13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/42


Mitteilung des ungarischen Ministeriums für nationale Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 187/13)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINER KONZESSION ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IM RAHMEN EINER KONZESSION IM GEBIET SOMOGYBÜKKÖSD

Der Minister für nationale Entwicklung (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen und für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte („Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen („Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau („Bergbaugesetz“) zu den nachstehenden Bedingungen.

1.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags durch den Minister erfolgen in Zusammenarbeit mit der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (Magyar Bányászati és Földtani Hivatal) gemäß dem Konzessionsgesetz und dem Bergbaugesetz.

Der Minister trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage der Minister dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter gemäß § 5 Absatz 1 des Konzessionsgesetzes (1) schließen kann.

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

2.

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

3.

Laufzeit der Konzession: 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

4.

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Für die Konzession bestimmtes Gebiet: Das Gebiet liegt zwischen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Gemeinden in den Komitaten Somogy und Zala:

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Becsehely

Zala

Ötvöskónyi

Somogy

Belezna

Zala

Pat

Zala

Berzence

Somogy

Petrivente

Zala

Bolhás

Somogy

Pogányszentpéter

Somogy

Borsfa

Zala

Porrog

Somogy

Böhönye

Somogy

Porrogszentpál

Somogy

Csurgó

Somogy

Rigyác

Zala

Csurgónagymarton

Somogy

Sand

Zala

Eszteregnye

Zala

Segesd

Somogy

Fityeház

Zala

Semjénháza

Zala

Galambok

Zala

Somogybükkösd

Somogy

Gyékényes

Somogy

Somogycsicsó

Somogy

Homokkomárom

Zala

Somogyszob

Somogy

Iharos

Somogy

Sormás

Zala

Iharosberény

Somogy

Surd

Zala

Inke

Somogy

Szabás

Somogy

Kaszó

Somogy

Szenta

Somogy

Kistolmács

Zala

Szenyér

Somogy

Letenye

Zala

Szepetnek

Zala

Liszó

Zala

Tapsony

Somogy

Miháld

Zala

Tarany

Somogy

Molnári

Zala

Tótszentmárton

Zala

Murakeresztúr

Zala

Tótszerdahely

Zala

Murarátka

Zala

Valkonya

Zala

Muraszemenye

Zala

Varászló

Somogy

Nagyatád

Somogy

Vése

Somogy

Nagykanizsa

Zala

Zajk

Zala

Nagyrécse

Zala

Zákány

Somogy

Nemesdéd

Somogy

Zákányfalu

Somogy

Nemeskisfalud

Somogy

Zalakomár

Zala

Nemespátró

Zala

Zalasárszeg

Zala

Oltárc

Zala

Zalaszentjakab

Zala

Őrtilos

Somogy

 

 

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 5 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf der Website der ungarischen Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebiets: 1 088,106 km2.

Nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet zählen diejenigen Bergbaugebiete, deren Deckschicht höher oder in gleicher Höhe gelegen ist als bzw. wie die Deckschicht des für die Konzession bestimmten Gebiets, und deren Grundgestein mit dem Grundgestein des für die Konzession bestimmten Gebiets übereinstimmt oder tiefer gelegen ist.

5.

Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr: 363 000 000 HUF (dreihundertdreiundsechzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

6.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 10 000 000 HUF netto (zehn Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7.

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 000 000 HUF (fünfzig Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

8.

Gemäß dem Ministerbeschluss beträgt die aufgrund des Konzessionsvertrags mindestens zu zahlende Bergbauabgabe 16 %, im Ausschreibungsverfahren kann jedoch die Zahlung einer höheren Bergbauabgabe angeboten werden; wird die so angebotene Bergbauabgabe, die für die Dauer der Konzession zu zahlen ist, akzeptiert, so wird sie in den Konzessionsvertrag aufgenommen. Bei den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie Absatz 5 des Bergbaugesetzes handelt es sich um Ausnahmen; in diesen Fällen ist die Zahlung der jeweils gültigen Bergbauabgabe gemäß dem Bergbaugesetz ausschlaggebend.

9.

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

10.

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen gezahlt wurde, abgeholt werden. Dem Käufer wird eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (www.mbfh.hu) in der Rubrik „koncessziós pályázatok közzététele“ (Veröffentlichung der Ausschreibung der Konzessionen) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) und/oder von der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium) heruntergeladen werden kann.

11.

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 100 000 HUF (einhunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung zu zahlen. Im Verwendungszweck sind der Code SOBCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

Die Angaben zur Überweisung des Preises für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen und zur Abholung der Ausschreibungsunterlagen finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

12.

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

13.

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Angebotsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 26. September 2017 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden. Nähere Angaben zum Ort der Angebotsabgabe finden sich auf der Website der Bergbau- und Geologiebehörde (http://www.mbfh.hu) und/oder auf der Website des Ministeriums für nationale Entwicklung (http://www.kormany.hu/hu/nemzeti-fejlesztesi-miniszterium).

14.

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

15.

Der Minister behält sich das Recht vor, festzustellen, dass die Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession erfolglos geblieben ist. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für nationale Entwicklung als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

16.

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets in Kraft tritt und vollstreckbar ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

17.

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

18.

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am neunzigsten Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

19.

Der öffentliche Auftraggeber wird gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und keine Vorzugskriterien anwenden.

20.

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

zur Durchführung des Arbeitsprogramms für die Prospektion eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten;

Aktualität der geplanten technischen Lösungen;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz und zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotene Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

der Betrag der angebotenen Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

21.

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann vom Minister nur einmal um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots müssen die Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 15 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bergbauunternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

22.

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden; die ungarische Bergbau- und Geologiebehörde teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, Februar 2017

Dr. Miklós SESZTÁK

Minister


(1)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung ist der Minister für nationale Entwicklung das Regierungsmitglied, das gemäß § 109 Nummern 3 und 5 des Regierungserlasses 152/2014 vom 6. Juni 2014 über die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Minister und des Staatssekretärs für das Büro des Ministerpräsidenten für die Aufsicht über die staatseigenen Vermögenswerte und für den Bergbau zuständig ist.