EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.8.2017
COM(2017) 436 final
2017/0202(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Entsprechend einem Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative nach Artikel 185 AEUV wurde der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum („PRIMA“) erlassen.
Mit der PRIMA soll ein gemeinsames Programm durchgeführt werden, dessen Ziel es ist, Forschungs- und Innovationskapazitäten zu stärken sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen zur Verbesserung der Effizienz, der Sicherheit und der Nachhaltigkeit der Agrar- und Lebensmittelsysteme sowie einer integrierten Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die PRIMA wird von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern („teilnehmende Länder der PRIMA“), die sich in hohem Maße zu einer wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration verpflichten, bei gleichen Modalitäten und Bedingungen gemeinsam durchgeführt.
Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) äußerte mit Schreiben vom 7. November 2016 und 30. Februar 2017 den Wunsch, sich als „teilnehmendes Land“ an der PRIMA zu beteiligen, und verpflichtete sich, einen finanziellen Beitrag von 30 Mio. EUR zur Initiative zu leisten.
Um eine mit den Mitgliedstaaten und den mit Horizont 2020 assoziierten Drittländern gleichberechtigte Beteiligung Jordaniens an der PRIMA sicherzustellen, ist eine völkerrechtliche Übereinkunft mit der Union erforderlich, durch die der Geltungsbereich des durch den Beschluss (EU) 2017/1324 festgelegten Rechtsrahmens auf Jordanien ausgeweitet wird.
Am 30. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission – vorbehaltlich der Annahme des Beschlusses (EU) 2017/1324 – zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit Jordanien über ein internationales Abkommen zwischen der Union und Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der PRIMA.
Die Verhandlungen begannen am 26. Juni 2017 und wurden am 10. Juli 2017 mit der Paraphierung des Abkommensentwurfs durch Vertreter der künftigen Vertragsparteien erfolgreich abgeschlossen. Der Entwurf des Abkommens im Anhang dieses Vorschlags steht im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates. Insbesondere wird unter unmittelbarer Bezugnahme auf den Beschluss (EU) 2017/1324 darin festgelegt, dass die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der PRIMA mit denen identisch sind, die im genannten Rechtsakt der Union niedergelegt sind.
Im Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, insbesondere der Befugnisse der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Rechnungshofs und der Durchführungsstelle der PRIMA (PRIMA Implementation Structure/PRIMA-IS), Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Einklang mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union durchzuführen, nimmt das Abkommen ausdrücklich Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/1324 und verpflichtet die Vertragsparteien, jede erforderliche Unterstützung für die Durchführung dieser Rechnungsprüfungen und Untersuchungen zu leisten. Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien laut dem künftigen Abkommen detaillierte Unterstützungsvereinbarungen treffen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sind.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Wie auch im Bericht über die Folgenabschätzung für die PRIMA dargelegt, steht die Offenheit der Partnerschaft für die Beteiligung von Drittländern wie Jordanien im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation, die der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2012 „Verbesserung und Fokussierung der internationalen Zusammenarbeit der EU in Forschung und Innovation: ein strategischer Ansatz“ und dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“, das die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation fördert, um die globalen gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen und die EU-Politik im Außenbereich zu unterstützen, zu entnehmen sind. Dieses Abkommen steht auch im Einklang mit dem geltenden Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, die der Zusammenarbeit zwischen der Union und Jordanien im Bereich Forschung und technologische Entwicklung dienen und Forschung und Entwicklung in Bereichen von gemeinsamem Interesse fördern.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Durchführung der PRIMA in enger Zusammenarbeit mit Drittländern wie Jordanien steht auch im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen und ist für diese relevant (z. B. Migrationspolitik, Entwicklungspolitik und Nachbarschaftspolitik).
2.Rechtliche Aspekte
Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates beruht auf Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlägt die Kommission vor, dass der Rat
– die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union beschließt;
– den Verhandlungsführer des Abkommens ermächtigt, das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.
2017/0202 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt.
(2)Mit der PRIMA soll ein gemeinsames Programm durchgeführt werden, dessen Ziel es ist, Forschungs- und Innovationskapazitäten zu stärken sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen zur Verbesserung der Effizienz, der Sicherheit und der Nachhaltigkeit der Agrar- und Lebensmittelsysteme sowie einer integrierten Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerraum zu entwickeln.
(3)Die PRIMA wird von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern („teilnehmende Länder der PRIMA“), die sich in hohem Maße zu einer wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration verpflichten, bei gleichen Modalitäten und Bedingungen gemeinsam durchgeführt.
(4)Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) äußerte den Wunsch, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit „Horizont 2020“ assoziierten Ländern, die bereits PRIMA-Mitglieder sind, an der Partnerschaft zu beteiligen.
(5)Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Jordanien vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der Partnerschaft festgelegt sind, zu einem „teilnehmenden Land“ der PRIMA.
(6)Am 30. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission – vorbehaltlich der Annahme des Beschlusses (EU) 2017/1324 – zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit Jordanien über ein internationales Abkommen zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der PRIMA. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich zum Abschluss gebracht.
(7)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird – vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens – im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am [Tag seiner Annahme] in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Rat
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.8.2017
COM(2017) 436 final
ANHANG
zu
dem Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
Die Europäische Union (im Folgenden die „Union“),
einerseits,
und
das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“),
andererseits,
(im Folgenden die „Vertragsparteien“),
in der Erwägung, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, das am 1. Mai 2002 in Kraft trat, die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie vorsieht;
in der Erwägung, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, das am 29. März 2011 in Kraft trat, einen formellen Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung festlegt;
in der Erwägung, dass der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten und der mit „Horizont 2020“ assoziierten Länder, die teilnehmende Länder der Initiative sind, regelt insbesondere ihre finanziellen Verpflichtungen und die Beteiligung an der Verwaltungsstruktur der Initiative;
in der Erwägung, dass Jordanien gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der Partnerschaft festgelegt sind, zu einem „teilnehmenden Land“ der PRIMA wird;
in der Erwägung, dass Jordanien den Wunsch geäußert hat, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den EU-Mitgliedstaaten und den mit „Horizont 2020“ assoziierten Ländern, die bereits PRIMA-Mitglieder sind, an der Partnerschaft zu beteiligen;
in der Erwägung, dass eine völkerrechtliche Übereinkunft zwischen der Union und Jordanien erforderlich ist, um die Rechte und Pflichten Jordaniens als teilnehmendes Land der PRIMA festzulegen;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck des Abkommens
Mit diesem Abkommen sollen die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) festgelegt werden.
Artikel 2
Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der PRIMA
Die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der PRIMA sind identisch mit denen, die in dem Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) niedergelegt sind. Die Vertragsparteien müssen die in dem genannten Beschluss enthaltenen Verpflichtungen erfüllen und geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere, indem sie bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 11 Absätze 3 und 4 jede erforderliche Unterstützung leisten. Die Einzelheiten der Unterstützung sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren; die entsprechenden Vereinbarungen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Artikel 3
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag über die Europäische Union angewendet werden, einerseits, und für das Gebiet Jordaniens andererseits.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
2. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
3. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist, sofern es nicht von einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel 5 gekündigt wird.
Artikel 5
Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens kündigen.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.
2. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.
3. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.
Artikel 6
Streitbeilegung
Das in Artikel 97 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits vorgesehene Streitbeilegungsverfahren gilt für alle Streitigkeiten betreffend die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache und in Arabisch abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.