Brüssel, den 18.12.2017

COM(2017) 757 final

2017/0340(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Beschluss 2005/387/JI des Rates betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 1 sieht ein dreistufiges Verfahren mit der Möglichkeit der Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen innerhalb der Union vor.

Gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde am 4. Juli 2017 ein gemeinsamer Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und Europols vorgelegt. Auf Ersuchen der Kommission und von sieben Mitgliedstaaten verlangte der Rat am 15. September 2017 gemäß Artikel 6 Absatz 1 des oben genannten Ratsbeschlusses eine Bewertung der Risiken, die die Verwendung und die Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) sowie der Handel damit bergen, sowie Angaben über eine Beteiligung der organisierten Kriminalität und über etwaige Folgen der für diese Substanz eingeführten Kontrollmaßnahmen.

Die Risiken von ADB-CHMINACA wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Ratsbeschlusses bewertet. Am 14. November 2017 wurde der Risikobewertungsbericht der Kommission und dem Rat übermittelt. Die wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung lauten:

·ADB-CHMINACA ist ein synthetisches Cannabinoid. Es wirkt ähnlich wie THC, das für die wichtigsten psychoaktiven Wirkungen von Cannabis verantwortlich ist, jedoch mit zusätzlicher lebensbedrohlicher Toxizität. Die hohe Wirksamkeit von ADB-CHMINACA sowie der große und variable Gehalt des Stoffs in Räuchermischungen stellen ein hohes Vergiftungsrisiko dar.

·ADB-CHMINACA ist seit mindestens August 2014 in der Europäischen Union verfügbar und wurde bisher in 17 Mitgliedstaaten entdeckt. Drei Mitgliedstaaten haben insgesamt 13 mit ADB-CHMINACA im Zusammenhang stehende Todesfälle gemeldet. In mindestens neun Fällen war ADB-CHMINACA die Todesursache oder hat mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod beigetragen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates unterbreitet die Kommission dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts entweder eine Initiative, die die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen zum Ziel hat, oder einen Bericht, in dem sie begründet, warum sie dies nicht für erforderlich hält. Laut dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C-317/13 und C-679/13 ist das Europäische Parlament vor Erlass eines Rechtsakts auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates anzuhören.

Angesichts der Ergebnisse des Risikobewertungsberichts liegen nach Auffassung der Kommission berechtigte Gründe für eine Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz vor. Dem Risikobewertungsbericht zufolge kann die akute Toxizität von ADB-CHMINACA die Gesundheit des Einzelnen in hohem Maße schädigen.

2.    GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ADB-CHMINACA den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind.

2017/0340 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 2 , insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) verfasst und der Kommission und dem Rat am 14. November 2017 vorgelegt.

(2)ADB-CHMINACA ist ein synthetisches Cannabinoid. Es wirkt ähnlich wie THC, das für die wichtigsten psychoaktiven Wirkungen von Cannabis verantwortlich ist, jedoch mit zusätzlicher lebensbedrohlicher Toxizität. Die hohe Wirksamkeit von ADB-CHMINACA sowie der große und variable Gehalt des Stoffs in Räuchermischungen stellen ein hohes Vergiftungsrisiko dar.

(3)ADB-CHMINACA ist seit mindestens August 2014 in der Union verfügbar und wurde bisher in 17 Mitgliedstaaten entdeckt. Da keine routinemäßigen Kontrollen zu diesem Stoff erfolgen, ist aufgrund der Natur von ADB-CHMINACA von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. In den meisten Fällen wurde der Stoff als Kräuter-/Pflanzenmaterial und Pulver sichergestellt, in geringerem Umfang aber auch in anderen physikalischen Formen (z. B. als Blotter). In der Europäischen Union wurde der Stoff in mehr als 630 Fällen sichergestellt.

(4)Drei Mitgliedstaaten haben insgesamt 13 mit ADB-CHMINACA im Zusammenhang stehende Todesfälle gemeldet. In mindestens neun Fällen war ADB-CHMINACA die Todesursache oder hat mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod beigetragen. Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat drei akute, nicht tödlich verlaufene Vergiftungen, die mit ADB-CHMINACA im Zusammenhang standen, gemeldet. Aufgrund der Natur von ADB-CHMINACA ist von einer höheren Dunkelziffer sowohl für nicht tödlich verlaufene Vergiftungen als auch für Todesfälle auszugehen.

(5)Es gibt keine Hinweise auf eine Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Herstellung, dem Vertrieb und der Beschaffung von ADB-CHMINACA innerhalb der Union. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass ADB-CHMINACA von Chemieunternehmen in China produziert wird.

(6)ADB-CHMINACA wird in der Regel in kleinen und großen Mengen als „Legal-High“-Räuchermischung und als Pulver in Headshops sowie im Internet als „legaler“ Ersatz für Cannabis verkauft. Der Stoff kann auch direkt auf dem illegalen Drogenmarkt verkauft werden. Da auf diesen Erzeugnissen selten die Inhaltsstoffe angegeben sind, wissen die meisten Nutzer nicht, dass sie synthetische Cannabinoide im Allgemeinen und ADB-CHMINACA im Besonderen verwenden.

(7)Es bestehen keine anerkannten Einsatzmöglichkeiten von ADB-CHMINACA zu human- oder veterinärmedizinischen Zwecken in der Union und anscheinend auch nicht anderswo. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ADB-CHMINACA neben seinem Einsatz als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen Forschung zu anderen Zwecken genutzt werden könnte.

(8)Der Risikobewertungsbericht zeigt, dass viele mit ADB-CHMINACA im Zusammenhang stehende Fragen, die der Mangel an Informationen zu den Risiken für die Gesundheit von Einzelpersonen sowie die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft aufwirft, durch weitere Forschung geklärt werden könnten. Die vorhandenen Nachweise und Informationen zu den mit der Substanz verbundenen gesundheitlichen und sozialen Risiken geben jedoch ausreichenden Anlass dazu, unionsweite Kontrollmaßnahmen für ADB-CHMINACA einzuführen.

(9)ADB-CHMINACA ist nicht in der Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen. Der Stoff wird derzeit keiner Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen unterzogen.

(10)13 Mitgliedstaaten haben ADB-CHMINACA gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer nationalen Drogenkontrollgesetze unterworfen und vier Mitgliedstaaten kontrollieren diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen; die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz würde daher dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanz verbundenen Risiken zu schützen.

(11)Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um ADB-CHMINACA in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen.

(12)Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(13)Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(14)Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften spätestens [ein Jahr nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses] die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 genannte neue psychoaktive Substanz den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
(2)    ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
(3)    ABl. C , , S. .