8.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/18


Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 41/09)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„KRANJSKA KLOBASA“

EU-Nr.: PGI-SI-0764-AM01 — 6.7.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

GIZ Kranjska klobasa — wirtschaftliche Interessenvereinigung „Kranjska klobasa“

Anschrift:

Dimičeva ulica 9

1000 Ljubljana

SLOWENIEN

Tel.

+386 15659240

E-Mail:

giz.mi@siol.net

Antragstellerin ist die Erzeugervereinigung „GIZ Kranjska klobasa“ (wirtschaftliche Interessenvereinigung „Kranjska klobasa“), die bereits den Antrag auf Eintragung des Namens „Kranjska klobasa“ gestellt und somit ein berechtigtes Interesse an der Einreichung eines Änderungsantrags hat.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Slowenien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderungen

Gemäß dem zweiten Punkt des Abschnitts 3.6 „Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung“ ist die „Kranjska klobasa“ mit dem „Kranjska klobasa“-Logo, dem Logo des Erzeugers und den entsprechenden gemeinschaftlichen und nationalen Qualitätszeichen zu kennzeichnen. Zudem heißt es dort, dass Erzeuger mit einem Zertifikat für die Herstellung der „Kranjska klobasa“ die Erzeugnisse mit dem „Kranjska klobasa“-Logo kennzeichnen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglied der GIZ Kranjska klobasa sind.

Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem nationalen Qualitätszeichen und dem „Kranjska klobasa“-Logo, die für alle Erzeuger der „Kranjska klobasa“ unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der GIZ Kranjska klobasa gilt, zu streichen.

Die Streichung der Verpflichtung zur Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem nationalen Qualitätszeichen wird vorgeschlagen, weil eine solche nicht einmal in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen ist. Das einzige von den Erzeugern unbedingt auf dem Etikett der „Kranjska klobasa“ zu verwendende Zeichen ist jenes der EU; die Verwendung des nationalen Qualitätszeichens ist optional.

Mit dem „Kranjska klobasa“-Logo ist das Logo mit dem Slogan „Kranjska klobasa — zašpiljeno dobra od 1896“ gemeint. Nachdem keine Pflichtmitgliedschaft bei der GIZ Kranjska klobasa besteht, sollten Nichtmitglieder nicht zur Verwendung ihres Logos verpflichtet sein. Erzeuger, die nicht der GIZ Kranjska klobasa angehören, müssen die von ihnen hergestellte „Kranjska klobasa“ mit der geschützten Bezeichnung, ihrem eigenen Logo und dem EU-Zeichen kennzeichnen. Falls sie auch das oben erwähnte GIZ-Logo verwenden möchten, erhalten Sie dieses von der GIZ Kranjska klobasa.

6.   Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g.U. und g.g.A.)

EINZIGES DOKUMENT

„KRANJSKA KLOBASA“

EU-Nr.: PGI-SI-0764-AM01 — 6.7.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name:

„Kranjska klobasa“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Slowenien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Kranjska klobasa“ (Krainer Wurst) ist eine pasteurisierte Halbdauerwurst aus grob gehacktem Schweinefleisch der I. und II. Kategorie (Keule, Schulter, Nacken) und Schweinespeck (Rückenspeck). Zur Herstellung der „Kranjska klobasa“ wird das mit Nitritpökelsalz versetzte und mit Knoblauch und Pfeffer gewürzte Wurstbrät in Schweinedünndärme gefüllt, deren Zipfel mit einem Holzspeil verschlossen und paarweise zusammengesteckt werden. Anschließend wird die Wurst durch Heißräuchern haltbar gemacht.

Vor dem Verzehr lässt man die „Kranjska klobasa“ kurz in heißem Wasser ziehen, wodurch sie ihre organoleptischen Eigenschaften entfaltet, die sie zu einem besonderen kulinarischen Genuss machen. Die Wurst zeichnet sich durch eine rötlich-braune Haut und ein mildes Raucharoma aus; das Innere weist eine rosafarben-rote Färbung auf, das Fett ist cremig-weiß und nicht geschmolzen; sie verfügt über eine pralle, knackige und saftige Konsistenz und ein ausgeprägtes typisches Aroma von gesalzenem, speziell gewürztem und geräuchertem Schweinefleisch.

Chemische Zusammensetzung der Wurst vor dem Erwärmen:

:

Gesamteiweißgehalt

:

mindestens 17 %

:

Fett

:

maximal 29 %

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Als Rohstoffe dienen Schweinefleisch und -speck.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Herstellung der „Kranjska klobasa“ (Auswahl und Zerkleinerung von Fleisch und Speck, Zubereitung und Mischen des Wurstbräts, Füllen der Därme, Trocknen der Würste, Hitzebehandlung durch Heißräuchern, Kontrolle und Kennzeichnung) muss innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung der „Kranjska klobasa“ muss einheitlich sein:

Jedes Erzeugnis (Paar) muss die gleiche selbstklebende Banderole tragen,

jedes verpackte Erzeugnis muss mit einem Etikett versehen sein.

Die einheitliche Kennzeichnung der „Kranjska klobasa“ umfasst:

die geschützte Bezeichnung,

das Logo des Erzeugers,

das entsprechende EU-Zeichen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet für die Erzeugung von „Kranjska klobasa“ umfasst das zwischen den Alpen und der Adria liegende slowenische Gebiet, das sich im Westen bis zur Grenze zu Italien, im Norden bis zur Grenze zu Österreich, im Süden bis zur Grenze zu Kroatien und im Osten zur Pannonischen Tiefebene hin bis zur ungarischen Grenze erstreckt.

Im Heiligen Römischen Reich und später in der österreichisch-ungarischen Monarchie war Kranjska (Krain) das einzige rein slowenische Gebiet, weshalb die Bezeichnung „Kranjec“ (Krainer) als ein anderes Wort für „Slowene“ verwendet wurde und noch in der heutigen Alltagssprache zur Bezeichnung eines Teils der slowenischen Bevölkerung dient. Zudem sind zahlreiche weitere Zusammensetzungen und Bezeichnungen mit dem Adjektiv „kranjski, kranjska“ heute noch in Slowenien gebräuchlich.

Der Name „Kranjska“ geht auf das slowenische Wort „krajina“ zurück, das „Land bzw. Landschaft“ bedeutet („Creina“ wurde erstmals 973 als volkssprachliche Bezeichnung für das lateinische „Carniola“ schriftlich erwähnt). Ab dem 13. Jahrhundert setzte sich die slowenische Form „Kranjska“ durch (deutsch „Krain“ und „Krainburg“ (Kranj)). Vom Jahr 1002 an war Krain eine eigenständige Markgrafschaft (Grenzland) mit ihren eigenen Markgrafen. Verwaltungstechnisch gehörte Krain zum Heiligen Römischen Reich. Im 14. Jahrhundert fiel der Großteil des Gebiets des heutigen Sloweniens an die Habsburger. Das slowenische Gebiet wurde auf folgende Länder aufgeteilt: Kranjska (Krain), Trst (Triest), Istra (Istrien), Goriška (Görz), Koroška (Kärnten) und Štajerska (Steiermark). Nach dem Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie im Jahr 1918 war Krain keine eigenständige Einheit mehr. Slowenien ist ein relativ junger Staat, der erst 1991 durch die Abspaltung von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Unabhängigkeit erlangte. Die heutige Republik Slowenien ist daher der Nachfolgestaat des ehemaligen Landes Krain, da sie dessen gesamtes Gebiet umfasst.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Abgrenzung des geografischen Gebiets steht in direkter Verbindung mit der Geschichte der „Kranjska klobasa“.

Die natürlichen Bedingungen für die Lebensmittelherstellung sowie das Klima haben die Entwicklung der typischen kulinarischen Kultur in einer vorwiegend auf die Eigenversorgung ausgerichteten Landwirtschaft entscheidend beeinflusst. Den Bewohnern gelang es, in der stark zerklüfteten Landschaft aus Bergen, Tälern, Becken und Ebenen einen Teil der Ackerflächen für die Erzeugung von Schweinefutter zu nutzen. Mit der Schweinezucht ging die Erzeugung von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen einher. Die Berichte über die Erzeugung von Schweinefleisch, darunter auch über die Herstellung von Würsten, reichen weit zurück, wie die eindrucksvollen Darstellungen auf mittelalterlichen Fresken und bestimmte archivierte Schriftstücke zeigen (z. B. eine Mitteilung des Burgvogts von Vrbovec in slowenischer Sprache aus dem 17. Jahrhundert an den Landesherrn). Zu den typischen Erzeugnissen zählte eine Halbdauerwurst, die dank der Fertigkeiten und des Wissens der dortigen Bevölkerung und wegen ihrer unverwechselbaren Eigenschaften (Geschmack) Anfang des 19. Jahrhunderts in der österreichisch-ungarischen Monarchie als „Kranjska klobasa“ (Krainer Wurst) bekannt wurde.

Bereits im österreichisch-ungarischen Vielvölkerstaat wurde die „Kranjska klobasa“ geschätzt. Sie zählt zu den ursprünglichsten und international bekanntesten slowenischen Fleischerzeugnissen, was auch die Anzahl der Treffer bei einer Internetsuche bestätigt, bei denen die „Kranjska klobasa“ meist als ein original slowenisches Erzeugnis angeführt wird. Auch in der neueren Fachliteratur wird die „Kranjska klobasa“ als typische nicht fermentierte Wurst aus Slowenien erwähnt (siehe Gerhard Feiner, Meat Products Handbook, CRC Press, 2006; http://de.wikipedia.org/wiki/Krainer_Wurst).

Die Eigenschaften der „Kranjska klobasa“ sind auf die Erfahrung und das Wissen der Bewohner des heutigen Slowenien und damaligen österreichisch-ungarischen Kronlands Krain zurückzuführen. Wesentlich für ihre Qualität war aber auch die Verwendung von Fleisch bester Qualität und der konsequente Einsatz von Meersalz, das im damaligen Krain in ständiger Konkurrenz zum Steinsalz stand und sogar von strategischer Bedeutung war (siehe J. Bogataj, The Food and Cooking of Slovenia, Annes Publishing, London 2008).

Die ältesten Anleitungen zur Herstellung der „Kranjska klobasa“ (und auch unter diesem Namen) finden sich in zwei Kochbüchern, und zwar in Süddeutsche Küche von Katharina Prato (1896) und in der sechsten Ausgabe von Felicita Kalinšeks Slovenska kuharica (1912). Auch wenn Katharina Prato nicht wirklich ein Rezept für die „Kranjska klobasa“ liefert, handelt es sich wahrscheinlich um die erste schriftliche Erwähnung dieser Wurstsorte (1896). Felicita Kalinšek erklärt hingegen in ihrem Kochbuch Slovenska kuharica (1912) bereits, wie die „Kranjska klobasa“ hergestellt wird.

In Slowenien gibt es eine Reihe von Überlieferungen, insbesondere mündliche, in denen von der „Kranjska klobasa“, ihren Herstellungsgebieten und ihrem Stellenwert unter den anderen regionalen Wurstsorten die Rede ist. Es gibt zahlreiche mündliche Überlieferungen über den tatsächlichen Ursprung der „Kranjska klobasa“ bzw. den Ort, an dem sie wahrscheinlich zum ersten Mal hergestellt wurde. Häufig wird das zwischen Ljubljana und Kamnik liegende Dorf Trzin erwähnt, wo bereits im 19. Jahrhundert mehrere Metzger ihrem Gewerbe nachgingen und die Märkte bis nach Wien mit der „Kranjska klobasa“ belieferten. Bestimmten mündlichen Quellen zufolge leitet diese Wurst ihren Namen von der Stadt Kranj (Krainburg) ab; andere behaupten wiederum, sie sei in allen größeren Städten und Marktgemeinden des damaligen Landes Krain hergestellt worden. Es gibt auch eine sehr anschauliche Geschichte von Kaiser Franz Joseph, der, als er mit der Kutsche auf der Landstraße von Wien nach Triest unterwegs war, im Dorf Naklo bei Kranj im Fuhrmannsgasthof Marinšek haltmachte. Er wollte sich stärken und fragte den Wirt, was er ihm anbieten könne. „Wir haben nur unsere gewöhnliche Hauswurst, sonst nichts“, antwortete er dem Kaiser. Der Kaiser bestellte eine Wurst, und als er sie gekostet hatte, rief er begeistert aus: „Aber das ist ja keine gewöhnliche Wurst, das ist eine Krainer Wurst!“

In kulinarischer Hinsicht hervorzuheben ist, dass die „Kranjska klobasa“ in allen slowenischen Regionen hergestellt und verkauft wird, was zeigt, dass sie im gesamten slowenischen Gebiet verwurzelt ist. Gerne gegessen wird die ‘Kranjska klobasa’ auch mit Sauerkraut, eine typisch slowenische Spezialität.

Die „Kranjska klobasa“ hat über die Grenzen hinaus Bekanntheit erlangt, wie die Übersetzungen des Namens in die verschiedenen Sprachen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie beweisen (J. de Moor und N. de Rooj/Hrsg., European Cookery, Tradition & Innovation, Utrecht 2004).

Seit 2003 finden in Slowenien das „Festival Kranjske klobase“ (Festival der Krainer Wurst) und der landesweite Wettbewerb um die beste „Kranjska klobasa“ statt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

http://www.mkgp.gov.si/fileadmin/mkgp.gov.si/pageuploads/podrocja/Kmetijstvo/zascita_kmetijskih_pridelkov_zivil/KK_spec_F.pdf


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.