Brüssel, den 29.8.2017

COM(2017) 457 final

2017/0211(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass eines Beschlusses zur Gewährung eines Sonderstatus der Union innerhalb der OIV vertreten werden soll.

2. KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Mit dem Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, das am 3. April 2001 in Paris unterzeichnet wurde (im Folgenden das „Übereinkommen“), wurde die OIV geschaffen, die das Internationale Amt für Rebe und Wein ersetzt. Das Übereinkommen ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

Zwanzig Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien des Übereinkommens 1 .

2.2.Die OIV

Die OIV ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein und andere Reberzeugnisse.

Die OIV trägt zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Standards im Weinsektor bei, indem sie Resolutionen in den folgenden Bereichen erarbeitet:

   Bedingungen der weinbaulichen Erzeugung;

   önologische Verfahren;

   Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Kennzeichnung und Bedingungen für das Inverkehrbringen;

   Analyse- und Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse.

2.3.Vorgesehene Entscheidung der OIV

Es handelt sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

Auf ihrer 16. Generalversammlung am 20. Oktober 2017 wird die OIV eine Entscheidung über die Gewährung eines Sonderstatus der Union innerhalb der OIV („vorgesehener Rechtsakt“) annehmen.

Die Union hat bisher keinen offiziellen Status in der OIV. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll die Rolle der Union innerhalb der OIV verstärkt und formalisiert werden.

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

3.1.Gründe und Ziele des Standpunkts

Am 1. Oktober 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Sondierungsgespräche mit der OIV aufzunehmen, damit gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV ein Sonderstatus für die EU erlangt werden kann.

Da die Union derzeit keinen offiziellen Status in der OIV hat, werden die Vertreter der Kommission auf rein informeller Grundlage eingeladen, den Sitzungen der Sachverständigengruppen, Unterkommissionen und Kommissionen beizuwohnen; sie können jedoch nicht den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen. Außerdem wurden sie manchmal eingeladen, der Generalversammlung, auf der die Resolutionen von den Mitgliedern der OIV angenommen werden, beizuwohnen (ohne Mitwirkungsrecht). Die Union entrichtet keine Beiträge an die OIV.

Diese begrenzte Teilnahme ermöglicht es der Kommission nicht, sich umfassend über die Ausarbeitung der neuen Resolutionen zu informieren.

Angesichts der Rechtswirkung, die Resolutionen der OIV haben können, und aufgrund der Zuständigkeiten der Union in den meisten Bereichen, mit denen sich die OIV befasst, soll mit dem geplanten Rechtsakt die Rolle der Union innerhalb der OIV verstärkt und formalisiert werden.

Dieser Status wird es der Kommission als Vertreterin der Union auf der Grundlage von Artikel 17 EUV ermöglichen, sich umfassend über die Ausarbeitung der neuen Resolutionen zu informieren, den gemeinsamen Standpunkt der Union in Bezug auf diese zu koordinieren und auf einer formalen Grundlage im Namen der Union an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen teilzunehmen sowie den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beizuwohnen. Somit ist das geschlossene Auftreten der Union in der OIV gewährleistet, ohne dass die Rolle der wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union in der OIV infrage gestellt wird.

Außerdem würde die Gewährung dieses Status es den Vertretern der Union ermöglichen, sich unter denselben Bedingungen wie die Mitglieder der OIV alle OIV-Dokumente zu beschaffen. Dies wird die Vorbereitung künftiger Beschlüsse erleichtern, die der Rat vor der Abstimmung über Resolutionen in der Generalversammlung der OIV gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV fassen muss.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte der OIV vorgeschlagen werden, der Union den in Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV vorgesehenen Sonderstatus zu gewähren. Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission ist befugt, den Briefwechsel im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung zu unterzeichnen.

3.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Auch wenn die Resolutionen der OIV als solche nicht verbindlich sind, können einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Unionsebene Rechtswirkung entfalten. Bei Weinerzeugnissen wird im EU-Recht in folgenden Bestimmungen auf die OIV Bezug genommen:

Artikel 80 Absatz 5 der GMO-Verordnung, wonach sich die Analysemethoden für Wein auf die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden stützen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet;

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission über die önologischen Verfahren, wonach die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe die im Internationalen Weinkodex der OIV festgelegten und veröffentlichten Kriterien sind;

Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der GMO-Verordnung, wonach die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren bei der Zulassung solcher Verfahren berücksichtigt;

Artikel 90 Absatz 2 der GMO-Verordnung, wonach eingeführte Weinerzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union zugelassen oder von der OIV empfohlen worden sind; und

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000, wonach für den Fall, dass für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine Referenzanalysemethoden der Union festgelegt sind, die von der OIV anerkannten Analysemethoden verwendet werden können.

Angesichts der Tatsache, dass die Resolutionen der OIV Rechtswirkung entfalten können und die Union über die ausschließliche Zuständigkeit in diesen Bereichen verfügt, muss der Rat vor der Abstimmung über diese Resolutionen in der OIV gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV einen im Namen der Union zu vertretenden gemeinsamen Standpunkt festlegen. Der Sonderstatus der Europäischen Union innerhalb der OIV wird die Vorbereitung eines solchen Standpunkts erleichtern.

3.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Resolutionen der OIV können sich auch auf Themen beziehen, die unter horizontale Rechtsvorschriften der Union wie die Information der Verbraucher über Lebensmittel und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen fallen.

Es ist wichtig, dass der Union der Sonderstatus gewährt wird, damit die Vertreter der Union Zugang zu allen OIV-Dokumenten erhalten und etwaige Widersprüche von OIV-Resolutionen mit dem Unionsrecht sowie mögliche Rechtswirkungen überprüfen können.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1    Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.    Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt werden.

Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union ein Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber .... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.

4.1.2.    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die OIV ist ein Gremium, das durch ein Übereinkommen, das Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, eingesetzt wurde.

Angesichts der Tatsache, dass die Resolutionen der OIV Rechtswirkung entfalten können und die Union über die ausschließliche Zuständigkeit in diesen Bereichen verfügt, berührt der Rechtsakt, den die OIV annehmen soll, direkt die Interessen der Union.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.    Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.    Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.    Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Gemeinsame Agrarpolitik.

Somit ist Artikel 43 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.    Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2017/0211 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (im Folgenden das „Übereinkommen“) trat am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens kann die Internationale Organisation für Rebe und Wein (im Folgenden „OIV“) Empfehlungen in Bezug auf die Bedingungen der weinbaulichen Erzeugung, önologische Verfahren, die Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, die Etikettierung und die Bedingungen für das Inverkehrbringen sowie die Analyse- und Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse abgeben.

(3)In den Rechtsvorschriften der Union über önologische Verfahren werden die OIV-Empfehlungen berücksichtigt. Die Analysemethoden der Union stützen sich auf die Empfehlungen der OIV. Die OIV-Spezifikationen von Stoffen werden unmittelbar in die Rechtsakte der Union übernommen. Andere Fragen, die von der OIV behandelt werden, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Union.

(4)Eine uneingeschränkte Unterrichtung der Union über die Gespräche im Zusammenhang mit der Erarbeitung neuer OIV-Resolutionen liegt im beiderseitigen Interesse der OIV und der Union. Durch eine aktivere Beteiligung der Union an der Arbeit der OIV sollen die Standpunkte der Union zu den Entwürfen von OIV-Empfehlungen und die künftige Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit den OIV-Standards optimiert werden. Die Modalitäten und der Umfang der Mitwirkung der Union innerhalb der OIV sollten klar definiert werden.

(5)Die Union hat derzeit keinen offiziellen Status in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein.

(6)Gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV kann eine internationale zwischenstaatliche Organisation einen Sonderstatus beantragen, welcher ihr erlaubt, an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen teilzunehmen und den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beizuwohnen. Dieser Artikel sieht vor, dass auf Antrag des Exekutivausschusses und mit Zustimmung der Generalversammlung zwischen der OIV und der betreffenden Organisation ein besonderes Abkommen getroffen wird, das für jeden einzelnen Fall die spezifischen Bedingungen der Zusammenarbeit, einschließlich des jährlichen finanziellen Beitrags, definiert. Gemäß Anhang 3 Punkt A.5 der Geschäftsordnung wird die Entscheidung über die Zuerkennung eines solchen Status von der Generalversammlung der OIV getroffen und der betreffenden Organisation in brieflicher Form durch den Generaldirektor der OIV bekannt gegeben.

(7)Am 1. Oktober 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Sondierungsgespräche mit der OIV aufzunehmen, damit gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV ein Sonderstatus für die Union erlangt werden kann 2 . Die Sondervereinbarung im Anhang zu diesem Beschluss ist das Ergebnis der Sondierungsgespräche. Die Auswirkungen des Sonderstatus der Union innerhalb der OIV sind auf die spezifischen Bedingungen begrenzt, die in der Sondervereinbarung festgelegt sind.

(8)Obwohl der Sonderstatus mit keinen Stimmrechten verbunden ist, wird er eine engere Einbindung der Union in die Arbeiten der OIV ermöglichen, ohne die Rolle der Mitgliedstaaten zu verändern, die Mitglieder der OIV sind und die ihren Status beibehalten sollten.

(9)Nach entsprechenden Sondierungsgesprächen hat der Rat die Kommission ermächtigt, der OIV im Namen der Union ein Schreiben zu übermitteln, mit dem beantragt wird, der Union unter den Bedingungen der Sondervereinbarung im Anhang zu diesem Beschluss einen Sonderstatus zu gewähren.

(10)Nach Eingang des Schreibens wird die OIV auf ihrer 16. Generalversammlung am 20. Oktober 2017 eine Entscheidung über die Gewährung eines Sonderstatus der Union innerhalb der OIV („vorgesehener Rechtsakt“) annehmen.

(11)Zwanzig Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Es ist zweckmäßig, den von diesen Mitgliedstaaten in der Generalversammlung der OIV im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Rechtsakt die Rolle der Union innerhalb der OIV betrifft und daher unmittelbar die Interessen der Union berührt.

(12)Angesichts der Rechtswirkung, die Resolutionen der OIV haben können, und aufgrund der Zuständigkeiten der Union in den meisten Bereichen, mit denen sich die OIV befasst, sollten die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, die Entscheidung der Generalversammlung unterstützen, der Union einen solchen Sonderstatus zu gewähren und mit der Union die Sondervereinbarung im Anhang zu diesem Beschluss zu schließen.

(13)Es gilt als vereinbart, dass die Entscheidung der Generalversammlung der OIV über die Gewährung dieses Status vom Generaldirektor der OIV an die Union übermittelt und der Zeitpunkt, ab dem der Sonderstatus der Union innerhalb der OIV Gültigkeit erlangt, bestätigt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der auf der 16. Generalversammlung der OIV im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu der Entscheidung, der Union unter den Bedingungen einer Sondervereinbarung zwischen der OIV und der Union einen Sonderstatus einzuräumen, ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

Fin Stat/17/MK/aj

rev13364208

agri.ddg3.g.2(2017)3305536

6.221.2017.1

DATUM: 12.6.2017

1.

HAUSHALTSLINIE:

Kapitel 05 06 INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 06 02– Internationale Agrarorganisationen

MITTELANSATZ:

HH2017: 180 000 EUR

2.

TITEL:
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu vertretenden Standpunkts

3.

RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4.

ZIELE:

Formalisierung der Rolle der Union innerhalb der OIV.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

12-MONATS-ZEITRAUM

(EUR)

LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2017

(EUR)

FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR 2018 

(EUR)

5.0

AUSGABEN ZULASTEN

-    DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALER HAUSHALTE

-    ANDERER

140 000

   140 000

5.1

EINNAHMEN

-    EIGENMITTEL DER EU
(ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE)

-    AUF NATIONALER EBENE

5.0.1

VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN

5.1.1

VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN

5.2

BERECHNUNGSWEISE: Es ist eine Sondervereinbarung über den Sonderstatus der Europäischen Union innerhalb der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) geplant. Die OIV nimmt zur Kenntnis, dass die Union im Zusammenhang mit diesem Sonderstatus jährlich einen finanziellen Beitrag zur OIV leisten wird.

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

JA NEIN

6.1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH UMSCHICHTUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH?

6.2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

6.3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?

JA NEIN

Der jährliche finanzielle Beitrag zur OIV ist im Anhang des Beschlusses festgesetzt.

(1) Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Schweden.
(2) Dok. 12434/15 und 12270/15.

Brüssel, den 29.8.2017

COM(2017) 457 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu vertretenden Standpunkts


ANHANG

Die EU-Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, unterstützen die Generalversammlung der OIV in ihrem Beschluss, der Europäischen Union nach den Bedingungen der folgenden Sondervereinbarung zwischen der OIV und der Europäischen Union einen Sonderstatus zu gewähren:

Sondervereinbarung über den Sonderstatus der Europäischen Union innerhalb der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

1. BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) und die Europäische Union (EU) haben im Bereich Rebe und Wein gemeinsame Ziele. Sie tragen beide zur internationalen und EU-weiten Harmonisierung der Verfahren und Standards bei, um die Erzeugung und Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen zu fördern. Insbesondere verabschiedet und veröffentlicht die OIV Resolutionen im Zusammenhang mit Rebe und Wein und unterstützt andere internationale Organisationen in ihren Standardisierungsbemühungen. Die Tätigkeiten der EU in von der OIV abgedeckten Bereichen umfassen Vorschriften zur Begriffsbestimmung, Erzeugung und Vermarktung von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen, Branntwein, Traubensaft und Tafeltrauben.

2. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, kann an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen der OIV teilnehmen. Gegebenenfalls erläutert der Vertreter der Europäischen Kommission in diesen Sitzungen unter anderem, welche EU-Rechtsvorschriften möglicherweise in diesem Bereich bestehen und welches besondere Interesse die EU an den erörterten Fragen hat.

Der Vertreter der Europäischen Kommission kann den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beiwohnen. Auf Anfrage und im Einklang mit der Geschäftsordnung der OIV kann der Vertreter der Europäischen Kommission diese Organe über die EU-Positionen zu bestimmten Tagesordnungspunkten informieren, die für die EU von direktem Interesse sind.

Die Europäische Kommission lädt die OIV in regelmäßigen Abständen ein, um Informationen auszutauschen und Themen zu erörtern, die für die OIV und die EU von gemeinsamem Interesse sind.

Die OIV übermittelt der Europäischen Kommission (über die Mailbox AGRI-OIV@ec.europa.eu) zeitgleich wie an alle Mitglieder der OIV alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich Entwürfe von Resolutionen, die der Generalversammlung möglicherweise zur Abstimmung unterbreitet werden. Um sicherzustellen, dass die gegebenenfalls erforderlichen Standpunkte der EU rechtzeitig vorgelegt werden können, übermittelt die OIV die Entwürfe von Resolutionen möglichst bald vor der Generalversammlung, auf der sie zur Abstimmung unterbreitet werden.

Die Europäische Kommission übermittelt der OIV alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Verabschiedung neuer Rechtsakte der EU, die für die OIV von direktem Interesse sind, sobald die Dokumente öffentlich zugänglich werden.

Die OIV nimmt zur Kenntnis, dass die EU jährlich einen finanziellen Beitrag in Höhe von 140 000 EUR leisten wird.