EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.10.2017
COM(2017) 564 final
2017/0246(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt bezüglich des von der Republik Moldau in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegten umfassenden Fahrplans
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Zusammenhang mit der Annahme einer befürwortende Stellungnahme zum von der Republik Moldau in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens im Bereich öffentliches Beschaffungswesen vorgelegten umfassenden Fahrplan im Namen der Union vertreten werden soll.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollen die schrittweise wirtschaftliche Integration und die Vertiefung der politischen Assoziierung zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union gefördert werden. Das Abkommen trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
2.2.Der Assoziationsausschuss
Der Assoziationsausschuss ist ein mit dem Abkommen eingesetztes Gremium, das nach Artikel 438 Absatz 3 befugt ist, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
Wie in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens festgelegt, tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Behandlung aller Fragen in Zusammenhang mit Handel und Handelsfragen (Titel V des Abkommens) zusammen. Wie in Artikel 1 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses bzw. der Unterausschüsse (im Folgenden „Geschäftsordnung“) spezifiziert, gehören dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hochrangige Beamte der Europäischen Kommission und der Republik Moldau an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ führt ein Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.
Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 11 Absatz 1 der Geschäftsordnung fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Jeder Beschluss und jede Empfehlung werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsausschusses beglaubigt.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hat einen Beschluss zu fassen, in dem eine befürwortende Stellungnahme zum von der Republik Moldau in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegten umfassenden Fahrplan im Namen der Union abgegeben werden soll (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).
Mit der befürwortenden Stellungnahme zum Fahrplan soll die Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, wie in Artikel 272 des Abkommens festgelegt, rationalisiert werden. Dieser Schritt ist fester Bestandteil des Prozesses zur Umsetzung des Abkommens. Der Fahrplan dient als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durch die Republik Moldau.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens verbindlich, in dem Folgendes vorgesehen ist: „Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.“
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, den die Union im durch das Abkommen eingerichteten Assoziationsausschuss in Bezug auf eine befürwortende Stellungnahme zum von der Republik Moldau in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegten umfassenden Fahrplan im Namen der Union zu vertreten hat.
Die befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ zum Fahrplan ist erforderlich, damit die Republik Moldau die in Artikel 272 des Abkommens vorgesehene Annäherung der Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens rationalisieren kann.
Der von der Republik Moldau für das öffentliche Beschaffungswesen vorgelegte Fahrplan entspricht den in Artikel 272 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen.
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen auswärtigen politischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Republik Moldau, und trägt zu deren Umsetzung bei.
Für die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Abkommens wurde 2009 eine Ex-ante-Folgenabschätzung und 2012 die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung der Generaldirektion Handel der Kommission durchgeführt; diese sind in die Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone eingeflossen. Diese Studie bestätigte, dass die Umsetzung der Bestimmungen zu Handel und Handelsfragen sich nicht negativ auf die Union, ihren Besitzstand oder ihre Politik auswirken würde, auf die wirtschaftliche Entwicklung der Republik Moldau aber positiv. Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschafts-, Sozial- oder Umweltpolitik der Union.
Das Abkommen unterliegt in dieser Phase nicht den REFIT-Verfahren; es verursacht den KMU in der Union keine Kosten und wirft in Bezug auf das digitale Umfeld keine Fragen auf.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt werden.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Assoziationsausschuss ist ein Gremium, das durch ein Abkommen eingerichtet wurde, nämlich durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits.
In Artikel 272 Absatz 3 des Abkommens ist festgelegt, dass der Fahrplan nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels dient. Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den Fällen Beschlüsse zu fassen, die im Abkommen genannt sind. Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Behandlung aller mit Handel und Handelsfragen zusammenhängenden Fragen (Titel V des Abkommens) zusammen.
Der Rechtsakt, den der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 438 Absatz 3 des Übereinkommens für die Vertragsparteien verbindlich.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Annahme einer befürwortenden Stellungnahme zum von der Republik Moldau in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegten umfassenden Fahrplan. Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen also im Sinne des Artikels 207 die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates.
4.3.Fazit
Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses ist Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
2017/0246 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt bezüglich des von der Republik Moldau in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegten umfassenden Fahrplans
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 23. Mai 2016 mit dem Beschluss (EU) 2016/839 des Rates geschlossen und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2)Nach Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens soll die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung des Kapitels zum öffentlichen Beschaffungswesen mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet, vorlegen.
(3)In Artikel 272 Absatz 3 des Abkommens ist festgelegt, dass der Fahrplan nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ als Referenzdokument für Titel V Kapitel 8 des Abkommens dient. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik Moldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.
(4)Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hat einen Beschluss zu fassen, in dem eine befürwortende Stellungnahme zum von der Republik Moldau in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegten umfassenden Fahrplan im Namen der Union abgegeben werden soll. Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens sind die Beschlüsse des Handelsausschusses für die Vertragsparteien verbindlich; diese ergreifen alle geeigneten Maßnahmen zu seiner Umsetzung.
(5)Es ist angemessen, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der von der Republik Moldau vorgelegte Fahrplan den in Artikel 272 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen entspricht. Im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt basiert auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.10.2017
COM(2017) 564 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt bezüglich des von der Republik Moldau in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgelegten umfassenden Fahrplans
ANLAGE
Entwurf
BESCHLUSS NR. 2/2017 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU – REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom ... 2017
zur Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zum umfassenden Fahrplan im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS –
gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2)In Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union beinhalten sollte.
(3)Nach Artikel 272 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als Referenzdokument für den Umsetzungsprozess, d. h. für die Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an den Besitzstand der Union, dienen kann.
(4)Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den Fällen Beschlüsse zu fassen, die im Abkommen vorgesehen sind. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
(5)Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen, um sich mit Handel und Handelsfragen nach Titel V des Abkommens zu befassen.
(6)Der von der Republik Moldau für das öffentliche Beschaffungswesen vorgelegte Fahrplan entspricht den in Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens festgelegten Anforderungen.
(7)Es ist daher angemessen, dass der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Beschluss fasst, in dem eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Republik Moldau vorgelegten umfassenden Fahrplan für das öffentliche Beschaffungswesen abgegeben wird –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zu der nationalen Strategie für das öffentliche Beschaffungswesen für den Zeitraum 2016-2020 und zu dem mit der Regierungsverordnung Nr. 1332 der Republik Moldau vom 14. Dezember 2016 angenommenen Aktionsplan für deren Umsetzung wird eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am … .
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