Straßburg, den 12.12.2017

COM(2017) 763 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Zweck dieser Initiative ist die Erneuerung des Partnerschaftsabkommens mit den Ländern, die der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) angehören. Derzeit werden diese Beziehungen durch das Cotonou-Partnerschaftsabkommen (CPA) geregelt, dem zufolge die Vertragsparteien 18 Monate vor Auslaufen des Abkommens (Februar 2020) Verhandlungen aufnehmen müssen.

Das Ziel des Vorschlags ist der Abschluss eines umfassenden Abkommens mit den derzeitigen 79 Unterzeichnerstaaten des CPA. Der Schwerpunkt soll dabei auf den gemeinsamen Interessen wie auch auf spezifischen EU-Interessen liegen (z. B. Migration, Frieden und Sicherheit, Investitionen); dabei soll das Abkommen über das „universelle“ Konzept hinausgehen und noch stärker die Geber-Empfänger-Dynamik überwinden.

Ausgehend von den positiven Ergebnissen und den Schwächen des derzeitigen CPA und unter Berücksichtigung des veränderten Kontexts und der derzeitigen EU-Politik hat die EU die übergeordneten strategischen Interessen ermittelt, die langfristig – über 2020 hinaus – verfolgt werden sollten, und zwar: 1) Begründung einer politischen Partnerschaft, die sich auf den Aufbau friedlicher, stabiler, gut regierter, wohlhabender und resilienter Staaten und Gesellschaften konzentriert; 2) Beschleunigung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung; 3) Aufbau wirksamer Allianzen auf internationaler Ebene mit dem Ziel, das globale Handeln voranzubringen. Zur Umsetzung dieser übergeordneten Ziele werden in jedem der prioritären Bereiche spezifischere Zielsetzungen verfolgt.

Damit Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele erreicht werden können, müssen die langfristigen Beziehungen, die sich im Laufe der Zeit erheblich weiterentwickelt haben, wieder neu ausgerichtet werden, um ihren Zweck erfüllen zu können. Dabei sollte die sehr solide Grundlage, die über die Jahre aufgebaut wurde, erhalten bleiben und weiter ausgebaut werden. In dieser Hinsicht ist es von größter Bedeutung, dass den stärkeren regionalen Rahmenstrukturen und Entwicklungstrends in Afrika, im karibischen und im pazifischen Raum in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Das Ziel besteht daher darin, ein neues Abkommen zu schließen, das aus einem gemeinsamen Grundlagenteil und drei darauf aufbauenden Regionalpakten besteht. Den Schwerpunkt werden dabei die Regionalpakte bilden, in denen die regionalspezifischen Prioritäten für die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean festgelegt werden. Der gemeinsame Grundlagenteil, der für alle Mitglieder der Partnerschaft gelten soll, wird die allgemeinen Ziele, Grundsätze und Prioritäten enthalten und eine enge Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ermöglichen.

Bei den Regionalpakten wird es sich um Protokolle zum Abkommen handeln, die einen umfassenden Rechtsrahmen für die Beziehungen bieten. Gleichzeitig wird das Abkommen eine flexible Anpassung an veränderte Gegebenheiten durch ein vereinfachtes Verfahren zur Überarbeitung der drei Regionalpakte ermöglichen. Die immer größere Rolle der (sub)regionalen Organisationen muss im Rahmen der Partnerschaft anerkannt und berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung der Regionalpakte.

Die Partnerschaft wird in unterschiedlichem Maße der Beteiligung bzw. dem Beitritt anderer Länder offenstehen, die die gleichen Werte teilen und zur Erreichung der Ziele beitragen. Dies ist beispielsweise besonders relevant für die Stärkung des Ansatzes, Afrika als Einheit zu behandeln, und die gleichzeitige weitere Anwendung der bestehenden bilateralen Assoziierungsabkommen mit nordafrikanischen Ländern. Die Rolle der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft soll gestärkt werden, und zwar nicht nur im Rahmen der Partnerschaft, sondern auch als wichtige Akteure für eine inklusive, nachhaltige Entwicklung in den jeweiligen Ländern und Regionen. Diese Entwicklung wird sich in den institutionellen Strukturen niederschlagen, die zudem vereinfacht und gestrafft werden sollen.

Das angestrebte umfassende Abkommen soll den Rahmen für die Beziehungen zu den Partnerländern auf allen politischen Ebenen – ob auf nationaler oder (sub)regionaler oder auf der Ebene der Partnerschaft als Ganzes – bilden, wobei die Triebkraft weiterhin hauptsächlich von der nationalen Ebene ausgehen wird, auch im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip. Ähnlich wie bei anderen Abkommen soll keine zeitliche Begrenzung vorgesehen werden, sondern die Möglichkeit, das Abkommen auf Antrag einer der Vertragsparteien zu kündigen.

Die Partnerländer haben ihren Wunsch bekundet, auf der Grundlage des derzeitigen CPA ein neues rechtsverbindliches Partnerschaftsabkommen mit der EU zu schließen. Darüber hinaus haben die Partnerländer bei den Vorgesprächen den vorgeschlagenen verstärkten regionalen Ansatz grundsätzlich befürwortet.

Es liegt im Interesse der EU und der Partner, die Verhandlungen rechtzeitig abzuschließen, um ein politisches Vakuum nach 2020 zu vermeiden.

Es muss ein Verhandlungsteam eingesetzt werden, dem die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik angehören. Das Verhandlungsteam sollte von der Kommission in Absprache mit der Hohen Vertreterin geleitet werden. Insbesondere wird im Verhandlungsteam neben den zuständigen Dienststellen der Kommission auch der Europäische Auswärtige Dienst vertreten sein.

Die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin wird gemäß Artikel 18 Absatz 4 EUV für die Kohärenz und Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union in diesen komplexen Verhandlungen sorgen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der derzeitige Vorschlag für ein umfassendes Abkommen steht in vollem Einklang mit der entsprechenden EU-Politik.

Im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU sieht er die Förderung einer Reihe universeller und unteilbarer Werte, eines integrierten Ansatzes für Konflikte und Krisen sowie spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung vor, die letztlich zum Aufbau friedlicher, stabiler, gut regierter und resilienter Staaten und Gesellschaften beitragen. Darüber hinaus unterstreicht er die Notwendigkeit, auf der Grundlage des Prinzips des Multilateralismus in internationalen Gremien wirksame Allianzen zu bilden. Schließlich soll die zentrale Rolle des Dialogs auf allen politischen Ebenen erhalten und gestärkt werden. Im Einklang mit dem überarbeiteten Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik werden die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere die Beseitigung der Armut im Mittelpunkt der neuen Partnerschaft stehen.

Der Vorschlag baut außerdem auf den bestehenden Strategien (einschließlich ihrer Weiterentwicklungen) für die Beziehungen zwischen der EU und den verschiedenen AKP-Regionen auf – insbesondere der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU von 2007, der Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU von 2012 und der Strategie für eine verstärkte Partnerschaft mit den Pazifik-Inseln von 2006. Die drei vorgeschlagenen Regionalpakte sollen diese Strategien ersetzen und darüber hinausgehen.

Im Einklang mit den geltenden handelspolitischen Vorschriften sollen neue wirtschaftliche Möglichkeiten für nachhaltiges Wachstum, die blaue und grüne Wirtschaft und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geschaffen und ausländische Direktinvestitionen gestärkt werden.

Zudem sieht der Vorschlag im Einklang mit den bestehenden Vorschriften im Bereich der Migrationspolitik einen umfassenden, rechtebasierten Ansatz für Migration und Mobilität vor. Ziel ist es, die legale Migration besser zu organisieren, eine gut gesteuerte Mobilität zu fördern und deren Auswirkungen auf die Entwicklung zu maximieren sowie die irreguläre Migration zu verhindern und zu bekämpfen, den Menschenhandel zu beseitigen und einen Mechanismus für eine wirksame Rückführung und Rückübernahme zu schaffen.

Im Einklang mit den geltenden umweltpolitischen Vorschriften wird hervorgehoben, dass dringend zügigere Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltzerstörung und des Klimawandels ergriffen werden müssen, da diese die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und in einigen Fällen das Überleben ganzer Bevölkerungsgruppen erheblich gefährden.

Der Vorschlag steht auch vollständig im Einklang mit der Politik der Union in einer Reihe anderer Bereiche mit Relevanz für die gewählten Prioritäten wie Energie, Bildung, Beschäftigung sowie Forschung und Innovation.

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Einstufung einer internationalen Übereinkunft ist erst am Ende der Verhandlungen auf der Grundlage ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung möglich. Daher legt die Kommission ihre Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen auf der Grundlage von Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vor, der die verfahrensrechtliche Grundlage bildet.

Subsidiarität

Die kurz- und langfristigen Herausforderungen und Chancen für Europa sind zahlreich und erfordern gemeinsames Handeln und konzertierte Anstrengungen in einer ganzen Reihe interner und externer Politikbereiche. Die EU ist mit ihrer großen Bandbreite von Strategien und Instrumenten gut aufgestellt, um diesen Herausforderungen zu begegnen und die sich bietenden Chancen zu nutzen.

Ein Vorgehen auf EU-Ebene bringt im Hinblick auf die politische und die wirtschaftliche Hebelwirkung einen Mehrwert mit sich. So gewährleistet etwa das weltweite Netz der EU-Delegationen eine Präsenz in Ländern, in denen viele Mitgliedstaaten nicht vertreten sind. Die EU-Ebene eignet sich besonders für die Bildung strategischer Allianzen mit den zahlreichen Mitgliedern der Partnerschaft, um das globale Handeln im Einklang mit den EU-Interessen voranzubringen. Zu beachten ist ferner, dass einige Politikbereiche, insbesondere der Handel, in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

Darüber hinaus wird durch den Vorschlag das von der EU intern praktizierte Subsidiaritätsprinzip auf die Partnerschaft ausgeweitet. Um Doppelarbeit oder Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Rahmen und Strukturen zu vermeiden, ist geplant, dass Maßnahmen jeweils auf der am besten geeigneten politischen Ebene ergriffen werden.

Verhältnismäßigkeit

Diese Initiative dient unmittelbar dem Ziel der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Forderung in der Globalen Strategie der EU, mit anderen zusammenzuarbeiten und die externen Partnerschaften der EU mit Blick auf die Verwirklichung ihrer außenpolitischen Prioritäten in verantwortungsvoller Weise umzugestalten. Der Vorschlag sieht weder die Schaffung neuer Strukturen noch zusätzliche Belastungen für die EU vor, sondern vereinfacht sogar die bestehenden Institutionen, Verfahren und Instrumente und erleichtert die Interaktion zwischen den verschiedenen Entscheidungsebenen 1 .

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Rahmen einer ausführlichen Evaluierung wurden die Leistungen der ersten 15 Jahre des CPA bewertet.

Gute Fortschritte wurden beim politischen Dialog auf nationaler und regionaler Ebene festgestellt, der dazu beigetragen hat, die wesentlichen Elemente in den AKP-Staaten zu stärken. Durch das CPA wurden das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen verbessert und es wurde ein erster Schritt zur Vertiefung der Zusammenarbeit im Migrationsbereich gemacht und so der Weg für den Rabat-, den Khartum- und den Valletta-Prozess geebnet. Der Handel nahm erheblich zu und die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) gehörten zu den wichtigsten dank des Abkommens erzielten Leistungen. Darüber hinaus sind erhebliche Fortschritte bei der menschlichen und sozialen Entwicklung und der makroökonomischen Stabilisierung in den AKP-Staaten zu verzeichnen.

In der Evaluierung wurde auch hervorgehoben, was zur vollständigen Erreichung der Ziele der CPA noch unternommen werden muss. Diese Ziele sind zwar weiterhin relevant, doch sie decken nur einen Teil der großen Veränderungen ab, zu denen es in den letzten Jahren im globalen Kontext gekommen ist. So gelangte die Evaluierung zum Schluss, dass die allgemeinen Ziele unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen und Chancen für die EU und ihre Partner überprüft werden müssen. Ferner wurde eine Überprüfung der institutionellen Architektur empfohlen, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen politischen Rahmen zu verbessern und die Beschlussfassung zu straffen.

Konsultation der Interessenträger

Ein breites Spektrum von Interessenträgern wurde konsultiert.

Eine erste Konsultationsrunde wurde eingeleitet, einschließlich einer öffentlichen Konsultation und des Austauschs mit den EU-Delegationen. Die Ergebnisse dieser Runde flossen in die Evaluierung des CPA und die Folgenabschätzung ein, auf die sich die Gemeinsame Mitteilung vom November 2016 stützte. Eine zweite Konsultationsrunde fand nach der Veröffentlichung der Mitteilung von 2016 statt, die sich vor allem an die Entscheidungsträger richtete. Wie sich herausstellte, wurde vor allem die Notwendigkeit gesehen, diejenigen Bestimmungen zu stärken, die eine wirksamere Förderung wesentlicher EU-Interessen (insbesondere in Bezug auf Migration und Investitionen) ermöglichen. Allgemein herrschte Einigkeit darüber, dass der neuen regionalen Dynamik Rechnung zu tragen ist und Überschneidungen zwischen verschiedenen politischen und rechtlichen Rahmen vermieden werden müssen. Jedoch gab es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Ausmaßes der anzustrebenden Regionalisierung und in einigen wenigen Fällen wurde der Mehrwert einer rechtsverbindlichen Übereinkunft infrage gestellt.

Das Europäische Parlament wurde mehrfach konsultiert und regelmäßig vor und nach der Veröffentlichung der Gemeinsamen Mitteilung unterrichtet. In der Entschließung vom Oktober 2016 wurde die Notwendigkeit betont, erneut ein rechtsverbindliches Abkommen mit drei gestärkten regionalen Partnerschaften zu schließen. Dies steht mit dem vorliegenden Vorschlag voll und ganz im Einklang.

Was die Sichtweisen der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean angeht, so erklärten die AKP-Staatschefs 2016 auf ihren Gipfeltreffen in Papua-Neuguinea im Waigani-Kommuniqué, dass sie erneut eine rechtsverbindliche Partnerschaft mit der EU auf der Grundlage des CPA anstreben, den politischen Dialog vertiefen und die internationale Zusammenarbeit verstärken wollen.

Außerdem reisten Kommissar Mimica und zwei hochrangige Vermittler (Louis Michel und Pascal Lamy) zu Vorgesprächen nach Afrika, in die Karibikregion und die Pazifikregion. Insgesamt lässt sich der Schluss ziehen, dass der von der EU vorgeschlagene Ansatz positiv aufgenommen wurde, insbesondere die Verlagerung des Schwerpunkts auf die drei Regionen und deren spezifische Prioritäten. Gleichzeitig wurde von zahlreichen Gesprächspartnern hervorgehoben, dass der AKP-Zusammenhalt unbedingt erhalten bleiben sollte. Ein wichtiger Punkt war auch die Notwendigkeit, die Investitionsmöglichkeiten erheblich zu verbessern und die Entwicklung der Privatwirtschaft zu erleichtern.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Für die Erarbeitung des vorliegenden Vorschlags wurden auch externe Sachverständige herangezogen. Mit ihnen fanden eine Reihe von Rundtischgesprächen statt und die vorhandene wissenschaftliche Literatur wurde gesichtet. Die Erkenntnisse flossen sowohl in die allgemeine Evaluierung des CPA als auch in die Folgenabschätzung, die Mitteilung und die Empfehlung ein.

Folgenabschätzung

Von den Optionen, die sich aus den Konsultationen ergaben, wurden im Rahmen der Folgenabschätzung nur diejenigen einer ausführlichen Analyse unterzogen, bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass die (meisten) EU-Ziele erreicht werden. Das derzeitige CPA bildete die Vergleichsbasis, anhand deren alle Optionen bewertet wurden.

Eine systematische Analyse der verschiedenen Auswirkungen der einzelnen Optionen ergab, dass die Ziele der EU am besten durch ein Abkommen erreicht werden können, das aus einem allgemeinen, für alle geltenden Teil und aus drei starken regionalen Partnerschaften besteht. Diese Option wurde als Möglichkeit gesehen, alle positiven Aspekte des CPA beizubehalten und gleichzeitig die Schaffung der Voraussetzungen für die Verwirklichung der neuen Ziele der EU zu erleichtern. Dazu gehört, dass sie ihre politischen und wirtschaftlichen Interessen wirksamer verfolgen kann, auf der internationalen Bühne mehr erreicht und die Aussichten für die Umsetzung der Agenda 2030 verbessert werden. Darüber hinaus wurde angesichts der immer stärkeren Regionalisierung diejenige Option als die bevorzugte angesehen, die für ein maßgeschneidertes Vorgehen am besten geeignet ist.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab im Juli 2016 eine positive Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab. Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der in der Folgenabschätzung empfohlenen Option, wie in der Gemeinsamen Mitteilung vom November 2016 näher ausgeführt wurde.

Grundrechte

Eines der Ziele der vorgeschlagenen Partnerschaft ist – voll und ganz im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Vertrags – die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (sowie der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und einer guten Regierungsführung). Sollte die Rechtsverbindlichkeit der Partnerschaft aufgegeben werden, gäbe es auch diese Verpflichtungen nicht mehr. Angesichts der internationalen Entwicklungen und des Aufkommens von Mächten, die diese Werte und Grundsätze nicht notwendigerweise teilen, wäre dies nicht wünschenswert. Der vorliegende Vorschlag bietet auch die Möglichkeit, die Grundrechte und den politischen Dialog besser in den regionalen Rahmen und Systemen zu verankern.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Initiative dürfte keine signifikanten neuen Auswirkungen auf den Haushalt haben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der verfügbaren Mittel für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU im Rahmen der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgelegt wird.

Was die Finanzierungsinstrumente anbelangt, so war der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Instrument zur Unterstützung von Initiativen in den AKP-Staaten und Regionen. Der EEF ist ein außerbudgetärer Fonds, der durch direkte Beiträge der EU-Mitgliedstaaten finanziert wird.

5. WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der vorliegende Vorschlag sieht die Annahme von Umsetzungsplänen auf den verschiedenen Dialogebenen vor. Der Vorschlag sieht auch ein System zur Überwachung der Fortschritte unter Heranziehung spezifischer Indikatoren und messbarer Ergebnisse vor, wobei vor allem von bestehenden Initiativen ausgegangen wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag sieht den Abschluss eines Abkommens vor, das folgende Hauptkomponenten umfasst:

·einen allgemeinen Teil für alle Mitglieder der Partnerschaft, der die Grundlage (einschließlich der übergeordneten Ziele und Grundsätze, der strategischen Prioritäten und der Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit), den institutionellen Rahmen, die Mittel der Zusammenarbeit und die Schlussbestimmungen umfasst;

·gesonderte Regionalpakte, einschließlich der jeweiligen spezifischen Ziele und Prioritäten für die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean. Diese drei Pakte, die als Protokolle dem allgemeinen Teil des Abkommens beigefügt werden, sollen die bestehenden regionalen Partnerschaften ersetzen.

Grundlagenteil

Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) enthält die allgemeinen Ziele und Grundsätze. Ziel ist die Annahme einer Rahmenvereinbarung, die es der EU ermöglicht, ihre strategischen Interessen mit Schwerpunkt auf der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bestmöglich voranzubringen. Drei übergeordnete Ziele werden festgelegt, die sich in sechs prioritäre Bereiche untergliedern. Die internationale Zusammenarbeit ist eine Priorität, die gesondert behandelt wird. In den Abschnitt über die Grundsätze sind die weithin anerkannten Normen der Außenbeziehungen der EU sowie der internationalen Zusammenarbeit eingeflossen: Multilateralismus, Multi-Stakeholder-Ansätze, Komplementarität und Subsidiarität, gegenseitige Rechenschaftspflicht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem politischen Dialog und der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung.

Teil 2 (Geteilte Prioritäten) umfasst die sechs prioritären Bereiche. Die Abschnitte „Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung“ (Titel I), „Frieden, Sicherheit und Recht“ (Titel IV) und „Migration und Mobilität“ (Titel V) bauen auf dem CPA auf und stehen im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen im Bereich der EU-Außenbeziehungen. Insbesondere der Abschnitt über Migration, der einen rechtebasierten Ansatz vorsieht und die vorteilhaften Aspekte einer gut gesteuerten Migration hervorhebt, soll die Partnerländer dazu anhalten, wirksamere Mechanismen für die Rückkehr- und Rückübernahmepolitik einzuführen. Die Abschnitte „Inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung“ (Titel II), „Umwelt und Klimawandel“ (Titel III) sowie „Menschliche Entwicklung und Menschenwürde“ (Titel VI) enthalten wesentliche Änderungen gegenüber dem CPA, nicht zuletzt aufgrund der Annahme der Agenda 2030. Dies bedeutet ein nachdrückliches Engagement der Vertragsparteien, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die SDG zu erreichen und nach Möglichkeit sogar weiter zu gehen. Ein Schwerpunkt liegt auf ausländischen Direktinvestitionen und der Entwicklung der Privatwirtschaft, um neue wirtschaftliche Chancen und mehr und bessere Arbeitsplätze für alle zu schaffen.

Teil 3 (Internationale Zusammenarbeit) enthält die Grundsätze und Mechanismen für das Vorgehen der EU und der Mitglieder der Partnerschaft, wenn sie auf der internationalen Bühne zusammenarbeiten wollen. Um Ergebnisse zu erzielen, müssen sowohl Ministertagungen als auch spezifische Koordinierungsmechanismen für einschlägige internationale Organisationen und Foren eingeführt bzw. ausgebaut werden. Die Möglichkeit, andere interessierte Akteure einzubeziehen, ist ebenfalls vorgesehen.

EU-Afrika-Pakt

Abschnitt 1 (Grundlage der Zusammenarbeit) enthält die Ziele und Grundsätze des EU-Afrika-Pakts, der die bestehende Gemeinsame Strategie Afrika-EU aufgreift und über sie hinausgeht. Das Ziel besteht darin, die politische Dimension in den Beziehungen zwischen der EU und den afrikanischen Ländern zu stärken, indem ein neues, erweitertes und als einheitliche Richtschnur dienendes Dokument vereinbart und im rechtlichen Rahmen der erneuerten Partnerschaft mit den Ländern südlich der Sahara umgesetzt wird; gleichzeitig sollen die derzeitigen Assoziierungsabkommen mit nordafrikanischen Ländern bestehen bleiben.

Abschnitt 2 (Strategische Prioritäten) enthält eine Reihe konkreter Maßnahmen, die die EU und die afrikanischen Länder in den sechs prioritären Bereichen ergreifen werden. Einige wichtige Änderungen werden unter „Inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung“ (Titel III) und „Mobilität und Migration“ (Titel V) vorgenommen. Was die wirtschaftliche Entwicklung betrifft, so werden in dem vorliegenden Vorschlag verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Schlüsselfaktoren empfohlen, von denen angenommen wird, dass sie die Investitionstätigkeit und die Entwicklung der Privatwirtschaft fördern. Was die Migration angeht, so wird in dem vorliegenden Vorschlag der positive Beitrag hervorgehoben, den die legale Mobilität sowohl für die Entsende- als auch für die Aufnahmeländer leisten kann. Gleichzeitig werden strengere Mechanismen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Länder schneller auf Rückübernahmeanträge reagieren. Außerdem sind Bestimmungen zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei dem Grenzmanagement und der Bekämpfung des Menschenhandels vorgesehen. Im EU-Afrika-Pakt werden zudem eine Reihe konkreter Maßnahmen in den Bereichen „Frieden und Sicherheit“, insbesondere Terrorismusbekämpfung (Titel I), „Menschenrechte und demokratische Regierungsführung“ (Titel II), „Menschliche Entwicklung und Menschenwürde“ (Titel IV) und „Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit“ (Titel VI) aufgeführt. Davon abgesehen, dass mit diesen Maßnahmen die Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden sollen, beziehen sie sich auch auf die Zielsetzungen der EU und der AU in ihren jüngsten Strategiepapieren (Agenda 2063 für Afrika, Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU sowie Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik).

Die institutionellen Strukturen des EU-Afrika-Pakts stützen sich auf einen überarbeiteten Rahmen, der vor allem auf den bestehenden Dialogplattformen beruht, wobei die Afrikanische Union (AU) eine wichtigere Rolle spielen soll.

EU-Karibik-Pakt

Abschnitt 1 (Grundlage der Zusammenarbeit) enthält die Ziele und Grundsätze des EU-Karibik-Pakts, der auf der Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU aufbaut und diese ersetzt. Vor allem werden die engen Verbindungen der karibischen Länder mit den Gebieten in äußerster Randlage sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) anerkannt.

Abschnitt 2 (Strategische Prioritäten) enthält eine Reihe konkreter Maßnahmen, die die EU und die karibischen Länder in den vier prioritären Bereichen ergreifen werden. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit wird der Schwerpunkt auf vier Themen liegen: Auswirkungen des Klimawandels auf die natürlichen Ressourcen unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit und des Katastrophenmanagements (Titel I); Notwendigkeit, die Anstrengungen auf strategisch wichtige Sektoren zu konzentrieren, die mit blauem Wachstum, Energie und Tourismus zusammenhängen (Titel II); Förderung der menschlichen Sicherheit mit besonderem Schwerpunkt auf der organisierten Kriminalität und auf (geschlechtsbezogener und durch Bandenkriminalität bedingter) Gewalt sowie Schaffung von Mechanismen im Bereich der Steuerpolitik im Einklang mit den globalen Standards (Titel III); Ungleichheit und Gleichstellung der Geschlechter sowie die besondere Situation Haitis als einziges LDC in der Region (Titel IV).

Die institutionellen Strukturen des EU-Karibik-Pakts stützen sich auf einen überarbeiteten institutionellen Rahmen (Teil III des allgemeinen Teils), der vor allem auf den bestehenden Dialogplattformen aufbaut.

EU-Pazifik-Pakt

Abschnitt 1 (Grundlage der Zusammenarbeit) enthält die Ziele und Grundsätze des neuen EU-Pazifik-Pakts. Insbesondere werden die besonderen Verbindungen der EU mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) anerkannt.

Abschnitt 2 (Strategische Prioritäten) enthält eine Reihe konkreter Maßnahmen, die die EU und die pazifischen Länder in den vier prioritären Bereichen ergreifen werden. Angesichts der Besonderheiten der Region und der entscheidenden Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit wird der Schwerpunkt auf vier Themen liegen: Klimawandel und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Meerespolitik und Katastrophenmanagement (Titel I); bestimmte strategische Sektoren, insbesondere Fischerei, nachhaltige Energie, blaue Wachstumswirtschaft und Tourismus (Titel II); Förderung der Menschenrechte und Konfliktprävention sowie Schaffung von Mechanismen für die Steuerpolitik, einschließlich der Frage der Steueroasen (Titel III); menschliche Entwicklung und sozialer Zusammenhalt unter Berücksichtigung unterschiedlicher Arten von Vulnerabilität (Titel IV).

Die institutionellen Strukturen des EU-Pazifik-Pakts stützen sich auf einen überarbeiteten institutionellen Rahmen (Teil III des allgemeinen Teils), der vor allem auf den bestehenden Dialogplattformen aufbaut.

Diversifizierte Zusammenarbeit

Dieser Teil regelt die finanziellen und die nicht finanziellen Mittel der Zusammenarbeit, mit denen die im Grundlagenteil und in den drei Regionalpakten festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht werden sollen. Es wird festgestellt, dass die Zusammenarbeit diversifiziert werden muss, um den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen Rechnung zu tragen. Es wird die Zusage der EU bekräftigt, einen angemessenen Teil der Entwicklungshilfe für diejenigen, die sie am dringendsten benötigen, bereitzustellen, und ihre Wirksamkeit im Einklang mit den international vereinbarten Grundsätzen zu steigern. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die AKP-Staaten inländische öffentliche und private Mittel mobilisieren und Reformen ihrer Steuerpolitik einleiten müssen, einschließlich der Bekämpfung illegaler Finanzströme. Die EU wird sich außerdem um eine wirksamere Zusammenarbeit mit Ländern mit mittlerem Einkommen bemühen, um gegen Vulnerabilität und Ungleichheiten innerhalb der Länder vorzugehen und gleichzeitig zusätzliche Möglichkeiten für EU-Unternehmen und Bürger zu schaffen und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in den betreffenden Regionen und weltweit zu fördern.

Institutioneller Rahmen

Dieser Teil befasst sich mit den Akteuren der Partnerschaft und den institutionellen Strukturen auf der Ebene der Partnerschaft als Ganzes und auf der Ebene der drei Regionalpakte. Was die Akteure betrifft, so wird bekräftigt, dass für die EU die Staaten die Hauptgesprächspartner sind, die nationalen Regierungen jedoch mehr Anstrengungen unternehmen müssen, um die nationalen Parlamente und die lokalen Behörden stärker einzubeziehen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Rolle der regionalen und kontinentalen Organisationen bei der Verwaltung und Umsetzung der drei Regionalpakte zu stärken. Ferner wird vorgeschlagen, die Rolle der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft zu stärken, und zwar nicht nur im Rahmen der Partnerschaft, sondern auch als wichtige Akteure für eine inklusive, nachhaltige Entwicklung in den jeweiligen Ländern und Regionen. Die neuen institutionellen Strukturen spiegeln den stärkeren politischen Charakter der Partnerschaft sowie die Verlagerung des Schwerpunkts auf die drei Regionen wider. Die bestehenden Strukturen werden gestrafft und der operative Aufwand reduziert und es wird vor allem auf die bereits vorhandenen regionalen Plattformen für den politischen Dialog gesetzt.

Verfahrenstechnische Fragen

Die Kommission veröffentlicht diese Empfehlung und den zugehörigen Anhang unmittelbar nach ihrer Annahme. Die Kommission empfiehlt, die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Hinweis darauf, dass in Artikel 218 AEUV das Verfahren für die Aushandlung von Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist,

in der Erwägung, dass Verhandlungen aufgenommen werden sollten, um ein neues Partnerschaftsabkommen mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean zu schließen,

in der Erwägung, dass das geplante Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ein breites Spektrum von Politikbereichen abdecken soll, darunter auch außenpolitische Fragen, und dass nach Artikel 18 Absatz 4 EUV der Hohe Vertreter für die Kohärenz des gesamten auswärtigen Handelns der Union sorgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission und die Hohe Vertreterin werden ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen mit den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean aufzunehmen.

Die Kommission übernimmt die Leitung des Verhandlungsteams. Diesem gehört auch die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang beigefügt und werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen] geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Siehe auch die Folgenabschätzung SWD(2016) 380 final, S. 18 ff. („Why the EU should act“).

Straßburg, den12.12.2017

COM(2017) 763 final

ANHANG

der Empfehlung für einen

Beschluss des Rates

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean


ANHANG

Contents

1.ART UND ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

2.GRUNDLAGENTEIL

3.EU-AFRIKA-PAKT

4.EU-KARIBIK-PAKT

5.EU-PAZIFIK-PAKT

6.DIVERSIFIZIERTE ZUSAMMENARBEIT

7.INSTITUTIONELLER RAHMEN

8.SCHLUSSBESTIMMUNGEN



1.ART UND ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Die Verhandlungen zielen auf eine stärkere Partnerschaft zwischen der Europäischen Union (EU) und den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ab. Es wird ein neues Abkommen angestrebt, das aus einem gemeinsamen Grundlagenteil und drei Regionalpakten bestehen soll. Der gemeinsame Grundlagenteil, der für alle Mitglieder der Partnerschaft gelten soll, wird die allgemeinen Ziele, Grundsätze und Prioritäten enthalten und eine engere Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ermöglichen. Den Schwerpunkt werden die Regionalpakte bilden, in denen im Einklang mit der zunehmenden regionalen Dynamik und der wachsenden Bedeutung regionaler Organisationen die regionalspezifischen Prioritäten für die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean festgelegt werden. Die Partnerschaft wird in unterschiedlichem Maße der Beteiligung bzw. dem Beitritt anderer Länder offenstehen, die die gleichen Werte teilen und zur Erreichung der Ziele beitragen.

Mit dem neuen Abkommen soll eine umfassende politische Partnerschaft als Rahmen für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien begründet werden, die allen Seiten Vorteile bei sich deckenden oder überschneidenden Interessen bringt. Daher geht es erstens darum, friedliche und resiliente Staaten und Gesellschaften aufzubauen, einen möglichst großen Nutzen aus einer gut gesteuerten Migration zu ziehen und die uneingeschränkte Achtung der internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte, Grundfreiheiten und demokratische Grundsätze zu gewährleisten. Zweitens wird angestrebt, auf der Grundlage der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Klimaschutzübereinkommens eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, Investitionen zu begünstigen und menschenwürdige Arbeitsplätze für alle zu schaffen. Drittens soll ein gemeinsames Auftreten auf der internationalen Bühne erleichtert werden und damit der Multilateralismus und eine auf Regeln beruhende internationale Ordnung gestärkt werden.

Bei den Regionalpakten wird es sich um Protokolle zum Abkommen handeln, die einen umfassenden Rechtsrahmen für die Beziehungen bieten. Gleichzeitig sollen die Protokolle eine flexible Anpassung an veränderte Gegebenheiten durch ein vereinfachtes Verfahren zur Überarbeitung der drei Regionalpakte ermöglichen.

Mit dem Abkommen soll die institutionelle Architektur dahin gehend angepasst werden, dass die bestehenden Rahmenstrukturen vereinfacht werden, für mehr Kohärenz mit diesen Strukturen gesorgt wird und es ermöglicht wird, dass Entscheidungen und Maßnahmen rascher und wirksamer getroffen werden. Des Weiteren soll in dem Abkommen ein Multi-Stakeholder-Ansatz der Vertragsparteien festgeschrieben werden, indem die Rolle der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft gestärkt wird.



2.GRUNDLAGENTEIL

TEIL I – GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Titel I – Ziele

In dem Abkommen sollen die folgenden gemeinsamen Ziele der Vertragsparteien 1 festgelegt werden:

Begründung einer politischen Partnerschaft, die sich auf den Aufbau friedlicher, stabiler, gut regierter, wohlhabender und resilienter Staaten und Gesellschaften konzentriert:

·Beschleunigung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere die Beseitigung der Armut unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse und Prioritäten der verschiedenen Länder;

·Bildung wirksamer Allianzen in internationalen Gremien mit dem Ziel, das globale Handeln voranzubringen.

Insbesondere werden sich die Vertragsparteien verpflichten, konkrete Maßnahmen zu treffen, die auf Folgendes abzielen:

·Wahrung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Prinzips einer guten Regierungsführung;

·Förderung eines nachhaltigen, inklusiven Wachstums und menschenwürdiger Arbeit für alle;

·Schutz der Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels und Förderung nachhaltiger Energie;

·Förderung von Frieden, Sicherheit und Recht;

·Nutzung der Chancen, die sich aus Mobilität und Migration ergeben, und gemeinsame Bewältigung der damit einhergehenden Herausforderungen;

·Förderung der menschlichen Entwicklung und der Menschenwürde.

Titel II – Grundsätze

Im Abkommen soll festgeschrieben werden, dass die Ziele der Partnerschaft – auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Systems – im Geiste der Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Solidarität und gegenseitigen Achtung verfolgt werden.

Im Abkommen soll außerdem das Engagement der Vertragsparteien bekräftigt werden, den regelmäßigen politischen Dialog auf allen Ebenen und in dem Format zu stärken, das am besten zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft beiträgt.

Des Weiteren soll die Unterstützung der Vertragsparteien für ein starkes und wirksames multilaterales System und ihre Entschlossenheit zur Zusammenarbeit in multilateralen Foren und internationalen Organisationen in Fragen von beiderseitigem und globalem Interesse zum Ausdruck gebracht werden.

Das Abkommen wird bestätigen, dass die Ziele der Partnerschaft mithilfe eines integrierten Ansatzes verfolgt werden, der politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und umweltpolitische Elemente umfasst.

Das Abkommen wird vorsehen, dass die Vertragsparteien Entscheidungen und Maßnahmen auf der am besten geeigneten Ebene nach den Grundsätzen der Komplementarität und Subsidiarität treffen. Eine Zusammenarbeit mit institutionalisierten Formaten und regionalen Ad-hoc-Formaten ist möglich, um die Ziele der Partnerschaft wirksamer und effizienter zu verwirklichen.

Im Abkommen wird festgeschrieben, dass die Vertragsparteien einen Multi-Stakeholder-Ansatz fördern, der das aktive Engagement einer breiten Vielfalt von Akteuren in Dialog- und Kooperationsprozessen erleichtert.

Zudem soll im Abkommen festgelegt werden, dass die Vertragsparteien dafür sorgen sollten, dass alle erforderlichen Maßnahmen zu seiner Umsetzung getroffen werden.

Titel III – Politischer Dialog

Im Abkommen soll die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigt werden, den politischen Dialog über alle im Abkommen festgelegten Bereiche und Ziele weiterzuentwickeln und zu verstärken.

Die Ziele des Dialogs werden darin bestehen, i) das gegenseitige Verständnis der Standpunkte und Interessen der Vertragsparteien zu fördern und ii) einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu leisten, indem eine wirksame Zusammenarbeit in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auf nationaler und regionaler Ebene erleichtert und ermöglicht sowie eine regelmäßige Koordinierung in internationalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse ermöglicht wird. Der Dialog kann auch darauf abzielen, neue Initiativen voranzubringen, um gemeinsame Ziele und vereinbarte Prioritäten und Agenden zu verfolgen, u. a. durch Einführung neuer Formen und Formate der Zusammenarbeit.

Der Dialog soll regelmäßig stattfinden und flexibel und maßgeschneidert sein. Er wird in dem am besten geeigneten Format und auf der am besten geeigneten Ebene – einschließlich der nationalen, regionalen und kontinentalen Ebene und der Ebene aller AKP-Staaten – geführt. Dabei sollen alle verfügbaren Kanäle – auch im Rahmen internationaler Treffen – in vollem Umfang genutzt werden.

Titel IV – Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

In dem Abkommen soll anerkannt werden, dass die integrierten und miteinander verknüpften Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung einen entsprechenden politischen Rahmen auf verschiedenen Ebenen und proaktive Ansätze erfordern, um Synergien zwischen verschiedenen Strategien zu erzielen. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darauf verständigen, dass jede ihren Beitrag zur Politikkohärenz leistet, um zu gewährleisten, dass ihre Politik – sowohl intern als auch in der ganzen Welt – eine nachhaltige Entwicklung fördert.

Das Abkommen wird die Verpflichtung jeder Vertragspartei enthalten, sowohl für sich genommen als auch gemeinsam den Nutzen ihrer Politik für die andere Vertragspartei zu maximieren und etwaige negative Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, die andere Vertragspartei im institutionalisierten Format über Initiativen und Maßnahmen, die zu erheblichen Spillover-Effekten auf die andere Vertragspartei führen können, zu informieren und gegebenenfalls dazu zu konsultieren.

TEIL 2 - STRATEGISCHE PRIORITÄTEN

Titel I – Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung

Das Abkommen wird Bestimmungen enthalten, mit denen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung bekräftigen, die universellen Werte Demokratie, Menschenrechte, Grundfreiheiten, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenwürde und der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Solidarität zu fördern, zu schützen und einzuhalten. Die Vertragsparteien werden diese Werte unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts fördern.

Das Abkommen wird gewährleisten, dass sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik von der Achtung der Menschenrechte, den Grundfreiheiten, den demokratischen Grundsätzen und dem Rechtsstaatsprinzip leiten lassen und dass diese wesentliche Elemente des Abkommens darstellen. Die gute Regierungsführung wird den Vertragsparteien ebenfalls als Richtschnur ihrer Innen- und Außenpolitik dienen und ein fundamentales Element des Abkommens sein. Des Weiteren soll im Abkommen festgestellt werden, dass Versäumnisse bei der Verwirklichung und Erfüllung der wesentlichen und fundamentalen Elemente eine nachhaltige Entwicklung erheblich behindern.

Das Abkommen wird eine rechtebasierte Politik fördern, die sich auf alle Menschenrechte erstreckt und gleiche Chancen für alle Mitglieder der Gesellschaft gewährleistet, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, Migrationsstatus oder anderen Faktoren. Dies beinhaltet auch eine Verpflichtung zur Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz.

Das Abkommen wird unter Anerkennung der Bedeutung pluralistischer Gesellschaften die Verpflichtung der Vertragsparteien enthalten, inklusive politische Prozesse zu begünstigen, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen zu fördern sowie eine partizipatorische Entscheidungsfindung und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu unterstützen. Es wird eine Verpflichtung zur Förderung der freien Meinungsäußerung und der Unabhängigkeit der Medien als Säulen der Demokratie sowie zur Erleichterung, Wahrung und Ausweitung eines offenen Raums und günstiger Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft vorsehen.

Das Abkommen wird Bestimmungen über den Zugang aller Bürger und Unternehmen zu einer funktionierenden, unabhängigen Justiz und zu rechtlichem Beistand umfassen.

Das Abkommen wird Bestimmungen zur Unterstützung von Initiativen in den folgenden Bereichen enthalten: Bekämpfung der Korruption, Erhöhung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die öffentlichen Finanzen und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Verbesserung der Steuererhebung, Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung sowie Einhaltung internationaler steuerpolitischer Standards. In diesem Zusammenhang sollte der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Außenhilfe der EU besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Das Abkommen wird vorsehen, dass die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines zuverlässigen und effizienten statistischen Systems zusammenarbeiten, damit die benötigten Statistiken zur Unterstützung und Überwachung des Reformprozesses und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung bereitgestellt werden können.

Titel II – Inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

Im Abkommen soll festgestellt werden, dass ein inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum entscheidend ist, damit die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umgesetzt werden kann. Ferner wird anerkannt, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle von wesentlicher Bedeutung für den Wohlstand sind.

Außerdem wird das Abkommen vorsehen, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um günstige Voraussetzungen für mehr Investitionen und eine Stärkung des Handels und der Privatwirtschaft in allen Sektoren (Landwirtschaft, Industrie und Dienstleistungen) zu schaffen.

Wirtschaftlicher Dialog

Das Abkommen wird Bestimmungen über den wirtschaftlichen Dialog enthalten, um den Prozess der Wirtschaftsreform durch ein besseres gegenseitiges Verständnis der Grundlagen der Volkswirtschaften der Vertragsparteien zu erleichtern. Die Vertragsparteien werden vereinbaren, Informationen und Ansichten über makroökonomische Politik und Strukturreformen sowie gemeinsame Analysen von Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, so z. B. über die haushalts- und geldpolitischen Rahmenkonzepte und die Instrumente für deren Umsetzung.

Das Abkommen wird zudem Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Systemen für eine solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Einklang mit den Grundprinzipien Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht enthalten.

Investitionen und Entwicklung der Privatwirtschaft

In dem Abkommen soll anerkannt werden, dass ein entscheidendes Ziel der Partnerschaft darin besteht, die Chancen für Bürger und Unternehmen in der EU und den AKP-Staaten deutlich zu verbessern, um Wohlstand durch mehr und bessere Arbeitsplätze für alle zu schaffen.

Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um ein günstiges wirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das den Umfang nachhaltiger und verantwortungsvoller Investitionen zu ihrem beiderseitigen Vorteil erheblich vergrößert. Unter Achtung der Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten werden die Vertragsparteien die Entwicklung eines attraktiven und stabilen Umfelds für (wechselseitige) Investitionen fördern, indem sie stabile, transparente und offene Regeln für Investoren unterstützen und Mechanismen zur Erleichterung der Investitionsströme prüfen, insbesondere durch bessere Bedingungen für Investitionen, den Transfer von Kapital und Technologien sowie den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten.

Die Vertragsparteien werden die Rolle der kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) als wesentliche Faktoren für ein inklusives Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung unterstützen. Zu diesem Zweck werden sie zusammenarbeiten, um eine effektive Einbindung der KKMU sowohl aus der EU als auch aus den AKP-Staaten in Liefer- und Wertschöpfungsketten zu ermöglichen.

Die Vertragsparteien werden ihre Zusammenarbeit ausbauen, um die finanzielle Teilhabe und den Zugang zu Finanzierungen durch Nutzung eines breiten Spektrums von Finanzdienstleistungen und innovativen Finanzierungsinstrumenten und mechanismen zu verbessern, u. a. durch Unterstützung der Entwicklung sicherer, gut kontrollierter und offener Finanzsysteme, um das Kreditvolumen in der Privatwirtschaft zu erhöhen.

Die Vertragsparteien werden anerkennen, dass angemessene Infrastrukturen – in Bereichen wie Verkehr, Energie, Wasser oder digitale Anbindung – sowie Forschung und Innovation wesentliche Faktoren für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum sind. Darüber hinaus werden sie die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung intensivieren und stärker auf die lokalen Arbeitsmärkte und den Qualifikationsbedarf ausrichten.

Die Vertragsparteien werden bekräftigen, dass in der Privatwirtschaft und bei Investitionen die Kernarbeitsnormen eingehalten und gefördert werden müssen. Sie werden den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit und ihr Eintreten für die Förderung und effektive Umsetzung international anerkannter Arbeits- und Sozialstandards, wie sie im Rahmen der IAO und anderer einschlägiger Gremien festgelegt wurden, bekräftigen. Außerdem werden sie sich verpflichten, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe junger Menschen und der ärmsten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Mädchen, beitragen.

Die Vertragsparteien werden gewährleisten, dass die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich der steuerlichen und ökologischen Verantwortung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht, im Einklang mit den international anerkannten Leitlinien und Grundsätzen übernommen und eingehalten werden.

Handelspolitische Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden die Bedeutung von Handel und Investitionen für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU sowie für die volkswirtschaftliche Entwicklung der AKP-Staaten anerkennen. Sie werden vereinbaren, Handel und Investitionen untereinander zu fördern, um so für ihre bessere Integration in die Weltwirtschaft zu sorgen.

Die Vertragsparteien werden erneut zusagen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) nachzukommen und sich für die Ziele der WTO einzusetzen.

Die Vertragsparteien werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Vorteile des stabilen und berechenbaren Rahmens, den präferenzielle Handelsregelungen und insbesondere die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) bieten, zu nutzen – einschließlich der Möglichkeit, diese Abkommen gegebenenfalls im Einklang mit den Überprüfungsklauseln und mit Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien auszuweiten und zu vertiefen.

Die Vertragsparteien werden bekräftigen, dass die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip, die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie eine gute Regierungsführung die wesentlichen und fundamentalen Elemente der WPA sind.

Die Vertragsparteien werden vereinbaren, die Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, insbesondere der KMU, am Dialog über Handel und Handelsfragen sowie an der Umsetzung der WPA zu fördern.

Die Vertragsparteien werden übereinkommen, auf den geeigneten Ebenen (auf der Ebene aller AKP-Staaten, der Regionen oder der Länder) einen Dialog zu führen und in internationalen Handelsforen zusammenzuarbeiten. Sie werden einen geeigneten institutionellen Rahmen für einen solchen Dialog vereinbaren.

Die Vertragsparteien werden ihre Entschlossenheit bekräftigen, die nachhaltige Entwicklung, einschließlich deren sozialer und ökologischer Dimension, in ihre gesamten gegenseitigen Handelsbeziehungen einzubeziehen und die Zusammenarbeit und den Dialog in diesen Bereichen zu intensivieren.

Die Vertragsparteien werden ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkünfte im Bereich des Handels mit Dienstleistungen bekräftigen und den Dialog und die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf den geeigneten Ebenen stärken. Gegebenenfalls werden sie Zusagen in bestimmten Bereichen, wie Seeverkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien, erneut bestätigen.

Die Vertragsparteien werden auch ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Übereinkünfte und sonstiger Instrumente in handelsbezogenen Bereichen (z. B. Rechte des geistigen Eigentums, Beseitigung nichttarifärer Hemmnisse, wirksame und solide Wettbewerbspolitik einschließlich Transparenz bei öffentlichen Subventionen, Zoll- und Handelserleichterungen, regulatorische Harmonisierung, Normung und Zertifizierung, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) bekräftigen und die Zusammenarbeit und den Dialog in diesen Bereichen auf den geeigneten Ebenen ausbauen.

Titel III – Umwelt und Klimawandel

In dem Abkommen soll anerkannt werden, dass die Umweltzerstörung und der Klimawandel ernsthafte Bedrohungen für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung darstellen, wodurch das Leben und die Lebensqualität heutiger und künftiger Generationen einem großen Risiko ausgesetzt und Frieden, Stabilität und Wirtschaftswachstum gefährdet werden.

Die Vertragsparteien werden sich verpflichten zusammenzuarbeiten, um die Erreichung der entsprechenden Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu beschleunigen. Sie werden sich verpflichten, in einschlägigen Fragen, insbesondere in den Bereichen Klimawandel, nachhaltige Energie, Meerespolitik und biologische Vielfalt, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und in internationalen Gremien wirksame Allianzen zu bilden. Sie werden sich auch darauf verständigen, die ökologische Nachhaltigkeit und die Klimaschutzziele bei allen Strategien, Plänen und Investitionen zu berücksichtigen und die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft zu stärken.

Die Vertragsparteien werden anerkennen, dass ehrgeizige Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Reduzierung des Katastrophenrisikos, für die Verringerung und Bewältigung der negativen Auswirkungen des Klimawandels von wesentlicher Bedeutung sind. Zu diesem Zweck werden sie sich darauf verständigen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und der sich wandelnden wirtschaftlichen Realitäten und Fähigkeiten ehrgeizige, quantifizierbare und gerechte Klimaschutzverpflichtungen einzuführen. Sie werden ferner vereinbaren, Anpassungspläne in die nationalen Prozesse einzubeziehen und Erfahrungen auszutauschen, um eine klimaresiliente, nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

Die Vertragsparteien werden Folgendes unterstützen: die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Boden und Wasser, die Förderung von Konzepten der Kreislaufwirtschaft und von nachhaltigen Verbrauchs- und Produktionsmustern sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme und der nachhaltige Umgang damit, einschließlich der Forstwirtschaft und der Bekämpfung des illegalen Handels mit wild lebenden Tieren und Pflanzen und mit Holz. Im Hinblick auf die Gesundheit und Produktivität der Meere werden sie den Schutz und die Wiederherstellung der marinen Ökosysteme sowie die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen und eine nachhaltige Fischerei fördern.

Bei der Intensivierung der Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien Folgendes berücksichtigen:

·die besondere Gefährdung der kleinen Inselentwicklungsländer, insbesondere ihre Bedrohung durch den Klimawandel;

·die Exposition von Ländern gegenüber Dürren, Wasserknappheit, Bodendegradation und Desertifikation;

·die Verbindungen zwischen den Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos und denjenigen zur Anpassung an den Klimawandel und deren enge Verknüpfung mit Resilienz, Klimaschutz, Ökosystemdienstleistungen und Ernährungssicherheit sowie die Zusammenhänge mit Flucht und Vertreibung, Migration und Sicherheit.

Titel IV – Frieden, Sicherheit und Recht

In dem Abkommen soll anerkannt werden, dass die Förderung von Frieden, Stabilität und Sicherheit, einschließlich der menschlichen Sicherheit und Resilienz, eine entscheidende Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung und dauerhaften Wohlstand ist. Darin soll bekräftigt werden, dass es ohne Frieden und Sicherheit keine nachhaltige Entwicklung und ohne inklusive Entwicklung auf Dauer keinen Frieden und keine Sicherheit geben kann.

Die Vertragsparteien werden ein integriertes Konzept für Konflikte und Krisen anwenden, einschließlich Maßnahmen zur Konfliktprävention und beilegung und zur Aussöhnung, wobei auch die zivilen und die militärischen Fähigkeiten sowie deren Interaktion berücksichtigt werden. Zudem werden sie eng mit kontinentalen und regionalen Organisationen sowie mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Sie werden inklusive und partizipative Mechanismen und Strukturen für den Dialog und die Konsensbildung unter Einbeziehung lokaler Gemeinschaften und zivilgesellschaftlicher Organisationen fördern.

Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu verbessern, einschließlich der mineralgewinnenden Industrie, sodass sie der Gesellschaft als Ganzes zugutekommen und verhindert wird, dass ihre illegale Ausbeutung und der illegale Handel damit dazu beitragen, dass Konflikte entstehen und fortdauern.

Die Vertragsparteien werden sich verpflichten, die gemeinsamen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von internationalem Terrorismus und gewalttätigem Extremismus unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts zu verstärken.

Die Vertragsparteien werden ihrer Entschlossenheit Nachdruck verleihen, gegen alle Formen der organisierten Kriminalität und des illegalen Handels, einschließlich des Menschenhandels und des Handels mit Drogen und gefährlichen Stoffen, vorzugehen.

Die Vertragsparteien werden sich zur Zusammenarbeit bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme für das Waschen von Erträgen aus Straftaten (einschließlich illegalen Handels und Korruption) und die Terrorismusfinanzierung verpflichten.

Die Vertragsparteien werden sich verpflichten, gegen die Straflosigkeit auf allen Ebenen und insbesondere bei schwersten Verbrechen von internationalem Belang vorzugehen. Zu diesem Zweck werden sie erneut ihre Entschlossenheit bekräftigen, Schritte zur Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Instrumente zu unternehmen; gleichzeitig wird die Komplementarität der Aufgaben der nationalen Strafgerichtsbarkeit und des Internationalen Strafgerichtshof im Hinblick auf Gerechtigkeit und Aussöhnung anerkannt.  

Die Vertragsparteien werden bekräftigen, dass sie für die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme unter uneingeschränkter Einhaltung der bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderer einschlägiger internationaler Verpflichtungen eintreten. Die Vertragsparteien werden sich darauf verständigen, dass dies ein wesentliches Element des Abkommens darstellt.

Die Vertragsparteien werden den Kampf gegen die illegale Herstellung, Weitergabe, Zirkulation, übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung von Antipersonenminen und anderen explosiven Kampfmittelrückständen sowie Kleinwaffen und leichten Waffen verstärken. Die Vertragsparteien werden ferner die Bedeutung der nationalen Systeme zur Kontrolle des Waffenhandels im Einklang mit internationalen Standardvereinbarungen anerkennen.

Die Vertragsparteien werden sich dazu verpflichten, kritische Infrastrukturen zu schützen, chemische‚ biologische, radiologische und nukleare Risiken (CBRN-Risiken) – ob natürlicher Art oder aufgrund möglicher Unfälle oder krimineller Handlungen – zu mindern sowie die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt und im Seeverkehr zu stärken, u. a. durch die Bekämpfung von Piraterie und bewaffneten Raubüberfällen auf See.

Die Vertragsparteien werden sich verpflichten, die Zusammenarbeit zur Förderung der Cybersicherheit zu verstärken, Hightech-, Cyber- und Computerkriminalität zu verhüten und zu bekämpfen und die Netzsicherheit durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen unter Beachtung ihrer Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verbessern.

Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit vereinbaren, um im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten und Standards ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, u. a. durch den Austausch von Informationen und Fachwissen.

Titel V – Migration und Mobilität

Mit dem Abkommen soll anerkannt werden, dass Migration und Mobilität positive Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung haben können, wenn sie in geeigneter Weise gesteuert werden. Darüber hinaus wird die zunehmende Tragweite der Süd-Süd- und der umweltbedingten Migration und Mobilität sowie von Flucht und Vertreibung anerkannt.

Das Abkommen wird das Engagement der Vertragsparteien für den Ausbau der Zusammenarbeit stärken, um die möglichen Vorteile einer gut gesteuerten Migration und Mobilität zu maximieren (z. B. Rücküberweisungen, mehr Investitionen und Transfer von Wissen, Technologie, Kompetenzen und Produktionskapazitäten an Migranten, ihre Familien und Gesellschaften in den Herkunfts- und Zielländern) sowie ihre negativen Auswirkungen auf die Entwicklung zu minimieren (z. B. die Abwanderung von Hochqualifizierten und andere soziale Kosten). Weitere Maßnahmen können getroffen werden, um es den Mitgliedern der Diaspora und Migrantenorganisationen zu ermöglichen, einen aktiven Beitrag zur Entwicklung in ihrem Herkunftsland zu leisten.

Im Abkommen soll die Verpflichtung der Vertragsparteien zur fairen Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, bekräftigt werden sowie zur Verabschiedung einer wirksamen Integrationspolitik, die den Drittstaatsangehörigen vergleichbare Rechte und Pflichten wie diejenigen der eigenen Staatsangehörigen verleiht, und zur Entwicklung von Maßnahmen gegen jegliche Form von Diskriminierung.

Mit dem Abkommen soll das Engagement der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der irregulären Migration gestärkt werden, indem anerkannt wird, dass sich die irreguläre Migration negativ auf die Herkunfts-, Transit- und Zielländer auswirkt und das Risiko für Migranten erhöht, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Menschenhandel und Missbrauch zu werden.

In dem Abkommen soll die rechtliche Verpflichtung jeder Vertragspartei bekräftigt werden, ihre eigenen Staatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bedingungslos rückzuübernehmen und für eine reibungslose und wirksame Umsetzung dieser Verpflichtung zu sorgen. Zu diesem Zweck wird das Abkommen konkrete Bestimmungen darüber enthalten, wie diese Verpflichtung in die Praxis umgesetzt werden soll.

Das Abkommen wird zudem die Verpflichtung der Vertragsparteien vorsehen, zu gewährleisten, dass bei sämtlichen Verfahren zur Rückführung irregulärer Immigranten in ihre Herkunftsländer die Rechte und die Würde des Einzelnen gewahrt werden. Die Vertragsparteien werden eine Intensivierung der Zusammenarbeit vereinbaren, um die dauerhafte Wiedereingliederung irregulärer Migranten im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft und der gemeinsamen Verantwortung zu erleichtern.

Im Abkommen soll die Entschlossenheit der Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht werden, ihre Bemühungen zu verstärken, um den Menschenhandel und die Schleusung von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen, ein integriertes Grenzmanagement zu fördern und zu unterstützen, gemeinsame Finanzermittlungen durchzuführen und bei der Strafverfolgung zusammenzuarbeiten.

Das Abkommen wird eine Verpflichtung der Vertragsparteien enthalten, den Schutz von Flüchtlingen und anderen Vertriebenen ungeachtet ihres Status nach dem Völkerrecht zu stärken, deren Integration in den Aufnahmeländern zu unterstützen und die Kapazitäten der Erstasyl-, Transit- und Zielländer auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei Migranten in prekären Situationen und ihren spezifischen Bedürfnissen gelten.

In dem Abkommen soll anerkannt werden, wie wichtig ein umfassender, kohärenter und ausgewogener Ansatz für diese vielfältigen, miteinander zusammenhängenden prioritären Bereiche ist, wobei die humanitären und die Menschenrechtsverpflichtungen uneingeschränkt zu achten sind. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, einen möglichst großen Nutzen aus der Migration und Mobilität zu ziehen und durch Einsatz aller einschlägigen Strategien und Instrumente die nötige Hebelwirkung auszuüben, um das gegenseitige Engagement der Vertragsparteien und beiderseitige Vorteile zu gewährleisten.

Titel VI – Menschliche Entwicklung und Menschenwürde

Im Abkommen soll die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigt werden, gemeinsam auf die Beseitigung aller Formen von Armut hinzuarbeiten, Ungleichheiten zu bekämpfen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, wobei den am stärksten gefährdeten und benachteiligten Menschen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, um zu gewährleisten, dass alle Menschen ihr Potenzial in Würde und in einer gesunden Umwelt ausschöpfen können und dass niemand zurückgelassen wird.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre Anstrengungen intensivieren, um die Verwirklichung der entsprechenden Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu beschleunigen. Die Aufmerksamkeit wird sich vor allem dorthin richten, wo der Bedarf am größten ist, insbesondere auf die am wenigsten entwickelten Länder und die von einem Konflikt betroffenen und fragilen Länder.

Die Vertragsparteien werden anerkennen, dass das Bevölkerungswachstum und der demografische Wandel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklungsgewinne und den wirtschaftlichen Fortschritt haben können, und sich verpflichten zusammenzuarbeiten, um die mit dem Bevölkerungswachstum einhergehenden Herausforderungen so gering wie möglich zu halten und die Vorteile der demografischen Dividende zu nutzen.

Gleichberechtigter Zugang zu sozialen Dienstleistungen

Das Abkommen wird einen inklusiven und gleichberechtigten Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Bildung auf allen Ebenen, einschließlich Berufsbildung, fördern‚ um sicherzustellen, dass alle die Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, die sie benötigen, um ein Leben in Würde führen und zum Wohl ihrer Gemeinschaften beitragen zu können.

Das Abkommen wird es ermöglichen, einen Ansatz zur Berücksichtigung von Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen zu verfolgen, Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung anzugehen und in allen Ländern eine flächendeckende Gesundheitsversorgung einzuführen, starke und effiziente Gesundheitssysteme zu schaffen sowie bei Themen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Prävention und Bekämpfung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten.

Das Abkommen wird einen besseren Zugang zu sauberem Wasser für alle fördern, unter anderem durch nachhaltige und integrierte Wasserbewirtschaftungssysteme, sowie zu erschwinglichem und angemessenem Wohnraum für alle durch gezielte Wohnungsbauprogramme und verbesserte Stadtentwicklungspläne.

Sozialschutz

In dem Abkommen wird anerkannt, dass die Sozialschutzpolitik zum gesellschaftlichen Wandel beiträgt, indem sie Gerechtigkeit, die soziale Inklusion und ein inklusives Wirtschaftswachstum fördert.

Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien zur Einführung von Beschäftigungsstrategien verpflichten, die auf menschenwürdige Arbeit für alle ausgerichtet sind, zu einer redistributiven Politik sowie zur Annahme eigener inklusiver Sozialschutzstrategien und programme der Länder, einschließlich Mindestniveaus für den Sozialschutz, um sicherzustellen, dass die Früchte des Wachstums breitenwirksam und gerecht verteilt werden und die Armut bis 2030 beseitigt wird.

Gleichstellung der Geschlechter

In dem Abkommen soll bekräftigt werden, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen von entscheidender Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung ist, da sie eine Multiplikatorwirkung für die Beseitigung der Armut, ein tragfähiges Bevölkerungswachstum, die Steigerung des Wohlstands und die Entwicklung demokratischer Gesellschaften auf der Grundlage der Menschenrechte, der sozialen Gerechtigkeit und der Nachhaltigkeit hat.

Die Vertragsparteien werden sich für den Schutz und die Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen und die Stärkung ihrer Rolle einsetzen, auch in Fragen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, und sie werden zusammenarbeiten, um alle Formen von sexueller und geschlechtsbezogener Diskriminierung und Gewalt zu beseitigen.

Die Vertragsparteien werden sicherstellen, dass die Geschlechterperspektive als wichtiger Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung systematisch in alle Politikbereiche einbezogen wird.

Resilienz

Das Abkommen wird Bestimmungen zur Stärkung der Resilienz – vor allem von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen – gegenüber ökologischen und wirtschaftlichen Schocks, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, Konflikten und globalen Gesundheitsbedrohungen (wie antimikrobielle Resistenz) enthalten. Die Vertragsparteien werden bei ihren Maßnahmen systematisch Risikobewertungen vornehmen und Resilienzaspekte berücksichtigen und auf diese Weise dafür sorgen, dass es Individuen, Gemeinschaften, Institutionen und Ländern erleichtert wird, sich auf Belastungen und Schocks vorzubereiten, ihnen standzuhalten, sich daran anzupassen und rasch davon zu erholen, ohne dass die langfristigen Entwicklungsperspektiven beeinträchtigt werden.

Kultur und gegenseitiges Verständnis

Das Abkommen wird die Verpflichtung der Vertragsparteien enthalten, den interkulturellen Dialog und die kulturelle Zusammenarbeit unter gebührender Achtung ihrer Vielfalt und unter Anerkennung der universellen Werte zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zwischen ihren Völkern und die gegenseitige Kenntnis ihrer Kulturen zu verbessern und Radikalisierung und Gewaltbereitschaft vorzubeugen.

TEIL 3 – INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

In dem Abkommen soll bekräftigt werden, dass sich die Vertragsparteien im Hinblick auf die Verankerung von Frieden und Gerechtigkeit, Wohlstand, nachhaltiger Entwicklung und dauerhaftem Schutz der globalen Gemeingüter zu einer Weltordnung mit den Vereinten Nationen im Mittelpunkt bekennen, die auf dem Völkerrecht beruht und deren Grundprinzip der Multilateralismus ist.

Mit dieser Verpflichtung wird auch die Entschlossenheit einhergehen, die multilateralen Institutionen zu reformieren und zu stärken, um ihre Wirksamkeit, Rechenschaftspflicht und Repräsentativität zu verbessern. Des Weiteren wird dies zur Förderung und Unterstützung von Rechtsstaatlichkeit und Justiz auf internationaler Ebene beitragen und sicherstellen, dass alle Vertragsparteien die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung und Anwendung der wichtigsten internationalen Verträge und Übereinkommen und zu deren Umsetzung in die eigenen Rechtsvorschriften unternehmen.

Das Abkommen wird die Vertragsparteien nachdrücklich zum Zusammenschluss in Bereichen verpflichten, in denen die Partnerschaft einen erheblichen Mehrwert für das globale Handeln bringen könnte. Die Vertragsparteien werden vereinbaren, in bestimmten strategischen Fragen sowohl auf politischer als auch auf operativer Ebene regelmäßig ihre Standpunkte abzustimmen, um ein rechtzeitiges und koordiniertes Vorgehen im Rahmen der einschlägigen internationalen Gremien und Initiativen – auch bei Abstimmungen – zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden sie insbesondere Ministertagungen abhalten und vereinbaren, geeignete Koordinierungsmechanismen zu nutzen bzw. einzurichten, um im Rahmen der Vereinten Nationen, der Welthandelsorganisation und, soweit möglich, anderer internationaler Institutionen optimal zusammenzuarbeiten.

Im Abkommen soll festgeschrieben werden, dass sich die Vertragsparteien aktiv um eine enge Zusammenarbeit und um strategische Allianzen mit Drittländern und/oder Gruppierungen, die ihre Werte und Interessen teilen, bemühen können, um ihren diplomatischen Einfluss auf der internationalen Bühne zu stärken.



3.EU-AFRIKA-PAKT

Teil 1 – GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT

Gemäß dem Abkommen wird die EU-Afrika-Partnerschaft die allgemeinen Ziele, Grundsätze und Verpflichtungen, die im allgemeinen Teil des Abkommens festgelegt werden, sowie die in diesem Protokoll vorgesehenen spezifischen Ziele und Verpflichtungen umfassen.

Das Abkommen wird die bestehenden Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Afrika vertiefen und eine für beide Seiten vorteilhafte politische Partnerschaft begründen, die es ermöglicht, die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der wichtigsten Interessen jeder Vertragspartei voranzubringen.

Insbesondere werden die Vertragsparteien folgende konkrete Maßnahmen treffen:

·Aufbau friedlicher und resilienter Gesellschaften und Inangriffnahme der demografischen und mobilitätsbedingten Dynamik, um den legitimen Anliegen heutiger und künftiger Generationen in Europa und Afrika gerecht zu werden;

·Bekämpfung des Klimawandels sowie Gewährleistung eines fairen Zugangs zu den natürlichen Ressourcen und ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung, um ungenutztes wirtschaftliches Potenzial zu erschließen, die biologische Vielfalt zu erhalten und die illegale Nutzung der natürlichen Ressourcen zu Zwecken wie der Aufrechterhaltung von Konflikten zu verhindern;

·Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter, Unterstützung der Anliegen junger Menschen und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung und Marginalisierung, die zu gewalttätigem Extremismus führen könnten;

·Förderung von öffentlichen und privaten Investitionen und Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze für alle;

·Bekämpfung von Ungleichheiten und Förderung des sozialen Schutzes im Hinblick auf die Beseitigung der Armut und die Abfederung der negativen Folgen anhaltender humanitärer Krisen.

Durch das Abkommen soll die Gemeinsame Strategie Afrika-EU ersetzt und verbessert werden. Ferner soll auf für beide Vertragsparteien grundlegende Dokumente verwiesen werden, insbesondere auf die afrikanische Agenda 2063, die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik.

Das Abkommen wird die Verpflichtung der Vertragsparteien enthalten, den EU-Afrika-Pakt durch aufeinanderfolgende Aktionspläne auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene umzusetzen. Mit dem Abkommen wird ein System zur Überwachung der Fortschritte durch einen verstärkten politischen Dialog auf allen Ebenen auf der Grundlage klarer Indikatoren und messbarer Ergebnisse eingeführt, um zu gewährleisten, dass die Umsetzung planmäßig verläuft.

Im Abkommen sollen die besonderen Beziehungen, die zwischen den Gebieten in äußerster Randlage sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU und vielen afrikanischen Staaten bestehen, anerkannt werden.

Im Abkommen wird vorgesehen, dass die Vertragsparteien das Protokoll regelmäßig und bei Bedarf überprüfen können, sodass sie es an veränderte Gegebenheiten anpassen können.

Teil 2 – STRATEGISCHE PRIORITÄTEN

Titel I – Frieden und Sicherheit

Im Abkommen soll die Verpflichtung der Vertragsparteien bekräftigt werden, den Frieden durch vertiefte Sicherheitspartnerschaften auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene zu fördern‚ um Stabilität und Wohlstand in Afrika zu erreichen und negative Spillover-Effekte auf Europa zu verhindern.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Frieden und Sicherheit

·Intensivierung der Zusammenarbeit, der Koordinierung und des Dialogs, angefangen von der Prävention und Frühwarnung bis hin zu einer dauerhaften Friedenskonsolidierung durch Krisenmanagement und Stabilisierung;

·Konzentration auf Schlüsselfaktoren für Instabilität, darunter fehlender Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, Grenzstreitigkeiten, unzureichende Ernährungs- und Wassersicherheit sowie Vertreibung;

·Gewährleistung, dass Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Rekrutierung von Kindersoldaten und geschlechtsspezifischer Gewalt, nicht ungestraft bleiben;

·Gewährleistung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur durch verstärkte Anstrengungen der Mitglieder der AU und der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften im Hinblick auf die finanzielle Tragfähigkeit aller Friedens- und Sicherheitsbemühungen auf dem Kontinent sowie durch bessere Anpassung der EU-Instrumente im Hinblick auf die Unterstützung der erforderlichen operativen Tätigkeiten und des hierfür benötigten Kapazitätsaufbaus;

Terrorismus und organisierte Kriminalität

·Bekämpfung aller Formen des Terrorismus unter Berücksichtigung der Faktoren, die Radikalisierung und Anwerbung begünstigen können;

·Bekämpfung der organisierten Kriminalität und aller Formen des illegalen Handels (Menschenhandel und Handel mit Waffen, Drogen, gefährlichen Stoffen, frei lebenden Tieren und Pflanzen, Kulturgütern usw.);

·Verbesserung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, einschließlich der Bekämpfung von Piraterie und bewaffneten Raubüberfällen auf See.

Titel II – Menschenrechte und demokratische Regierungsführung

Das Abkommen wird die Entschlossenheit der Vertragsparteien untermauern, die Demokratie zu fördern und zu stärken, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen sowie eine rechenschaftspflichtige, transparente und inklusive Regierungsführung zu gewährleisten, wobei den Bürgern und den Gruppen der Zivilgesellschaft genügend Raum zur Äußerung ihrer Vorstellungen für die Politikgestaltung zu geben ist.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Menschenrechte, Grundfreiheiten und Demokratie

·Gewährleistung, dass die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung vollständig umgesetzt werden;

·konsequente Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Behinderungen, Religion oder Weltanschauung und sexuelle Ausrichtung unter vorrangiger Berücksichtigung der Abschaffung diskriminierender Rechtsvorschriften;

·Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Bekämpfung aller Formen von Folter und Misshandlung;

·Gewährleistung glaubwürdiger, transparenter und inklusiver Wahlen unter Einhaltung des Wahlzyklus und der Verfassungsbestimmungen;

·Unterstützung der Gesetzgebungs-, Haushalts- und Aufsichtsbefugnisse der gewählten nationalen Parlamente;

·Förderung pluralistischer Gesellschaften und Erhaltung und Erweiterung des Raums für zivilgesellschaftliche Institutionen im Hinblick auf Interessenvertretung und Politikgestaltung;

Rechtsstaatlichkeit, Justiz und gute Regierungsführung

·Aufbau inklusiver, rechenschaftspflichtiger und transparenter öffentlicher Institutionen, einschließlich der breiteren Nutzung elektronischer Behördendienste;

·Bekämpfung der Korruption und Einführung von Rechtsvorschriften zur Eindämmung von illegalen Finanzströmen, Betrug und organisierter Kriminalität;

·im Einklang mit internationalen Standards Zusammenarbeit bei der Verhinderung des Missbrauchs von Finanzsystemen, Institutionen und Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erträgen aus Straftaten (einschließlich Drogenhandel und Korruption) und zur Finanzierung von Terrorismus;

·Gewährleistung einer nachhaltigen Verwaltung der Einnahmen aus natürlichen Ressourcen und Verabschiedung von Reformen zur Gewährleistung einer fairen, gerechten und nachhaltigen Steuerpolitik;

·Förderung des Zugangs zur Justiz und insbesondere der Unabhängigkeit der Justiz im Hinblick auf eine faire und zügige Rechtsprechung;

·Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards und Rahmen, wobei der Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs in Steuersachen sowie der Stärkung des fairen Steuerwettbewerbs besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Titel III – Inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

Das Abkommen wird die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien stärken, die makroökonomische und finanzielle Stabilität verbessern, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten begünstigen – auch durch die EU-Investitionsoffensive für Drittländer – und den Übergang zu Vollbeschäftigung mit hochwertigen Arbeitsplätzen, die Achtung und den Schutz der Kernarbeitsnormen sowie die ökologische Nachhaltigkeit fördern. Es soll die Entwicklung der Privatwirtschaft in allen Sektoren (Landwirtschaft, Industrie und Dienstleistungen) stärken.

Schlüsselfaktoren für Investitionen und die Entwicklung der Privatwirtschaft

Das Abkommen wird Bestimmungen enthalten, mit denen entscheidende Engpässe angegangen werden, für die öffentliche Maßnahmen nötig sind – zusätzlich zu strukturellen Investitionen in Infrastrukturen (z. B. in den Bereichen Energie, Verkehr, Technologien, digitale Anbindung) sowie in Forschung und Innovation –, um ein Unternehmensumfeld zu schaffen, das einen Anstieg der Investitionstätigkeit und die Entwicklung der Privatwirtschaft begünstigt.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

·Schaffung eines günstigen Regelungsumfelds unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Land- und Eigentumsrechten, einer soliden Wettbewerbspolitik und der Transparenz bei öffentlichen Subventionen, des geistigen Eigentums und von Investitionen, des Bürokratieabbaus durch Senkung der Kosten für Zertifizierungen, Lizenzen und des Zugangs zu Finanzmitteln;

·Bereitstellung von leicht zugänglichen und sachdienlichen Informationen für Unternehmen, insbesondere KKMU, darüber, wie sie ihre Geschäftstätigkeit in Afrika und in der EU ausweiten können, und Vereinfachung der entsprechenden Verwaltungsverfahren;

·stärker strategische Nutzung der öffentlichen Finanzen, einschließlich Mischfinanzierungsinstrumenten, um zusätzliche öffentliche und private Investitionen anzuziehen;

·Verbesserung des inländischen Zugangs zu Finanzmitteln, insbesondere für KKMU, u. a. durch Reformen des Finanzsystems zur Entwicklung rentabler Systeme für den Banken- und den Nichtbankensektor, innovative Finanzierungsmechanismen und Mikrofinanzierungsprogramme;

·Entwicklung und Stärkung digitaler Finanzdienstleistungen, u. a. von Systemen für Mobile-Banking, auch durch verstärkte Zusammenarbeit bei der Umsetzung internationaler Normen und durch Gewährleistung offener Märkte, des Verbraucherschutzes und eines verbesserten Zugangs zu Mobilfunkdiensten;

·Stärkung von nachfrageorientierteren Systemen der technischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, die an den Bedarf und die Möglichkeiten der lokalen und regionalen Arbeitsmärkte angepasst sind.

Schlüsselbereiche für Investitionen und die Entwicklung der Privatwirtschaft

Im Abkommen soll festgeschrieben werden, dass der Schwerpunkt auf den nachstehend genannten strategischen Sektoren liegen wird, bei denen ein bedeutender Multiplikatoreffekt in Bezug auf eine inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erwarten ist.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Landwirtschaft

·Ankurbelung und Diversifizierung der Agrarproduktion, u. a. durch einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln und Märkten und die Beseitigung von Anreizen, die nicht nachhaltige Produktionssysteme begünstigten;

·Stärkung der Position der landwirtschaftlichen Erzeuger und Ausführer in globalen Wertschöpfungsketten, u. a. durch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse, den Aufbau von Kapazitäten im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und die Förderung fairer Handelsregelungen;

·Gewährleistung der Eintragung und des Schutzes von geografischen Angaben für afrikanische und europäische Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse und Ergreifung von Maßnahmen, um die lokalen Gemeinschaften bei der umfassenden Nutzung der geografischen Angaben für eine bessere Positionierung in den regionalen und globalen Wertschöpfungsketten zu unterstützen;

Fischerei und Aquakultur

·Abschluss und/oder Verlängerung partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei, Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Fischbestände und Förderung bewährter Verfahren der Fischerei;

·Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei;

·Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur durch Vereinfachung der Genehmigungsverfahren, wirksame Raumplanung im Hinblick auf größtmögliche Effizienz und Nachhaltigkeit sowie einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Anleger;

Nachhaltige Energie

·Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Zugangs aller Wirtschaftsakteure zu Energie und zur produktiven Nutzung von Energie, u. a. durch die Ankurbelung von Investitionen in die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie und in die Energieeffizienz sowie durch Erleichterung offener, transparenter und funktionierender Energiemärkte, die Investitionen, einen für beide Seiten vorteilhaften Technologietransfer sowie Forschung und Innovation vorantreiben;

·Schaffung und Stärkung effizienter Energieverbundnetze innerhalb Afrikas sowie zwischen Europa und Afrika, um eine zuverlässige und erschwingliche Energieversorgung zu gewährleisten und die Ziele der Europäischen Energieunion zu verfolgen;

·Aufstockung der öffentlichen und privaten Finanzmittel für Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energie und der Energieeffizienz unter besonderer Berücksichtigung der erfolgreichen Umsetzung einschlägiger nationaler und regionaler Energieinitiativen, einschließlich der Initiative „Erneuerbare Energien für Afrika“;

Grüne Wirtschaft

·Förderung des Übergangs zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft, u. a. durch Unterstützung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionskonzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur umweltgerechten Abfallbewirtschaftung;

·Verbesserung der Kenntnisse und Kapazitäten in Bezug auf politische Optionen und bewährte Verfahren zur Verbesserung der Ressourceneffizienz während des gesamten Lebenszyklus natürlicher Ressourcen und Produkte;

Mineralische Rohstoffe

·Gewährleistung eines fairen, nachhaltigen und von Marktverzerrungen unbeeinträchtigten Zugangs aller Wirtschaftsakteure zum mineralgewinnenden Sektor, einschließlich Meeresbodenbergbau, unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität jedes Landes über seine natürlichen Ressourcen und Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung;

·Verwirklichung größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht im Geschäftsgebaren der mineralgewinnenden Industrie, u. a. durch Förderung der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffindustrie und Umsetzung anderer einschlägiger Initiativen für den verantwortungsvollen Bezug von Mineralien aus Konfliktgebieten;

·Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in der gesamten Wertschöpfungskette, auch durch Entwicklung und/oder vollständige Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung internationaler Standards;

Verkehr und Infrastrukturen

·Verbesserung des Landverkehrs in Afrika, um den Waren- und Personenverkehr zu erleichtern, Gewährleistung von mehr Transparenz und Wettbewerb bei der Planung und Realisierung von Infrastrukturen;

·Gewährleistung einer wettbewerblichen Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des ungehinderten Zugangs zu den Häfen;

·Stärkung der Beziehungen im Bereich Luftverkehr, um mehr Investitionsmöglichkeiten zu schaffen, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auszubauen und zu vertiefen und die Sicherheit und Gefahrenabwehr zu verbessern;

·Gewährleistung einer erschwinglichen, inklusiven und zuverlässigen digitalen Anbindung, unterstützt durch die Schaffung eines günstigen Regelungsumfelds und die Förderung der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems (Galileo) und der europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), mit Schwerpunkt auf Fragen von beiderseitigem Interesse;

Technologien und Innovation

·Entwicklung und Stärkung der digitalen Wirtschaft, der elektronischen Kommunikation, der Vertrauensdienste und des Schutzes personenbezogener Daten, des elektronischen Geschäftsverkehrs und elektronischer Behördendienste, Gewährleistung der Entwicklung und Nutzung internationaler Normen, offener Daten und Märkte, des Verbraucherschutzes und eines verbesserten Zugangs zu digitalen Diensten;

·Gewährleistung des Zugangs aller Wirtschaftsakteure und Bürger zu digitalen Technologien und Diensten, u. a. durch Schaffung günstiger politischer und regulatorischer Rahmenbedingungen für das digitale Unternehmertum, grenzüberschreitende Investitionen und Förderung digitaler Kompetenzen;

·Stärkung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und Know-how;

·Förderung von Innovationen, die auf die lokalen Bedürfnisse, die wirtschaftliche Diversifizierung und den Übergang zu einer stärker wissensbasierten Wirtschaft zugeschnitten sind.

Handelspolitische Zusammenarbeit

Ziel des Abkommens ist die Förderung von Möglichkeiten für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

·Gewährleistung, dass die entsprechenden Rahmenbedingungen vorhanden sind und geeignete nationale Politiken verfolgt werden, die der Intensivierung des Handels zugunsten eines inklusiven und nachhaltigen Wachstums förderlich sind, u. a. durch die Stärkung der Produktionskapazitäten und des Unternehmertums und höhere Investitionen in wertschöpfende und arbeitsintensive Sektoren sowie durch die Einbindung in globale und regionale Wertschöpfungsketten;

·Stärkung der Mechanismen, Verfahren und Institutionen, um die Kapazitäten für die Festlegung und Umsetzung von Handelsstrategien auszubauen und die Privatwirtschaft in die Lage zu versetzen, Nutzen aus diesen Politiken und den vielfältigeren Möglichkeiten zu ziehen;

·Aufbau auf sowie Stärkung und Unterstützung von regionalen Integrationsprozessen, einschließlich Handelserleichterungen und regulatorischer Harmonisierung, um den Ländern dabei zu helfen, größeren Nutzen aus dem Handel mit ihren Nachbarn zu ziehen und zur Förderung von Stabilität, Zusammenhalt und Wohlstand in der Region beizutragen;

·Unterstützung der Vorbereitungen für die kontinentale Freihandelszone (CFTA) in Afrika.

Titel IV – Menschliche Entwicklung und Menschenwürde

Das Abkommen wird die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigen, alle Formen von Armut bis 2030 zu beseitigen, Ungleichheiten wirksam zu bekämpfen und die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, und die Voraussetzungen für eine wirksame Teilhabe der Menschen am demokratischen Leben und die Leistung eines aktiven Beitrags zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum zu schaffen.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Bildung

·Gewährleistung, dass alle Mädchen und Jungen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten und dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlose und hochwertige Grund- und Sekundarschulbildung abschließen, durch Stärkung der nationalen Bildungssysteme auf allen Ebenen;

·Erhöhung der Zahl der Studierenden und der Qualität der Tertiärbildung sowie Gewährleistung der Schaffung einer kritischen Masse an qualifizierten Arbeitskräften für innovative Bereiche und gut ausgebildeten jungen Menschen, auch durch Entwicklung digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen und Nutzung digitaler Technologien;

·Stärkung der Möglichkeiten für Verbundforschung im Bereich Wissenschaft, Technologie und Forschung, um für beide Seiten vorteilhafte wissenschaftliche Spitzenleistungen zu erzielen;

Gesundheit

·Gewährleistung einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung und eines gleichberechtigten Zugangs zu Gesundheitsdiensten durch Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme auf allen Ebenen;

·Gewährleistung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, einschließlich des universellen Zugangs zu einer hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Gesundheitsversorgung sowie zu Bildung, Information und Dienstleistungen im Bereich sexuelle und reproduktive Gesundheit;

·Förderung des Zugangs zu Arzneimitteln und Impfstoffen, damit das Ziel, sichere, erschwingliche und lebenswichtige Arzneimittel und Impfstoffe für alle bereitzustellen, erreicht wird;

·Stärkung der Frühwarnungs-, Risikominderungs- und Bewältigungskapazitäten der afrikanischen Länder im Hinblick auf nationale und globale Gesundheitsrisiken, auch im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit;

·Förderung von Maßnahmen zur Eindämmung nicht übertragbarer Krankheiten und ihrer Risikofaktoren, sodass vermeidbaren Krankheiten und der damit verbundenen gesellschaftlichen Belastung vorgebeugt wird, wobei der Schwerpunkt auf Kindern und gefährdeten Gruppen liegt;

·Förderung des Austauschs von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Ländern;

·Maßnahmen zur Umsetzung globaler Gesundheitsübereinkommen.

Sozialschutz

·Festlegung von Strategien, um ein über dem nationalen Durchschnitt liegendes Einkommenswachstum der ärmsten 40 % der Bevölkerung zu erreichen und aufrechtzuerhalten;

·Ausweitung des Sozialschutzes durch ein gesichertes Grundeinkommen und angemessene Sozialschutzsysteme, die Schocks abfedern können;

·Schaffung inklusiverer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und beschäftigungspolitischer Maßnahmen, die auf menschenwürdige Arbeit für alle ausgerichtet sind, auch um einen reibungsloseren Übergang von der informellen zur formellen Wirtschaft zu erleichtern;

Gleichstellung der Geschlechter

·Gewährleistung der Unterzeichnung, Ratifizierung und vollständigen Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seines Zusatzprotokolls über Frauenrechte;

·Gewährleistung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Mädchen und Frauen durch Beseitigung aller Formen geschlechtsbezogener Gewalt, wie der Genitalverstümmelung und Beschneidung von Frauen und Mädchen und anderer schädlicher Praktiken, und durch Unterbindung von Kinder- und Zwangsehen;

·Gewährleistung der Achtung und Förderung der sozialen Rechte von Mädchen und Frauen, insbesondere in den Bereichen Bildung und Gesundheit, in Anerkennung der wichtigen Rolle der Frauen bei der Realisierung der demografischen Dividende;

·Stärkung des Mitspracherechts und der Teilhabe von Mädchen und Frauen am politischen Leben und bei Friedensprozessen und Vermittlungsbemühungen;

·Stärkung der wirtschaftlichen Rechte von Frauen, Erleichterung ihres Zugangs zu Finanzdienstleistungen sowie der Kontrolle und Nutzung von Land und anderer produktiver Ressourcen sowie Unterstützung von Unternehmerinnen;

Jugend

·verstärkte Unterstützung junger Menschen beim Erwerb arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen durch allgemeine und berufliche Bildung und Zugang zu digitalen Technologien;

·Förderung der Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und Bekämpfung von Radikalisierung und Gewaltbereitschaft;

·Stärkung der Rolle der Jugend und der verantwortungsvollen Bürgerschaft, indem Raum für ihre aktive Beteiligung auf allen Ebenen der Gesellschaft geschaffen wird, und Unterstützung von Initiativen für den interkulturellen Dialog zwischen Jugendorganisationen;

Ernährungssicherheit

·Gewährleistung des Zugangs aller zu ausreichenden, erschwinglichen, unbedenklichen und nährstoffreichen Nahrungsmitteln, um Hungersnöte und andere Formen von Ernährungskrisen dauerhaft zu verhindern;

·Verbesserung der Abstimmung von Entwicklungs- und humanitären Maßnahmen, um Ernährungskrisen besser zu antizipieren und zu verhindern bzw. entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, Gewährleistung der rechtzeitigen Bereitstellung von Nahrungsmitteln vor Ort und Angehen der Ursachen übermäßiger Preisschwankungen;

·Verringerung der Verwundbarkeit der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen durch Stärkung der sozialen Sicherungsnetze;

·Sicherstellung, dass die Zusagen in Bezug auf die Bekämpfung aller Formen der Unterernährung umgesetzt werden und dass den unter Unterernährung leidenden Bevölkerungsgruppen dort, wo die institutionellen Strukturen nicht sehr leistungsfähig sind und es häufig zu Katastrophen oder Konflikten mit verheerenden Folgen für die am stärksten gefährdeten Gruppen kommt, etwa in fragilen Staaten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

·Verhinderung der Verbreitung von nicht übertragbaren Krankheiten durch gesunde Ernährungs- und Lebensweisen;

Wassersicherheit

·Sicherstellung des Zugangs zu sauberem, ausreichendem und erschwinglichem Trinkwasser, um die Grundbedürfnisse einschließlich Sanitärversorgung und Hygiene zu decken und Gesundheit und Wohlergehen zu wahren;

·Sicherstellung einer effizienten Wasserversorgung für die sozioökonomische Entwicklung und entsprechende Aktivitäten sowie Erhaltung und Schutz von Ökosystemen im Rahmen von Wasserverteilungs- und -bewirtschaftungssystemen;

·Förderung der Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Bewirtschaftung der Wasserressourcen mit Blick auf die Nachhaltigkeit der Frischwasserressourcen, die Bewältigung wasserbedingter Gefahren (z. B. Überschwemmungen, Dürren und Verschmutzung) und die Vermeidung von Konfliktrisiken;

Kulturelle Zusammenarbeit

·Stärkung der Kultur- und Kreativwirtschaft;

·Stärkung des Kulturaustauschs und Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen;

·Förderung des materiellen und immateriellen Kulturerbes sowie der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Titel V – Mobilität und Migration

Aufbauend auf bestehenden Initiativen (z. B. Europäische Migrationsagenda, Partnerschaftsrahmen, Rabat-Prozess, Khartum-Prozess, Gipfeltreffen von Valletta) wird in dem Abkommen anerkannt werden, dass die Interessen Afrikas und Europas im Bereich Migration eng miteinander verknüpft sind und dass Migration und Mobilität zum Wirtschaftswachstum und zur Verbreitung von Kompetenzen und Wissen beitragen, wenn diese Themen angemessen angegangen werden, einschließlich durch wirksame Mechanismen für die Rückkehr und Rückübernahme irregulärer Migranten.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Legale Migration

·Steigerung der Mobilität von Hochqualifizierten („Brain Circulation“) durch verbesserte Mobilitätsprogramme für Studenten, Forscher und Berufstätige;

·innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens Erleichterung von Kurzzeitaufenthalten für Geschäfts- und Investitionszwecke;

·Hinarbeit auf eine wirksame Steuerung der Arbeitsmigration, u. a. durch die Übertragbarkeit und Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen, einen angemessenen Sozialschutz und die Bekämpfung aller Formen von Ausbeutung;

Irreguläre Migration

·Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich des Grenzmanagements, Verbesserung der Sammlung und des Austauschs von Erkenntnissen sowie Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit;

·Bestätigung der rechtlichen Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, auf deren Ersuchen vorbehaltlos rückzuübernehmen, und Einrichtung eines Mechanismus, der sicherstellt, dass diese Verpflichtung tatsächlich erfüllt wird, sowie Erleichterung ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, rasch auf Rückübernahmeersuchen zu reagieren (z. B. durch Identifizierung ihrer Staatsangehörigen, Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückreise oder Akzeptieren des EU-Reisedokuments für die Rückreise, rechtzeitige Reaktion in Bezug auf die Formalitäten von Rückkehrmaßnahmen).

·Darüber hinaus werden die Vertragsparteien Rechtsvorschriften ausarbeiten und erlassen, die der Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC-Übereinkommen) und dessen Zusatzprotokollen (Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels) dienen, die die wichtigsten völkerrechtlichen Instrumente zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels sind;

·Einleitung von sich an potenzielle Migranten richtenden Aufklärungskampagnen über die Risiken der irregulären Migration;

·Intensivierung der Maßnahmen gegen Schleuser- und Menschenhändlernetze durch verbesserte Systeme für den Informationsaustausch, Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgung;

Sonstige migrationsbezogene Fragen

·Senkung der Transaktionskosten für Rücküberweisungen von Migranten auf weniger als 3 % Abschaffung von Rücküberweisungskorridoren mit Kosten über 5 % und Verbesserung der regulatorischen Rahmenbedingungen für eine stärkere Beteiligung nicht-traditioneller Akteure, unter anderem durch den Einsatz neuer Technologien;

·Förderung des Engagements der Diaspora für die Herkunftsländer, Förderung der lokalen Wirtschaftsentwicklung;

·Gewährleistung einer angemessenen Berücksichtigung der Süd-Süd-Migration (zwischen und innerhalb der afrikanischen Länder) in den nationalen und regionalen Entwicklungsplänen;

·Sicherstellung eines Höchstmaßes an Schutz und Unterstützung für Vertriebene, einschließlich Flüchtlingen, Asylbewerber und Binnenvertriebenen, auf der Grundlage des Prinzips der geteilten Verantwortung und unter uneingeschränkter Einhaltung des Völkerrechts.

Titel VI – Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit

In dem Abkommen soll bekräftigt werden, dass ehrgeizige Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel unerlässlich sind, um die damit einhergehenden Risiken zu bewältigen und zu verringern, und dass generell der Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität die entscheidende Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftigen Generationen bilden.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Klimaschutz

·Beschleunigung der Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens durch die national festgelegten Beiträge (NDC) und nationale Anpassungspläne;

·Maßnahmen, um bestehende Finanzmittelflüsse in Einklang zu bringen mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung und Prüfung innovativer Finanzierungsmöglichkeiten dafür;

·Aufbau und/oder Stärkung der wissenschaftlichen und technischen personellen und institutionellen Kapazitäten für Klima- und Umweltmanagement und -überwachung, u. a. durch Einsatz von Erdbeobachtungstechnologien und -informationssystemen wie Copernicus;

·Entwicklung und/oder Stärkung des grünen und nachhaltigen blauen Wachstums in wichtigen Wirtschaftszweigen;

Biologische Vielfalt und Ökosysteme

·Förderung der Erhaltung, nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Ökosystemen, insbesondere im Kongobecken, um die Entwicklung von Ländern, die Existenzgrundlagen der lokalen Bevölkerung und Ökosystemleistungen auf lokaler und globaler Ebene zu fördern;

·Schutz frei lebender Tiere und Pflanzen und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den illegalen Handel auf allen Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und anderer einschlägiger internationaler Rahmen;

·Erhaltung von Küsten- und Meeresgebieten und Verringerung der Abfälle im Meer, u. a. durch die Förderung von Abfallvermeidungsstrategien und verstärkte Maßnahmen zur Sanierung der Ozeane;

·stärkere Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften in die Erhaltung von Ökosystemen, unter vorrangiger Berücksichtigung der Schaffung von Arbeitsplätzen und anderer wirtschaftlicher Möglichkeiten, auch durch die Förderung eines umweltfreundlichen und nachhaltigen Tourismus;

Dürre, Desertifikation und Bodendegradation

·Förderung integrierter Ansätze zur Bekämpfung von Dürren, Bodendegradation und Desertifikation, u. a. durch Gewährleistung nachhaltiger und gerechter Landrechte und Grundbesitzverhältnisse, einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Land-, Wasser- und Waldressourcen und Schaffung nachhaltiger wirtschaftlicher Möglichkeiten für Menschen in ländlichen Gebieten;

·Beschleunigung der Umsetzung der nationalen Aktionspläne zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und anderer einschlägiger internationaler und regionaler Initiativen, einschließlich der Initiative „The Great Green Wall“;

·Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen zur Bekämpfung der Desertifikation und Bodendegradation und stärkere Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften;

Forstwirtschaft

·Förderung der Rechtsdurchsetzung, der Politikgestaltung und des Handels im Forstsektor (FLEGT), u. a. durch Abschluss und/oder Umsetzung von freiwilligen Partnerschaftsabkommen, sowie Stärkung der Kohärenz und der positiven Wechselwirkungen auf Länderebene zwischen FLEGT und dem Programm der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen durch Abholzung und Waldschädigung (REDD+);

·Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags, des Handels mit illegal geschlagenem Holz und illegalen Holzerzeugnissen, Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf allen Ebenen für die Entwaldung und Förderung des Verbrauchs ressourcen- und energieeffizienter Erzeugnisse aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern;

·stärkere Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften in den Schutz von Wäldern, unter vorrangiger Berücksichtigung der Schaffung von Arbeitsplätzen und anderen wirtschaftlichen Möglichkeiten im Rahmen der Erhaltung von Ökosystemen;

Nachhaltige Urbanisierung

·Schaffung günstiger rechtlicher und politischer Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Stadtentwicklung im Einklang mit der Neuen Städteagenda der Vereinten Nationen, indem die lokalen Behörden aktiv eingebunden werden, wobei der Transparenz und Regulierung von Landerwerb und Eigentumsrechten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

·Stärkung des Kapazitätsaufbaus und Einleitung von Umweltschutzkampagnen;

·Entwicklung nachhaltiger Lösungen für Energie und urbane Mobilität, die durch angemessene Finanzierungen auf nationaler und internationaler Ebene unterstützt werden, u. a. durch öffentlich-private Partnerschaften;

·Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen und allen gefährlichen Stoffen und Bekämpfung sämtlicher Formen von Verschmutzung;

·Förderung naturbasierter Lösungen zur Stärkung der Resilienz in städtischen Gebieten.



4.EU-KARIBIK-PAKT

Teil 1 – GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT

Gemäß dem Abkommen wird die EU-Karibik-Partnerschaft die allgemeinen Ziele, Grundsätze und Verpflichtungen, die im allgemeinen Teil dieses Abkommens festgelegt werden, sowie die in diesem Protokoll vorgesehenen spezifischen Ziele und Verpflichtungen umfassen.

Das Abkommen wird die bestehenden Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Karibikregion vertiefen und eine für beide Seiten vorteilhafte politische Partnerschaft schaffen, die es ermöglicht, die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der wichtigsten Interessen jeder Vertragspartei zu fördern.

Insbesondere werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

·Bekämpfung des Klimawandels und Gewährleistung des wirksamen Zugangs zu natürlichen Ressourcen sowie ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung mit dem Ziel einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

·Förderung von öffentlichen und privaten Investitionen und Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze für alle;

·Aufbau inklusiver und sicherer Gesellschaften, Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und Schaffung tragfähiger Perspektiven für die Jugend, in Verbindung mit einer wirksamen Sozialschutzpolitik;

·Gewährleistung der Einhaltung internationaler Normen in Bezug auf Korruption, organisierte Kriminalität und verantwortungsvolle Steuerpolitik.

Das Abkommen wird auf der Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU aufbauen und sie ersetzen.

Das Abkommen wird die engen Beziehungen, die zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU sowie den karibischen Staaten bestehen, und deren Bedeutung für die regionale Integration Rechnung anerkennen.

Im Rahmen des Abkommens werden sich die Vertragsparteien verpflichten, das EU-Karibik-Protokoll durch aufeinanderfolgende Aktionspläne auf nationaler und regionaler Ebene umzusetzen.

Mit dem Abkommen wird ein System zur Überwachung der Fortschritte im Rahmen eines verstärkten politischen Dialogs auf allen Ebenen eingeführt werden, das auf klaren Indikatoren und messbaren Ergebnisse basiert, um eine planmäßige Umsetzung zu gewährleisten.

In dem Abkommen wird vorgesehen, dass die Vertragsparteien das Protokoll regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls an veränderte Gegebenheiten anpassen können.

Teil 2 – STRATEGISCHE PRIORITÄTEN

Titel I – Klimawandel und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

In dem Abkommen soll bekräftigt werden, dass ehrgeizige Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel unerlässlich sind, um die damit einhergehenden Risiken zu bewältigen und zu verringern, und dass generell der Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität die entscheidende Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftigen Generationen bilden.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Klimaschutz

·Beschleunigung der Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens durch die national festgelegten Beiträge (NDC) und nationale Anpassungspläne;

·Maßnahmen, um bestehende Finanzmittelflüsse in Einklang zu bringen mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung und Prüfung innovativer Finanzierungsinstrumente dafür;

·Aufbau und/oder Stärkung der wissenschaftlichen und technischen personellen und institutionellen Kapazitäten für Klima- und Umweltmanagement und -überwachung, u. a. durch Einsatz von Erdbeobachtungstechnologien und -informationssystemen;

·Entwicklung und/oder Stärkung des grünen und nachhaltigen blauen Wachstums in wichtigen Wirtschaftszweigen;

Ökologische Nachhaltigkeit

·Unterstützung der Erhaltung, nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Ökosystemen, um die Entwicklung von Ländern, die Existenzgrundlagen der lokalen Bevölkerung und Ökosystemleistungen auf lokaler und globaler Ebene zu fördern;

·Aufhalten der Entwaldung und Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung;

·Förderung einer nachhaltigen Wasserwirtschaft;

·Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen – auch durch effiziente Sammelsysteme und ein wirksames Recycling – und aller gefährlichen Stoffe;

Meerespolitik

·Erhaltung von Küsten- und Meeresgebieten, unter vorrangiger Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung des Fischerei- und Tourismussektors im Rahmen von Strategien für blaues Wachstum;

·Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei;

·Verringerung der Abfälle im Meer, Bekämpfung der Ursachen für die Vermüllung der Meere, u. a. durch Abfallvermeidungsstrategien und verstärkte Maßnahmen zur Sanierung der Ozeane, unter besonderer Berücksichtigung von Müllteppichen, die sich in den Ozeanwirbeln sammeln;

·Stärkung der nationalen und regionalen Kapazitäten für die verantwortungsvolle und rechenschaftspflichtige Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenressourcen;

·Förderung der Aufwertung des Naturkapitals der Meere und Küstenregionen;

Katastrophenrisikomanagement

·Ausbau der Überwachungs-, Frühwarn- und Risikobewertungskapazitäten, um die Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewältigung und zur Erholung nach Katastrophen auf nationaler Ebene zu verbessern und so die Resilienz der Gesellschaften und Infrastrukturen im Einklang mit den Prioritäten des Sendai-Rahmens zu stärken;

·Stärkung der regionalen Katastrophen- und Notfallabwehrkapazitäten, einschließlich der Katastrophenschutzmechanismen;

·Förderung der Zusammenarbeit durch den Einsatz von Weltraumtechnologien und entsprechenden Informationen;

·Gewährleistung der lokalen Eigenverantwortung durch Einbeziehung der betroffenen Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden bei der Konzeption und Umsetzung politischer Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonders gefährdeten Haushalte und marginalisierter Gruppen.

Titel II – Inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

Das Abkommen wird die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien stärken, die makroökonomische und finanzielle Stabilität verbessern, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten begünstigen und den Übergang zur Vollbeschäftigung mit hochwertigen Arbeitsplätzen, die Achtung und den Schutz der Kernarbeitsnormen sowie die ökologische Nachhaltigkeit fördern. Es soll die Entwicklung der Privatwirtschaft in allen Sektoren (Landwirtschaft, Industrie und Dienstleistungen) stärken.

Schlüsselfaktoren für Investitionen und die Entwicklung der Privatwirtschaft

Das Abkommen wird Bestimmungen enthalten, mit denen entscheidende Engpässe angegangen werden, für die öffentliche Maßnahmen nötig sind – zusätzlich zu strukturellen Investitionen in Infrastrukturen (z. B. in den Bereichen Energie, Verkehr, digitale Anbindung) sowie in Forschung und Innovation –, um ein Unternehmensumfeld zu schaffen, das einen Anstieg der Investitionstätigkeit und die Entwicklung der Privatwirtschaft begünstigt.

Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien u. a. zu Folgendem verpflichten:

·Schaffung eines günstigen rechtlichen Umfelds unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Land- und Eigentumsrechten, des geistigen Eigentums und von Investitionen, des Bürokratieabbaus durch Senkung der Kosten für Zertifizierungen, Lizenzen und Zugang zu Finanzmitteln, einer soliden Wettbewerbspolitik einschließlich Transparenz bei öffentlichen Subventionen und der Einführung wirksamer und berechenbarer Steuersysteme;

·Bereitstellung von leicht zugänglichen und sachdienlichen Informationen für Investoren darüber, wie sie ihre Geschäftstätigkeit in der Karibikregion ausweiten können, und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Unternehmensgründungen;

·stärker strategische Nutzung der öffentlichen Finanzen, einschließlich Mischfinanzierungsinstrumenten, um zusätzliche öffentliche und private Investitionen anzuziehen;

·Verbesserung des inländischen Zugangs zu Finanzmitteln, u. a. durch Reformen des Finanzsystems zur Entwicklung rentabler Systeme für den Banken- und den Nichtbankensektor und innovativer Finanzierungsmechanismen und -programme;

·Entwicklung und Stärkung digitaler Finanzdienstleistungen, u. a. von Systemen für Mobile-Banking, auch durch verstärkte Zusammenarbeit bei der Umsetzung internationaler Normen und durch Gewährleistung offener Märkte, des Verbraucherschutzes und eines verbesserten Zugangs zu Mobilfunkdiensten;

·Stärkung von nachfrageorientierteren Systemen der technischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, die an den Bedarf und die Möglichkeiten der lokalen und regionalen Arbeitsmärkte angepasst sind.

Schlüsselbereiche für Investitionen und die Entwicklung der Privatwirtschaft

Die Vertragsparteien werden sich u. a. auf die folgenden strategischen Sektoren konzentrieren, von denen ein bedeutender Multiplikatoreffekt in Bezug auf eine inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet wird, um sicherzustellen, dass das Wirtschaftswachstum eng mit ökologischer Nachhaltigkeit verknüpft ist.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Grüne Wirtschaft

·rderung des Übergangs zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft, u. a. durch Unterstützung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionskonzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur umweltgerechten Abfallbewirtschaftung;

·Verbesserung der Kenntnisse und Kapazitäten in Bezug auf politische Optionen und bewährte Verfahren zur Verbesserung der Ressourceneffizienz während des gesamten Lebenszyklus natürlicher Ressourcen und Produkte.

Nachhaltiges blaues Wachstum

·Abschluss und/oder Verlängerung partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei, Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Fischbestände, Förderung bewährter Verfahren für die Fischerei und Ausbau der Kapazitäten für die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;

·Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur durch Vereinfachung der Genehmigungsverfahren, wirksame Raumplanung im Hinblick auf größtmögliche Effizienz und Nachhaltigkeit sowie einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für Investoren;

·Gewährleistung eines fairen, nachhaltigen und von Marktverzerrungen unbeeinträchtigten Zugangs aller Wirtschaftsakteure zu den mineralgewinnenden Sektoren, einschließlich Meeresbodenbergbau, unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit sowie Sicherstellung größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht, u. a. durch die Förderung der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft und die Umsetzung anderer einschlägiger Initiativen;

·Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu internationalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen Seehandel, einschließlich Häfen, auf der Grundlage des fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis;

Nachhaltige Energie

·Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Zugangs aller Wirtschaftsakteure zu Energie und zur produktiven Nutzung von Energie sowie Ankurbelung von Investitionen u. a. in die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von erneuerbarer Energie und in die Energieeffizienz bei gleichzeitiger Bekämpfung von schädlichen Marktverzerrungen;

·Aufstockung der öffentlichen und privaten Finanzmittel für erneuerbare Energie und Energieeffizienz sowie für die Entwicklung und Einführung sauberer, diversifizierter und nachhaltiger Energietechnologien, einschließlich Technologien für erneuerbare Energien und emissionsarme Energietechnologien;

Tourismus

·Ankurbelung von Investitionen in den Tourismussektor durch die Förderung von Vermarktungs- und Werbestrategien, berufliche Fortbildungsmaßnahmen und die Verbreitung digitaler Technologien;

·Stärkung der Verknüpfungen zwischen dem Tourismussektor und anderen einschlägigen Wirtschaftssektoren, insbesondere Landwirtschaft und Fischerei, unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes sowie des Agro- und Meerestourismus;

·Einbeziehung der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der biologischen Vielfalt in Konzeption und Entwicklung der Tourismuspolitik;

·Förderung eines nachhaltigen, verantwortungsvollen und hochwertigen Tourismus, der die Integrität und Interessen der lokalen Gemeinschaften wahrt;

Bessere Vernetzung von Menschen und Orten

·Aufbau hochwertiger und nachhaltiger Infrastruktursysteme, um den Waren- und Personenverkehr zu erleichtern und eine gute Umweltpraxis im Einklang mit bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen zu fördern;

·Gewährleistung des Zugangs aller Wirtschaftsakteure zu Informations- und Kommunikationstechnologiemärkten (z. B. Telekommunikation, Internet), u. a. durch die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen und die Unterstützung gezielter Investitionen, sowie Sicherstellung erschwinglicher Nutzungsmöglichkeiten digitaler Technologien für Menschen und Unternehmen;

·Förderung des Kulturaustauschs und Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch durch die gemeinsame Organisation kultureller Veranstaltungen;

·Verbesserung der Zusammenarbeit und Integration mit den Gebieten in äußerster Randlage sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU;

·Förderung und Unterstützung regionaler Integrationsprozesse im karibischen Raum und mit Lateinamerika.

Handelspolitische Zusammenarbeit

Ziel des Abkommens ist die Förderung von Möglichkeiten für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung.

Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien u. a. zu Folgendem verpflichten:

·Stärkung der Mechanismen und Verfahren und Ausbau der Kapazitäten innerhalb der vereinbarten Handelsregelungen;

·Gewährleistung, dass entsprechende Rahmenbedingungen vorhanden sind und geeignete nationale Politiken verfolgt werden, die der Intensivierung des Handels zugunsten eines inklusiven und nachhaltigen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen, der wirtschaftlichen Diversifizierung und der Industrialisierung förderlich sind, u. a. durch die Stärkung der Produktionskapazitäten und des Unternehmertums und höhere Investitionen in wertschöpfende und arbeitsintensive Sektoren sowie durch die Einbindung in globale und regionale Wertschöpfungsketten;

·Stärkung der Mechanismen, Verfahren und Institutionen, um die Kapazitäten für die Festlegung und Umsetzung von Handelsstrategien auszubauen und die Privatwirtschaft in die Lage zu versetzen, Nutzen aus diesen Politiken und den vielfältigeren Möglichkeiten zu ziehen;

·Aufbau auf sowie Stärkung und Unterstützung von regionalen Integrationsprozessen, einschließlich Handelserleichterungen und regulatorischer Harmonisierung, um den Ländern dabei zu helfen, größeren Nutzen aus dem Handel mit ihren Nachbarn zu ziehen und zur Förderung von Stabilität, Zusammenhalt und Wohlstand in der Region beizutragen;

Titel III – Menschliche Sicherheit, Menschenrechte und gute Regierungsführung

In dem Abkommen soll bekräftigt werden, dass resiliente Gesellschaften – mit rechenschaftspflichtigen, demokratischen, wirksamen und transparenten Institutionen, die sicherstellen, dass Menschenrechte und Grundfreiheiten umfassenden Schutz genießen und Bürger und Bevölkerungsgruppen ihren Bestrebungen Ausdruck verleihen und Politik gestalten können – am besten darauf vorbereitet sind, auf Veränderungen im Land wie auch auf Veränderungen des externen Umfelds zu reagieren, sich daran anzupassen und in geeigneter Weise damit umzugehen.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Kriminalität und Sicherheit der Bürger

·Bekämpfung der Herstellung, des Handels und des Konsums illegaler Drogen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verringerung der Nachfrage und der Stärkung von Prävention und Aufklärung;

·Verbesserung der Steuerung der Migrationsströme und Bekämpfung des Menschenhandels, von Vertreibungen und Schleusung von Migranten, des Schmuggels von Kleinwaffen, leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen sowie Stärkung der strategischen Handelskontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch ein effizienteres Grenzkontrollmanagement und grenzüberschreitende Erkenntnisgewinnung sowie durch den Austausch von Informationen und Experten und die Bereitstellung technischer Hilfe;

·Anwendung eines umfassenden, auf Ursachenbekämpfung ausgerichteten und präventiven Ansatzes, der sich mit den Faktoren befasst, die ein die Radikalisierung begünstigendes Umfeld schaffen, um gegen die Bandenkriminalität vorzugehen;

·im Einklang mit internationalen Standards Zusammenarbeit bei der Verhinderung des Missbrauchs von Finanzsystemen und Einrichtungen sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erträgen aus Straftaten (einschließlich Drogenhandel und Korruption) und zur Finanzierung von Terrorismus;

Menschenrechte und Justiz

·konsequente Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Behinderungen, Religion oder Weltanschauung und sexuelle Ausrichtung, unter vorrangiger Berücksichtigung der Abschaffung diskriminierender Rechtsvorschriften;

·Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Bekämpfung von Folter, Misshandlungen und von Fehlverhalten der Sicherheitskräfte;

·Unterbindung von häuslicher Gewalt, der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung von Arbeitskräften, Stärkung der Rechte von Kindern, Unterbindung von Kinderarbeit, Kindesmissbrauch und körperlicher Züchtigung sowie Bekämpfung des Menschenhandel und aller Formen der Erzielung von Gewinnen durch Ausbeutung in der legalen und der illegalen Wirtschaft;

·Stärkung der Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, um einen fairen Zugang zur Justiz, die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz und den Ausbau der Kapazitäten der Justizbehörden zu gewährleisten und um Bearbeitungsrückstände sowie eine übermäßig lange Untersuchungshaft zu unterbinden; 

·Verbesserung der Haftbedingungen, Umsetzung von Programmen zur sozialen Wiedereingliederung von Häftlingen und Bewältigung sozialer und sicherheitsrelevanter Probleme, die sich aus der Abschiebung von Straftätern aus Drittländern ergeben;

Gute Regierungsführung und Steuern

·Förderung einer guten Regierungsführung, einschließlich einer soliden Verwaltung der öffentlichen Finanzen, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht;

·Einführung neuer und Stärkung bestehender Mechanismen für die Bekämpfung von Korruption, Bestechung und Wirtschaftskriminalität, einschließlich Geldwäsche;

·Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards und Rahmen, wobei der Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs in Steuersachen sowie der Stärkung des fairen Steuerwettbewerbs besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

·Intensivierung des politischen Dialogs mit nicht kooperierenden Steuergebieten, damit diese die internationalen steuerpolitischen Standards einhalten.

Titel IV Menschliche Entwicklung und sozialer Zusammenhalt

Das Abkommen wird die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigen, alle Formen von Armut bis 2030 zu beseitigen, Ungleichheiten wirksam zu bekämpfen, die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen und die Voraussetzungen für eine wirksame Teilhabe der Menschen am demokratischen Leben und die Leistung eines aktiven Beitrags zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum zu schaffen. Im Abkommen wird auch anerkannt werden, dass der Sozialschutz einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der Armut und zur Bekämpfung der Ungleichheit leistet und die umfassende Reinvestition wirtschaftlicher Gewinne in die Gesellschaft und die Bevölkerung ein wichtiges Element eines selbstverstärkenden Zyklus für eine inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung darstellt.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Menschliche Entwicklung

·Gewährleistung, dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlose und hochwertige Vor-, Primar- und Sekundarbildung abschließen und dass die Zahl der Studierenden deutlich zunimmt;

·Gewährleistung einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung und eines gleichberechtigten Zugangs zu Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, durch Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme auf allen Ebenen und Ausbau der Frühwarnungs-, Risikominderungs- und -bewältigungskapazitäten im Hinblick auf nationale und globale Gesundheitsrisiken sowie Maßnahmen zur Umsetzung globaler Gesundheitsübereinkommen;

·Sicherstellung des Zugangs zu sauberem, ausreichendem und erschwinglichem Trinkwasser, um die Grundbedürfnisse, einschließlich Sanitärversorgung und Hygiene, zu decken und die Gesundheit und das Wohlergehen zu wahren;

·Sicherstellung des Zugangs zu ausreichenden, erschwinglichen, unbedenklichen und nährstoffreichen Lebensmitteln für alle;

·Verhinderung der Verbreitung nicht übertragbarer Krankheiten durch gesunde Ernährungs- und Lebensweisen;

·Bewältigung der Herausforderungen, die mit umweltbedingter Vertreibung und ihren Auswirkungen auf Migranten und deren Gemeinschaften verbunden sind;

·Festlegung gezielter politischer Maßnahmen und angemessener Investitionen zur Förderung der Rechte junger Menschen, um deren Teilhabe am sozialen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben zu erleichtern.

Sozialschutz

·Festlegung von Strategien, um ein über dem nationalen Durchschnitt liegendes Einkommenswachstum der ärmsten 40 % der Bevölkerung zu erreichen und aufrechtzuerhalten;

·Ausweitung des Sozialschutzes durch ein gesichertes Grundeinkommen und angemessene Sozialschutzsysteme, die Schocks abfedern können;

·Schaffung inklusiverer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und beschäftigungspolitischer Maßnahmen, die auf menschenwürdige Arbeit für alle ausgerichtet sind, einschließlich der Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für Arbeitnehmer;

·Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit der informellen Wirtschaft, einschließlich des Zugangs zu Krediten und Mikrofinanzierungen und wirksamerer Sozialschutzmaßnahmen, um einen reibungsloseren Übergang zur formellen Wirtschaft zu erleichtern;

Gleichstellung der Geschlechter

·Gewährleistung der Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seines Zusatzprotokolls über Frauenrechte;

·Gewährleistung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Mädchen und Frauen durch Beseitigung aller Formen geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich des Menschenhandels, und Unterbindung von Kinder- und Zwangsehen;

·Gewährleistung der Wahrung und Förderung der sozialen Rechte von Mädchen und Frauen, vor allem in den Bereichen Gesundheit und Bildung;

·Stärkung des Mitspracherechts und der Teilhabe von Mädchen und Frauen am politischen Leben durch verstärkte Beteiligung von Frauen an Wahlen, politischen und Governance-Prozessen, Friedensprozessen und Vermittlungsbemühungen sowie durch die Stärkung der Rolle von Mädchen- und Frauenorganisationen;

·Stärkung der wirtschaftlichen Rechte von Frauen, Erleichterung ihres Zugangs zu Finanzdienstleistungen sowie der Kontrolle und Nutzung von Land und anderer produktiven Ressourcen sowie Unterstützung von Unternehmerinnen.

Unterstützung für Haiti

Mit dem Abkommen, das die besondere Situation Haitis als einzigem am wenigsten entwickelten Land der Region anerkennt, wird eine nachhaltige Zusammenarbeit angestrebt, um die strukturellen Schwächen des Landes zu beheben und gleichzeitig alle obengenannten Ziele zu verwirklichen, einschließlich der Konsolidierung staatlicher Institutionen, der Stärkung der allgemeinen Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Bekämpfung von Korruption und Absprachen sowie der Verringerung von Armut und sozialer Ungleichheit.



5.EU-PAZIFIK-PAKT

Teil 1 – GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT

Gemäß dem Abkommen wird die EU-Pazifik-Partnerschaft die allgemeinen Ziele, Grundsätze und Verpflichtungen, die im allgemeinen Teil dieses Abkommens festgelegt werden, sowie die in diesem Protokoll vorgesehenen spezifischen Ziele und Verpflichtungen umfassen.

Das Abkommen wird die bestehenden Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Pazifikregion vertiefe und eine für beide Seiten vorteilhafte politische Partnerschaft begründen, die es ermöglicht, die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der wichtigsten Interessen jeder Vertragspartei zu fördern.

Insbesondere werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

·Gewährleistung des nachhaltigen Zugangs zu und der nachhaltigen Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen sowie Stärkung der Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und von Naturkatastrophen, die sich auf eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung auswirken;

·Förderung von öffentlichen und privaten Investitionen und Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze für alle;

·Aufbau inklusiver und sicherer Gesellschaften durch die Unterstützung von Aussöhnungsprozessen, Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die Intensivierung der Anstrengungen im Bereich der Humanentwicklung und des Sozialschutzes;

·Gewährleistung der Einhaltung internationaler Normen in Bezug auf Korruption, verantwortungsvolle Steuerpolitik und organisierte Kriminalität.

Das Abkommen wird auf der Strategie der EU für die Pazifikinseln aufbauen und sie ersetzen.

Das Abkommen wird die engen Beziehungen zwischen den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU und den pazifischen Staaten und deren Bedeutung für die regionale Integration anerkennen.

Im Rahmen des Abkommens werden sich die Vertragsparteien verpflichten, das EU-Pazifik-Protokoll durch aufeinanderfolgende Aktionspläne auf nationaler und regionaler Ebene umzusetzen.

Mit dem Abkommen wird ein System zur Überwachung der Fortschritte im Rahmen eines verstärkten politischen Dialogs auf allen Ebenen eingeführt werden, das auf klaren Indikatoren und messbaren Ergebnissen basiert, um eine planmäßige Umsetzung zu gewährleisten.

In dem Abkommen wird vorgesehen, dass die Vertragsparteien das Protokoll regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls an veränderte Gegebenheiten anpassen können.

Teil 2 – STRATEGISCHE PRIORITÄTEN

Titel I – Klimawandel und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

Mit dem Abkommen soll bekräftigt werden, dass ehrgeizige Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel unerlässlich sind, um die damit einhergehenden Risiken zu bewältigen und zu verringern, und dass generell der Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität die entscheidende Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftigen Generationen bilden.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Klimaschutz

·Beschleunigung der Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens durch die national festgelegten Beiträge (NDC) und nationale Anpassungspläne;

·Maßnahmen, um bestehende Finanzmittelflüsse in Einklang zu bringen mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung und Prüfung weiterer innovativer Finanzierungsmöglichkeiten dafür;

·Aufbau und/oder Stärkung der wissenschaftlichen und technischen personellen und institutionellen Kapazitäten für Klima- und Umweltmanagement und -überwachung, u. a. durch Einsatz von Erdbeobachtungstechnologien und -informationssystemen;

·Entwicklung und/oder Stärkung des grünen und blauen Wachstums in wichtigen Wirtschaftszweigen;

Ökologische Nachhaltigkeit

·Unterstützung der Erhaltung, nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Ökosystemen, um die Entwicklung von Ländern, die Existenzgrundlagen der lokalen Bevölkerung und Ökosystemleistungen auf lokaler und globaler Ebene zu fördern;

·Aufhalten der Entwaldung und Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung;

·Förderung einer nachhaltigen Wasserwirtschaft;

·Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen – auch durch effiziente Sammelsysteme und ein wirksames Recycling – und aller gefährlichen Stoffe;

Meerespolitik

·Erhaltung von Küsten- und Meeresgebieten und ihrer biologischen Vielfalt, unter vorrangiger Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung des Fischerei- und Tourismussektors im Rahmen von Strategien für blaues Wachstum;

·Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei;

·Verringerung der Abfälle im Meer, Bekämpfung der Ursachen für die Vermüllung der Meere, u. a. durch Abfallvermeidungsstrategien und verstärkte Maßnahmen zur Sanierung der Ozeane, unter besonderer Berücksichtigung von Müllteppichen, die sich in den Ozeanwirbeln sammeln.

Katastrophenrisikomanagement

·Ausbau der Überwachungs-, Frühwarn- und Risikobewertungskapazitäten, um die Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewältigung und zur Erholung nach Katastrophen auf nationaler Ebene zu verbessern und so die Resilienz der Gesellschaften und Infrastrukturen im Einklang mit den Prioritäten des Sendai-Rahmens zu stärken;

·Stärkung der regionalen Katastrophen- und Notfallabwehrkapazitäten, einschließlich der Katastrophenschutzmechanismen, um die Forschung voranzutreiben und bewährte Verfahren zu verbreiten;

·Förderung der Zusammenarbeit durch den Einsatz von Weltraumtechnologien und entsprechenden Informationen;

·Gewährleistung der lokalen Eigenverantwortung durch Einbeziehung der betroffenen Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden bei der Konzeption und Umsetzung politischer Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonders gefährdeten Haushalte und marginalisierter Gruppen.

Titel II – Inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

Das Abkommen wird die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien stärken, die makroökonomische und finanzielle Stabilität verbessern, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten ausbauen und den Übergang zu Vollbeschäftigung mit hochwertigen Arbeitsplätzen, die Achtung und den Schutz der Kernarbeitsnormen sowie die ökologischen Nachhaltigkeit fördern. Es soll die Entwicklung der Privatwirtschaft in allen Sektoren (Landwirtschaft, Industrie und Dienstleistungen) stärken.

Schlüsselfaktoren für Investitionen und die Entwicklung der Privatwirtschaft

Das Abkommen wird Bestimmungen enthalten, mit denen entscheidende Engpässe angegangen werden, für die öffentliche Maßnahmen nötig sind – zusätzlich zu strukturellen Investitionen in Infrastrukturen (z. B. in den Bereichen Energie, Verkehr, digitale Anbindung) sowie in Forschung und Innovation –, um ein Unternehmensumfeld zu schaffen, das einen Anstieg der Investitionstätigkeit und die Entwicklung des Privatsektors begünstigt.

Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien u. a. zu Folgendem verpflichten:

·Schaffung eines günstigen rechtlichen Umfelds unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Land- und Eigentumsrechten, von geistigem Eigentum und von Investitionen, des Bürokratieabbaus durch Senkung der Kosten für Zertifizierungen, Lizenzen und Zugang zu Finanzmitteln, einer soliden Wettbewerbspolitik einschließlich der Transparenz bei öffentlichen Subventionen, und der Einführung investitionsfreundlicher Steuersysteme;

·Bereitstellung von leicht zugänglichen und sachdienlichen Informationen für Investoren darüber, wie sie ihre Geschäftstätigkeit im pazifischen Raum ausweiten können, und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Unternehmensgründungen;

·stärker strategische Nutzung der öffentlichen Finanzen, einschließlich Mischfinanzierungsinstrumenten, um zusätzliche öffentliche und private Investitionen anzuziehen;

·Verbesserung des inländischen Zugangs zu Finanzmitteln, u. a. durch Reformen des Finanzsystems zur Entwicklung rentabler Systeme für den Banken- und den Nichtbankensektor und innovativer Finanzierungsmechanismen und -programme;

·Entwicklung und Stärkung digitaler Finanzdienstleistungen, u. a. von Systemen für Mobile-Banking, auch durch verstärkte Zusammenarbeit bei der Umsetzung internationaler Normen und durch Gewährleistung offener Märkte, des Verbraucherschutzes und eines verbesserten Zugangs zu Mobilfunkdiensten;

·Stärkung von nachfrageorientierteren Systemen der technischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, die an den Bedarf und die Möglichkeiten der lokalen und regionalen Arbeitsmärkte angepasst sind.

Schlüsselbereiche für Investitionen und die Entwicklung der Privatwirtschaft

Die Vertragsparteien werden sich u. a. auf die folgenden strategischen Sektoren konzentrieren, von denen ein bedeutender Multiplikatoreffekt in Bezug auf eine inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet wird, um sicherzustellen, dass das Wirtschaftswachstum eng mit ökologischer Nachhaltigkeit verknüpft ist.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Grüne Wirtschaft

·Förderung des Übergangs zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft, u. a. durch Unterstützung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionskonzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur umweltgerechten Abfallbewirtschaftung;

·Verbesserung der Kenntnisse und Kapazitäten in Bezug auf politische Optionen und bewährte Verfahren zur Verbesserung der Ressourceneffizienz während des gesamten Lebenszyklus natürlicher Ressourcen und Produkte;

Nachhaltiges blaues Wachstum

·Abschluss und/oder Verlängerung partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei, Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Fischbestände, Förderung bewährter Verfahren für die Fischerei und Ausbau der Kapazitäten für die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;

·Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur durch Vereinfachung der Genehmigungsverfahren, wirksame Raumplanung im Hinblick auf größtmögliche Effizienz und Nachhaltigkeit sowie einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für Investoren;

·Gewährleistung eines fairen, nachhaltigen und von Marktverzerrungen unbeeinträchtigter Zugangs aller Wirtschaftsakteure zu den mineralgewinnenden Sektoren, einschließlich Meeresbodenbergbau, unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit sowie Sicherstellung größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht, u. a. durch die Förderung der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft und die Umsetzung anderer einschlägiger Initiativen; 

·Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu internationalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen Seehandel, einschließlich Häfen, auf der Grundlage des fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis;

Nachhaltige Energie

·Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Zugangs aller Wirtschaftsakteure zu Energie und zur produktiven Nutzung von Energie sowie Ankurbelung von Investitionen u. a. in die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von erneuerbarer Energie und in die Energieeffizienz bei gleichzeitiger Bekämpfung von schädlichen Marktverzerrungen;

·Aufstockung der öffentlichen und privaten Finanzmittel für erneuerbare Energie und Energieeffizienz sowie für die Entwicklung und Einführung sauberer, diversifizierter und nachhaltiger Energietechnologien, einschließlich Technologien für erneuerbare Energien und emissionsarme Energietechnologien;

Tourismus

·Ankurbelung von Investitionen in den Tourismussektor durch die Förderung von Vermarktungs- und Werbestrategien, berufliche Fortbildungsmaßnahmen und die Verbreitung digitaler Technologien;

·Stärkung der Verknüpfung zwischen dem Tourismussektor und anderen einschlägigen Wirtschaftssektoren, insbesondere Landwirtschaft und Fischerei, unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes sowie des Agro- und Meerestourismus;

·Einbeziehung der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der biologischen Vielfalt in Konzeption und Entwicklung der Tourismuspolitik;

·Förderung eines nachhaltigen, verantwortungsvollen und hochwertigen Tourismus, der die Integrität und Interessen der lokalen Gemeinschaften wahrt;

Bessere Vernetzung von Menschen und Orten

·Aufbau hochwertiger und nachhaltiger Infrastruktursysteme, um den Waren- und Personenverkehr zu erleichtern und eine gute Umweltpraxis im Einklang mit bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen zu fördern;

·Gewährleistung des Zugangs aller Wirtschaftsakteure zu Informations- und Kommunikationstechnologiemärkten (z. B. Telekommunikation, Internet), u. a. durch die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen und die Unterstützung gezielter Investitionen, sowie Sicherstellung erschwinglicher Nutzungsmöglichkeiten digitaler Technologien für Menschen und Unternehmen;

·Förderung des Kulturaustauschs und Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen;

·Verbesserung der Zusammenarbeit und Integration mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU;

Handelspolitische Zusammenarbeit

Ziel des Abkommens ist die Förderung von Möglichkeiten für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

·Stärkung der Mechanismen und Verfahren und Ausbau der Kapazitäten innerhalb der vereinbarten Handelsregelungen;

·Gewährleistung, dass durch die Beseitigung der im Unternehmensumfeld bestehenden Sachzwänge die entsprechenden Rahmenbedingungen vorhanden sind und notwendige Reformen durchgeführt werden, sodass Handelsströme und Exporte zunehmen, die dem inklusivem Wachstum und der nachhaltiger Entwicklung, der Schaffung von Arbeitsplätzen, der wirtschaftlichen Diversifizierung und der Industrialisierung förderlich sind, u. a. durch die Stärkung der Produktionskapazitäten und des Unternehmertums und höhere Investitionen in wertschöpfende und arbeitsintensive Sektoren sowie durch die Einbindung in globale und regionale Wertschöpfungsketten;

·Aufbau auf sowie Stärkung und Unterstützung von regionalen Integrationsprozessen, um den Ländern dabei zu helfen, größeren Nutzen aus dem Handel mit ihren Nachbarn zu ziehen und zur Förderung von Stabilität, Zusammenhalt und Wohlstand in der Region beizutragen;

·Verbesserung der Zusammenarbeit und Integration mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU;

·Stärkung der Mechanismen, Verfahren und Institutionen, um die Kapazitäten für die Festlegung und Umsetzung von Handelsstrategien auszubauen und die Privatwirtschaft in die Lage zu versetzen, Nutzen aus diesen Politiken und den vielfältigeren Möglichkeiten zu ziehen;

·Aufbau auf sowie Stärkung und Unterstützung von regionalen Integrationsprozessen, einschließlich Handelserleichterungen und regulatorischer Harmonisierung, um den Ländern dabei zu helfen, größeren Nutzen aus dem Handel mit ihren Nachbarn zu ziehen und zur Förderung von Stabilität und Wohlstand in der Region beizutragen.

Titel III – Sicherheit, Menschenrechte und gute Regierungsführung

In dem Abkommen soll bekräftigt werden, dass resiliente Gesellschaften – mit rechenschaftspflichtigen, demokratischen, wirksamen und transparenten Institutionen, die sicherstellen, dass Menschenrechte und Grundfreiheiten umfassenden Schutz genießen und Bürger und Bevölkerungsgruppen ihren Bestrebungen Ausdruck verleihen und Politik gestalten können – am besten darauf vorbereitet sind, auf Veränderungen im Land wie auch auf Veränderungen des externen Umfelds zu reagieren, sich daran anzupassen und in geeigneter Weise damit umzugehen.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Frieden und Sicherheit

·Unterstützung von Aussöhnungsprozessen und Konfliktverhütungsinitiativen, einschließlich solcher, die sich mit ethnischen Problemen und Konflikten befassen;

·Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und Drogen sowie Bewältigung des Problems der Integration von aus den ehemaligen Mutterländern abgeschobenen Straftätern;

·Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Meeresüberwachung und der Luftraumüberwachung sowie Ermittlung des Bedarfs und der Mittel für die Bekämpfung der Cyberkriminalität;

·Stärkung der Governance-Systeme zur Bekämpfung der irregulären Migration, der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels und der damit verbundenen kriminellen Netze mit besonderem Schwerpunkt auf dem Schutz der Opfer und der Entwicklung von Präventionsstrategien für gefährdete Personen;

·im Einklang mit internationalen Standards Zusammenarbeit bei der Verhinderung des Missbrauchs von Finanzsystemen und Einrichtungen sowie Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erträgen aus Straftaten (einschließlich Drogenhandel und Korruption) und zur Finanzierung von Terrorismus;

Menschenrechte, Justiz und demokratische Grundsätze

·konsequente Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Behinderungen, Religion oder Weltanschauung und sexuelle Ausrichtung, unter vorrangiger Berücksichtigung der Abschaffung diskriminierender Rechtsvorschriften;

·Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Bekämpfung von Folter und Misshandlung;

·Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte von Kindern und der Rechte indigener Völker;

·Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu den Justizverfahren und Schutz- und Überwachungsmechanismen für Menschenrechte;

·Achtung der demokratischen Grundsätze und Institutionen, Anerkennung der friedlichen Machtübergabe sowie Wahrung der Grundwerte im Einklang mit der von den Staats- und Regierungschefs des Forums unterzeichneten Biketawa-Erklärung von 2000 und dem Rahmen für die regionale Zusammenarbeit der Pazifikinseln von 2014;

·Gewährleistung von Beratungsstrukturen und -verfahren, die dem traditionellen Wissen und den Anliegen der lokalen Gemeinschaften Rechnung tragen;

Gute Regierungsführung und Steuern

·Förderung einer guten Regierungsführung sowie Schaffung neuer und Stärkung bestehender Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption, Bestechung und Geldwäsche;

·Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards und Rahmen, wobei der Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs in Steuersachen sowie der Stärkung des fairen Steuerwettbewerbs besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

·Intensivierung des politischen Dialogs mit nicht kooperierenden Steuergebieten, damit diese die internationalen steuerpolitischen Standards einhalten.

Titel IV – Menschliche Entwicklung und sozialer Zusammenhalt

Das Abkommen wird die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigen, alle Formen von Armut bis 2030 zu beseitigen, Ungleichheiten wirksam zu bekämpfen, die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen und die Voraussetzungen für eine wirksame Teilhabe der Menschen am demokratischen Leben und die Leistung eines aktiven Beitrags zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum zu schaffen. In dem Abkommen wird auch anerkannt werden, dass der Sozialschutz einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der Armut und zur Bekämpfung der Ungleichheit leistet und die umfassende Reinvestition wirtschaftlicher Gewinne in die Gesellschaft und die Bevölkerung ein wichtiges Element eines selbstverstärkenden Zyklus für eine inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung darstellt.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien u. a. folgende konkrete Maßnahmen treffen:

Menschliche Entwicklung

·Gewährleistung, dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlose und hochwertige Vorschul-, Primar- und Sekundarbildung abschließen und dass die Zahl der Studierenden deutlich zunimmt, durch Stärkung der nationalen Bildungssysteme auf allen Ebenen;

·Gewährleistung einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung und eines gleichberechtigten Zugangs zu Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, durch Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme auf allen Ebenen und Ausbau der Frühwarnungs-, Risikominderungs- und -bewältigungskapazitäten im Hinblick auf nationale und globale Gesundheitsrisiken sowie Maßnahmen zur Umsetzung globaler Gesundheitsübereinkommen;

·Sicherstellung des Zugangs zu sauberem, ausreichendem und erschwinglichem Trinkwasser, um die Grundbedürfnisse, einschließlich Sanitärversorgung und Hygiene, zu decken und die Gesundheit und das Wohlergehen zu wahren;

·Sicherstellung des Zugangs zu ausreichenden, erschwinglichen, unbedenklichen und nährstoffreichen Lebensmitteln für alle;

·Verhinderung der Verbreitung von nicht übertragbarer Krankheiten durch gesunde Ernährungs- und Lebensweisen;

·Bewältigung der Herausforderungen, die mit umweltbedingter Vertreibung und ihren Auswirkungen auf Migranten und deren Gemeinschaften verbunden sind;

·Festlegung gezielter politischer Maßnahmen und angemessener Investitionen zur Förderung der Rechte junger Menschen, um deren Teilhabe am sozialen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben zu erleichtern;

Sozialschutz

·Festlegung von Strategien, um ein über dem nationalen Durchschnitt liegendes Einkommenswachstum der ärmsten 40 % der Bevölkerung zu erreichen und aufrechtzuerhalten;

·Ausweitung des Sozialschutzes durch ein gesichertes Grundeinkommen und angemessene Sozialschutzsysteme, die Schocks abfedern können;

·Schaffung inklusiverer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und beschäftigungspolitischer Maßnahmen, die auf menschenwürdige Arbeit für alle ausgerichtet sind, einschließlich der Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für Arbeitnehmer;

·Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit der informellen Wirtschaft, einschließlich des Zugangs zu Krediten und Mikrofinanzierungen und wirksamerer Sozialschutzmaßnahmen, um einen reibungsloseren Übergang zur formellen Wirtschaft zu erleichtern;

Gleichstellung der Geschlechter

·Gewährleistung der Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seines Zusatzprotokolls über Frauenrechte;

·Gewährleistung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Mädchen und Frauen durch die Beseitigung aller Formen geschlechtsbezogener Gewalt und die Unterbindung von Kinder- und Zwangsehen;

·Gewährleistung der Wahrung und Förderung der sozialen Rechte von Mädchen und Frauen, vor allem in den Bereichen Gesundheit und Bildung;

·Stärkung des Mitspracherechts und der Teilhabe von Mädchen und Frauen am politischen Leben durch verstärkte Beteiligung von Frauen an Wahlen, politischen und Governance-Prozessen, Friedensprozessen und Vermittlungsbemühungen sowie durch die Stärkung der Rolle von Mädchen- und Frauenorganisationen;

·Stärkung der wirtschaftlichen Rechte von Frauen, Erleichterung ihres Zugangs zu Finanzdienstleistungen sowie der Kontrolle und Nutzung von Land und anderer produktiven Ressourcen sowie Unterstützung von Unternehmerinnen.

6.DIVERSIFIZIERTE ZUSAMMENARBEIT

Im Abkommen soll festgeschrieben werden, dass die Vertragsparteien vereinbaren, die geeigneten finanziellen und nichtfinanziellen Mittel bereitzustellen, um die Ziele dieses Abkommens zu erreichen. Die Zusammenarbeit soll diversifiziert sein und eine Reihe von Maßnahmen und Instrumenten umfassen, die auf die spezifischen Bedürfnisse, Strategien, Prioritäten und verfügbaren Ressourcen zugeschnitten sind, um der wachsenden Vielfalt von Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen Rechnung zu tragen.

Finanzierung der Partnerschaft

Im Abkommen wird darauf hingewiesen werden, dass die EU entschlossen ist, die AKP-Staaten weiter zu unterstützen und mit ihnen bei der Erzielung von Ergebnissen, die für beide Seiten vorteilhaft sind, zusammenzuarbeiten. Die Mittelzusage der EU wird die unterschiedlichen Kapazitäten und Bedürfnisse der Partner berücksichtigen.

Die EU wird ihre kollektive Verpflichtung bekräftigen, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) als öffentliche Entwicklungshilfe und 0,2 % ihres BNE für die LDC bereitzustellen.

Ferner wird erneut darauf hingewiesen werden, wie wichtig ein umfassendes und integriertes Konzept für die Mobilisierung von Finanzmitteln und anderen Umsetzungsmitteln aus allen verfügbaren Quellen (öffentlich/privat, inländisch/international) und von allen Akteuren ist; dazu zählen auch innovative Finanzierungsquellen und -instrumente, Fachwissen, Fachkompetenzen, Kapazitätsaufbau, Technologie und nichtfinanzielle Ressourcen.

Die EU wird erneut ihre Entschlossenheit bekräftigen, ihre finanzielle Unterstützung auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen diese am dringendsten gebraucht wird und die größte Wirkung erzielen kann, insbesondere in den LDC, den SIDS (am wenigsten entwickelte Ländern und kleine Inselentwicklungsländer) sowie in Ländern in fragilen und Konfliktsituationen. Besondere Aufmerksamkeit wird auch Herausforderungen gewidmet werden, die mit Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung im Zusammenhang stehen, und solchen, denen Länder mit mittlerem Einkommen gegenüberstehen.

Die Partner sollten sich verpflichten, im Einklang mit dem Aktionsplan von Addis Abeba inländische Ressourcen, einschließlich öffentlicher Mittel, zu mobilisieren, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Sie sollten anstreben, ihre Steuerpolitik und Steuerverwaltung zu reformieren, die Steuererhebung zu verbessern, Steuerhinterziehung und -umgehung zu unterbinden und gegen illegale Finanzströme, auch in Steueroasen, vorzugehen. Außerdem sollten sie sich verpflichten, die von den zuständigen internationalen Gremien festgelegten internationalen steuerpolitischen Standards anzuwenden.

Die Kapitalströme aus der Privatwirtschaft sind eine wichtige Ergänzung der nationalen Entwicklungsanstrengungen. Die Partner werden Strategien entwickeln und gegebenenfalls die Regelungsrahmen stärken, um Anreize für die Privatwirtschaft besser an die öffentlichen Ziele anzupassen und langfristige hochwertige Investitionen zu fördern.

In dem Abkommen wird die Bedeutung von Rücküberweisungen als wichtigem Instrument der Entwicklungsfinanzierung anerkannt werden. Die Vertragsparteien werden sich verpflichten, sowohl in den Ursprungs- als auch in den Empfängerländern schnellere, preiswertere und sicherere Geldtransfers zu fördern und dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen enthalten, die die wirksame Nutzung legaler Überweisungswege behindern.

Die EU wird neue Formen des Engagements mit weiter fortgeschrittenen AKP-Staaten entwickeln, zu denen auch die Möglichkeit der Kofinanzierung gehört, um die Umsetzung der Agenda 2030 zu fördern, weniger fortgeschrittene Länder zu unterstützen und gemeinsam spezifische regionale und globale Herausforderungen anzugehen.

Wirksame Entwicklungszusammenarbeit

In dem Abkommen wird auf die Bedeutung und die zentrale Rolle der Agenda für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die in verschiedenen internationalen Gremien vereinbart wurde, sowie auf die Verpflichtung der Vertragsparteien hingewiesen werden, für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit folgende Grundsätze anzuwenden: Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsprioritäten, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Ergebnisorientierung, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht.

Das Abkommen wird vorsehen, dass unterschiedliche und einander ergänzende Modalitäten (z. B. Projektförderung, Budgethilfe, Mischfinanzierung, Treuhandfonds) und Formen der Unterstützung (u. a. Handelshilfe, Twinning, technische Hilfe und Kapazitätsaufbau) je nach Kapazitäten, Bedarf und Leistung jedes Landes und im Rahmen eines Dialogs zwischen den AKP-Staaten und der EU zum Einsatz kommen. Gegebenenfalls wird Budgethilfe eingesetzt, um dauerhafte Ergebnisse bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

Das Abkommen wird vorsehen, dass die EU die Koordinierung mit ihren Mitgliedstaaten sicherstellt, um die Art und Weise ihrer finanziellen Zusammenarbeit weiter zu verbessern, u. a. durch eine verstärkte und wirksamere Koordinierung unter Berücksichtigung der jeweiligen komparativen Vorteile. Vorgesehen ist, die gemeinsame Planung und Durchführung zu fördern und zu stärken und so die Verwirklichung gemeinsamer Ziele durch eine kohärentere, wirksamere und besser koordinierte Unterstützung voranzutreiben.



7.INSTITUTIONELLER RAHMEN

Akteure

In dem Abkommen wird bekräftigt werden, dass die Regierungen der AKP-Staaten eine zentrale Rolle im Rahmen der Partnerschaft spielen werden, da sie die Prioritäten und Strategien für ihre Länder festlegen. Ferner wird anerkannt, dass die nationalen Parlamente und lokalen Behörden einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht und zur Ergänzung staatlicher Maßnahmen leisten.

Mit dem Abkommen wird die Rolle der regionalen und kontinentalen Organisationen gestärkt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung und Umsetzung der drei regionalen Partnerschaften, und dabei gewährleistet werden, dass die länderübergreifenden Prioritäten gebührend berücksichtigt und die bestehenden Kooperationsrahmen wirksam gestrafft werden.

Das Abkommen wird die Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft als wichtige Partner bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Bevölkerung und den Regierungen der Vertragsparteien und bei der Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft anerkennen, unterstützen und stärken.

Institutionelle Bestimmungen 

Das Abkommen wird Bestimmungen über eine reformierte institutionelle Architektur für die Verwaltung der Partnerschaft enthalten, die sich auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Komplementarität stützt und eine stärkere Kohärenz und Rationalisierung der unterschiedlichen Strukturen auf den verschiedenen Ebenen sicherstellt.

Was die drei Regionalpakte betrifft, so werden die Gipfeltreffen die notwendige strategische politische Lenkung der drei regionalen Partnerschaften ermöglichen. Was Afrika anbelangt, so wird der Gipfel auch weiterhin die Länder Nordafrikas einbeziehen, um einen einheitlichen Ansatz für ganz Afrika zu gewährleisten.

Jeder Pakt (Protokoll) soll von einem Regionalrat verwaltet werden, der die Aufgabe hat, den politischen Dialog zu führen, ihn bei Bedarf anzupassen und die für die Umsetzung der Bestimmungen des Pakts erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Den einschlägigen regionalen Organisationen (z. B. der Afrikanischen Union) wird eine bedeutende Rolle bei der Verwaltung der Pakte zugewiesen werden. Jeder Rat kann beschließen, Dritte als Beobachter zu spezifischen Fragen einzuladen.

Im Hinblick auf eine kohärente Partnerschaft mit Afrika insgesamt sollten die am besten geeigneten Modalitäten für die Beteiligung der Länder Nordafrikas an dem neuen Abkommen im Wege von Konsultationen ermittelt werden, um deren uneingeschränkte Beteiligung am politischen und sektorspezifischen Dialog des EU-Afrika-Pakts zu gewährleisten. Dies gilt unbeschadet der bestehenden rechtlichen, finanziellen und politischen Rahmen für die Zusammenarbeit mit diesen Ländern, insbesondere der Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

Das Abkommen wird auch gewährleisten, dass die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften an allen Sitzungen teilnehmen und insbesondere Beiträge im EU-Afrika-Rat leisten, sodass die Kohärenz mit den bestehenden Regelungen gestärkt wird.

Mit dem Abkommen wird für jeden Rat (d. h. EU-AKP, EU-Afrika, EU-Karibik, EU-Pazifik) ein Exekutivausschuss eingesetzt werden, dem er einen Teil der Befugnisse zur Erfüllung seiner Aufgaben übertragen kann.

Das Abkommen wird eine parlamentarische Dimension für die drei Regionalpakte vorsehen, die den bestehenden Strukturen (z. B. den interparlamentarischen Sitzungen des EP und des PAP) ähnelt. Die parlamentarischen Sitzungen sollten unter Berücksichtigung der entsprechenden Ratstagungen stattfinden. Gegebenenfalls können die regionalen parlamentarischen Sitzungen in einer Sitzung zusammengefasst werden.

Das Abkommen kann auch Treffen zwischen der Zivilgesellschaft und Vertretern der Privatwirtschaft auf der Ebene der Regionalpakte vorsehen. Auch diese Treffen sollten in Abstimmung mit den entsprechenden Ratstagungen stattfinden. Gegebenenfalls können die regionalen Treffen zu einem Treffen zusammengefasst werden.

Grundsatzentscheidungen zu dem Partnerschaftsabkommen insgesamt werden auf Ad-hoc-Basis im Rahmen von Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs auf EU-AKP-Ebene getroffen werden, um bei Fragen, die alle Vertragsparteien betreffen, die erforderliche strategische politische Steuerung sicherzustellen. Die Partnerschaft wird auf der EU-AKP-Ebene von einem EU-AKP-Rat verwaltet werden, der auf Ad-hoc-Basis zusammentritt, um Fragen von gemeinsamem Interesse betreffend die allgemeinen Grundsätze und Werte, wie sie im allgemeinen Teil des Abkommens festgelegt werden, zu erörtern und gemeinsame Standpunkte zur internationalen Zusammenarbeit zu vereinbaren. Zu spezifischen Fragen können auch Tagungen auf Ministerebene abgehalten werden.

Das Abkommen wird es den Vertragsparteien ermöglichen, Wege zur Entwicklung wirksamerer Arbeitsmethoden zu ermitteln, die einen intensiveren Dialog und eine raschere sowie effizientere Beschlussfassung gestatten.



8.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Räumlicher Geltungsbereich

Die im Abkommen vorgesehenen Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich werden im Einklang mit den Standardformulierungen stehen.

Inkrafttreten

Das Abkommen wird vorsehen, dass die Vertragsparteien das Abkommen im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen und rechtlichen Verfahren ratifizieren oder genehmigen.

Das Abkommen wird eine Bestimmung über das Inkrafttreten des Abkommens und die erforderliche Zahl der Ratifizierungen enthalten.

Außerdem wird das Abkommen vorsehen, dass es bis zu seinem Inkrafttreten, im Einklang mit den internen rechtlichen Verfahren und Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, ganz oder teilweise vorläufig angewandt werden kann.

Laufzeit, Beendigung und Überprüfung 

Das Abkommen wird keine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit vorsehen. Allerdings wird es eine Bestimmung enthalten, wonach das Abkommen auf Antrag einer der Vertragsparteien gekündigt werden kann, und die entsprechenden Verfahren festlegen.

Das Abkommen wird auch eine Bestimmung enthalten, der zufolge der allgemeine Teil des Abkommens auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien gemäß den Verfahren für die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Abkommens geändert werden kann.

Das Abkommen wird ferner vorsehen, dass die Protokolle über die EU-Afrika-, die EU-Karibik- und die EU-Pazifik-Partnerschaft auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien und auf der Grundlage eines von dem jeweiligen Rat erlassenen Beschlusses nach einem vereinfachten Verfahren geändert werden können.

Erfüllung der Verpflichtungen

Das Abkommen wird die Möglichkeit vorsehen, dass eine Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreift, falls die andere Vertragspartei einer ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen und fundamentalen Elemente nicht nachgekommen ist. In solchen Fällen sollten im Anschluss an Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen getroffen werden. Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um innerhalb einer bestimmten Frist eine Lösung zu finden.

Um Situationen vorzubeugen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen und fundamentalen Elemente des Abkommens nicht erfüllt hat, finden zu geäußerten Bedenken strukturierte und systematische Konsultationen statt.

Die Vertragsparteien werden sich verpflichten, alle relevanten regionalen und internationalen Akteure bei der Vorbereitung der jeweiligen Konsultationssitzung zu konsultieren und sich mit ihnen abzustimmen, wobei der bilaterale Charakter solcher Konsultationen gewahrt bleibt.

Das Abkommen wird den Vertragsparteien auch die Möglichkeit bieten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls Konsultationen abgelehnt werden oder keine für beide Seiten annehmbaren Ergebnisse liefern, sowie in besonders dringenden Fällen, ohne dass es einer vorherigen Konsultation bedarf. „Geeignete Maßnahmen“ und „besonders dringende Fälle“ sollten wie in Artikel 96 Absatz 2 Buchstaben b und c des CPA definiert werden.

Streitbeilegung

Das Abkommen wird eine Bestimmung über einen geeigneten Mechanismus für die Streitbeilegung bei Differenzen über die Anwendung, Auslegung oder Durchführung des Abkommens enthalten.

Beitritt

Das Abkommen wird eine Bestimmung zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen für den Beitritt eines unabhängigen Staates zu dem Abkommen enthalten, die mit den Bestimmungen der CPA im Einklang steht. Es wird auch die Möglichkeit des Beitritts regionaler Organisationen vorsehen.

Erweiterter Beobachterstatus

In dem Abkommen werden Kriterien festgelegt, nach denen unabhängigen Staaten, regionalen oder internationalen Organisationen oder einschlägigen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit der Beobachterstatus oder erweiterte Beobachterstatus im Rahmen dieses Abkommen gewährt werden kann.

Verbindlicher Wortlaut

Das Abkommen wird eine Bestimmung enthalten, wonach das Abkommen in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Europäischen Union abzufassen und jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(1)    Hinweis: Die endgültige Rechtsnatur des Abkommens lässt sich erst am Ende der Verhandlungen nach Analyse seiner Zielsetzung und seines Inhalts bestimmen.