Brüssel, den 7.11.2017

COM(2017) 645 final

2017/0287(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sind die Ziele genannt, auf die die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgerichtet sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Unionsfischereien ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig betrieben werden.

Die Festsetzung der Fangmöglichkeiten erfolgt im Rahmen eines jährlichen Bewirtschaftungszyklus (zweijährlich im Fall von Tiefseebeständen). Dies schließt jedoch einen Übergang zu langfristigen Bewirtschaftungskonzepten keineswegs aus. Einige der derzeitigen Mehrjahrespläne sind überholt, weil sie nicht mit den Zielen der Grundverordnung im Einklang stehen oder sich die biologischen Referenzgrößen in der Zwischenzeit geändert haben. Deshalb hat die Kommission am 3. August 2016 einen Vorschlag für einen Mehrjahresplan für die Nordsee 1 vorgelegt; zudem beabsichtigt sie, in naher Zukunft einen Vorschlag für einen Mehrjahresplan im Atlantischen Ozean zu unterbreiten.

Der vorliegende Vorschlag enthält die von der Union einseitig festgesetzten Fangmöglichkeiten. Zudem enthält er aber auch Fangmöglichkeiten, die sich aus multilateralen oder bilateralen Fischereikonsultationen ergeben. Zur Umsetzung des Ergebnisses werden die Fangmöglichkeiten entsprechend dem Prinzip der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Somit umfasst der vorliegende Vorschlag neben autonomen Beständen der Union

·gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen oder über Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden;

·Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) ergeben.

Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass

die Gutachten für einige Bestände zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags nicht vorliegen, oder

bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFOs noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder

die Zahlen für einige Bestände in grönländischen Gewässern sowie für Bestände, die gemeinsam mit Norwegen und anderen Drittländern befischt werden, noch nicht vorliegen, da sie von den Ergebnissen der für November und Dezember 2017 angesetzten Konsultationen mit diesen Ländern abhängen, oder

bezüglich einiger TACs zwar die Gutachten eingegangen sind, die Bewertung jedoch noch nicht abgeschlossen ist.

Festsetzung von Fangmöglichkeiten

Die Kommission hat wie gewöhnlich die Lage, auf die mit den Vorschlägen für Fangmöglichkeiten reagiert werden soll, in ihrer jährlichen Mitteilung über eine Konsultation zu den Fangmöglichkeiten (COM(2017) 368, im Folgenden „Mitteilung“) analysiert. Die Mitteilung gibt auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage.

Am 30. Juni 2017 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen Gutachten für die meisten der unter diesen Vorschlag fallenden Fischbestände vorgelegt. Der ICES hat dabei die von der Kommission in ihrer Mitteilung dargelegten Tendenzen berücksichtigt.

Die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten beruhen im Wesentlichen auf Daten: Umfassende Bestandsabschätzungen, d. h. eine Schätzung der Bestandsgrößen und ihrer voraussichtlichen Entwicklung je nach Befischung (Ausarbeitung sogenannter „Fangoptionen“) sind nur möglich, wenn verlässliche Daten in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können die wissenschaftlichen Stellen Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen gehen die wissenschaftlichen Stellen vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Das hierfür vom ICES gewählte Verfahren wird in ICES-Veröffentlichungen über die Umsetzung von Empfehlungen für datenbegrenzte Bestände dargelegt. 2

Alle vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten entsprechen den wissenschaftlichen Gutachten, die die Kommission in Bezug auf die Bestandslage erhalten und gemäß der Mitteilung umgesetzt hat.

Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Die mit der GFP-Grundverordnung eingeführte Anlandeverpflichtung tritt schrittweise von 2015 bis 2019 in Kraft. 2019 werden alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, der Anlandeverpflichtung unterliegen. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee sowie in den nordwestlichen und den südwestlichen Gewässern des Atlantiks. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission delegierte Verordnungen erlassen, mit denen spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten haben im Jahr 2016 aktualisierte gemeinsame Empfehlungen vorgelegt, um die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2017 schrittweise auszudehnen. Die Umsetzung der Anlandeverpflichtung wird 2017 fortgesetzt, und die Mitgliedstaaten haben gemeinsame Empfehlungen für die Fischereien vorgelegt, die ab dem 1. Januar 2018 der Anlandeverpflichtung unterliegen.

Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, sodass berücksichtigt wird, dass Rückwürfe nicht mehr gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der GFP-Grundverordnung. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß anderen einschlägigen Bestimmungen, d. h. Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (mit Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen), festgesetzt werden.

Dementsprechend wird die Kommission für Bestände, für die ab 2018 die Anlandeverpflichtung gilt, eine Aufstockung der TACs vorschlagen. Müssen in den Fischereien, die ab 2018 unter die Anlandeverpflichtung fallen, Fänge aus einem Bestand angelandet werden, während andere Fänge aus demselben Bestand weiterhin zurückgeworfen werden dürfen (weil sie im Rahmen von Fischereien gefangen werden, für die die Anlandeverpflichtung 2018 und 2019 eingeführt wird), schlägt die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten Aufstockungen der TACs vor, die den künftig anzulandenden Mengen entsprechen.

Diese Aufstockungen werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten berechnet. Es wurde beschlossen, bis zur Vorlage dieser Daten die Zahlen ohne Aufstockungen in den Vorschlag der Kommission aufzunehmen. Die Aufstockungen werden hinzugefügt, sobald die für ihre Berechnung notwendigen Daten vorgelegt werden.

Schließlich müssen auch die Verbindungen zwischen der GFP-Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates berücksichtigt werden. Durch die letztgenannte Verordnung wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter vorsorgliche bzw. unter analytische TACs fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde durch Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein weiterer Flexibilitätsmechanismus eingeführt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert wird, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht zusätzlich zur jahresübergreifenden Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angewendet werden dürfen.

Maßnahmen für Europäischen Aal

Der Lebenszyklus des Europäischen Aals ist sehr komplex, da es sich um eine langlebige Art handelt, die geografisch weit gestreut ist. Neuere Daten deuten darauf hin, dass Aale in der Sargassosee laichen und dass ihre Larven mit den Meeresströmungen den europäischen und nordafrikanischen Festlandsockel erreichen und dort zu Glasaalen werden, bevor sie in Binnengewässer einwandern.

In wissenschaftlichen Gutachten hieß es bereits mehrmals: „... wenn für den Europäischen Aal das Vorsorgeprinzip angewendet wird, sollten alle anthropogenen Einflüsse (z. B. Freizeitfischerei und gewerbliche Fischerei auf allen Ebenen, Wasserkraftwerke, Pumpstationen, Verschmutzung), durch die die Entstehung und Abwanderung von Blankaalen eingeschränkt wird, möglichst auf null reduziert oder gehalten werden.“ 3  

Gemäß ICES-Gutachten ist es wichtig, dass alle gezielten Fischereien auf Laicher eingestellt werden, bis sich der Zustand des Bestands nachweislich klar verbessert hat. Bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde, ist es daher angesichts dieser strikten Aussage im ICES-Gutachten zweckmäßig, jegliche Befischung von Europäischem Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee im Jahr 2018 zu verbieten.

Maßnahmen für Wolfsbarsch

Die Maßnahmen für Wolfsbarsch werden auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt, das der ICES am 24. Oktober 2017 veröffentlichen wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Grundverordnung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 und 17 der Grundverordnung (EU) Nr. 1380/2013 teilen die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer auf. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um die aufgrund neuester wissenschaftlicher Gutachten und anderer Entwicklungen erforderlichen Änderungen zu berücksichtigen.

Konsultation der Interessenträger

a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Mitteilung zu den Fangmöglichkeiten für 2018 zu den Grundsätzen für ihre verschiedenen Vorschläge für Fangmöglichkeiten konsultiert.

Außerdem hat sie die Leitlinien umgesetzt, die in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006) 246 endgültig) mit Beschreibung des sogenannten Frontloading entwickelt wurden.

b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Interessenträger gehen in ihren Antworten auf die oben genannte Mitteilung der Kommission zu den Fangmöglichkeiten darauf ein, wie die Kommission die Bestandslage einschätzt und wie geeignete Bewirtschaftungslösungen gefunden werden können. Die Kommission hat diese Antworten bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Was die Methodik anbelangt, so hat die Kommission, wie bereits erwähnt, den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) konsultiert. Die Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Beratungsstruktur, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission eingesetzt wird.

Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die GFP-Grundverordnung aufgenommen, insbesondere in Artikel 2 Absatz 2, in dem es heißt, dass dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und ... für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“ werden soll. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist. Wie bereits erwähnt, sind für einige Bestände Informationen zum höchstmöglichen Dauerertrag tatsächlich verfügbar. Darunter fallen in Bezug auf Fangmengen und Handelswert sehr wichtige Bestände wie Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat.

Um das MSY-Ziel zu erreichen, könnte in bestimmten Fällen eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit und/oder der Fangmengen notwendig sein. Vor diesem Hintergrund wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, wonach TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen werden, entspricht die TAC der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY-Ziels im Jahr 2018 sichergestellt würde. Dieser Ansatz folgt den in der Mitteilung über die Fangmöglichkeiten für 2018 dargelegten Grundsätzen.

Für datenbegrenzte Bestände geben die wissenschaftlichen Beratungsgremien Empfehlungen ab, ob die Fangmengen reduziert oder beibehalten werden sollen oder erhöht werden können. Die ICES-Gutachten haben in vielen Fällen mengenmäßige Leitlinien zu solchen Veränderungen gegeben, wobei die Erhöhung oder Reduzierung von Fangmengen von einem Jahr zum nächsten aus Vorsorgegründen maximal 20 % betragen darf. Die TAC-Vorschläge wurden auf der Grundlage dieser Leitlinien erarbeitet. Liegen keine wissenschaftlichen Gutachten vor, so werden ausgehend vom Vorsorgeprinzip vorsorgliche TAC-Reduzierungen um 20 % vorgeschlagen.

Für einige Bestände (hauptsächlich weit gestreute Bestände, Haie und Rochen) ergehen die Gutachten im Herbst. Sobald diese Gutachten vorliegen, muss dieser Vorschlag entsprechend aktualisiert werden. Wie oben erwähnt, dienen die Gutachten bei bestimmten Beständen der Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen.

Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Mit dem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze möglichst vermieden und nachhaltige, längerfristige Entscheidungen bevorzugt werden, wobei Initiativen von Interessenträgern und Beiräten berücksichtigt werden, wenn diese vom ICES und/oder STECF positiv bewertet wurden. Darüber hinaus wurde der Vorschlag der Kommission zur GFP-Reform auf der Grundlage einer Folgenabschätzung (SEC(2011) 891) erarbeitet, in deren Zusammenhang das MSY-Ziel analysiert wurde. Gemäß den Schlussfolgerungen ist dieses Ziel eine notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit.

Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Bestände angeht, die mit Drittländern geteilt werden, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (auf Unionsebene oder nationaler Ebene) vereinfacht, insbesondere die Anforderungen im Zusammenhang mit der Steuerung des Fischereiaufwands.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der bestehenden Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.

2017/0287 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.

(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TACs“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(5)Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Anlandeverpflichtung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Anlandeverpflichtung für die Arten, die die Fischereien definieren. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.

(6)Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2018 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten sich auf wissenschaftliche Daten und Gutachten stützen. Um einen gerechten Ausgleich für die Fische sicherzustellen, die bisher zurückgeworfen wurden und ab dem 1. Januar 2018 nun angelandet werden müssen, sollte eine Aufstockung nach folgender Methode berechnet werden: Der neue Wert der Anlandungen sollte berechnet werden, indem die Mengen, die auch in der Zeit, in der Anlandeverpflichtung gilt, weiterhin zurückgeworfen werden, von dem vom ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) vorgelegten Wert der Gesamtfangmenge abgezogen werden; anschließend sollte eine Aufstockung der TAC proportional zu der Differenz zwischen dem neu berechneten Wert der Anlandungen und dem früheren ICES-Wert der Anlandungen erfolgen.

(7)Was den Bestand des Europäischen Aals betrifft, so empfahl der ICES, alle die Mortalität beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Zur Umsetzung dieses Gutachtens muss daher in der Ostsee, im Kattegat, im Skagerrak, in der Nordsee und im Atlantischen Ozean (Unionsgewässer) ein Fangverbot für diese Art gelten.

(8)[Die Maßnahmen für Wolfsbarsch werden auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt, das der ICES am 24. Oktober 2017 veröffentlichen wird.]

(9)Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass ungewollte Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung ist, dass diese Bestände einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen und dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten dieser Bestände die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen werden, sondern für die Erhaltung dieser Arten als vorteilhaft gelten. Seit dem 1. Januar 2015 müssen Fänge dieser Arten in der pelagischen Fischerei jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

(10)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 5 , (EG) Nr. 676/2007 6 und (EG) Nr. 302/2009 7 festgesetzt werden. Das in der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates 8 festgelegte Ziel für den südlichen Seehechtbestand ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß den wissenschaftlichen Gutachten ist es, in Ermangelung endgültiger Daten zur angestrebten Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen, angemessen, die TAC auf der Grundlage von MSY-Gutachten (höchstmöglicher Dauerertrag), wie sie vom ICES vorgelegt werden, festzusetzen, um zum Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beizutragen.

(11)Als Ergebnis des jüngsten Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland, hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 8c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für 6aS, 7b und 8c einerseits und für 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand 9 nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzusetzen, wird eine TAC eingeführt, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.

(12)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(13)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 10 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(14)Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

(15)Für 2018 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgesetzt werden.

(16)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(17)Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

(18)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 11 , insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(19)Nach dem Gutachten des ICES ist es angezeigt, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2018 vorliegen wird, sollten die TAC und Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festgesetzt werden.

(20)Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen 12 und den Färöern 13 vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland 14 vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2018 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen [Dieser Erwägungsgrund wird nach den entsprechenden Konsultationen aktualisiert].

(21)Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].

(22)Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Verlängerung der TACs und Quoten für Weißen Thun im Nordatlantik und im Südatlantik und für Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik und eine Verlängerung der TAC für Gelbflossenthun angenommen. Darüber hinaus hat sie Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik, Segelfisch im Ostatlantik und im Westatlantik sowie eine TAC für Schwertfisch im Mittelmeer festgesetzt und die bereits früher festgesetzten TACs und Quoten für Roten Thun und Großaugenthun für 2018 bestätigt. Was Blauen und Weißen Marlin betrifft, so hat die ICCAT die bereits früher festgesetzten TACs für 2018 bestätigt und den von der EU aufgrund der Überfischung durch Spanien in den Jahren 2014 und 2015 vorgeschlagenen Rückerstattungsplan akzeptiert. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun der Fall ist, den von dieser Organisation angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].

(23)Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer 35. Jahrestagung 2016 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für 2016/2017 und 2017/2018 angenommen. Die Aufnahme einer solchen Quote im Jahr 2016 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2017 berücksichtigt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].

(24)Auf ihrer Jahrestagung 2016 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen. Darüber hinaus wurde eine Maßnahme zur Verringerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FADs) und zur Beschränkung der Verwendung von Hilfsschiffen verabschiedet. Da der Einsatz von Versorgungsschiffen und FADs integraler Bestandteil des Fischereiaufwands der Ringwadenflotte ist, sollte diese Maßnahme in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].

(25)Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2018 statt. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten.

(26)Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für den Zeitraum 2018–2020 angenommen und die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen für 2017 für diese Arten geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(27)Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2016 eine Erhaltungsmaßnahme für zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht, Rote Tiefseekrabbe, Kaiserbarsch und Pseudopentaceros spp. verabschiedet. Ferner wurde eine zweijährige TAC für Granatbarsch in Division B1 angenommen, während die TACs für diese Arten im übrigen Teil des SEAFO-Übereinkommensbereichs auf ein Jahr begrenzt wurden. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].

(28)Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 13. Jahrestagung die bestehenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bestätigt. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].

(29)Auf ihrer 39. Jahrestagung im Jahr 2017 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(30)Auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) Fang- und Aufwandsbeschränkungen für bestimmte kleine pelagische Bestände für die Jahre 2017 und 2018 in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensgebiets angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IL werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(31)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten zu gewährleisten.

(32)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(33)Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in einer Verbalnote an Norwegen vom 25. Oktober 2016 dargelegt worden, in der Bezug auf eine norwegische Regelung der Fischerei auf Arktische Seespinne auf seinem Festlandsockel genommen wurde, die nach Auffassung der Union die spezifischen Bestimmungen des Vertrags von Paris, insbesondere die der Artikel 2 und 3 jenes Vertrags, missachtet. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2018. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt. [Dieser Erwägungsgrund wird unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen aktualisiert.]

(34)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana 15 ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(35)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 zu vermeiden, sollten die Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2019 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.

(36)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ausgeübt werden.

(37)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden.

(38)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2018 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(39)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

(1)In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2018 und, soweit in dieser Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2019;

b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019, es sei denn in den Artikeln 25, 26 und 38 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt, und Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit Fischsammelgeräten (FADs);

c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018;

d)die in Artikel 27 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2017 und 2018.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)Fischereifahrzeuge der Union;

b)Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f)„analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission 17 ;

h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4
Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 18 ;

b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30' N 15° 00' W,

53° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 13° 00' W,

51° 00' N 13° 00' W,

51° 00' N 15° 00' W,

53° 30' N 15° 00' W,

e)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 8° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 8° 00' W;

f)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00' N 8° 00' W;

42° 00' N 10° 00' W,

38° 30' N 10° 00' W,

38° 30' N 9° 00' W,

40° 00' N 9° 00' W,

40° 00' N 8° 00' W;

g)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

h)„CECAF-Gebiete“ (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 ;

i)„NAFO-Gebiete“ (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ;

j)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik 21 ;

k)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik 22 ;

l)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates 23 ;

m)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica 24 eingesetzt wurde;

n)„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean 25 ;

o)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik 26 ;

p)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik 27 ;

q)„geografische GFCM-Untergebiete“ (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) sind die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 ;

r)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

s)„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Länge 150º W,

Länge 130º W,

Breite 4º S,

Breite 50º S.

TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN

FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5
TACs und Aufteilung

(1)Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 14 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates 29 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)als Ergebnis

i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2018 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2018 folgende Angaben:

a)die beschlossenen TACs;

b)die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8
Fischereiaufwandsbeschränkungen

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:

a)Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;

b)Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

c)Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.

Artikel 9
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

[Die Maßnahmen für Wolfsbarsch werden auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt, das der ICES am 24. Oktober 2017 veröffentlichen wird.]

Artikel 10
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 11
Schonzeiten

(1)Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2018 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27' N

12° 19' W

2

52° 40' N

12° 30' W

3

52° 47' N

12° 39,600' W

4

52° 47' N

12° 56' W

5

52° 13,5' N

13° 53,830' W

6

51° 22' N

14° 24' W

7

51° 22' N

14° 03' W

8

52° 10' N

13° 25' W

9

52° 32' N

13° 07,500' W

10

52° 43' N

12° 55' W

11

52° 43' N

12° 43' W

12

52° 38,800' N

12° 37' W

13

52° 27' N

12° 23' W

14

52° 27' N

12° 19' W

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

(2)Die kommerzielle Befischung von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2018 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 verboten.

Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal und damit verbundenen Beifängen in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.

Artikel 12
Verbote

(1)Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)Europäischer Aal (Anguilla anguilla) mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee;

b)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

c)Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

d)Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f)Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern;

g)Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

h)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

j)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

k)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

l)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

m)Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

n)Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern;

o)Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern;

p)die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:

i)Teufelsrochen (Mobula mobular);

ii)Mobula rochebrunei;

iii)Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

iv)Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

v)Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

vi)Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

vii)Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

viii)Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

ix)Adlerrochen (Mobula hypostoma);

q)die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern:

i)Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

ii)Zwergsägerochen (Pristis clavata);

iii)Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

iv)Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

v)Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

r)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

s)Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

t)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

u)Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;

v)Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;

w)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;

x)Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 13
Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Kapitel II
Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 14
Fanggenehmigungen

(1)Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III dieser Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

Kapitel III
Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler

Fischereiorganisationen

Artikel 15
Übertragung und Tausch von Quoten

(1)Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2019 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.

Abschnitt 1
ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 16
Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)Die Höchstanzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

(7)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie in Anhang IV Nummer 7 festgesetzt beschränkt.

(8)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang IV Nummer 8 festgesetzt beschränkt.

Artikel 17
Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 18
Haie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.

(4)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 2
CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 19
Verbote und Fangbeschränkungen

(1)Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 20
Versuchsfischerei

(1)Mitgliedstaaten dürfen 2018 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2018 mit.

(2)Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 21
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2017/2018

(1)Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2017/2018 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2017 unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2017 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.

Abschnitt 3
IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 22
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4)Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.

(5)Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 23
Treibende Fischsammelgeräte (FADs) und Versorgungsschiffe

(1)Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 425 aktive treibende FADs einsetzen.

(2)Die Zahl der Versorgungsschiffe der Union darf nicht mehr als die Hälfte der Ringwadenfänger der Union betragen. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Zahl der Versorgungsschiffe der Union und der Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage des IOTC-Registers der aktiven Schiffe ermittelt.

Artikel 24
Haie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist in allen Fischereien verboten.

(2)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Abschnitt 4
SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 25
Pelagische Fischerei

(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2017 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.

(3)Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

Artikel 26
Grundfischereien

(1)Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.

(2)Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.

Abschnitt 5
IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 27
Ringwadenfischerei

(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2018, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2017, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2018, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150º W,

40º N,

40º S;

b)vom 9. Oktober 2018, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2018, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96º W,

110º W,

4º N,

3º S.

(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2018 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 28
Treibende Fischsammelgeräte

(1)Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 29
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die durch Langleiner jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich erzielt werden, dürfen nicht über 500 Tonnen oder der jährlichen Fangmenge von Großaugenthun im Jahr 2001 liegen.

Artikel 30
Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

(3)Die Schiffsbetreiber

a)erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b)übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 31
Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

Abschnitt 6
SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 32
Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

Rochen (Rajidae),

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 7
WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 33
Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2000 Tonnen im Jahr 2017 nicht überschreiten.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Ringwadenfischer 2857 Tonnen im Jahr 2017 nicht überschreiten.

Artikel 34
Sperrgebiet für Fischerei mit FADs

(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die FADs einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2017, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt;

b)unter Einsatz von FADs Fischschwärme befischt.

(2)Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3)Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 35
Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.

Artikel 36
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 37
Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

(2)Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 28, 29 und 30 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

Abschnitt 8
GFCM-Übereinkommensbereich

Artikel 38
Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

(1)Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.

(2)Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.

Abschnitt 9
Beringmeer

Artikel 39
Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

TITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN

FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 40
TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

Artikel 41
Fanggenehmigungen

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

Artikel 42
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 41 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

Artikel 43
Verbote

(1)Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)Europäischer Aal (Anguilla anguilla) mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee;

b)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

c)die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:

i)Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

ii)Zwergsägerochen (Pristis clavata);

iii)Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

iv)Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

v)Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

d)Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;

e)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

f)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

g)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

h)Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

i)Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

j)Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern;

k)Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern;

l)die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:

i)Teufelsrochen (Mobula mobular);

ii)Mobula rochebrunei;

iii)Japanischer Rochen (Mobula japanica);

iv)Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

v)Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

vi)Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

vii)Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

viii)Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

ix)Adlerrochen (Mobula hypostoma);

m)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

n)Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

o)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10 und Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;

p)Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;

q)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10;

r)Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern.

(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 45
Übergangsbestimmungen

Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 12, 18, 19, 24, 30, 31, 32, 36, 39 und 43 gelten 2019 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.

Artikel 46
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2018.

Die mit den Artikeln 19, 20 und 21 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) COM(2016) 0493.
(2) Siehe insbesondere das Dokument „General Context of ICES Advice“ unter folgendem Link: http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2016/2016/Introduction_to_advice_2016.pdf  
(3) ICES-Gutachten über Fangmöglichkeiten, Fänge und Fischereiaufwand, Nordostatlantik. ICES-Gutachten 2016, Buch 9, veröffentlicht am 28. Oktober 2016.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5) Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).
(6) Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).
(10) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(12) Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).
(13) Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).
(14) Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).
(15) ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.
(16) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(17) Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).
(18) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(19) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).
(21) Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).
(22) Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
(23) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).
(24) Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
(25) Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).
(26) Beitritt der Union mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).
(27) Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
(28) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

Brüssel, den 7.11.2017

COM(2017) 645 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018)


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Antarktis – CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südostatlantik – SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG:

Südlicher Blauflossenthun – Verbreitungsgebiete

ANHANG IH:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IK:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IL:

GFCM-Übereinkommensgebiet

ANHANG IIA:

Fischerieaufwand im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IIB:

Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von Südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

ANHANG IIC:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG IID:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG III:

Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in Drittlandgewässern

ANHANG IV:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG VII:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern

ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION
IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IJ, IK und IL sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 1 , insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfisch

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch


Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Eberfisch

BOR

Caproidae

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Seezunge

SOL

Solea solea

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Rote Tiefseekrabbe

GER

Chaceon spp.

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Hering

HER

Clupea harengus

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Grüne Notothenia

NOG

Notothenia gibberifrons

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Limande

LEM

Microstomus kitt

Leng

LIN

Molva molva

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Heringshai

POR

Lamna nasus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Seelachs

POK

Pollachius virens

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Rochen

SRX

Rajiformes

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Lumb

USK

Brosme brosme

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Bandrochen

RJA

Raja alba

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea



ANHANG IA

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

 

Ammodytes spp.

 

 

 

 

Dänemark

 

0

(2)

Analytische TAC

 

 

Vereinigtes Königreich

0

(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

0

(2)

Union

0

TAC

0

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r und 3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R) für 2r; (SAN/234_3R) für 3r

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

 

Argentina silus

 

 

(ARU/1/2.)

 

 

Deutschland

 

24

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

8

Niederlande

19

Vereinigtes Königreich

39

Union

90

TAC

 

90

 

 

 

 

 

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3 und 4

 

 

Argentina silus

 

 

(ARU/34-C)

 

Dänemark

 

1 093

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

11

Frankreich

8

Irland

8

Niederlande

51

Schweden

43

Vereinigtes Königreich

20

Union

1 234

TAC

 

1 234

 

 

 

 

 

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

 

Argentina silus

 

 

(ARU/567.)

 

 

Deutschland

 

355

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

7

Irland

329

Niederlande

3 710

Vereinigtes Königreich

260

Union

4 661

TAC

 

4 661

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

 

Brosme brosme

 

 

(USK/1214EI)

 

Deutschland

 

6

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

6

(1)

Vereinigtes Königreich

6

(1)

Andere

3

(1)

Union

21

(1)

TAC

21

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Brosme brosme

 

 

(USK/3A/BCD)

 

Dänemark

 

15

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Schweden

8

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

8

Union

31

TAC

 

31

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

 

 

Brosme brosme

 

 

(USK/04-C.)

 

Dänemark

 

68

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

20

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

47

Schweden

7

Vereinigtes Königreich

102

Andere

7

(1)

Union

251

TAC

251

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

 

Brosme brosme

 

 

(USK/567EI.)

 

Deutschland

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Spanien

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Andere

pm

(1)

Union

pm

Norwegen

pm

(2)(3)(4)(5)

TAC

4 130

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)

In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (USK/*24X7C).

(3)

Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-):

pm

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten 5b, 6 und 7 nur mit Langleinen gefischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

pm

Lumb (USK/*5B67-)

pm

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar:

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

Brosme brosme

 

 

(USK/04-N.)

 

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Eberfisch

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

 

Caproidae

 

 

 

(BOR/678-)

 

 

Dänemark

 

5 001

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

14 084

Vereinigtes Königreich

1 295

Union

20 380

TAC

20 380

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03A.)

 

 

Dänemark

 

pm

(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(2)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

pm

(2)

Union

pm

(2)

Norwegen

pm

Färöer

pm

(3)

TAC

pm

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 (HER/*04-C.) gefangen werden.

(3)

Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

 

Clupea harengus

 

 

(HER/4AB.)

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Färöer

pm

Norwegen

pm

(2)

TAC

pm

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern von 4a und 4b (HER/*4AB-C) gefischt werden.

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-)(1)

Union

pm

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

 

Clupea harengus

 

 

(HER/04-N.)

 

Schweden

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Union

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03A-BC)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

 

Clupea harengus

 

 

(HER/2A47DX)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

4c, 7d(2)

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/4CXB7D)

 

Belgien

 

pm

(3)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

(3)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(3)

Frankreich

pm

(3)

Niederlande

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet 4b (HER/*04B.) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN(1)

 

Clupea harengus

 

 

(HER/5B6ANB)

 

Deutschland

 

466

(2)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

88

(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

630

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

466

(2)

Vereinigtes Königreich

2 520

(2)

Union

4 170

(2)

TAC

4 170

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

6aS(1), 7b, 7c

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/6AS7BC)

 

Irland

 

1 482

 

Analytische TAC

 

 

Niederlande

148

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 630

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

1 630

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W.

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

6 Clyde(1)

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/06ACL.)

 

Vereinigtes Königreich

Noch festzulegen

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

Noch festzulegen

(2)

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

TAC

Noch festzulegen

(2)

(1)

Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen:

- Mull of Kintyre (55° 17.9‘ N, 5° 47.8‘ W); 

- einem Punkt mit den Koordinaten 55° 4‘ N, 5° 23‘ W und

- Corsewall Point (55° 00.5‘ N, 5° 9.4‘ W) D265

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote des Vereinigten Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

7a(1)

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/07A/MM)

 

Irland

 

1 826

 

Analytische TAC

 

 

Vereinigtes Königreich

5 190

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

7 016

TAC

7 016

(1)

Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

- im Norden 52° 30' N,

- im Süden 52° 00' N,

- im Westen die Küste Irlands,

- im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

7e und 7f

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/7EF.)

 

 

Frankreich

 

465

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Vereinigtes Königreich

465

Union

930

TAC

930

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

 

Clupea harengus

 

 

(HER/7G-K.)

 

Deutschland

 

60

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

336

Irland

4 706

Niederlande

336

Vereinigtes Königreich

7

Union

5 445

TAC

5 445

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

- im Norden 52° 30' N,

- im Süden 52° 00' N,

- im Westen die Küste Irlands,

 

- im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

 

 

 

 

Art:

Sardelle

 

 

Gebiet:

8

 

 

 

Engraulis encrasicolus

 

 

(ANE/08.)

 

 

Spanien

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Sardelle

 

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Engraulis encrasicolus

 

 

(ANE/9/3411)

 

Spanien

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

Skagerrak

 

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/03AN.)

 

Belgien

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

Kattegatt

 

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/03AS.)

 

Dänemark

 

324

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

7

(1)

Schweden

194

(1)

Union

525

(1)

TAC

525

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

 

Gadus morhua

 

 

(COD/2A3AX4)

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-) 

Union

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

 

Gadus morhua

 

 

(COD/04-N.)

Schweden

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Union

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

Gadus morhua

 

(COD/5W6-14)

 

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

2

Frankreich

23

Irland

9

Vereinigtes Königreich

40

Union

74

TAC

74

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00' W

 

Gadus morhua

 

 

 

(COD/5BE6A)

 

Belgien

 

0

 

Analytische TAC

 

 

Deutschland

0

Frankreich

0

Irland

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

0

(1)

(1)

Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Gadus morhua

 

 

 

(COD/07A.)

 

Belgien

 

8

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

21

(1)

Irland

136

(1)

Niederlande

2

(1)

Vereinigtes Königreich

125

(1)

Union

292

(1)

(1)

TAC

292

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer

Gadus morhua

 

von CECAF 34.1.1

 

 

 

 

(COD/7XAD34)

 

Belgien

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7d

 

 

 

Gadus morhua

 

 

 

(COD/07D.)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Lepidorhombus spp. 

 

(LEZ/2AC4-C)

 

Belgien

 

8

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

7

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

7

Frankreich

41

Niederlande

33

Vereinigtes Königreich

2 430

Union

2 526

TAC

2 526

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6;

Lepidorhombus spp.

 

internationale Gewässer von 12 und 14

 

 

 

 

(LEZ/56-14)

 

Spanien

 

533

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

2 079

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

608

Vereinigtes Königreich

1 471

Union

4 691

TAC

4 691

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Lepidorhombus spp.

 

(LEZ/07.)

 

 

Belgien

 

333

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

3 693

(2)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

4 481

(2)

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

2 038

(1)

Vereinigtes Königreich

1 765

(1)

Union

12 310

TAC

12 310

(1)

5 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

(2)

5 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Lepidorhombus spp. 

 

(LEZ/8ABDE.)

 

Spanien

 

674

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

544

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

1 218

TAC

1 218

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Lepidorhombus spp. 

 

(LEZ/8C3411)

 

Spanien

 

1 280

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

64

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

43

Union

1 387

TAC

1 387

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

Lophiidae

 

(ANF/2AC4-C)

 

Belgien

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % können hiervon in 6, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b, internationalen Gewässern von 12 und 14 gefischt werden (ANF/*56-14).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

Lophiidae

 

(ANF/04-N.)

 

Belgien

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Lophiidae

 

(ANF/56-14)

 

Belgien

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/07.)

 

 

Belgien

 

2 729

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

304

(1)

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

1 084

(1)

Frankreich

17 515

(1)

Irland

2 238

(1)

Niederlande

353

(1)

Vereinigtes Königreich

5 311

(1)

Union

29 534

(1)

TAC

29 534

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/8ABDE.)

 

Spanien

 

1 206

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

6 708

Union

7 914

TAC

7 914

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/8C3411)

 

Spanien

 

3 233

Analytische TAC

 

 

Frankreich

3

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

643

Union

3 879

TAC

3 879

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

3a, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

 

(HAD/3A/BCD)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

TAC

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

 

Union

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

 

(HAD/04-N.)

 

Schweden

pm

(1)

Analytische TAC

Union

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

 

Melanogrammus aeglefinus 

 

(HAD/6B1214)

 

Belgien

 

9

Analytische TAC

 

 

Deutschland

11

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

464

Irland

331

Vereinigtes Königreich

3 387

Union

4 202

TAC

4 202

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

 

Melanogrammus aeglefinus

 

(HAD/5BC6A.)

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Union

pm

(1)

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote dürfen in 4 und in den Unionsgewässer von 2a (HAD/*2AC4.) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Melanogrammus aeglefinus 

 

(HAD/7X7A34)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

 

(HAD/07A.)

 

Belgien

 

44

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

202

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

1 211

Vereinigtes Königreich

1 339

Union

2 796

TAC

2 796

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

3a

 

 

Merlangius merlangus

 

 

 

(WHG/03A.)

 

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

 

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/2AC4.)

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

 

Union

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Merlangius merlangus 

 

 

(WHG/56-14)

 

Deutschland

 

0

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

0

(1)

Irland

0

(1)

Vereinigtes Königreich

0

(1)

Union

0

(1)

TAC

0

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Merlangius merlangus 

 

 

(WHG/07A.)

 

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

 

Merlangius merlangus 

 

 

(WHG/7X7A-C)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

8

 

 

 

Merlangius merlangus 

 

 

(WHG/08.)

 

 

Spanien

 

1 016

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

1 524

Union

2 540

TAC

2 540

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling und Pollack

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

Merlangius merlangus und

 

(W/P/04-N.)

 

Pollachius pollachius 

 

 

 

 

 

Schweden

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Merluccius merluccius 

 

 

(HKE/3A/BCD)

 

Dänemark

 

2 710

(1)

Analytische TAC

 

 

Schweden

231

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

2 941

TAC

2 941

(2)

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)

Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

 

 

97 580

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Merluccius merluccius 

 

 

(HKE/2AC4-C)

Belgien

 

49

(1)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

1 981

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

227

(1)

Frankreich

468

(1)

Niederlande

114

(1)

Vereinigtes Königreich

617

(1)

Union

3 426

(1)

TAC

3 426

(2)

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote können für Beifänge in 3a (HKE/*03A.) benutzt werden.

(2)

Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

`

97 580

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

Merluccius merluccius

 

internationale Gewässer von 12 und 14

 

 

 

 

(HKE/571214)

Belgien

 

505

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

16 130

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

24 909

(1)

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

3 018

Niederlande

325

(1)

Vereinigtes Königreich

9 834

(1)

Union

54 719

TAC

54 719

(2)

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)

Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

97 580

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/* 8ABDE)

Belgien

65

Spanien

2 602

Frankreich

2 602

Irland

325

Niederlande

33

Vereinigtes Königreich

1 464

Union

7 091

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Merluccius merluccius 

 

 

(HKE/8ABDE.)

Belgien

 

16

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

11 229

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

25 218

Niederlande

32

(1)

Union

36 495

TAC

36 495

(2)

(1)

Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet 4 und die Unionsgewässer von 2a sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)

Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

97 580

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

3

Spanien

3 253

Frankreich

5 854

Niederlande

10

Union

9 120

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Merluccius merluccius

 

 

 

(HKE/8C3411)

 

Spanien

 

4 713

Analytische TAC

 

 

Frankreich

453

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

2 200

Union

7 366

TAC

7 366

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

 

Micromesistius poutassou 

 

 

(WHB/24-N.)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

 

Micromesistius poutassou

 

 

 

(WHB/1X14)

 

Dänemark

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

(1) (2)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Portugal

pm

(1) (3)

Schweden

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Union

pm

(1) (3)

Norwegen

pm

Färöer

pm

TAC

Entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21 500  Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %

(2)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 und Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Micromesistius poutassou

 

 

 

(WHB/8C3411)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Portugal

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

 

Micromesistius poutassou

 

 

 

(WHB/24A567)

 

Norwegen

 

pm

(1) (2)

Analytische TAC

 

 

Färöer

pm

(3) (4)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

TAC

Entfällt

(1)

Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(2)

Besondere Bedingung: Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

pm

Diese Fangbeschränkung in 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

25 %

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Limande und Rotzunge

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

Microstomus kitt und

 

(L/W/2AC4-C.)

 

Glyptocephalus cynoglossus

 

 

 

 

 

 

Belgien

 

346

Vorsorgliche TAC

Dänemark

953

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

122

Frankreich

261

Niederlande

794

Schweden

11

Vereinigtes Königreich

3 904

Union

6 391

TAC

 

6 391

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

 

Molva dypterygia

 

 

 

(BLI/5B67-)

Deutschland

 

pm

Analytische TAC

 

 

Estland

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Andere

pm

(1)

Union

pm

Norwegen

pm

(2)

Färöer

pm

(3)

TAC

10 763

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)

In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fischen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

 

Molva dypterygia

 

 

 

(BLI/12INT-)

Estland

 

1

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Spanien

273

(1)

Frankreich

7

(1)

Litauen

2

(1)

Vereinigtes Königreich

2

(1)

Andere

1

(1)

Union

286

(1)

TAC

286

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

 

Molva dypterygia

 

 

 

(BLI/24-)

Dänemark

 

4

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

4

Irland

4

Frankreich

23

Vereinigtes Königreich

14

Andere

4

(1)

Union

53

TAC

53

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3

 

Molva dypterygia

 

 

 

(BLI/03-)

Dänemark

 

3

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

2

Schweden

3

Union

8

TAC

 

8

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/1/2.)

Dänemark

 

8

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

8

Frankreich

8

Vereinigtes Königreich

8

Andere

4

(1)

Union

36

TAC

36

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 3bcd

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/3A/BCD)

Belgien

 

6

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

50

Deutschland

6

(1)

Schweden

19

Vereinigtes Königreich

6

(1)

Union

87

TAC

87

(1)

Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und den Unionsgewässern von 3bcd befischt werden.

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/04-C.)

Belgien

 

22

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

350

Deutschland

216

Frankreich

195

Niederlande

7

Schweden

15

Vereinigtes Königreich

2 689

Union

3 494

TAC

 

3 494

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Leng

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/05EI.)

Belgien

 

9

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

6

Deutschland

6

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

6

Union

33

TAC

 

33

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/6X14.)

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Portugal

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)(2)(3)

Färöer

pm

(4) (5)

TAC

20 396

(1)

Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.):

3 000

(2)

Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefischt werden und belaufen sich auf:

Leng (LIN/*5B67-)

pm

Lumb (USK/*5B67-)

pm

(3)

Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

pm

(4)

Einschließlich Lumb. Darf in 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

(5)

Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.):

 

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/04-N.)

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/3A/BCD)

 

Dänemark

 

8 626

Analytische TAC

 

 

Deutschland

25

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

3 087

Union

11 738

TAC

11 738

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/2AC4-C)

 

Belgien

 

1 091

Analytische TAC

 

 

Dänemark

1 091

Deutschland

16

Frankreich

32

Niederlande

561

Vereinigtes Königreich

18 060

Union

20 851

TAC

 

20 851

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Unionsgewässer von 2a und 4 außerhalb der Funktionseinheit 7 (NEP/,,,):

Belgien

397

Dänemark

397

Deutschland

6

Frankreich

12

Niederlande

204

Vereinigtes Königreich

6 572

Union

 

7 587

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/04-N.)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/5BC6.)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

7

 

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/07.)

 

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/8ABDE.)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/08C.)

 

 

Spanien

 

0

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

0

Union

0

TAC

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/9/3411)

 

Spanien

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Davon dürfen maximal 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division 9a (NEP/*9U267) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Tiefseegarnele

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Pandalus borealis

 

 

 

(PRA/03A.)

 

 

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Schweden

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Tiefseegarnele

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Pandalus borealis

 

 

 

(PRA/2AC4-C)

 

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Tiefseegarnele

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

 

Pandalus borealis

 

 

 

(PRA/04-N.)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Schweden

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

Art:

Geißelgarnelen

 

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

 

 

Penaeus spp.

 

 

(PEN/FGU.)

 

Frankreich

 

noch festzulegen

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

noch festzulegen

(1) (2)

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

TAC

noch festzulegen

(1) (2)

(1)

Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Skagerrak

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/03AN.)

 

Belgien

pm

Analytische TAC

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Kattegatt

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/03AS.)

 

Dänemark

1 305

Analytische TAC

Deutschland

15

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

147

Union

1 467

TAC

 

1 467

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

 

Pleuronectes platessa

 

 

 

(PLE/2A3AX4)

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

TAC

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

Union

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

Pleuronectes platessa

 

internationale Gewässer von 12 und 14

 

 

 

 

(PLE/56-14)

 

Frankreich

 

18

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

240

Vereinigtes Königreich

400

Union

658

TAC

 

658

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/07A.)

 

 

Belgien

92

Analytische TAC

Frankreich

40

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

717

Niederlande

28

Vereinigtes Königreich

916

Union

1 793

TAC

 

1 793

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7b und 7c

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

 

(PLE/7BC.)

 

 

Frankreich

 

15

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

59

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

74

TAC

 

74

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7d und 7e

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7DE.)

 

 

Belgien

1 695

Analytische TAC

Frankreich

5 651

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Vereinigtes Königreich

3 014

Union

10 360

TAC

10 360

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7FG.)

 

 

Belgien

127

Vorsorgliche TAC

Frankreich

229

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

35

Vereinigtes Königreich

120

Union

511

 

TAC

 

511

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7h, 7j und 7k

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7HJK.)

 

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Frankreich

0

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

 

0

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Pleuronectes platessa

 

 

 

(PLE/8/3411)

 

Spanien

 

66

Vorsorgliche TAC 

 

 

Frankreich

263

Portugal

66

Union

395

TAC

 

395

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/56-14)

 

Spanien

6

Vorsorgliche TAC

Frankreich

190

Irland

56

Vereinigtes Königreich

145

Union

397

TAC

 

397

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/07.)

 

 

Belgien

378

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

23

(1)

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

8 696

(1)

Irland

927

(1)

Vereinigtes Königreich

2 117

(1)

Union

12 141

(1)

TAC

12 141

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 2 % können hiervon in 8a, 8b, 8d und 8e (POL/*8ABDE) gefangen werden

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/8ABDE.)

 

Spanien

252

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 230

Union

1 482

TAC

 

1 482

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/08C.)

 

 

Spanien

208

Vorsorgliche TAC

Frankreich

23

Union

231

TAC

 

231

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/9/3411)

 

Spanien

273

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

9

(1) (2)

Union

282

(1)

TAC

282

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(2)

Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollackmengen von bis zu 98 Tonnen fischen (POL/93411P).

 

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

 

Pollachius virens

 

 

(POK/2C3A4)

 

Belgien

pm

Analytische TAC

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

 

Pollachius virens

 

 

(POK/56-14)

 

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

 

Pollachius virens

 

 

(POK/04-N)

 

Schweden

pm

(1)

Analytische TAC

Union

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Pollachius virens

 

 

(POK/7/3411)

 

Belgien

8

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 787

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

894

Vereinigtes Königreich

487

Union

3 176

TAC

 

3 176

 

 

 

 

 

Art:

Steinbutt und Glattbutt

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

Psetta maxima und

 

(T/B/2AC4-C)

 

Scopthalmus rhombus

 

 

 

 

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/2AC4-C)

 

Belgien

 

pm

(1) (2) (3)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

(1) (2) (3)

Deutschland

pm

(1) (2) (3)

Frankreich

pm

(1) (2) (3)

Niederlande

pm

(1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3)

Union

pm

(1) (3)

TAC

pm

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

(3)

Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von 2a und 4. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/03A-C.)

 

Dänemark

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/67AKXD)

 

Belgien

 

pm

(1) (2) (3)(4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Estland

pm

(1) (2) (3)(4)

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1) (2) (3)(4)

Deutschland

pm

(1) (2) (3)(4)

Irland

pm

(1) (2) (3)(4)

Litauen

pm

(1) (2) (3)(4)

Niederlande

pm

(1) (2) (3)(4)

Portugal

pm

(1) (2) (3)(4)

Spanien

pm

(1) (2) (3)(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3)(4)

Union

pm

(1) (2) (3)(4)

TAC

pm

(3) (4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von 7f und 7g. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehenden Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 7f und 7g

 

Raja microocellata

 

(RJE/7FG.)

 

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Estland

pm

Frankreich

pm

Deutschland

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Niederlande

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet 7e nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 7e

 

 

Raja undulata

 

(RJU/67AKXD)

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Estland

pm

Frankreich

pm

Deutschland

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Niederlande

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 7d

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/07D.)

 

 

Belgien

 

pm

(1) (2) (3)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

(1) (2) (3)

Niederlande

pm

(1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3)

Union

pm

(1) (2) (3)

TAC

pm

(3)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 7d

 

 

Raja undulata

 

(RJU/07D.)

 

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7e gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/89-C.)

 

Belgien

 

pm

(1) (2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

(1) (2)

Portugal

pm

(1) (2)

Spanien

pm

(1) (2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

Union

pm

(1) (2)

TAC

pm

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Gebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

 

 

Raja undulata

 

(RJU/8-C.)

 

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

 

 

Raja undulata

 

(RJU/9-C.)

 

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

 

TAC

 

pm

 

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/2A-C46)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Estland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

TAC

2 500

(1)

In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/2A34)

 

Belgien

 

pm

(1) (2)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

(1) (2)

Deutschland

pm

(1) (2)

Frankreich

pm

(1) (2)

Niederlande

pm

(1) (2)

Schweden

pm

(1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

Union

pm

(1) (2) (3)

Norwegen

pm

(4)

TAC

pm

(1)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

 

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

pm

pm

Dänemark

pm

pm

Deutschland

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Niederlande

pm

pm

Schweden

pm

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

Union

pm

pm

(2)

Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets 4a gefischt werden (MAC/*4AN.).

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgende Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern von 2a und 4a gefischt werden muss (MAC/*2A4AN):

pm

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

pm

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen folgende Menge im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen

in folgenden Gebieten gefischt werden:

 

3a

3a und 4bc

4b

4c

6, internationale Gewässer von 2a vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2018 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2018

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

pm

pm

pm

pm

pm

Frankreich

pm

pm

pm

pm

pm

Niederlande

pm

pm

pm

pm

pm

Schweden

pm

pm

pm

pm

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

pm

pm

pm

Norwegen

pm

pm

pm

pm

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

 

Scomber scombrus

 

(MAC/2CX14-)

 

Deutschland

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Spanien

pm

Estland

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Lettland

pm

Litauen

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1) (2)

Färöer

pm

TAC

pm

(1)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(2)

Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630).

pm

(3)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur in 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in 2a, 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) (MAC/*24N59) gefangen werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a. Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2018 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2018

 

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

(MAC/*4A-EN)

 

(MAC/*2AN-)

 

(MAC/*FRO2)

 

Deutschland

pm

 

pm

 

pm

 

Frankreich

pm

 

pm

 

pm

 

Irland

pm

 

pm

 

pm

 

Niederlande

pm

 

pm

 

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

pm

 

pm

 

Union

pm

 

pm

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/8C3411)

Spanien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/*08B.)

 

 

 

 

 

 

Spanien

pm

Frankreich

pm

Portugal

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Union

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/3A/BCD)

 

Dänemark

 

282

Analytische TAC

 

 

Deutschland

16

(1)

Niederlande

27

(1)

Schweden

11

Union

336

TAC

336

(1)

Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und den Unterdivisionen 22-32 befischt werden.

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/24-C.)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

TAC

14 027

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/56-14)

 

Irland

 

46

Vorsorgliche TAC

 

 

Vereinigtes Königreich

11

Union

57

TAC

 

57

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07A.)

 

 

Belgien

 

20

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

0

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

5

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

6

(1)

Vereinigtes Königreich

9

(1)

Union

40

(1)

TAC

40

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7b und 7c

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7BC.)

 

 

Frankreich

 

7

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

35

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

42

TAC

 

42

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7d

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07D.)

 

 

Belgien

 

790

Analytische TAC

 

 

Frankreich

1 579

Vereinigtes Königreich

564

Union

2 933

TAC

 

2 933

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7e

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07E.)

 

 

Belgien

 

42

Analytische TAC

 

 

Frankreich

453

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Vereinigtes Königreich

707

Union

1 202

TAC

 

1 202

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7FG.)

 

 

Belgien

 

564

Analytische TAC

 

 

Frankreich

56

Irland

28

Vereinigtes Königreich

253

Union

901

TAC

 

901

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7h, 7j und 7k

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7HJK.)

 

Belgien

 

32

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

64

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

171

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

51

Vereinigtes Königreich

64

Union

382

TAC

 

382

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

8a und 8b

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/8AB.)

 

 

Belgien

 

45

Analytische TAC

 

 

Spanien

8

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3 319

Niederlande

249

Union

3 621

TAC

 

3 621

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

 

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Solea spp.

 

 

 

(SOO/8CDE34)

 

Spanien

 

403

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

669

Union

1 072

TAC

 

1 072

 

 

 

 

 

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a

 

 

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/03A.)

 

 

Dänemark

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

 

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/2AC4-C)

 

 

Belgien

 

0

(1) (2)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

0

(1) (2)

Deutschland

0

(1) (2)

Frankreich

0

(1) (2)

Niederlande

0

(1) (2)

Schweden

0

(1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich

0

(1) (2)

Union

0

(1)

Norwegen

0

(1)

Färöer

0

(1)(4)

TAC

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaal.

(4)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

 

 

 

 

Art:

Sprotte

 

 

Gebiet:

7d und 7e

 

 

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/7DE.)

 

 

Belgien

 

16

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

1 071

Deutschland

16

Frankreich

231

Niederlande

231

Vereinigtes Königreich

1 731

Union

3 296

TAC

 

3 296

 

 

 

 

 

Art:

Dornhai

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

 

Squalus acanthias

 

 

(DGS/15X14)

 

Belgien

20

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

10

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

83

(1)

Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

53

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Vereinigtes Königreich

100

(1)

Union

270

(1)

TAC

270

(1)

(1)

Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 12 und 41 der vorliegenden Verordnung darf Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Leid zugefügt werden und sie sind umgehend freizusetzen. Abweichend von Artikel 12 gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/4BC7D)

 

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1) (2)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1) (2)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1) (2)

Portugal

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

Union

pm

Norwegen

pm

(3)

TAC

15 179

(1)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*2A-14).

(3)

Dürfen nur in den Unionsgewässern von 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefischt werden (JAX/*04-C.).

 

 

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/2A-14)

 

Dänemark

pm

(1) (3)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1) (2) (3)

Spanien

pm

(3) (5)

Frankreich

pm

(1) (2) (3) (5)

Irland

pm

(1) (3)

Niederlande

pm

(1) (2) (3)

Portugal

pm

(3) (5)

Schweden

pm

(1) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3)

Union

pm

Färöer

pm

(4)

TAC

101 070

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2018 in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet 7d gefischt werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, f und h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet 8c gefischt werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/08C.)

 

 

Spanien

14 335

(1)

Analytische TAC

Frankreich

248

Portugal

1 417

(1)

Union

16 000

TAC

16 000

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet 9 übertragen werden (JAX/*09.).

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

9

 

 

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/09.)

 

 

Spanien

14 373

(1)

Analytische TAC

Portugal

41 182

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

55 555

TAC

55 555

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet 8c gefischt werden (JAX/*08C).

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/X34PRT)

 

Portugal

Noch festzulegen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzulegen

(2)

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

TAC

Noch festzulegen

(2)

(1)

Gewässer um die Azoren.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

 

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/341PRT)

 

Portugal

Noch festzulegen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzulegen

(2)

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

TAC

Noch festzulegen

(2)

(1)

Gewässer um Madeira.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

 

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/341SPN)

 

Spanien

Noch festzulegen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzulegen

(2)

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

TAC

Noch festzulegen

(2)

(1)

Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(3)

Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

 

 

 

 

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

 

Trisopterus esmarki

 

 

(NOP/2A3A4.)

 

Dänemark

pm

(1)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1) (2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

(1) (2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1) (3)

Norwegen

pm

(4)

Färöer

pm

(5)

TAC

pm

(1)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen..

(2)

Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(3)

Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

Trisopterus esmarki

 

 

(NOP/04-N.)

 

Dänemark

pm

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Industriefisch

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

 

 

 

 

(I/F/04-N.)

 

 

Schweden

pm

(1) (2)

Vorsorgliche TAC

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

 

 

0

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 5b, 6 und 7

 

 

 

 

 

(OTH/5B67-C)

 

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

 

 

 

(OTH/04-N.)

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

Entfällt

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

(2)

TAC

Entfällt

(1)

Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

 

 

 

 

 

(OTH/2A46AN)

 

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

pm

(1) (2)

Färöer

pm

(3)

TAC

Entfällt

(1)

Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

(2)

Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(3)

Darf in 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) gefangen werden.

 

 

 



Anhang IB

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

Art:

Hering

 

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

 

Clupea harengus

 

(HER/1/2-)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Polen

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Finnland

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Union

pm

(1)

Färöer

pm

(2) (3)

Norwegen

pm

(2) (4)

TAC

pm

(1)

Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)

Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

pm

2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

pm

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Finnland

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Gadus morhua

 

(COD/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Griechenland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

pm

Frankreich

pm

Portugal

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 14

 

Gadus morhua

 

(COD/N1GL14)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(1)

Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:

1. Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2018 gefangen werden.

2. Unionsschiffe können in einem oder beiden der folgenden Bereiche fischen:

Meldecode

Geografische Begrenzung

COD/GRL1

Der Teil der grönländischen Fischereizone innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F westlich von 44° 00‘ W und südlich von 60° 45‘ N, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich des Breitenkreises 60° 45‘ N (Cape Desolation) und der Teil der grönländischen Fischereizone in der ICES-Division 14b, östlich von 44° 00‘ W und südlich von 62° 30‘ N.

 

COD/GRL2

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets in der ICES-Division 14b nördlich von 62° 30′ N

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

1 und 2b

 

Gadus morhua

 

(COD/1/2B.)

Deutschland

pm

(3)

Analytische TAC

Spanien

pm

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

pm

(3)

Portugal

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

Andere Mitgliedstaaten

pm

(1) (3)

Union

pm

(2)

TAC

Entfällt

(1)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(2)

Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)

Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

 

(C/H/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Grenadierfische

 

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Macrourus spp.

 

(GRV/514GRN)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

pm

 

 

 

 

 

Art:

Grenadierfische

 

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

 

Macrourus spp.

 

(GRV/N1GRN.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

pm

 

 

 

 

 

Art:

Lodde

 

Gebiet:

2b

 

Mallotus villosus

 

(CAP/02B.)

Union

0

Analytische TAC

TAC

0

 

 

 

Art:

Lodde

 

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Mallotus villosus

 

(CAP/514GRN)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Alle Mitgliedstaaten

pm

(1)

Union

pm

(2)

Norwegen

pm

(2)

TAC

Entfällt

(1)

Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen.

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2017 bis zum 30. April 2018.

Art:

Schellfisch

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Melanogrammus aeglefinus

 

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

Färöische Gewässer

 

Micromesistius poutassou

 

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.

Art:

Leng und Blauleng

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

Molva molva und molva dypterygia

 

(B/L/05B-F.)

 

 

 

 

 

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

 

pm

 

 

 

Art:

Tiefseegarnele

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Pandalus borealis

 

(PRA/514GRN)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

pm

Färöer

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Tiefseegarnele

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

 

Pandalus borealis

 

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Seelachs

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Pollachius virens

 

(POK/1N2AB)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Seelachs

 

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

 

Pollachius virens

 

(POK/1/2INT)

Union

pm

Analytische TAC

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Seelachs

 

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

Pollachius virens

 

(POK/05B-F)

Belgien

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

 

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/1/2INT)

Union

900

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/N1GRN.)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Union

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(1)

Südlich von 68º N zu fangen.

 

 

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/514GRN)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

pm

Färöer

pm

TAC

Entfällt

(1)

Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

 

Art:

Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/51214S)

Estland

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Irland

pm

Lettland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

Art:

Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/51214D)

Estland

pm

(1) (2)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1) (2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

(1) (2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(1) (2)

Irland

pm

(1) (2)

Lettland

pm

(1) (2)

Niederlande

pm

(1) (2)

Polen

pm

(1) (2)

Portugal

pm

(1) (2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

Union

pm

(1) (2)

TAC

pm

(1) (2)

(1)

Darf nur innerhalb des Gebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45‘ N

28° 30‘ W

2

62° 50‘ N

25° 45‘ W

3

61° 55‘ N

26° 45‘ W

4

61° 00‘ N

26° 30‘ W

5

59° 00‘ N

30° 00‘ W

6

59° 00‘ N

34° 00‘ W

7

61° 30‘ N

34° 00‘ W

8

62° 50‘ N

36° 00‘ W

9

64° 45‘ N

28° 30‘ W

(2)

Darf nur vom 10. Mai bis zum 1. Juli 2018 befischt werden.

 

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Sebastes spp.

 

(RED/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Spanien

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

 

Sebastes spp.

 

(RED/1/2INT)

Union

noch festzulegen

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(2)

Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)

Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.

 

 

 

 

 

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/N1G14P)

Deutschland

pm

(1) (2) (3)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1) (2) (3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1) (2) (3)

Norwegen

pm

(1) (2)

Färöer

pm

(1) (2) (4)

TAC

Entfällt

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis zum 1. Juli befischt werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45‘ N

28° 30‘ W

2

62° 50‘ N

25° 45‘ W

3

61° 55‘ N

26° 45‘ W

4

61° 00‘ N

26° 30‘ W

5

59° 00‘ N

30° 00‘ W

6

59° 00‘ N

34° 00‘ W

7

61° 30‘ N

34° 00‘ W

8

62° 50‘ N

36° 00‘ W

9

64° 45‘ N

28° 30‘ W

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefischt werden.

(4)

Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) gefischt werden.

Art:

Rotbarsch (demersal)

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/N1G14D)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie befischt werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15‘ N

54° 26‘ W

2

59° 15‘ N

44° 00‘ W

3

59° 30‘ N

42° 45‘ W

4

60° 00‘ N

42° 00‘ W

5

62° 00‘ N

40° 30‘ W

6

62° 00‘ N

40° 00‘ W

7

62° 40‘ N

40° 15‘ W

8

63° 09‘ N

39° 40‘ W

9

63° 30‘ N

37° 15‘ W

10

64° 20‘ N

35° 00‘ W

11

65° 15‘ N

32° 30‘ W

12

65° 15‘ N

29° 50‘ W

 

 

 

 

 

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

Isländische Gewässer von 5a

 

Sebastes spp.

 

(RED/05A-IS)

Belgien

pm

(1) (2)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1) (2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(1) (2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

Union

pm

(1) (2)

TAC

Entfällt

(1)

Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig).

(2)

Darf nur zwischen Juli und Dezember 2018 befischt werden.

 

 

 

 

 

 

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

Sebastes spp.

 

(RED/05B-F.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

 

 

 

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Andere Arten

(1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

 

 

 

(OTH/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

Entfällt

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.

 

 

 

 

 

Art:

Plattfische

 

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

 

 

 

(FLX/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Beifänge(1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

 

 

 

 

(B-C/GRL)

Union

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/N1GRN.)

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

124

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

519

Lettland

124

Litauen

124

Polen

423

Spanien

1 594

Frankreich

222

Portugal

2 187

Vereinigtes Königreich

1 038

Union

6 356

TAC

11 145

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3L

(WIT/N3L.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

49

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

49

Litauen

49

Union

148

TAC

1 116

Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128

(1)

Litauen

128

(1)

Polen

227

(1)

Union

Entfällt

(1) (2)

TAC

34 000

(1)

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2018 zu fischen.

(2)

Kein festgesetzter Unionsanteil. Die nachstehend angegebene Menge in Tonnen ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar: 29 467

Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

17 000

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Ist jedoch die Gelbschwanzflunder-Quote ausgeschöpft, die die NAFO den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil an dem Bestand zugewiesen hat, so unterliegen Beifänge folgenden Grenzen: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3LNO(1)(2)

(PRA/N3LNO.)

Estland

0

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

0

(3)

Litauen

0

(3)

Polen

0

(3)

Spanien

0

(3)

Portugal

0

(3)

Union

0

(3)

TAC

0

(3)

(1)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 20' 0

46° 40' 0

2

47° 20' 0

46° 30' 0

3

46° 00' 0

46° 30' 0

4

46° 00' 0

46° 40' 0

(2)

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

46° 00' 0

47° 49' 0

2

46° 25' 0

47° 27' 0

3

46° 42' 0

47° 25' 0

4

46° 48' 0

47° 25' 50

5

47° 16' 50

47° 43' 50

(3)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M(1)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt

(2)

Analytische TAC

(1)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 20' 0

46° 40' 0

2

47° 20' 0

46° 30' 0

3

46° 00' 0

46° 30' 0

4

46° 00' 0

46° 40' 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2018 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 55' 0

45° 00' 0

2

47° 30' 0

44° 15' 0

3

46° 55' 0

44° 15' 0

4

46° 35' 0

44° 30' 0

5

46° 35' 0

45° 40' 0

6

47° 30' 0

45° 40' 0

7

47° 55' 0

45° 00' 0

(2)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

0

Estland

0

0

Spanien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

331

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

338

Lettland

47

Litauen

24

Spanien

4534

Portugal

1895

Union

7169

TAC

12 227

Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

62

Spanien

3 403

Portugal

660

Union

4 408

TAC

7 000

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

702

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

483

Lettland

702

Litauen

702

Union

2 589

TAC

14 200

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513

(1)

Lettland

1 571

(1)

Litauen

1 571

(1)

Spanien

233

(1)

Portugal

2 354

(1)

Union

7 813

(1)

TAC

10 500

(1)

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der genannten TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgesetzt wurde. Innerhalb der TAC darf bis zum 1. Juli 2018 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 5250

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

Union

7 000

TAC

20 000

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0

(1)

Union

0

(1)

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

Union

588

(1)

TAC

1 000

(1)

Wird die TAC von 2000 Tonnen in Übereinstimmung mit Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

509

Portugal

667

Union

1 176

 

ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

pm

(4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

pm

Spanien

pm

(2) (4)

Frankreich

pm

(2)(3)(4)

Kroatien

pm

(6)

Italien

pm

(4) (5)

Niederlande

pm

(4)

Portugal

pm

Andere Mitgliedstaaten

pm

(1)

Union

pm

(2)(3)(4)(5)

TAC

pm

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(2)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

pm

Frankreich

pm

Union

pm

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

pm

Union

pm

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

pm

Frankreich

pm

Italien

pm

Zypern

pm

Niederlande

pm

Union

pm

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

pm

Union

pm

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken (BFT/*8303F) getätigt werden

Kroatien

pm

Union

pm

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

pm

(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

(2)

Andere Mitgliedstaaten

pm

(1) (2)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

(1)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).

Art:

Schwertfisch

Gebiet:

Mittelmeerraum

Xiphias gladius

(SWO/MED)

Kroatien    

Zypern    

Spanien    

Frankreich    

Griechenland    

Italien    

Malta    

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

TAC

pm

Diese Quote darf nur vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 befischt werden.

Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Frankreich

pm

Vereinigtes Königreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates[1] wie folgt festgesetzt:

1253

[1]    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Segelfisch

Isthiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Segelfisch

Isthiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45° W

(SAI/AW45W)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festlegung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf EU-Ebene.

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

ANHANG IE

ANTARKTIS
CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Wenn nicht anders angegeben gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018.

Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(ANI/F483.)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852.)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Gebiets 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

- von dem Punkt, an dem der Längengrad 72° 15‘ E die zwischen Australien und Frankreich vereinbarte Grenzlinie zwischen ihren Meeresgewässern schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53° 25‘ S;

- dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° E,

- dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40' S mit dem Längengrad 76° E,

- dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

- dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ E, und

- dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

Art:

Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SSI/F483.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(LIC/F5852.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(TOP/F483.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bewirtschaftungsgebiet A: 48º W bis 43° 30‘ W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483A):

pm

Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30' W bis 40º W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483B):

pm

Bewirtschaftungsgebiet C: 40º W bis 33° 30‘ W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483C):

pm

(1)

Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 16. April bis zum 14. September 2018 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018.

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis Nord

(TOP/F484N.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30' S und 57º 20' S sowie 25° 30' W und 29º 30' W.

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Diese TAC gilt nur westlich von 79° 20‘ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längengrads ist untersagt.

Art:

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus mawsoni

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis Süd

(TOA/F484S.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57º 20‘ S und 60º 00' S sowie 24° 30' W und 29º 00' W.

Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 48

(KRI/F48.)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung: Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 Tonnen dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 48.1 (KRI/*F481.):

pm

Division 48.2 (KRI/*F482.):

pm

Division 48.3 (KRI/*F483.):

pm

Division 48.4 (KRI/*F484.):

pm

Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841.)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W):

pm

Division 58.4.1 östlich von 115 ° E (KRI/*F-41E):

pm

 

Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842.)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.2 westlich von 55° E (KRI/*F-42W):

pm

Division 58.4.2 östlich von 55° E (KRI/*F-42E):

pm

 

Art:

Macrourus holotrachys

und Macrourus carinatus

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GR1/F5852.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Macrourus caml

und Macrourus whitsoni

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GR2/F5852.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(GRV/F483.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

(GRV/F484.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Grüne Notothenia

Notothenia gibberifrons

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOG/F483.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOR/F483.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Graue Notothenia

Notothenia squamifrons

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOS/F483.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Graue Notothenia

Notothenia squamifrons

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Kurzschwanzkrebse

Paralomis spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(PAI/F483.)

TAC

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthys georgianus

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SGI/F483.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SRX/F483.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

(SRX/F484.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art:

Andere Arten

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852.)

TAC

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK
SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC eingestellt werden muss.

Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)    In Division B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).

Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

(GER/F47NAM)

TAC

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)    Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:
im Westen der Längengrad 0° E,
im Norden der Breitengrad 20° S,
im Süden der Längengrad 28° S und
im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

(ORY/F47NAM)

TAC

pm

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)    Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:
im Westen der Längengrad 0° E,
im Norden der Breitengrad 20° S,
im Süden der Längengrad 28° S und
im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(2)    Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

Art:

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

pm

Vorsorgliche TAC

ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN – VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

10

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IH

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

pm

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

ANHANG IJ

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

noch festzulegen

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

noch festzulegen

(1)

Litauen

noch festzulegen

(1)

Polen

noch festzulegen

(1)

Union

noch festzulegen

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Wird im Anschluss an die Jahrestagung der SPRFMO-Kommission vom 30. Januar bis zum 5. Februar 2018 geändert.

ANHANG IK

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

pm

Spanien

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

ANHANG IL

GFCM-ÜBEREINKOMMENSGEBIET

Art:

Kleine pelagische Arten
(Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus 
und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union

112 700

(1) (2)

Höchstmenge der Fänge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(1)    Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)    Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

Brüssel, den 7.11.2017

COM(2017) 645 final

ANHÄNGE

zum

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018)


ANHANG IIA

FISCHEREIAUFWAND IM ICES-UNTERGEBIET 4

1.ANWENDUNGSBEREICH

1.1.Dieser Anhang gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die eines der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 1 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der in derselben Verordnung genannten geografischen Gebiete aufhalten.

1.2.Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe.

2.GENEHMIGUNGEN

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

3.HÖCHSTZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND

Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ist wie folgt festgelegt:

Reguliertes Fanggerät: BT1+BT2: Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen im ICES-Untergebiet 4:

Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

NL

UK

BT1+BT2

pm

pm

pm

pm

pm

4.BEWIRTSCHAFTUNG

4.1.Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2.Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

4.3.Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

5.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet ist das ICES-Untergebiet 4 zu verstehen.

6.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben.

ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER
WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT

UND KAISERGRANAT

IN DEN ICES-DIVISIONEN 8c UND 9a MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1.ANWENDUNGSBEREICH

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten.

2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs

a)„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

ii)Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

b)„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)„Gebiet“ sind die ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

d)„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung;

e)„besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

Kapitel II
Genehmigungen

4.ZUGELASSENE SCHIFFE

4.1.Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2015 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

Kapitel III
Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen

Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.HÖCHSTANZAHL TAGE

5.1.Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2.Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 8 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER HÖCHSTANZAHL TAGE

6.1.Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a)Das betreffende Schiff hat in jedem der beiden Kalenderjahre 2013 und 2014 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und

b)das Schiff hat in den unter Buchstabe a angegebenen Jahren insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2.Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im laufenden Bewirtschaftungszeitraum nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3.Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der besonderen Bedingung geknüpft sind.

6.4.Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

Tabelle I
Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

126

FR

109

PT

113

6.1.a) und 6.1.b)

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

Unbegrenzt

7.KILOWATT-TAGE-REGELUNG

7.1.Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

7.2.Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3.Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1. Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese besonderen Bedingungen in Betracht kommen;

c)die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.

7.4.Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

8.1.Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates 2 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates 3 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2.Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3.Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4.Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5.Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8.6.Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten besonderen Bedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese besondere Bedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7.Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

9.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

9.1.Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 4 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2.Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.3.Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4.Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

9.5.Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

Kapitel IV
Bewirtschaftung

10.ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

11.1.Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2.Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

11.3.Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

Kapitel V
Tausch von Aufwandszuteilungen

12.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

12.1.Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

12.2.Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3.Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4.Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingungen verfügen.

12.5.Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

13.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

Kapitel VI
Berichterstattungspflichten

14.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

16.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für den gesamten laufenden und den vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)

Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(1) L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)    Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)    Fanggerät

2

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Grundlangleinen

(3)    Bewirtschaftungszeitraum

4

Ein Bewirtschaftungszeitraum ab dem Jahr 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)    Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

...

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

...

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

...

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

...

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)

Tabelle V
Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)    Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)    CFR

12

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)    Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission(2)

(4)    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)    Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Grundlangleinen

(6)    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft

(7)    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)    Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)    Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).

ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER
BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM

WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1.ANWENDUNGSBEREICH

1.1.Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2.Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2015 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b)sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2018 und 31. Januar 2019 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2018 getätigten Seezungenfänge.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii)stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;

b)„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)„Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d)„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.

3.EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

Kapitel II
Genehmigungen

4.ZUGELASSENE SCHIFFE

4.1Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2015 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

Kapitel III
Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen

Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I
Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf

nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

BE

176

FR

188

UK

222

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

BE

176

FR

191

UK

176

6.KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1.Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

6.2.Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3.Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4.Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1.Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7.3.Die Nummern 7.1. und 7.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7.6.Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

7.7.Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

8.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1.Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 31. Januar 2019 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

8.2.Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8.5.Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

Kapitel IV
Bewirtschaftung

9.ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1.Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

10.3.Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

Kapitel V
Tausch von Aufwandszuteilungen

11.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1.Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2., 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

Kapitel VI
Berichterstattungspflichten

13.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

15.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2014 und 2015 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)

Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)    Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)    Fanggerät

2

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Trammelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)    Bewirtschaftungszeitraum

4

Ein Jahr ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)    Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

...

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

...

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

...

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

Tabelle V
Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)    Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)    CFR

12

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)    Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)    Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Trammelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)    Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

ANHANG IID

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

Statistische Rechtecke — ICES

1r

31-33 E9–F4; 33 F5; 34-37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47-52 F1–F5

6

41-43 G0–G3; 44 G1

7r

47-52 E6–F0




Anhang IID — Anlage 1

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

ANHANG III

HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

pm

DK

pm

pm

DE

pm

FR

pm

IE

pm

NL

pm

PL

pm

SV

pm

UK

pm

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

pm

DE

pm

pm

IE

pm

ES

pm

FR

pm

PT

pm

UK

pm

Nicht aufgeteilt

pm

Makrele (1)

Entfällt

Entfällt

pm

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

pm

DK

pm

pm

UK

pm

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

pm

BE

pm

pm

DE

pm

FR

pm

UK

pm

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

pm(2)

Entfällt

pm

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

pm

BE

pm

pm

DE

pm

FR

pm

UK

pm

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

pm

DE(3)

pm

pm(4)

FR(3)

pm

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

pm

Entfällt

pm(4)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

pm

DE

pm

pm

DK

pm

FR

pm

NL

pm

UK

pm

SE

pm

ES

pm

IE

pm

PT

pm

Leinenfischerei

pm

UK

pm

pm

Makrele

pm

DK

pm

pm

BE

pm

DE

pm

FR

pm

IE

pm

NL

pm

SE

pm

UK

pm

Hering, nördlich von 62° 00′ N

pm

DK

pm

pm

DE

pm

IE

pm

FR

pm

NL

pm

PL

pm

SE

pm

UK

pm

1, 2b(5)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

pm

EE

pm

Nicht zutreffend

ES

pm

LV

pm

LT

pm

PL

pm

(1)    Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)    In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)    Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(4)    In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(5)    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 5

1.Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

pm

Frankreich

pm

Union

pm

2.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

pm

Frankreich

pm

Italien

pm

Zypern

pm 6

Malta

pm2

Union

pm

3.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

pm

Italien

pm

Union

pm

4.Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge 7

Zypern 8

Griechenland 9

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta 10

Ringwadenfänger

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Langleinenfänger

pm 11

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Köderschiffe

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Handleinenfänger

pm

pm

pm

pm

pm 12

pm

pm

Trawler

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 13

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Langleinenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Köderschiffe

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Handleinenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Trawler

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

5.Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Anzahl Tonnaren 14

Spanien

pm

Italien

pm

Portugal

pm

6.Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

pm

pm

Italien

pm

pm

Griechenland

pm

pm

Zypern

pm

pm

Kroatien

pm

pm

Malta

pm

pm

Tabelle B 15

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

pm

Italien

pm

Griechenland

pm

Zypern

pm

Kroatien

pm

Malta

pm

Portugal

pm

7.Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Vereinigtes Königreich.

pm

Portugal

pm

8.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfischer

Höchstanzahl Langleinenfischer

Spanien

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Portugal

pm

pm

Union

pm

pm

ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A
VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Zielarten

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

pm

Notothenia rossii

FAO 48.1. Antarktis, im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien

pm

Flossenfische

FAO 48.1. Antarktis(1)

FAO 48.2. Antarktis(1)

pm

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsbergi(1)

FAO 48.3.

pm

Dissostichus spp.

FAO 48.5. Antarktis

pm

Dissostichus spp.

FAO 88.3. Antarktis(1)

FAO 58.5.1. Antarktis(1) (2)

FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20‘ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20‘ E(1)

FAO 58.4.4. Antarktis(1) (2)

FAO 58.6. Antarktis(1) (2)

FAO 58.7. Antarktis(1)

pm

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4.(1) (2)

pm

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

FAO 58.5.2. Antarktis

pm

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4. Antarktis(1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

pm

(1)    Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)    Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

TEIL B
TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2016/2017

Untergebiet/
Division

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus mawsoni (in Tonnen)

Beifanggrenze (in Tonnen)

SSRU

Grenzwert

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1.

Gesamte Division

pm

A, B, D, F, H

pm

pm

5841-1

pm

pm

pm

C (einschl. 58.4.1_1, 58.4. 1_2)

pm

5841-2

pm

pm

pm

5841-3

pm

pm

pm

E (58.4.1_3, 58.4.1_4)

pm

5841-4

pm

pm

pm

5841-5

pm

pm

pm

G (einschl. 58.4.1_5, 58.4.1_6)

pm

5841-6

pm

pm

pm

pm

pm

pm

58.4.2.

Gesamte Division

pm

A, B, C, D

pm

pm

pm

pm

pm

E (einschl. 58.4.2_1)

pm

58.4.3a

Gesamte Division 58.4.3a._1

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Entfällt

pm

pm

88.1.

Gesamtes Untergebiet

pm

A, D, E, F, M

pm

pm

B, C, G

pm

A, D, E, F, M

pm

A, D, E, F, M

pm

A, D, E, F, M

pm

H, I, K

pm

B, C, G

pm

B, C, G

pm

B, C, G

pm

J, L

pm

H, I, K

pm

H, I, K

pm

H, I, K

pm

 

pm

J, L

pm

J, L

pm

J, L

pm

88.2.

pm

A, B, I

pm

pm

pm

C, D, E, F, G (88.2_1 bis 88.2_4)

pm

A, B

pm

A, B

pm

A, B

pm

H

pm

C, D, E, F, G, H, I

pm

C, D, E, F, G, H, I

pm

C, D, E, F, G, H, I

pm

Anhang V Teil B — Anlage

Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRU)

Region

SSRU

Gebietsgrenzen

48.6

A

Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1° 30‘ E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

B

Von 60° S 20 °W, nach Osten bis 10 °W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20 °W, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 10 °W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

D

Von 60° S 0°, nach Osten bis 10 °E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0 , nach Norden bis 60° S.

E

Von 60° S 10° E, nach Osten bis 20° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.

F

Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.

G

Von 50° S 1° 30′ E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ E, nach Norden bis 50° S.

58.4.1

A

Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.

B

Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64° S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 90 °E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.

D

Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.

E

Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.

F

Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.

G

Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.

H

Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.

58.4.2

A

Von 62° S 30 °E, nach Osten bis 40 °E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30 °E, nach Norden bis 62° S.

B

Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.

C

Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.

D

Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.

E

Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.

58.4.3a

A

Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.

58.4.3b

A

Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 56° S.

B

Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 60° S.

C

Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 59° S.

D

Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.

E

Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.

58.4.4

A

Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.

B

Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.

C

Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.

D

Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.

58.6

A

Von 45° S 40° E, nach Osten bis 44° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 45° S.

B

Von 45° S 44° E, nach Osten bis 48° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° E, nach Norden bis 45° S.

C

Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.

D

Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.

58.7

A

Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30‘ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

F

Von 68° 30‘ S 160 °E, nach Osten bis 170 °E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160 °E, nach Norden bis 68° 30‘ S.

G

Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

H

Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

I

Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

K

Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

L

Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

M

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

88.2

A

Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

C

Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

D

Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

E

Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

F

Von 70° 50′ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

G

Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

H

Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

I

Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

88.3

A

Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

D

Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.


TEIL C

ANHANG 21-03/A

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG
VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Allgemeine Informationen

Mitglied:    

Fangsaison:    

Name des Schiffes:    

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):    

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):    

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen.

Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2

Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

□ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

□ kontinuierliche Fangentnahme

□ Leerung des Steerts durch Pumpen

□ sonstige Methoden: Bitte angeben.

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B)(1)

Ganz, gefroren

Gekocht

Mehl

Öl

Sonstige Produkte (bitte angeben)

(1)    Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

Maximale vertikale Öffnung (m)

Maximale horizontale Öffnung (m)

Netzumfang am Netzmaul(1)(m)

Netzmaulfläche (m2)

Netzblatt — Durchschnittliche Maschenöffnung(3) (mm)

Außen(2)

Innen(2)

Außen(2)

Innen(2)

Außen(2)

Innen(2)

1. Netzblatt

2. Netzblatt

3. Netzblatt

...

Hinterstes Blatt (Steert)

(1)    Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(2)    Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(3)    Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01.

Grafische Darstellung(en) der Netze:    

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4.Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt - bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:    

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

Hersteller

Modell

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):    

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.


ANHANG 21-03/B

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES
LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen 

W*L*H*ρ*1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrech-nungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser(1)

V*Fkrill

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol[1]-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol[1]-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

ρ = Volumen-Masse-Umrech-nungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser(2)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol[1]-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol[1]-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage 

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol[2]-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durch-schnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

Steertvolumen 

W*H*L*ρ*π/4*1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrech-nungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben.

(1)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(2)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.


Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser(1)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol(2)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser(2)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich(1)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol(2)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol(2)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1000 bis 5000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

_________________

(1)    Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Fischereifahrzeug in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(2)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

ANHANG VI

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Portugal

pm

pm

Italien

pm

pm

Union

pm

pm

2.Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

pm

pm

Frankreich

pm(1)

pm

Portugal

pm

pm

Vereinigtes Königreich.

pm

pm

Union

pm

pm

(1)    In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; diese kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.

3.Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.

ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

pm

Union

pm

ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

pm

pm

Färöer

Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59°N)

Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

pm

pm

Hering, nördlich von 62° 00′ N

pm

pm

Hering, 3a

pm

pm

Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

pm

pm

Leng und Lumb

pm

pm

Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)

pm

pm

Blauleng

pm

pm

Venezuela(1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

pm

(1)    Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).
(5) Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.
(6) Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.
(7) Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(8) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(9) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.
(10) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
(11) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
(12) Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
(13) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
(14) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(15) Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.