EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.11.2017
COM(2017) 645 final
2017/0287(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sind die Ziele genannt, auf die die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgerichtet sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Unionsfischereien ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig betrieben werden.
Die Festsetzung der Fangmöglichkeiten erfolgt im Rahmen eines jährlichen Bewirtschaftungszyklus (zweijährlich im Fall von Tiefseebeständen). Dies schließt jedoch einen Übergang zu langfristigen Bewirtschaftungskonzepten keineswegs aus. Einige der derzeitigen Mehrjahrespläne sind überholt, weil sie nicht mit den Zielen der Grundverordnung im Einklang stehen oder sich die biologischen Referenzgrößen in der Zwischenzeit geändert haben. Deshalb hat die Kommission am 3. August 2016 einen Vorschlag für einen Mehrjahresplan für die Nordsee vorgelegt; zudem beabsichtigt sie, in naher Zukunft einen Vorschlag für einen Mehrjahresplan im Atlantischen Ozean zu unterbreiten.
Der vorliegende Vorschlag enthält die von der Union einseitig festgesetzten Fangmöglichkeiten. Zudem enthält er aber auch Fangmöglichkeiten, die sich aus multilateralen oder bilateralen Fischereikonsultationen ergeben. Zur Umsetzung des Ergebnisses werden die Fangmöglichkeiten entsprechend dem Prinzip der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Somit umfasst der vorliegende Vorschlag neben autonomen Beständen der Union
·gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen oder über Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden;
·Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) ergeben.
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
–die Gutachten für einige Bestände zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags nicht vorliegen, oder
–bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFOs noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder
–die Zahlen für einige Bestände in grönländischen Gewässern sowie für Bestände, die gemeinsam mit Norwegen und anderen Drittländern befischt werden, noch nicht vorliegen, da sie von den Ergebnissen der für November und Dezember 2017 angesetzten Konsultationen mit diesen Ländern abhängen, oder
–bezüglich einiger TACs zwar die Gutachten eingegangen sind, die Bewertung jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
Festsetzung von Fangmöglichkeiten
Die Kommission hat wie gewöhnlich die Lage, auf die mit den Vorschlägen für Fangmöglichkeiten reagiert werden soll, in ihrer jährlichen Mitteilung über eine Konsultation zu den Fangmöglichkeiten (COM(2017) 368, im Folgenden „Mitteilung“) analysiert. Die Mitteilung gibt auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage.
Am 30. Juni 2017 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen Gutachten für die meisten der unter diesen Vorschlag fallenden Fischbestände vorgelegt. Der ICES hat dabei die von der Kommission in ihrer Mitteilung dargelegten Tendenzen berücksichtigt.
Die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten beruhen im Wesentlichen auf Daten: Umfassende Bestandsabschätzungen, d. h. eine Schätzung der Bestandsgrößen und ihrer voraussichtlichen Entwicklung je nach Befischung (Ausarbeitung sogenannter „Fangoptionen“) sind nur möglich, wenn verlässliche Daten in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können die wissenschaftlichen Stellen Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen gehen die wissenschaftlichen Stellen vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Das hierfür vom ICES gewählte Verfahren wird in ICES-Veröffentlichungen über die Umsetzung von Empfehlungen für datenbegrenzte Bestände dargelegt.
Alle vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten entsprechen den wissenschaftlichen Gutachten, die die Kommission in Bezug auf die Bestandslage erhalten und gemäß der Mitteilung umgesetzt hat.
Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Die mit der GFP-Grundverordnung eingeführte Anlandeverpflichtung tritt schrittweise von 2015 bis 2019 in Kraft. 2019 werden alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, der Anlandeverpflichtung unterliegen. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee sowie in den nordwestlichen und den südwestlichen Gewässern des Atlantiks. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission delegierte Verordnungen erlassen, mit denen spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten haben im Jahr 2016 aktualisierte gemeinsame Empfehlungen vorgelegt, um die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2017 schrittweise auszudehnen. Die Umsetzung der Anlandeverpflichtung wird 2017 fortgesetzt, und die Mitgliedstaaten haben gemeinsame Empfehlungen für die Fischereien vorgelegt, die ab dem 1. Januar 2018 der Anlandeverpflichtung unterliegen.
Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, sodass berücksichtigt wird, dass Rückwürfe nicht mehr gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der GFP-Grundverordnung. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß anderen einschlägigen Bestimmungen, d. h. Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (mit Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen), festgesetzt werden.
Dementsprechend wird die Kommission für Bestände, für die ab 2018 die Anlandeverpflichtung gilt, eine Aufstockung der TACs vorschlagen. Müssen in den Fischereien, die ab 2018 unter die Anlandeverpflichtung fallen, Fänge aus einem Bestand angelandet werden, während andere Fänge aus demselben Bestand weiterhin zurückgeworfen werden dürfen (weil sie im Rahmen von Fischereien gefangen werden, für die die Anlandeverpflichtung 2018 und 2019 eingeführt wird), schlägt die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten Aufstockungen der TACs vor, die den künftig anzulandenden Mengen entsprechen.
Diese Aufstockungen werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten berechnet. Es wurde beschlossen, bis zur Vorlage dieser Daten die Zahlen ohne Aufstockungen in den Vorschlag der Kommission aufzunehmen. Die Aufstockungen werden hinzugefügt, sobald die für ihre Berechnung notwendigen Daten vorgelegt werden.
Schließlich müssen auch die Verbindungen zwischen der GFP-Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates berücksichtigt werden. Durch die letztgenannte Verordnung wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter vorsorgliche bzw. unter analytische TACs fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde durch Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein weiterer Flexibilitätsmechanismus eingeführt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert wird, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht zusätzlich zur jahresübergreifenden Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angewendet werden dürfen.
Maßnahmen für Europäischen Aal
Der Lebenszyklus des Europäischen Aals ist sehr komplex, da es sich um eine langlebige Art handelt, die geografisch weit gestreut ist. Neuere Daten deuten darauf hin, dass Aale in der Sargassosee laichen und dass ihre Larven mit den Meeresströmungen den europäischen und nordafrikanischen Festlandsockel erreichen und dort zu Glasaalen werden, bevor sie in Binnengewässer einwandern.
In wissenschaftlichen Gutachten hieß es bereits mehrmals: „... wenn für den Europäischen Aal das Vorsorgeprinzip angewendet wird, sollten alle anthropogenen Einflüsse (z. B. Freizeitfischerei und gewerbliche Fischerei auf allen Ebenen, Wasserkraftwerke, Pumpstationen, Verschmutzung), durch die die Entstehung und Abwanderung von Blankaalen eingeschränkt wird, möglichst auf null reduziert oder gehalten werden.“
Gemäß ICES-Gutachten ist es wichtig, dass alle gezielten Fischereien auf Laicher eingestellt werden, bis sich der Zustand des Bestands nachweislich klar verbessert hat. Bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde, ist es daher angesichts dieser strikten Aussage im ICES-Gutachten zweckmäßig, jegliche Befischung von Europäischem Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee im Jahr 2018 zu verbieten.
Maßnahmen für Wolfsbarsch
Die Maßnahmen für Wolfsbarsch werden auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt, das der ICES am 24. Oktober 2017 veröffentlichen wird.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Grundverordnung.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 und 17 der Grundverordnung (EU) Nr. 1380/2013 teilen die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer auf. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um die aufgrund neuester wissenschaftlicher Gutachten und anderer Entwicklungen erforderlichen Änderungen zu berücksichtigen.
•Konsultation der Interessenträger
a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Mitteilung zu den Fangmöglichkeiten für 2018 zu den Grundsätzen für ihre verschiedenen Vorschläge für Fangmöglichkeiten konsultiert.
Außerdem hat sie die Leitlinien umgesetzt, die in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006) 246 endgültig) mit Beschreibung des sogenannten Frontloading entwickelt wurden.
b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Interessenträger gehen in ihren Antworten auf die oben genannte Mitteilung der Kommission zu den Fangmöglichkeiten darauf ein, wie die Kommission die Bestandslage einschätzt und wie geeignete Bewirtschaftungslösungen gefunden werden können. Die Kommission hat diese Antworten bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Was die Methodik anbelangt, so hat die Kommission, wie bereits erwähnt, den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) konsultiert. Die Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Beratungsstruktur, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission eingesetzt wird.
Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die GFP-Grundverordnung aufgenommen, insbesondere in Artikel 2 Absatz 2, in dem es heißt, dass dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und ... für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“ werden soll. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist. Wie bereits erwähnt, sind für einige Bestände Informationen zum höchstmöglichen Dauerertrag tatsächlich verfügbar. Darunter fallen in Bezug auf Fangmengen und Handelswert sehr wichtige Bestände wie Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat.
Um das MSY-Ziel zu erreichen, könnte in bestimmten Fällen eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit und/oder der Fangmengen notwendig sein. Vor diesem Hintergrund wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, wonach TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen werden, entspricht die TAC der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY-Ziels im Jahr 2018 sichergestellt würde. Dieser Ansatz folgt den in der Mitteilung über die Fangmöglichkeiten für 2018 dargelegten Grundsätzen.
Für datenbegrenzte Bestände geben die wissenschaftlichen Beratungsgremien Empfehlungen ab, ob die Fangmengen reduziert oder beibehalten werden sollen oder erhöht werden können. Die ICES-Gutachten haben in vielen Fällen mengenmäßige Leitlinien zu solchen Veränderungen gegeben, wobei die Erhöhung oder Reduzierung von Fangmengen von einem Jahr zum nächsten aus Vorsorgegründen maximal 20 % betragen darf. Die TAC-Vorschläge wurden auf der Grundlage dieser Leitlinien erarbeitet. Liegen keine wissenschaftlichen Gutachten vor, so werden ausgehend vom Vorsorgeprinzip vorsorgliche TAC-Reduzierungen um 20 % vorgeschlagen.
Für einige Bestände (hauptsächlich weit gestreute Bestände, Haie und Rochen) ergehen die Gutachten im Herbst. Sobald diese Gutachten vorliegen, muss dieser Vorschlag entsprechend aktualisiert werden. Wie oben erwähnt, dienen die Gutachten bei bestimmten Beständen der Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen.
•Folgenabschätzung
Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
Mit dem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze möglichst vermieden und nachhaltige, längerfristige Entscheidungen bevorzugt werden, wobei Initiativen von Interessenträgern und Beiräten berücksichtigt werden, wenn diese vom ICES und/oder STECF positiv bewertet wurden. Darüber hinaus wurde der Vorschlag der Kommission zur GFP-Reform auf der Grundlage einer Folgenabschätzung (SEC(2011) 891) erarbeitet, in deren Zusammenhang das MSY-Ziel analysiert wurde. Gemäß den Schlussfolgerungen ist dieses Ziel eine notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit.
Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Bestände angeht, die mit Drittländern geteilt werden, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (auf Unionsebene oder nationaler Ebene) vereinfacht, insbesondere die Anforderungen im Zusammenhang mit der Steuerung des Fischereiaufwands.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der bestehenden Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.
2017/0287 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.
(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TACs“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.
(5)Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Anlandeverpflichtung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Anlandeverpflichtung für die Arten, die die Fischereien definieren. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.
(6)Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2018 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten sich auf wissenschaftliche Daten und Gutachten stützen. Um einen gerechten Ausgleich für die Fische sicherzustellen, die bisher zurückgeworfen wurden und ab dem 1. Januar 2018 nun angelandet werden müssen, sollte eine Aufstockung nach folgender Methode berechnet werden: Der neue Wert der Anlandungen sollte berechnet werden, indem die Mengen, die auch in der Zeit, in der Anlandeverpflichtung gilt, weiterhin zurückgeworfen werden, von dem vom ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) vorgelegten Wert der Gesamtfangmenge abgezogen werden; anschließend sollte eine Aufstockung der TAC proportional zu der Differenz zwischen dem neu berechneten Wert der Anlandungen und dem früheren ICES-Wert der Anlandungen erfolgen.
(7)Was den Bestand des Europäischen Aals betrifft, so empfahl der ICES, alle die Mortalität beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Zur Umsetzung dieses Gutachtens muss daher in der Ostsee, im Kattegat, im Skagerrak, in der Nordsee und im Atlantischen Ozean (Unionsgewässer) ein Fangverbot für diese Art gelten.
(8)[Die Maßnahmen für Wolfsbarsch werden auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt, das der ICES am 24. Oktober 2017 veröffentlichen wird.]
(9)Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass ungewollte Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung ist, dass diese Bestände einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen und dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten dieser Bestände die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen werden, sondern für die Erhaltung dieser Arten als vorteilhaft gelten. Seit dem 1. Januar 2015 müssen Fänge dieser Arten in der pelagischen Fischerei jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.
(10)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 302/2009 festgesetzt werden. Das in der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates festgelegte Ziel für den südlichen Seehechtbestand ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß den wissenschaftlichen Gutachten ist es, in Ermangelung endgültiger Daten zur angestrebten Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen, angemessen, die TAC auf der Grundlage von MSY-Gutachten (höchstmöglicher Dauerertrag), wie sie vom ICES vorgelegt werden, festzusetzen, um zum Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beizutragen.
(11)Als Ergebnis des jüngsten Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland, hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 8c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für 6aS, 7b und 8c einerseits und für 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzusetzen, wird eine TAC eingeführt, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.
(12)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(13)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(14)Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.
(15)Für 2018 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgesetzt werden.
(16)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(17)Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.
(18)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(19)Nach dem Gutachten des ICES ist es angezeigt, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2018 vorliegen wird, sollten die TAC und Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festgesetzt werden.
(20)Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2018 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen [Dieser Erwägungsgrund wird nach den entsprechenden Konsultationen aktualisiert].
(21)Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].
(22)Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Verlängerung der TACs und Quoten für Weißen Thun im Nordatlantik und im Südatlantik und für Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik und eine Verlängerung der TAC für Gelbflossenthun angenommen. Darüber hinaus hat sie Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik, Segelfisch im Ostatlantik und im Westatlantik sowie eine TAC für Schwertfisch im Mittelmeer festgesetzt und die bereits früher festgesetzten TACs und Quoten für Roten Thun und Großaugenthun für 2018 bestätigt. Was Blauen und Weißen Marlin betrifft, so hat die ICCAT die bereits früher festgesetzten TACs für 2018 bestätigt und den von der EU aufgrund der Überfischung durch Spanien in den Jahren 2014 und 2015 vorgeschlagenen Rückerstattungsplan akzeptiert. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun der Fall ist, den von dieser Organisation angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].
(23)Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer 35. Jahrestagung 2016 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für 2016/2017 und 2017/2018 angenommen. Die Aufnahme einer solchen Quote im Jahr 2016 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2017 berücksichtigt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].
(24)Auf ihrer Jahrestagung 2016 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen. Darüber hinaus wurde eine Maßnahme zur Verringerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FADs) und zur Beschränkung der Verwendung von Hilfsschiffen verabschiedet. Da der Einsatz von Versorgungsschiffen und FADs integraler Bestandteil des Fischereiaufwands der Ringwadenflotte ist, sollte diese Maßnahme in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].
(25)Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2018 statt. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten.
(26)Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für den Zeitraum 2018–2020 angenommen und die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen für 2017 für diese Arten geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(27)Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2016 eine Erhaltungsmaßnahme für zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht, Rote Tiefseekrabbe, Kaiserbarsch und Pseudopentaceros spp. verabschiedet. Ferner wurde eine zweijährige TAC für Granatbarsch in Division B1 angenommen, während die TACs für diese Arten im übrigen Teil des SEAFO-Übereinkommensbereichs auf ein Jahr begrenzt wurden. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].
(28)Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 13. Jahrestagung die bestehenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bestätigt. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden [Dieser Erwägungsgrund wird nach der Jahrestagung aktualisiert].
(29)Auf ihrer 39. Jahrestagung im Jahr 2017 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(30)Auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) Fang- und Aufwandsbeschränkungen für bestimmte kleine pelagische Bestände für die Jahre 2017 und 2018 in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensgebiets angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IL werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.
(31)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten zu gewährleisten.
(32)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
(33)Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in einer Verbalnote an Norwegen vom 25. Oktober 2016 dargelegt worden, in der Bezug auf eine norwegische Regelung der Fischerei auf Arktische Seespinne auf seinem Festlandsockel genommen wurde, die nach Auffassung der Union die spezifischen Bestimmungen des Vertrags von Paris, insbesondere die der Artikel 2 und 3 jenes Vertrags, missachtet. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2018. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt. [Dieser Erwägungsgrund wird unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen aktualisiert.]
(34)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.
(35)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 zu vermeiden, sollten die Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2019 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.
(36)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(37)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden.
(38)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2018 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(39)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1)In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:
a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2018 und, soweit in dieser Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2019;
b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019, es sei denn in den Artikeln 25, 26 und 38 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt, und Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit Fischsammelgeräten (FADs);
c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018;
d)die in Artikel 27 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2017 und 2018.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:
a)Fischereifahrzeuge der Union;
b)Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
(2)Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;
b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;
d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
i)in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;
f)„analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission;
h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;
i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Artikel 4
Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a)„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009;
b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–53° 30' N 15° 00' W,
–53° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 13° 00' W,
–51° 00' N 13° 00' W,
–51° 00' N 15° 00' W,
–53° 30' N 15° 00' W,
e)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 00' N 8° 00' W,
–43° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 8° 00' W;
f)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–42° 00' N 8° 00' W;
–42° 00' N 10° 00' W,
–38° 30' N 10° 00' W,
–38° 30' N 9° 00' W,
–40° 00' N 9° 00' W,
–40° 00' N 8° 00' W;
g)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;
h)„CECAF-Gebiete“ (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
i)„NAFO-Gebiete“ (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
j)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik;
k)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
l)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
m)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde;
n)„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;
o)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik;
p)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;
q)„geografische GFCM-Untergebiete“ (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) sind die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates;
r)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;
s)„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
–Länge 150º W,
–Länge 130º W,
–Breite 4º S,
–Breite 50º S.
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
TACs und Aufteilung
(1)Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 14 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1)Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die
a)den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)als Ergebnis
i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2018 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;
ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.
(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2018 folgende Angaben:
a)die beschlossenen TACs;
b)die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;
c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
(1)Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie
a)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
(2)Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 8
Fischereiaufwandsbeschränkungen
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:
a)Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;
b)Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
c)Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.
Artikel 9
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch
[Die Maßnahmen für Wolfsbarsch werden auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt, das der ICES am 24. Oktober 2017 veröffentlichen wird.]
Artikel 10
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;
d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.
(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 11
Schonzeiten
(1)Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2018 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:
|
Punkt
|
Breitengrad
|
Längengrad
|
|
1
|
52° 27' N
|
12° 19' W
|
|
2
|
52° 40' N
|
12° 30' W
|
|
3
|
52° 47' N
|
12° 39,600' W
|
|
4
|
52° 47' N
|
12° 56' W
|
|
5
|
52° 13,5' N
|
13° 53,830' W
|
|
6
|
51° 22' N
|
14° 24' W
|
|
7
|
51° 22' N
|
14° 03' W
|
|
8
|
52° 10' N
|
13° 25' W
|
|
9
|
52° 32' N
|
13° 07,500' W
|
|
10
|
52° 43' N
|
12° 55' W
|
|
11
|
52° 43' N
|
12° 43' W
|
|
12
|
52° 38,800' N
|
12° 37' W
|
|
13
|
52° 27' N
|
12° 23' W
|
|
14
|
52° 27' N
|
12° 19' W
|
Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.
(2)Die kommerzielle Befischung von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2018 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 verboten.
Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal und damit verbundenen Beifängen in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.
Artikel 12
Verbote
(1)Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
a)Europäischer Aal (Anguilla anguilla) mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee;
b)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
c)Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;
d)Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
e)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
f)Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern;
g)Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
h)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
i)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
j)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
k)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;
l)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
m)Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;
n)Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern;
o)Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern;
p)die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:
i)Teufelsrochen (Mobula mobular);
ii)Mobula rochebrunei;
iii)Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);
iv)Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);
v)Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);
vi)Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);
vii)Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);
viii)Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);
ix)Adlerrochen (Mobula hypostoma);
q)die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern:
i)Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);
ii)Zwergsägerochen (Pristis clavata);
iii)Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);
iv)Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);
v)Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);
r)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
s)Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;
t)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;
u)Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;
v)Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;
w)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;
x)Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.
(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Artikel 13
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Kapitel II
Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern
Artikel 14
Fanggenehmigungen
(1)Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
(2)Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III dieser Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
Kapitel III
Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler
Fischereiorganisationen
Artikel 15
Übertragung und Tausch von Quoten
(1)Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.
(2)Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.
(3)Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.
(4)Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
(5)Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2019 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.
Abschnitt 1
ICCAT-Übereinkommensbereich
Artikel 16
Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten
(1)Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.
(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.
(3)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.
(4)Die Höchstanzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.
(5)Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.
(6)Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.
(7)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie in Anhang IV Nummer 7 festgesetzt beschränkt.
(8)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang IV Nummer 8 festgesetzt beschränkt.
Artikel 17
Freizeitfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.
Artikel 18
Haie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
(3)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.
(4)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(5)Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.
Abschnitt 2
CCAMLR-Übereinkommensbereich
Artikel 19
Verbote und Fangbeschränkungen
(1)Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2)Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Artikel 20
Versuchsfischerei
(1)Mitgliedstaaten dürfen 2018 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2018 mit.
(2)Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
(3)Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Artikel 21
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2017/2018
(1)Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2017/2018 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2017 unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2017 die entsprechenden Mitteilungen.
(2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
(3)Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.
(4)Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:
a)die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;
b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.
Abschnitt 3
IOTC-Zuständigkeitsbereich
Artikel 22
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen
(1)Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
(2)Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.
(3)Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.
(4)Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.
Artikel 23
Treibende Fischsammelgeräte (FADs) und Versorgungsschiffe
(1)Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 425 aktive treibende FADs einsetzen.
(2)Die Zahl der Versorgungsschiffe der Union darf nicht mehr als die Hälfte der Ringwadenfänger der Union betragen. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Zahl der Versorgungsschiffe der Union und der Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage des IOTC-Registers der aktiven Schiffe ermittelt.
Artikel 24
Haie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist in allen Fischereien verboten.
(2)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.
(3)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Abschnitt 4
SPRFMO-Übereinkommensbereich
Artikel 25
Pelagische Fischerei
(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.
(2)Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2017 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.
(3)Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.
Artikel 26
Grundfischereien
(1)Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.
(2)Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.
Abschnitt 5
IATTC-Übereinkommensbereich
Artikel 27
Ringwadenfischerei
(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:
a)vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2018, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2017, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2018, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–amerikanische Pazifikküste,
–150º W,
–40º N,
–40º S;
b)vom 9. Oktober 2018, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2018, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–96º W,
–110º W,
–4º N,
–3º S.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2018 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
(3)Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn
a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder
b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Artikel 28
Treibende Fischsammelgeräte
(1)Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
(2)Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.
Artikel 29
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei
Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die durch Langleiner jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich erzielt werden, dürfen nicht über 500 Tonnen oder der jährlichen Fangmenge von Großaugenthun im Jahr 2001 liegen.
Artikel 30
Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien
(1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.
(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.
(3)Die Schiffsbetreiber
a)erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);
b)übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.
Artikel 31
Verbot der Befischung von Teufelsrochen
Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.
Abschnitt 6
SEAFO-Übereinkommensbereich
Artikel 32
Verbot der Befischung von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:
–Geisterkatzenhai (Apristurus manis),
–Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),
–Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),
–Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),
–Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),
–Rochen (Rajidae),
–Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),
–andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,
–Dornhai (Squalus acanthias).
Abschnitt 7
WCPFC-Übereinkommensbereich
Artikel 33
Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2000 Tonnen im Jahr 2017 nicht überschreiten.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Ringwadenfischer 2857 Tonnen im Jahr 2017 nicht überschreiten.
Artikel 34
Sperrgebiet für Fischerei mit FADs
(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die FADs einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2017, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
a)ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt;
b)unter Einsatz von FADs Fischschwärme befischt.
(2)Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
(3)Absatz 2 gilt nicht, wenn
a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder
c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Artikel 35
Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen
Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.
Artikel 36
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:
a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).
(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Artikel 37
Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC
(1)Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.
(2)Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 28, 29 und 30 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.
Abschnitt 8
GFCM-Übereinkommensbereich
Artikel 38
Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18
(1)Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.
(2)Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.
Abschnitt 9
Beringmeer
Artikel 39
Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers
Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
TITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
Artikel 40
TACs
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
Artikel 41
Fanggenehmigungen
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Artikel 42
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 41 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Artikel 43
Verbote
(1)Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:
a)Europäischer Aal (Anguilla anguilla) mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee;
b)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
c)die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:
i)Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);
ii)Zwergsägerochen (Pristis clavata);
iii)Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);
iv)Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);
v)Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);
d)Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;
e)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
f)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
g)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;
h)Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;
i)Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;
j)Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern;
k)Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern;
l)die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:
i)Teufelsrochen (Mobula mobular);
ii)Mobula rochebrunei;
iii)Japanischer Rochen (Mobula japanica);
iv)Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);
v)Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);
vi)Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);
vii)Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);
viii)Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);
ix)Adlerrochen (Mobula hypostoma);
m)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
n)Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;
o)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10 und Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;
p)Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;
q)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10;
r)Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern.
(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 45
Übergangsbestimmungen
Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 12, 18, 19, 24, 30, 31, 32, 36, 39 und 43 gelten 2019 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.
Artikel 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2018.
Die mit den Artikeln 19, 20 und 21 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.11.2017
COM(2017) 645 final
ANHÄNGE
zum
Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018)
ANHANG IIA
FISCHEREIAUFWAND IM ICES-UNTERGEBIET 4
1.ANWENDUNGSBEREICH
1.1.Dieser Anhang gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die eines der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der in derselben Verordnung genannten geografischen Gebiete aufhalten.
1.2.Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe.
2.GENEHMIGUNGEN
Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
3.HÖCHSTZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ist wie folgt festgelegt:
Reguliertes Fanggerät: BT1+BT2: Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr
Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen im ICES-Untergebiet 4:
|
Reguliertes Fanggerät
|
BE
|
DK
|
DE
|
NL
|
UK
|
|
BT1+BT2
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
4.BEWIRTSCHAFTUNG
4.1.Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
4.2.Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.
4.3.Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.
5.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet ist das ICES-Untergebiet 4 zu verstehen.
6.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN
In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben.
ANHANG IIB
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER
WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT
UND KAISERGRANAT
IN DEN ICES-DIVISIONEN 8c UND 9a MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
1.ANWENDUNGSBEREICH
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten.
2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs
a)„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:
i)Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und
ii)Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;
b)„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
c)„Gebiet“ sind die ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
d)„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung;
e)„besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.
3.EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT
Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.
Kapitel II
Genehmigungen
4.ZUGELASSENE SCHIFFE
4.1.Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2015 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.2.Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.
Kapitel III
Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen
Aufenthaltstage in dem Gebiet
5.HÖCHSTANZAHL TAGE
5.1.Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.
5.2.Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 8 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.
6.BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER HÖCHSTANZAHL TAGE
6.1.Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:
a)Das betreffende Schiff hat in jedem der beiden Kalenderjahre 2013 und 2014 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und
b)das Schiff hat in den unter Buchstabe a angegebenen Jahren insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.
6.2.Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im laufenden Bewirtschaftungszeitraum nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.
6.3.Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der besonderen Bedingung geknüpft sind.
6.4.Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.
Tabelle I
Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten
|
Besondere Bedingung
|
Reguliertes Fanggerät
|
Höchstanzahl Tage
|
|
|
Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen
|
ES
|
126
|
|
|
|
FR
|
109
|
|
|
|
PT
|
113
|
|
6.1.a) und 6.1.b)
|
Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen
|
Unbegrenzt
|
7.KILOWATT-TAGE-REGELUNG
7.1.Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.
7.2.Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.
7.3.Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
a)die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
b)die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1. Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese besonderen Bedingungen in Betracht kommen;
c)die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.
7.4.Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.
8.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT
8.1.Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.
8.2.Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
8.3.Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.
8.4.Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
a)Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
b)von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.
8.5.Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
8.6.Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten besonderen Bedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese besondere Bedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.
8.7.Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.
9.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN
9.1.Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.
9.2.Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
9.3.Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.
9.4.Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
9.5.Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.
Kapitel IV
Bewirtschaftung
10.ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
11.BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME
11.1.Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
11.2.Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
11.3.Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.
Kapitel V
Tausch von Aufwandszuteilungen
12.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS
12.1.Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.
12.2.Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
12.3.Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.
12.4.Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingungen verfügen.
12.5.Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
13.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.
Kapitel VI
Berichterstattungspflichten
14.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.
15.ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN
Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.
16.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für den gesamten laufenden und den vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.
Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum
|
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Bewirtschaftungszeitraum
|
Kumulierte Aufwandsmeldung
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum
|
Feldbezeichnung
|
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern
|
Ausrichtung(1) L(inks)/R(echts)
|
Definition und Anmerkungen
|
|
(1)
Mitgliedstaat
|
3
|
|
Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
|
|
(2)
Fanggerät
|
2
|
|
Eine der folgenden Fanggerätarten:
TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm
GN = Kiemennetze ≥ 60 mm
LL = Grundlangleinen
|
|
(3)
Bewirtschaftungszeitraum
|
4
|
|
Ein Bewirtschaftungszeitraum ab dem Jahr 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum
|
|
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
|
7
|
R
|
Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums
|
|
(1)
Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
|
Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff
|
Mitgliedstaat
|
CFR
|
Äußere Kennzeichnung
|
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
|
Gemeldetes Fanggerät
|
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
|
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte
|
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
|
Übertragung von Tagen
|
|
|
|
|
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
...
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
...
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
...
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
...
|
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(7)
|
(7)
|
(7)
|
(7)
|
(8)
|
(8)
|
(8)
|
(8)
|
(9)
|
Tabelle V
Datenformat für Angaben zum Schiff
|
Feldbezeichnung
|
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern
|
Ausrichtung(1)
L(inks)/R(echts)
|
Definition und Anmerkungen
|
|
(1)
Mitgliedstaat
|
3
|
|
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
|
|
(2)
CFR
|
12
|
|
Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)
Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
|
|
(3)
Äußere Kennzeichnung
|
14
|
L
|
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission(2)
|
|
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
|
2
|
L
|
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
|
|
(5)
Gemeldetes Fanggerät
|
2
|
L
|
Eine der folgenden Fanggerätarten:
TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm
GN = Kiemennetze ≥ 60 mm
LL = Grundlangleinen
|
|
(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
|
2
|
L
|
Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft
|
|
(7)
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte
|
3
|
L
|
Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
|
|
(8)
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
|
3
|
L
|
Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
|
|
(9)
Übertragung von Tagen
|
4
|
L
|
Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben
|
|
(1)
Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
(2)
Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).
|
ANHANG IIC
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER
BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM
WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
1.ANWENDUNGSBEREICH
1.1.Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.
1.2.Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn
a)ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2015 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;
b)sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;
c)der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2018 und 31. Januar 2019 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2018 getätigten Seezungenfänge.
Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.
2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:
i)Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und
ii)stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;
b)„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
c)„Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;
d)„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.
3.EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT
Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.
Kapitel II
Genehmigungen
4.ZUGELASSENE SCHIFFE
4.1Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2015 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.2Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.
4.3Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.
Kapitel III
Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen
Aufenthaltstage in dem Gebiet
5.HÖCHSTANZAHL TAGE
Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.
Tabelle I
Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf
nach Kategorie des regulierten Fanggeräts
|
Reguliertes Fanggerät
|
Höchstanzahl Tage
|
|
Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm
|
BE
|
176
|
|
|
FR
|
188
|
|
|
UK
|
222
|
|
Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm
|
BE
|
176
|
|
|
FR
|
191
|
|
|
UK
|
176
|
6.KILOWATT-TAGE-REGELUNG
6.1.Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.
6.2.Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.
6.3.Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
a)die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
b)die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.
6.4.Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.
7.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT
7.1.Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.
7.2.Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
7.3.Die Nummern 7.1. und 7.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.
7.4.Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
a)Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
b)die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.
7.5.Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
7.6.Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.
7.7.Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.
8.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN
8.1.Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 31. Januar 2019 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.
8.2.Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
8.3.Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.
8.4.Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
8.5.Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.
Kapitel IV
Bewirtschaftung
9.ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
10.BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME
10.1.Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
10.2.Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
10.3.Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.
Kapitel V
Tausch von Aufwandszuteilungen
11.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS
11.1.Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.
11.2.Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
11.3.Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.
11.4.Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
12.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2., 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.
Kapitel VI
Berichterstattungspflichten
13.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.
14.ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN
Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.
15.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2014 und 2015 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.
Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum
|
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Bewirtschaftungszeitraum
|
Kumulierte Aufwandsmeldung
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum
|
Feldbezeichnung
|
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern
|
Ausrichtung(1)
L(inks)/R(echts)
|
Definition und Anmerkungen
|
|
(1)
Mitgliedstaat
|
3
|
|
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
|
|
(2)
Fanggerät
|
2
|
|
Eine der folgenden Fanggerätarten:
BT = Baumkurren ≥ 80 mm
GN = Kiemennetze < 220 mm
TN = Trammelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm
|
|
(3)
Bewirtschaftungszeitraum
|
4
|
|
Ein Jahr ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum
|
|
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
|
7
|
R
|
Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums
|
|
(1)
Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
|
Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff
|
Mitgliedstaat
|
CFR
|
Äußere Kennzeichnung
|
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
|
Gemeldetes Fanggerät
|
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte
|
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
|
Übertragung von Tagen
|
|
|
|
|
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
...
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
...
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
...
|
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(7)
|
(7)
|
(7)
|
(7)
|
(8)
|
Tabelle V
Datenformat für Angaben zum Schiff
|
Feldbezeichnung
|
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern
|
Ausrichtung(1)
L(inks)/R(echts)
|
Definition und Anmerkungen
|
|
(1)
Mitgliedstaat
|
3
|
|
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
|
|
(2)
CFR
|
12
|
|
Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)
Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
|
|
(3)
Äußere Kennzeichnung
|
14
|
L
|
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
|
|
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
|
2
|
L
|
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
|
|
(5)
Gemeldetes Fanggerät
|
2
|
L
|
Eine der folgenden Fanggerätarten:
BT = Baumkurren ≥ 80 mm
GN = Kiemennetze < 220 mm
TN = Trammelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm
|
|
(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
|
3
|
L
|
Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
|
|
(7)
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
|
3
|
L
|
Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
|
|
(8)
Übertragung von Tagen
|
4
|
L
|
Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben
|
|
(1)
Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
|
ANHANG IID
SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4
Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt:
|
Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet
|
Statistische Rechtecke — ICES
|
|
1r
|
31-33 E9–F4; 33 F5; 34-37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4–F5
|
|
2r
|
35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1
|
|
3r
|
41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0
|
|
4
|
38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0
|
|
5r
|
47-52 F1–F5
|
|
6
|
41-43 G0–G3; 44 G1
|
|
7r
|
47-52 E6–F0
|
Anhang IID — Anlage 1
SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE
ANHANG III
HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN
|
Fanggebiet
|
Fischerei
|
Zahl der Fanggenehmigungen
|
Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten
|
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
|
|
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen
|
Hering, nördlich von 62° 00′ N
|
pm
|
DK
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
DE
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
IE
|
pm
|
|
|
|
|
|
NL
|
pm
|
|
|
|
|
|
PL
|
pm
|
|
|
|
|
|
SV
|
pm
|
|
|
|
|
|
UK
|
pm
|
|
|
|
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N
|
pm
|
DE
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
IE
|
pm
|
|
|
|
|
|
ES
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
PT
|
pm
|
|
|
|
|
|
UK
|
pm
|
|
|
|
|
|
Nicht aufgeteilt
|
pm
|
|
|
|
Makrele (1)
|
Entfällt
|
Entfällt
|
pm
|
|
|
Industriearten, südlich von 62° 00′ N
|
pm
|
DK
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
UK
|
pm
|
|
|
Färöische Gewässer
|
Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.
|
pm
|
BE
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
DE
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
UK
|
pm
|
|
|
|
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W
|
pm(2)
|
Entfällt
|
pm
|
|
|
Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.
|
pm
|
BE
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
DE
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
UK
|
pm
|
|
|
|
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W
|
pm
|
DE(3)
|
pm
|
pm(4)
|
|
|
|
|
FR(3)
|
pm
|
|
|
|
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.
|
pm
|
Entfällt
|
pm(4)
|
|
|
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.
|
pm
|
DE
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
DK
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
NL
|
pm
|
|
|
|
|
|
UK
|
pm
|
|
|
|
|
|
SE
|
pm
|
|
|
|
|
|
ES
|
pm
|
|
|
|
|
|
IE
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pm
|
|
|
|
|
|
PT
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pm
|
|
|
|
Leinenfischerei
|
pm
|
UK
|
pm
|
pm
|
|
|
Makrele
|
pm
|
DK
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
BE
|
pm
|
|
|
|
|
|
DE
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
IE
|
pm
|
|
|
|
|
|
NL
|
pm
|
|
|
|
|
|
SE
|
pm
|
|
|
|
|
|
UK
|
pm
|
|
|
|
Hering, nördlich von 62° 00′ N
|
pm
|
DK
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
DE
|
pm
|
|
|
|
|
|
IE
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
NL
|
pm
|
|
|
|
|
|
PL
|
pm
|
|
|
|
|
|
SE
|
pm
|
|
|
|
|
|
UK
|
pm
|
|
|
1, 2b(5)
|
Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen
|
pm
|
EE
|
pm
|
Nicht zutreffend
|
|
|
|
|
ES
|
pm
|
|
|
|
|
|
LV
|
pm
|
|
|
|
|
|
LT
|
pm
|
|
|
|
|
|
PL
|
pm
|
|
|
(1)
Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.
(2)
In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.
(3)
Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(4)
In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.
(5)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.
|
ANHANG IV
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
1.Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
|
Spanien
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
2.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
|
Spanien
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
|
Malta
|
pm2
|
|
Union
|
pm
|
3.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen
|
Kroatien
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
4.Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen
Tabelle A
|
|
Anzahl der Fischereifahrzeuge
|
|
|
Zypern
|
Griechenland
|
Kroatien
|
Italien
|
Frankreich
|
Spanien
|
Malta
|
|
Ringwadenfänger
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
Langleinenfänger
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
Köderschiffe
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
Handleinenfänger
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
Trawler
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
Tabelle B
|
|
Gesamtkapazität in BRZ
|
|
|
Zypern
|
Kroatien
|
Griechenland
|
Italien
|
Frankreich
|
Spanien
|
Malta
|
|
Ringwadenfänger
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
|
Langleinenfänger
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
|
Köderschiffe
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
|
Handleinenfänger
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
|
Trawler
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
|
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen
|
5.Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf
|
|
Anzahl Tonnaren
|
|
Spanien
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
6.Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann
Tabelle A
|
Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität
|
|
|
Anzahl Betriebe
|
Kapazität (in Tonnen)
|
|
Spanien
|
pm
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
pm
|
|
Griechenland
|
pm
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
pm
|
|
Kroatien
|
pm
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
pm
|
Tabelle B
|
Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
|
|
Spanien
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Griechenland
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
|
Kroatien
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
7.Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:
|
Mitgliedstaat
|
Höchstanzahl Schiffe
|
|
Irland
|
pm
|
|
Spanien
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
Vereinigtes Königreich.
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
8.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen
|
Mitgliedstaat
|
Höchstanzahl Ringwadenfischer
|
Höchstanzahl Langleinenfischer
|
|
Spanien
|
pm
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
pm
|
ANHANG V
CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
TEIL A
VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
|
Zielarten
|
Gebiet
|
Schonzeit
|
|
Haie (alle Arten)
|
Übereinkommensbereich
|
pm
|
|
Notothenia rossii
|
FAO 48.1. Antarktis, im Bereich der Halbinsel
FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln
FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien
|
pm
|
|
Flossenfische
|
FAO 48.1. Antarktis(1)
FAO 48.2. Antarktis(1)
|
pm
|
|
Gobionotothen gibberifrons
Chaenocephalus aceratus
Pseudochaenichthys georgianus
Lepidonotothen squamifrons
Patagonotothen guntheri
Electrona carlsbergi(1)
|
FAO 48.3.
|
pm
|
|
Dissostichus spp.
|
FAO 48.5. Antarktis
|
pm
|
|
Dissostichus spp.
|
FAO 88.3. Antarktis(1)
FAO 58.5.1. Antarktis(1) (2)
FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20‘ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20‘ E(1)
FAO 58.4.4. Antarktis(1) (2)
FAO 58.6. Antarktis(1) (2)
FAO 58.7. Antarktis(1)
|
pm
|
|
Lepidonotothen squamifrons
|
FAO 58.4.4.(1) (2)
|
pm
|
|
Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides
|
FAO 58.5.2. Antarktis
|
pm
|
|
Dissostichus mawsoni
|
FAO 48.4. Antarktis(1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W
|
pm
|
|
(1)
Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.
(2)
Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).
|
TEIL B
TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2016/2017
|
Untergebiet/
Division
|
Region
|
Saison
|
SSRU
|
Fanggrenze Dissostichus mawsoni (in Tonnen)
|
|
Beifanggrenze (in Tonnen)
|
|
|
|
|
SSRU
|
Grenzwert
|
|
|
Rochen
|
Macrourus spp.
|
Andere Arten
|
|
58.4.1.
|
Gesamte Division
|
pm
|
A, B, D, F, H
|
pm
|
pm
|
5841-1
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
C (einschl. 58.4.1_1, 58.4. 1_2)
|
pm
|
|
5841-2
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
|
5841-3
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
E (58.4.1_3, 58.4.1_4)
|
pm
|
|
5841-4
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
|
5841-5
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
G (einschl. 58.4.1_5, 58.4.1_6)
|
pm
|
|
5841-6
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
|
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
58.4.2.
|
Gesamte Division
|
pm
|
A, B, C, D
|
pm
|
pm
|
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
E (einschl. 58.4.2_1)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
58.4.3a
|
Gesamte Division 58.4.3a._1
|
pm
|
|
pm
|
pm
|
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
Entfällt
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
88.1.
|
Gesamtes Untergebiet
|
pm
|
A, D, E, F, M
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
|
B, C, G
|
pm
|
|
A, D, E, F, M
|
pm
|
A, D, E, F, M
|
pm
|
A, D, E, F, M
|
pm
|
|
|
|
|
H, I, K
|
pm
|
|
B, C, G
|
pm
|
B, C, G
|
pm
|
B, C, G
|
pm
|
|
|
|
|
J, L
|
pm
|
|
H, I, K
|
pm
|
H, I, K
|
pm
|
H, I, K
|
pm
|
|
|
|
|
|
pm
|
|
J, L
|
pm
|
J, L
|
pm
|
J, L
|
pm
|
|
88.2.
|
|
pm
|
A, B, I
|
pm
|
pm
|
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
C, D, E, F, G (88.2_1 bis 88.2_4)
|
pm
|
|
A, B
|
pm
|
A, B
|
pm
|
A, B
|
pm
|
|
|
|
|
H
|
pm
|
|
C, D, E, F, G, H, I
|
pm
|
C, D, E, F, G, H, I
|
pm
|
C, D, E, F, G, H, I
|
pm
|
|
|
|
Anhang V Teil B — Anlage
Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRU)
|
Region
|
SSRU
|
Gebietsgrenzen
|
|
48.6
|
A
|
Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1° 30‘ E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.
|
|
|
B
|
Von 60° S 20 °W, nach Osten bis 10 °W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20 °W, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
C
|
Von 60° S 10 °W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
D
|
Von 60° S 0°, nach Osten bis 10 °E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0 , nach Norden bis 60° S.
|
|
|
E
|
Von 60° S 10° E, nach Osten bis 20° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
F
|
Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
G
|
Von 50° S 1° 30′ E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ E, nach Norden bis 50° S.
|
|
58.4.1
|
A
|
Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.
|
|
|
B
|
Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64° S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
C
|
Von 60° S 90 °E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
D
|
Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
E
|
Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
F
|
Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
G
|
Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
H
|
Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
58.4.2
|
A
|
Von 62° S 30 °E, nach Osten bis 40 °E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30 °E, nach Norden bis 62° S.
|
|
|
B
|
Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.
|
|
|
C
|
Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.
|
|
|
D
|
Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.
|
|
|
E
|
Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.
|
|
58.4.3a
|
A
|
Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.
|
|
58.4.3b
|
A
|
Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 56° S.
|
|
|
B
|
Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
C
|
Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 59° S.
|
|
|
D
|
Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.
|
|
|
E
|
Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.
|
|
58.4.4
|
A
|
Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.
|
|
|
B
|
Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.
|
|
|
C
|
Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.
|
|
|
D
|
Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.
|
|
58.6
|
A
|
Von 45° S 40° E, nach Osten bis 44° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 45° S.
|
|
|
B
|
Von 45° S 44° E, nach Osten bis 48° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° E, nach Norden bis 45° S.
|
|
|
C
|
Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.
|
|
|
D
|
Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.
|
|
58.7
|
A
|
Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.
|
|
88.1
|
A
|
Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
B
|
Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
C
|
Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
D
|
Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.
|
|
|
E
|
Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30‘ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.
|
|
|
F
|
Von 68° 30‘ S 160 °E, nach Osten bis 170 °E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160 °E, nach Norden bis 68° 30‘ S.
|
|
|
G
|
Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.
|
|
|
H
|
Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.
|
|
|
I
|
Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.
|
|
|
J
|
Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.
|
|
|
K
|
Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.
|
|
|
L
|
Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.
|
|
|
M
|
Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.
|
|
88.2
|
A
|
Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
B
|
Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
C
|
Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S.
|
|
|
D
|
Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S.
|
|
|
E
|
Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S.
|
|
|
F
|
Von 70° 50′ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S.
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|
|
G
|
Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.
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|
|
H
|
Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.
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|
|
I
|
Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.
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|
88.3
|
A
|
Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.
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|
B
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Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.
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|
C
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Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.
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|
D
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Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.
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TEIL C
ANHANG 21-03/A
MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG
VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN
Allgemeine Informationen
Mitglied:
Fangsaison:
Name des Schiffes:
Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):
Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):
Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist
Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen.
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Untergebiet/Division
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Zutreffendes bitte ankreuzen
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48.1
|
□
|
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48.2
|
□
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48.3
|
□
|
|
48.4
|
□
|
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58.4.1
|
□
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|
58.4.2
|
□
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Fangtechnik:
|
Zutreffendes bitte ankreuzen
|
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|
□ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz
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□ kontinuierliche Fangentnahme
|
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|
□ Leerung des Steerts durch Pumpen
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□ sonstige Methoden: Bitte angeben.
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Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills
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Produktart
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Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B)(1)
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Ganz, gefroren
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Gekocht
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Mehl
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Öl
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Sonstige Produkte (bitte angeben)
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(1)
Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.
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Netzkonstruktion
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Netzabmessungen
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Netz 1
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Netz 2
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Weitere Netze
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Netzöffnung (Netzmaul)
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Maximale vertikale Öffnung (m)
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Maximale horizontale Öffnung (m)
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|
Netzumfang am Netzmaul(1)(m)
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Netzmaulfläche (m2)
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Netzblatt — Durchschnittliche Maschenöffnung(3) (mm)
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Außen(2)
|
Innen(2)
|
Außen(2)
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Innen(2)
|
Außen(2)
|
Innen(2)
|
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1. Netzblatt
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2. Netzblatt
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3. Netzblatt
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|
...
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|
Hinterstes Blatt (Steert)
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(1)
Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.
(2)
Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.
(3)
Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01.
|
Grafische Darstellung(en) der Netze:
Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:
1.Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).
2.Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).
3.Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).
4.Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt - bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.
Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger
Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:
Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.
Erfassung akustischer Daten
Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.
|
Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)
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Hersteller
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Modell
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Signalgeber-Frequenzen (kHz)
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Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):
Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.
ANHANG 21-03/B
LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES
LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS
|
Methode
|
Gleichung (kg)
|
Merkmal
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|
|
|
Beschreibung
|
Typ
|
Schätzmethode
|
Einheit
|
|
Halterungstank-Volumen
|
W*L*H*ρ*1 000
|
W = Tankbreite
|
konstant
|
Messung zu Beginn des Fangeinsatzes
|
m
|
|
|
|
L = Tanklänge
|
konstant
|
Messung zu Beginn des Fangeinsatzes
|
m
|
|
|
|
ρ = Volumen-Masse-Umrech-nungsfaktor
|
variabel
|
Umrechnung von Volumen in Masse
|
kg/Liter
|
|
|
|
H = Füllhöhe des Krills im Tank
|
Hol-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
m
|
|
Strömungsmesser(1)
|
V*Fkrill*ρ
|
V = Volumen von Krill und Wasser zusammen
|
Hol[1]-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
Liter
|
|
|
|
Fkrill = Anteil des Krills in der Probe
|
Hol[1]-spezifisch
|
korrigiertes Durchflussvolumen
|
|
|
|
|
ρ = Volumen-Masse-Umrech-nungsfaktor
|
variabel
|
Umrechnung von Volumen in Masse
|
kg/Liter
|
|
Strömungsmesser(2)
|
(V*ρ)–M
|
V = Volumen der Krill-Paste
|
Hol[1]-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
Liter
|
|
|
|
M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse
|
Hol[1]-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
kg
|
|
|
|
ρ = Dichte der Krill-Paste
|
variabel
|
direkte Beobachtung
|
kg/Liter
|
|
Bandwaage
|
M*(1–F)
|
M = Masse von Krill und Wasser zusammen
|
Hol[2]-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
kg
|
|
|
|
F = Wasseranteil in der Probe
|
variabel
|
korrigierte Bandwaagenmasse
|
|
|
Behälter
|
(M–Mtray)*N
|
Mtray = Masse des leeren Behälters
|
konstant
|
direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes
|
kg
|
|
|
|
M = durch-schnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen
|
variabel
|
direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft
|
kg
|
|
|
|
N = Anzahl der Behälter
|
Hol-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
|
|
Umrechnung Mehl
|
Mmeal*MCF
|
Mmeal = Masse des erzeugten Mehls
|
Hol-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
kg
|
|
|
|
MCF = Umrechnungsfaktor Mehl
|
variabel
|
Umrechnung von Mehl in ganzen Krill
|
|
|
Steertvolumen
|
W*H*L*ρ*π/4*1 000
|
W = Steertbreite
|
konstant
|
Messung zu Beginn des Fangeinsatzes
|
m
|
|
|
|
H = Steerthöhe
|
konstant
|
Messung zu Beginn des Fangeinsatzes
|
m
|
|
|
|
ρ = Volumen-Masse-Umrech-nungsfaktor
|
variabel
|
Umrechnung von Volumen in Masse
|
kg/Liter
|
|
|
|
L = Steertlänge
|
Hol-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
m
|
|
Sonstiges
|
Bitte angeben.
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|
|
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|
|
(1)
Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.
(2)
Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.
|
Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen
|
Halterungstank-Volumen
|
|
Zu Beginn des Fangeinsatzes
|
Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)
|
|
Monatlich(1)
|
Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank
|
|
Je Hol
|
Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Strömungsmesser(1)
|
|
Vor dem Fangeinsatz
|
Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst
|
|
Mehr als einmal monatlich(1)
|
Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank
|
|
Je Hol(2)
|
Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und
|
|
|
Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen
|
|
|
Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Strömungsmesser(2)
|
|
Vor dem Fangeinsatz
|
Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)
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Wöchentlich(1)
|
Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)
|
|
Je Hol(2)
|
Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Bandwaage
|
|
Vor dem Fangeinsatz
|
Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst
|
|
Je Hol(2)
|
Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und
|
|
|
Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen
|
|
|
Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Behälter
|
|
Vor dem Fangeinsatz
|
Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)
|
|
Je Hol
|
Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)
|
|
|
Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Umrechnung Mehl
|
|
Monatlich(1)
|
Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1000 bis 5000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill
|
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Je Hol
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Messung der Masse des erzeugten Mehls
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Steertvolumen
|
|
Zu Beginn des Fangeinsatzes
|
Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)
|
|
Monatlich(1)
|
Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert
|
|
Je Hol
|
Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
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_________________
(1)
Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Fischereifahrzeug in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.
(2)
Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.
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ANHANG VI
IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH
1.Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen
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Mitgliedstaat
|
Höchstanzahl Schiffe
|
Kapazität (BRZ)
|
|
Spanien
|
pm
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
pm
|
2.Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen
|
Mitgliedstaat
|
Höchstanzahl Schiffe
|
Kapazität (BRZ)
|
|
Spanien
|
pm
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm(1)
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
pm
|
|
Vereinigtes Königreich.
|
pm
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
pm
|
|
(1)
In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; diese kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.
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3.Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.
4.Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.
ANHANG VII
WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen
ANHANG VIII
MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
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Flaggenstaat
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Fischerei
|
Zahl der Fanggenehmigungen
|
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
|
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Norwegen
|
Hering, nördlich von 62° 00′ N
|
pm
|
pm
|
|
Färöer
|
Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59°N)
Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h
|
pm
|
pm
|
|
|
Hering, nördlich von 62° 00′ N
|
pm
|
pm
|
|
|
Hering, 3a
|
pm
|
pm
|
|
|
Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)
|
pm
|
pm
|
|
|
Leng und Lumb
|
pm
|
pm
|
|
|
Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)
|
pm
|
pm
|
|
|
Blauleng
|
pm
|
pm
|
|
Venezuela(1)
|
Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)
|
pm
|
pm
|
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(1)
Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.
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