Brüssel, den 10.11.2017

COM(2017) 659 final

2017/0296(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

Mit am 3. Juli 2017 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Lettland eine Verlängerung der von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz bis zu einem bestimmten Schwellenwert von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Nach einer Überprüfung der Anwendung des früheren Schwellenwerts beantragt Lettland die Senkung des Schwellenwerts, bis zu dem eine Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden kann, von 50 000 EUR auf 40 000 EUR.

Mit Schreiben vom 13. September 2017 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und demnach auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 Nummer 10 der MwSt-Richtlinie kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates 2 wurde Lettland ermächtigt, einen höheren Schwellenwert anzuwenden und mithin Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Regelung wurde mit dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates 3 verlängert. Lettland beantragt, die Regelung ab 1. Januar 2018 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert, bis zu dem eine Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden kann, von 50 000 EUR auf 40 000 EUR zu senken.

Laut den Informationen Lettlands würde sich durch eine Senkung des MwSt-Schwellenwerts von 50 000 EUR auf 40 000 EUR die Zahl der erfassten mehrwertsteuerpflichtigen Personen um etwa 650 erhöhen, vor allem in den Bereichen Rechts- oder Buchhaltungsdienstleistungen, Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern) sowie Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten.

Die Vorsteuer der Mehrwertsteuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz bis zu 40 000 EUR im Jahr 2015 lag in der Regel über den an den Staatshaushalt abzuführenden MwSt-Beträgen, sodass die dem Staat entstehenden Kosten für die Mehrwertsteuererhebung bei diesen Personen die zu erwartenden Steuereinnahmen übersteigen würden.

Da zudem der derzeitige Schwellenwert Lettlands von 50 000 EUR eher höher als in allen Benchmark-Ländern ist, insbesondere im Vergleich zu den Nachbarländern (45 000 EUR in Litauen und 40 000 EUR in Estland) wurden die Schwellenwerte neu bewertet. Die Vorteile einer Einsparung von Kosten für die Steuerverwaltung und für die Einhaltung von Steuervorschriften wurden sorgfältig gegen die Wettbewerbsverzerrungen infolge der unterschiedlichen Behandlung der Steuerpflichtigen auf beiden Seiten des Schwellenwerts abgewogen.

Steuerpflichtige, deren Umsatz den Schwellenwert nicht überschreitet, haben weiterhin die Möglichkeit, sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.

In der Erwägung, dass Lettland ermächtigt wurde, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR für einen Zeitraum von sieben Jahren von der Mehrwertsteuer zu befreien und dass das Land eine Neubewertung der Sachlage vorgenommen hat, dürfte ein niedrigerer Schwellenwert annehmbar sein. Daher wird vorgeschlagen, Lettland zu ermächtigen, den Schwellenwert für KMU von 50 000 EUR auf 40 000 EUR zu senken, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie über die Jahresumsatzhöchstschwelle, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Belgien 4 wurde ein Schwellenwert von 25 000 EUR, Luxemburg 5 ein Schwellenwert von 30 000 EUR, Polen 6 und Estland 7 ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Litauen 8  ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Slowenien 9  ein Schwellenwert von 50 000 EUR und Italien 10 ein Schwellenwert von 65 000 EUR gewährt.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Wirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan 11 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 12 angekündigt, beabsichtigt die Kommission, bis Ende 2017 einen Vorschlag in Form eines umfassenden Vereinfachungspakets vorzulegen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen zu verlängern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Maßnahme steht in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für Kleinunternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 13 dargelegt sind; darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Besonderheiten von KMU bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Lettlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Durch den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird Lettland ermächtigt, mehrwertsteuerpflichtige Personen, deren Jahresumsatz 40 000 EUR nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Personen, deren steuerpflichtiger Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, müssen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen; infolge der Maßnahme wird daher der damit verbundene Verwaltungsaufwand zurückgehen, da sie keine Mehrwertsteueraufzeichnungen führen oder Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen.

Nach den Angaben Lettlands wird der Schwellenwert von 40 000 EUR keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen haben. Vielmehr geht aus einer Prüfung der MwSt-Erklärungen von Wirtschaftsbeteiligten mit einem Jahresumsatz zwischen 40 000 EUR und 50 000 EUR hervor, dass sich mit der Einführung eines Schwellenwerts von 40 000 EUR für die MwSt-Registrierung die Mehrwertsteuereinnahmen um insgesamt 5,9 Mio. EUR erhöhen werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Lettland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2017/0296 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 14 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates 15 wurde Lettland ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2013 von der Steuer zu befreien. Diese Regelung wurde durch den Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates 16 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(3)Mit am 3. Juli 2017 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, die Ausnahmeregelung von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG weiterhin anzuwenden und gleichzeitig den Schwellenwert, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, auf 40 000 EUR zu senken. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(4)Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 13. September 2017 über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)Da der niedrigere Schwellenwert zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Kleinunternehmen führen dürfte, sollte Lettland ermächtigt werden, die Regelung für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der genannten Richtlinie in Kraft treten.

(7)Aus den von Lettland vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Senkung des Schwellenwerts auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

(8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Lettland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 17 vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Lettland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 29).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 51).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(8) Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 44).
(9) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 107).
(10) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(11) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen, Brüssel, 7.4.2016 (COM(2016) 148 final).
(12) Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt, Straßburg, 25.10.2016 (COM(2016) 710 final).
(13) KOM(2008) 394 vom 25. Juni 2008.
(14) ABl. 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(15) Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 29).
(16) Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
(17) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).