EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.12.2017
COM(2017) 722 final
2017/0318(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten –
des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „Globalabkommen“) wurde am 8. Dezember 1997 unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Dritten Zusatzprotokolls zum Globalabkommen (im Folgenden „Protokoll“) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien verpflichtet sich Kroatien, allen bestehenden Übereinkünften mit Drittländern beizutreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden. Sofern in einzelnen Übereinkünften nichts anderes festgelegt ist, tritt Kroatien diesen bereits bestehenden Übereinkünften auf der Grundlage von Protokollen bei, die der Rat einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten mit dem betreffenden Drittstaat schließt.
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittstaaten Verhandlungen über den Abschluss der entsprechenden Protokolle aufzunehmen. Die Verhandlungen mit Mexiko wurden erfolgreich abgeschlossen.
Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Globalabkommen EU-Mexiko aufgenommen. Der Wortlaut des Globalabkommens und der Schlussakte in kroatischer Sprache wird unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens.
Die Kommission betrachtet das Ergebnis der Verhandlungen als zufriedenstellend und empfiehlt dem Rat die Annahme des beigefügten Ratsbeschlusses.
2017/0318 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten –
des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 211 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „Globalabkommen“) wurde am 8. Dezember 1997 unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien verpflichtet sich Kroatien, allen bestehenden Übereinkünften mit Drittländern beizutreten, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden. Sofern in einzelnen Übereinkünften nichts anderes festgelegt ist, tritt die Republik Kroatien diesen bereits bestehenden Übereinkünften auf der Grundlage von Protokollen bei, die zwischen dem Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und dem betreffenden Drittland geschlossen werden.
(3)Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittstaaten Verhandlungen über den Abschluss der entsprechenden Protokolle aufzunehmen.
(4)Die Verhandlungen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten über ein Drittes Protokoll zum Globalen Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurden erfolgreich abgeschlossen –
(5)Der Wortlaut des Protokolls sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu dessen Inkrafttreten vor –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls zum Globalen Abkommen im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Rat ermächtigte seinen Präsidenten, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Dritte Zusatzprotokoll gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorläufig angewendet.
Artikel 4
Der Rat ermächtigte seinen Präsidenten, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Dritten Zusatzprotokolls vorzunehmen.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.12.2017
COM(2017) 722 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten –
des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
ANHANG
DRITTES ZUSATZPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ÜBER WIRTSCHAFTLICHE PARTNERSCHAFT,
POLITISCHE KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN,
EINERSEITS,
UND DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,
ANDERERSEITS,
ANLÄSSLICH DES BEITRITTS
DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
einerseits, und
DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden „Mexiko“,
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Erste Zusatzprotokoll zum Abkommen am 2. April 2004 in Mexiko-Stadt und am 29. April 2004 in Brüssel unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen am 29. November 2006 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, im Folgenden „Beitrittsvertrag“, am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte über den Beitritt der Republik Kroatien der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zu erfolgen hat,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 55 des Abkommens die „Vertragsparteien“ im Sinne dieses Abkommens einerseits die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und andererseits Mexiko sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 56 des Abkommens das Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird, und andererseits für das Gebiet Mexikos gilt,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 59 des Abkommens das Abkommen in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst wurde, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Erste Zusatzprotokoll dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Union Rechnung trägt,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich geworden sind wie die Fassungen in den ursprünglichen Sprachen des Abkommens,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Rechnung trägt;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich geworden sind wie die Fassungen in den ursprünglichen Sprachen des Abkommens,
IN DER ERWÄGUNG, dass es Artikel 5 Absatz 3 dieses Protokolls der Union und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht, dieses Protokoll vorläufig anzuwenden, bevor sie ihre internen Verfahren abgeschlossen haben, die für sein Inkrafttreten erforderlich sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Die Republik Kroatien wird als Vertragspartei in das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits einbezogen.
ARTIKEL 2
1.
Nach der Unterzeichnung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten die kroatische Sprachfassung des Abkommens.
2.
Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die kroatische Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Abkommens.
ARTIKEL 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
ARTIKEL 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ARTIKEL 5
1.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen internen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
3.
Für die Zeit bis zum Abschluss der internen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten dieses Protokolls kommen die Vertragsparteien ungeachtet des Absatzes 2 überein, dieses Protokoll ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Union und ihre Mitgliedstaaten den Abschluss ihrer zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben und die Vereinigten Mexikanischen Staaten den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
4.
Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Depositar dieses Protokolls ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu … am …
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION UND IHRE MITGLIEDSTAATEN
FÜR DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN