Brüssel, den 13.9.2017

COM(2017) 481 final

2017/0219(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Demokratie ist einer der grundlegenden Werte, auf denen die Europäische Union beruht. Zur Gewährleistung einer repräsentativen Demokratie auf europäischer Ebene sehen die Verträge vor, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union im Europäischen Parlament direkt vertreten werden.

Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung gehören zu den Grundrechten jedes Unionsbürgers.

Politische Parteien erfüllen eine wichtige Rolle in einer repräsentativen Demokratie, denn sie schaffen eine direkte Verbindung zwischen den Bürgern und dem politischen System und steigern damit die Legitimität des Systems. Dies gilt auch auf europäischer Ebene: Nach Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union „[tragen] [p]olitische Parteien auf europäischer Ebene [...] zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei“. Derselbe Grundsatz kommt in Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck.

Die Kommission verfolgt seit Langem das Ziel, europaweite politische Debatten über europäische Themen durch dynamische europäische politische Parteien zu fördern.

Im Vorfeld der Europawahlen 2014 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung 1 , in der sie die politischen Parteien auf europäischer und nationaler Ebene aufrief, mit Unterstützung der Organe und der Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die Rolle der europäischen politischen Parteien im Hinblick auf ihren Beitrag zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürger der Union zu stärken. Zu diesen Maßnahmen zählte das Konzept des „Spitzenkandidaten“.

Die europäischen politischen Parteien folgten dem Aufruf der Kommission und die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 unterschieden sich grundlegend von den vorhergehenden Wahlen. Erstmals wurde ein Bezug zwischen dem Ergebnis der Parlamentswahlen und der Wahl des jetzigen Präsidenten der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, hergestellt. Die Aufstellung von „Spitzenkandidaten“ bzw. Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission mit unterschiedlichen politischen Programmen ermöglicht es den Wählern, eine fundierte Entscheidung zwischen verschiedenen Politikangeboten für Europa zu treffen, anstatt sich an rein nationalen politischen Anliegen zu orientieren, womit die Wahlen „europäisiert“ wurden.

Die Verordnung Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen 2 wurde verabschiedet, um die Sichtbarkeit, Anerkennung, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht europäischer politischer Parteien und Stiftungen zu verstärken.

Unter bestimmten Voraussetzungen wurde politischen Parteien und Stiftungen die Möglichkeit eingeräumt, durch Eintragung auf europäischer Ebene europäischen Rechtsstatus zu erlangen und damit einen besseren Zugang zu Finanzhilfen der EU zu erhalten. Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem, dass sie in einer ausreichenden Zahl von EU-Mitgliedstaaten vertreten sind und ihre Programme und Tätigkeiten mit den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, im Einklang stehen, d.h. Achtung von Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

Zum Zweck der Eintragung, Kontrolle und gegebenenfalls Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen wurde eine unabhängige Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) eingerichtet, die auch Fällen nachgeht, in denen solchen Einrichtungen eine Missachtung dieser europäischen Grundwerte vorgeworfen wird. Kommen Zweifel daran auf, dass eine Partei oder eine Stiftung diese Voraussetzung in der Praxis erfüllt, kann das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen auffordern, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Bevor die Behörde über die Löschung einer Partei oder Stiftung beschließt, muss sie einen Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten konsultieren.

Dennoch ist die Kommission in ihrem Bericht über die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 3 zu dem Schluss gelangt, dass noch einiges getan werden muss, um die Bürgerbeteiligung und die Inklusivität der Wahlen zu erhöhen, die europäische Dimension der politischen Debatte zu stärken, den Trend der niedrigen Wahlbeteiligung umzukehren, die demokratische Legitimität der politischen Willensbildung der EU weiter zu steigern, die Verbindung zwischen nationalen und europäischen Parteien hervorzuheben und die politische Rechenschaftspflicht zu fördern.

Zudem weist das bestehende Regelwerk trotz der Fortschritte, die mit der Verordnung Nr. 1141/2014 erzielt worden sind, nach wie vor Lücken auf, die es zu schließen gilt.

Das Europäische Parlament und zahlreiche europäische politische Parteien haben Verbesserungen und Anpassungen an dem Regelwerk gefordert. Die für die Anwendung der Verordnung zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments hatten mehrere Fälle zu bearbeiten, die eine unsachgemäße Verwendung von Finanzmitteln betrafen.

Im März 2017 hielt das Europäische Parlament eine Plenardebatte ab und formulierte eine mündliche Anfrage, in der es die Kommission ersuchte, sowohl zum Zeitraum möglicher Änderungen als auch konkret zu spezifischen Änderungen im Hinblick auf die Höhe der Kofinanzierung, die Möglichkeit der Mehrparteienmitgliedschaft von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die Zahl der für eine Finanzierung erforderlichen Mitglieder, die Finanzierung von Referendumskampagnen, die Einführung eines Kriteriums der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Genehmigung der Bildung finanzieller Rücklagen Stellung zu nehmen.

Im Rahmen dieser Plenardebatte bekundete die Kommission auch ihre Bereitschaft, mit Parlament und Rat zusammenzuarbeiten, um die Anfangsphase der Umsetzung der neuen Regeln zu überwachen. Am 15. Juni 2017 nahm das Parlament eine Entschließung 4 an, in der es die Kommission aufforderte, so bald wie möglich eine Überarbeitung des geltenden Rechtsrahmens vorzuschlagen, um die Unzulänglichkeiten auszuräumen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Kofinanzierung und die Möglichkeit für die Mitglieder des Parlaments, Mitglied in mehreren Parteien zu sein.

In einem Schreiben an die Kommission bekräftigten das Parlament und die politischen Parteien ihre Forderung nach Änderungen und führten diese in einem umfassenden Bericht an die Kommission näher aus.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und ausgehend von den eingegangenen umfassenden Beiträgen verschiedener Interessenträger (siehe Abschnitt 3) hat die Kommission beschlossen, eine begrenzte Zahl gezielter Änderungen an der Verordnung vorzuschlagen. Sie zielen darauf ab, die Lücken zu schließen, die Transparenz zu erhöhen, eine angemessene Verteilung und Verwendung der begrenzten Mittel aus dem EU-Haushalt zu gewährleisten und damit die europäischen politischen Parteien in ihrer Funktion als effektive gewählte Vertretung der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Die Änderungen werden dafür sorgen, dass das bestehende Regelwerk nicht umgangen wird und seine Bestimmungen nicht missbräuchlich angewandt werden.

Diese zielgerichteten Änderungen sollten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 in Kraft treten. Sie werden dazu beitragen, die von der Kommission im Zuge der Europawahlen 2014 ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und zwar insbesondere im Hinblick auf Verbindungen zwischen nationalen und europäischen Parteien und eine gesteigerte politische Rechenschaftspflicht.

Behandelte Themen

Die erste Problematik besteht darin, dass die geltenden Regeln anfällig für Missbrauch im Hinblick darauf sind, wer die Eintragung einer europäischen politischen Partei formell unterstützten kann, denn die geforderte Verbreitung (d. h. Vertretung in sieben Mitgliedstaaten) kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden: 1. durch die Unterstützung von in regionalen oder nationalen Parlamenten oder im Europäischen Parlament vertretenen Mitgliedsparteien, 2. durch die Unterstützung einzelner Mitglieder solcher Parlamente und 3. durch eine Mischung der beiden zuvor genannten Möglichkeiten.

In den ersten Jahren nach der Einführung der Finanzierung für europäische politische Parteien waren die meisten Empfänger Bündnisse, die aus nationalen Parteien derselben politischen Familie bestanden. Demgegenüber bestehen einige der in den letzten Jahren gegründeten europäischen politischen Parteien überwiegend aus einzelnen Politikern und/oder werden von einer oder zwei nationalen politischen Parteien dominiert. In mehreren Fällen unterstützen verschiedene Mitglieder einer einzigen nationalen Partei mehr als eine europäische politische Partei; in einigen Extremfällen unterstützt ein einziges Mitglied mehr als eine Partei.

Die Behörde sah sich auch mit praktischen Problemen im Zusammenhang mit der Mehrparteienmitgliedschaft konfrontiert. Oft ist nicht klar, wie eine doppelte Zählung hinsichtlich der Vertretung vermieden werden kann, wie mit vorherigen Mitgliedschaften umzugehen ist und wie die Kriterien für die Vertretung und die Finanzierung verknüpft werden können – dabei stellt sich beispielsweise das Problem, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Eintragung einerseits und die Finanzierung andererseits zu verschiedenen europäischen politischen Parteien gerechnet werden könnte.

Die zweite Problematik betrifft die Angemessenheit der EU-Finanzierung im Verhältnis zur Vertretung im Europäischen Parlament. Gegenwärtig können die europäischen politischen Parteien eine Finanzierung beantragen, sobald sie mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten sind. Zahlreiche europäische politische Parteien und auch die Verwaltung des Europäischen Parlaments haben sich dafür ausgesprochen, den Schwellenwert für die Vertretung auf drei Mitglieder anzuheben, um dem Missbrauch öffentlicher Gelder durch „Ein-Mann-Parteien“ vorzubeugen.

Allerdings würde sich eine solche Änderung in der Praxis kaum auswirken, da gegenwärtig selbst die am schwächsten vertretenen europäischen politischen Parteien, die für eine Finanzierung infrage kommen, drei Parlamentsmitglieder zählen 5 (siehe Grafik). Vielmehr würde eine solche Änderung ernsthafte rechtliche Bedenken nach sich ziehen, was die Grundrechte der Vereinigungsfreiheit und der Chancengleichheit für Parteien, die Kandidaten zur Wahl stellen anbelangt, und würde den pluralistischen Charakter der europäischen Politik unangemessen einschränken.

Der Problematik könnte auf andere Weise begegnet werden, indem der Verteilungsschlüssel für die Finanzierung der förderfähigen europäischen politischen Parteien und Stiftungen geändert wird. Gegenwärtig werden 15 % der gesamten verfügbaren Mittel gleichmäßig auf alle Parteien aufgeteilt, die den Schwellenwert für die Mitgliederzahl erreichen, und 85 % der Mittel werden im Verhältnis zum Anteil an gewählten Mitgliedern jeder Partei verteilt (derselbe Schlüssel gilt für Stiftungen). Dieser Schlüssel spiegelt die gewählte Vertretung im Parlament auf eher unausgewogene Weise wider. Den folgenden, von der Verwaltung des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellten Tabellen 6 kann entnommen werden, welche Auswirkung eine Änderung des Fixanteils der Finanzierung gegenüber dem von der Vertretung im Parlament abhängigen Anteil hätte. Mit einer Senkung des fixen Betrags auf 5 % könnte ein angemesseneres Gleichgewicht hergestellt und der gewählten Vertretung im Parlament fairer und besser Rechnung getragen werden.

Neben potenziellem Missbrauch und Fragen der Verhältnismäßigkeit besteht die dritte Problematik darin, dass europäische politische Parteien und vor allem Stiftungen Schwierigkeiten haben, den geltenden Schwellenwert der Kofinanzierung von 15 % zu erreichen. Die Dienststellen des Europäischen Parlaments sind in diesem Zusammenhang auf einige zweifelhafte Praktiken gestoßen; so versuchten einige Parteien beispielsweise, die Kofinanzierungsanforderung mittels zirkulärer Finanzflüsse zu erfüllen. Im Hinblick auf die Finanzierungskapazitäten äußerte der externe Rechnungsprüfer des Parlaments im Finanzjahr 2015 bei acht von 28 Berichten Bedenken. Dies deutet darauf hin, dass die Begünstigten nicht über genügend Eigenmittel verfügen.

Oftmals können die fehlenden Eigenmittel aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden nur durch den Rückgriff auf Sachzuwendungen ausgeglichen werden. Im Jahr 2015 erhielten die Parteien Sachzuwendungen in Höhe von 238 009 EUR und die Stiftungen in Höhe von 283 649 EUR. Eine objektive Bewertung dieser Zuwendungen gestaltet sich äußerst schwierig. Die Verwaltung des Parlaments war in mehreren Fällen nicht in der Lage, diese Bewertung im Einzelnen zu prüfen und festzustellen, ob die Zuwendungen für die angegebenen Tätigkeiten tatsächlich erforderlich waren und direkt damit zusammenhingen und ob diese Tätigkeiten im ausschließlichen Interesse der europäischen Partei lagen oder womöglich auch eine Partnerorganisation davon profitierte.

Viertens mangelt es den bestehenden Regeln an Klarheit und Transparenz im Hinblick auf die Schritte, die zu unternehmen sind, wenn eine Partei oder Stiftung die Kriterien für die Eintragung nicht länger erfüllt oder sich herausstellt, dass die Eintragung auf der Grundlage falscher Angaben erfolgt ist.

Fünftens ist es nach den Erfahrungen der Verwaltung des Parlaments erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Wiedereinziehung von durch Parteien und Stiftungen unrechtmäßig verwendeten Mitteln vorzusehen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 7 bekräftigt die Kommission, dass die Arbeitsweise der EU auf der repräsentativen Demokratie beruht. Dies erfordert Transparenz und eine zugängliche, verantwortungsvolle politische Kultur, die durch ein wirksames Wahlsystem und informierte und engagierte Wähler unterstützt wird. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission – wie Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2016 betont hat – verpflichtet, in verstärktem Umfang Bürgerdialoge zu veranstalten und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürgern ihre Politik nahezubringen, vor den Wahlen 2019 eine EU-weite Informations- und Sensibilisierungskampagne zu den Unionsbürgerrechten, einschließlich zum Wahlrecht, durchzuführen, im Jahr 2018 eine hochrangige Veranstaltung zur demokratischen Teilhabe zu organisieren, bei der schwerpunktmäßig die Förderung bewährter Verfahren zur Stärkung der Teilhabe junger Menschen und schutzbedürftiger und unterrepräsentierter Gruppen behandelt werden soll, und angesichts der Europawahlen 2019 bewährte Verfahren zu fördern, die die Wahlbeteiligung und eine breite demokratische Teilhabe stärken und den Bürgern helfen, bei Europawahlen zu wählen und zu kandidieren, unter anderem dadurch, dass das Wahlrecht bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat erhalten bleibt, und ein grenzüberschreitender Zugang zu politischen Nachrichten möglich ist. 8 Der vorliegende Vorschlag orientiert sich an diesen Prioritäten und ergänzt sie. Daher enthält er neben den im vorhergehenden Abschnitt genannten Punkten auch einige Änderungen, um die Transparenz der Verbindungen zwischen den europäischen Parteien und den ihnen angeschlossenen nationalen Parteien zu erhöhen.

Mehrere Initiativen stehen indirekt mit dieser Änderungsverordnung in Zusammenhang, insbesondere die Empfehlung der Kommission für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament 9 sowie die Überarbeitung des Akts von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und des Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments 10 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge „das Europäische Parlament und der Rat […] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest[legen]“, sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 11 .

Subsidiarität

Da mit der bestehenden Verordnung ein System auf EU-Ebene einschließlich einer spezifischen europäischen Rechtspersönlichkeit für Parteien und Stiftungen sowie einer Finanzierung aus dem EU-Haushalt eingerichtet wurde, können Mängel in diesem System nur durch EU-Rechtsvorschriften behoben werden. Maßnahmen der Mitgliedstaaten alleine können keine Abhilfe schaffen.

Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen entsprechen somit dem Grundsatz der Subsidiarität voll und ganz. Nur auf EU-Ebene können Regeln betreffend das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung der möglichen Reformmaßnahmen hat die Kommission dafür Sorge getragen, die im den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 enthaltenen Grundsätze widerzuspiegeln.

Verhältnismäßigkeit

Wie in Abschnitt 5 dargelegt, gehen die vorgeschlagenen gezielten Maßnahmen nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um das langfristige Ziel der Entwicklung und Stärkung der Demokratie in Europa sowie der Legitimität der EU-Organe zu erreichen, insbesondere über das Bemühen, europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen zu effizienteren und rechenschaftspflichtigen demokratischen Akteuren zu machen. Der Vorschlag entspricht daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Wahl des Instruments

Eine bestehende Verordnung kann nur im Wege einer Verordnung geändert werden.

3.KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung interessierter Kreise und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei den Vorarbeiten zu diesem Vorschlag hat die Kommission in engem Dialog mit den entsprechenden Akteuren gestanden und sie umfassend konsultiert. Sie hat mehrere Treffen mit Vertretern der politischen Parteien auf EU-Ebene, den Fraktionen des Europäischen Parlaments, Mitgliedern des EP, Dienststellen des EP, der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sowie nationalen Experten abgehalten.

Am 12. Juli 2017 fand im Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments eine Anhörung statt. 12 Die Mitglieder des Ausschusses, der Direktor der Behörde, der Generaldirektor für Finanzen des Europäischen Parlaments und ein Vertreter der Kommission erörterten mögliche Änderungen an der bestehenden Verordnung. Es herrschte breiter Konsens darüber, dass gewisse Lücken in der Verordnung vor den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament geschlossen werden müssen. Die zielgerichteten Änderungen würden die Transparenz steigern und zum Schließen von Lücken beitragen, die es ermöglichen, die Ziele der bestehenden Verordnung zu umgehen oder ihre Bestimmungen zu missbrauchen.

Die Europäischen politischen Parteien und Stiftungen, die Dienststellen des Europäischen Parlaments und die Behörde haben weitere mögliche Mängel an der bestehenden Verordnung festgestellt, die jedoch als weniger dringlich eingestuft wurden.

Interessenträger haben auf der Grundlage ihrer Erfahrungen und ihrer Sachkenntnis Beiträge zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1141/2014 und der Haushaltsordnung derzeit für die politischen Parteien und Stiftungen geltenden Regeln geleistet.

Folgenabschätzung

Durch Schließung bestehender Lücken soll der Vorschlag dafür sorgen, dass die Ziele der Verordnung 1141/2014 wirksamer erreicht werden. Er beruht auf den zuvor genannten umfassenden Beiträgen verschiedenster Interessenträger sowie auf der Analyse einer begrenzten Anzahl gezielter Lösungen.

Dem Vorschlag liegt keine eigene Folgenabschätzung bei, da keine signifikanten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen zu erwarten sind.

Grundrechte

Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt Folgendes: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 EUV „[beruht] die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie “ und „[sind] die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten“. In Absatz 4 dieser Bestimmung heißt es: „Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.“ Die Artikel 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewähren das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Insbesondere besagt Artikel 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass „jede Person das Recht [hat], sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen tragen den Zielen dieser Bestimmungen Rechnung und stehen daher mit den in Artikel 12 der Charta garantierten Grundrechten in Einklang und setzen diese durch.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die EU-Mittel für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen werden auch in Zukunft aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments bereitgestellt. In diesem Vorschlag sind keine Änderungen an den bereitgestellten Beträgen vorgesehen. Der vorliegende Vorschlag hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Überwachung und Berichterstattung

Der vorliegende Vorschlag zielt auf eine begrenzte, zielgerichtete Überarbeitung der bestehenden Verordnung ab, in der auch eine umfassendere Überprüfung vorgesehen ist. Es wird vorgeschlagen, den Zeitplan für diese Überprüfung zu ändern, damit die umfassenden Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung der bestehenden Verordnung und der vorgeschlagenen Änderungen als Grundlage dienen können.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Um eine echte europäische Dimension der europäischen politischen Parteien zu gewährleisten und die Transparenz zu erhöhen sowie gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die EU-Mittel sinnvoll eingesetzt werden, schlägt die Kommission eine begrenzte Zahl zielgerichteter Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1141/2014 vor; diese sollen Probleme im Zusammenhang damit beseitigen, wer die Eintragung einer politischen Partei formell unterstützen kann, für eine Finanzierung sorgen, die in einem besseren Verhältnis zur Vertretung der europäischen politischen Parteien im Europäischen Parlament steht, und den Schwierigkeiten der europäischen politischen Parteien und Stiftungen bei der Erfüllung des Schwellenwerts für die Kofinanzierung begegnen. Diese Änderungen werden Lücken in den vorhandenen Bestimmungen schließen, die eine Gefahr im Hinblick auf deren Missbrauch darstellten.

Zur Behebung des Problems der „Mehrparteienmitgliedschaft“ wurden mehrere Optionen erwogen: 1. Mitgliedern des Europäischen Parlaments aus derselben nationalen Partei wird untersagt, verschiedene Europaparteien formell zu unterstützen; 2. Mitgliedern regionaler Parlamente wird nicht länger erlaubt, die Eintragung formell zu unterstützen und 3. nur nationalen Parteien wird die formelle Unterstützung erlaubt. Option 3 wurde als die wirksamste erachtet, da sie dasselbe Ziel erreicht wie Option 1 und dabei objektiver, fairer und einfacher umzusetzen ist.

Die Kommission schlägt daher eine Änderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b vor, um es ausschließlich Parteien und nicht länger Einzelpersonen zu erlauben, die Schaffung einer europäischen politischen Partei formell zu unterstützen. Dies soll es Einrichtungen ohne eine starke Vertretung innerhalb der Mitgliedstaaten erschweren, als Parteien auf europäischer Ebene eingerichtet zu werden und EU-Mittel zu erhalten, sobald sie die Schwelle von einem Mitglied des Europäischen Parlaments erreichen.

Diese Änderung hält europäische Parteien nicht davon ab, Einzelmitglieder zuzulassen, allerdings wären diese im Hinblick auf die Eintragungskriterien nicht relevant. Daher werden keine Änderungen an der Bestimmung der Begriffe der politischen Partei oder des politischen Bündnisses vorgeschlagen.

Um den Schwierigkeiten der europäischen politischen Parteien und Stiftungen bei der Erfüllung der geltenden Schwelle für die Kofinanzierung von 15 % zu begegnen, soll die Schwelle gesenkt werden, sodass ein größerer Teil der für europäische Parteien und Stiftungen vorgesehenen öffentlichen Mittel entsprechend eingesetzt werden kann, beispielsweise in Wahlkampagnen. Damit ließen sich auch Anreize für fragwürdige Praktiken beseitigen. Nach Prüfung mehrerer Optionen hat die Kommission beschlossen, eine Senkung der Kofinanzierungsanforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 auf 10 % für europäische politische Parteien und 5 % für europäische politische Stiftungen vorzuschlagen.

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ist Transparenz für die Kommission seit jeher ein wesentlicher Faktor. Durch die Herstellung einer eindeutigeren Verbindung zwischen nationalen und europäischen politischen Parteien können Klarheit und Transparenz gesteigert werden. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da nach dem vorliegenden Vorschlag ausschließlich Parteien erlaubt sein soll, europäische politische Parteien formell zu unterstützen. Die Bürger sollten im Voraus klare und relevante Informationen erhalten, auch in Bezug auf Verbindungen von Parteien, um sich ein Bild der Auswirkung ihrer Stimme auf der Ebene der europäischen Parteien machen zu können. Es wird vorgeschlagen, eine weitere Bedingung für die Finanzierung europäischer politischer Parteien in einem neuen Artikel 18 Absatz 3a einzuführen, der die Parteien verpflichtet, über die Veröffentlichung ihres politischen Programms und Logos auf den Websites ihrer Mitgliedsparteien sowie über die Geschlechterverteilung unter ihren Kandidaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament und unter ihren Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu berichten.

Die Verhältnismäßigkeit der EU-Finanzierung soll verbessert werden, indem sie enger an die Vertretung im Parlament geknüpft wird; zu diesem Zweck soll der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehene Verteilungsschlüssel für die Finanzierung angepasst werden. Es wird vorgeschlagen, den fixen Betrag auf 5 % zu senken und damit den Anteil, der in Abhängigkeit von der Zahl der gewählten Mitglieder des Parlaments verteilt wird, zu erhöhen. Alternativ war erwogen worden, die Zahl der für eine Finanzierung mindestens erforderlichen Vertreter zu erhöhen, doch diese Option wurde aus den vorgenannten Gründen verworfen.

Für den Fall, dass eine europäische politische Partei oder Stiftung eines der Eintragungskriterien, insbesondere die Kriterien der Vertretung und der Teilnahme an Europawahlen, nicht länger erfüllt oder die Eintragung auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben erfolgt ist, soll die Behörde ermächtigt werden, die Partei oder Stiftung zu löschen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es möglich, einen begünstigenden Verwaltungsakt innerhalb einer angemessenen Frist und unter Beachtung des berechtigten Vertrauens des Begünstigten in die Rechtmäßigkeit dieses Akts rückwirkend zurückzunehmen. Artikel 27 wird entsprechend geändert, um es der Behörde zu ermöglichen, die Regeln wirksamer durchzusetzen.

Um die finanziellen Interessen der Europäischen Union und ihr Ansehen zu schützen, muss der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments in der Lage sein, unrechtmäßig gezahlte Beträge wiedereinzuziehen, wenn Einzelpersonen zu ihren Gunsten oder zugunsten anderer Einrichtungen oder Personen rechtswidrige, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Handlungen begangen haben. Daher nimmt die Kommission entsprechende Änderungen an Artikel 30 vor.

Und schließlich schlägt die Kommission neben Übergangsbestimmungen vor, die Bewertungsklausel der geltenden Verordnung dahin gehend anzupassen, dass der Bewertungsbericht in der ersten Jahreshälfte 2022 veröffentlicht wird und somit auch die in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen bewertet werden können.

2017/0219 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 15 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wurde ein spezifischer europäischer Rechtsstatus für europäische politische Parteien und politische Stiftungen geschaffen und ihre Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geregelt.

(2)Eine Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erscheint notwendig, um die europäischen politischen Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen in ihrem Bemühen, eine enge Verbindung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den Unionsorganen, insbesondere dem Europäischen Parlament, herzustellen, zu bestärken und zu unterstützen.

(3)Mit Blick auf die Erlangung des europäischen Rechtsstatus durch Eintragung ist es erforderlich, eine echte transnationale Dimension der europäischen politischen Parteien und politischen Stiftungen zu gewährleisten. Zur Stärkung der Verbindung zwischen der Politik auf nationaler Ebene und auf Unionsebene und um zu verhindern, dass eine nationale Partei künstlich mehrere europäische politische Parteien mit ähnlichen oder identischen politischen Tendenzen gründet, sollte es im Hinblick auf die für eine Eintragung der Bündnisse als europäische Partei vorgeschriebene Mindestvertretung unzulässig sein, die Mitglieder derselben nationalen Partei verschiedenen politischen Bündnissen zuzurechnen. Daher sollten für die Zwecke der vorgeschriebenen Mindestvertretung ausschließlich politische Parteien und nicht länger Einzelpersonen berücksichtigt werden.

(4)Europäische politische Parteien und Stiftungen sollten die Möglichkeit erhalten, einen größeren Teil der für ihre Finanzierung vorgesehenen Mittel des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union abzuschöpfen. Daher sollte der höchstzulässige Anteil an Finanzbeiträgen oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu den im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und zu den förderfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung erhöht werden.

(5)Aus Transparenzgründen und um die Überprüfung europäischer politischer Parteien sowie deren demokratische Rechenschaftspflicht und die Verbindung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den Unionsorganen, insbesondere dem Europäischen Parlament, zu stärken, sollte der Zugang zu Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Mitgliedsparteien das Programm und das Logo der jeweiligen europäischen politischen Partei veröffentlichen und dass Informationen über die Geschlechterverteilung unter den Kandidaten der letzten Wahl zum Europäischen Parlament und den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bereitgestellt werden.

(6)Um für eine verhältnismäßigere Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu sorgen, die die tatsächliche Unterstützung der Wähler einer europäischen politischen Partei objektiv widerspiegelt, sollte die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der ihnen angeschlossenen politischen Stiftungen enger an ein nachweisbares Maß an Wählerunterstützung geknüpft sein. Daher sollten die Regeln für die Verteilung der Finanzierung in einer Weise angepasst werden, die den Anteil der Sitze jeder europäischen politischen Partei im Europäischen Parlament (d. h. die Zahl ihrer gewählten Mitglieder) stärker berücksichtigt.

(7)Erfüllt eine europäische politische Partei oder politische Stiftung aufgrund veränderter Umstände eine der Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr, sollte sie aus dem Register gelöscht werden.

(8)Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass eine europäische politische Partei oder politische Stiftung innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Register gelöscht werden kann, falls die Eintragung dieser Partei oder Stiftung auf der Grundlage von falschen oder unvollständigen Angaben beschlossen worden ist.

(9)Der Schutz der finanziellen Interessen der EU sollte dadurch gestärkt werden, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen eine wirksame Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährleistet ist, indem eine Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge von für den Verstoß verantwortlichen Einzelpersonen ermöglicht wird.

(10)Um die Auswirkungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung auf der Grundlage der umfassenden Erkenntnisse aus ihrer praktischen Anwendung bewerten zu können, sollte der Zeitpunkt der vorgeschlagenen umfassenden Überprüfung verschoben werden.

(11)Die neuen Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung des Programms und des Logos europäischer politischer Parteien sowie der Informationen über die Geschlechterverteilung sollten so weit wie möglich bereits auf Finanzierungsanträge für das Jahr 2019, in dem Wahlen zum Europäischen Parlament stattfinden werden, zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(12)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„seine Mitgliedsparteien sind in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder regionalen Versammlungen vertreten, oder“

2. Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Finanzbeiträge oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und 95 % der förderfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung nicht überschreiten. Europäische politische Parteien dürfen nicht verwendete Mittel aus dem Unionsbeitrag innerhalb des auf seine Vergabe folgenden Haushaltsjahres für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieses Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen.“

3. In Artikel 18

wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Eine europäische politische Partei muss in ihrem Antrag belegen, dass ihre Mitgliedsparteien während der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes ohne Unterbrechung auf ihren Websites veröffentlicht haben: das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei sowie, in Bezug auf jede Mitgliedspartei der europäischen politischen Partei, Informationen über die Geschlechterverteilung unter deren Kandidaten der letzten Wahl zum Europäischen Parlament und unter deren Mitgliedern des Europäischen Parlaments.“

4. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die verfügbaren Mittel für diejenigen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die Beiträge oder Finanzhilfen gemäß Artikel 18 erhalten, werden jährlich nach folgendem Verteilungsschlüssel aufgeteilt:

— 5 % werden unter den betreffenden europäischen politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt;

— 95 % werden im Verhältnis zum Anteil der betreffenden europäischen politischen Parteien an gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgeteilt.

Für europäische politische Stiftungen wird derselbe Verteilungsschlüssel auf der Grundlage ihrer Zugehörigkeit zu einer europäischen politischen Partei verwendet.“

5. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2 nicht mehr erfüllt; oder“

b) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz ba angefügt:

„ba) wenn die jeweilige Partei oder Stiftung zum Zeitpunkt ihrer Eintragung eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2 nicht erfüllt hat und die Entscheidung über ihre Eintragung mittels falscher oder unvollständiger Angaben zu diesen Voraussetzungen herbeigeführt hat; über die Löschung einer Partei oder Stiftung aus dem Register ist innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem die Behörde feststellen konnte, dass die betreffende Partei oder Stiftung die einschlägige(n) Voraussetzung(en) nicht erfüllt hat;“

c) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a) Wenn die Behörde in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v oder vi eine finanzielle Sanktion verhängt, kann sie für die Zwecke der Wiedereinziehung nach Artikel 30 Absatz 2 in den folgenden Fällen festlegen, dass eine natürliche Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung ist, oder die in Bezug auf die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügt, für den Verstoß mitverantwortlich ist:

a)    In Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, wenn das in dieser Bestimmung genannte Urteil besagt, dass die natürliche Person für die fraglichen rechtswidrigen Handlungen mitverantwortlich ist;

b)    In Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi, wenn die natürliche Person für das fragliche Verhalten oder die fraglichen Unstimmigkeiten mitverantwortlich ist.“

6. In Artikel 30 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht Beträge, die unrechtmäßig im Rahmen von Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen bzw. -beschlüssen gezahlt wurden, auch von einer natürlichen Person wieder ein, wenn in Bezug auf diese Person eine Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 5a getroffen wurde.“.

7. Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht nach Anhörung der Behörde fünf Jahre nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.

Spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Berichts des Europäischen Parlaments legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beifügt.“

8. Folgender Artikel 40 a wird eingefügt:

„Artikel 40a

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 18 Absatz 3a fordert der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments, bevor er über einen Finanzierungsantrag für das Finanzjahr 2019 entscheidet, von den europäischen politischen Parteien Belege dafür, dass ihre Mitgliedsparteien das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei sowie, in Bezug auf jede Mitgliedspartei der europäischen politischen Partei, Informationen über die Geschlechterverteilung unter deren Kandidaten der letzten Wahl zum Europäischen Parlament und unter deren Mitgliedern des Europäischen Parlaments während eines Zeitraums, der einen Monat nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XX/2018 beginnt, ohne Unterbrechung auf ihren Websites veröffentlicht haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Empfehlung vom 12.3.2013 für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament, C(2013) 1303 final http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2013:079:TOC  
(2) ABl. L 317 vom 4.11.2017, S. 1.
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht über die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 (COM(2015) 206 final) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2015:0206:FIN  
(4) Siehe http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2017-0274+0+DOC+XML+V0//DE  
(5) Allianz für Frieden und Freiheit (APF), Allianz der Europäischen Nationalen Bewegungen (AENM), Europäische Allianz für Freiheit (EAF) und Europäer vereint für Demokratie (EUD). Die europäische politische Partei Koalition für Leben und Familie (CLF) stellt kein Mitglied des Europäischen Parlaments und kommt daher nach 2017, wenn die Regeln der Verordnung von 2004 auslaufen, nicht für eine Finanzierung in Frage.
(6) Basierend auf der Finanzierung im Jahr 2017 nach den Regeln der Verordnung von 2004, d. h. die Finanzierungsanforderung nach der Verordnung von 2014 von mindestens einem Mitglied des Europäischen Parlaments ist nicht berücksichtigt.
(7) COM(2017) 30 final
(8) Diese bewährten Verfahren werden auch Instrumente der E-Demokratie und der Fernabstimmung (z. B. elektronische Stimmabgabe) sowie den grenzübergreifenden Zugang zu politischen Informationen betreffen und auf eine Verbesserung der niedrigen Wahlbeteiligung abzielen.
(9) http://ec.europa.eu/justice/citizen/document/files/c_2013_1303_de.pdf .
(10) Beschluss des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013D0312
(11) https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/consolidated_version_of_the_treaty_establishing_the_european_atomic_energy_community_de.pdf  
(12) Die Tagesordnung, die Liste der Redner und die Schlussfolgerungen sind hier abrufbar: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+COMPARL+AFCO-OJ-20170712-1+01+DOC+PDF+V0//DE  
(13) ABl. C , , S. .
(14) ABl. C , , S. .
(15) ABl. C , , S. .