Brüssel, den 23.8.2017

COM(2017) 448 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung (LBB-Protokoll)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im November 2001 sind auf einer diplomatischen Konferenz in Kapstadt (Südafrika) unter der Federführung von UNIDROIT (Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts), einer zwischenstaatlichen Organisation, der alle Mitgliedstaaten angehören, ein Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden das „Übereinkommen von Kapstadt“) und ein Protokoll über Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung beschlossen worden.

Das Kapstädter System hat eine flexible Struktur: Es besteht aus einem Rahmenübereinkommen mit den Bestimmungen für alle Kategorien von beweglicher Ausrüstung und einem oder mehreren Protokollen mit besonderen Bestimmungen für besondere Ausrüstung.

Das Übereinkommen enthält Bestimmungen über die Begründung und die Wirkungen eines internationalen Sicherungsrechts (Sicherungsvereinbarung, Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder Leasingvertrag) an beweglicher Ausrüstung bestimmter Kategorien, die für die folgenden Kategorien in den entsprechenden Protokollen festgelegt werden: Luftfahrzeugausrüstung (Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber), Eisenbahnrollmaterial und Weltraumvermögenswerte.

Durch die Protokolle können die Bestimmungen des Übereinkommens geändert werden, wenn die Besonderheiten des betreffenden Bereichs dies erfordern. Bei jeder Ausrüstungskategorie hat daher nicht das Übereinkommen, sondern das Protokoll Vorrang. Infolgedessen hängen die Pflichten, die sich für die Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen ergeben, von dem Protokoll ab, dem sie beitreten. Das Übereinkommen ist auf eine Ausrüstungskategorie erst nach Inkrafttreten des einschlägigen Protokolls anwendbar, und zwar nur gegenüber den Parteien dieses Protokolls. Das Übereinkommen und das entsprechende Protokoll müssen jedoch wie ein einziges Instrument gelesen werden.

Die Kategorien Bergbau, Landwirtschaft und Bauwirtschaft sind Handelsbereiche von universeller Bedeutung, insbesondere in Entwicklungsländern. Deswegen waren seit dem Jahr 2006 die Vorarbeiten für ein Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung (im Folgenden das „LBB-Protokoll“) Teil des Arbeitsprogramms von UNIDROIT. Der Vorschlag von UNIDROIT, für Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung ein viertes Protokoll abzuschließen, beruht auf zwei Erwägungen: Erstens würden damit in Landwirtschaft, Bauwirtschaft oder Bergbau tätige Unternehmen in die Lage versetzt, Ausrüstung zu erwerben, die sie ansonsten nicht erwerben könnten, und so ihre Tätigkeit zu optimieren. Zweitens würden damit die Hersteller von Ausrüstung in die Lage versetzt, in Märkte zu exportieren, zu denen sie ohne ein solches Protokoll keinen Zugang hätten.

Nach den Vorarbeiten, die mehrere Sitzungen einer Studiengruppe und Konsultationen der Privatwirtschaft umfassten, erachtete der Verwaltungsrat von UNIDROIT auf seiner 95. Tagung (18. bis 20. Mai 2016) den Entwurf der Studiengruppe für hinreichend ausgereift, um einen Ausschuss von Regierungssachverständigen einberufen zu können. Die erste Sitzung des Ausschusses von Regierungssachverständigen fand vom 20. bis 24. März 2016 in Rom statt.

Die Kommission als Vertreterin der Europäischen Union, die bei UNIDROIT Beobachterstatus innehat, nahm an der Sitzung auf der Grundlage des abgestimmten Standpunkts der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) teil, der im Ratsdokument 7083/17 EU RESTRICTED festgehalten ist.

Die zweite und voraussichtlich letzte Sitzung des Ausschusses von Regierungssachverständigen findet vom 2. bis 6. Oktober 2017 in Rom statt. Die diplomatische Konferenz für die Annahme des LBB-Protokolls dürfte im zweiten Halbjahr 2018 stattfinden. Es empfiehlt sich daher, den von der Ratsgruppe gebilligten abgestimmten Standpunkt durch offizielle Verhandlungsdirektiven zu bestätigen, die es der Kommission gestatten, die Interessen der EU auch auf der künftigen diplomatischen Konferenz zu vertreten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die EU hat bereits Schritte im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Kapstadt unternommen, indem sie im Jahr 2009 dem Übereinkommen und dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung beigetreten ist 1  und im selben Jahr das Protokoll über Eisenbahnausrüstung unterzeichnet 2 und im Jahr 2014 genehmigt hat 3 .

Auch in Bezug auf das Weltraumprotokoll verfolgte die Kommission als Vertreterin der EU auf der Grundlage der Verhandlungsdirektiven des Rates vom 10. Februar 2004 4  genau die Erörterungen während der fünf Sitzungen des UNIDROIT-Ausschusses von Regierungssachverständigen für die Annahme des Entwurfs eines Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten von Weltraumvermögenswerten und nahm im Jahr 2012 an der diplomatischen Konferenz teil, auf der das Weltraumprotokoll angenommen wurde.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Empfehlung für Verhandlungsdirektiven entspricht der allgemeinen Strategie der EU, dafür zu sorgen, dass die ausschließliche Außenkompetenz der EU im internationalen Rahmen beachtet wird, indem sie entweder selbst internationalen Übereinkommen beitritt, die Bestimmungen über die ausschließlich Außenkompetenz der EU enthalten, sofern eine REIO-Klausel vorliegt, die es (wie im vorliegenden Fall) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (Regional Economic International Organisations, REIO) gestattet, ein internationales Instrument zu unterzeichnen oder zu ratifizieren, oder indem sie EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, dies im Namen der EU zu tun.

Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ist EU-rechtlich eingehend geregelt, was dazu führt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der EU auf internationaler Ebene entsprechend breit ist. In einigen Fällen betrifft diese ausschließliche Zuständigkeit das Instrument als Ganzes (z. B. das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen); in anderen Fälle beschränkt sich die ausschließliche Zuständigkeit der EU auf einige Bestimmungen des Instruments, was – soweit die EU nicht zudem die Ausübung der geteilten Zuständigkeit beschließt – „gemischte Übereinkommen“ zur Folge hat.

Bei dem Übereinkommen von Kapstadt und den zugehörigen Protokollen handelt es sich um solche „gemischte Übereinkommen“: Einige Angelegenheiten fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU, während für andere die Mitgliedstaaten in dem Maße zuständig sind, in dem die EU nicht beschlossen hat, in Bezug auf dieses Übereinkommen und die zugehörigen Protokolle auch die geteilte Zuständigkeit auszuüben. Nach den allgemeinen Vorschriften für die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeit der EU können die Mitgliedstaaten nur dann in Fragen der ausschließlichen Zuständigkeit tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt werden. Sie können daher die Protokolle erst dann unterzeichnen/ratifizieren, wenn die EU sie unterzeichnet, ratifiziert oder den Beitritt dazu genehmigt hat.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Verhandlungsdirektiven beruht auf Artikel 81 und Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV, da es sich beim LBB-Protokoll um ein internationales Instrument handelt. Artikel 81 AEUV regelt die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen und ist somit die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der EU auf diesem Gebiet.

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere dem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2003 über die Zuständigkeit der Union für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 über die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Einverständnis zum Beitritt eines Drittstaats zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, fallen die Aushandlung und der Abschluss einiger Bestimmungen des von UNIDROIT erstellten Entwurfs des LBB-Protokolls unter die ausschließliche Außenkompetenz der EU, da sie „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern“ könnten. 

Diese Frage wurde in den vorangegangenen Empfehlungen an den Rat für die Verhandlungsdirektiven im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Kapstadt und den zugehörigen drei Protokollen ausführlich behandelt, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallenden Bestimmungen sind jedoch nachstehend näher erläutert.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt.

Verhältnismäßigkeit

Die empfohlenen Verhandlungsdirektiven sind denjenigen vergleichbar, die in Bezug auf die drei früheren Protokolle angenommen wurden. Sie gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die ausschließliche Außenkompetenz der EU bei einigen Bestimmungen des LBB-Protokolls beachtet wird und dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, untereinander EU-Recht anzuwenden.

Außerdem greift die Teilnahme der EU an der Ausarbeitung des LBB-Protokolls auf der Grundlage dieser Verhandlungsdirektiven nicht der Frage vor, ob die EU dem künftigen Instrument beitritt. Tatsächlich liegt es völlig im Ermessen der EU, später darüber zu entscheiden; dies ist auch beim Weltraumprotokoll der Fall, über dessen Unterzeichnung oder Ratifizierung die EU noch nicht entschieden hat.

Wahl des Instruments

Entfällt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Seit UNIDROIT im September 2016 die erste Sitzung von Regierungssachverständigen einberufen hat, wurden die Mitgliedstaaten regelmäßig von der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) über die abgestimmten Leitlinien in Bezug auf den Standpunkt der EU informiert und dazu konsultiert. Der abgestimmte Standpunkt der EU für die erste Sitzung der Regierungssachverständigen ist in dem bereits genannten Ratsdokument 7083/17 EU RESTRICTED enthalten. Darüber hinaus wurden die Delegierten der Mitgliedstaaten in Rom während einer Ad-hoc-Koordinierungssitzung der EU über den Sachstand unterrichtet. Die Kommission berichtete der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) über das Ergebnis der ersten Sitzung.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission stützt sich auf die Erfahrungen aus der Ausarbeitung der Direktiven für die Verhandlungen über das Übereinkommen von Kapstadt und die zugehörigen Protokolle. Zu erwähnen ist jedoch auch, dass Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Vorarbeiten für die erste Sitzung der Regierungssachverständigen im März 2017 die Privatwirtschaft konsultiert haben (2010-2012), die allgemein Interesse und Unterstützung für das LBB-Protokoll bekundete.

Auf der 93. Tagung des Verwaltungsrats von UNIDROIT im Jahr 2014 wurde die Einsetzung einer Studiengruppe beschlossen, die beauftragt wurde, vor der 95. Tagung einen ersten Entwurf des LBB-Protokolls zu erarbeiten. Der Studiengruppe gehören verschiedene internationale Sachverständige für das Recht für besicherte Transaktionen an; sie ist seit 2014 vier Mal zusammengetreten. Im Vorfeld der ersten Sitzung der Regierungssachverständigen lud UNIDROIT seine Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Übereinkommens von Kapstadt zu einem halbtägigen Symposium am 2. Dezember 2016 ein, um dort die wichtigsten Aspekte des Projekts zu erörtern.

Folgenabschätzung

Wie bei den drei vorangegangenen Empfehlungen für Verhandlungsdirektiven des Rates in Bezug auf das Übereinkommen von Kapstadt und die zugehörigen Protokolle in den Bereichen Luftfahrzeugausrüstung, Eisenbahnrollmaterial und Weltraumvermögenswerte liegt dieser Empfehlung keine Folgenabschätzung bei. In diesem Stadium muss der Rat lediglich darüber entscheiden, ob die EU an den letzten Verhandlungsphasen teilnimmt, ohne dass dies der Entscheidung über die Unterzeichnung oder den Abschluss des Protokolls vorgreifen würde.

Die wenigen, nachstehend erläuterten Bestimmungen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, sind nicht strittig, das es sich um dieselben Vorschriften des internationalen Privatrechts handelt, die auch im Übereinkommen und den bisherigen zugehörigen Protokollen enthalten sind und die EU-Recht berühren würden (einstweilige Maßnahmen, Insolvenzbestimmungen, Bestimmungen über die Rechtswahl). Wie bei den bisherigen Instrumenten handelt es sich um Opt-in-Bestimmungen, d. h. wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Ratifizierung des Protokolls entschieden werden soll, kann die EU beschließen, die Vorschriften nicht anzuwenden, damit die EU-Mitgliedstaaten untereinander weiterhin EU-Recht anwenden können. Diese Wahl wurde bereits zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt und dem zugehörigen Luftfahrzeugprotokoll und zum Zeitpunkt der Genehmigung des Eisenbahnprotokolls getroffen. Wie bereits erwähnt, wurden bisher keine Schritte mit Blick auf die Unterzeichnung/Ratifizierung des Weltraumprotokolls unternommen.

Die ausschließliche Zuständigkeit der EU beschränkt sich auf die Vorschriften des internationalen Privatrechts; die materiellrechtlichen Vorschriften des Protokolls fallen unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, soweit die EU nicht diesbezüglich eine geteilte Zuständigkeit ausübt. Deswegen wäre eine Folgenabschätzung in Bezug auf die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallenden Vorschriften nicht sinnvoll, da die EU keine Wahlmöglichkeit hat.

Wie bereits ausgeführt, wurden allerdings im Rahmen von UNIDROIT eingehende Konsultationen/Vorstudien durchgeführt, bevor die Arbeiten am Protokollentwurf als hinreichend ausgereift angesehen wurden, um die erste Sitzung der Regierungssachverständigen einzuberufen.

Zu diesen Arbeiten gehört auch ein vom Leiter der Forschungsabteilung des Center for the Economic Analysis of LAW (CEAL) erstelltes Papier über die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile des LBB-Protokolls, das dem Verwaltungsrat auf seiner 92. Tagung im Jahr 2013 vorgelegt wurde. Dieser CEAL-Studie zufolge könnte das LBB-Protokoll die Nutzung von LBB-Ausrüstung im Wert von rund 2 Bio. USD erleichtern und in einem Zeitraum von fünf bis sieben Jahren zu einem Anstieg der Verkäufe von LBB-Ausrüstung um 600 Mrd. USD führen 5 .

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der gängigen Praxis entsprechend wird die Kommission die Mitgliedstaaten regelmäßig im Rahmen der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) über die Verhandlungsfortschritte auf dem Laufenden halten.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die dem Rat empfohlenen Verhandlungsdirektiven entsprechen dem abgestimmten Standpunkt, der vor der ersten Sitzung der Regierungssachverständigen angenommen wurde. Sie sind außerdem nahezu identisch mit den für die übrigen Protokolle angenommenen Direktiven, da der Wortlaut des LBB-Protokolls bereits stabil ist und bei der nächsten Sitzung keine größeren Änderungen zu erwarten sind. In Bezug auf die Bestimmungen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen oder von allgemeinem Interesse für die EU sind (REIO-Klausel, Erklärungen), sind jedenfalls keine Änderungen zu erwarten.

I. Die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallenden Bestimmungen

a) Einstweilige Maßnahmen und Insolvenz

Die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallenden Bestimmungen sind nicht strittig. Sie sind den entsprechenden Bestimmungen in den Protokollen für Luftfahrzeug-, Eisenbahn- und Weltraumausrüstung ähnlich oder sogar mit ihnen identisch.

In den Verhandlungsdirektiven zu den früheren Protokollen wurde den Bestimmungen über gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung, Vollstreckung, einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen insoweit besonders Rechnung getragen, als sie die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen berühren könnten.

Darüber hinaus sahen die Verhandlungsdirektiven in Bezug auf die Rechte bei Insolvenz und die Zusammenarbeit im Insolvenzfall betreffenden Bestimmungen der Protokolle vor, dass diese mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren vereinbar sein mussten.

Außerdem sah eine Verhandlungsdirektive vor, den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft (jetzt: Europäische Union) im Wege einer REIO-Klausel zu regeln.

Nach Auffassung der Kommission ist der derzeitige Entwurf des LBB-Protokolls in vollem Umfang mit EU-Recht vereinbar, soweit dies die einstweiligen Maßnahmen (Artikel IX des Protokollentwurfs – Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz) und die Insolvenzbestimmungen (Artikel X – Rechte bei Insolvenz und Artikel XI – Zusammenarbeit im Insolvenzfall) anbelangt.

Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt betrifft die Erklärung zum vorläufigen Rechtsschutz (Möglichkeit der Nichtanwendung von Artikel 13 (Vorläufiger Rechtsschutz) und Artikel 43 (Zuständigkeit in Bezug auf Artikel 13)). Beide Bestimmungen hätten die Anwendung von Artikel 31 (Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 („Brüssel-I-Verordnung“) berühren können.

Um die Anwendung von Artikel 31 der Brüssel-I-Verordnung sicherzustellen, setzte die Europäische Gemeinschaft auf der diplomatischen Konferenz zum Übereinkommen von Kapstadt vom November 2001 durch, dass über die vollständige oder teilweise Anwendung der Artikel 13 und 43 des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben werden musste.

Laut der Erklärung, die die Europäische Gemeinschaft in der Tat zum Zeitpunkt ihres Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt abgab, „wenden die Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt, in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat, die Artikel 13 und 43 des Übereinkommens von Kapstadt in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz nur im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 24 des Übereinkommens von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an“.

In den Verhandlungsdirektiven zu den Protokollen über Luftfahrzeug-, Eisenbahn- und Weltraumausrüstung wurde ausdrücklich erwähnt, dass Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt auch auf die Protokolle angewandt werden sollte.

Artikel IX des Entwurfs des LBB-Protokolls „Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz“ sieht diese Möglichkeit vor und ist praktisch mit den entsprechenden Artikeln der Protokolle über Luftfahrzeug-, Eisenbahn- und Weltraumausrüstung (Artikel X, VIII bzw. XX) identisch.

Nach der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung 6 wurde Artikel 31 zu Artikel 35 bei unverändertem Wortlaut.

In Bezug auf Insolvenz wurde in den Verhandlungsdirektiven zu den angenommenen Protokollen verlangt, dass die einschlägigen Bestimmungen ebenfalls fakultativ sein sollten, da sie die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren berührten.

Artikel X des Entwurfs des LBB-Protokolls (Rechte bei Insolvenz) sieht in der Tat eine Opt-in-Möglichkeit vor und ist praktisch mit den entsprechenden Artikeln des Luftfahrzeugprotokolls (Artikel XI), des Eisenbahnprotokolls (Artikel IX) und des Weltraumprotokolls (Artikel XXI) identisch. Auch Artikel XI (Zusammenarbeit im Insolvenzfall) des Entwurfs des LBB-Protokolls ist eine Opt-in-Bestimmung und praktisch mit den entsprechenden Artikeln des Luftfahrzeugprotokolls (Artikel XII), des Eisenbahnprotokolls (Artikel IX) und des Weltraumprotokolls (Artikel XXII) identisch.

Auch in diesem Fall hat die jüngste Neufassung der Insolvenzverordnung 7 nichts daran geändert, dass das EU-Recht von den Insolvenzbestimmungen des LBB-Protokolls berührt wird.

b) Rechtswahl

Artikel VI des Entwurfs des LBB-Protokolls in der derzeitigen Fassung enthält Bestimmungen über die Möglichkeit der Parteien, das für ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise geltende Recht zu wählen.

Zum Zeitpunkt der Annahme der vorherigen Verhandlungsdirektiven war das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt, weshalb der Rat der Kommission keine spezifische Verhandlungsdirektive zu dieser Frage vorgab.

Inzwischen wurde am 17. Juni 2008 die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) angenommen, die seit dem 17. Dezember 2009 anwendbar ist 8 .

Die in Artikel VI Absatz 2 vorgesehenen weitreichenden Rechtswahlmöglichkeiten sind nicht mit dem System vereinbar, das mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 eingeführt wurde. Dieser Artikel sollte daher von den EU-Mitgliedstaaten nicht angewandt werden.

Die EU hat diese Lösung auch für die übrigen Protokolle gewählt.

Im Beschluss des Rates vom 6. April 2009 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen von Kapstadt und dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung wird speziell auf die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in einigen Fragen verwiesen, die durch das Luftfahrzeugprotokoll erfasst sind, und namentlich auf die Rom-I-Verordnung Bezug genommen. Deswegen ist der die Rechtswahl betreffende Artikel des Luftfahrzeugprotokolls Gegenstand einer spezifischen Erklärung der Gemeinschaft.

Ähnlich wurde im Rahmen des Eisenbahnprotokolls die Frage der Rechtswahl speziell in der Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das Eisenbahnprotokoll fallen, behandelt. Gemäß Nummer 5 der Erklärung haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihre Zuständigkeit für Fragen, die u. a. die Rom-I-Verordnung betreffen, auf die Gemeinschaft übertragen.

Artikel VIII des Weltraumprotokolls ist dagegen eine Opt-out-Bestimmung, d. h. er ist anwendbar, es sei denn, dies wird in einer Erklärung eines Vertragsstaates ausdrücklich ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der möglichen Unterzeichnung/Ratifizierung/Genehmigung des Weltraumprotokolls müsste die EU daher eine entsprechende Erklärung abgeben.

Die derzeitige Fassung von Artikel VI im Entwurf des LBB-Protokolls ist eine Opt-in-Bestimmung; dies sollte im endgültigen Wortlaut beibehalten werden.

II. Schlussbestimmungen von Interesse für die EU

Die Schlussbestimmungen des Entwurfs (Artikel XXII – Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration) umfassen eine REIO-Klausel, die praktisch mit den Klauseln in Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt, Artikel XXVII des Luftfahrzeugprotokolls, Artikel XXII des Eisenbahnprotokolls und Artikel XXXVII des Weltraumprotokolls identisch ist.

Dieser Artikel gestattet einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte, durch das Protokoll erfasste Fragen zuständig ist (d. h. der Europäischen Union), das Protokoll zu unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, als wäre sie ein Vertragsstaat.

Die EU sollte außerdem darauf achten, dass die Opt-in-Möglichkeiten von Interesse für die EU in die Schlussbestimmungen des Entwurfs (Artikel XXVI - Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen) einbezogen sind. Die Bestimmungen dieses Artikels sind an die entsprechenden Vorschriften der Protokolle betreffend Luftfahrzeug-, Eisenbahn- und Weltraumausrüstung angelehnt.

Die Bestimmungen des Entwurfs des LBB-Protokolls, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen oder von Interesse für die EU sind, geben somit in ihrem derzeitigen Wortlaut keinen Anlass zu Bedenken. Die Kommission schlägt daher im Einklang mit dem auf der ersten Sitzung der Regierungssachverständigen vom März 2017 angenommenen, abgestimmten Standpunkt vor, die Bestimmungen in ihrem derzeitigen Wortlaut beizubehalten.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung (LBB-Protokoll)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist am 29. April 2009 dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und dem zugehörigen Protokoll betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung beigetreten.

(2) Die Europäische Gemeinschaft hat am 10. Dezember 2009 das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials unterzeichnet.

(3) Die Europäische Union hat am 18. Dezember 2014 das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials genehmigt.

(4) Derzeit wird im Rahmen des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) ein Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung (LBB-Protokoll) vorbereitet.

(5) Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit in einigen der Fragen, die im Entwurf des LBB-Protokolls geregelt werden.

(6) Die Europäische Union sollte an den Verhandlungen über ein solches Instrument in Bezug auf Fragen teilnehmen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union in Bezug auf Fragen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, ein Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung (LBB-Protokoll) auszuhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsdirektiven sind im Anhang enthalten.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV eingesetzten, besonderen Ausschuss geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 3.
(2)    2009/940/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials durch die Europäische Gemeinschaft, ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 1.
(3)    2014/888/EU: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 9.
(4)    5609/04 JUSTCIV 9 TRANS 35 OC 46 RESTREINT UE.
(5)    Weitere Informationen über die Vorarbeiten für das LBB-Protokoll sind abrufbar unter: http://www.unidroit.org/work-in-progress-studies/current-studies/mac-protocol
(6)    Verordnung (EU) Nr. 12152012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
(7)    Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.
(8)    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. 

Brüssel, den 23.8.2017

COM(2017) 448 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung (LBB-Protokoll)


ANHANG […]

Direktiven für die Aushandlung eines Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung (LBB-Protokoll)

1. Die Kommission sollte bis zum Abschluss der Verhandlungen sicherstellen, dass das LBB-Protokoll mit den Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Einklang steht. Anderenfalls sollte die Kommission sicherstellen, dass das LBB-Protokoll eine oder mehrere Klauseln enthält, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, untereinander anstatt des Übereinkommens von Kapstadt und des zugehörigen LBB-Protokolls die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden.

Es ist sicherzustellen, dass Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt auch auf das Protokoll in Bezug auf die Besonderheiten der beweglichen Landwirtschafts-, Bau- und Bergbauausrüstung Anwendung findet.

Dazu muss die derzeitige Bestimmung von Artikel IX des Entwurfs des LBB-Protokolls „Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz“ in dem Protokoll erhalten bleiben, damit dieser Artikel fakultativ ist und nur durch eine Erklärung des Vertragsstaats anwendbar würde.

2. Es ist sicherzustellen, dass die Artikel des Protokolls über Insolvenzverfahren mit der Verordnung (EU) 2015/848 vereinbar sind.

Dazu müssen die derzeitigen Bestimmungen von Artikel X (Rechte bei Insolvenz) und Artikel XI (Zusammenarbeit im Insolvenzfall) des Entwurfs des LBB-Protokolls erhalten bleiben, damit diese Artikel fakultativ sind und nur durch eine Erklärung des Vertragsstaats anwendbar würden.

3. Es ist sicherzustellen, dass die derzeitige Bestimmung von Artikel VI (Rechtswahl) des Entwurfs des LBB-Protokolls in dem Protokoll erhalten bleibt, damit dieser Artikel fakultativ ist und nur durch eine Erklärung des Vertragsstaats anwendbar würde.

4. Es ist sicherzustellen, dass die derzeitige Bestimmung von Artikel XXII (Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration) in dem Protokoll erhalten bleibt, sodass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch das Protokoll erfasste Fragen zuständig ist, das Protokoll unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten kann, als wäre sie ein Vertragsstaat.