29.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/56


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2017/C 205/07)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 208

erhält der Wortlaut:

4418 90 10

Lamellenholz

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, dritter Absatz.

4418 90 80

andere

Hierher gehören z. B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz, beschrieben sind.“

folgende Fassung:

4418 99 10

Lamellenholz

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz.

4418 99 90

andere

Hierher gehören z. B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, fünfter Absatz, beschrieben sind.“

Auf Seite 215

wird der folgende Wortlaut gestrichen:

4805 91 00

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

Hierher gehören Papiere und Pappen ausschließlich aus wiederaufbereitetem Papier ohne Zusatzstoffe hergestellt, und dessen Berstdruckindex 0,8 bis 1,9 kPa beträgt.

4805 92 00

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

Die Erläuterungen zu Unterposition 4805 91 00 gelten sinngemäß.

4805 93 20

aus wiederaufbereitetem Papier

Die Erläuterungen zu Unterposition 4805 91 00 gelten sinngemäß.“

Auf Seite 342

wird der folgende Wortlaut gestrichen:

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

Nicht zu dieser Position gehören Stative für den Einsatz mit Kameras der Position 8525 oder des Kapitels 90 (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit).“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.