Brüssel, den 16.11.2017

COM(2017) 668 final

2017/0301(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, die handelsverzerrende interne Stützung u. a. der Baumwollerzeugung, die Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, die Fischereisubventionen, die interne Regulierung im Dienstleistungsbereich sowie KMU / Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss betrifft die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der 11. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) im Zusammenhang mit der möglichen Annahme mehrerer Beschlüsse im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda (Doha Development Agenda – DDA) vertreten werden soll. Der Vorschlag betrifft die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, die handelsverzerrende interne Stützung der Landwirtschaft einschließlich der Baumwollerzeugung, Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, Fischereisubventionen, die interne Regulierung im Dienstleistungsbereich, sowie KMU / Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“)

Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Europäische Union 1 und alle 28 EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

2.2.Die Ministerkonferenz der WTO

Die Ministerkonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium der WTO und tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Die nächste Tagung der Ministerkonferenz wird vom 10. bis 13. Dezember 2017 in Buenos Aires, Argentinien, stattfinden.

2.3.Die vorgesehenen Akte der WTO-Ministerkonferenz

Die 11. Ministerkonferenz fasst möglicherweise rechtswirksame Beschlüsse für die folgenden Bereiche: 1) die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, 2) die handelsverzerrende interne Stützung u. a. der Baumwollerzeugung, 3) Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, 4) Fischereisubventionen, 5) die interne Regulierung im Dienstleistungsbereich und 6) KMU / Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren (im Folgenden „vorgesehene Akte“).

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag soll es der Union ermöglicht werden, sich auf der 11. Ministerkonferenz einem möglichen Konsens anzuschließen, der die Annahme von rechtswirksamen Beschlüssen im Zusammenhang mit den oben genannten Themen betrifft.

Während noch nicht klar ist, ob und in welchem Maß die WTO-Mitglieder einen Konsens erreichen können, muss der von der EU bei der 11. Ministerkonferenz zu vertretende Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Voraus vom Rat festgelegt werden. 2  

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Themen, zu denen möglicherweise Beschlüsse gefasst werden:

·Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung: Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung über eine ‚dauerhafte Lösung‘ zur Erfüllung der Zielsetzung, die im Ministerbeschluss von Bali vom 7. Dezember 2013 über die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (WT/MIN(13)/38-WT/L/913) festgelegt wurde, und zwar in der Auslegung laut Beschluss des Allgemeinen Rates vom 27. November 2014 (WT/L/939) und laut Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 (WT/MIN(15)/44-WT/L/979). Ein solcher Beschluss könnte ähnlich aussehen wie die derzeitige Übergangslösung von Bali, wobei zusätzliche Bedingungen und ein erweiterter Anwendungsbereich (der auch spätere Programme aus der Post-Bali-Agenda umfassen würde) möglich wären.

·Handelsverzerrende interne Stützung der Landwirtschaft einschließlich der Baumwollerzeugung: Die Verhandlungen über die handelsverzerrende interne Stützung sind in Artikel 20 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft verankert und sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda, wie in der Ministererklärung von Doha vom 14. November 2001 festgehalten (WT/MIN(01)/DEC/1). Um dem Prozess neuen Antrieb zu verleihen, legte die EU gemeinsam mit Brasilien, Kolumbien, Peru und Uruguay einen Vorschlag zu handelsverzerrender interner Stützung vor (JOB/AG/99), der auch die handelsverzerrende interne Stützung der Baumwollerzeugung wie auch die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung umfasste. Die EU sollte sich einem möglicherweise bei der 11. Ministerkonferenz erzielten Ergebnis zur handelsverzerrenden internen Stützung u. a. der Baumwollerzeugung anschließen.

·Ausfuhrbeschränkungen: Die Verhandlungen über eine Stärkung der Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 12.1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft sind in Artikel 20 desselben Übereinkommens verankert und Teil der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda. Angesichts der Bedeutung dieser Frage für den Reformprozess in der Landwirtschaft und für die Entwicklung hin zu einem fairen und marktorientierten Agrarhandelssystem sollte die Union ein Ergebnis hinsichtlich der Ausfuhrbeschränkungen unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

·Fischereisubventionen: Die Verhandlungen über die Fischereisubventionen sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda und die Beseitigung bestimmter Fischereisubventionen ist in Teilziel 6 von Ziel 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziel 14.6“) vorgesehen, auf das sich die Staats- und Regierungschefs im Jahr 2015 geeinigt hatten. Die EU legte der WTO einen Vorschlag zu diesem Thema vor (TN/RL/GEN/181/Rev.1). Die diesbezüglichen Verhandlungen laufen und die Union sollte ein Ergebnis in diesem Bereich unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

·Interne Regulierung: Die Verhandlungen über die interne Regulierung im Dienstleistungsbereich sind in Artikel VI:4 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO vorgesehen. In den letzten Monaten ist die Auseinandersetzung mit dem Thema der internen Regulierung so weit vorangeschritten, dass rund 50 WTO-Mitglieder (einschließlich der EU) einen konsolidierten Vorschlag für einen Verhandlungstext vorlegen konnten. Die vorgeschlagenen Disziplinen im Bereich der internen Regulierung beschränken sich auf die Erfordernisse und Verfahren in Bezug auf die Zulassung und Qualifikationen sowie auf technische Normen und würden für die Sektoren gelten, für die im Rahmen des GATS Marktzugangsverpflichtungen festgelegt wurden. Die diesbezüglichen Verhandlungen laufen und die Union sollte ein Ergebnis in diesem Bereich unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

·KMU / Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren: In der Doha-Entwicklungsagenda waren auch Verhandlungen über den Marktzugang für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und dabei auch über nichttarifäre Handelshemmnisse vorgesehen. Im Jahr 2017 legte die EU der WTO im Zusammenhang mit den nichttarifären Handelshemmnissen einen Vorschlag für einen „Ministerbeschluss zur Erleichterung des Handels für KMU: Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren“ vor (TN/MA/W/144/Rev.3, unterstützt von Australien, Hongkong, Taiwan, Singapur und Japan). Durch den Vorschlag der EU würde den KMU der Zugang zum internationalen Handel erleichtert, und zwar durch erhöhte Transparenz (durch die Übermittlung der endgültigen Texte an die WTO und die Einrichtung einer öffentlichen Datenbank) und durch bewährte Regulierungsverfahren (wie der öffentlichen Konsultation der Interessenträger zu neuen Maßnahmen, wobei sich der Anwendungsbereich auf die technischen Handelshemmnisse und die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen beschränken würde). Die diesbezüglichen Verhandlungen laufen und die Union sollte ein Ergebnis in diesem Bereich unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

Da die Verhandlungen über alle Teile des möglichen Buenos-Aires-Pakets derzeit noch laufen, geht die Kommission davon aus, dass der Rat seinen Beschluss über den Standpunkt der EU hinsichtlich des Ergebnisses der Verhandlungen fassen wird, sobald die Situation in Bezug auf die entsprechenden Texte klar genug ist, möglicherweise im Laufe der Ministerkonferenz selbst.

Die Initiative steht uneingeschränkt im Einklang mit bestehenden politischen Bestimmungen. Ähnliche Beschlüsse wurden für frühere WTO-Ministerkonferenzen ausgearbeitet, zuletzt für die 10. WTO-Ministerkonferenz 2015.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, per Beschluss festzulegen.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die WTO-Ministerkonferenz ist ein durch eine Übereinkunft (das WTO-Übereinkommen) eingesetztes Gremium, das nach Artikel IV:1 befugt ist, in allen Angelegenheiten, die unter eines der multilateralen Handelsübereinkommen fallen, Beschlüsse zu fassen, die auch Rechtswirkung entfalten können.

Die oben genannten vorgesehenen Akte stellen rechtswirksame Akte dar, da sie die Rechte und Pflichten der Union berühren können.

Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch diese Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit bildet Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die hauptsächliche Zielsetzung und der Inhalt der vorgesehenen Akte betreffen die gemeinsame Handelspolitik, da die vorgesehenen möglichen Beschlüsse zu den Punkten der Doha-Entwicklungsagenda darunterfallen.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung der vorgesehenen Akte

Da die Akte der WTO-Ministerkonferenz das WTO-Übereinkommen ergänzen werden, sollten sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2017/0301 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, die handelsverzerrende interne Stützung u. a. der Baumwollerzeugung, die Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, die Fischereisubventionen, die interne Regulierung im Dienstleistungsbereich sowie KMU / Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geschlossen 3 und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens kann die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) durch Konsens Beschlüsse fassen.

(3)Die WTO-Ministerkonferenz fasst im Rahmen ihrer 11. Tagung vom 10. bis zum 13. Dezember 2017 möglicherweise Beschlüsse in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, die handelsverzerrende interne Stützung u. a. der Baumwollerzeugung, die Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, die Fischereisubventionen, die interne Regulierung im Dienstleistungsbereich sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)/Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren.

(4)Der im Namen der Union in der WTO-Ministerkonferenz zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, soweit die entsprechenden Beschlüsse Rechtswirkung haben können.

(5)Die 11. Ministerkonferenz der WTO gilt unter den WTO-Mitgliedern als Frist zur Annahme einer dauerhaften Lösung für die Frage der öffentlichen Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung. Dieses Ziel wurde im Ministerbeschluss von Bali vom 7. Dezember 2013 über die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (WT/MIN(13)/38-WT/L/913) festgelegt, wie auch in späteren Beschlüssen ausgelegt und bestätigt. Diesbezüglich sollte die Union eine dauerhafte Lösung hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung unterstützen, sofern eine solche Lösung erzielt wird.

(6)Die Verhandlungen über die handelsverzerrende interne Stützung sind in Artikel 20 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft verankert und sind gemeinsam mit der Baumwollerzeugung Teil der Doha-Entwicklungsagenda. In diesem Zusammenhang legte die EU gemeinsam mit Brasilien, Kolumbien, Peru und Uruguay 2017 einen Vorschlag zu handelsverzerrender interner Stützung vor (JOB/AG/99), der auch die handelsverzerrende interne Stützung der Baumwollerzeugung sowie die öffentliche Lagerhaltung umfasste. Angesichts der Bedeutung dieser Frage und der Tatsache, dass die Union zu den Initiatoren gehörte, sollte die Union ein Ergebnis hinsichtlich der handelsverzerrenden internen Stützung u. a. der Baumwollerzeugung unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

(7)Die Verhandlungen über eine Stärkung der Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 12.1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft sind in Artikel 20 desselben Übereinkommens verankert und Teil der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda. Angesichts der Bedeutung dieser Frage für den Reformprozess in der Landwirtschaft und für die Entwicklung hin zu einem fairen und marktorientierten Agrarhandelssystem sollte die Union ein Ergebnis hinsichtlich der Ausfuhrbeschränkungen unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

(8)Die Verhandlungen über die Fischereisubventionen sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda und die Beseitigung bestimmter Fischereisubventionen wurde als Priorität in Teilziel 6 von Ziel 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziel 14.6“) definiert, auf das sich die Staats- und Regierungschefs im Jahr 2015 geeinigt hatten. Angesichts der Bedeutung dieser Frage für den Handel und die nachhaltige Entwicklung und aufgrund der Tatsache, dass die Union zu den Initiatoren gehörte, sollte die Union ein Ergebnis unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

(9)Die Verhandlungen über die interne Regulierung im Dienstleistungsbereich sind in Artikel VI:4 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO vorgesehen und sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda. Ein Ergebnis könnte sich auf Folgendes erstrecken: Verwaltung von Maßnahmen, Unabhängigkeit, Transparenz, technische Normen, Entwicklung von Maßnahmen sowie die differenzierte Sonderbehandlung. Da die Gespräche bereits sehr weit vorangeschritten sind und angesichts der systemischen Bedeutung, in dieser Frage einen Beschluss zu fassen, sollte die Union als einer der Initiatoren ein Ergebnis unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

(10)Die Verhandlungen über den Marktzugang für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda und umfassen auch nichttarifäre Handelshemmnisse. Im Jahr 2017 legte die EU der WTO einen Vorschlag für einen „Ministerbeschluss zur Erleichterung des Handels für KMU: Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren“ (TN/MA/W/144/Rev.3) vor. Im Rahmen der 11. Ministerkonferenz könnte dieser Beschluss in seinem gesamten Wortlaut oder mit einem engeren oder breiteren Anwendungsbereich verabschiedet werden. Angesichts der Bedeutung dieser Frage und der Tatsache, dass die Union zu den Initiatoren gehörte, sollte die Union ein Ergebnis auf der Grundlage des EU-Vorschlags unterstützen, sofern ein solches erzielt wird.

(11)In der WTO-Ministerkonferenz wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der folgende Standpunkt ist im Namen der Union bei der 11. Tagung der WTO-Ministerkonferenz zu vertreten:

Der Standpunkt der Union auf der elften Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation besteht darin, sich dem unter den WTO-Mitgliedern erzielten Konsens anzuschließen, wenn es darum geht, Beschlüsse in den Bereichen öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, handelsverzerrende interne Stützung u. a. der Baumwollerzeugung, Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, Fischereisubventionen, interne Regulierung im Dienstleistungsbereich sowie KMU / Transparenz der Regulierungsmaßnahmen für den Handel mit Waren zu fassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(2) Wird der Konsens entgegen den derzeitigen Erwartungen in einem internationalen Übereinkommen zur Änderung des WTO-Übereinkommens oder in einem plurilateralen internationalen Übereinkommen zwischen einigen WTO-Mitgliedern förmlich festgehalten, legt die Kommission, nachdem die Texte angenommen und der 11. Ministerkonferenz bzw. den betroffenen WTO-Mitgliedern bei der 11. Ministerkonferenz zur Zustimmung vorgelegt wurden, im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV die nötigen Vorschläge vor.
(3) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.