29.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/55


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2017/C 205/06)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 381,9503 00 10 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen, wird der folgende Wortlaut nach dem bestehenden Text eingefügt:

„Hierher gehören auch Roller mit Hilfsmotor, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

maximale Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h,

maximales Eigengewicht bis zu 12 kg,

Ein-Gang-Kraftübertragung,

nur eine Handbremse oder eine Hinterradfußbremse.

Wird nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind Roller mit Hilfsmotor in die Position 8711 einzureihen.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.