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1.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/2 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Mitteilung der Kommission über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
(2017/C 65/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
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1. |
UNTER HINWEIS AUF
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2. |
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des EPA vom 25. März 2015 zu Tomate II und Brokkoli II im Widerspruch zu den Bestimmungen einiger Mitgliedstaaten stehen und dass Klarheit in dieser Frage erforderlich ist — |
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3. |
BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission vom 3. November 2016 über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (4), unbeschadet etwaiger künftiger Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Mitteilung bewirkt mehr Klarheit in diesem Bereich in der EU und trägt dazu bei, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten aus Patenten und Sortenschutzrechten wiederherzustellen; |
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4. |
WEIST DARAUF HIN, dass der EU-Gesetzgeber mit der Annahme der Richtlinie 98/44/EG beabsichtigte, Erzeugnisse, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit auszuschließen; |
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5. |
NIMMT die anderen in der Mitteilung behandelten Fragen ZUR KENNTNIS, nämlich Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit sowie Zugang zu und Hinterlegung von biologischem Material; |
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6. |
FORDERT die Kommission AUF,
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7. |
FORDERT die Mitgliedstaaten NACHDRÜCKLICH AUF, sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Europäischen Patentorganisation dafür einzusetzen, dass die Praxis der Europäischen Patentorganisation mit diesen Schlussfolgerungen in Einklang gebracht wird. |
(1) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
(2) http://www.europarl.europa.eu
(3) http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/18604/attachments/1/translations/
(4) ABl. C 411 vom 8.11.2016, S. 3.