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29.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/55 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(2017/C 205/06)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 381,„9503 00 10 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen“, wird der folgende Wortlaut nach dem bestehenden Text eingefügt:
„Hierher gehören auch Roller mit Hilfsmotor, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
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maximale Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h, |
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maximales Eigengewicht bis zu 12 kg, |
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Ein-Gang-Kraftübertragung, |
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nur eine Handbremse oder eine Hinterradfußbremse. |
Wird nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind Roller mit Hilfsmotor in die Position 8711 einzureihen.“
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.