6.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 18. Juli 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39824 — Lkw
Berichterstatter: Lettland
(2017/C 108/03)
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen den in Rede stehenden Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind. |
2. |
Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen an. |
3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren. |
4. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf dargelegte Zuwiderhandlung in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielte. |
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der in dem Beschlussentwurf beschriebenen Zuwiderhandlung. |
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs. |
8. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs Geldbußen verhängt werden sollten. |
9. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf den Beschlussentwurf. |
10. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der zur Berechnung der Geldbußen im Beschlussentwurf zugrunde gelegten Umsätze. |
11. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen, die in dem Beschlussentwurf vorgesehen sind. |
12. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in dem Beschlussentwurf festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung für die Berechnung der Geldbußen. |
13. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei dieser Zuwiderhandlung keine erschwerenden Umstände vorliegen. |
14. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei dieser Zuwiderhandlung keine mildernden Umstände vorliegen. |
15. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in dem Beschlussentwurf vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006. |
16. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in dem Beschlussentwurf vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Vergleichsmitteilung von 2008. |
17. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in dem Beschlussentwurf festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbußen. |
18. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |