Um die Anwendung von Artikel 31 der Brüssel-I-Verordnung sicherzustellen, setzte die Europäische Gemeinschaft auf der diplomatischen Konferenz zum Übereinkommen von Kapstadt vom November 2001 durch, dass über die vollständige oder teilweise Anwendung der Artikel 13 und 43 des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben werden musste.
Laut der Erklärung, die die Europäische Gemeinschaft in der Tat zum Zeitpunkt ihres Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt abgab, „wenden die Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt, in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat, die Artikel 13 und 43 des Übereinkommens von Kapstadt in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz nur im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 24 des Übereinkommens von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an“.
In den Verhandlungsdirektiven zu den Protokollen über Luftfahrzeug-, Eisenbahn- und Weltraumausrüstung wurde ausdrücklich erwähnt, dass Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt auch auf die Protokolle angewandt werden sollte.
Artikel IX des Entwurfs des LBB-Protokolls „Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz“ sieht diese Möglichkeit vor und ist praktisch mit den entsprechenden Artikeln der Protokolle über Luftfahrzeug-, Eisenbahn- und Weltraumausrüstung (Artikel X, VIII bzw. XX) identisch.
Nach der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung wurde Artikel 31 zu Artikel 35 bei unverändertem Wortlaut.
In Bezug auf Insolvenz wurde in den Verhandlungsdirektiven zu den angenommenen Protokollen verlangt, dass die einschlägigen Bestimmungen ebenfalls fakultativ sein sollten, da sie die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren berührten.
Artikel X des Entwurfs des LBB-Protokolls (Rechte bei Insolvenz) sieht in der Tat eine Opt-in-Möglichkeit vor und ist praktisch mit den entsprechenden Artikeln des Luftfahrzeugprotokolls (Artikel XI), des Eisenbahnprotokolls (Artikel IX) und des Weltraumprotokolls (Artikel XXI) identisch. Auch Artikel XI (Zusammenarbeit im Insolvenzfall) des Entwurfs des LBB-Protokolls ist eine Opt-in-Bestimmung und praktisch mit den entsprechenden Artikeln des Luftfahrzeugprotokolls (Artikel XII), des Eisenbahnprotokolls (Artikel IX) und des Weltraumprotokolls (Artikel XXII) identisch.
Auch in diesem Fall hat die jüngste Neufassung der Insolvenzverordnung nichts daran geändert, dass das EU-Recht von den Insolvenzbestimmungen des LBB-Protokolls berührt wird.
b) Rechtswahl
Artikel VI des Entwurfs des LBB-Protokolls in der derzeitigen Fassung enthält Bestimmungen über die Möglichkeit der Parteien, das für ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise geltende Recht zu wählen.
Zum Zeitpunkt der Annahme der vorherigen Verhandlungsdirektiven war das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt, weshalb der Rat der Kommission keine spezifische Verhandlungsdirektive zu dieser Frage vorgab.
Inzwischen wurde am 17. Juni 2008 die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) angenommen, die seit dem 17. Dezember 2009 anwendbar ist.
Die in Artikel VI Absatz 2 vorgesehenen weitreichenden Rechtswahlmöglichkeiten sind nicht mit dem System vereinbar, das mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 eingeführt wurde. Dieser Artikel sollte daher von den EU-Mitgliedstaaten nicht angewandt werden.
Die EU hat diese Lösung auch für die übrigen Protokolle gewählt.
Im Beschluss des Rates vom 6. April 2009 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen von Kapstadt und dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung wird speziell auf die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in einigen Fragen verwiesen, die durch das Luftfahrzeugprotokoll erfasst sind, und namentlich auf die Rom-I-Verordnung Bezug genommen. Deswegen ist der die Rechtswahl betreffende Artikel des Luftfahrzeugprotokolls Gegenstand einer spezifischen Erklärung der Gemeinschaft.
Ähnlich wurde im Rahmen des Eisenbahnprotokolls die Frage der Rechtswahl speziell in der Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das Eisenbahnprotokoll fallen, behandelt. Gemäß Nummer 5 der Erklärung haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihre Zuständigkeit für Fragen, die u. a. die Rom-I-Verordnung betreffen, auf die Gemeinschaft übertragen.
Artikel VIII des Weltraumprotokolls ist dagegen eine Opt-out-Bestimmung, d. h. er ist anwendbar, es sei denn, dies wird in einer Erklärung eines Vertragsstaates ausdrücklich ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der möglichen Unterzeichnung/Ratifizierung/Genehmigung des Weltraumprotokolls müsste die EU daher eine entsprechende Erklärung abgeben.
Die derzeitige Fassung von Artikel VI im Entwurf des LBB-Protokolls ist eine Opt-in-Bestimmung; dies sollte im endgültigen Wortlaut beibehalten werden.
II. Schlussbestimmungen von Interesse für die EU
Die Schlussbestimmungen des Entwurfs (Artikel XXII – Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration) umfassen eine REIO-Klausel, die praktisch mit den Klauseln in Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt, Artikel XXVII des Luftfahrzeugprotokolls, Artikel XXII des Eisenbahnprotokolls und Artikel XXXVII des Weltraumprotokolls identisch ist.