6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 18. Juli 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39824 — Lkw

Berichterstatter: Lettland

(2017/C 108/03)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen den in Rede stehenden Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf dargelegte Zuwiderhandlung in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielte.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der in dem Beschlussentwurf beschriebenen Zuwiderhandlung.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs Geldbußen verhängt werden sollten.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf den Beschlussentwurf.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der zur Berechnung der Geldbußen im Beschlussentwurf zugrunde gelegten Umsätze.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen, die in dem Beschlussentwurf vorgesehen sind.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in dem Beschlussentwurf festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung für die Berechnung der Geldbußen.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei dieser Zuwiderhandlung keine erschwerenden Umstände vorliegen.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei dieser Zuwiderhandlung keine mildernden Umstände vorliegen.

15.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in dem Beschlussentwurf vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006.

16.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in dem Beschlussentwurf vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Vergleichsmitteilung von 2008.

17.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in dem Beschlussentwurf festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbußen.

18.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.