eine tatsächliche Bedrohung für die Sicherheit sowie für den Rechtsstaat selbst darstellen (und in die Zuständigkeit der Union fallen), insbesondere wenn diese Bewegungen trotz ihrer ultranationalistischen Motivation über die Landesgrenzen hinaus aktiv werden und sich mit Bewegungen ähnlicher Motivation aus anderen Nationen koordinieren (5).

3.7.

Der Schutz und die Unterstützung der Opfer von Menschenhandel wird offenbar von einer effektiven und effizienten Zusammenarbeit bei der Verfolgung der Verantwortlichen dieser Praktiken abhängig gemacht. Das Hauptziel der Arbeit der EU und des Fonds muss jedoch der Schutz der Opfer sein, und dieser darf nicht davon abhängen, ob besser oder schlechter bei der Verfolgung der Verursacher ihres Leids zusammengearbeitet wird.

3.8.

Gleichwohl wird eine ausreichende Bereitstellung von Mitteln aus dem einzurichtenden Fonds sowohl zugunsten der Opfer direkt als auch der Einrichtungen, die zu ihrem Schutz und ihrer Integration beitragen, zweifelsohne auf natürliche Weise zu einer solchen Zusammenarbeit führen und — zumindest mittelfristig — der Verfolgung und der Prävention zugutekommen.

3.9.

Die Prävention von Radikalisierung ist ein wichtiges Kapitel, unter das nicht nur das Spektrum möglicher Radikalisierung in eine bestimmte Richtung (man denke dabei an die verheerendsten Anschläge, die in den letzten Jahren von radikalen islamistischen Gruppen verübt wurden) fallen sollte, sondern auch das Spektrum des politisch-ideologischen Extremismus, das einen ganz anderen Ursprung hat, ein ganz anderes Wachstum aufweist und es auf ganz andere potenzielle Opfer absieht, und dementsprechend ebenfalls einer erhöhten Aufmerksamkeit bedarf.

3.10.

Ein weiteres Kapitel des Vorschlags, zu dem sich der EWSA auch kritisch äußert, sind die „Ergebnisse der Ex-post-Evaluierung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung“. Was die Effizienz in Bezug auf die Ziele der eingeführten Instrumente, ihre Kosten, ihren Zweck, ihre Relevanz, ihre Kohärenz und Komplementarität anbelangt, ist die Beurteilung positiv. Allerdings mangelt es an einer Bewertung, ob diese Instrumente neben der Verbesserung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Wissen und bewährten Verfahren sowie einer Stärkung des Vertrauens zwischen den Behörden auch zu einer Verbesserung von Aspekten der Grundrechte beigetragen haben. Diesem Gesichtspunkt ist lediglich ein kleiner Absatz, eine redundante Verpflichtung, am Ende von Abschnitt 3 gewidmet.

3.11.

Angesichts des historischen Spannungsfeldes zwischen Sicherheit und Grundrechten müssen mit einem Instrument, wie es hier zur Erhöhung der — unbestritten notwendigen — Sicherheit vorgeschlagen wird, spezifische Ziele zur besseren Achtung der Grundrechte im Rahmen sicherheitsrelevanter Maßnahmen einhergehen. Eine Verbesserung der Sicherheit darf keinesfalls auf Kosten der Grundrechte gehen.

3.12.

Wenn ein Land, unabhängig davon, ob es EU-Mitglied ist oder nicht, nicht nachweist, dass die Handlungen seitens seiner Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit den Grundrechten stehen, oder wenn es sich den entsprechenden Schulungsmaßnahmen oder den Mechanismen zur Kontrolle ihrer Handlungen im Sinne dieses Kapitels entzieht, sollte es keine Finanzierung aus dem Fonds erhalten und davon ausgeschlossen werden. Die Einhaltung gewisser Mindeststandards in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte sollte eine unabdingbare Voraussetzung für eine Unterstützung seitens der restlichen Mitgliedstaaten der EU sein, egal ob es sich um eine Unterstützung aus diesem Fonds für die innere Sicherheit oder einem anderen Solidaritätsmechanismus handelt.

3.13.

In Bezug auf den Abschnitt „Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen“ möchte der Ausschuss darauf hinweisen, dass die Schaffung von Synergieeffekten und die Herstellung von Kohärenz mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für integriertes Grenzmanagement sowie der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache erforderlich sind. Gerade in diesem Kapitel wurde hinterfragt, ob diese Fonds und diese Agentur in ihren Tätigkeiten dem Ziel der Sicherheit nicht einen zu hohen Stellenwert gegenüber anderen Aufgaben einräumen, die in die Verantwortung aller europäischen Behörden und Stellen fallen, was in direktem Zusammenhang mit dem bereits erhobenen Ruf nach einem stärkeren Engagement steht, das seinen Niederschlag in besseren Garantien für die Einhaltung der Grundrechte findet.

3.14.

Der Fonds ist und sollte offen sein für Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern, allerdings sollten die Finanzmittel aus diesem Fonds nicht direkt den Behörden dieser Länder zugewiesen werden, sondern in Projekte und Programme fließen, die gemeinsam von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer durchgeführt werden. Die Zusammenarbeit sollte jedoch unbedingt an die Kontrolle dieser Finanzierung aus Mitteln des Fonds, an die Einhaltung der Menschenrechte seitens der Länder, die von dieser Zusammenarbeit profitieren, und vor allem an den anerkannten öffentlichen Charakter (staatliche Trägerschaft und Leitung) der an der Zusammenarbeit beteiligten Einrichtungen, die diese Finanzierung möglicherweise erhalten, geknüpft sein. Es muss in jedem Fall vermieden werden, dass die Mittel aus dem Fonds unkontrollierten Gruppen oder Gruppierungen zufließen, die unter Umständen sogar eine Gefahr für die Sicherheit in ihren Ländern oder gar für die EU selbst darstellen könnten.

3.15.

Die internationalen Instrumente im Bereich des Seerechts, das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der übrige gesetzliche Rahmen zum Schutz von Personen, die sich in der schwierigen Situation eines Grenzübertritts auf nicht-konventionellem Wege befinden, zwingen die EU und all ihre Mitglieder dazu, die Seenotrettung zu einem Hauptanliegen ihrer Grenzschutzpolitik zu machen. Dazu zählen die Aufnahme der auf See Geretteten in dem für sie nächstgelegenen Hafen ebenso wie derer, die als blinde Passagiere an Land kommen, die Wahrung ihrer Grundrechte und die Anwendung der Rückkehr- und Rückführungsverfahren einschließlich einer klaren Gewährleistung ihrer Rechte, insbesondere des Rechts auf Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus. Der einzurichtende Fonds sollte auch für diese Zwecke bestimmt sein, sowohl durch die Finanzierung des Bedarfs der Länder als auch durch die erwähnte Unterstützung der Zivilgesellschaft.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  COM(2018) 324 final.

(2)  Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vorschlags.

(3)  Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung (HLCEG-R).

(4)  Seite 3, Begründung des Vorschlags.

(5)  Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe der Kommission zum Thema Radikalisierung (HLCEG-R); Empfehlungen zu Politikbereichen. 2.5: Ideologie und Polarisierung; in diesem Abschnitt erkennt die Gruppe an, dass dem ansteigenden ultrarechten Extremismus und der starken Tendenz zur Polarisierung in der Gesellschaft ebenfalls Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.