EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2017
COM(2017) 595 final
2017/0259(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die EU und Norwegen sind Unterzeichner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), das den freien Warenverkehr vorsieht, ausgenommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse. Für die Landwirtschaft sieht Artikel 19 des EWR-Abkommens vor, dass die Vertragsparteien alle zwei Jahre die Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen überprüfen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor beschließen.
Die Verhandlungen wurden vom 3. Februar 2015 bis zum 5. April 2017 geführt. Das Abkommen wurde am 5. April 2017 von den Vertragsparteien paraphiert und sieht weitere Handelspräferenzen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor, einschließlich zusätzlicher, vollständig freigegebener Zolltarifpositionen. Für sensiblere Erzeugnisse wie Fleisch, Milcherzeugnisse, Gemüse und Zierpflanzen wurden zusätzliche oder neue Zollkontingente vereinbart.
Die beiden Vertragsparteien streben an, dass dieses Abkommen im dritten Monat nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft tritt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das Vorläuferabkommen wurde auf der Grundlage des Artikels 19 des EWR-Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Norwegen und der Europäischen Union geschlossen. Das Vorläuferabkommen wurde am 15. April 2011 unterzeichnet. Darin waren gegenseitige Zollkontingente und Zollsenkungen vorgesehen. Zudem enthielt es eine Verpflichtung der Vertragsparteien, nach Ablauf von zwei Jahren wieder bilaterale Verhandlungen gemäß Artikel 19 des EWR-Abkommens aufzunehmen.
Mit dem zwischen der EU und Norwegen 2011 geschlossenen bilateralen Abkommen über den Agrarhandel stieg der Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der EU, die zollfrei in den norwegischen Markt ausgeführt werden konnten, auf rund 60 % des Handelsvolumens. Diese Zahlen belegen, dass es noch großen Spielraum für weitere Handelszugeständnisse gab. Daher bestand das Ziel der aktuellen Verhandlungsrunde darin,
·den Grad der Liberalisierung auf beiden Seiten zu erhöhen,
·die bestehenden Zollkontingente zu erhöhen,
·neue Zollkontingente für weitere landwirtschaftliche Erzeugnisse zu eröffnen,
·bestimmte ungelöste Handelsstreitigkeiten auszuräumen.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
Die Vertiefung der Handelsbeziehungen mit Norwegen fügt sich in den allgemeinen Kontext der EU-Handelspolitik ein und ist für die EU von Vorteil, da die EU ein Nettoausführer landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse nach Norwegen ist. Die Handelsbilanz 2016 fiel stark zugunsten der EU aus, wobei sich die Ausfuhren der EU auf 2495 Mio. EUR gegenüber 307 Mio. EUR an Einfuhren aus Norwegen beliefen. Die wichtigsten Ausfuhrerzeugnisse der EU sind Wein und Essig, Tierfutter, Soja- und Rapsöl, lebende Pflanzen und Käse. Bei den norwegischen Einfuhren in die EU handelt es sich vor allem um Sojabohnen, tierische und pflanzliche Öle und ihre Rückstände, Pelzfelle und unvergällten Ethylalkohol.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Im November 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, eine neue Verhandlungsrunde mit Norwegen einzuleiten, um zusätzliche Präferenzen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Artikel 19 des EWR-Abkommens zu erlangen.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieses Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Ausgabenseite des EU-Haushalts. Die neuen Zugeständnisse für Einfuhren aus Norwegen führen wahrscheinlich zu einer Verringerung der Eigenmittel, da die Zolleinnahmen geringer ausfallen werden.
2017/0259 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen ihnen fortzusetzen.
(2)Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/…des Rates wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) am […] vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.
(3)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die im Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch das betreffende Abkommen gebunden zu sein.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2017
COM(2017) 595 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
A. Schreiben der Europäischen Union
Sehr geehrter Herr ...,
ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden die „Vertragsparteien“) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.
Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung eingeleitet mit dem Ziel, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.
Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
1.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.
2.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.
3.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.
4.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.
5.Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die am 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.
6.Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden das „Abkommen von 2011“) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.
7.In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.
8.Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.
9.Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden das „Abkommen von 1992“) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.
10.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.
11.Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.
12.Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.
13.Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.
14.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.
15.Im Falle eine erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen der Europäischen Union
B. Schreiben des Königreichs Norwegen
Sehr geehrter Herr ...,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom [Datum des Schreibens einfügen] zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden die ,Vertragsparteien‘) über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die am 5. April 2017 abgeschlossen wurden.
Auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden ,EWR-Abkommen‘) wurde eine neue Verhandlungsrunde im Bereich des Agrarhandels zwischen der Europäischen Kommission und der norwegischen Regierung eingeleitet mit dem Ziel, die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen den Vertragsparteien auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens weiter auszubauen. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklungen der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich der Entwicklungen im bilateralen Handel und der Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern, gebührend berücksichtigt wurden.
Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
1.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zollfreien Zugang zu gewähren.
2.Norwegen verpflichtet sich, für die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union Zollkontingente festzulegen.
3.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen zollfreien Zugang zu gewähren.
4.Die Europäische Union verpflichtet sich, für die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkontingente festzulegen.
5.Bei den in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens verwendeten Zolltarifcodes handelt es sich um die am 1. Januar 2017 für die Vertragsparteien geltenden Codes.
6.Die bestehenden Zollkontingente für Einfuhren nach Norwegen von 600 Tonnen Schweinefleisch, 800 Tonnen Geflügelfleisch und 900 Tonnen Rindfleisch, die in Anhang II des am 15. April 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (im Folgenden das ,Abkommen von 2011‘) aufgeführt sind, bleiben von der Umsetzung eines etwaigen künftigen WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unberührt. Nummer 7 des Abkommens von 2011 wird daher gestrichen.
7.In Bezug auf das zusätzliche Zollkontingent für Einfuhren nach Norwegen von 1200 Tonnen Käse und Quark/Topfen kommen die Vertragsparteien überein, dass 700 Tonnen über Auktionen und 500 Tonnen im Rahmen der Lizenzregelung verwaltet werden.
8.Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, alle bilateralen Zugeständnisse (sowohl die bereits bestehenden als auch die in diesem Abkommen vorgesehenen) in einem neuen Briefwechsel zu konsolidieren, der ihre bestehenden bilateralen Agrarabkommen ersetzen sollte.
9.Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis IV dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 2. Mai 1992 (im Folgenden das ,Abkommen von 1992‘) aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992 anzuwenden.
10.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einander eingeräumten Zugeständnisse nicht ausgehöhlt werden.
11.Die Vertragsparteien vereinbaren sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können.
12.Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.
13.Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.
14.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, im Einklang mit Artikel 19 des EWR-Abkommens ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um die Möglichkeit von Zugeständnissen zu sondieren.
15.Im Falle eine erneuten Erweiterung der Europäischen Union prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und den Beitrittsländern fortgesetzt werden können.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Oslo am
Im Namen des Königreichs Norwegen
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2017
COM(2017) 595 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ANHANG I
Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen
Norwegischer Zolltarif-Code
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Warenbezeichnung
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01.01.2100
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Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; Pferde; reinrassige Zuchttiere
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01.01.2902
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Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; Gewicht unter 133 kg
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01.01.2908
|
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend; andere Pferde; andere
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02.07.4300
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren; von Enten; Fettlebern, frisch oder gekühlt
|
02.07.5300
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren; von Gänsen; Fettlebern, frisch oder gekühlt
|
05.06.9010
|
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon; andere; für Futterzwecke
|
05.11.9911
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Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Blutmehl, ungenießbar; für Futterzwecke
|
05.11.9930
|
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; Fleisch und Blut; für Futterzwecke
|
05.11.9980
|
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; andere; andere; für Futterzwecke
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06.02.1021
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Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Begonien, alle Arten, Campanula isophylla, Eupharboria pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana)
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06.02.1024
|
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser; Stecklinge für Pflanzschulen oder Gartenbau, ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April; Pelargonien (Geraniaceae)
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06.02.9032
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Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; andere; mit Wurzelballen oder anderen Nährmedien; andere Topfpflanzen oder Setzlinge, einschließlich Obst- und Gemüsepflanzen für Zierzwecke; grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember; Asplenium, Begonia x rex-cultorum Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium and X-Fatshedera, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen
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ex 07.08.2009(i)
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Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt; Bohnen; Bohnen, frisch oder gekühlt (Vigna spp., Phaseolus spp.), ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen
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07.09.9930
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Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt; andere; andere; Zuckermais; für Futterzwecke
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ex 07.10.2209(i)
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Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren; Hülsengemüse, auch ausgelöst; Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.); ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen
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07.11.5100
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Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; Pilze der Gattung Agaricus
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07.11.5900
|
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Pilze und Trüffeln; andere
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07.14.3009
|
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yamswurzeln (Dioscorea spp.); nicht für Futterzwecke
|
ex 07.14.4000(i)
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Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Taro (Colocasia spp.)
|
07.14.5009
|
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes; Yautia (Xanthosoma spp.); nicht für Futterzwecke
|
08.11.2011
|
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
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08.11.2012
|
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; weiße und rote Johannisbeeren
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08.11.2013
|
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Stachelbeeren
|
08.11.2092
|
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
|
08.11.2094
|
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; weiße und rote Johannisbeeren
|
08.11.2095
|
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; andere; Stachelbeeren
|
08.12.1000
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Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; Kirschen
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10.08.5000
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Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide; Quinoa (Chenopodium quinoa)
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11.09.0010
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Kleber von Weizen, auch getrocknet; für Futterzwecke
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12.12.2910
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Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Algen und Tange; andere; für Futterzwecke
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17.02.2010
|
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert; Ahornzucker und Ahornsirup; für Futterzwecke
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20.08.9300
|
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch begriffen; andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.1900; Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea)
|
20.09.8100
|
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); Saft aus Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea)
|
ex 20.09.8999
|
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen); anderer, anderer, anderer, Heidelbeersaft oder -konzentrat
|
22.06
|
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
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23.03.1012
|
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets; Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände; für Futterzwecke; von Kartoffeln.
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(i) Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Norwegen behält sich jedoch das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2017
COM(2017) 595 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anhang II
Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen
Norwegischer Zolltarif-Code
|
Warenbezeichnung
|
Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen)
|
Davon zusätzliche Kontingente()
|
Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg)
|
02.01.1000
02.01.2001
02.01.2002
02.01.2003
02.01.2004
02.02.1000
02.02.2001
02.02.2002
02.02.2003
02.02.2004
|
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
Ganze oder halbe Tierkörper
„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel
Andere Vorderviertel
Andere Hinterviertel
So genannte „Pistolaschnitte“
Fleisch von Rindern, gefroren
Ganze oder halbe Tierkörper
„quartiers compensés“, d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel
Andere Vorderviertel
Andere Hinterviertel
So genannte „Pistolaschnitte“
|
2500
|
1600
|
0
|
02.03.1904
|
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon; mit Knochen
|
300()
|
300(2)
|
15
|
02.07.1100
02.07.1200
02.07.2400
02.07.2500
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren
von Hühnern (Gallus domesticus):
unzerteilt, frisch oder gekühlt
unzerteilt, gefroren
von Truthühnern:
unzerteilt, frisch oder gekühlt
unzerteilt, gefroren
|
950
|
150
|
0
|
02.07.4401
|
von Enten, frisch oder gekühlt:
Brüste und Teile davon
|
200
|
100
|
30
|
02.10.1101
02.10.1109
02.10.1900
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
Fleisch von Schweinen: Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
mit einem Anteil an Knochen von 15 GHT oder mehr
andere (weniger als 15 GHT Knochen)
andere (als Schinken, Schultern und Teile davon oder Bäuche und Teile davon, mit Knochen)
|
600()
|
200(3)
|
0
|
04.06
|
Käse und Quark/Topfen
|
8400
|
1200
|
0
|
ex 06.02.9043()
06.02.9044
|
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel
Andere; Topfpflanzen oder Setzlinge, in Blüte;
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20 Mio. NOK
|
12 Mio. NOK
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0
|
06.02.9031
|
Grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember()
|
7 Mio. NOK
|
3 Mio. NOK
|
0
|
07.05.1112
07.05.1119
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Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt
Eisbergsalat;
vom 1. März bis 31. Mai;
Ganz
Andere
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500()
|
100(6)
|
0
|
10.05.9010
|
Mais
Für Futterzwecke
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15000
|
5000
|
0
|
16.01.0000
|
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
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600
|
200
|
0
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EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2017
COM(2017) 595 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ANHANG III
Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union
KN-Code
|
KN-Warenbezeichnung
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0101 21 00
|
Pferde, lebend, reinrassige Zuchttiere
|
0101 29 10
|
Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, zum Schlachten
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0101 29 90
|
Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten
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0207 43 00
|
Fettlebern von Enten, frisch oder gekühlt
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0207 53 00
|
Fettlebern von Gänsen, frisch oder gekühlt
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ex 0506 90 00
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Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, entleimt oder einfach bearbeitet sowie Mehl und Abfälle davon (ausg. Ossein und mit Säure behandelte oder zugeschnittene Knochen), für Futterzwecke
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ex 0511 99 85
|
Blutmehl für Futterzwecke, ungenießbar
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ex 0511 99 85
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Fleisch und Blut für Futterzwecke, ungenießbar
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ex 0511 99 85
|
Andere Waren tierischen Ursprungs für Futterzwecke, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ungenießbar (ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3; Blut; Fleisch; natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; Rindersperma)
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ex 0602 10 90
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Unbewurzelte Stecklinge aller Arten von Begonia, Campanula isophylla, Euphorbia pulcherrima, Poinsettia pulcherrima, Fuchsia, Hibiscus, Kalanchoe und Hängepetunien (Petunia hybrida, Petunia atkinsiana), für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April]
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ex 0602 10 90
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Unbewurzelte Stecklinge von Pelargonium für Pflanzschulen oder Gartenbau [ausgenommen grüne Pflanzen vom 15. Dezember bis 30. April]
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ex 0602 90 99
|
Asplenium, Begonia x rex-cultorum, Chlorophytum, Euonymus japanicus, Fatsia japonica, Aralia sieboldii, Ficus elastica, Monstera, Philodendron scandens, Radermachera, Stereospermum, Syngonium und X-Fatshedera, angeboten als grüne Topfpflanzen vom 1. Mai bis 14. Dezember
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ex 0708 20 00
|
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen
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ex 0709 99 60
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Zuckermais für Futterzwecke, frisch oder gekühlt
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ex 0710 22 00
|
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen grüne Bohnen, Spargelbohnen, Wachsbohnen und Brechbohnen
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0711 51 00
|
Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
|
0711 59 00
|
Pilze (andere als solche der Gattung Agaricus) und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
|
ex 0714 30 00
|
Yamswurzeln (Dioscorea spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets
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ex 0714 40 00
|
Taro (Colocasia spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets
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ex 0714 50 00
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Yautia (Xanthosoma spp.), nicht für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets
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ex 0811 20 11
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Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
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ex 0811 20 19
|
Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von höchstens 13 GHT
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0811 20 51
|
Rote Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
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0811 20 59
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Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
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ex 0811 20 90
|
Loganbeeren, weiße Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
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0812 10 00
|
Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
|
1008 50 00
|
Quinoa (Chenopodium quinoa)
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ex 1109 00 00
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Kleber von Weizen für Futterzwecke, auch getrocknet
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ex 1212 29 00
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Tange und andere Algen, für Futterzwecke, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen
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ex 1702 20 10
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Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, für Futterzwecke
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ex 1702 20 90
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Ahornzucker (anderer als fester, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen) und Ahornsirup, für Futterzwecke
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2008 93
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Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol
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2009 81
|
Saft von Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitisidaea), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
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ex 2009 89
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Heidelbeersaft oder -konzentrat, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
|
2206
|
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
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ex 2303 10 90
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Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände aus Kartoffeln, für Futterzwecke
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2302 50
|
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
- von Hülsenfrüchten
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ex 2309 90 31
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Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT, andere als Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, und andere als Fischfutter
|
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2017
COM(2017) 595 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erzielt auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ANHANG IV
Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union
KN-Code
|
KN-Warenbezeichnung
|
Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen)
|
Davon zusätzliche Kontingente()
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Zollsatz innerhalb des Kontingents (EUR/kg)
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0207 14 30
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Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:
von Hühnern (Gallus domesticus)
Teile, mit Knochen, gefroren
ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen
|
550
|
550
|
0
|
0207 14 70
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:
von Hühnern (Gallus domesticus)
andere Teile, mit Knochen, gefroren
|
150
|
150
|
0
|
0204
0210
|
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
|
500
|
0
|
0
|
0404 10
|
Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
|
1250
|
1250
|
0
|
0404 10 02
|
Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
|
3150
|
3150
|
0
|
0603 19 70
|
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, andere als Rosen, Nelken, Orchideen, Chrysanthemen, Lilien (Lilium spp.), Gladiolen und Hahnenfußgewächse
|
500 000 EUR
|
500 000 EUR
|
0
|
1602
|
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
|
300
|
300
|
0
|
2005 20 20
|
Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet
|
350
|
150
|
0
|
2309 90 96
|
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art; Andere
|
200
|
200
|
0
|
3502 20
|
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:
- Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen
|
500
|
500
|
0
|