2.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/16


Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2017/C 66/07)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ABGABE VON ANGEBOTEN FÜR EINE KONZESSION ZUR PROSPEKTION UND EXPLORATION VON ERDÖL- UND ERDGASLAGERSTÄTTEN UND FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS IM GEBIET „LESZNO“

ABSCHNITT I: RECHTSGRUNDLAGE

1.

Artikel 49h Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes (Prawo geologiczne i górnicze) (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw, Dz. U.) 2016, Nr. 1131)

2.

Verordnung des Ministerrats vom 28. Juli 2015 über die Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und die Förderung von Kohlenwasserstoffen und von Konzessionen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen (Dz. U. 2015, Nr. 1171)

3.

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3. Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 6, Band 2, S. 262)

ABSCHNITT II: VERGABEBEHÖRDE

Name: Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium)

Postanschrift: ul. Wawelska 52/54, 00-922 Warszawa (Warschau), Polen

Tel.: +48 223692449, +48 223692447; Fax +48 223692460

Internetadresse: www.mos.gov.pl

ABSCHNITT III: VERFAHRENSGEGENSTAND

1.   Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll

Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Leszno“, Konzessionsblöcke 226, 245 und 246.

2.   Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen

Die Grenzen des Gebiets, für das diese Ausschreibung gilt, sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 verbinden:

Punkt Nr.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

466 689,560

337 158,511

2

466 644,385

337 595,470

3

467 081,589

338 410,259

4

466 285,501

338 174,746

5

466 127,497

337 330,790

6

465 569,170

337 388,835

7

465 510,407

338 244,912

8

464 695,800

338 580,800

9

464 592,681

338 901,650

10

465 144,249

340 978,731

11

464 295,400

342 400,978

12

464 475,266

342 578,282

13

465 608,937

342 132,347

14

461 815,480

351 708,880

15

460 228,570

355 230,040

16

460 036,440

362 017,350

17

458 190,400

361 718,220

18

436 498,396

361 368,446

19

436 501,630

361 242,930

20

436 769,020

355 921,345

21

436 798,340

355 337,820

22

441 243,476

318 392,537

23

459 794,179

322 788,021

24

456 667,226

328 120,689

25

468 260,858

335 437,605

26

467 589,228

337 133,127

27

467 407,893

336 934,213

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebiets, für das diese Ausschreibung gilt, beträgt 966,43 km2.

Das Gebiet, für das diese Ausschreibung gilt, befindet sich in folgenden Bezirken und Gemeinden:

Woiwodschaft Wielkopolskie

 

Bezirk Wolsztynt: Gemeinde Przemęt (< 0,00 % des Gebiets);

 

Bezirk Kościan: Gemeinden Śmigiel (9,10 %), Kościan (2,57 %), Krzywiń (11,56 %);

 

Bezirk Leszno: Gemeinden Włoszakowice (4,04 %), Lipno (10,73 %), Święciechowa (10,78 %), Osieczna (13,30 %), Rydzyna (6,45 %), Krzemieniewo (11,70 %);

 

Bezirk Leszno: Gemeinde Leszno (3,29 %);

 

Bezirk Gostyń: Gemeinden Gostyń (7,94 %), Poniec (6,16 %), Krobia (1,58 %);

Woiwodschaft Lubuskie

 

Bezirk Wschowa: Gemeinde Wschowa (0,78 %).

Ziel der Arbeiten in den permischen und karbonischen Formationen ist der Nachweis von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas in dem genannten Gebiet.

3.   Frist für die Angebotsabgabe (mindestens 90 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung) und Ort der Angebotsabgabe:

Die Angebote müssen am Sitz des Umweltministeriums bis spätestens 16.00 Uhr MEZ/MESZ am letzten Tag des 91-Tage-Zeitraums abgegeben werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt. Die Zahl der Angebote und die Namen der Bieter werden innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe in einer öffentlichen Sitzung des Bewertungsausschusses vorgestellt werden.

4.   Detaillierte Spezifikationen, einschließlich der Kriterien für die Bewertung der Angebote und die Gewichtung der Kriterien, um die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 49k des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (Geologie- und Bergbaugesetz) zu gewährleisten:

Angebote können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 16 Nummern 1 und 2 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, allein oder als Betreiber, falls mehrere Unternehmen sich gemeinsam um die Konzession bewerben, eingereicht werden.

Die eingegangenen Angebote werden vom Bewertungsausschuss nach folgenden Kriterien bewertet:

30 %

finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -methoden für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und der Fremdfinanzierung;

25 %

technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere die Verfügbarkeit des geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Potenzials;

20 %

Umfang und Zeitplan der geologischen Arbeiten, einschließlich der vorgeschlagenen geologischen Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten;

10 %

Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes;

10 %

vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich geologischer Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten, unter Nutzung für dieses Projekt entwickelter innovativer Elemente;

5 %

Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen.

Haben nach der Bewertung der Angebote anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die bergbaulichen Nießbrauchsrechte als zusätzliches Kriterium herangezogen.

5.   Mindestumfang der geologischen Informationen:

Konzession

Name des Gebiets: Leszno

Lage: Festland, Konzessionsblöcke 226, 245 und 246

Art der Lagerstätte

konventionelle Erdöl- und Erdgaslagerstätten

Schichten

känozoisch

Zechstein + mesozoisch

karbonisch + Rotliegend

Kohlenwasserstoffvorkommen

konventionell

Grundgestein

unter- und oberkarbonische Tonstein-/Ton-Folge, Hauptdolomit-Karbonatgestein

Speichergestein

überwiegend Rotliegend-Sandstein, ferner gebrochenes karbonisches Gestein, Zechsteinkalk und Hauptdolomit-Karbonatgestein

Undurchlässige Gesteinsschichten

Evaporite des Zechsteins

Dicke des Deckgesteins

Hauptdolomit: 1 500 -1 800 m

Rotliegend und Zechsteinkalk: 1 800 -2 400 m

karbonisches Gestein: 2 100 -2 600 m

Art der Falle

strukturell

In der Nähe festgestellte Lagerstätten (G — Erdgas)

Brońsko (G)— entdeckt 2001; kumulative Produktion (14 Jahre): 7 920,35 Mio. m3; Produktion 2015: 781,0 Mio. m3; Reserven und Ressourcen: 15 797,79 Mio. m3 (industriell: 15 178,85 Mio. m3)

Kościan S (G)— entdeckt 1995; kumulative Produktion (14 Jahre): 6 577,74 Mio. m3; Produktion 2015: 370,87 Mio. m3; Reserven und Ressourcen: 3 781,94 Mio. m3 (industriell: 2 204,94 Mio. m3)

Ruchocice (G)— entdeckt 2003; kumulative Produktion (6 Jahre): 348,28 Mio. m3; Produktion 2015: 40,99 Mio. m3; Reserven und Ressourcen: 484,72 Mio. m3 (industriell: 453,02 Mio. m3)

Wielichowo (G)— entdeckt 2002; kumulative Produktion (6 Jahre): 536,38 Mio. m3; Produktion 2015: 91,64 Mio. m3; Reserven und Ressourcen: 863,62 Mio. m3 (industriell: 852,86 Mio. m3)

Tarchały (G)— entdeckt 1970; kumulative Produktion (42 Jahre): 1 855,06 Mio. m3) Produktion 2015: 17,18 Mio. m3; Reserven und Ressourcen: 1 537,75 Mio. m3 (industriell: 429,94 Mio. m3)

Ujazd (G)— entdeckt 1978; kumulative Produktion (38 Jahre): 1 316,36 Mio. m3) Produktion 2015: 0,51 Mio. m3; Reserven und Ressourcen: 103,64 Mio. m3 (industriell: 5,96 Mio. m3)

Grodzisk Wielkopolski (G)— entdeckt 1976; Gewinnung 1978-2004; kumulative Produktion (27 Jahre): 1 966,65 Mio. m3

Żakowo (G)— entdeckt 1965; keine Gewinnung; Reserven und Ressourcen: 2 150 Mio. m3

Kąkolewo (G)— entdeckt 1970; keine Gewinnung; Reserven und Ressourcen: 240 Mio. m3 (industriell: keine)

Seismische Erhebungen abgeschlossen (Rechteinhaber)

1975-1977 Kościan-Gostyń 2D (Staatskasse)

1975-1976 Kościan-Śrem 2D (Staatskasse)

1975 Regionalprofil 2D (Staatskasse)

1975 Wschowa-Gostyń-Milicz 2D (Staatskasse)

1976 Vorsudeten-Monokline 2D (Staatskasse)

1976-1979 Nowa Sól-Góra-Milicz 2D (Staatskasse)

1980 Góra-Rawicz 2D (Staatskasse)

1986-1988 Leszno-Rawicz 2D (Staatskasse)

1988 Pogorzela-Krotoszyn 2D (Staatskasse)

1988 Śrem-Gostyń 2D (Staatskasse)

1989 Leszno-Rawicz 2D (PGNiG)

1989-1990 Nowy Tomyśl-Wolsztyn-Leszno 2D (PGNiG)

1989 Śrem-Gostyń 2D (PGNiG)

1990-1992 Sława-Leszno 2D (PGNiG)

1992 Kościan-Śrem 2D (PGNiG)

1996 Zbarzewo 3D (PGNiG)

1997-1999 Kościan-Krobia 2D (PGNiG)

1998 Kościan-Krzywin 3D (PGNiG)

1998-1999 Jaraczewo-Pogorzela 2D (PGNiG)

2013 Tworzanice 3D (FX Energy)

2012 Kościan-Żakowo-Frankowo 2D/3D (FX Energy)

Benchmark- und Versatzbohrungen (TVD)

Benchmarkbohrungen: Jezierzyce 1 (2 668 m), Święciechowa 1 (2 776,8 m), Święciechowa 2 (2 200 m), Żakowo 6 (2 216 m), Górka Duchowna 1 (2 443 m, FX Energy)

Versatzbohrungen: Dąbcze 2 (2 203,7 m), Śmiłowo 1 (2 130 m), Siciny 2 (3 520 m), Siciny IG-1 (3 000 m), Gościejewice 1 (2 048 m), Wycisłowo IG-1 (3 160 m), Brońsko-Bohrlöcher 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11 (2 206 -2 609 m)

6.   Beginn der Tätigkeiten:

Die unter die Konzession fallenden Tätigkeiten beginnen innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Erteilung der Konzession rechtskräftig wird.

7.   Bedingungen für die Konzessionserteilung insbesondere in Bezug auf Höhe, Umfang und Art der Leistung der Sicherheit nach Artikel 49x Absatz 1 Geologie- und Bergbaugesetz und gegebenenfalls Höhe, Umfang und Art der Leistung der Sicherheit nach Artikel 49x Absatz 2 Geologie- und Bergbaugesetz

Der erfolgreiche Bieter muss eine Sicherheit leisten für den Fall der Nichterfüllung bzw. unzureichenden Erfüllung der in der Konzession festgelegten Bedingungen sowie zur Finanzierung der Stilllegung von Förderanlagen, wenn die Konzession abläuft, entzogen oder ungültig wird. Die Sicherheit ist für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession bis zum Ende der Prospektions- und Explorationsphase zu leisten. Die Höhe der Sicherheit beläuft sich auf 100 000 PLN. Form und Frist ihrer Zahlung sind in Artikel 49x Absätze 4 und 5 Geologie- und Bergbaugesetz geregelt.

8.   Mindestumfang der geologischen Arbeiten, einschließlich der vorgeschlagenen geologischen Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten

Das Mindestprogramm der für die Prospektions- und Explorationsphase vorgeschlagenen geologischen Arbeiten umfasst Folgendes:

Dauer der Stufe I: 12 Monate

Umfang: Interpretation und Analyse historischer geologischer Daten

Dauer der Stufe II: 12 Monate

Umfang: Durchführung seismischer 3D-Erhebungen

Dauer der Stufe III: 24 Monate

Umfang: Bohrung eines Bohrlochs bis in eine Tiefe von höchstens 3 000 m mit obligatorischer Kernbohrung in prospektiven Intervallen

Dauer der Stufe IV: 12 Monate

Umfang: Analyse der gewonnenen Daten

9.   Zeitraum, für den die Konzession erteilt werden soll

Die Konzession hat eine Laufzeit von zehn Jahren und umfasst:

eine Prospektions- und Explorationsphase von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konzession erteilt wird,

eine Förderungsphase ab dem Datum der Erlangung einer Investitionsentscheidung.

10.   Spezifische Bedingungen für die Ausführung der Tätigkeiten und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes sowie der rationellen Bewirtschaftung der Lagerstätten

Die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen der Konzession darf nicht gegen die Rechte der Grundeigentümer verstoßen und sie enthebt nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung weiterer in Rechtsvorschriften, insbesondere im Geologie- und Bergbaugesetz, festgelegter Anforderungen sowie von Vorschriften für Raumplanung, Umweltschutz, Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Natur, Wasser und Abfälle.

Während der Bewertung des Entscheidungsentwurfs und des Geologiedatenpakets hat die Gemeinde Krobia bezüglich der Standorte von Prospektions- und Explorationsarbeiten für die geplante Konzession innerhalb ihrer Gebietsgrenzen Einwände erhoben.

Bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sind die Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus verschiedenen Naturschutzmaßnahmen ergeben; eine Karte mit diesen Maßnahmen ist auf der Website der Generaldirektion für Umweltschutz (http://geoserwis.gdos.gov.pl) zu finden.

11.   Mustervertrag für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Der Mustervertrag ist im Anhang beigefügt.

12.   Angaben zur Höhe des Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Die Mindestentgelthöhe für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für das Gebiet „Leszno“ während des Basiszeitraums von fünf Jahren beträgt 205 385,70 PLN (in Worten: zweihundertfünftausenddreihundertfünfundachtzig Zloty und siebzig Groszy) pro Jahr. Das jährliche Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zum Zweck der Prospektion und Exploration von Mineralien ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt, entsprechend der Bekanntmachung durch den Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem „Monitor Polski“ (Artikel 49h Absatz 3 Nummer 12 Geologie- und Bergbaugesetz).

13.   Angaben zu den Anforderungen an die Angebote und den von den Bietern einzureichenden Unterlagen

1.

Das Angebot muss Folgendes enthalten:

1.

Name (Unternehmensname) und Geschäftssitz des Bieters;

2.

Angebotsgegenstand sowie Beschreibung des Gebiets, für das die Konzession erteilt werden soll und das bergbauliche Nießbrauchsrecht zu begründen ist;

3.

Zeitraum, für den die Konzession erteilt werden soll, Dauer der Prospektions- und Explorationsphase und Datum des Beginns der Arbeiten;

4.

Zweck, Umfang und Art der geologischen Arbeiten, einschließlich der geologischen Tätigkeiten oder Grubenarbeiten, sowie Angaben zu den im Hinblick auf das verfolgte Ziel durchzuführenden Arbeiten, unter Nennung der einzusetzenden Technologien;

5.

Zeitplan (nach Jahren aufgeschlüsselt) für die geologischen Arbeiten, einschließlich der geologischen Tätigkeiten, und Umfang dieser Arbeiten;

6.

Umfang und Zeitplan der obligatorischen Probenahmen im Rahmen der geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen, gemäß Artikel 82 Absatz 2 Nummer 2 Geologie- und Bergbaugesetz;

7.

vom Bieter gehaltene Rechte an dem Land (Gebiet), auf dem die geplanten Tätigkeiten ausgeführt werden sollen oder das Recht zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, das das Unternehmen beantragt;

8.

Liste der Naturschutzgebiete; diese Anforderung gilt nicht für Projekte, für die eine Umweltgenehmigung erforderlich ist;

9.

Maßnahmen, um negative Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt zu mindern;

10.

Umfang der geologischen Informationen, über die der Bieter verfügt;

11.

Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes;

12.

technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere die Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen;

13.

finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -methoden für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und der Fremdfinanzierung;

14.

vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich geologischer Tätigkeiten oder Grubenarbeiten;

15.

vorgeschlagenes Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts; dieser Betrag muss mindestens dem in der Bekanntmachung der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Betrag entsprechen;

16.

die vorgeschlagene Form für die Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 49x Absatz 4 Geologie- und Bergbaugesetz;

17.

wenn das Angebot gemeinsam von mehreren Unternehmen eingereicht wird, ist zusätzlich Folgendes anzugeben:

a)

Namen (Unternehmensnamen) und Geschäftssitze aller das Angebot einreichenden Unternehmen;

b)

Betreiber

c)

im Kooperationsvertrag vorgeschlagene prozentuale Anteile an den Kosten der geologischen Arbeiten, einschließlich der geologischen Tätigkeiten;

2.

Im Rahmen einer Ausschreibung eingereichte Angebote müssen den in der Bekanntmachung der Ausschreibung festgelegten Anforderungen und Bedingungen genügen.

3.

Dem Angebot sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Nachweis, dass die im Angebot genannten Umstände tatsächlich gegeben sind, insbesondere Auszüge aus den einschlägigen Registern;

2.

Nachweis, dass eine Sicherheit hinterlegt wurde;

3.

Kopie des Beschlusses darüber, dass ein Qualifikationsverfahren nach Artikel 49a Absatz 17 des Geologie- und Bergbaugesetzes erfolgreich durchlaufen wurde;

4.

die gemäß den Anforderungen an Bergbaukarten erstellten grafischen Anhänge, denen die staatlichen Verwaltungsgrenzen zu entnehmen sind;

5.

schriftliche Verpflichtung zur Bereitstellung technischer Mittel für die an der Ausschreibung beteiligten Unternehmen, falls die technischen Mittel anderer Unternehmen zur Durchführung der Konzession genutzt werden;

6.

zwei Exemplare des Projektdokuments über die geologischen Tätigkeiten.

4.

Die Bieter können auf eigene Initiative zusätzliche Informationen oder weitere Unterlagen beifügen.

5.

Die Bieter sollten gemäß dem Kodex für Verwaltungsverfahren Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen einreichen. Diese Anforderung gilt nicht für Kopien der Unterlagen, die dem Angebot beizufügen sind und von der Konzessionsvergabestelle erstellt wurden.

6.

In einer Fremdsprache abgefassten Unterlagen ist eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung ins Polnische beizufügen.

7.

Die Angebote sind in einem geschlossenen Umschlag oder einem geschlossenen Paket einzureichen, auf dem der Name (Unternehmensname) des Bieters und der Gegenstand der Ausschreibung angegeben sind.

8.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eingereichte Angebote werden ungeöffnet zurückgesandt.

14.   Angaben zur Hinterlegung einer Sicherheit, zu deren Höhe und zur Zahlungsfrist

Die Bieter müssen vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe eine Sicherheit in Höhe von PLN 1 000 (in Worten: eintausend Zloty) auf dem Konto des Umweltministeriums bei der Polnischen Nationalbank, Zweigstelle Warschau, mit der Nummer 93 1010 1010 0006 3513 9120 0000 hinterlegen.

ABSCHNITT IV: VERWALTUNGSINFORMATIONEN

IV.1)   Bewertungsausschuss

Zur Durchführung der Ausschreibung und Auswahl des günstigsten Angebots setzt die Konzessionsbehörde einen Bewertungsausschuss ein. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Bewertungsausschusses sind in der Verordnung des Ministerrats vom 28. Juli 2015 über die Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und Konzessionen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen (Dz.U. 2015, Nr. 1171) festgelegt. Der Bewertungsausschuss legt der Konzessionsbehörde einen Bericht über die Ausschreibung zur Genehmigung vor. Dieser Bericht sowie die Angebote und alle mit der Ausschreibung zusammenhängenden Unterlagen können andere Unternehmen, die Angebote einreichen, einsehen.

IV.2)   Zusätzliche Erläuterungen

Innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung können interessierte Unternehmen die Konzessionsbehörde um Erläuterungen zu den Einzelheiten der Aufforderung zur Angebotsabgabe ersuchen. Binnen sieben Tagen nach Eingang des Antrags veröffentlicht die Konzessionsbehörde die Erläuterungen im Öffentlichen Informationsbulletin (Biuletyn Informacji Publicznej) auf der Seite der dieser Behörde unterstehenden Verwaltungsstelle.

IV.3)   Zusätzliche Informationen

Die vollständigen Angaben zu dem Gebiet, für das die Ausschreibung gilt, wurden vom polnischen Geologischen Dienst im „Pakiet danych geologicznych“ (Geologiedatenpaket) zusammengestellt, das verfügbar ist auf der Website des Umweltministeriums mit dem Öffentlichen Informationsbulletin unter (www.mos.gov.pl) und bei

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium)

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa (Warschau)

POLSKA/POLEN

Tel.: +48 223692449

Fax +48 223692460


ANHANG

VERTRAG

zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Leszno“

geschlossen in Warschau am … 2016 zwischen:

der Staatskasse, vertreten durch den Umweltminister, für die und in deren Namen Herr Mariusz Orion Jędrysek, Staatssekretär im Umweltministerium und Leitender staatlicher Geologe, auf der Grundlage der Vollmacht Nr. 15 vom 15. November 2016 handelt, im Folgenden die „Staatskasse“

und

XXX mit Sitz in: … (vollständige Anschrift) …

im Folgenden der „Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts“,

mit folgendem Wortlaut:

§ 1

1.

Die Staatskasse als ausschließliche Eigentümerin der Substrata der Erdkruste in dem Gebiet der Gemeinden Przemęt, Kościan, Włoszakowice, Lipno, Święciechowa und Krzemieniewo, der Städte und der Gemeinden Śmigiel, Krzywiń, Osieczna, Rydzyna, Gostyń, Poniec und Krobia sowie der Stadt Leszno in der Woiwodschaft Wielkopolskie sowie der Stadt und der Gemeinde Wschowa in der Woiwodschaft Lubuskie, dessen Grenzen durch die Linien festgelegt sind, die die Punkte 1 bis 27 mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 miteinander verbinden,

Nr.

Koordinaten

X

Y

1

466 689,560

337 158,511

2

466 644,385

337 595,470

3

467 081,589

338 410,259

4

466 285,501

338 174,746

5

466 127,497

337 330,790

6

465 569,170

337 388,835

7

465 510,407

338 244,912

8

464 695,800

338 580,800

9

464 592,681

338 901,650

10

465 144,249

340 978,731

11

464 295,400

342 400,978

12

464 475,266

342 578,282

13

465 608,937

342 132,347

14

461 815,480

351 708,880

15

460 228,570

355 230,040

16

460 036,440

362 017,350

17

458 190,400

361 718,220

18

436 498,396

361 368,446

19

436 501,630

361 242,930

20

436 769,020

355 921,345

21

436 798,340

355 337,820

22

441 243,476

318 392,537

23

459 794,179

322 788,021

24

456 667,226

328 120,689

25

468 260,858

335 437,605

26

467 589,228

337 133,127

27

467 407,893

336 934,213

gewährt hiermit dem Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das bergbauliche Nießbrauchsrecht in dem vorstehend beschriebenen Gebiet, das nach oben hin durch die untere Begrenzung der Bodenoberfläche und nach unten hin durch die untere Begrenzung der karbonischen Formationen begrenzt ist, vorausgesetzt, dass der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Vertrags zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Leszno“ erhält.

2.

Wird die in Absatz 1 festgelegte Bedingung hinsichtlich des Erhalts einer Konzession nicht erfüllt, erlöschen die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag.

3.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts darf innerhalb der Gesteinsmasse in dem in Absatz 1 festgelegten Gebiet

1.

in den permischen und karbonischen Formationen Tätigkeiten zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas durchführen und

2.

im restlichen Gebiet alle erforderlichen Arbeiten und Tätigkeiten durchführen, um Zugang zu den permischen und karbonischen Formationen zu erlangen.

4.

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des vorstehend beschriebenen Gebiets beträgt 966,43 km2.

§ 2

1.

Der Vertrag zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Konzession erlangt wird.

2.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 für einen Zeitraum von zehn Jahren, wovon fünf Jahre auf die Prospektions- und Explorationsphase und fünf Jahre auf die Förderungsphase entfallen.

3.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht endet an dem Tag, an dem die Konzession ausläuft.

§ 3

1.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht berechtigt den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, das in § 1 festgelegte Gebiet exklusiv zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Leszno“ zu nutzen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Geologie- und Bergbaugesetz vom 9. Juni 2011 („Prawo geologiczne i górnicze“, Dziennik Ustaw (Polnisches Gesetzblatt) 2016, Nr. 1131, im Folgenden „Geologie- und Bergbaugesetz“) sowie im Einklang mit gemäß diesem Gesetz erlassenen Beschlüssen alle hierfür erforderlichen Tätigkeiten in jenem Gebiet auszuüben. Während der Phase der Prospektion und Exploration darf der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die explorierten Mineralien nur in dem Umfang abbauen, der für die Erstellung von Dokumentationsmaterial für geologische und für Investitionszwecke erforderlich ist.

2.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts verpflichtet sich, die Staatskasse schriftlich über alle Änderungen zu unterrichten, die eine Änderung seines Namens oder seiner Unternehmensform, seiner Registrier- oder Identifikationsnummer, eine Aufstockung oder Reduzierung des Grundkapitals, die Übertragung der Konzession an ein anderes Unternehmen von Rechts wegen, das Stellen eines Konkursantrags, die Konkurseröffnung, die Einleitung eines Vergleichsverfahrens oder die Einleitung eines Liquidationsverfahrens beinhalten. In solchen Fällen darf die Staatskasse die Vorlage ausführlicherer Erläuterungen verlangen. Die Mitteilungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem die vorstehend genannten Änderungen eingetreten sind.

§ 4

Der Vertrag wird unbeschadet der Rechte von Dritten, insbesondere Grundeigentümern, geschlossen, und der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts ist verpflichtet, die geltenden Gesetze — insbesondere in Bezug auf die Prospektion und Exploration von Mineralien sowie den Schutz und die verantwortungsvolle Nutzung von Umweltressourcen — einzuhalten.

§ 5

Die Staatskasse behält sich das Recht vor, in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet bergbauliche Nießbrauchsrechte für andere als die im vorliegenden Vertrag festgelegten Zwecke in einer Weise zu vergeben, die die Rechte des Inhabers des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in keiner Weise beeinträchtigt.

§ 6

1.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts entrichtet an die Staatskasse für das bergbauliche Nießbrauchsrecht in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet während der fünfjährigen Prospektions- und Explorationsphase für jedes Nutzungsjahr (von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) ein Entgelt in folgender Höhe:

a)

… PLN (Betrag) (in Worten: … PLN) für das erste Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

b)

… PLN (Betrag) (in Worten: … PLN) für das zweite Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

c)

… PLN (Betrag) (in Worten: … PLN) für das dritte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

d)

… PLN (Betrag) (in Worten: … PLN) für das vierte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

e)

… PLN (Betrag) (in Worten: … PLN) für das fünfte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

– vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2.

2.

Liegt der Termin für die Zahlung des Entgelts für ein bestimmtes Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zwischen dem 1. Januar und dem 1. März, so muss der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das Entgelt bis zum 1. März entrichten. Unterliegt das Entgelt der Indexierung gemäß den Absätzen 3 bis 5, so hat der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das Entgelt unter Berücksichtigung des Indexes frühestens an dem Tag zu entrichten, an dem der Index gemäß Absatz 3 bekannt gegeben wird.

3.

Die Höhe des Entgelts gemäß Absatz 1 ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt der Republik Polen, dem „Monitor Polski“, bekannt gegeben.

4.

Fällt der Termin für die Zahlung des Entgelts in dasselbe Kalenderjahr wie der Abschluss des Vertrags, so ist das Entgelt nicht zu indexieren.

5.

Wenn der Vertrag in dem Jahr geschlossen wurde und in Kraft trat, das dem Jahr, in das der Termin für die Zahlung des Entgeltes fällt, vorausgeht, so ist das Entgelt nicht zu indexieren, wenn der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts es bis zum Ende des Kalenderjahres zahlt, in dem der Vertrag geschlossen wurde und in Kraft trat.

6.

Verliert der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das in dem Vertrag festgelegte bergbauliche Nießbrauchsrecht vor Ablauf der Frist nach § 2 Absätze 1 und 2, so muss er ein Entgelt für das gesamte Nießbrauchsjahr zahlen, in welchem er dieses Recht verloren hat. Verliert er das bergbauliche Nießbrauchsrecht jedoch aufgrund des Entzugs der Konzession oder aus den in § 9 Absätze 1, 3 oder 4 genannten Gründen, muss der Inhaber das Entgelt für den gesamten Zeitraum des Nießbrauchs nach § 2 Absätze 1 und 2 zahlen, wobei die Indexierung für das der Beendigung des Vertrags vorausgehende Jahr vorzunehmen ist. Die Zahlung des Entgelts hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Verlustes des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zu erfolgen. Der Verlust des bergbaulichen Nießbrauchsrechts entbindet den Inhaber nicht von seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Gegenstand des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, insbesondere die Verpflichtungen zum Schutz der Lagerstätten.

7.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zahlt zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in Verbindung mit der Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und der Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Leszno“ das Entgelt für das bergbauliche Nießbrauchsrecht auf das Bankkonto des Umweltministeriums bei der Polnischen Nationalbank, Zweigstelle Warschau, mit der Nummer 07 1010 1010 0006 3522 3100 0000 ein.

Als Zahlungsdatum gilt das Datum der Gutschrift des Betrags auf das Konto der Staatskasse.

8.

Das Entgelt nach Absatz 1 unterliegt nicht der Steuer auf Güter und Dienstleistungen (Mehrwertsteuer). Werden die Rechtsvorschriften dahin gehend geändert, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, besteuert werden, so ist das Entgelt um den Betrag der fälligen Steuer anzuheben.

9.

Die Staatskasse teilt dem Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts Änderungen der Kontonummer nach Absatz 7 schriftlich mit.

10.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts übermittelt binnen sieben Tagen nach der Zahlung des Entgelts nach Absatz 1 Kopien der Zahlungsnachweise an die Staatskasse.

§ 7

Sobald der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Investitionsentscheidung erlangt hat, in der die Bedingungen für die Förderung von Erdöl und Erdgas festgelegt sind, unterzeichnen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung einen Anhang zum Vertrag, in dem die Bedingungen für die Durchführung des Vertrags in der Förderungsphase festgelegt sind.

§ 8

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts darf das erteilte bergbauliche Nießbrauchsrecht nach § 1 Absatz 1 nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Staatskasse ausüben.

§ 9

1.

Verstößt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Staatskasse vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts Eigentumsansprüche geltend machen kann. Der Vertrag wird jedoch nicht gekündigt, wenn der Verstoß des Inhabers des bergbaulichen Nießbrauchsrechts gegen die vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

2.

Im Fall einer Kündigung des Vertrags aus den in Absatz 1 genannten Gründen hat der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Entgelts für die gesamte Nießbrauchszeit nach § 2 Absätze 1 und 2 an die Staatskasse zu zahlen, wobei die Indexierung für das der Beendigung des Vertrags vorausgehende Jahr vorzunehmen ist.

3.

Verzögert der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die Zahlung des Entgelts um mehr als sieben Tage bezogen auf die Fristen nach § 6 Absätze 1 oder 2, fordert die Staatskasse den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zur Zahlung des ausstehenden Entgelts innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung auf, andernfalls der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt wird.

4.

Die Staatskasse kann den Vertrag als Ganzes oder Teile des Vertrags mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende des Kalendermonats kündigen, wenn der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die Staatskasse nicht binnen 30 Tagen über die in § 3 Absatz 2 genannten Umstände unterrichtet.

5.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts ist bis zum Ablaufdatum der Konzession an den Vertrag gebunden und kann diesen nicht kündigen.

6.

Die Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

7.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Fall einer Kündigung des Vertrags durch die Staatskasse das nach § 6 Absatz 1 gezahlte Entgelt für das bergbauliche Nießbrauchsrecht nicht erstattet wird.

8.

Die Staatskasse behält sich das Recht vor, als Schadenersatz einen Betrag geltend zu machen, der über die Höhe der nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Vertragsstrafen hinausgeht, wenn der der Staatskasse entstandene Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt.

§ 10

Im Fall höherer Gewalt ergreifen die Vertragsparteien unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren. Unter „höherer Gewalt“ ist ein unerwartetes Ereignis zu verstehen, das den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts unmittelbar betrifft, die Ausübung der Tätigkeiten, auf die sich der Vertrag bezieht, verhindert und weder vorhergesehen noch vermieden werden kann.

§ 11

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts kann die Verlängerung der Laufzeit des Vertrags als Ganzes oder von Teilen des Vertrags beantragen; dieser Antrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.

§ 12

Wird der Vertrag gekündigt, so ist der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts nicht berechtigt, gegenüber der Staatskasse Ansprüche in Bezug auf den Wertzuwachs des Gegenstands des bergbaulichen Nießbrauchsrechts geltend zu machen.

§ 13

Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist bei dem für den Sitz der Staatskasse zuständigen Gericht.

§ 14

Bei Angelegenheiten, die nicht in diesem Vertrag geregelt sind, finden das Geologie- und Bergbaugesetz (Prawo geologiczne i górnicze) und das polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny), insbesondere die Vorschriften über Miete oder Pacht, Anwendung.

§ 15

Die mit dem Abschluss des Vertrags verbundenen Kosten trägt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts.

§ 16

Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 17

Dieser Vertrag wurde in drei Exemplaren ausgefertigt (ein Exemplar für den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts und zwei Exemplare für das Umweltministerium).

Staatskasse

Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts