Brüssel, den 6.11.2017

COM(2017) 644 final

2017/0286(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf die vorgesehene Annahme eines Beschlusses des Botschafterausschusses über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen („Cotonou-Abkommen“)

Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen 1 (im Folgenden „Abkommen“) zielt auf die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten. Das Abkommen trat am 1.4.2003 in Kraft.

Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

Auf seiner Tagung am 6. Mai 2017 in Dakar hat der AKP-EU-Ministerrat eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss beschlossen, damit dieser vor dem 31. Dezember 2017 einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens fassen kann.

2.2.Der AKP-EU-Botschafterausschuss

Der AKP-EU-Botschafterausschuss kann Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien rechtlich bindend sind. Der Botschafterausschuss setzt sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und einem Vertreter der Kommission einerseits und den Leitern der Missionen der AKP-Staaten bei der Europäischen Union andererseits zusammen. Der Vorsitz im Botschafterausschuss wird abwechselnd von dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaates, der von der Gemeinschaft benannt wird, und dem Leiter der Mission eines AKP-Staates wahrgenommen, der von den AKP-Staaten benannt wird. Der Ausschuss unterstützt den Ministerrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus. In diesem Zusammenhang verfolgt er die Durchführung dieses Abkommens und die bei der Verwirklichung der darin festgelegten Ziele erzielten Fortschritte. Der Botschafterausschuss tritt regelmäßig zusammen, vor allem um die Tagungen des Rates vorzubereiten, und jedes Mal, wenn sich dies als notwendig erweist.

2.3.Der vorgesehene Akt des AKP-EU-Botschafterausschusses

Der AKP-EU-Botschafterausschuss soll bis zum 31.12.2017 einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden „vorgesehener Akt“) fassen.

Der Beschluss gilt für Anhang II Kapitel 3 und zielt auf die verbesserte Finanzierung der Unterstützung im Falle exogener Schocks.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien bindend sein. Dies steht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens, in dem es heißt: „Der Ministerrat kann Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind“, und mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens, in dem Folgendes festgelegt ist: „Der Ministerrat kann seine Befugnisse dem Botschafterausschuss übertragen.“

3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt

Nach Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erkennen die Vertragsparteien an, „dass gesamtwirtschaftliche Instabilität aufgrund exogener Schocks die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, begrenzt werden sollen.“

Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens legt die Bestimmungen und Bedingungen für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse (FLEX) fest. Dieser Anhang wurde durch den Beschluss 1/2008 des AKP-EG-Rates vom 13.6.2008 2 geändert.

Entwicklungsländer sehen sich immer wieder erheblichen negativen exogenen Schocks ausgesetzt, die kurzfristig zu starken Produktions- und Wohlfahrtsverlusten sowie zu dauerhaften Wachstumseinbrüchen führen, die nicht nur auf Schwankungen der Ausfuhrerlöse zurückzuführen sind. Diese exogenen Schocks können durch weltweite wirtschaftliche Entwicklungen, insbesondere einen Rückgang des weltweiten Wachstums, sowie durch Naturkatastrophen ausgelöst werden.

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit FLEX, einschließlich der spezifischen Finanzierungsmaßnahmen nach der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise von 2008 (FLEX-Mechanismus für anfällige Länder) wurde im Einklang mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ein neuer Ansatz für die Unterstützung betroffener Länder bei der Abfederung von Schocks mit gesamtwirtschaftlichen makroökonomischen Auswirkungen entwickelt, der auch dem haushaltspolitischen Spielraum und den makroökonomischen Kapazitäten der Regierungen bei der Bewältigung exogener Schocks Rechnung trägt.

Die harmonisierte Behandlung von Anträgen innerhalb eines einzigen Finanzrahmens für unvorhergesehenen Bedarf wäre daher am besten geeignet, um die notwendige Flexibilität bei der fallweisen Anpassung der Unterstützungsmaßnahmen der Kommission zu gewährleisten. Mit der AKP-Seite wurde darüber Einvernehmen erzielt, die Unterstützung bei der Bewältigung makroökonomischer Schocks aus den im Rahmen des 11. EEF verfügbaren Mitteln für unvorhergesehenen Bedarf zu finanzieren.

Zweck des vorgesehenen Aktes ist es daher, gemäß Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einzelnen AKP-Staaten im Falle exogener Schocks Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung soll aus den für unvorhergesehenen Bedarf zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden.

Zur Umsetzung des oben beschriebenen neuen Ansatzes sollten die im Rahmen des Cotonou-Abkommens eingerichteten Entscheidungsgremien einen verbindlichen Beschluss erlassen.

Auf seiner Tagung am 5. Mai 2017 hat der AKP-EU-Ministerrat beschlossen, die Unterstützung im Falle exogener Schocks gemäß Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens aus den Mitteln für unvorhergesehenen Bedarf finanzieren zu lassen, und eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss vorgenommen, damit dieser bis zum 31. Dezember 2017 einen Beschluss erlassen kann, der für Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gilt.

Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den vorliegenden Beschluss anzunehmen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der AKP-EU-Botschafterausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, d. h. das Abkommen von Cotonou, eingesetztes Gremium.

Der Akt, den der AKP-EU-Botschafterausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens völkerrechtlich verbindlich.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das wichtigste Ziel und der wesentliche Inhalt des vorgesehenen Akts beziehen sich auf die „Entwicklungszusammenarbeit“. Somit bildet Artikel 209 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da der Akt des AKP-EU-Botschafterausschusses für Anhang XII des Cotonou-Abkommens gilt, ist es angemessen, dass er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

2017/0286 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) 4 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen trat am 1. April 2003 in Kraft.

(2)Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

(3)Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

(4)Auf seiner Tagung am 6. Mai 2017 in Dakar hat der AKP-EU-Ministerrat eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss beschlossen, damit dieser vor dem 31. Dezember 2017 einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens fassen kann.

(5)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertreten ist.

(6)Der Beschluss gilt für Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und zielt auf die Verbesserung der Finanzierung der Unterstützung im Falle exogener Schocks –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Akts des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2) Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 27).
(2) ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 63.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland gegen Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Randnrn. 61 bis 64.
(4) Abkommen (ABl. L 317 vom 15.12.2010, S. 3), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

Brüssel, den 6.11.2017

COM(2017) 644 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

BESCHLUSS Nr. …/2017

DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom ... 2017

über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits 1 (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 100 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sieht die Einrichtung eines Systems zusätzlicher Unterstützung vor, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks auf die Wirtschaft der AKP-Staaten zu begrenzen. Die Modalitäten für diesen Unterstützungsmechanismus sind gemäß Absatz 4 dieses Artikels in Anhang II des Abkommens festgelegt.

(2)Der Mechanismus in seiner derzeitigen in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Form muss angepasst werden, um den Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen und eine flexible und rasche Bereitstellung der Unterstützung zu gewährleisten.

(3)Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(4)Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

(5)Nach Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens führt der AKP-EU-Botschafterausschuss die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus.

(6)Auf seiner Tagung vom 5. Mai 2017 hat der AKP-EU-Ministerrat den AKP-EU-Botschafterausschuss damit beauftragt, einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens betreffend exogene Schocks und zur Änderung von Anhang II Kapitel 3 zu fassen.

(7)Der AKP-EU-Botschafterausschuss sollte den vorliegenden Beschluss anzunehmen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Unterstützung für AKP-Länder im Falle durch exogene Schocks verursachter gesamtwirtschaftlicher Instabilität im Sinne des Artikels 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens AKP-EU (im Folgenden „Abkommen“) unterliegt den Bestimmungen dieses Beschlusses.

Artikel 2

1.Zusätzliche finanzielle Unterstützung kann aus der Reserve des 11. Europäischen Entwicklungsfonds für unvorhergesehenen Bedarf bereitgestellt werden, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, abzufedern und die sozioökonomischen Reformen und Politiken zu sichern, die durch den Rückgang der Einnahmen gefährdet sind.

2.Die von exogenen Schocks betroffenen AKP-Länder richten einen Antrag auf diesbezügliche finanzielle Unterstützung an die Europäische Kommission, der auf Einzelfallbasis und nach einem bedarfsorientierten Konzept auf der Grundlage des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens geprüft wird.

3.Die Unterstützung wird nach Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. Die Europäische Kommission wird in regelmäßigen Abständen dem AKP-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung Bericht erstatten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien des Abkommens, die Europäische Kommission und das AKP-Sekretariat werden über die praktischen Modalitäten für die Anwendung von Artikel 68 unterrichtet.

Artikel 4

Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluss angewandt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu [...] am [...]

   Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

   Der Präsident

(1) Abkommen (ABl. L 317 vom 15.12.2010, S. 3), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).