EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.11.2017
COM(2017) 659 final
2017/0296(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.
Mit am 3. Juli 2017 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Lettland eine Verlängerung der von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz bis zu einem bestimmten Schwellenwert von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Nach einer Überprüfung der Anwendung des früheren Schwellenwerts beantragt Lettland die Senkung des Schwellenwerts, bis zu dem eine Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden kann, von 50 000 EUR auf 40 000 EUR.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und demnach auch keine Vorsteuer abziehen kann.
Gemäß Artikel 287 Nummer 10 der MwSt-Richtlinie kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates wurde Lettland ermächtigt, einen höheren Schwellenwert anzuwenden und mithin Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Regelung wurde mit dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates verlängert. Lettland beantragt, die Regelung ab 1. Januar 2018 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert, bis zu dem eine Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden kann, von 50 000 EUR auf 40 000 EUR zu senken.
Laut den Informationen Lettlands würde sich durch eine Senkung des MwSt-Schwellenwerts von 50 000 EUR auf 40 000 EUR die Zahl der erfassten mehrwertsteuerpflichtigen Personen um etwa 650 erhöhen, vor allem in den Bereichen Rechts- oder Buchhaltungsdienstleistungen, Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern) sowie Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten.
Die Vorsteuer der Mehrwertsteuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz bis zu 40 000 EUR im Jahr 2015 lag in der Regel über den an den Staatshaushalt abzuführenden MwSt-Beträgen, sodass die dem Staat entstehenden Kosten für die Mehrwertsteuererhebung bei diesen Personen die zu erwartenden Steuereinnahmen übersteigen würden.
Da zudem der derzeitige Schwellenwert Lettlands von 50 000 EUR eher höher als in allen Benchmark-Ländern ist, insbesondere im Vergleich zu den Nachbarländern (45 000 EUR in Litauen und 40 000 EUR in Estland) wurden die Schwellenwerte neu bewertet. Die Vorteile einer Einsparung von Kosten für die Steuerverwaltung und für die Einhaltung von Steuervorschriften wurden sorgfältig gegen die Wettbewerbsverzerrungen infolge der unterschiedlichen Behandlung der Steuerpflichtigen auf beiden Seiten des Schwellenwerts abgewogen.
Steuerpflichtige, deren Umsatz den Schwellenwert nicht überschreitet, haben weiterhin die Möglichkeit, sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.
In der Erwägung, dass Lettland ermächtigt wurde, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR für einen Zeitraum von sieben Jahren von der Mehrwertsteuer zu befreien und dass das Land eine Neubewertung der Sachlage vorgenommen hat, dürfte ein niedrigerer Schwellenwert annehmbar sein. Daher wird vorgeschlagen, Lettland zu ermächtigen, den Schwellenwert für KMU von 50 000 EUR auf 40 000 EUR zu senken, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie über die Jahresumsatzhöchstschwelle, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Belgien wurde ein Schwellenwert von 25 000 EUR, Luxemburg ein Schwellenwert von 30 000 EUR, Polen und Estland ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Litauenein Schwellenwert von 45 000 EUR, Slowenienein Schwellenwert von 50 000 EUR und Italien ein Schwellenwert von 65 000 EUR gewährt.
Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Wirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 angekündigt, beabsichtigt die Kommission, bis Ende 2017 einen Vorschlag in Form eines umfassenden Vereinfachungspakets vorzulegen.
Es wird daher vorgeschlagen, die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen zu verlängern.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Maßnahme steht in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für Kleinunternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ dargelegt sind; darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Besonderheiten von KMU bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.
Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.
Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Lettlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Durch den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird Lettland ermächtigt, mehrwertsteuerpflichtige Personen, deren Jahresumsatz 40 000 EUR nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Personen, deren steuerpflichtiger Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, müssen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen; infolge der Maßnahme wird daher der damit verbundene Verwaltungsaufwand zurückgehen, da sie keine Mehrwertsteueraufzeichnungen führen oder Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen.
Nach den Angaben Lettlands wird der Schwellenwert von 40 000 EUR keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen haben. Vielmehr geht aus einer Prüfung der MwSt-Erklärungen von Wirtschaftsbeteiligten mit einem Jahresumsatz zwischen 40 000 EUR und 50 000 EUR hervor, dass sich mit der Einführung eines Schwellenwerts von 40 000 EUR für die MwSt-Registrierung die Mehrwertsteuereinnahmen um insgesamt 5,9 Mio. EUR erhöhen werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Lettland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
5.WEITERE ANGABEN
Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
2017/0296 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.
(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates wurde Lettland ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2013 von der Steuer zu befreien. Diese Regelung wurde durch den Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.
(3)Mit am 3. Juli 2017 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, die Ausnahmeregelung von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG weiterhin anzuwenden und gleichzeitig den Schwellenwert, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, auf 40 000 EUR zu senken. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.
(4)Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 13. September 2017 über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(5)Da der niedrigere Schwellenwert zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Kleinunternehmen führen dürfte, sollte Lettland ermächtigt werden, die Regelung für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.
(6)Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der genannten Richtlinie in Kraft treten.
(7)Aus den von Lettland vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Senkung des Schwellenwerts auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.
(8)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Lettland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Lettland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident