Brüssel, den 13.10.2017

COM(2017) 593 final

2017/0258(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses zur Änderung der Anhänge zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden das „Übereinkommen“) zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenhandel

Das Übereinkommen soll den Handel zwischen der Europäischen Union und anderen Ländern, welche Vertragsparteien des Übereinkommens sind, erleichtern, indem ein einheitliches Verwaltungspapier auf Basis eines Vordrucks eingeführt wird, das als Anmeldung zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr dient. Das Übereinkommen ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens.

2.2.Der Gemischte Ausschuss EU-EFTA

Der Gemischte Ausschuss EU-EFTA verwaltet das Übereinkommen und sorgt für dessen ordnungsgemäße Umsetzung. Der Ausschuss beschließt Änderungen der Anhänge des Übereinkommens.

Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einstimmig angenommen.

2.3.Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA

Der Gemischte Ausschuss wird auf seiner 30. Tagung am 5. Dezember 2017 voraussichtlich einen Beschluss über die Änderung der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

Mit dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr wird die Verwendung des einheitlichen Verwaltungspapiers und der für die verschiedenen Zollverfahren erforderlichen Daten auf die nicht der Union angehörenden Vertragsparteien des Übereinkommens ausgeweitet.

Die datenbezogenen Bestimmungen des UZK-Pakets werden erst ab einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Mai 2016 Anwendung finden, da die betreffenden transeuropäischen und nationalen elektronischen Zollsysteme noch aufgerüstet und in Betrieb genommen werden müssen, was in den kommenden Jahren abgeschlossen sein soll, und da die Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit gefordert haben, um sich auf die neuen Vorschriften vorbereiten und ihre Zollsysteme entsprechend anpassen zu können.

Damit auch die nicht der Union angehörenden Vertragsparteien des Übereinkommens ausreichend Zeit haben, um sich auf die Anwendung der neuen Bestimmungen und Datenanforderungen vorzubereiten, wenn diese im Rahmen des Unionszollrechts in vollem Umfang anwendbar sind, muss das Übereinkommen geändert und umfassend an das UZK-Paket angeglichen werden.

Das Verfahren zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts der EU zum Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr dürfte verhältnismäßig reibungslos verlaufen, da der Inhalt auf den EU- Vorschriften beruht, die von den Mitgliedstaaten vereinbart wurden und die im UZK, der am 1. Mai 2016 in Kraft getreten ist, enthalten sind.

Die Kommission wird ersucht, diesen Entwurf eines Beschlusses anzunehmen und den Beschluss an den Rat weiterzuleiten.

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Übereinkommens wird in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Beschlusses, der lautet: „Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft“ für die Vertragsparteien verbindlich.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens werden Beschlüsse dieser Art von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit der Änderung soll das Übereinkommen an bestimmte Vorschriften des Delegierten und des Durchführungsrechtsakts des UZK, welche die gemeinsamen Datenanforderungen für Zollanmeldungen betreffen und erst ab bestimmten Zeitpunkten in der Zukunft anwendbar sein werden, angeglichen werden.

Mit dieser Angleichung soll die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbessert werden. Die Verbesserungen dürften zu substanziellen und konkreten Vorteilen für die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollverwaltungen führen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der vorgeschlagene Beschluss entspricht der gemeinsamen Handelspolitik.

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Mit dem Vorschlag werden Bestimmungen in den Anhängen des Übereinkommens geändert. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen mehrere Bestimmungen des Übereinkommens an die Bestimmungen der Delegierten und der Durchführungsverordnung des UZK in Bezug auf die Datenanforderungen für die Zwecke von Zollanmeldungen für Einfuhr, Ausfuhr und Versandverfahren, die erst in Zukunft anwendbar werden, angeglichen werden.

Ziel ist die weitere Harmonisierung der Datenanforderungen für Zollanmeldungen im Handel zwischen den Vertragsparteien. Die Änderungen sollten durch mehr Klarheit und die Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zu den neuen elektronischen Verfahren zu substanziellen und konkreten Vorteilen für die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollverwaltungen führen.

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“

Es gibt kein anderes, besser geeignetes Instrument.

Der vorgeschlagene Beschluss entspricht der gemeinsamen Politik in den Bereichen Handel und Verkehr.



4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.    Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt werden.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss EU-EFTA Änderungen der Anhänge des Übereinkommens.

4.1.2.    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemischte Ausschuss ist ein gemäß Artikel 10 des Übereinkommens eingesetztes Gremium.

Der Beschluss, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der Beschluss wird im Einklang mit Artikel 15 des Übereinkommens völkerrechtlich verbindlich sein.

Mit dem vorgesehenen Beschluss wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

Welche die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

Die durch das Übereinkommen und die geplante Änderung erzielten Vereinfachungen betreffen die effiziente Erfüllung der Zollförmlichkeiten und daher die gemeinsame Handelspolitik der EU.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2017/0258 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Europäischen Union durch Beschluss des Rates 1 abgeschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2)Der gemäß dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ (im Folgenden der „Gemeinsame Ausschuss“) kann gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens Änderungen der Anhänge des Übereinkommens beschließen.

(3)Der Gemischte Ausschuss wird auf seiner 30. Tagung am 5. Dezember 2017 voraussichtlich einen Beschluss über die Änderung der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(4)Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

(5)Mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union 2 und der dazugehörigen Delegierten Verordnung sowie der Durchführungsverordnung wurden gemeinsame Datenanforderungen für Zollanmeldungen sowie die Formate und Codes für diese gemeinsamen Datenanforderungen festgelegt. Diese Bestimmungen sind in vollem Umfang anwendbar, wenn die entsprechenden elektronischen Systeme wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union 3 vorgesehen, aufgerüstet und in Betrieb genommen sind.

(6)Um das reibungslose und effiziente Funktionieren des Handels zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens zu gewährleisten, sollten die in den Anhängen des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die Datenanforderungen für Zollanmeldungen an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Union angeglichen werden.

(7)Alle Mitgliedstaaten der Union haben in der Arbeitsgruppe EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen abgegeben.

(8)Da der Beschluss des Gemischten Ausschusses zu einer Änderung des Übereinkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)Im Gemischten Ausschuss wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten. Daher sollte der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Tagung des Gemischten Ausschusses zu Änderungen des Übereinkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.
(2) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(3) ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6.

Brüssel, den 13.10.2017

COM(2017) 593 final

ANHANG

Vorschlag für einen Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom
XX.XX.2017
zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss gemäß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens zu vertreten ist


ANHANG

Vorschlag für einen Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom
XX.XX.2017

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr 1 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) ermächtigt, Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu beschließen.

(2)Mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 2 (im Folgenden der „UZK“) sowie ihrem Delegierten und ihrem Durchführungsrechtsakt wurden neue Datenanforderungen für Zollanmeldungen eingeführt und die Codes in Verbindung mit bestimmten bestehenden Datenelementen geändert. Diese Bestimmungen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang anwendbar werden, da sie die Aufrüstung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme erfordern, was wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union 3 vorgesehen, stattfinden wird.

(3)Für das reibungslose, effiziente und harmonisierte Funktionieren des Handels zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens sollten die Bestimmungen in den Anhängen des Übereinkommens über das Ausfüllen des Einheitspapiers an die entsprechenden Bestimmungen des Delegierten und des Durchführungsrechtsakts des UZK, die erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar werden, angeglichen werden. Zu diesem Zweck sind Änderungen der Anhänge des Übereinkommens unerlässlich.

(4)Das Übereinkommen ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Der Wortlaut von Anhang II Anlage 3 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird gemäß Anhang A dieses Beschlusses geändert.

(2)Der Wortlaut von Anhang III des Übereinkommens wird gemäß Anhang B dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Oslo am

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

ANHANG A

Anhang II Anlage 3 Titel II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr wird wie folgt geändert:

1. Teil I „Förmlichkeiten im Ausfuhrland“ wird wie folgt geändert:

a)In den Erläuterungen zu „Feld Nr. 44: Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen“ erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Einzutragen sind die aufgrund der im Ausfuhrland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen oder alle zusätzlichen Angaben, die in Bezug auf die Anmeldung oder die in ihr erfassten Waren für erforderlich befunden werden. (Dazu gehören die Nummern der Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten oder Verweise auf Parteien, die Zollstelle oder die Abschreibung von Lizenzen usw.).“

b) In den Erläuterungen zu „Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens - (Hauptverpflichteten) und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Versandverfahrens (Hauptverpflichteten) unterzeichnet.“

2.In Teil III „Förmlichkeiten im Bestimmungsland“ erhalten die Erläuterungen zu „Feld Nr. 44: Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen“ folgende Fassung:

„Einzutragen sind die aufgrund der im Bestimmungsland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen oder alle zusätzlichen Angaben, die in Bezug auf die Anmeldung oder die in ihr erfassten Waren für erforderlich befunden werden. (Dazu gehören die Nummern der Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten oder Verweise auf Parteien, die Zollstelle oder die Abschreibung von Lizenzen usw.). Wenn für das betreffende Zollverfahren die Leistung einer Sicherheit verlangt wird, sind die Angaben zu der Sicherheit in dieses Feld einzutragen. Das Teilfeld „Code besondere Vermerke (B. V.)“ ist nicht auszufüllen.“

ANHANG B

Anhang III „Beim Ausfüllen der Vordrucke des Einheitspapiers zu verwendende Codes“ des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr wird wie folgt geändert:

1.In den Erläuterungen zu „Feld Nr. 1: Anmeldung“ erhält der Wortlaut des ersten Teils des Feldes folgende Fassung:

„Erster Teil

Die Kurzbezeichnung EU kann verwendet werden für:

-     die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei,

-    die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.“

2.In den Erläuterungen zu „Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze“ erhält die Beschreibung der Codes „5“ und „9“ folgende Fassung:

„A

B

Bezeichnung

...

5

...

9

...

50

...

90

...

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

...

Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)“

(1) ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.
(2) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(3) ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6.