1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/2


Schlussfolgerungen des Rates zur Mitteilung der Kommission über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen

(2017/C 65/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

UNTER HINWEIS AUF

die Tatsache, dass die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (1) Grundsätze bezüglich der Patentierbarkeit von biologischem Material, wie Tieren oder Pflanzen, enthält;

die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom 25. März 2015 in den Sachen G2/12 (Tomate II) und G2/13 (Brokkoli II), nach denen Erzeugnissen, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren entstanden sind, Patentschutz gewährt werden kann, auch wenn das Verfahren zur Erlangung des Produkts im Wesentlichen ein biologisches Verfahren und damit nicht patentierbar ist;

das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) vom 2. Dezember 1961 und dessen spätere Änderungen;

seine Beratungen vom 13. Juli und 22. Oktober 2015 sowie vom 29. Februar, 29. September, 28. November und 12. Dezember 2016;

die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern (2);

den Abschlussbericht vom 17. Mai 2016 der Sachverständigengruppe für Entwicklungen und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Bio- und Gentechnologie (3);

die Konferenz des Vorsitzes vom 18. Mai 2016 zum Thema „Das Gleichgewicht finden: Lösungen für die Debatte zu Patenten und Pflanzenzüchterrechten“;

2.

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des EPA vom 25. März 2015 zu Tomate II und Brokkoli II im Widerspruch zu den Bestimmungen einiger Mitgliedstaaten stehen und dass Klarheit in dieser Frage erforderlich ist —

3.

BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission vom 3. November 2016 über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (4), unbeschadet etwaiger künftiger Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Mitteilung bewirkt mehr Klarheit in diesem Bereich in der EU und trägt dazu bei, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten aus Patenten und Sortenschutzrechten wiederherzustellen;

4.

WEIST DARAUF HIN, dass der EU-Gesetzgeber mit der Annahme der Richtlinie 98/44/EG beabsichtigte, Erzeugnisse, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit auszuschließen;

5.

NIMMT die anderen in der Mitteilung behandelten Fragen ZUR KENNTNIS, nämlich Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit sowie Zugang zu und Hinterlegung von biologischem Material;

6.

FORDERT die Kommission AUF,

a)

hinsichtlich der Bedingungen für Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit Fragen im Zusammenhang mit dem bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse der Pflanzensorte oder der Erfindung weiter zu prüfen und auch Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang des Patentschutzes weiter zu prüfen, da solche Prüfungen sich als hilfreich bei der Entwicklung neuer Sorten auf der Grundlage bestehender patentierter Gene erweisen könnten;

b)

im Jahr 2017 auf der Grundlage des Artikels 16 Buchstabe c der Richtlinie 98/44/EG einen Bericht über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Bio- und Gentechnologie vorzulegen, um damit die von der Sachverständigengruppe ermittelten verbleibenden Fragen anzugehen, die gegebenenfalls noch geklärt werden müssen, um die Sicherheit in diesem Bereich zu erhöhen;

7.

FORDERT die Mitgliedstaaten NACHDRÜCKLICH AUF, sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Europäischen Patentorganisation dafür einzusetzen, dass die Praxis der Europäischen Patentorganisation mit diesen Schlussfolgerungen in Einklang gebracht wird.


(1)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

(2)  http://www.europarl.europa.eu

(3)  http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/18604/attachments/1/translations/

(4)  ABl. C 411 vom 8.11.2016, S. 3.