Brüssel, den20.12.2017

COM(2017) 830 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird.

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mit, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Am 29. April 2017 nahm der Europäische Rat Leitlinien an, die den Rahmen für die Verhandlungen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union abstecken und die allgemeinen Grundsätze enthalten, von denen sich die Union während der Verhandlungen leiten lassen wird.

Am 5. April 2017 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Mitteilung über den beabsichtigten Austritt aus der Europäischen Union an.

Am 22. Mai 2017 erteilte der Rat die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, und erließ Richtlinien für die Verhandlungen über ein solches Abkommen (im Folgenden „Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017“).

Die Verhandlungen wurden am 19. Juni 2017 aufgenommen. Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates und den Verhandlungsrichtlinien des Rates wurden in der ersten Verhandlungsphase vornehmlich die Rechte der Bürger, die Finanzregelung, Fragen im Zusammenhang mit der Insel Irland, sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt und die Handhabung des Austrittsabkommens behandelt.

Am 3. Oktober 2017 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich an.

Ausgehend von den bis dahin erzielten Fortschritten rief der Europäische Rat am 20. Oktober 2017 dazu auf, die Arbeit fortzusetzen, um die erreichte Annäherung zu konsolidieren und die Verhandlungen fortzuführen, damit so bald wie möglich die zweite Phase der Verhandlungen eingeleitet werden kann. Daher ersuchte der Europäische Rat den Rat und die Kommission als Verhandlungsführerin der Union, interne vorbereitende Beratungen auch über etwaige Übergangsregelungen aufzunehmen.

Am 13. Dezember 2017 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich an.

Gestützt auf

die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union 1 ausgesprochene Empfehlung und

den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, auf den sich die Empfehlung der Kommission stützt,

begrüßte der Europäische Rat am 15. Dezember 2017 die in der ersten Verhandlungsphase erzielten Fortschritte und stellte fest, dass diese ausreichen, um in die zweite Phase eintreten zu können, in der die Gespräche auf Fragen des Übergangs und den Rahmen für die künftigen Beziehungen ausgedehnt werden. Der Europäische Rat rief die Kommission als Verhandlungsführerin der Union und das Vereinigte Königreich auf, die Arbeiten zu allen Fragen des Austritts, einschließlich der in der ersten Phase noch nicht erörterten Fragen, im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 abzuschließen, die erzielten Ergebnisse zu konsolidieren und damit zu beginnen, die entsprechenden Teile des Austrittsabkommens auszuarbeiten. Er hob auch hervor, dass die Verhandlungen in der zweiten Phase nur voranschreiten können, solange alle in der ersten Phase eingegangenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden und so schnell wie möglich getreu in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden.

Wegen der besonderen Natur der Fragen im Zusammenhang mit der Insel Irland sollten die Arbeiten an den detaillierten Regelungen, die erforderlich sind, um den im gemeinsamen Bericht dargelegten Grundsätzen und Zusagen Wirkung zu verleihen, und die teils in das Austrittsabkommen und teils in den Rahmen für die künftigen Beziehungen aufzunehmen sind, in der zweiten Verhandlungsphase getrennt weitergeführt werden.

Grundrechte

Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Zudem sind die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

Diese Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden in der Union während der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, die auch etwaige Übergangsregelungen umfassen, und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiter uneingeschränkt gewahrt und geschützt.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsgrundlage

Das Vereinigte Königreich hat seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten. Daher bildet Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für die Verhandlungen über ein Austrittsabkommen und seinen Abschluss. Übergangsregelungen können nur im Austrittsabkommen festgelegt werden.

Es wird daran erinnert, dass nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union auch für die Europäische Atomgemeinschaft gilt.

Nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf den Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union verweist, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union. Der Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 ist nach demselben Verfahren zu erlassen.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union auszuhandeln. Nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union. Für die Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 ist ein Beschluss des Rates das geeignete Instrument.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorliegende Empfehlung dürfte, was den Verhandlungsprozess betrifft, keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt haben. Es wird daran erinnert, dass die Auswirkungen des Abkommens nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union bei der Vorlage der Vorschläge für die Unterzeichnung und den Abschluss des Austrittsabkommens umrissen werden.

4.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Durch Artikel 1 des empfohlenen Beschlusses des Rates wird der Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017 ergänzt, um die Kommission zu ermächtigen, im Rahmen der Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union über verbleibende Fragen im Zusammenhang mit dem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs und notwendige Übergangsregelungen zu verhandeln.

Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien

Wie bei den bisherigen Verhandlungsrichtlinien schlägt die Kommission dem Rat vor, den Beschluss zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union aufzunehmen, sowie die in seinem Anhang enthaltenen ergänzenden Verhandlungsrichtlinien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Verträge, insbesondere auf Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Leitlinien des Europäischen Rates,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 29. April 2017 nahm der Europäische Rat Leitlinien an, die den Rahmen für die Verhandlungen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union abstecken und die allgemeinen Grundsätze enthalten, von denen sich die Union während der Verhandlungen leiten lassen wird.

(2)Am 22. Mai 2017 erteilte der Rat die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, und erließ Richtlinien für die Verhandlungen über ein solches Abkommen.

(3)Die Verhandlungen wurden am 19. Juni 2017 aufgenommen.

(4)Am 3. Oktober 2017 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich an.

(5)Ausgehend von den bis dahin erzielten Fortschritten rief der Europäische Rat am 20. Oktober 2017 dazu auf, die Arbeit fortzusetzen, um die erreichte Annäherung zu konsolidieren und die Verhandlungen fortzuführen, damit so bald wie möglich die zweite Phase der Verhandlungen eingeleitet werden kann. Daher ersuchte der Europäische Rat den Rat und die Kommission als Verhandlungsführerin der Union, interne vorbereitende Beratungen auch über etwaige Übergangsregelungen aufzunehmen.

(6)In ihrer Mitteilung vom 8. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union empfahl die Kommission dem Europäischen Rat festzustellen, dass in der ersten Phase der Verhandlungen über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ausreichende Fortschritte erzielt wurden, um in die zweite Verhandlungsphase eintreten zu können. Ferner erklärte die Kommission, bereit zu sein, unverzüglich mit der Arbeit an Übergangsregelungen zu beginnen, falls der Europäische Rat dies beschließen sollte.

(7)Die Empfehlung der Kommission stützt sich auf den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.

(8)Am 13. Dezember 2017 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich an.

(9)In seinen Leitlinien vom 15. Dezember 2017 begrüßte der Europäische Rat die in der ersten Verhandlungsphase erzielten Fortschritte und stellte fest, dass diese ausreichen, um in die zweite Phase eintreten zu können, in der die Gespräche auf Fragen des Übergangs und den Rahmen für die künftigen Beziehungen ausgedehnt werden. Der Europäische Rat rief die Kommission als Verhandlungsführerin der Union und das Vereinigte Königreich auf, die Arbeiten zu allen Fragen des Austritts, einschließlich der in der ersten Phase noch nicht erörterten Fragen, im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 abzuschließen und die erzielten Ergebnisse zu konsolidieren, insbesondere durch Ausarbeitung der entsprechenden Teile des Austrittsabkommens. Der Europäische Rat rief die Kommission auf, hierzu geeignete Empfehlungen vorzulegen, und rief den Rat auf, zusätzliche Verhandlungsrichtlinien für Übergangsregelungen zu erlassen.

(10)Die Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 müssen daher ergänzt werden.

(11)Nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union für die Europäische Atomgemeinschaft –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates und im Einklang mit den durch die Verhandlungsrichtlinien im Anhang des vorliegenden Beschlusses ergänzten Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 führt die Kommission im Namen der Union die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, wobei der Rahmen für seine künftigen Beziehungen zur Union berücksichtigt wird.

   Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    COM(2017) 784 final.

Brüssel, den20.12.2017

COM(2017) 830 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union


ANHANG

Ergänzende Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die
Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union

1.Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 und den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 22. Mai 2017 wurden in der ersten Verhandlungsphase vornehmlich die Rechte der Bürger, die Finanzregelung, Fragen im Zusammenhang mit der Insel Irland, sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt und die Handhabung des Austrittsabkommens behandelt.

2.Ausgehend von den bis dahin erzielten Fortschritten rief der Europäische Rat am 20. Oktober 2017 dazu auf, die Arbeit fortzusetzen, um die erreichte Annäherung zu konsolidieren und die Verhandlungen fortzuführen, damit so bald wie möglich die zweite Phase der Verhandlungen eingeleitet werden kann. Daher ersuchte der Europäische Rat den Rat und die Kommission als Verhandlungsführerin der Union, interne vorbereitende Beratungen auch über etwaige Übergangsregelungen aufzunehmen.

3.Gestützt auf

die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union 1 ausgesprochene Empfehlung und

den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, auf den sich die Empfehlung der Kommission stützt,

begrüßte der Europäische Rat am 15. Dezember 2017 die in der ersten Verhandlungsphase erzielten Fortschritte und stellte fest, dass diese ausreichen, um in die zweite Phase eintreten zu können, in der die Gespräche auf Fragen des Übergangs und den Rahmen für die künftigen Beziehungen ausgedehnt werden.

4.Der Europäische Rat machte ferner deutlich, dass in der zweiten Phase Fortschritte nur möglich sind, solange alle in der ersten Phase eingegangenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden und so schnell wie möglich getreu in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden. In der zweiten Verhandlungsphase sollte auch ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen der Union zum Vereinigten Königreich erzielt werden. Dafür werden zusätzliche Leitlinien des Europäischen Rates erforderlich sein.

5.Die vorliegenden Verhandlungsrichtlinien gelten für die zweite Verhandlungsphase; sie ergänzen somit die ersten Verhandlungsleitlinien, die am 22. Mai 2017 erlassen wurden. Die Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 sowie die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 22. Mai 2017 aufgestellten allgemeinen Grundsätze und verfahrenstechnischen Regelungen für die Verhandlungsführung gelten in vollem Umfang für diese Verhandlungsphase weiter, auch hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs des Austrittsabkommens, einschließlich seiner Bestimmungen über Übergangsregelungen, und des künftigen Rahmens; genau wie die ersten Verhandlungsrichtlinien sollten die vorliegenden Verhandlungsrichtlinien daher die Vorgaben der Nummern 4 und 24 der Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017, insbesondere in Bezug auf Gibraltar, vollumfänglich einhalten.

6.Wegen der besonderen Natur der Fragen im Zusammenhang mit der Insel Irland sollten die Arbeiten an den detaillierten Regelungen, die erforderlich sind, um den im gemeinsamen Bericht dargelegten Grundsätzen und Zusagen Wirkung zu verleihen, und die teils in das Austrittsabkommen und teils in den Rahmen für die künftigen Beziehungen aufzunehmen sind, in der zweiten Verhandlungsphase getrennt weitergeführt werden.

I.Fragen im Zusammenhang mit dem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

7.Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2017 und den durch die vorliegenden Verhandlungsrichtlinien ergänzten Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 sind die Arbeiten zu allen Fragen des Austritts, einschließlich der in der ersten Phase noch nicht erörterten Fragen, abzuschließen.

8.Zudem sollten in der zweiten Phase die Ergebnisse der Verhandlungen, einschließlich derjenigen, die in der ersten Phase erzielt wurden und die gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Übergangsregelungen im nachstehend beschriebenen Sinne anzupassen sind, in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden. Wie in den ersten Verhandlungsrichtlinien dargelegt, sollte im Austrittsabkommen daran erinnert werden, dass das Unionsrecht ab dem Tag des Austritts auch auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten 2 , und auf die europäischen Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt, – für die die Verträge nach Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten – keine Anwendung mehr findet.

II.Übergangsregelungen

9.Die Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 enthalten allgemeine Kerngrundsätze, die sowohl für ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich als auch für Übergangsregelungen gelten:

Ein Abkommen muss auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beruhen, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind.

Wenn die Integrität des Binnenmarkts gewahrt bleiben soll, ist eine Beteiligung lediglich in einzelnen Sektoren ausgeschlossen.

Ein Nicht-Mitgliedstaat, der nicht dieselben Pflichten übernimmt wie ein Mitgliedstaat, kann nicht dieselben Rechte haben und dieselben Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat.

Die vier Freiheiten des Binnenmarkts sind unteilbar; es kann kein „Rosinenpicken“ geben.

Die Union wird ihre Autonomie im Hinblick auf ihre Beschlussfassung sowie auf die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union wahren. Nach den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2017 betrifft dies insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.

10.Neben diesen Kerngrundsätzen enthalten die Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 besondere Bedingungen für etwaige Übergangsregelungen. Soweit notwendig und rechtlich möglich, kann in den Verhandlungen versucht werden, Übergangsregelungen festzulegen, die im Interesse der Union liegen, und gegebenenfalls je nach den erzielten Fortschritten Brücken zum absehbaren Rahmen für die künftigen Beziehungen zu schlagen. Solche Übergangsregelungen müssen eindeutig formuliert und genau befristet sein und wirksamen Durchsetzungsmechanismen unterliegen.

11.Diese ergänzenden Verhandlungsrichtlinien beruhen auf den in den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2017 festgelegten Grundsätzen und Bedingungen und entwickeln diese weiter.

12.Im Einklang mit diesen Leitlinien sollten sich im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangsregelungen auf den gesamten Besitzstand der Union einschließlich der Angelegenheiten der Europäischen Atomgemeinschaft erstrecken. Ungeachtet der Nummer 17 dieser Verhandlungsrichtlinien sollte der Besitzstand der Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung finden, als wäre dieses ein Mitgliedstaat. Änderungen des Besitzstands sollten im Übergangszeitraum automatisch auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung finden. Für auf der Grundlage von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Rechtsakte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die für das Vereinigte Königreich vor seinem Austritt bindend sind, sollte Artikel 4a des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 21) im Übergangszeitraum weitergelten. Das Vereinigte Königreich sollte jedoch nicht mehr sein Recht nach dem Protokoll (Nr. 21) ausüben dürfen, sich an anderen als den in Artikel 4a des Protokolls genannten Maßnahmen zu beteiligen.

13.Im Übergangszeitraum sollte das unter diese Übergangsregelungen fallende Unionsrecht im Vereinigten Königreich dieselben rechtlichen Wirkungen entfalten wie in der Union.

14.Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 wird ferner daran erinnert, dass das Vereinigte Königreich ab dem Tag seines Austritts aus der Union nicht mehr von den Übereinkünften profitieren wird, die von der Union oder von Mitgliedstaaten in ihrem Namen oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden. Wenn es im Interesse der Union liegt, kann die Union prüfen, ob und wie Regelungen vereinbart werden können, durch die die Wirkungen der Übereinkünfte für das Vereinigte Königreich im Übergangszeitraum aufrechterhalten werden; das Vereinigte Königreich sollte aber nicht mehr in den mit diesen Übereinkünften eingesetzten Gremien mitarbeiten.

15.Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2017 ist Voraussetzung für jede Übergangsregelung, dass sich das Vereinigte Königreich im Übergangszeitraum weiter an der Zollunion und am Binnenmarkt (mit allen vier Freiheiten) beteiligt. Das Vereinigte Königreich sollte alle Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion zu wahren. Das Vereinigte Königreich sollte sich weiter an die Handelspolitik der Union halten. Vor allem sollte es gewährleisten, dass seine Zollbehörden weiter die Aufgaben von EU-Zollbehörden wahrnehmen und insbesondere die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erheben und gegenüber anderen Drittstaaten alle nach Unionsrecht vorgeschriebenen Kontrollen an der Grenze vornehmen.

16.Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 und den ersten Verhandlungsrichtlinien vom 22. Mai 2017 müssten bei einer befristeten Verlängerung des Besitzstands der Union die bestehenden Regelungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der Union Anwendung finden, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.

17.In Bezug auf die Anwendung des Besitzstands der Union auf das Vereinigte Königreich sollte das Austrittsabkommen daher für den Übergangszeitraum die Zuständigkeiten der Organe (insbesondere die uneingeschränkte Rechtsprechungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union), Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich und ihm angehörenden natürlichen und juristischen Personen wahren. Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember 2017 sollte das Vereinigte Königreich aber nicht mehr in den Organen der Union mitarbeiten oder Mitglieder dieser Organe benennen oder wählen und nicht mehr an der Beschlussfassung oder Verwaltung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union mitwirken.

18.Unbeschadet der Nummer 17 könnte das Vereinigte Königreich im Übergangszeitraum eingeladen werden, ohne Stimmrecht an Sitzungen von ständigen Ausschüssen oder Expertengruppen der Kommission und ähnlichen Gremien oder an Sitzungen der Einrichtungen und sonstigen Stellen, in denen Mitgliedstaaten vertreten sind, teilzunehmen,

wenn einzelne an das Vereinigte Königreich oder ihm angehörende natürliche oder rechtliche Personen zu richtende Akte erörtert werden oder

wenn die Anwesenheit des Vereinigten Königreichs aus Sicht der Union für die wirksame Umsetzung des Besitzstands im Übergangszeitraum erforderlich ist.

19.Im Austrittsabkommen sollten genaue Voraussetzungen und klare Rahmenbedingungen festgelegt werden, unter denen eine solche Teilnahme in Ausnahmefällen zulässig ist.

20.Besondere verfahrenstechnische Regelungen, die mit den Nummern 17 und 18 im Einklang stehen, sollten auch für die Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten in der Fischerei (zulässige Gesamtfangmengen) im Übergangszeitraum getroffen werden.

21.Die Übergangsregelungen sollten ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens Anwendung finden und nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus gelten.

(1)    COM(2017) 784 final.
(2)    Und die unter den letzten zwölf Gedankenstrichen in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind.