Brüssel, den3.8.2017

COM(2017) 414 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des Abschlusses – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

Gemäß der Beitrittsakte hat sich die Republik Kroatien verpflichtet, den von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichneten oder geschlossenen internationalen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen beizutreten.

Mit einem Beschluss vom 14. September 2012 1 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern über den Abschluss der einschlägigen Protokolle. Die Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache verpflichtet.

Die Kommission bewertet das Verhandlungsergebnis als zufriedenstellend und schlägt die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls vor. Auf der Grundlage der beigefügten Empfehlung empfiehlt die Kommission dem Rat, den Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union anzunehmen.

Die beigefügte Empfehlung wird vorgelegt mit

i)einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten;

ii)einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des Abschlusses – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird dem Beitritt der Republik Kroatien zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) 2 durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt.

(2)Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen 3 . Die Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.

(3)Dem Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, zugestimmt werden.

(4)Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt 4 .

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok. 13351/12 LIMITED).
(2) Beschluss 1999/491/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 12. Mai 1999 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 48).
(3) Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok. 13351/12 LIMITED).
(4) Der Wortlaut des Protokolls wird im [insert OJ reference] zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im Namen der Union und der Mitgliedstaaten veröffentlicht