Brüssel, den 22.11.2017

COM(2017) 691 final

2017/0308(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft eingesetzten Ministerrat zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „VGV“) eingesetzten Ministerrat bezüglich des vorgesehenen Beschlusses des Ministerrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Die englische Fassung des VGV mit den Vertragsparteien des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo 1*, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien) wurde von allen Vertragsparteien außer Bosnien und Herzegowina im Rahmen des Gipfeltreffens der sechs Länder des westlichen Balkans, das am 12. Juli 2017 in Triest stattfand, unterzeichnet, wogegen Bosnien und Herzegowina den Vertragstext am 18. September 2017 in Brüssel unterzeichnete. Die anderen Sprachfassungen des VGV wurden von den Vertragsparteien am 9. Oktober 2017 unterzeichnet. Seit seiner Unterzeichnung wird der VGV im Einklang mit Artikel 41 Absatz 3 vorläufig angewendet. Für die Union ist die vorläufige Anwendung im Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft festgelegt 2 .

Die Europäische Union ist Vertragspartei des VGV.

2.2Der Ministerrat

Der Ministerrat wird durch Artikel 21 VGV eingesetzt, um dafür zu sorgen, dass die im Vertrag festgelegten Ziele erreicht werden. Er hat folgende Zuständigkeiten:

a) Formulierung allgemeiner politischer Leitlinien,

b) Prüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VGV, einschließlich Weiterverfolgung der Vorschläge des Sozialforums,

c) Abgabe von Stellungnahmen zur Ernennung des Direktors des Sekretariats und

d) Entscheidung über den Sitz des Sekretariats.

Der Ministerrat besteht aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei. Vertreter aller EU-Mitgliedstaaten können seinen Tagungen als Beobachter beiwohnen. Soweit nicht anders festgelegt, beschließt er einstimmig.

2.3Der vorgesehene Beschluss des Ministerrats

Der Beschlussentwurf betrifft die Annahme der Geschäftsordnung des Ministerrats, die die ordnungsgemäße Ausführung und Durchführung der Aufgaben des Ministerrats gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Vertrags sicherstellen soll. Der Geschäftsordnungsentwurf betrifft Themen wie die Teilnahme an den Tagungen des Ministerrats, den Vorsitz des Ministerrats, die Vorbereitung der Tagungen des Ministerrats und die für solche Sitzungen geltenden Verfahrensregeln, die Verfahren in Bezug auf die verschiedenen Arten von Maßnahmen, die vom Ministerrat getroffen werden können, die Offenlegung von Informationen sowie eine Reihe von Schlussbestimmungen. Die Geschäftsordnung wird am Tag ihrer Annahme wirksam. Der Beschluss über die Annahme der Geschäftsordnung des Ministerrats ist für die rechtzeitige Umsetzung des VGV unerlässlich.

Der geplante Beschluss wird für die Vertragsparteien nach Artikel 21 VGV rechtsverbindlich.

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Der Ministerrat muss sich eine Geschäftsordnung geben, um die ordnungsgemäße Ausführung und Durchführung seiner Aufgaben gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Vertrags sicherzustellen. Da die Union Vertragspartei des VGV ist, ist ein Standpunkt der Union erforderlich.

In dieser Hinsicht sei daran erinnert, dass der VGV ein wichtiges Element zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in den Ländern des westlichen Balkans ist, wie es im Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des VGV [COM(2017) 324 final, Abschnitt „Allgemeiner Kontext“] näher erläutert wurde.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1 Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen des Rates festgelegt werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 3 .

4.1.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Ministerrat ist ein durch ein internationales Übereinkommen (nämlich den VGV) eingesetztes Gremium.

Der Rechtsakt, den der Ministerrat annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Als Gremium, das durch den VGV eingesetzt wurde und ermächtigt ist, gemäß Artikel 21 VGV tätig zu werden, muss der Ministerrat als befugt angesehen werden, sich eine Geschäftsordnung zu geben, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen. Diese Geschäftsordnung enthält aufgrund ihrer Art und als für den Ministerrat geltende völkerrechtliche Regelung Elemente, die für die Mitglieder des Ministerrats und damit auch für den Vertreter der Union rechtlich bindend sind. Folglich ist davon auszugehen, dass sie Rechtswirkungen haben.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Vertrags weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein vorgesehener Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der geplante Rechtsakt ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des VGV erforderlich. Der VGV wiederum hat Ziele und Gegenstände in den Bereichen des Straßen- und Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt, die als Verkehrsträger unter Artikel 91 AEUV fallen, und im Bereich des Seeverkehrs, die unter Artikel 100 Absatz 2 AEUV fallen. Wegen seines horizontalen Charakters ist der vorgesehene Beschluss allen diesen Elementen zuzuordnen. Alle diese Elemente sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss die folgenden Bestimmungen: Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV.

4.3    Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten der Artikel 91 und der Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.



2017/0308 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft eingesetzten Ministerrat zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft („VGV“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft unterzeichnet 4 .

(2)Nach Artikel 41 Absatz 3 VGV wird der VGV ab dem [XXX] zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie der Republik Serbien vorläufig angewendet.

(3)Der Ministerrat muss sich eine Geschäftsordnung geben, um die ordnungsgemäße Ausführung und Durchführung seiner Aufgaben gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 VGV sicherzustellen.

(4)Der Ministerrat wird auf seiner zweiten Tagung, die spätestens Ende 2018 stattfinden soll, einen Beschluss zur Annahme seiner Geschäftsordnung erlassen.

(5)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ministerrat zu vertreten ist, da der Beschluss über die Geschäftsordnung des Ministerrates für die Union verbindlich sein wird –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der zweiten Tagung des Ministerrats zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ministerrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Ministerrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) *    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(2)    ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61–64.
(4)    ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1.

Brüssel, den22.11.2017

COM(2017) 691 final

ANHANG

des

Beschlusses des Rates

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft eingesetzten Ministerrat zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

Beschluss Nr. 2018/1

DES MINISTERRATS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

D/2018/1/MC-TC vom … 2018: Geschäftsordnung des Ministerrats

DER MINISTERRAT DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 21, 22 und 23,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die diesem Beschluss beigefügte Geschäftsordnung des Ministerrats wird angenommen.

Geschehen zu [...] am... 2018

Im Namen des Ministerrats

……………………………



ANLAGE: GESCHÄFTSORDNUNG DES MINISTERRATS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

I.    ALLGEMEINES

1.    In dieser Geschäftsordnung werden die internen Verfahren für die Arbeit des Ministerrats als Organ gemäß dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) festgelegt.

2.    Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Geschäftsordnung und dem Vertrag finden die Bestimmungen des Vertrags Anwendung.

II.    VERTRAGSPARTEIEN, BEOBACHTER UND SONSTIGE TEILNEHMER

1.    Die Vertragsparteien sollten grundsätzlich auf Minister- oder gleichwertiger Ebene vertreten sein.

2.    Unbeschadet der Stellung der Beobachter nach Artikel 22 Satz 2 des Vertrags können der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz gemäß Abschnitt III Nummer 2 gegebenenfalls vereinbaren, Vertreter anderer Staaten, internationaler Organisationen oder sonstiger Gremien, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft‚ ad hoc zur Teilnahme an bestimmten Tagungen des Ministerrats oder an einem oder mehreren Teilen davon einzuladen.

3.    Kommen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz überein, Vertreter anderer Staaten, internationaler Organisationen oder sonstiger Gremien einzuladen, so unterrichtet der Vorsitz die Vertragsparteien und das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) darüber mindestens drei Wochen vor der betreffenden Tagung. Die Vertragsparteien und das Sekretariat können dem Vorsitz innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt dieser Auskunft ihren Standpunkt dazu übermitteln.

III.    VORSITZ

1.    Den Vorsitz im Ministerrat führt dieselbe südosteuropäische Vertragspartei, die gemäß Artikel 24 Absatz 6 des Vertrags und der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses den Vorsitz im Regionalen Lenkungsausschuss wahrnimmt.

2.    Der Vorsitz leitet den Ministerrat. Er wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter des kommenden Vorsitzes, die zusammen als stellvertretender Vorsitz bezeichnet werden, unterstützt.

3.    Sollte der Vorsitz nicht in der Lage sein, seine Aufgaben auf einer bestimmten Tagung wahrzunehmen, wird der Vorsitz in dieser Tagung vom Vertreter der Europäischen Union als stellvertretender Vorsitz geführt.

IV.    VORBEREITUNG DER TAGUNGEN

1.    Neben den Tagungen, die gemäß Artikel 23 des Vertrags jährlich stattfinden, kann der Ministerrat bei Bedarf weitere Tagungen abhalten. Solche Tagungen werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz einberufen.

2.    Über den Ort der Tagungen des Ministerrates beschließt der Vorsitz nach Rücksprache mit dem stellvertretenden Vorsitz und dem Sekretariat. Dieser Beschluss wird mindestens zwei Monate vor der betreffenden Tagung getroffen. Der Beitrag des Sekretariats zu den organisatorischen Kosten für Tagungen, die nicht am Sitz des Sekretariats stattfinden, unterliegt den internen Haushaltsvorschriften des Sekretariats.

3.    Die Tagungstermine werden im Einvernehmen zwischen dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und dem Sekretariat festgelegt. Die Festlegung der Termine erfolgt grundsätzlich mindestens zwei Monate vor der betreffenden Tagung.

4.    Der Entwurf der Tagesordnung für jede Tagung wird im Einvernehmen zwischen dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz erstellt. Der Entwurf der Tagesordnung und alle damit zusammenhängenden Unterlagen werden den Vertragsparteien und Beobachtern mindestens zwei Monate vor der betreffenden Tagung übermittelt. Die Vertragsparteien können Anmerkungen anbringen und neue Punkte für die Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Unterlagen, die für sie von Interesse sind, werden an die gemäß Abschnitt II Nummer 2 eingeladenen Vertreter verteilt.

5.    Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Tagungen zuständig. Es unterrichtet den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz in regelmäßigen Abständen und auf Ersuchen über die Vorbereitungen und leistet ihren diesbezüglichen Aufforderungen und Leitlinien Folge.

V.    TAGUNGEN DES MINISTERRATS – VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

1.    Die Tagungen des Ministerrats sind nicht öffentlich, sofern der Ministerrat nichts anderes beschließt.

2.    Jeder Vertreter einer Vertragspartei und jeder sonstige Tagungsteilnehmer kann von Beamten begleitet werden, die sie unterstützen. Name und Dienststellung dieser Beamten werden dem Sekretariat zuvor mitgeteilt. Grundsätzlich dürfen maximal drei Beamte den Vertreter einer Vertragspartei und maximal zwei Beamte jeden anderen Tagungsteilnehmer begleiten. Der Vorsitz kann jedoch weitere Leitlinien zur Höchstzahl der Delegationsmitglieder erlassen.

3.    Der Ministerrat gilt nur dann als beschlussfähig, wenn mindestens vier südosteuropäische Vertragsparteien und die Europäische Union auf der betreffenden Tagung vertreten sind.

4.    Der Ministerrat beschließt einvernehmlich. Die Stimmenthaltung einer Vertragspartei hindert den Ministerrat nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, sofern er gemäß Nummer 3 dieses Abschnitts beschlussfähig ist.

5.    Die Tagesordnung wird zu Beginn der Tagung angenommen. Während der Tagung können in dringenden Fällen mit Zustimmung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes neue Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

6.    Der Vorsitz kann Beobachtern gestatten, Stellungnahmen abzugeben, oder sie dazu auffordern.

7.    Die gemäß Abschnitt II Nummer 2 eingeladenen Personen können sich an den Beratungen, nicht jedoch am sonstigen Handeln des Ministerrats beteiligen.

8.    Die Schlussfolgerungen zu jeder Tagung werden mithilfe des Sekretariats erstellt. Sie werden vom Vorsitz unterzeichnet und an die Vertragsparteien und Beobachter verteilt. Ist es nicht möglich, den Entwurf der Schlussfolgerungen bis zum Ende der betreffenden Tagung fertigzustellen, so sorgt der Vorsitz dafür, dass er innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Tagung erstellt und verteilt wird. Jede Vertragspartei kann innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt des Entwurfs der Schlussfolgerungen um Korrekturen ersuchen. Der Vorsitz sorgt dafür, dass die endgültige Fassung innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Frist für Anmerkungen verteilt wird.

9.    Alle auf der Tagung angenommenen allgemeinen politischen Leitlinien oder Maßnahmen sind in den Schlussfolgerungen festzuhalten.

10.    Die Schlussfolgerungen dürfen in keiner Weise den Geltungsbereich oder die Wirkung von Rechtsakten oder des Vertrags einschränken. Es dürfen keine Erklärungen oder Schlussfolgerungen angenommen werden, die im Widerspruch zu bindenden Rechtsvorschriften stehen. Die Schlussfolgerungen sind weder Teil von Rechtsakten, noch haben sie normative Wirkung.

VI.    HANDLUNGEN UND VERFAHREN DES MINISTERRATS

1.    Der Ministerrat wird tätig, indem er je nach Fall Folgendes annimmt:

- allgemeine politische Leitlinien oder

- Beschlüsse, Empfehlungen oder Stellungnahmen (zusammen als „Maßnahmen“ bezeichnet).

Die Annahme von Verfahrensregeln, die die Funktionsfähigkeit des Ministerrates gewährleisten, und die Annahme von Berichten gelten als Annahme von Beschlüssen.

2.    Die allgemeinen politischen Leitlinien oder Maßnahmen werden nach Annahme oder Änderung umgehend vom Vorsitz unterzeichnet und anschließend vom Sekretariat an alle Vertragsparteien übermittelt.

3.    Die allgemeinen politischen Leitlinien und Maßnahmen treten am Tag ihrer Annahme in Kraft, sofern sie nichts anderes vorsehen.

Allgemeine politische Leitlinien

4.    Die Annahme oder Änderung allgemeiner politischer Leitlinien kann von jeder Vertragspartei oder vom Sekretariat beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss ausreichende Informationen enthalten, um die Notwendigkeit der Annahme oder Änderung der vom Ministerrat vorgeschlagenen Leitlinien zu begründen.

5.    Die antragstellende Vertragspartei übermittelt dem Vorsitz den schriftlichen Antrag mit Kopie an den stellvertretenden Vorsitz und das Sekretariat. Der Vorsitz unterrichtet alle anderen Vertragsparteien innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des Antrags. Gegebenenfalls ersucht die antragstellende Vertragspartei bzw. das Sekretariat den regionalen Lenkungsausschusses um Stellungnahme.

6.    Der Vorsitz veranlasst in Absprache und Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz die Vorbereitung eines Entwurfs für einen Standpunkt des Ministerrates, der auf der jeweils nächsten Tagung des Ministerrats zur Erörterung vorgelegt wird. Der Standpunktentwurf wird den Vertragsparteien spätestens 30 Kalendertage vor der Tagung übermittelt.

7.    In hinreichend begründeten Fällen können allgemeine politische Leitlinien angenommen oder geändert werden, ohne dass die in den Nummern 4 bis 6 dieses Abschnitts genannten Formalitäten und Verfahren eingehalten werden.

Maßnahmen

9.    Sofern in dieser Geschäftsordnung oder in anderen vom Ministerrat für spezifische Fälle festgelegten Regeln nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Annahme oder Änderung von Maßnahmen nach demselben Verfahren.

10.    Anträge einer Vertragspartei oder des Sekretariats auf Annahme oder Änderung einer Maßnahme sind mindestens 60 Kalendertage vor der Tagung des Ministerrats, auf der sie erörtert werden sollen, schriftlich zu stellen.

11.    Der Antrag wird dem Vorsitz mit Kopie an alle Vertragsparteien und das Sekretariat übermittelt. Er wird mit entsprechenden Erläuterungen versehen. Gegebenenfalls ersucht die antragstellende Vertragspartei bzw. das Sekretariat den regionalen Lenkungsausschusses um Stellungnahme.

12.    In hinreichend begründeten Fällen können Maßnahmen angenommen oder geändert werden, ohne dass die in den Nummern 10 bis 11 dieses Abschnitts genannten Formalitäten und Verfahren eingehalten werden.

Annahme von allgemeinen politischen Leitlinien und Maßnahmen im schriftlichen Verfahren

13.    Der Ministerrat kann in der Zeit zwischen seinen Tagungen allgemeine politische Leitlinien oder Maßnahmen im schriftlichen Verfahren annehmen oder ändern. Nach Erhalt eines Antrags einer Vertragspartei oder des Sekretariats auf Annahme von allgemeinen politische Leitlinien oder einer Maßnahme im schriftlichen Verfahren oder auf eigener Initiative entscheidet der Vorsitz in Absprache und Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz, ob die betreffende Angelegenheit für eine Behandlung im schriftlichen Verfahren in Frage kommt.

14.    Entscheidet sich der Vorsitz für ein schriftliches Verfahren, so weist er das Sekretariat an, jeder Vertragspartei den Antrag und alle von ihm in Absprache und Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz für notwendig erachteten Informationen zu übermitteln. Außerdem gibt der Vorsitz in Absprache und Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Vertragsparteien Änderungen an dem Antrag vornehmen können.

15.    Der Vorsitz legt in Absprache und Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz das Datum und die Uhrzeit fest, bis zu denen die Antworten eingehen müssen; diese Frist beträgt in keinem Fall weniger als 10 Kalendertage nach Übermittlung der in Nummer 14 dieses Abschnitts genannten Informationen. In Ausnahmefällen kann der Vorsitz auf Ersuchen oder nach eigenem Ermessen in Absprache und Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz die Frist für den Eingang der Antworten verlängern. Versäumt es eine Vertragspartei, innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich (auch per E-Mail) zu antworten, so gilt dies als Stimmenthaltung.

VII.    OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN

1.    Sofern nichts anderes beschlossen wird, werden die Sitzungsunterlagen (Tagesordnung, Schlussfolgerungen usw.) in ihrer endgültigen Fassung auf der Website des Sekretariats veröffentlicht.

2.    Das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Ministerrats wird vom regionalen Lenkungsausschuss gemäß Artikel 38 Absätze 2 und 3 des Vertrags festgelegt.

VIII.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.    Die Beobachter und die gemäß Abschnitt II Nummer 2 eingeladenen Personen befolgen alle für die Vertragsparteien geltenden Geheimhaltungsanforderungen. Diesen Anforderungen wird in den Schlussfolgerungen der betreffenden Tagung Rechnung getragen.

2.    Die gemäß Abschnitt II Nummer 2 eingeladenen Personen werden vor der Teilnahme an den betreffenden Erörterungen aufgefordert, eine Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen. Diese Vertraulichkeitserklärung enthält eine Verpflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts. Sie werden von diesen Beratungen ausgeschlossen, wenn sie die Unterzeichnung einer solchen Erklärung ablehnen.

3.    Alle Akte des Ministerrats werden vom Vorsitz unterzeichnet.

4.    Änderungen dieser Geschäftsordnung werden durch einen Beschluss des Ministerrates angenommen.

5.    Ergeben sich bei der Anwendung dieser Geschäftsordnung in einem bestimmten Fall Auslegungsschwierigkeiten, so gibt der Vorsitz in Absprache und Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz Leitlinien zu ihrer Lösung vor.

6.    Nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung kann das Sekretariat auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit der Anwendung dieser Geschäftsordnung Änderungen an dieser Geschäftsordnung vorschlagen, die es für zweckmäßig oder notwendig erachtet. Will eine Vertragspartei eine solche Änderung vorschlagen, so konsultiert sie zunächst das Sekretariat.

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Annahme durch den Ministerrat in Kraft.