EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.6.2017
COM(2017) 343 final
2017/0143(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2017) 243 final}
{SWD(2017) 244 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Europäischen Union bilden Personen, die ihre Rente aufstocken möchten, auf unterschiedlichste Weise Rücklagen für ihren Ruhestand, etwa durch Investitionen in Immobilien, Lebensversicherungen und andere langfristige Anlageprodukte. Auch private Altersvorsorgeprodukte stellen eine Möglichkeit dar. Allerdings sind die Märkte für private Altersvorsorge in der EU unterschiedlich entwickelt, und die Vorsorgeprodukte sind nicht überall gleich erschwinglich. Personen, die zusätzliche Rücklagen für ihre Altersversorgung ansparen möchten, brauchen eine größere Auswahl an geeigneten privaten Altersvorsorgeprodukten, die auf kapitalmarktbasierten Investitionen beruhen. Eine zusätzliche politische Herausforderung besteht darin, die langfristige Angemessenheit des Ruhestandseinkommens durch eine Kombination staatlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorgevarianten gewährleisten zu müssen.
Die Marktfragmentierung hindert private Vorsorgeanbieter daran, Risikodiversifizierung, Innovation und Skaleneffekte zu maximieren. Für Versicherungsnehmer hat sie eine geringere Auswahl und steigende Kosten zur Folge. Außerdem führt sie zu mangelnder Liquidität und Tiefe der Kapitalmärkte im Vergleich zu anderen Rechtsräumen wie den Vereinigten Staaten von Amerika, wo Pensionsfonds eine größere Rolle als institutionelle Anleger spielen. Darüber hinaus weisen einige der bestehenden privaten Altersvorsorgeprodukte unzureichende Merkmale auf und sind nur eingeschränkt verfügbar und grenzüberschreitend mitnahmefähig, sodass Anbieter und Sparer kaum grenzüberschreitend agieren.
Aus diesen Gründen könnte eine EU-Initiative für die private Altersvorsorge eine sinnvolle Ergänzung zu den unterschiedlichen Vorschriften auf EU-Ebene und nationaler Ebene darstellen, indem sie einen europaweiten Rahmen für die Altersvorsorge für jene Personen schafft, die eine solche zusätzliche Möglichkeit nutzen möchten. Dieser Rahmen wird die bestehenden nationalen privaten Altersvorsorgepläne nicht ersetzen oder harmonisieren. Er wird Einzelpersonen eine neue freiwillige Vorsorgemöglichkeit eröffnen, die einen ausreichenden Verbraucherschutz im Hinblick auf die zentralen Merkmale des Produkts gewährleistet. Gleichzeitig wird der Rahmen flexibel genug sein, damit verschiedene Anbieter Produkte entwickeln können, die ihren Geschäftsmodellen entsprechen. Er wird die Anbieter dazu bringen, auf angemessene Weise langfristig in die Realwirtschaft, insbesondere in Infrastruktur und Unternehmen, zu investieren und damit den langfristigen Verbindlichkeiten im Rahmen der PEPPs Rechnung zu tragen.
Insgesamt wird der Vorschlag ein Gütesiegel für private Altersvorsorgeprodukte in der EU schaffen und das Vertrauen der Verbraucher steigern. Er wird für die Verbraucher zu einer größeren Auswahl an Anbietern führen und für die Anbieter gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Darüber hinaus könnte der Vorschlag zur Schaffung eines Binnenmarkts für die private Altersvorsorge beitragen und den Wettbewerb zwischen den Anbietern zugunsten der Verbraucher fördern.
Im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion vom September 2015 hatte die Kommission festgehalten, dass „ein europäisches Produkt der privaten Altersvorsorge mit der Möglichkeit zum „opt in“ ein auf einem angemessenen Verbraucherschutz basierendes Regulierungsmodell darstellen [könnte], dessen sich Altersvorsorgeanbieter beim EU-weiten Vertrieb von Produkten bedienen könnten. Ein größerer europäischer Markt für Vorsorgeprodukte der dritten Säule würde auch die Bereitstellung von Mitteln für institutionelle Anleger und Investitionen in die Realwirtschaft fördern.“ Im Aktionsplan hatte die Kommission auch angekündigt, dass sie den Nutzen eines Rechtsrahmens zur Schaffung eines erfolgreichen europäischen Markts für einfache, effiziente und wettbewerbsfähige Produkte für die private Altersvorsorge prüfen und der Frage nachgehen werde, ob auf diesem Markt Rechtsvorschriften der EU erforderlich sind.
Das Europäische Parlament äußerte in seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 die Sorge, dass keine attraktiven, den Risiken angemessene (langfristige) Anlageprodukte und kostengünstige und geeignete Sparprodukte für Verbraucher zur Verfügung stehen. Das Parlament wies erneut darauf hin, dass Anlegern und Verbrauchern eine Vielfalt an Möglichkeiten angeboten werden muss, und betonte, „dass ein Umfeld gefördert werden muss, das Anreize für innovative Finanzprodukte und folglich eine größere Vielfalt und Vorteile für die Realwirtschaft schafft und mehr Anreize für Investitionen bietet und auch zu angemessenen, sicheren und nachhaltigen Renten beitragen kann, wie etwa die Entwicklung eines einfach gestalteten, transparenten gesamteuropäischen Rentenprodukts (pan-European Pension Product –PEPP)“.
Im Juni 2016 forderte der Europäische Rat „zügige und entschlossene Fortschritte, damit Unternehmen leichter Zugang zu Finanzierungen erhalten und Investitionen in die Realwirtschaft gefördert werden, indem die Agenda der Kapitalmarktunion weiter vorangebracht wird“.
In ihrer Mitteilung vom September 2016 mit dem Titel „Kapitalmarktunion: die Reform rasch voranbringen“ hielt die Kommission angesichts der deutlichen Unterstützung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Interessenträger für den Aktionsplan zur Kapitalmarktunion fest, dass sie „Vorschläge für einen EU-Rahmen für ein einfaches, effizientes und wettbewerbsfähiges privates Altersvorsorgeprodukt prüfen“ werde.
In weiterer Folge kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion „einen Legislativvorschlag für ein EU-weites Produkt der privaten Altersvorsorge (pan-European Personal Pension Product – PEPP) bis Ende Juni 2017“ an. „Dieser schafft die Grundlage für einen sichereren, kosteneffizienteren und transparenteren Markt für eine kostengünstige und freiwillige private Altersvorsorge, die europaweit verwaltet werden kann. Er wird den Bedarf jener Menschen bedienen, die die Angemessenheit ihrer Altersvorsorge verbessern wollen, die demografische Herausforderung angehen, die vorhandenen Altersversorgungsprodukte und -systeme ergänzen und die Kosteneffizienz der privaten Altersversorgung unterstützen, indem er gute langfristige Anlagemöglichkeiten für die private Altersvorsorge bietet“.
Der vorliegende Vorschlag für einen PEPP-Rahmen umfasst ein ergänzendes freiwilliges System, das neben nationalen Regelungen besteht und es Anbietern ermöglicht, EU-weite private Altersvorsorgeprodukte zu entwickeln. Er zielt darauf ab, mehr Ersparnisse der privaten Haushalte weg von traditionellen Instrumenten wie Spareinlagen hin zu den Kapitalmärkten zu lenken.
Der Vorschlag soll auch gewährleisten, dass die Verbraucher umfassend über die Eckpunkte des Produkts informiert sind. Was die Anlagestrategie angeht, so werden die Verbraucher die Wahl zwischen einer sicheren Standard-Anlageoption und alternativen Optionen mit verschiedenen Risikoprofilen haben. Die Verbraucher werden von einer EU-weiten Mitnahmefähigkeit, voller Transparenz der Kosten des PEPP und der Möglichkeit eines Anbieterwechsels (mit gedeckelten Wechselkosten) profitieren.
Auf der Angebotsseite soll der Vorschlag es einem breiteren Spektrum von Anbietern (Banken, Versicherungsträgern, Vermögensverwaltern, betrieblichen Pensionsfonds, Investmentfirmen) ermöglichen, das PEPP anzubieten, und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Das PEPP könnte samt der Beratung Online angeboten werden und würde kein Filialnetz erfordern, was den Marktzugang vereinfachen würde. Dank eines Produktpasses könnten Anbieter in neue nationale Märkte eintreten. Die Standardisierung der Eckpunkte sollte zudem die Kosten für die Anbieter senken und es ihnen ermöglichen, Beiträge aus verschiedenen nationalen Märkten zu bündeln und Mittel in EU-weite Investitionen zu kanalisieren.
Die Flexibilität bei anderen Merkmalen, wie den Bedingungen für das Ansparen von Rentenbeiträgen, soll es den Verbrauchern ermöglichen, nationale Steueranreize in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zu nutzen, sofern die Anbieter die PEPPs an die nationalen Kriterien für Steueranreize anpassen.
Damit die Mitgliedstaaten Steuervorteile für PEPPs gewähren, hat die Kommission gemeinsam mit diesem Vorschlag eine Empfehlung zur steuerlichen Behandlung privater Altersvorsorgeprodukte, einschließlich des europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukts, verabschiedet.
1.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Im Bereich der Altersvorsorge hat die EU in den vergangenen Jahren folgende wichtige Initiativen verabschiedet:
·1998 eine Richtlinie zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern;
·2014 eine Richtlinie über die Übertragbarkeit von zusätzlichen Rentenansprüchen zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern durch den Abbau von Hindernissen, die sich aus gewissen Regeln für die betriebliche Altersversorgung ergeben;
·2016 eine Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV II), mit der die Anforderungen an die Unternehmensführung, die Offenlegung von Informationen und die grenzüberschreitende Tätigkeit von betrieblichen Rentenfonds gestärkt wurden.
Weitere Maßnahmen, die die Kommission im Rentenbereich ergriffen hat, umfassen das Projekt „Verfolgung und Rückverfolgung Ihrer Rentenansprüche in Europa“, mit dem die Schaffung eines Europäischen Aufzeichnungsdienstes zur Nachverfolgung von Informationen über Rentenansprüche in verschiedenen Mitgliedstaaten vorgeschlagen wird, und das RESAVER-Projekt.
Der Vorschlag für einen PEPP-Rahmen wirkt sich nicht auf die drei zuvor genannten Richtlinien aus, da diese auf die betriebliche Altersversorgung abzielen. Im Hinblick auf nicht-legislative Initiativen könnte der PEPP-Rahmen in zukünftige Projekte einbezogen werden.
1.3.Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Aufnahme privater Altersvorsorge in der EU gesteigert werden. Er steht im Einklang mit der Politik der EU zur Förderung der Zusatz-Altersvorsorge mit dem Ziel, eine angemessene Versorgung zu erreichen, wie dies im Weißbuch der Kommission zu Pensionen und Renten aus dem Jahr 2012 dargelegt ist. In diesem Zusammenhang kam der Pension Adequacy Report von 2015 zu dem Schluss, dass höhere Ansprüche aus zusätzlicher (d. h. betrieblicher und privater) Altersvorsorge neben anderen Maßnahmen die Auswirkungen niedrigerer Renten aus öffentlichen Systemen in einigen Mitgliedstaaten ausgleichen könnten. Im Jahreswachstumsbericht 2017 wurde festgehalten, dass eine weite Verbreitung (d. h. eine breite Verfügbarkeit und gesteigerte Inanspruchnahme) der zusätzlichen Altersversorgung eine wichtige Rolle bei der Absicherung der Altersversorgung spielen kann, insbesondere dann, wenn die Ansprüche auf eine angemessene gesetzliche Rente nicht gesichert sind, und in geeigneter Weise, je nach nationalen Gegebenheiten, propagiert werden sollte.
Der Vorschlag steht mit der Politik der EU zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Einklang, und zwar insbesondere durch die Entwicklung einer risikoarmen Standard-Anlageoption, die vorgeschriebene vollständige Transparenz für PEPP-Sparer, besonders im Hinblick auf die Kosten, und die Möglichkeit des Anbieterwechsels mit gedeckelten Wechselkosten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
2.1.Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Bestimmungen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, ermöglicht.
Da die nationalen Märkte hochgradig zersplittert sind und Produkte der privaten Altersvorsorge nur bedingt in andere Länder mitgenommen werden können, funktioniert der Binnenmarkt für die private Altersversorgung derzeit nur eingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass Privatpersonen ihre Grundfreiheiten nicht problemlos nutzen können. So können sie beispielsweise daran gehindert werden, in einem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder in den Ruhestand zu treten. Außerdem wird die Möglichkeit der Anbieter, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, dadurch eingeschränkt, dass die bestehenden Produkte der privaten Altersvorsorge nicht standardisiert sind.
Der Vorschlag wird ein weitgehend standardisiertes europaweites Produkt hervorbringen, das in allen Mitgliedstaaten erhältlich ist, und die Verbraucher so in die Lage versetzen, den vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, indem sie ihre Ruhegehaltsansprüche in ein anderes Land übertragen und zwischen einer größeren Zahl von Anbietern, auch in anderen EU-Ländern, wählen können. Mit dem Vorschlag werden die Eckpunkte von PEPPs harmonisiert: Zulassung, Vertrieb (einschließlich der Bereitstellung von Informationen und der Beratung), Anlagepolitik, Anbieterwechsel und grenzüberschreitende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit. Ergänzt wird der Vorschlag durch die Empfehlung zur steuerlichen Behandlung privater Altersvorsorgeprodukte, einschließlich des europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukts. Damit soll verhindert werden, dass PEPPs in gewissen Mitgliedstaaten nicht für die Anwendung nationaler Steueranreize infrage kommen, falls die Eckpunkte des Produkts nicht alle nationalen Kriterien für Steuererleichterungen erfüllen.
2.2.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 4 AEUV sind EU-Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts im Lichte des in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) dargelegten Subsidiaritätsprinzips zu bewerten. Es gilt zu prüfen, ob die Ziele des Vorschlags nicht von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung verwirklicht werden könnten (Prüfung der Notwendigkeit) und wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind (Prüfung der Wirksamkeit).
Was die Prüfung der Notwendigkeit angeht, so können unkoordinierte Bemühungen der Mitgliedstaaten – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – die rechtliche Fragmentierung bei der Produktregulierung nicht beheben, was zu zusätzlichen Befolgungskosten für Anbieter führt und grenzüberschreitende Tätigkeiten behindert. Die EU-Rechtsvorschriften über die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzprodukten (wie die Richtlinie über den Versicherungsvertrieb, die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und die Verordnung über verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)) gelten beispielsweise nur für die wenigsten privaten Altersvorsorgeprodukte, sodass diese Produkte unter die nationale Gesetzgebung fallen.
Da die Märkte für private Altersvorsorge ausschließlich innerstaatlichen Vorschriften unterliegen, herrscht insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext Informationsasymmetrie zwischen Anbietern und Sparern. Infolgedessen sind die Sparer über die tatsächliche Leistung ihrer privaten Altersvorsorgeprodukte womöglich unzureichend informiert oder nicht in der Lage, den Anbieter zu wechseln. Wenn Anbieter Sparern auf nationaler Ebene unzureichende Informationen weitergeben, kann dies das Vertrauen gegenüber Anbietern privater Altersvorsorgeprodukte schmälern und damit zu weniger Transaktionen, einer geringeren Altersvorsorge und unangemessenen Entscheidungen der Sparer führen.
Die Mitnahmefähigkeit privater Altersvorsorgeprodukte ist für Personen, die in ein anderes EU-Land ziehen und ihr Produkt und den Anbieter beibehalten möchten, ein wichtiges Anliegen. Gegenwärtig besteht beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat keine andere Möglichkeit, als ein neues Produkt von einem Anbieter im neuen Mitgliedstaat mit grundlegend anderen Regelungen zu suchen, anstatt im vorherigen Mitgliedstaat weiter zu sparen. Nationale Steuervorteile bieten Anreize, für den Ruhestand zu sparen, und tragen entscheidend zur Verbreitung privater Altersvorsorgeprodukte bei. Der Verlust dieser Steuervorteile bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat ist ein erhebliches Hindernis für die grenzüberschreitende Mitnahmefähigkeit privater Altersvorsorgeprodukte. Solche Fragen der Mitnahmefähigkeit können die Mitgliedstaaten nicht alleine klären.
Was die Prüfung der Wirksamkeit betrifft, so können Maßnahmen auf EU-Ebene dazu beitragen, die Folgen der Marktfragmentierung insbesondere in Bezug auf die Kosten einzudämmen. Werden keine EU-Maßnahmen ergriffen, würden Vermögenswerte wohl nur in begrenztem Umfang angesammelt werden, und dies nur innerhalb nationaler Grenzen, sodass Größenvorteile ungenutzt blieben und der Wettbewerb auf inländische Anbieter beschränkt wäre. Einzelne Sparer würden daher kaum von niedrigeren Preisen und einer größeren Produktpalette profitieren, die sich aus Effizienzsteigerungen und den Erträgen aus größeren Vermögenspools ergeben würden. Auch für die Anbieter ist die Fragmentierung teuer: unterschiedliche nationale Bestimmungen bedeuten zusätzliche Befolgungskosten. Vor allem aufgrund der hohen Kosten gibt es nur wenig Anreize für Anbieter, Produkte grenzüberschreitend anzubieten. Demgegenüber dürfte ein standardisiertes EU-weites privates Altersvorsorgeprodukt die Kosten für Anbieter dank größerer Vermögenspools senken. Einer Studie zufolge ließen sich etwa die Verwaltungskosten durch die Aufteilung der Fixkosten auf eine größere Mitgliederzahl um 25 % senken.
Mit der Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für die private Altersvorsorge ließen sich die Kosten für Anbieter dank der Größenvorteile verringern, und zwar insbesondere im Hinblick auf Investitionen und Verwaltung. Ein EU-Rahmen für die private Altersvorsorge würde es Anbietern erleichtern, grenzüberschreitend tätig zu werden, da sie gewisse Aufgaben auf EU-Ebene zentralisieren könnten (statt vor Ort tätig zu sein oder Tätigkeiten auszulagern). Dank der Standardisierung könnten Anbieter Firmenkunden, die in mehreren Mitgliedstaaten aktiv sind und Interesse an einer EU-weiten privaten Altersvorsorge für ihre Mitarbeiter haben, auf einfachere Weise entsprechende Lösungen anbieten. Auch Effizienzsteigerungen im Vertrieb wären möglich, etwa indem für den Verkauf privater Altersvorsorgeprodukte digitale Kanäle genutzt werden. Ein EU-Rechtsrahmen für die private Altersvorsorge könnte durch politische Arbeit der EU auf dem Gebiet der Finanztechnologie ergänzt werden.
Eine verstärkte Aufnahme privater Altersvorsorgeprodukte in Ergänzung zur gesetzlichen oder betrieblichen Vorsorge könnte zukünftig auch dazu beitragen, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Eine größere Auswahl sicherer und hochwertiger privater Altersvorsorgeprodukte würde allen Erwerbstätigen zugutekommen, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig sind und in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig sind oder nicht. Ein EU-Binnenmarkt für die private Altersvorsorge würde die Produkte für einen breiteren Personenkreis zugänglich machen. In EU-Vorschriften verankerte Mindestproduktanforderungen würden Transparenz, Einfachheit und Sicherheit für PEPP-Sparer gewährleisten. Darüber hinaus würde der zunehmenden Mobilität der EU-Bürger und der immer größeren Flexibilität der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen.
2.3.Verhältnismäßigkeit
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Grundsätzlich ist es schon jetzt möglich, private Altersvorsorgeprodukte in allen Mitgliedstaaten anzubieten. Allerdings tragen sie in Anbetracht ihres Marktpotenzials nicht ausreichend zur Kanalisierung von genügend Ersparnissen in die Kapitalmärkte und zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion bei. Darüber hinaus sind die Merkmale einiger bestehender privater Altersvorsorgeprodukte ebenso unzureichend wie die Entwicklung der grenzüberschreitenden Mitnahmefähigkeit und Bereitstellung solcher Produkte.
In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag werden folgende politische Optionen dargelegt: keine Maßnahmen auf EU-Ebene, der PEPP-Rahmen und die Harmonisierung nationaler privater Altersvorsorgesysteme.
Mit dem Szenario „keine Maßnahmen der EU“ ließen sich die zuvor genannten Ziele nicht erreichen. Demgegenüber könnten die Ziele mit der Harmonisierung der nationalen Systeme zwar erreicht werden, doch würde dies eine vollständige Harmonisierung der sehr unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten erfordern – die private Altersvorsorge ist in einigen Mitgliedstaaten gut entwickelt, in anderen nicht. Daher wurde diese Option als zu aufwendig bewertet, um die Ziele zu erreichen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den PEPP-Rahmen für ein EU-weites privates Altersvorsorgeprodukt vorzuschlagen, der bestehende nationale Systeme ergänzen würde.
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden auch die Optionen für die Eckpunkte der PEPP und die steuerlichen Auswirkungen der empfohlenen Merkmale bewertet. Die Eckpunkte im Hinblick auf Vertrieb, Anlagepolitik, Anbieterwechsel und grenzüberschreitende Elemente wurden so gestaltet, dass sie Verbrauchern ausreichend Schutz bieten und den Rahmen für PEPP-Anbieter attraktiv machen. So würden etwa beim Vertrieb weitgehend sektorale Regelungen gelten. Im Hinblick auf die Anlagepolitik müsste in der Standardoption ein Kapitalschutz gewährleistet werden, doch Anbieter könnten alternative Anlageoptionen anbieten. Anbieterwechsel wären möglich, jedoch in ihrer Häufigkeit begrenzt. Was die grenzüberschreitende Mitnahmefähigkeit und Bereitstellung betrifft, so beruht die empfohlene Option auf dem (bereits von einigen EbAV angewandten) Verfahren, beim Wechsel zwischen Mitgliedstaaten nationale Compartments zu schaffen; dieses Verfahren würde zugunsten der PEPP-Sparer weiter noch gestrafft werden.
Der Verwaltungsaufwand für PEPP wäre begrenzt, da der Vorschlag die bestehende Produktpalette von Versicherern, Pensionsfonds, Investmentfirmen, Vermögensverwaltern und Banken, die der Regulierungsaufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der bestehenden Regulierungsrahmen unterliegen, um eine neue Produktkategorie ergänzen würde. Die Behörden könnten im Hinblick auf die Bereitstellung von PEPPs und insbesondere zur Überwachung des grenzüberschreitenden Vertriebs neue Anforderungen an die Berichterstattung stellen. Der administrative Aufwand sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken des grenzüberschreitenden Vertriebs von PEPPs stehen und würde eine Marktüberwachung ermöglichen, eine angemessene Beaufsichtigung gewährleisten und zum Verbraucherschutz beitragen.
2.4.Wahl des Instruments
Artikel 114 AEUV ermöglicht den Erlass von Rechtsakten in Form einer Verordnung oder einer Richtlinie. Aus den nachstehenden Gründen wurde im vorliegenden Fall die Form einer Verordnung gewählt.
Erstens gilt eine Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, weshalb sie eine raschere Aufnahme des PEPP ermöglichen und schneller dazu beitragen würde, dem Bedarf an höheren Altersersparnissen und Investitionen im Kontext der Kapitalmarktunion gerecht zu werden.
Zweitens würde der Vorschlag die Eckpunkte von PEPPs harmonisieren, sodass diese nicht auf nationaler Ebene geregelt werden müssen, weshalb eine Verordnung in diesem Fall besser geeignet ist als eine Richtlinie. Alle Merkmale, die nicht in den Geltungsbereich des Vorschlags fallen (z. B Bedingungen für die Einzahlungsphase), würden selbstverständlich nationalen Regelungen unterliegen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
3.1.Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte zwischen Juli und Oktober 2016 eine öffentliche Konsultation (einschließlich einer öffentlichen Anhörung) über einen EU-Rechtsrahmen für die private Altersvorsorge durch, zu der insgesamt 585 Beiträge von einem breiten Spektrum an Interessenträgern eingingen. Die Rückmeldungen haben gezeigt, dass Privatpersonen aus der gesamten EU großes Interesse an einfachen, transparenten und kostengünstigen Produkten für die private Altersvorsorge haben. Im Zuge der öffentlichen Konsultation wurde auch um Rückmeldungen der Branche zur Machbarkeit eines EU-Rahmens für die private Altersvorsorge, einschließlich eines EU-weiten privaten Altersvorsorgeprodukts, gebeten. Insgesamt sehen die Branchenvertreter den PEPP-Rahmen als gute Möglichkeit zur Entwicklung eines neuen Altersvorsorgeprodukts, und einige bereiten bereits die Auflage eines PEPP vor.
3.2.Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag stützt sich auf eine von Ernst & Young im Auftrag der Kommission durchgeführte Studie über einen europäischen Rahmen für die private Altersvorsorge. Die im Juni 2017 abgeschlossene Studie bildet insbesondere die steuerlichen und anderen rechtlichen Anforderungen in allen Mitgliedstaaten ab und bewertet das Marktpotenzial eines PEPP. Dabei kommt die Studie in erster Linie zu dem Ergebnis, dass die Steuersysteme in der EU sehr unterschiedlich gestaltet sind und ein PEPP in einem EU-Rahmen ausreichend flexibel sein muss, um an nationale Kriterien angepasst werden zu können. Zudem kommt die Studie zu dem Schluss, dass der Markt für private Altersvorsorge bis 2030 mit einem PEPP von 0,7 Bio. EU auf 2,1 Bio. EUR im Wert steigen würde, während er ohne ein PEPP nur auf 1,4 Bio. EUR anwachsen würde (unter der Annahme, dass die bestehenden nationalen Steueranreize für private Altersvorsorgeprodukte für das PEPP gelten würden).
Des Weiteren stützt sich der Vorschlag auf die fachliche Beratung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur Entwicklung eines EU-Binnenmarktes für private Altersvorsorgeprodukte. Diese Beratung fußt auf einem früheren vorläufigen Bericht der EIOPA über einen Binnenmarkt für private Altersvorsorge. In Rahmen der fachlichen Beratung wurde empfohlen
·dem PEPP den Vorzug vor einer Harmonisierung nationaler Regelungen zu geben und
·Eckpunkte des PEPP auf EU-Ebene festzulegen und die Definition gewisser steuerlich relevanter Merkmale nationalen Gesetzgebern zu überlassen.
Im Rahmen der fachlichen Beratung wurde in Bezug auf die Eckpunkte insbesondere empfohlen, eine sichere Standard-Anlageoption und detaillierte Anforderungen an die Transparenz von Informationen für PEPP-Sparer vorzusehen. Der Vorschlag steht mit diesen Empfehlungen im Einklang.
Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf Folgendes:
·OECD-Studie zur Bestandsaufnahme der steuerlichen Behandlung geförderter privater Altersvorsorgepläne in OECD- und EU-Ländern;
·Projekt der Kommission und der OECD zu Besteuerung, finanziellen Anreizen und Altersvorsorge;
·OECD-Studie über Grundsätze der Regulierung privater Altersvorsorge; und
·Oxera-Studie über die Stellung von Sparern in privaten Altersvorsorgeprodukten in 14 EU-Mitgliedstaaten.
3.3.Folgenabschätzung
Der PEPP-Vorschlag geht mit einer positiven Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board – RSB) vom 22. Mai 2017 einher, der zunächst am 2. Mai 2017 eine negative Stellungnahme abgegeben hatte. In seinen Anmerkungen hielt der RSB fest, dass sich die Folgenabschätzung stärker auf die Analyse der Eckpunkte des PEPP konzentrieren und die PEPP-Merkmale mit jenen bestehender privater Altersvorsorgeprodukte vergleichen sollte.
Der RSB ersuchte auch um eine genauere Quantifizierung der Auswirkungen der PEPP-Option und eine Erläuterung der zugrunde liegenden Annahmen. In der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung werden diese Punkte folgendermaßen berücksichtigt:
·genaue Darlegung der verschiedenen Optionen für die PEPP-Merkmale;
·Erläuterung, inwiefern ihnen vorhandene private Altersvorsorgeprodukte mit der höchsten Verbreitung als Vorlage dienen; und
·Quantifizierung der zusätzlichen Volumen, die durch die Auflage von PEPPs auf dem Markt für private Altersvorsorge generiert werden, und der Auswirkung auf Kapitalmärkte.
Der Vorschlag steht mit den Ergebnissen der Folgenabschätzung im Einklang.
Folgende allgemeinen politischen Optionen wurden im Rahmen der Folgenabschätzung geprüft:
·keine EU-Maßnahmen
·PEPP-Rahmen und
·Harmonisierung der nationalen privaten Altersvorsorgeregelungen.
Bei Auswahl der ersten Option würden die festgestellten Mängel (anhaltende Fragmentierung nationaler Kapitalmärkte, unzureichende Merkmale bestehender privater Altersvorsorgeprodukte und beschränkte grenzüberschreitende Mitnahmefähigkeit und Bereitstellung) fortbestehen. Bei Auswahl der dritten Option würden diese Mängel beseitigt. Allerdings müssten dazu auch die nationalen Steuerregelungen für die private Altersvorsorge harmonisiert werden, was die einstimmige Unterstützung aller Mitgliedstaaten voraussetzt. Zudem hätte dies umfassende Befolgungskosten für Anbieter zur Folge: Zunächst müssten sie ihre privaten Altersvorsorgeprodukte an das neue System anpassen. Dauerhaft würde dieses System womöglich deutlich von den sektoralen Regelungen abweichen, unter denen die Anbieter ihre übrigen Finanzprodukte vertreiben.
Daher gelangt die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass die zweite Option die bevorzugte politische Option darstellt, denn sie schafft einen zusätzlichen harmonisierten europaweiten Rahmen, der die vorhandenen nationalen Regelungen ergänzt und die festgestellten Mängel durch zielgerichtete Lösungen ohne übermäßige Befolgungskosten beseitigen kann.
Auf die Wirtschaft würde sich der PEPP-Rahmen positiv auswirken. Laut der Studie von Ernst & Young würde er dazu führen, dass die im Markt für private Altersvorsorge verwalteten Vermögenswerte bis 2030 mit den PEPPs von 0,7 Bio. EUR auf 2,1 Bio. EUR steigen, während sie ohne die PEPPs nur auf 1,4 Bio. EUR anwachsen würden – vorausgesetzt, dass den PEPPs Steuervorteile eingeräumt werden.
Auch die gesellschaftlichen Auswirkungen wären positiv, da mehr Menschen andere Einkommensquellen im Alter durch PEPPs ergänzen und so die Angemessenheit ihrer Altersversorgung steigern könnten. Die Option würde sich besonders stark auf Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, auf Selbständige und mobile Arbeitskräfte auswirken, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu staatlichen oder betrieblichen Vorsorgesystemen haben. Diese positiven gesellschaftlichen Auswirkungen würden in jenen Mitgliedstaaten deutlicher ausfallen, in denen Auswahl und Verbreitung privater Altersvorsorgeprodukte gegenwärtig begrenzt sind.
Es werden keine signifikanten Umweltauswirkungen erwartet; allerdings könnte es sich positiv auf die Nachhaltigkeit auswirken, wenn Anbieter aufgefordert würden, ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei ihren Investitionen zu berücksichtigen.
3.4.Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit und dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen. Er trägt außerdem zu den Zielen des Artikels 38 der Charta bei, der ein hohes Verbraucherschutzniveau vorsieht.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Insbesondere die zusätzlichen Aufgaben für die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) werden eine Aufstockung der Ressourcen und gewisse operative Investitionen erfordern. Zu diesen Aufgaben gehören
·die Zulassung von PEPPs,
·die Erstellung zusätzlicher Leitlinien und
·ein zentrales Register aller zugelassenen PEPPs.
Die Kosten werden für 2019 auf 1 000 000 EUR geschätzt, einschließlich einer einmaligen Investition im operativen Bereich, und dürften sich bis 2021 auf rund 1 200 000 EUR pro Jahr belaufen. Im Sinne der geltenden Kofinanzierungsbestimmungen für die ESA werden 40 % der Mittel in den EU-Haushalt einbezogen, was nicht über die Mittel hinausgeht, die im bis 2020 gültigen mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehen sind.
5.WEITERE ANGABEN
5.1.Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission wesentliche mittelfristige Leistungsindikatoren für die Ziele überwachen. Zu diesen Indikatoren gehören
·Die Gesamtaufnahme – gemessen an den verwalteten Vermögenswerten – von privaten Altersvorsorgeprodukten und die geografische und sektorale Verteilung von PEPP-Anbietern und Investitionen in PEPPs (Ziel der Steigerung der Investitionen in der EU und der Unterstützung der Vollendung der Kapitalmarktunion);
·die Zahl der PEPP-Anmeldungen und der relative Anteil privater Altersvorsorgeprodukte (einschließlich nationaler Produkte und des PEPP) als Prozentsatz des Finanzvermögens der privaten Haushalte (Ziel der Verbesserung der Produktmerkmale auf dem Markt für private Altersvorsorge); und
·die Zahl der Anbieter, die einen Produktpass für grenzüberschreitende Tätigkeiten nutzen, und der relative Anteil von PEPPs mit mehr als einem nationalen Compartment gegenüber allen privaten Altersvorsorgeprodukten (Ziel der Steigerung der grenzüberschreitenden Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit privater Altersvorsorgeprodukte).
Zur Überwachung der Leistungsindikatoren des PEPP könnten die von den ESA erhobenen Daten von besonderem Nutzen sein.
Zusätzlich wird die Kommission bewerten, inwieweit die Empfehlung der Kommission für eine steuerliche Begünstigung des PEPP von den Mitgliedstaaten in nationalem Recht berücksichtigt wurde.
Der Vorschlag sieht eine Evaluierung fünf Jahre nach Geltungsbeginn der Verordnung vor.
5.2.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene Verordnung über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt umfasst elf Kapitel. Abgesehen vom ersten und letzten Kapitel (Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen) entspricht die Struktur dem Lebenszyklus des Produkts.
In Kapitel I werden die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung dargelegt, die Folgendes umfassen:
·Beschaffung von zusätzlichem Kapital und Kanalisierung in europäische langfristige Investitionen in die Realwirtschaft;
·Angebot verbesserter Produktmerkmale, damit die Bürger in den Genuss eines einfachen, sicheren und kosteneffizienten privaten Altersvorsorgeprodukts kommen und dabei aus verschiedenen Arten von PEPP-Anbietern wählen können; und
·Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit von PEPPs.
Kapitel I enthält die Begriffsbestimmungen wichtiger Konzepte der vorgeschlagenen Verordnung, darunter „europaweites privates Altersvorsorgeprodukt“, „PEPP-Konto“, „Altersversorgungsleistungen“, „Ansparphase“, „Auszahlungsphase“, „Anbieter“ und „Vertreiber eines PEPP“, „Mitnahmefähigkeit des PEPP“ und „Anbieterwechsel“.
Im Artikel über die anwendbaren Vorschriften wird die Wechselwirkung zwischen der vorgeschlagenen Verordnung, den vertraglichen Bestimmungen für PEPPs und nationalen Vorschriften zur Regelung dieser Sache erläutert.
In Kapitel II wird der Grundsatz eingeführt, dass nur solche Finanzunternehmen, die von den zuständigen Behörden bereits nach dem geltenden sektoralen Rechtsinstrument auf EU-Ebene zugelassene wurden, eine Zulassung zur Bereitstellung von PEPPs (d. h. Entwicklung und Vertrieb) beantragen dürfen. Die Zulassung als PEPP-Anbieter, mit der die Bezeichnung „PEPP“ für private Altersvorsorgeprodukte verwendet werden kann, wird von einer einzigen EU-Behörde, der EIOPA, erteilt. Die Bezeichnung „PEPP“ oder „europaweites privates Altersvorsorgeprodukt“ darf für ein privates Altersvorsorgeprodukt nur dann verwendet werden, wenn dieses private Altersvorsorgeprodukt von der EIOPA für den Vertrieb unter der Bezeichnung „PEPP“ zugelassen wurde. Bestehende private Altersvorsorgeprodukte können nach der Zulassung durch die EIOPA in PEPPs umgewandelt werden, wobei die EIOPA vor der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags die für das Finanzunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde konsultieren muss.
Des Weiteren enthält Kapitel II Regeln für den Vertrieb von PEPPs durch Finanzunternehmen, die die PEPPs nicht entwickelt haben. Dies wird Finanzunternehmen ermöglicht, die von ihrer zuständigen nationalen Behörde eine besondere Zulassung für den Vertrieb erhalten haben, sowie Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die gemäß der Richtlinie 2016/97/EU (Richtlinie über den Versicherungsvertrieb) als solche registriert sind.
In Kapitel III ist die Aufteilung der Befugnisse zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf die Gewährung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit für PEPP-Anbieter geregelt. Den Bedenken einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf womöglich ungleiche Wettbewerbsbedingungen aufgrund der unterschiedlichen Aufsichtssysteme, denen potenzielle PEPP-Anbieter unterliegen, wird mit einer „Produktpass“-Regelung begegnet, die die Wettbewerbsauswirkungen der verschiedenen Aufsichtssysteme insofern weitgehend neutralisieren würde, als sie sowohl auf die Beteiligung der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats als auch die Zulassungsfunktion der EIOPA bei der Produktbezeichnung setzt.
Kapitel III enthält außerdem Bestimmungen über die Mitnahmefähigkeit. Diese ermöglichen es PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz durch Umzug in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, weiter in ein PEPP einzuzahlen, das sie bei einem Anbieter im ursprünglichen Mitgliedstaat abgeschlossen haben. In einem solchen Fall haben PEPP-Sparer weiterhin Anspruch auf sämtliche Vorteile und Anreize im Zusammenhang mit der fortgeführten Anlage in dasselbe PEPP.
Der Mechanismus hinter der Mitnahmefähigkeit sieht vor, dass in jedem einzelnen PEPP-Konto ein neues Compartment eröffnet wird. Dieses Compartment entspricht den rechtlichen Anforderungen und Bedingungen, die vom Mitgliedstaat, in den der PEPP-Sparer umzieht, auf nationaler Ebene für die Inanspruchnahme von Steueranreizen für PEPPs festgelegt wurden. Der Mechanismus für die Eröffnung neuer Compartments, die Übertragung der erworbenen Ansprüche zwischen den Compartments und die Bereitstellung von Informationen über diese Möglichkeit ist in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt und folgt einem stufenweisen Ansatz. In den ersten drei Jahren der Anwendung der Verordnung werden PEPP-Anbieter Informationen über die verfügbaren Compartments bereitstellen müssen. Danach werden PEPP-Sparer das Recht haben, nationale Compartments zu eröffnen, die die Systeme aller Mitgliedstaaten abdecken.
Kapitel IV hat zum Ziel, vor allem für potenzielle PEPP-Sparer größtmögliche Transparenz im Hinblick auf die Merkmale des PEPP zu schaffen. Die Vorschriften sehen insbesondere vor, dass möglichen PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern alle Unterlagen und Informationen über PEPPs in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden – die elektronische Form wird standardmäßig genutzt. Auf Verlangen müssen die PEPP-Anbieter und -Vertreiber diese Unterlagen und Informationen unentgeltlich auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
Was die Beratung betrifft, so werden PEPP-Anbieter die Eignung und Zweckmäßigkeit für potenzielle PEPP-Sparer prüfen müssen, wenngleich die Sparer bei Auswahl der Standardoption auf ihr Recht auf Beratung verzichten können.
Grundlage für die Bereitstellung vorvertraglicher Informationen ist das PEPP-Basisinformationsblatt. Form, Inhalt und Voraussetzungen für die Bereitstellung sind in der vorgeschlagenen Verordnung detailliert beschrieben.
Im Hinblick auf die während der Laufzeit des PEPP-Vertrags bereitgestellten Informationen muss der Anbieter einen PEPP-Anwartschaftsbescheid erstellen. Dieser wird folgende Informationen umfassen:
·Die erworbenen Anwartschaften oder das angesparte Kapital;
·vollständige oder teilweise Garantien im PEPP-Plan; und
·falls zutreffend, die Art der Garantien und Mechanismen zum Schutz der erworbenen individuellen Anwartschaften.
Kapitel V hat die Ansparphase des PEPP einschließlich der Anlagevorschriften für PEPP-Anbieter und PEPP-Sparer zum Gegenstand. Die auf PEPP-Anbieter anwendbaren Bestimmungen beruhen auf dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und bieten einen sicheren und zuverlässigen Rahmen für die Anlagepolitik.
PEPP-Anbieter müssen PEPP-Sparern bis zu fünf Anlageoptionen anbieten, darunter eine Standard-Anlageoption, die gewährleistet, dass der PEPP-Sparer zumindest das eingesetzte Kapital zurück erhält. Alle Anlageoptionen müssen von den PEPP-Anbietern auf der Grundlage bewährter Risikominderungstechniken entwickelt werden, die PEPP-Sparern ausreichend Schutz bieten. Nach Abschluss eines PEPP-Vertrags müssen PEPP-Sparer eine Anlageoption wählen, die sie in der Ansparphase einmal alle fünf Jahre kostenfrei wechseln können.
Im Hinblick auf alle übrigen Bedingungen während der Ansparphase wird den Mitgliedstaaten Spielraum eingeräumt. Diese Bedingungen können Folgendes umfassen:
·Altersgrenzen für den Beginn der Ansparphase;
·eine Mindestdauer der Ansparphase;
·maximale und minimale Beträge für Einzahlungen und deren Kontinuität; und
·Bedingungen für eine Rückzahlung vor Erreichen des Rentenalters in Härtefällen.
In Kapitel VI werden die Mechanismen für die Benennung einer Verwahrstelle im Fall eines PEPP-Plans, bei dem PEPP-Sparer und -Leistungsempfänger das Anlagerisiko in vollem Umfang tragen, festgelegt. Die Bestimmungen betreffen die Verwahrung von Vermögenswerten, die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten der Verwahrstelle und deren Haftung.
Nach der vorgeschlagenen Verordnung sind Verfahren einzurichten, die es Kunden und anderen interessierten Parteien, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden gegen PEPP-Anbieter und -Vertreiber einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen. Zudem müssen angemessene Mechanismen für unparteiische und unabhängige außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen PEPP-Sparern und PEPP-Anbietern oder -Vertreibern eingerichtet werden.
Die vorgeschlagene Verordnung ermöglicht es PEPP-Anbietern, das Ablebensrisiko und andere biometrische Risiken abzudecken.
In Kapitel VII wird der Anbieterwechsel geregelt. Auf Antrag des PEPP-Sparers wird jegliches Guthaben von einem PEPP-Konto bei dem übertragenden PEPP-Anbieter auf ein neues PEPP-Konto bei dem empfangenden Anbieter übertragen, und das ehemalige PEPP-Konto wird geschlossen. Der Anbieterwechsel-Service kann von PEPP-Anbietern im selben Mitgliedstaat (inländischer Wechsel) oder in verschiedenen Mitgliedstaaten (grenzüberschreitender Wechsel) angeboten werden. Eine Obergrenze ist für die gesamten Gebühren und Kosten vorgesehen, die der übertragende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer für die Schließung des bei ihm bestehenden PEPP-Kontos verrechnet.
Nach Kapitel VIII werden die PEPP-Bedingungen im Zusammenhang mit der Auszahlungsphase Großteils von den Mitgliedstaaten festgelegt – dies betrifft insbesondere
·die Festlegung des Rentenalters;
·einen zwingenden Zusammenhang zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Beginn der Auszahlungsphase;
·eine Mindestzugehörigkeitsdauer zu einem PEPP-Plan; und
·ein maximaler Zeitraum vor Erreichen des Rentenalters für den Abschluss eines PEPP-Plans.
Die Form(en) der Auszahlungen (z. B. regelmäßige Rentenzahlungen, pauschale Kapitalbeträge, Einkommensentnahmen) können von den PEPP-Anbietern, PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern laut dem Vorschlag vertraglich frei festgelegt werden; diese Flexibilität wird den Mitgliedstaaten als verpflichtende Bedingung vorgegeben, was sich in einigen Mitgliedstaaten auf die Verfügbarkeit nationaler Steueranreize für PEPP auswirken könnte.
In Kapitel IX werden die Aufsichtspflichten zwischen der EIOPA und den zuständigen nationalen Behörden aufgeteilt. Die EIOPA ist für die Überwachung von Pensionsplänen zuständig, die in der EU eingerichtet oder vertrieben werden, um sicherzugehen, dass sie nicht die Bezeichnung „PEPP“ verwenden oder vorgeben, ein PEPP zu sein, ohne unter der vorgeschlagenen Verordnung zugelassen zu sein.
In Kapitel X ist dargelegt, welche Verstöße gegen die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung zu Sanktionen führen können, wie die zuständigen nationalen Behörden diese Sanktionen verhängen können und wie Verstöße und Sanktionen gemeldet werden sollten.
In Kapitel XI wird der Europäischen Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in folgenden Bereichen übertragen:
·Interessenkonflikte;
·Anreize;
·Vertrieb von PEPPs mit und ohne Beratung;
·Aufsichts- und Lenkungsanforderungen;
·Bereitstellung von Informationen während der Vertragslaufzeit; und
·Berichterstattung an nationale Behörden und Anlagemöglichkeiten.
Darüber hinaus wird die Kommission technische Regulierungsstandards über den Inhalt und die Bereitstellung des Basisinformationsblatts und technische Durchführungsstandards über das Standardformat für den PEPP-Anwartschaftsbescheid erlassen.
Die Kommission muss die Verordnung fünf Jahre nach dem Datum ihres Inkrafttretens evaluieren. Bei dieser Evaluierung wird insbesondere Folgendes betrachtet: die Funktionsweise der Vorschriften und die bei deren Anwendung gesammelten Erfahrungen, der Umfang, in dem die Bezeichnung „PEPP“ durch PEPP-Anbieter verwendet wird, die geografische und sektorale Verteilung von PEPP-Anbietern und Investitionen in PEPPs, die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Markt für private Altersvorsorge, die Angemessenheit der Informationsanforderungen nach Kapitel IV, die Angemessenheit von diese Verordnung ergänzenden Bestimmungen und Anreizen für Investitionen in PEPPs, bestehende Hürden, die Investitionen in private Altersvorsorgeprodukte mit der Bezeichnung „PEPP“ behindern könnten, einschließlich der Auswirkungen anderer Unionsvorschriften auf PEPP-Sparer, die Höhe der von PEPP-Anbietern verrechneten Gebühren und Kosten für die Eröffnung neuer Compartments innerhalb der einzelnen PEPP-Konten von PEPP-Sparern, und die Auswirkungen von PEPP-bezogenen Anlageentscheidungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren.
2017/0143 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Haushalte in der EU weisen weltweit mit die höchste Sparhaltung auf, doch liegt der Großteil dieser Ersparnisse auf kurzzeitig verfügbaren Bankkonten. Mehr Investitionen in die Kapitalmärkte können helfen, die durch die Bevölkerungsalterung und die Niedrigzinsen bedingten Herausforderungen zu meistern.
(2)Die private Altersvorsorge spielt eine wichtige Rolle dabei, langfristige Sparer und langfristige Anlagemöglichkeiten zusammenzuführen. Ein größerer, europäischer Markt für die private Altersvorsoge wird dazu beitragen, dass mehr Mittel für institutionelle Anleger und für Investitionen in die Realwirtschaft zur Verfügung stehen.
(3)Gegenwärtig funktioniert der Binnenmarkt für die private Altersvorsorge nur bedingt, da die nationalen Märkte hochgradig zersplittert sind und Produkte der privaten Altersvorsorge nur eingeschränkt in andere Länder mitgenommen werden können. Dadurch kann Privatpersonen die Wahrnehmung ihrer Grundfreiheiten erschwert werden. Beispielsweise kann es sie daran hindern, in einem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder in den Ruhestand zu treten. Hinzu kommt, dass Anbieter die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen können, da die bestehenden Produkte der privaten Altersvorsorge nicht standardisiert sind.
(4)Die Kapitalmarktunion wird helfen, Kapital in Europa zu mobilisieren und allen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sowie Infrastrukturvorhaben und langfristigen nachhaltigen Projekten zuzuführen, die dieses Kapital brauchen, um zu wachsen und Arbeitsplätze zu schaffen. Eines der Hauptziele der Kapitalmarktunion besteht darin, mehr Investitionen und für Kleinanleger mehr Wahlmöglichkeiten zu schaffen, indem die europäische Ersparnis einem besseren Nutzen zugeführt wird.
(5)Wie im Aktionsplan der Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarktunion vom September 2015 angekündigt, wird „die Kommission [...] den Nutzen eines Rechtsrahmens zur Schaffung eines erfolgreichen europäischen Markts für einfache, effiziente und wettbewerbsfähige private Altersvorsorgeprodukte prüfen und der Frage nachgehen, ob diesem Markt Rechtsvorschriften der EU zugrunde gelegt werden sollten“.
(6)In seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 betonte das Europäische Parlament, dass „ein Umfeld gefördert werden muss, das Anreize für innovative Finanzprodukte und folglich eine größere Vielfalt und Vorteile für die Realwirtschaft schafft und mehr Anreize für Investitionen bietet und auch zu angemessenen, sicheren und nachhaltigen Renten beitragen kann, wie etwa die Entwicklung eines einfach gestalteten, transparenten gesamteuropäischen Rentenprodukts (Pan European Pension Product –PEPP)“.
(7)In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2016 forderte der Europäische Rat „zügige und entschlossene Fortschritte, damit Unternehmen leichter Zugang zu Finanzierungen erhalten und Investitionen in die Realwirtschaft gefördert werden, indem die Agenda der Kapitalmarktunion weiter vorangebracht wird“.
(8)Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 „Kapitalmarktunion: die Reform rasch voranbringen“ angekündigt hat, wird sie „Vorschläge für einen EU-Rahmen für ein einfaches, effizientes und wettbewerbsfähiges privates Altersvorsorgeprodukt prüfen. [...] Zu den in Betracht gezogenen Optionen zählt unter anderem ein Legislativvorschlag, der im Jahr 2017 vorgelegt werden könnte.“
(9)In ihrer Mitteilung über die „Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion“ kündigte die Kommission „einen Legislativvorschlag für ein EU-weites Produkt der privaten Altersvorsorge (Pan-European Personal Pension Product – PEPP) bis Ende Juni 2017“ an. „Dieser schafft die Grundlage für einen sichereren, kosteneffizienteren und transparenteren Markt für eine kostengünstige und freiwillige private Altersvorsorge, die europaweit verwaltet werden kann. Er wird den Bedarf von Menschen, die die Angemessenheit ihrer Altersvorsorge verbessern wollen, bedienen, die demografische Herausforderung angehen, die vorhandenen Altersvorsorgeprodukte und -systeme ergänzen und die private Altersvorsorge kosteneffizienter machen, indem er gute langfristige Anlagemöglichkeiten für die private Altersvorsorge bietet.“
(10)Bei privaten Altersvorsorgeprodukten wird die Entwicklung eines PEPP dazu beitragen, mehr Wahlmöglichkeiten bei der Altersvorsorge und einen EU-Markt für PEPP-Anbieter zu schaffen. Die privaten Haushalte werden dadurch bessere Optionen erhalten, ihre angestrebte Altersversorgung zu verwirklichen.
(11)Ein Rechtsrahmen für ein PEPP wird die Grundlagen für einen erfolgreichen Markt für kostengünstige, freiwillige Anlagen in die Altersvorsorge schaffen, die europaweit verwaltet werden können. Indem er die bestehenden Altersvorsorgeprodukte und -pläne ergänzt, wird er dazu beitragen, den Bedarf all jener, die die Angemessenheit ihrer Altersvorsorge verbessern wollen, zu bedienen, die demografische Herausforderung anzugehen und eine kraftvolle neue Quelle für privates Kapital zu erschließen, das in langfristige Investitionen fließen kann. Dieser Rahmen wird die vorhandenen nationalen privaten Altersvorsorgepläne weder ersetzen noch harmonisieren.
(12)Mit der Verordnung werden einige Eckpunkte des PEPP harmonisiert, die zentrale Aspekte wie den Vertrieb, die Anlagepolitik, den Anbieterwechsel oder auch die grenzüberschreitende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit betreffen. Die Harmonisierung dieser Eckpunkte wird fairere Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter privater Altersvorsorgeprodukte im Allgemeinen schaffen und dazu beitragen, die Vollendung der Kapitalmarktunion und die Integration des Binnenmarkts für die private Altersvorsorge voranzutreiben. Sie wird ein weitgehend standardisiertes europaweites Produkt hervorbringen, das in allen Mitgliedstaaten erhältlich ist, und die Verbraucher so in die Lage versetzen, den vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, indem sie ihre Altersversorgungsansprüche ins Ausland übertragen und zwischen einer größeren Zahl verschiedener Anbieter, auch in anderen Ländern, wählen können. Da es weniger Hindernisse für die grenzübergreifende Erbringung von Altersvorsorgedienstleistungen geben wird, wird ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt zu mehr europaweitem Wettbewerb zwischen den Anbietern beitragen und Größenvorteile erzeugen, die den Sparern zugutekommen dürften.
(13)Artikel 114 AEUV ermöglicht den Erlass von Rechtsakten sowohl in Form von Verordnungen als auch in Form von Richtlinien. Dem Erlass einer Verordnung wurde der Vorzug gegeben, da sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten würde. Eine Verordnung würde daher eine raschere Aufnahme des PEPP ermöglichen und schneller dazu beitragen, dem Bedarf an mehr Altersersparnissen und Investitionen im Kontext der Kapitalmarktunion zu entsprechen. Da mit dieser Verordnung die Eckpunkte von PEPPs harmonisiert werden, müssen diese nicht mehr auf nationaler Ebene geregelt werden, sodass eine Verordnung in diesem Fall besser geeignet erscheint als eine Richtlinie. Hingegen unterliegen Merkmale, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen (z. B. die Bedingungen für die Ansparphase) den nationalen Regelungen.
(14)Die PEPP-Anbieter sollten mit einer einmaligen Produktzulassung durch die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („EIOPA“) auf der Grundlage einheitlicher Vorschriften Zugang zum gesamten Unionsmarkt erhalten.
(15)Der einheitliche PEPP-Produktpass wird sicherstellen, dass ein Binnenmarkt für PEPPs entsteht.
(16)Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen eng zusammenarbeiten. Üben PEPP-Anbieter und -Vertreiber ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in verschiedenen Mitgliedstaaten aus, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgrund ihrer engeren Verbindungen zu dem PEPP-Anbieter dafür verantwortlich sein, die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verantwortlichkeiten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gerecht verteilt sind, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie in ihrem Gebiet etwaige Verstöße gegen diese Verpflichtungen feststellt, woraufhin die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet sein sollte. Außerdem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein einzuschreiten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind.
(17)Im Falle der Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer ständigen Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat ist es angemessen, die Verantwortung für die Durchsetzung zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat aufzuteilen. So sollte die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen, die den Geschäftsbetrieb insgesamt betreffen — wie etwa die Regeln über die beruflichen Anforderungen —, wie auch im Falle der Erbringung von Dienstleistungen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verbleiben, während die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Verantwortung für die Durchsetzung der Regeln über Informationsanforderungen und der Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die in ihrem Gebiet erbrachten Dienstleistungen übernehmen sollte. Wenn allerdings die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von Pflichtverstößen, die in ihrem Gebiet begangen werden und bezüglich derer durch diese Richtlinie dem Aufnahmemitgliedstaat keine Verantwortung übertragen wird, Kenntnis erlangt, so verlangt eine enge Zusammenarbeit, dass diese Behörde die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend unterrichtet, damit Letztere die geeigneten Maßnahmen ergreift. Dies ist insbesondere der Fall bei Verstößen gegen die Regeln über den guten Leumund sowie die Regeln über die Anforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Um die Verbraucher zu schützen, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats außerdem befugt sein einzuschreiten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind.
(18)Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der PEPP-Anbieter und -Vertreiber in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der zuständigen Behörden unabhängig von der Bedeutung eines bestimmten Anbieters oder Vertreibers für die allgemeine Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der inhärenten Risiken des Geschäfts eines solchen Anbieters oder Vertreibers stehen.
(19)Die europaweite Dimension des PEPP kann nicht nur auf der Ebene des Anbieters über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Tätigkeit entwickelt werden, sondern auch auf der Ebene des PEPP-Sparers – durch die Mitnahmefähigkeit des PEPP, womit zur Wahrung der persönlichen Altersversorgungsansprüche von Personen beigetragen wird, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach den Artikeln 21 und 45 AEUV wahrnehmen. Mitnahmefähigkeit bedeutet, dass der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne den PEPP-Anbieter zu wechseln, wohingegen ein Wechsel des PEPP-Anbieters auch unabhängig von einer Wohnsitzveränderung möglich ist.
(20)Ein PEPP sollte nationale Compartments umfassen, von denen jedes diejenigen Merkmale eines privaten Altersvorsorgeprodukts aufweisen sollte, die es ermöglichen, dass die Beiträge zu dem PEPP in den Genuss von Anreizen kommen. Auf der Ebene des einzelnen PEPP-Sparers sollte ein erstes Compartment bei Abschluss eines PEPP eröffnet werden.
(21)Um den PEPP-Anbietern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPPs mit Compartments für jeden Mitgliedstaat drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam werden. Jedoch sollte der Anbieter bei Auflage eines PEPP Informationen darüber bereitstellen, welche nationalen Compartments sofort verfügbar sind, um eine mögliche Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.
(22)Die PEPP-Anbieter und -Vertreiber sollten unter Berücksichtigung der Art des eingerichteten Altersversorgungsplans und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands klare und adäquate Informationen für potenzielle PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren Altersvorsorgeentscheidungen zu unterstützen. Aus demselben Grund sollten PEPP-Anbieter und -Vertreiber außerdem in den verschiedenen Phasen — vor dem Vertragsabschluss, während der Vertragszugehörigkeit (einschließlich vor dem Renteneintritt) und nach dem Renteneintritt — ein hohes Maß an Transparenz gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Altersversorgungsansprüche, die projizierte Höhe der Altersversorgungsleistungen, Risiken und Garantien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern die projizierte Höhe der Altersversorgungsleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, sollten diese Informationen auch ein ungünstiges Szenario umfassen, bei dem es sich um ein extremes, aber dennoch plausibles Szenario handelt.
(23)Vor dem Abschluss eines PEPP-Plans sollten die potenziellen PEPP-Sparer alle Informationen erhalten, die sie für eine fundierte Entscheidung benötigen.
(24)Um optimale Produkttransparenz zu gewährleisten, sollten die PEPP-Hersteller für die von ihnen hergestellten PEPPs ein PEPP-Basisinformationsblatt erstellt haben, bevor das Produkt an PEPP-Sparer vertrieben werden darf. Sie sollten auch für die Richtigkeit des PEPP-Basisinformationsblatts verantwortlich sein. Das PEPP-Basisinformationsblatt sollte an die Stelle des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschriebenen Basisinformationsblatts für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte treten, das entsprechend angepasst werden sollte und für PEPPs nicht bereitgestellt werden müsste.
(25)Um eine weitreichende Verbreitung und Verfügbarkeit der PEPP-Basisinformationsblätter zu gewährleisten, sollte diese Verordnung vorschreiben, dass der PEPP-Hersteller die PEPP-Basisinformationsblätter auf seiner Website zu veröffentlichen hat.
(26)Auf nationaler Ebene werden bereits Rechner für Altersvorsorgeprodukte entwickelt. Damit diese Rechner jedoch für die Verbraucher ihren vollen Nutzen entfalten können, sollten sie die Kosten und Gebühren, die von den verschiedenen PEPP-Herstellern berechnet werden, sowie alle weiteren Kosten und Gebühren, die von Vermittlern oder anderen Gliedern in der Anlagekette berechnet werden und nicht bereits von den PEPP-Herstellern einbezogen wurden, erfassen.
(27)Die Einzelheiten der Informationen, die das PEPP-Basisinformationsblatt – zusätzlich zu den Elementen, die bereits im Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 enthalten sind – umfassen muss, und die Darstellung dieser Informationen sollten durch technische Regulierungsstandards weiter harmonisiert werden, die die mit der Delegierten Verordnung der Kommission vom 8. März 2017 festgelegten technischen Regulierungsstandards ergänzen und den vorhandenen und laufenden Untersuchungen des Verbraucherverhaltens, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen.
(28)Das PEPP-Basisinformationsblatt sollte von den Werbematerialien klar zu unterscheiden und getrennt sein.
(29)Die PEPP-Anbieter sollten den PEPP-Sparern einen Rentenanwartschaftsbescheid ausstellen, der ihre wichtigsten persönlichen Daten und allgemeine Daten über den PEPP-Plan enthält und laufende Informationen darüber gewährleistet. Dieser Rentenanwartschaftsbescheid sollte klar und umfassend sein und die einschlägigen und geeigneten Informationen umfassen, damit das Verständnis der im Zeitverlauf und über alle Pläne hinweg erworbenen Rentenanwartschaften erleichtert und die berufliche Mobilität gefördert wird.
(30)Die PEPP-Anbieter sollten die PEPP-Sparer rechtzeitig vor ihrem Renteneintritt über ihre Auszahlungsoptionen unterrichten. Werden die Versorgungsleistungen nicht als lebenslange Rente ausgezahlt, sollten Versorgungsanwärter, die sich dem Renteneintritt nähern, Informationen über die zur Verfügung stehenden Auszahlungsprodukte erhalten, damit ihnen ihre Finanzplanung für den Ruhestand erleichtert wird.
(31)Während der Phase, in der die Versorgungsleistungen ausgezahlt werden, sollten die PEPP-Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn die PEPP-Leistungsempfänger während der Auszahlungsphase ein erhebliches Anlagerisiko tragen. Wird eine Kürzung der den PEPP-Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen beschlossen, sollten die PEPP-Leistungsempfänger nach dem Beschluss über eine solche Kürzung entsprechend informiert werden, noch bevor eine solche Kürzung wirksam wird. Den PEPP-Anbietern wird als bewährte Praxis empfohlen, die PEPP-Leistungsempfänger vor einem solchen Beschluss zu konsultieren.
(32)Um die Rechte der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die PEPP-Anbieter eine Portfoliostruktur wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht. Daher sind eine effiziente Beaufsichtigung und ein Ansatz für die Anlagevorschriften erforderlich, der den PEPP-Anbietern genügend Flexibilität lässt, um sich für die sicherste und effizienteste Anlagepolitik entscheiden zu können, und sie zugleich verpflichtet, nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht erfordert demnach eine auf die Kundenstruktur des einzelnen PEPP-Anbieters abgestimmte Anlagepolitik.
(33)Indem der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zum grundlegenden Prinzip für Kapitalanlagen erhoben und PEPP-Anbietern die grenzüberschreitende Tätigkeit ermöglicht wird, wird die Umschichtung von Ersparnis in die private Altersvorsorge gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet.
(34)Diese Verordnung sollte angemessene Anlagefreiheit für die PEPP-Anbieter sicherstellen. Als sehr langfristige Anleger mit geringen Liquiditätsrisiken sind die PEPP-Anbieter in der Lage, einen Beitrag zur Entwicklung der Kapitalmarktunion zu leisten, indem sie innerhalb bestimmter durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gesetzter Grenzen in nicht liquide Vermögenswerte wie Aktien sowie in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichem Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler (MTF) oder organisierter (OTF) Handelssysteme gehandelt werden, investieren. Sie können auch die Vorteile der internationalen Diversifizierung nutzen. Anlagen in Aktien, die auf andere Währungen lauten als die Verbindlichkeiten, und in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichem Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen von MTF oder OTF gehandelt werden, sollten deshalb — im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, damit die Interessen der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger geschützt werden — nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.
(35)Im Kontext der Vertiefung der Kapitalmarktunion wird unter Instrumenten mit langfristigem wirtschaftlichem Profil vielerlei verstanden. Es handelt sich bei diesen Instrumenten um nicht übertragbare Wertpapiere, die somit auch keinen Zugang zur Liquidität von Sekundärmärkten haben. Sie erfordern häufig die Bindung für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt; auch Beteiligungen an sowie Schuldtitel von nicht börsennotierten Unternehmen und Darlehen an nicht börsennotierte Unternehmen sollten ihnen zugerechnet werden. Zu den nicht börsennotierten Unternehmen zählen auch Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte wachstumsorientierte Firmen, Immobilienwerte oder andere Vermögenswerte, die für langfristige Anlagen geeignet sein könnten. CO2-arme und klimaverträgliche Infrastrukturprojekte sind häufig nicht börsennotiert und benötigen langfristiges Fremdkapital für die Projektfinanzierung. Angesichts der Langfristigkeit ihrer Verbindlichkeiten werden die PEPP-Anbieter ermutigt, einen ausreichenden Teil ihrer Vermögenswerte für nachhaltige Investitionen in die Realwirtschaft mit langfristigem wirtschaftlichem Nutzen bereitzustellen, insbesondere für Infrastrukturprojekte und -unternehmen.
(36)Ökologische, soziale und Governance-Faktoren nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment sind für die Anlagepolitik und die Risikomanagementsysteme der PEPP-Anbieter von großer Bedeutung. Die PEPP-Anbieter sollten dazu angehalten werden, diese Faktoren bei Anlageentscheidungen und in ihrem Risikomanagementsystem zu berücksichtigen.
(37)Bei der Sicherstellung, dass die Verpflichtung zu einer mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in Einklang stehenden Anlagepolitik eingehalten wird, sollte es PEPP-Anbietern untersagt sein, in Rechtsräume zu investieren, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) als nicht kooperative Hochrisikoländer eingestuft werden.
(38)Da das PEPP der langfristigen Altersversorgung dient, sollten für die den PEPP-Sparern offenstehenden Anlageoptionen ein Rahmen abgesteckt werden, der die Elemente regelt, anhand deren die Anleger eine Anlageentscheidung treffen können, einschließlich der Anzahl der Anlageoptionen, zwischen denen sie wählen können. Nach der Erstentscheidung für eine Option bei Abschluss eines PEPP sollte der PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, sich in angemessenen Zeitabständen (alle fünf Jahre) umzuentscheiden, sodass die Anbieter ausreichende Stabilität für ihre langfristige Anlagestrategie erhalten, während gleichzeitig der Anlegerschutz gewährleistet ist.
(39)Die Standard-Anlageoption sollte dem PEPP-Sparer die Möglichkeit geben, das angelegte Kapital zurückzuerlangen. Außerdem könnten die PEPP-Anbieter eine Inflationsindexierung vorsehen, um die Inflation zumindest teilweise auszugleichen.
(40)Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die zuständige Behörde als oberste Ziele den Schutz der Rechte der PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger sowie die Stabilität und Solidität der PEPP-Anbieter im Blick haben.
(41)Ist der PEPP-Anbieter eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder eine Wertpapierfirma, so sollte er für die Verwahrung seiner Vermögenswerte eine Verwahrstelle bestellen. Dies ist notwendig, um die Verbraucher zu schützen, da die geltenden sektorbezogenen Rechtsvorschriften für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und für Wertpapierfirmen die Bestellung einer Verwahrstelle nicht vorsehen.
(42)Transparente Kosten und Gebühren sind unerlässlich, um das Vertrauen der PEPP-Sparer zu gewinnen und ihnen fundierte Entscheidungen zu ermöglichen. Dementsprechend sollte eine intransparente Preisgestaltung untersagt werden.
(43)Um die in dieser Verordnung ausgeführten Ziele zu verwirklichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Ausübung der Interventionsbefugnisse der EIOPA und der zuständigen Behörden festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.
(44)Die Kommission sollte gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Europäischen Aufsichtsbehörden im Wege des Gemeinsamen Ausschusses ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Darstellung und den Inhalt bestimmter Elemente des PEPP-Basisinformationsblatts erlassen, die nicht in [PRIPP-KID-RTS] geregelt sind. Die Kommission sollte die technische Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden ergänzen, indem sie Verbrauchertests zu der von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgeschlagenen Gestaltung des Basisinformationsblatts durchführt.
(45)Unbeschadet des Rechts der PEPP-Kunden, die Gerichte anzurufen, sollten leicht zugängliche, adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zwischen den PEPP-Anbietern oder -Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet werden, mit dem Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten beigelegt werden können.
(46)Zur Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die PEPP-Anbieter und -Vertreiber ein wirksames Beschwerdeverfahren einführen, das von ihren Kunden befolgt werden kann, bevor auf ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zurückgegriffen oder der Streitfall an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte Zeitrahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der PEPP-Anbieter oder -Vertreiber auf eine Beschwerde antworten sollte. Die Stellen für alternative Streitbeilegung sollten über ausreichende Kapazitäten für eine angemessene und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Streitfällen über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten verfügen.
(47)Um bessere Konditionen für ihre Anlagen zu erlangen, wodurch auch der Wettbewerb zwischen den PEPP-Anbietern gefördert wird, sollten die PEPP-Sparer das Recht haben, sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase in einem klaren, schnellen und sicheren Verfahren den Anbieter zu wechseln.
(48)Das Verfahren für einen Anbieterwechsel sollte für den PEPP-Sparer unkompliziert sein. Deshalb sollte der PEPP-Anbieter, zu dem der PEPP-Sparer wechselt, dafür verantwortlich sein, den Anbieterwechsel für den PEPP-Sparer einzuleiten und abzuwickeln. Die PEPP-Anbieter sollten bei der Einrichtung des Wechselservices die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis zusätzliche Hilfsmittel, etwa technische Lösungen, einzusetzen.
(49)Vor der Einwilligung in den Anbieterwechsel sollte der PEPP-Sparer über sämtliche Verfahrensschritte informiert werden, die erforderlich sind, um den Wechsel zu vollziehen.
(50)Damit der Wechsel gelingt, ist die Kooperation des übertragenden PEPP-Anbieters erforderlich. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte vom übertragenden PEPP-Anbieter alle Informationen erhalten, die notwendig sind, um die Zahlungen auf das andere PEPP-Konto zu übertragen. Jedoch sollten sich diese Informationen auf den für den Anbieterwechsel erforderlichen Umfang beschränken.
(51)Um den grenzübergreifenden Anbieterwechsel zu erleichtern, sollte der PEPP-Sparer vom neuen PEPP-Anbieter ausführliche Informationen über das neue PEPP-Konto verlangen können, die vorzugsweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem neuen PEPP-Anbieter erteilt werden sollten.
(52)Dem PEPP-Sparer sollte durch Fehler, die einem der beiden an dem Anbieterwechsel beteiligten PEPP-Anbieter unterlaufen, kein finanzieller Schaden, einschließlich Entgelten und Zinsen, entstehen. Insbesondere sollten dem PEPP-Sparer keine finanziellen Verluste entstehen, die mit der Zahlung zusätzlicher Entgelte, Zinsen oder anderer Kosten sowie mit Geldstrafen, finanziellen Sanktionen oder anderen Arten finanzieller Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung des Anbieterwechsels zusammenhängen.
(53)Die PEPP-Sparer sollten sich beim Abschluss eines PEPP mit Blick auf die Auszahlungsphase für eine Auszahlungsoption (regelmäßige Rentenzahlungen, einmalige Kapitalausschüttung oder Sonstiges) entscheiden können, aber anschließend die Möglichkeit haben, sich alle fünf Jahre umzuentscheiden, damit sie – wenn sie sich dem Ruhestand nähern – die Auszahlungsoption wählen können, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht.
(54)Die PEPP-Anbieter sollten die Möglichkeit haben, PEPP-Sparern ein breites Spektrum an Auszahlungsoptionen anzubieten. Mit diesem Ansatz würde das Ziel verwirklicht, durch mehr Flexibilität und Auswahl für die PEPP-Sparer die Verbreitung von PEPPs zu fördern. Er würde den Anbietern eine möglichst kosteneffiziente Gestaltung ihrer PEPPs ermöglichen. Er steht mit anderen EU-Politiken in Einklang und ist politisch realisierbar, da er den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität lässt, selbst zu entscheiden, welche Auszahlungsoptionen sie fördern wollen.
(55)Bei den Kosten und Gebühren von Anlagen in PEPPs sollte volle Transparenz garantiert sein. Für die Anbieter würden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, während der Verbraucherschutz gewährleistet wäre. Es wären vergleichbare Informationen für die verschiedenen Produkte verfügbar, was Anreize für eine wettbewerbsorientierte Preisgestaltung schafft.
(56)Auch wenn die laufende Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter durch die jeweils zuständigen nationalen Behörden erfolgen soll, sollte die EIOPA die Aufsicht in Bezug auf PEPPs doch koordinieren, um die Anwendung einer einheitlichen Aufsichtsmethodik sicherzustellen und so zum europäischen Charakter des Altersvorsorgeprodukts beizutragen.
(57)Die EIOPA sollte mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und deren Zusammenarbeit untereinander erleichtern. Im Hinblick darauf sollte die EIOPA bei der Befugnis der zuständigen nationalen Behörden zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen eine Rolle spielen, indem sie Daten über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit PEPPs bereitstellt. Außerdem sollte die EIOPA in grenzübergreifenden Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden uneins sind, verbindlich schlichten.
(58)Damit sichergestellt ist, dass Finanzunternehmen, die PEPPs herstellen, sowie Finanzunternehmen und Personen, die PEPPs vertreiben, die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten und unionsweit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen vorgesehen werden.
(59)Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, damit bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden.
(60)Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Zuwiderhandlungen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Zuwiderhandlungen befasst wurden.
(61)Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, finanzielle Sanktionen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie die tatsächlichen oder potenziellen Gewinne aufwiegen und selbst auf größere Finanzunternehmen und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.
(62)Um eine unionsweit übereinstimmende Anwendung der Sanktionen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder sonstigen Maßnahmen sowie der Höhe der finanziellen Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.
(63)Um sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße und Strafen eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um die Verbraucher besser zu schützen, indem sie vor PEPPs, die unter Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vertrieben werden, gewarnt werden, sollten diese Entscheidungen unter der Voraussetzung öffentlich bekannt gemacht werden, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, es sei denn, eine solche Offenlegung stellt eine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte oder für eine laufende Untersuchung dar.
(64)Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die nötigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Verfahren einrichten, die die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermöglichen.
(65)Diese Verordnung sollte alle nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Straftaten unberührt lassen.
(66)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(67)Steuerliche Anreize können unterschiedliche Formen annehmen und spielen eine wichtige Rolle dabei, die Verbreitung privater Altersvorsorgeprodukte in einigen Mitgliedstaaten zu fördern. In vielen Mitgliedstaaten werden Beiträge zu privaten Altersvorsorgeprodukten in irgendeiner Form explizit oder implizit steuerlich gefördert.
(68)Diese Verordnung sollte nicht so verstanden werden, als schriebe sie den Mitgliedstaaten vor, auf PEPPs dieselben Steuervorschriften anzuwenden, wie sie nach nationalem Recht für vergleichbare private Altersvorsorgeprodukte gelten würden. Jedoch sollte es in Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung nach den Artikeln 21 und 45 AEUV in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union möglich sein, dass ein PEPP, das objektiv mit einem in einem bestimmten Mitgliedstaat vertriebenen privaten Altersvorsorgeprodukt vergleichbar ist, dort in den Genuss derselben steuerlichen Förderung kommt wie das betreffende private Altersvorsorgeprodukt, wenn der PEPP-Sparer dort steuerpflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn das PEPP von einem Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat stammt.
(69)Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, nach Einführung des PEPP der Empfehlung (EU) 2017/... der Kommission Rechnung zu tragen und die steuerlichen Vorteile, die sie nationalen privaten Altersvorsorgeprodukten einräumen, auch dem PEPP zukommen zu lassen.
(70)Diese Verordnung soll einer Evaluierung unterzogen werden, bei der unter anderem Marktentwicklungen, wie die Entstehung neuer Arten von PEPPs, sowie die Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bewertet werden.
(71)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit, dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen und dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus.
(72)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung des Schutzes von PEPP-Sparern und die Stärkung ihres Vertrauens in PEPPs, auch bei grenzüberschreitendem Vertrieb, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung „europaweites privates Altersvorsorgeprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „privates Altersvorsorgeprodukt“ ein Produkt, das
a)auf einem freiwilligen Vertrag zwischen einem einzelnen Sparer und einem Unternehmen beruht;
b)ausdrücklich der Altersvorsorge dient;
c)eine bis zum Renteneintritt reichende Kapitalansparung bei nur begrenzten Möglichkeiten für einen vorzeitigen Kapitalabzug vor dem Renteneintritt vorsieht;
d)mit dem Renteneintritt ein Einkommen generiert;
2.„europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP)“ ein langfristiges Sparprodukt für die private Altersvorsorge, das von einem der Aufsicht unterliegenden und nach Unionsrecht für die Verwaltung kollektiver oder individueller Anlagen oder Ersparnisse zugelassenen Finanzunternehmen im Rahmen eines vereinbarten PEPP-Plans bereitgestellt und von einem einzelnen PEPP-Sparer auf freiwilliger Basis zur Altersvorsorge abgeschlossen wird, wobei keine oder nur streng eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten bestehen;
3.„PEPP Sparer“
a)einen Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
b)einen Kunden im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU anzusehen ist;
4.„PEPP-Plan“ einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften darüber, welche Altersversorgungsleistungen unter welchen Bedingungen auf der Grundlage eines mit einem PEPP-Anbieter vereinbarten individuellen Altersvorsorge-Sparplans gezahlt werden;
5.„PEPP-Konto“ ein privates Altersvorsorgekonto, das auf den PEPP-Sparer oder einen PEPP-Leistungsempfänger lautet und für die Ausführung von Transaktionen verwendet wird, die dem PEPP-Sparer regelmäßige Einzahlungen in seine Altersvorsorge und dem PEPP-Leistungsempfänger den Erhalt seiner Altersversorgungsleistungen gestatten;
6.„PEPP-Bereitstellung“ die Herstellung und den Vertrieb eines PEPP;
7.„PEPP-Leistungsempfänger“ eine Person, die PEPP-Altersversorgungsleistungen erhält;
8.„PEPP-Vertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Verträgen über ein PEPP, das Abschließen solcher Verträge oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Altersvorsorgeverträge gemäß Kriterien, die ein PEPP-Kunde über eine Website oder andere Medien auswählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Altersvorsorgeprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder eines Rabatts auf den Preis eines Altersvorsorgevertrags, wenn der PEPP-Kunde einen Altersvorsorgevertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann;
9.„PEPP-Altersversorgungsleistungen“ Leistungen, die unter Bezugnahme auf den Renteneintritt oder den erwarteten Renteneintritt gezahlt werden. Diese Leistungen können die Form lebenslanger Zahlungen, zeitlich begrenzter Zahlungen, einer einmaligen Kapitalausschüttung oder einer beliebigen Kombination daraus annehmen;
10.„Ansparphase“ den Zeitraum, in dem Vermögenswerte (Einzahlungen) auf einem PEPP-Konto angesammelt werden und der normalerweise andauert, bis der PEPP-Leistungsempfänger das Renteneintrittsalter erreicht;
11.„Auszahlungsphase“ den Zeitraum, in dem die auf einem PEPP-Konto angesammelten Vermögenswerte abgezogen werden, um die Altersversorgung oder andere Einkommensanforderungen zu finanzieren;
12.„Rente“ eine Summe, die über einen bestimmten Zeitraum, etwa die Lebenszeit des PEPP-Leistungsempfängers oder eine bestimmte Anzahl von Jahren, im Gegenzug zu einer Kapitalanlage in bestimmten Zeitabständen zahlbar ist;
13.„Entnahmen“ die für die PEPP-Leistungsempfänger bestehende Möglichkeit, bis zu einer bestimmten Höchstgrenze in regelmäßigen Abständen Ermessensbeträge zu entnehmen;
14.„Anbieter eines PEPP“ oder „PEPP-Anbieter“ ein Finanzunternehmen, das für die Herstellung und den Vertrieb eines PEPP zugelassen ist;
„15.„Vertreiber eines PEPP“ oder „PEPP-Vertreiber“ ein Finanzunternehmen, das für den Vertrieb eines nicht von ihm selbst hergestellten PEPP zugelassen ist, sowie ein Versicherungsvermittler, ein Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit;
16.„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das
a)es einem PEPP-Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
b)die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht;
17.„zuständige Behörden“ der PEPP-Anbieter die von jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter benannten nationalen Behörden;
18.„Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Anbieters“ den Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter seinen Sitz hat;
19.„Aufnahmemitgliedstaat des PEPP-Anbieters“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein PEPP-Anbieter PEPPs herstellt oder vertreibt;
20.„Compartment“ einen Bereich, der innerhalb jedes einzelnen PEPP-Kontos eröffnet wird und den rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die vom Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz unterhält, auf nationaler Ebene für die Inanspruchnahme von Anreizen bei Anlagen in PEPP festgelegt wurden. Dementsprechend kann eine Person in jedem Compartment ein PEPP-Sparer oder ein PEPP-Leistungsempfänger sein, je nachdem, welche rechtlichen Anforderungen für die Anspar- und die Auszahlungsphase jeweils gelten;
21.„Kapital“ das aggregierte eingezahlte Kapital und das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen;
22.„Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
23.„Verwahrstelle“ eine Einrichtung, die damit betraut ist, Vermögenswerte zu verwahren und darüber zu wachen, dass die Vertragsbedingungen und geltendes Recht eingehalten werden;
24.„Standard-Anlageoption“ eine Anlagestrategie, die zur Anwendung kommt, wenn der PEPP-Sparer keine Anweisungen dafür erteilt hat, wie die auf seinem PEPP-Konto auflaufenden Gelder angelegt werden sollen;
25.„Risikominderungstechniken“ Techniken zur systematischen Verringerung eines Risikos und/oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts;
26.„Anbieterwechsel“ die Übertragung eines Guthabens auf einem PEPP-Konto bei einem PEPP-Anbieter auf ein PEPP-Konto bei einem anderen PEPP-Anbieter auf Wunsch eines PEPP-Kunden mit oder ohne Schließung des erstgenannten PEPP-Kontos;
27.„Beratung“ die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen PEPP-Sparer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers in Bezug auf einen oder mehrere Verträge zum Abschluss eines PEPP;
28.„PEPP-Kunde“ einen PEPP-Sparer, einen angehenden PEPP-Sparer und/oder einen PEPP-Leistungsempfänger.
Artikel 3
Anwendbare Vorschriften
Die Bereitstellung von PEPPs unterliegt
a)dieser Verordnung,
b)sofern durch diese Verordnung zugelassen, den Bestimmungen des zwischen einem PEPP-Sparer und einem PEPP-Anbieter geschlossenen Vertrags über die Bereitstellung eines PEPP,
c)in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte
i)den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der speziell das PEPP betreffenden EU-Maßnahmen erlassen,
ii)den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für ein vergleichbares privates Altersvorsorgeprodukt gelten würden, das nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, hergestellt und vertrieben wird.
KAPITEL II
ZULASSUNG
Artikel 4
Zulassung
1.Ein PEPP darf nur dann in der Union hergestellt und vertrieben werden, wenn es von der EIOPA nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen wurde.
2.Die Zulassung eines PEPP gilt in allen Mitgliedstaaten. Sie berechtigt den Inhaber der Zulassung, das PEPP in der von der EIOPA zugelassenen Weise herzustellen und zu vertreiben.
Artikel 5
Antrag auf Zulassung eines PEPP
1.Nur die folgenden Finanzunternehmen können die Zulassung eines PEPP beantragen:
a)nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Kreditinstitute;
b)nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG betreiben;
c)nach der Richtlinie 2016/2341/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragene oder zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung;
d)nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die die Portfolioverwaltung oder die Anlageberatung betreiben;
e)nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Investment- oder Verwaltungsgesellschaften;
f)nach der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Verwalter alternativer Investmentfonds („AIF“).
2.Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen stellen ihren Antrag auf Zulassung eines PEPP bei der EIOPA. Der Antrag enthält Folgendes:
a)Angaben zu den Standardvertragsbedingungen, die den PEPP-Sparern angeboten werden sollen;
b)Angaben zur Identität des Antragstellers sowie seiner aktuellen und bisherigen Finanzerfahrung und -historie;
c)die Identität der Personen, die das Geschäft der Herstellung und/oder des Vertriebs des PEPP tatsächlich führen;
d)Angaben zu Vereinbarungen betreffend das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf das PEPP;
e)Angaben zu den Anlagestrategien, zum Risikoprofil und zu den anderen Merkmalen des PEPP;
f)eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller das PEPP vertreiben will;
g)Angaben zur Identität der Verwahrstelle, sofern anwendbar;
h)eine Beschreibung der Informationen, die den PEPP-Sparern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für den Umgang mit Beschwerden von PEPP-Sparern;
i)den Nachweis, dass der Antragsteller gemäß dem in Absatz 1 genannten einschlägigen Unionsrechtsakt zugelassen oder eingetragen ist, und Angaben zur Identität der zuständigen Behörde, die die Zulassung bzw. Eintragung vorgenommen hat.
3.Die EIOPA kann Klarstellungen und nähere Angaben zu den nach Absatz 1 übermittelten Unterlagen und Informationen verlangen.
4.Die EIOPA kann die zuständige Behörde des die Zulassung beantragenden Finanzunternehmens um Klarstellungen und Informationen zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen. Die zuständige Behörde antwortet auf das Ersuchen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens der EIOPA.
5.Nachträgliche Änderungen an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und Informationen werden der EIOPA sofort angezeigt.
Artikel 6
Bedingungen für die Zulassung von PEPPs
1.Innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Antrags erteilt die EIOPA die Zulassung des PEPP nur, wenn sie uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)der Antragsteller hält diese Verordnung ein;
b)der Antragsteller ist von seiner zuständigen Behörde dafür zugelassen, Produkte herzustellen, die Anlagestrategien der unter diese Verordnung fallenden Art verfolgen;
c)das geplante PEPP erfüllt sämtliche Anforderungen dieser Verordnung;
d)das geplante PEPP beruht auf einer Anlagestrategie, die das in den geplanten Vertragsvorschriften enthaltene Altersversorgungsergebnis ermöglicht.
2.Bevor die EIOPA über den Antrag entscheidet, konsultiert sie die zuständige Behörde des Antragstellers.
3.Jede Verweigerung der Zulassung eines PEPP wird von der EIOPA gegenüber dem Antragsteller begründet.
4.Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, zieht die EIOPA die Zulassung eines PEPP zurück.
5.Die EIOPA unterrichtet die zuständigen Behörden der in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Finanzunternehmen vierteljährlich über die nach Maßgabe dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen zur Gewährung, Verweigerung oder Zurückziehung von Zulassungen.
6.Die EIOPA stellt die Koordinierung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sicher und übermittelt diesen Behörden die Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
Artikel 7
Bezeichnung und Umwandlung
1.Die Bezeichnung „PEPP“ oder „europaweites privates Altersvorsorgeprodukt“ darf für ein privates Altersvorsorgeprodukt nur dann verwendet werden, wenn dieses private Altersvorsorgeprodukt von der EIOPA nach Maßgabe dieser Verordnung für den Vertrieb unter der Bezeichnung „PEPP“ zugelassen wurde.
2.Bestehende private Altersvorsorgeprodukte können nach der Zulassung durch die EIOPA in „PEPPs“ umgewandelt werden.
3.Die PEPP-Anbieter wandeln „PEPPs“ nicht in private Altersvorsorgeprodukte um, die nicht unter diese Verordnung fallen.
Artikel 8
Vertrieb von PEPPs
1.Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzunternehmen dürfen PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, vertreiben, sobald sie von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung für den Vertrieb erhalten haben.
2.Eingetragene Versicherungsvermittler nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates sind berechtigt, PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, zu vertreiben.
Artikel 9
Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten jederzeit die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Rechtsakte für sie gelten.
Artikel 10
Öffentliches Zentralregister
Die EIOPA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jedes nach dieser Verordnung zugelassene PEPP, der Anbieter dieses PEPP und die zuständige Behörde des PEPP-Anbieters festgehalten werden. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht.
KAPITEL III
GRENZÜBERSCHREITENDE BEREITSTELLUNG UND MITNAHMEFÄHIGKEIT DES PEPP
ABSCHNITT I
DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Artikel 11
Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit durch PEPP-Anbieter und -Vertreiber
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, sofern sie dabei die einschlägigen Vorschriften und Verfahren einhalten, die durch die oder in den in Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 genannten Unionsrechtsakte festgelegt sind.
ABSCHNITT II
MITNAHMEFÄHIGKEIT
Artikel 12
Mitnahmeservice
1.Der Mitnahmeservice gibt den PEPP-Sparern die Möglichkeit, in das mit ihrem Anbieter bereits abgeschlossene PEPP weiterhin einzuzahlen, wenn sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
2.Wenn sie den Mitnahmeservice in Anspruch nehmen, behalten die PEPP-Sparer Anspruch auf sämtliche Vorteile und Anreize, die vom PEPP-Anbieter eingeräumt wurden und die mit der ununterbrochenen Anlage in dasselbe PEPP verbunden sind.
Artikel 13
Bereitstellung des Mitnahmeservices
1.Die PEPP-Anbieter stellen den Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereit, die ein PEPP-Konto bei ihnen unterhalten und diesen Service beantragen.
2.Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer darüber, welche nationalen Compartments sofort verfügbar sind.
3.Spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bietet jedes PEPP auf Anfrage beim PEPP-Anbieter nationale Compartments für alle Mitgliedstaaten an.
Artikel 14
Compartments des PEPP
Unbeschadet der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist stellen die PEPP-Anbieter sicher, dass innerhalb jedes einzelnen PEPP-Kontos ein neues Compartment eröffnet werden könnte, das den rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die vom Mitgliedstaat, in den der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz verlegt, auf nationaler Ebene für die Inanspruchnahme von Anreizen bei Anlagen in PEPP festgelegt wurden.
Artikel 15
Eröffnung eines neuen Compartments
1.Unbeschadet der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist informiert der PEPP-Anbieter den PEPP-Sparer unmittelbar, nachdem er über die Absicht des PEPP-Sparers unterrichtet wurde, sein Recht auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten wahrzunehmen, über die Möglichkeit, innerhalb des persönlichen Kontos des PEPP-Sparers ein neues Compartment zu eröffnen, und über die Frist, innerhalb deren dieses Compartment eröffnet werden könnte.
2.Zur Inanspruchnahme dieser Möglichkeit übersendet der PEPP-Sparer dem PEPP-Anbieter einen Antrag, der folgende Angaben enthält:
a)neuer Wohnsitz-Mitgliedstaat des PEPP-Sparers;
b)Zeitpunkt, ab dem die Anlagen in das neu eröffnete Compartment geleitet werden sollen;
c)jegliche relevante Information über mögliche Änderungen an der festgelegten Anlagestrategie oder anderen Elementen.
3.Spätestens drei Monate nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags stellt der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer vollständige kostenlose Informationen sowie Beratung über die für das neue Compartment geltenden Bedingungen nach Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt II und Abschnitt III zur Verfügung.
4.Das neue Compartment wird eröffnet, indem zwischen dem PEPP-Sparer und dem PEPP-Anbieter unter Achtung des geltenden Vertragsrechts ein neuer Vertrag geschlossen oder der bestehende Vertrag geändert wird. Der Eröffnungszeitpunkt wird im Vertrag festgelegt; in Ermangelung einer solchen Festlegung gilt das neue Compartment zu dem Zeitpunkt als eröffnet, zu dem der Vertrag beziehungsweise die Vertragsänderung unterzeichnet wird.
Artikel 16
Übertragung erworbener Rechte zwischen den Compartments des PEPP
1.Auf Antrag des PEPP-Sparers bietet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer an, die Übertragung angesparten Vermögens zwischen den verschiedenen Compartments des persönlichen PEPP-Kontos zu veranlassen, sodass das gesamte Vermögen in einem Compartment konsolidiert werden könnte.
2.Die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt ohne Rückzahlung des Vermögens in Form von Sachleistungen.
Artikel 17
Information der nationalen Behörden über die Mitnahmefähigkeit
1.Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen über den Mitnahmeservice werden der nationalen Behörde, die den PEPP-Anbieter jeweils beaufsichtigt, vom PEPP-Anbieter notifiziert.
2.Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen werden innerhalb eines Monats nach der Eröffnung des neuen Compartments in eine zentrale Datenbank bei der nationalen Aufsichtsbehörde eingespeist und beinhalten mindestens Folgendes:
a)Identifizierung des Compartments (Name des PEPP-Sparers, geltende nationale Rechtsvorschriften, Datum der Eröffnung des Compartments);
b)Betrag des übertragenen Vermögens, falls zutreffend;
c)Art der Übertragung (mit oder ohne Rückzahlung des übertragenen Vermögens in Form von Sachleistungen).
KAPITEL IV
ANFORDERUNGEN AN VERTRIEB UND KUNDENINFORMATION
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18
Leitprinzip
Beim Vertrieb von PEPP handeln PEPP-Anbieter und -Vertreiber stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden.
Artikel 19
Vertriebsregelung für die verschiedenen PEPP-Anbieter und -Vertreiber
Beim Vertrieb von PEPPs halten die verschiedenen PEPP-Anbieter und -Vertreiber die folgenden Bestimmungen ein:
a)Versicherungsvertreiber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die in den Kapiteln V und VI der genannten Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten umgesetzt wurden, alle im Rahmen dieser Vorschriften bezüglich des Vertriebs dieser Produkte erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie die Bestimmungen der Artikel 18, 19, 21 bis 23 und 27 bis 32 des vorliegenden Kapitels;
b)Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie und die in den Artikeln 23, 24 und 25 der genannten Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zu Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten umgesetzt wurden, alle im Rahmen dieser Vorschriften erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie die Bestimmungen der Artikel 18, 19, 21 bis 23 und 27 bis 32 des vorliegenden Kapitels;
c)alle sonstigen PEPP-Anbieter und -Vertreiber alle Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.
Artikel 20
Anreize
In Bezug auf Gebühren, Provisionen oder nicht monetäre Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines PEPP an eine Partei, bei der es sich nicht um den PEPP-Sparer handelt, oder an eine in dessen Namen handelnde Person gezahlt oder für diese erbracht werden oder von einer Partei, bei der es sich nicht um den PEPP-Sparer handelt, oder einer in dessen Namen handelnden Person empfangen werden, befolgen die in Artikel 19 Buchstabe c genannten PEPP-Anbieter oder -Vertreiber die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die in Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b und Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen für Wertpapierfirmen umgesetzt wurden. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ist der in Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EG enthaltene Verweis auf Artikel 23 der genannten Richtlinie als Verweis auf Artikel 18 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
Artikel 21
Elektronischer Vertrieb und andere dauerhafte Datenträger
Alle in diesem Kapitel verlangten Unterlagen und Informationen sind dem PEPP-Kunden in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, sofern dieser sie so speichern kann, dass er sie künftig so lange konsultieren kann, wie es dem Zweck dieser Informationen entspricht, und sofern das hierfür verwendete Programm die originalgetreue Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht. Auf Verlangen stellen die PEPP-Anbieter und -Vertreiber diese Unterlagen und Informationen unentgeltlich auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
Artikel 22
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen
1.Die PEPP-Anbieter haben für die Genehmigung jedes einzelnen PEPP oder jeder wesentlichen Anpassung eines bestehenden PEPP ein Verfahren zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das betreffende Produkt an Kunden vertrieben wird.
Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und der Art des PEPP angemessen.
Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes PEPP festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die PEPPs an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Der PEPP-Anbieter versteht die von ihm angebotenen Versicherungsprodukte und überprüft diese regelmäßig, wobei er alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem beurteilt er zumindest, ob die PEPPs weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entsprechen und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
Die PEPP-Anbieter stellen den PEPP-Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zum PEPP und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung.
Die PEPP-Vertreiber haben angemessene Vorkehrungen getroffen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes PEPP zu verstehen.
2.Von den in diesem Artikel genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen unberührt bleiben alle anderen in dieser Verordnung genannten oder kraft dieser Verordnung geltenden Anforderungen – auch diejenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von/Umgang mit Interessenkonflikten sowie Anreize beziehen.
ABSCHNITT II
VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN
Artikel 23
PEPP-Basisinformationsblatt
1.Bevor den PEPP-Sparern ein PEPP angeboten wird, erstellt der PEPP-Anbieter gemäß den Anforderungen dieses Kapitels für dieses Produkt ein PEPP-Basisinformationsblatt und veröffentlicht es auf seiner Website.
2.Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein.
3.Zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben muss der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ folgende Angaben enthalten:
i)eine Beschreibung der Altersversorgungsleistungen und des für diese vorgesehenen Garantieumfangs;
ii)jede etwaige Mindest- oder Höchstzugehörigkeitsdauer zum PEPP-Plan;
iii)das Rentenalter;
iv)allgemeine Angaben zum Mitnahmeservice, einschließlich Angaben zu den Compartments;
v)allgemeine Angaben zum Wechselservice mit einem Verweis auf die in Artikel 50 enthaltenen speziellen Informationen zu diesem Service;
vi) verfügbare Informationen in Bezug auf das Abschneiden der Anlagestrategie bei ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Faktoren;
vii)das für den PEPP-Vertrag maßgebende Recht, wenn die Parteien keine freie Rechtswahl haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das vom PEPP-Anbieter vorgeschlagene Recht.
4.Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber stellen potenziellen PEPP-Sparern nicht nur das PEPP-Basisinformationsblatt zu Verfügung, sondern weisen diese zusätzlich dazu auch auf alle etwaigen Berichte über die Solvenz und Finanzlage des PEPP-Anbieters hin und sorgen dafür, dass ohne Weiteres darauf zugegriffen werden kann.
5.Potenzielle PEPP-Sparer erhalten ebenfalls Informationen darüber, wie sich der Wert der Anlagen in den PEPP-Plan in den mindestens fünf zurückliegenden Jahren bzw. für den Fall, dass der Plan weniger als fünf Jahre besteht, in der Zeit seines Bestehens entwickelt hat, sowie Informationen über die Struktur der Kosten, die von den PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern zu tragen sind.
6.Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde und EIOPA) (im Folgenden „ESAs“) über ihren Gemeinsamen Ausschuss einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen Darstellungsweise und Inhalt der in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben im Einzelnen festgelegt und die Anforderungen bestimmt werden sollen, die erfüllt sein müssen, damit diese Angaben in einem standardisierten Format, das Vergleiche ermöglicht, übermittelt werden können.
Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Durchführungsstandards tragen die ESAs den verschiedenen Arten von PEPPs, den zwischen diesen bestehenden Unterschieden und der Versiertheit der PEPP-Sparer sowie den Merkmalen der PEPPs Rechnung, um es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, zwischen verschiedenen zugrunde liegenden Anlagen oder sonstigen Optionen, die das Produkt bietet, zu wählen, was auch für Fälle gilt, in denen diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen oder zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden kann.
Diese Entwürfe legen die ESAs der Kommission bis zum ... vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 24
Mitteilung zum Vertrieb
1.Rechtzeitig vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags übermitteln die in Artikel 19 Buchstabe c genannten PEPP-Anbieter oder -Vertreiber den PEPP-Sparern oder potenziellen PEPP-Sparern zumindest die in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Angaben zum PEPP-Vertrag und zu sich selbst und die in Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Angaben zu Versicherungsverträgen und Versicherungsvermittlern.
2.Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in einem standardisierten Format, das Vergleiche ermöglicht, und in so ausführlicher Form bereitzustellen, dass die PEPP-Sparer nach vernünftigem Ermessen Art und Risiken der angebotenen PEPP verstehen und ihre Anlageentscheidungen somit wohlinformiert treffen können.
3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, auf denen das in Absatz 2 genannte standardisierte Format beruht.
Abschnitt III
Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung
Artikel 25
Ermittlung der Kundenwünsche und -bedürfnisse und Erbringung von Beratungsleistungen
1.Vor Abschluss eines PEPP-Vertrags ermittelt der in Artikel 19 Buchstabe c genannte PEPP-Anbieter oder -vertreiber anhand der vom PEPP-Sparer erhaltenen Angaben dessen altersversorgungsbezogenen Wünsche und Bedürfnisse und erteilt dem PEPP-Sparer in verständlicher Form objektive Informationen über das PEPP, damit dieser eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
Jeder angebotene Vertrag muss den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen des PEPP-Sparers entsprechen.
2.Geht dem Abschluss eines spezifischen Vertrags eine Beratung voraus, richtet der in Artikel 19 Buchstabe c genannte PEPP-Anbieter oder -vertreiber eine persönliche Empfehlung an den PEPP-Sparer, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes PEPP den Wünschen und Bedürfnissen des PEPP-Sparers am besten entspricht.
3.Wenn ein in Artikel 19 Buchstabe c genannter PEPP-Anbieter einen PEPP-Sparer zu PEPPs berät, hält er dabei die geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU und jede etwaige, nach Artikel 25 Absatz 8 der genannten Richtlinie erlassene, diese Bestimmungen betreffende unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union ein.
4.Teilt ein in Artikel 19 Buchstabe c genannter PEPP-Anbieter oder -Vertreiber dem PEPP-Sparer mit, dass er seine Beratung unabhängig erteilt, so stützt er seine Beratung auf die Analyse einer hinreichend großen Zahl von auf dem Markt verfügbaren PEPP-Produkten, sodass er gemäß fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher PEPP-Vertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. Eine solche Beratung darf nicht auf PEPP-Verträge beschränkt sein, die vom PEPP-Anbieter oder -Vertreiber selbst, von eng mit dem PEPP-Anbieter oder -Vertreiber verbundenen Unternehmen oder von anderen Unternehmen angeboten werden, mit denen der PEPP-Anbieter oder -Vertreiber enge rechtliche oder wirtschaftliche – auch vertragliche – Beziehungen unterhält, da dies die Unabhängigkeit der Beratung gefährden oder beeinträchtigen könnte.
5.Die in Artikel 19 Buchstabe c genannten PEPP-Anbieter und -vertreiber sorgen dafür und weisen den zuständigen Behörden gegenüber auf Anfrage nach, dass die mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Kapitel erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, nach welchen Kriterien diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen sind.
Artikel 26
Abschluss eines PEPP-Vertrags ohne Beratung
1.Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 kann der PEPP-Sparer beim Abschluss eines Vertrags über die Standard-Anlageoption auf sein Recht auf Beratung verzichten.
Verzichtet der PEPP-Sparer auf sein Recht auf Beratung, ersuchen die in Artikel 19 Buchstabe c genannten PEPP-Anbieter oder -Vertreiber den PEPP-Sparer oder potenziellen PEPP-Sparer beim PEPP-Vertrieb um Informationen über seine Kenntnisse und Fähigkeiten in dem für das angebotene oder nachgefragte PEPP relevanten Anlagebereich, damit sie beurteilen können, ob das ins Auge gefasste PEPP für den PEPP-Sparer geeignet ist.
Führen die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen den in Artikel 19 Buchstabe c genannten PEPP-Anbieter oder -Vertreiber zu dem Schluss, dass das Produkt für den PEPP-Sparer oder potenziellen PEPP-Sparer nicht geeignet ist, spricht er dem PEPP-Sparer oder potenziellen PEPP-Sparer gegenüber eine entsprechende Warnung aus. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
Wenn der PEPP-Sparer oder potenzielle PEPP-Sparer die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht erteilt oder zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung nur unzureichende Angaben macht, wird er vom PEPP-Anbieter oder -Vertreiber gewarnt, dass dieser nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene PEPP für den Sparer angemessen ist. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
2.Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 kann der in Artikel 19 Buchstabe c genannte PEPP-Anbieter oder -Vertreiber für den Fall, dass der PEPP-Sparer auf sein Recht verzichtet, in Bezug auf die Standard-Anlageoption beraten zu werden, PEPP-Produkte vertreiben, ohne die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen einholen oder die dort genannte Feststellung treffen zu müssen, wenn dabei alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
a) die Vertriebstätigkeiten betreffen PEPP-Verträge mit der Standard-Anlageoption, die ausschließlich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die als nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem PEPP-Sparer erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen;
b) der PEPP-Vertrieb erfolgt auf Veranlassung des PEPP-Sparers oder potenziellen PEPP-Sparers;
c) der PEPP-Sparer oder potenzielle PEPP-Sparer wurde eindeutig darüber informiert, dass der PEPP-Anbieter oder -Vertreiber im Rahmen seiner PEPP-Vertriebstätigkeit nicht die Angemessenheit des Produkts oder der Vertriebstätigkeit beurteilen muss, und dass der PEPP-Sparer oder potenzielle PEPP-Sparer nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Eine solche Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
d) der PEPP-Anbieter oder -Vertreiber kommt den Pflichten nach, die ihm in Bezug auf Interessenkonflikte mit PEPP-Vertriebstätigkeiten aus den gemäß diesem Kapitel für ihn geltenden Bestimmungen erwachsen.
3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weiter ausgeführt wird, wie die in Artikel 19 Buchstabe c genannten PEPP-Anbieter und -Vertreiber im Rahmen ihrer PEPP-Vertriebstätigkeiten die im vorliegenden Artikel genannten Grundsätze einzuhalten haben, worunter auch die Informationen fallen, die sie bei der Beurteilung der Angemessenheit von PEPP für ihre Kunden einholen müssen, sowie die Kriterien, anhand deren für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii nicht komplexe PEPP-Verträge beurteilt werden. In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendem Rechnung zu tragen:
a) der Art der Dienstleistungen, die dem PEPP-Sparer oder potenziellen PEPP-Sparer angeboten oder für diesen erbracht werden, wobei Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte zu berücksichtigen sind, und
b) der Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Typen von Finanzinstrumenten.
ABSCHNITT IV
INFORMATIONEN WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT
Artikel 27
Allgemeine Bestimmungen
1.Die PEPP-Anbieter erstellen für jeden PEPP-Sparer ein präzises, personalisiertes Dokument, das die für ihn wesentlichen Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und dem nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht Rechnung getragen wird (im Folgenden „PEPP-Leistungsinformation“). Die Bezeichnung des Dokuments muss den Begriff „PEPP-Leistungsinformation“ enthalten.
2.Wenn für die Zwecke dieser Verordnung unter „Leistungs-/Renteninformation“ die „PEPP-Leistungsinformation“ zu verstehen ist, wird hinsichtlich des genauen Datums, auf das sich die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben beziehen, hinsichtlich des Formats der in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben und hinsichtlich des Umgangs mit jeder wesentlichen Änderung dieser Angaben Artikel 38 Absätze 2-4 der Richtlinie 2016/2341/EU angewandt.
3.Zusätzlich dazu ist der PEPP-Sparer während der gesamten Vertragsdauer über jede Änderung bei folgenden Angaben auf dem Laufenden zu halten:
a) allgemeine und besondere Vertragsbedingungen;
b) Firmenname des PEPP-Anbieters, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
c) alle in Artikel 23 Absätze 2 bis 5 genannten Angaben im Falle einer Vertragsänderung oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften;
d) die Informationen darüber, wie die Anlagestrategie ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Faktoren Rechnung trägt.
Artikel 28
PEPP-Leistungsinformation
1.Die PEPP-Leistungsinformation enthält mindestens die folgenden wesentlichen Angaben:
a) Angaben zur Person des PEPP-Sparers, Name des PEPP-Anbieters, Angaben zu den Versorgungsleistungsprojektionen, Angaben zu den erworbenen Anwartschaften oder zum angesparten Kapital, die vom PEPP-Sparer oder einem Dritten eingezahlten Beiträge sowie Angaben zur Mittelausstattung des PEPP-Plans, auf die für den Fall, dass für die Zwecke dieser Verordnung unter „Versorgungsanwärter“ der PEPP-Sparer, unter „EbAV“ der PEPP-Anbieter, unter „Altersversorgungssystem“ der PEPP-Plan und unter „Trägerunternehmen“ jeder etwaige Dritte zu verstehen ist, Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und h der Richtlinie 2016/2341/EU anzuwenden ist;
b) der Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter zugelassen oder eingetragen ist, und der Name der zuständigen Behörde;
c) gegebenenfalls Angaben zu im PEPP-Plan vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Garantien und – soweit relevant – die Art der Garantie und der Mechanismen zum Schutz der erworbenen individuellen Anwartschaften;
d) Angaben zum bisherigen Abschneiden des PEPP-Plans insgesamt oder – soweit relevant – der vom PEPP-Sparer gewählten Anlageoption in Form eines Diagramms, das für die vorangegangenen zehn Jahre über das Abschneiden in allen verfügbaren Jahren Aufschluss gibt;
e) eine zumindest die vorangegangenen 12 Monate umfassende Aufschlüsselung der vom PEPP-Anbieter einbehaltenen Kosten nach Verwaltungskosten, Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, Kosten im Zusammenhang mit Portfoliotransaktionen und sonstigen Kosten sowie eine Schätzung darüber, wie diese Kosten sich letztendlich auf die Leistungen auswirken.
2.Die Kommission erlässt gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte, in denen die Vorschriften für die Bestimmung der Annahmen festgelegt werden, die den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Versorgungsleistungsprojektionen zugrunde zu legen sind. Diese Vorschriften werden von den PEPP-Anbietern angewandt, wenn sie – soweit relevant – die jährliche nominale Anlagerendite, die jährliche Inflationsrate und die künftigen Lohntrends bestimmen.
3.Die Mitgliedstaaten tauschen gemäß Artikel 55 vorbildliche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem Format und dem Inhalt der PEPP-Leistungsinformation aus.
Artikel 29
Ergänzende Angaben
1.In der PEPP-Leistungsinformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:
a) die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/2341/EU genannten weiteren praktischen Informationen;
b) Informationen über den Jahresabschluss und Lagebericht des PEPP-Anbieters, wobei den einzelnen PEPP-Plänen dieses Anbieters Rechnung zu tragen ist, sowie gegebenenfalls über Jahresabschluss und Lagebericht jedes einzelnen PEPP-Plans;
c) eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik des PEPP-Anbieters, in der zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, den Risikomanagementprozess, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der PEPP-Verbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und der Unternehmensführung Rechnung getragen wird;
d) gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des PEPP-Anbieters und der Laufzeit der Rentenzahlungen;
e) bei vorzeitiger Rückzahlung Informationen zur Höhe der Leistungen.
2.Bei PEPP-Plänen, bei denen die PEPP-Sparer ein Anlagerisiko tragen und dem PEPP-Sparer aufgrund einer im PEPP-Plan festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die PEPP-Leistungsinformation Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.
3.Die EIOPA arbeitet nach Konsultation der nationalen Behörden und nach Verbrauchertests einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Präsentation der in Artikel 28 und im vorliegenden Artikel genannten Angaben im Einzelnen festgelegt wird.
Diesen Entwurf legt die EIOPA der Kommission bis zum … [binnen neun Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Artikel 30
Informationen, die den PEPP-Sparern in der Phase vor dem Renteneintritt und den PEPP-Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase zur Verfügung zu stellen sind
(1)
In der dem Renteneintritt vorausgehenden Phase werden den PEPP-Sparern die in Artikel 42 der Richtlinie 2016/2341/EU genannten Auskünfte erteilt.
(2)
Sofern „Auszahlung“ auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung Auszahlung bedeutet, erteilen die PEPP-Anbieter den PEPP-Leistungsempfängern regelmäßig die in Artikel 43 der Richtlinie 2016/2341/EU genannten Auskünfte.
Artikel 31
Zusätzliche Auskünfte, die den PEPP-Sparern und -Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sind
Auf Anfrage eines PEPP-Sparers, eines PEPP-Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt der PEPP-Anbieter zusätzlich Folgendes zur Verfügung:
a) den in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten Jahresabschluss und jährlichen Lagebericht oder, sollte der PEPP-Anbieter für mehr als einen PEPP-Plan verantwortlich sein, den Jahresabschluss und Lagebericht des betreffenden Systems;
b) die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik;
c) alle weiteren Angaben zu den Annahmen, die bei den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannten Projektionen zugrunde gelegt werden.
ABSCHNITT V
MELDUNG AN NATIONALE BEHÖRDEN
Artikel 32
Allgemeine Bestimmungen
1.Die PEPP-Anbieter übermitteln den zuständigen Behörden die für Aufsichtszwecke notwendigen Angaben. Diese umfassen zumindest die Informationen, die bei Durchführung eines aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens benötigt werden, damit die Behörden
a) das Unternehmensführungssystem der PEPP-Anbieter, die von diesen betriebenen Geschäfte, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie deren Kapitalstruktur, Kapitalbedarf und Kapitalmanagement beurteilen können;
b) in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten alle angemessenen Entscheidungen treffen können.
2.Die zuständigen Behörden sind befugt,
a) Art, Umfang und Format der in Absatz 1 genannten Angaben zu bestimmen, deren Vorlage sie den PEPP-Anbietern für folgende Zeitpunkte vorschreiben:
i) in zuvor festgelegten Intervallen;
ii) bei Eintritt im Voraus festgelegter Ereignisse;
iii) bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines PEPP-Anbieters;
b) von den PEPP-Anbietern Informationen über Verträge entgegenzunehmen, die diese in ihrem Bestand halten oder die mit Dritten geschlossen werden; und
c) bei externen Experten wie Abschlussprüfern oder Versicherungsmathematikern Informationen anzufordern.
3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen:
a) qualitative oder quantitative Elemente oder eine angemessene Kombination daraus;
b) historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine angemessene Kombination daraus;
c) Daten aus internen oder externen Quellen oder eine angemessene Kombination daraus.
4.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen
a) der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des PEPP-Anbieters und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen;
b) zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und im Zeitverlauf konsistent sein;
c) relevant, verlässlich und verständlich sein.
5.Die PEPP-Anbieter verfügen über zweckmäßige Systeme und Strukturen, um die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Pepp-Anbieters gebilligt wurden, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten.
6.Auf entsprechenden Antrag bei den zuständigen Behörden hat die EIOPA Zugang zu den von PEPP-Anbietern übermittelten Informationen.
7.Die Kommission erlässt gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen näher ausgeführt werden, um für die aufsichtlichen Meldungen ein angemessenes Maß an Konvergenz zu gewährleisten.
Die EIOPA arbeitet nach Konsultation der nationalen Behörden und nach Verbrauchertests einen Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Format der aufsichtlichen Meldungen aus.
Diesen Entwurf legt die EIOPA der Kommission bis zum … [binnen neun Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
KAPITEL V
ANSPARPHASE
ABSCHNITT I
ANLAGEVORSCHRIFTEN FÜR PEPP-ANBIETER
Artikel 33
Anlagevorschriften
1.Bei der Anlage von Vermögenswerten verfahren die PEPP-Anbieter nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln:
a) Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der PEPP-Sparer insgesamt anzulegen. Bei einem möglichen Interessenkonflikt sorgt der PEPP-Anbieter oder die Stelle, die dessen Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der PEPP-Sparer erfolgt.
b) Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.
c) Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden.
d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern diese Instrumente zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts anzusetzen und hat mit in die Bewertung der Vermögenswerte eines PEPP-Anbieters einzufließen. Auch haben PEPP-Anbieter eine übermäßige Risikoexposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei und gegenüber anderen Derivate-Geschäften zu vermeiden.
e)Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, sodass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen einen PEPP-Anbieter nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
f)Die Vermögenswerte dürfen nicht in einem Land angelegt werden, das von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft wird.
g)der PEPP-Anbieter darf keine durch übermäßige Hebelung oder übermäßige Fristentransformation bedingten Risiken eingehen.
2.Die in Absatz 1 Buchstaben a bis g festgelegten Vorschriften gelten nur insoweit, wie der betreffende PEPP-Anbieter keinen strengeren Bestimmungen einschlägiger sektoraler Rechtsvorschriften unterliegt.
ABSCHNITT II
ANLAGEVORSCHRIFTEN FÜR PEPP-SPARER
Artikel 34
Allgemeine Bestimmungen
1.Die PEPP-Anbieter stellen den PEPP-Sparern maximal fünf Anlageoptionen zur Auswahl.
2.Hierzu zählen eine Standard-Anlageoption sowie gegebenenfalls alternative Anlageoptionen.
3.Bei der Ausgestaltung der Anlageoptionen greifen die PEPP-Anbieter auf bewährte Risikominderungstechniken zurück, die den PEPP-Sparern einen ausreichenden Schutz bieten.
Artikel 35
Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption
Der PEPP-Sparer muss sich bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.
Artikel 36
Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel
1.Der PEPP-Sparer kann nach je fünf Jahren Ansparens einmal die Anlageoption wechseln.
2.Der Anlageoptionswechsel ist für den PEPP-Sparer nicht mit Kosten verbunden.
Artikel 37
Standard-Anlageoption
1.Die Standard-Anlageoption garantiert dem PEPP-Sparer Kapitalschutz, da bei ihr eine Risikominderungstechnik eingesetzt wird, die eine sichere Anlagestrategie ermöglicht.
2.Der Kapitalschutz muss es dem PEPP-Sparer ermöglichen, das von ihm angelegte Kapital zurückzuerlangen.
Artikel 38
Alternative Anlageoptionen
1.Stellen die PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen zur Auswahl, muss zumindest eine von ihnen dem PEPP-Sparer eine kostenwirksame Anlage ermöglichen.
2.Welche Risikominderungstechniken bei den alternativen Anlageoptionen eingesetzt werden, wird von den PEPP-Anbietern bestimmt.
Artikel 39
Delegierter Rechtsakt zu den Anlageoptionen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem Folgendes festgelegt wird:
a) die Risikominderungstechnik, die bei der Standard-Anlageoption Kapitalschutz gewährleisten soll;
b) die bei den alternativen Anlageoptionen einzusetzenden Risikominderungstechniken.
ABSCHNITT III
WEITERE ASPEKTE DER ANSPARPHASE
Artikel 40
Bedingungen für die Ansparphase
1.Gemäß Artikel 3 Buchstabe b sind die Bedingungen für die Ansparphase von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.
2.Solche Bedingungen können insbesondere Altersgrenzen für den Beginn der Ansparphase, Mindestdauer der Ansparphase, Höchst- und Mindesteinzahlungen und Kontinuität des Eingangs sein und auch Bedingungen für die Rückzahlung vor Erreichen des Rentenalters in besonderen Härtefällen umfassen.
KAPITEL VI
ANLEGERSCHUTZ
Artikel 41
Verwahrstelle
1.Handelt es sich bei dem PEPP-Anbieter um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, so muss dieser für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben eine oder mehrere Verwahrstellen bestellen.
2.Für die Bestellung der Verwahrstelle und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt Artikel 33 Absätze 5, 6 und 7 der Richtlinie 2016/2341/EU.
3.Für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Haftung der Verwahrstelle gilt Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2016/2341/EU. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem PEPP-Anbieter und den PEPP-Sparern für jegliche Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten erleiden. Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.
4.Für die Aufsichtspflichten einer Verwahrstelle gilt Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2016/2341/EU.
Artikel 42
Abdeckung biometrischer Risiken
Die PEPP-Anbieter können ihre Produkte mit der Option versehen, auch biometrische Risiken abzudecken. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „biometrische Risiken“ Risiken im Zusammenhang mit Langlebigkeit, Invalidität und Tod.
Artikel 43
Beschwerden
1.Die PEPP-Anbieter und -Vertreiber schaffen angemessene und wirksame Verfahren zur Beilegung von Beschwerden, die PEPP-Kunden in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung erheben, und wenden diese an.
2.Diese Verfahren gelten in allen Mitgliedstaaten, in denen der PEPP-Anbieter oder -Vertreiber seine Dienstleistungen anbietet, und stehen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats (bei mehreren Amtssprachen der vom PEPP-Kunden gewählten) oder in einer anderen zwischen dem PEPP-Anbieter oder -Vertreiber und dem PEPP-Kunden vereinbarten Sprache zur Verfügung.
3.PEPP-Anbieter und -Vertreiber unternehmen jede Anstrengung, um Beschwerden des PEPP-Kunden in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung zwischen PEPP-Anbieter oder -Vertreiber und PEPP-Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der PEPP-Anbieter in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der PEPP-Kunde die endgültige Antwort spätestens erhält. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage keinesfalls überschreiten.
4.Die PEPP-Anbieter und -Vertreiber weisen den PEPP-Kunden auf mindestens eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung (ADR) hin, die für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten, die dem PEPP-Kunden aus dieser Verordnung erwachsen, zuständig ist.
5.Die in Absatz 3 genannten Angaben müssen auf der Website des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers, in der Zweigniederlassung sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem PEPP-Anbieter oder -Vertreiber und dem PEPP-Kunden klar und umfassend genannt und leicht zugänglich sein. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende Stelle zur alternativen Streitbeilegung und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind.
6.Die zuständigen Behörden richten Verfahren ein, die es den PEPP-Kunden und anderen interessierten Kreisen, darunter auch Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei mutmaßlichen Verstößen von PEPP-Anbietern und -Vertreibern gegen diese Verordnung bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.
Artikel 44
Außergerichtliche Streitbeilegung
7.Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten werden gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und effektive Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zwischen den PEPP-Anbietern oder -Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet, wobei gegebenenfalls auf vorhandene zuständige Stellen zurückzugreifen ist. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren müssen auf diejenigen PEPP-Anbieter und -Vertreiber anwendbar sein, gegen die die Verfahren angestrengt werden, und die Zuständigkeit der betreffenden ADR-Stelle muss sich auf diese Anbieter und Vertreiber erstrecken.
8.Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten wirkungsvoll zusammen.
KAPITEL VII
WECHSEL DES PEPP-ANBIETERS
Artikel 45
Bereitstellung des Wechselservice
1.Die PEPP-Anbieter stellen einen Wechselservice bereit, bei dem sie auf Anweisung des PEPP-Sparers jedes Guthaben auf einem bei ihnen geführten PEPP-Konto auf ein neues, bei dem empfangenden Anbieter eröffnetes Konto übertragen und das alte PEPP-Konto schließen.
Der Wechselservice kann von PEPP-Anbietern im selben Mitgliedstaat (inländischer Wechsel) oder in anderen Mitgliedstaaten (grenzüberschreitender Wechsel) angeboten werden.
2.Nach Abschluss des PEPP-Vertrags kann der PEPP-Sparer maximal alle fünf Jahre den PEPP-Anbieter wechseln.
Artikel 46
Der Wechselservice
1.Der Anbieterwechsel wird auf Anweisung des Sparers vom empfangenden PEPP-Anbieter in die Wege geleitet. Der Wechselservice muss mindestens den Absätzen 2 bis 5 entsprechen.
2.Der empfangende PEPP-Anbieter leitet den Anbieterwechsel in die Wege, nachdem er vom PEPP-Sparer die entsprechende Ermächtigung erhalten hat.
Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Anbieterwechsel in die Wege geleitet wurde, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache abgefasst.
Die Ermächtigung muss es dem PEPP-Sparer ermöglichen, sein ausdrückliches Einverständnis dafür zu geben, dass der übertragende PEPP-Anbieter jeden der in Absatz 3 genannten Schritte und der empfangende PEPP-Anbieter jeden der in Absatz 5 genannten Schritte unternimmt.
Die Ermächtigung muss es dem PEPP-Sparer ermöglichen, die zu übertragenden Anlageportfolios und/oder Beträge im Einzelnen aufzuführen. Die Ermächtigung muss den PEPP-Sparern ferner die Angabe des Datums ermöglichen, ab dem die Zahlungen an das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete PEPP-Konto zu richten sind. Dieses Datum muss mindestens sechs Arbeitstage nach dem Datum liegen, an dem der empfangende PEPP-Anbieter die gemäß Absatz 4 vom übertragenden PEPP-Anbieter übertragenen Unterlagen erhält. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Ermächtigung des PEPP-Sparers schriftlich erteilt wird und dieser eine Kopie der Ermächtigung erhält.
3.Der empfangende PEPP-Anbieter fordert den übertragenden PEPP-Anbieter innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Ermächtigung zu folgenden Schritten auf, sofern diese in der Ermächtigung des PEPP-Sparers vorgesehen sind:
a) Übermittlung einer Aufstellung der zu übertragenden Vermögenswerte an den empfangenden PEPP-Anbieter und – sofern vom PEPP-Sparer in der Ermächtigung ausdrücklich verlangt – auch an den PEPP-Sparer;
b) Übertragung jedes etwaigen Guthabens auf das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete oder geführte PEPP-Konto zu dem vom PEPP-Sparer bestimmten Zeitpunkt; und
c) Schließung des beim übertragenden PEPP-Anbieter geführten PEPP-Kontos zu dem vom PEPP-Sparer bestimmten Zeitpunkt;
4.Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden PEPP-Dienstleisters unternimmt der PEPP-Dienstleister folgende Schritte, sofern diese in der Ermächtigung des PEPP-Sparers vorgesehen sind:
a) er übermittelt dem empfangenden PEPP-Anbieter innerhalb von fünf Arbeitstagen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Angaben;
b) er nimmt für den Fall, dass der übertragende PEPP-Anbieter kein System für die automatische Umleitung der Zahlungseingänge auf das vom PEPP-Sparer beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete PEPP-Konto bereitstellt, ab dem in der Ermächtigung genannten Datum keine Zahlungseingänge für das PEPP-Konto mehr an. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der übertragende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer die Gründe für die Zurückweisung der eingehenden Zahlungen mitteilt;
c) er überträgt das Restguthaben an dem in der Ermächtigung genannten Datum vom PEPP-Konto auf das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete neue PEPP-Konto;
d) er schließt das PEPP-Konto an dem in der Ermächtigung genannten Datum, sofern der PEPP-Sparer auf diesem Konto keine ausstehenden Verbindlichkeiten mehr hat und die in den Buchstaben a, b und c genannten Schritte unternommen wurden. Wird das Schließen des PEPP-Kontos durch ausstehende Verbindlichkeiten verhindert, teilt der PEPP-Anbieter dies dem PEPP-Sparer umgehend mit.
5.Der empfangende PEPP-Anbieter unternimmt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 3 genannten, beim übertragenden PEPP-Anbieter angeforderten Informationen nachstehend genannte Schritte, sofern dies in der Ermächtigung vorgesehen ist und soweit die vom übertragenden PEPP-Anbieter oder vom PEPP-Sparer übermittelten Angaben ihn hierzu in die Lage versetzen:
a) er trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Annahme von Zahlungseingängen und nimmt diese ab dem in der Ermächtigung genannten Datum an;
b) er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlern die Kontoverbindung des PEPP-Kontos mit, das der PEPP-Sparer bei ihm unterhält, und übermittelt den Zahlern eine Kopie der Ermächtigung des PEPP-Sparers.
Liegen dem empfangenden PEPP-Anbieter nicht alle Informationen vor, die er benötigt, um den Zahlern die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben zu übermitteln, bittet er den PEPP-Sparer oder den übertragenden PEPP-Anbieter um Lieferung der fehlenden Angaben.
Entscheidet sich der PEPP-Sparer, den Zahlern die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden PEPP-Anbieter gemäß Absatz 2 eine ausdrückliche Einwilligung hierfür zu erteilen, stellt der empfangende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist Standardschreiben zur Verfügung, denen sowohl die Kontoverbindung des PEPP-Kontos als auch der in der Ermächtigung genannte Starttermin zu entnehmen sind.
Artikel 47
Erleichterung des inländischen und grenzübergreifenden Anbieterwechsels für PEPP-Sparer
1.Teilt ein PEPP-Sparer seinem PEPP-Anbieter mit, dass er bei einem in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter ein PEPP-Konto eröffnen möchte, so unterstützt der PEPP-Anbieter, bei dem der PEPP-Sparer das PEPP-Konto unterhält, diesen bei Eingang eines solchen Antrags wie folgt:
a) er stellt dem PEPP-Sparer unentgeltlich die Informationen zur Verfügung, die ihm zu den in den vorangegangenen 13 Monaten auf dem PEPP-Konto des PEPP-Sparers eingegangenen regelmäßigen Zahlungen vorliegen;
b) er überträgt das auf dem PEPP-Konto des PEPP-Sparers vorhandene Restguthaben auf das vom PEPP-Sparer beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete PEPP-Konto, sofern die Anweisung alle Angaben enthält, die er zur Ermittlung des empfangenden PEPP-Anbieters und des Kontos des PEPP-Sparers benötigt;
c) er schließt das bei ihm geführte Konto des PEPP-Sparers.
2.Gibt es auf dem PEPP-Konto des PEPP-Sparers keine ausstehenden Verbindlichkeiten, leistet der PEPP-Anbieter, bei dem der PEPP-Sparer das PEPP-Konto unterhält, die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Unterstützung an dem vom PEPP-Sparer bestimmten Termin, der mindestens sechs Geschäftstage nach dem Termin liegen muss, zu dem der PEPP-Anbieter die Anweisung des PEPP-Sparers erhält, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wird das Schließen des PEPP-Kontos durch ausstehende Verbindlichkeiten verhindert, teilt der PEPP-Anbieter dies dem PEPP-Sparer umgehend mit.
Artikel 48
Mit dem Wechselservice verbundene Gebühren und Entgelte
1.Die PEPP-Sparer müssen unentgeltlich auf die beim übertragenden oder empfangenden PEPP-Anbieter befindlichen, ihre Person betreffenden Angaben zugreifen können.
2.Der übertragende PEPP-Anbieter liefert die vom empfangenden PEPP-Anbieter angeforderten Informationen gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a, ohne dem PEPP-Sparer oder dem empfangenden PEPP-Anbieter hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen.
3.Die Gebühren und Entgelte, die der übertragende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer für das Schließen des von ihm geführten PEPP-Kontos insgesamt in Rechnung stellt, dürfen nicht über 1,5 % des Guthabens hinausgehen, das auf den empfangenden PEPP-Anbieter zu übertragen ist.
4.Etwaige Gebühren und Entgelte, die der übertragende oder der empfangende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer für einen Dienst in Rechnung stellt, der nach Artikel 46 erbracht wird, aber keiner der in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Dienste ist, müssen angemessen sein und den tatsächlichen Kosten dieses PEPP-Anbieters entsprechen.
Artikel 49
Schutz der PEPP-Sparer vor finanziellen Verlusten
1.Etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPP-Sparer unmittelbar dadurch entstehen, dass ein am Anbieterwechsel beteiligter PEPP-Anbieter seinen Verpflichtungen aus Artikel 46 nicht nachkommt, werden von diesem Anbieter umgehend ersetzt.
2.Die Haftung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der PEPP-Anbieter, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein PEPP-Anbieter anderen rechtlichen Pflichten aus Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten unterliegt.
3.Die Haftung nach Absatz 1 wird gemäß den auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen Anforderungen festgelegt.
4.Wenn die auf dem PEPP-Konto geführten Vermögenswerte für die Zwecke der Übertragung vom übertragenden PEPP-Anbieter auf den empfangenden PEPP-Anbieter in Form von Sachleistungen zurückgezahlt werden, trägt der PEPP-Sparer die damit verbundenen Kosten sowie jedes damit verbundene Risiko eines finanziellen Verlusts.
5.Im Zusammenhang mit dem vom übertragenden PEPP-Anbieter gestellten Kapitalschutz trägt der PEPP-Sparer die Kosten sowie jedes Risiko eines finanziellen Verlusts. Dieser Kapitalschutz, der es dem PEPP-Sparer ermöglicht, das angelegte Kapital zurückzuerlangen, und der mit einer Inflationsindexierung verbunden ist, läuft beim Anbieterwechsel aus.
Artikel 50
Informationen zum Wechselservice
1.Die PEPP-Anbieter erteilen den PEPP-Sparern zum Wechselservice die folgenden Informationen:
a) Aufgaben des übertragenden und des empfangenden PEPP-Anbieters bei jedem in Artikel 46 dargelegten Schritt des Anbieterwechsels;
b) Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
c) die für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte;
d) alle Informationen, die beim PEPP-Sparer angefordert werden.
Darüber hinaus erteilen die PEPP-Anbieter noch weitere Informationen, darunter gegebenenfalls solche, die zur Feststellung des Einlagensicherungssystems, des Anlegerentschädigungssystems oder des Altersversorgungs-Sicherungssystems in der EU, dem der PEPP-Anbieter angehört, notwendig sind. Unter „Altersversorgungs-Sicherungssystem“ ist eine Regelung zu verstehen, in deren Rahmen die PEPP-Sparer oder -Leistungsempfänger bei Insolvenz des PEPP-Anbieters eine Entschädigung erhalten.
2.Die in Absatz 1 genannten Informationen sind von der Website des PEPP-Anbieters jederzeit elektronisch abrufbar, werden in allen für PEPP-Sparer zugänglichen Geschäftsräumen des PEPP-Anbieters unentgeltlich auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt und den PEPP-Sparern auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
KAPITEL VIII
AUSZAHLUNGSPHASE
Artikel 51
Bedingungen für die Auszahlungsphase
1.Gemäß Artikel 3 sind die Bedingungen für die Auszahlungsphase von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.
2.Solche Bedingungen können insbesondere das Rentenalter, eine zwingende Verknüpfung zwischen der Erreichung des Rentenalters und dem Beginn der Auszahlungsphase, eine Mindestzugehörigkeitsdauer zu einem PEPP-Plan oder ein für den Beitritt zu einem PEPP-Plan gesetztes Limit für den Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters sein und auch Bedingungen für die Rückzahlung vor Erreichen des Rentenalters in besonderen Härtefällen umfassen.
Artikel 52
Auszahlungsarten
1.Die PEPP-Anbieter können den PEPP-Sparern eine oder mehrere der folgenden Auszahlungsarten ermöglichen:
a) regelmäßige Rentenzahlungen;
b) einmalige Kapitalausschüttung;
c) Entnahmen;
d) Kombinationen der o. g. Arten.
2.Die für die Auszahlungsphase gewünschte Auszahlungsart wird von den PEPP-Sparern bei Abschluss eines PEPP-Vertrags bestimmt und kann danach gegebenenfalls während der Ansparphase alle fünf Jahre geändert werden.
KAPITEL IX
BEAUFSICHTIGUNG
Artikel 53
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden und Monitoring durch die EIOPA
1.Die Einhaltung dieser Verordnung wird von der zuständigen Behörde des PEPP-Anbieters laufend überwacht. Diese Behörde ist auch dafür zuständig, über die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters ausgeführten Verpflichtungen und die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation zur Erfüllung der bei der Bereitstellung eines PEPP anfallenden Aufgaben zu wachen.
2.Die EIOPA führt ein Monitoring der im Gebiet der Union eingerichteten oder vertriebenen Altersvorsorgepläne durch, um sicherzugehen, dass sie die Bezeichnung „PEPP“ nur führen bzw. nur dann den Eindruck vermitteln, ein PEPP zu sein, wenn sie im Rahmen dieser Verordnung zugelassen sind und die Vorgaben dieser Verordnung erfüllen.
3.In Abstimmung mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden überprüft die EIOPA die von den zuständigen Behörden aufgestellte Jahresplanungen für die Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter.
Artikel 54
Befugnisse der zuständigen Behörden
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
Artikel 55
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA
1.Die EIOPA und die zuständigen Behörde des PEPP-Anbieters arbeiten zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
2.Die zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/138/EG, der Richtlinie 2016/2341/EU, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU zusammen.
3.Die zuständigen Behörden und die EIOPA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen.
4.Die zuständigen Behörden und die EIOPA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.
5.Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sowie die erforderlichen Vorgaben festgelegt werden, damit die vorgenannten Informationen in einem standardisierten Format bereitgestellt werden, das einen Vergleich ermöglicht.
Diesen Entwurf legt die EIOPA der Kommission bis zum … [binnen neun Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Artikel 56
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen
1.Wenn eine zuständige Behörde eines PEPP-Anbieters oder eines PEPP-Vertreibers bei der Anwendung dieser Verordnung mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die EIOPA auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren dabei helfen, dass eine Einigung zwischen den Behörden erzielt wird.
In Fällen mit grenzübergreifendem Bezug und wenn auf der Grundlage objektiver Kriterien Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten festgestellt werden kann, kann die EIOPA von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) den zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.
2.Die EIOPA setzt den zuständigen Behörden für die Schlichtung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium handelt die EIOPA als Vermittlerin.
Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EIOPA gemäß dem Verfahren des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
3.Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die EIOPA, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein PEPP-Anbieter oder ein PEPP-Vertreiber die Anforderungen erfüllt, die nach dieser Verordnung unmittelbar auf diesen anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an den betreffenden PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.
4.Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen. Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.
5.In dem in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Bericht legt der Vorsitzende der EIOPA die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.
KAPITEL X
SANKTIONEN
Artikel 57
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
1.Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, können die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen festlegen, die Anwendung finden, wenn
a)ein in Artikel 5 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen die Zulassung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Artikel 5 und 6 erlangt hat;
b)ein in Artikel 5 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen ohne die erforderliche Zulassung Produkte unter der Bezeichnung „PEPP“ oder „europaweites privates Altersvorsorgeprodukt“ bereitstellt bzw. vertreibt;
c)ein PEPP-Anbieter gegen Artikel 7 Absatz 3 verstoßen hat, unter Verstoß gegen Artikel 13 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen Artikel 17 die vorgeschriebenen Informationen über diesen Dienst nicht bereitgestellt hat oder die in die in Kapitel IV, Kapitel V, Artikel 43 und Kapitel VII ausgeführten Anforderungen und Verpflichtungen nicht erfüllt hat;
d)eine Verwahrstelle ihre Aufsichtspflichten nach Artikel 42 nicht erfüllt hat.
2.Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und mindestens Folgendes umfassen:
a)eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Natur der Zuwiderhandlung nach Artikel 59;
b)eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c)ein vorübergehendes Verbot für verantwortliche Mitglieder des Leitungsorgans des Finanzunternehmens oder für andere verantwortliche natürliche Personen, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d)maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung];
e)im Falle einer juristischen Person können die unter Buchstabe d genannten maximalen verwaltungsrechtlichen Geldbußen bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, betragen; wenn es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufzustellen hat, so ist der maßgebliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Unionsrechtsakten im Bereich Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;
f)maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben d und e genannten Maximalbeträge hinausgeht.
3.Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so stellen die zuständigen Behörden auch sicher, dass die zuständigen Behörden die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen verhängen, die nach innerstaatlichem Recht für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind.
4.Jede Entscheidung über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen im Sinne von Absatz 2 ist ordnungsgemäß zu begründen und gerichtlich anfechtbar.
Artikel 58
Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
1.Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 57 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens in folgender Weise aus:
a)direkt;
b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.
2.Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 57 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter je nach Sachlage:
a)die Erheblichkeit, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;
b)den Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c)die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
d)die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen;
e)die Verluste, die Dritten durch die Zuwiderhandlung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f)den Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen;
g)frühere Zuwiderhandlungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Artikel 59
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
1. Die zuständigen Behörden machen jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung unverzüglich, nachdem der Adressat der Sanktion oder Maßnahme von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, auf ihrer offiziellen Website bekannt.
2.Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Art und Natur der Zuwiderhandlung, die Identität der verantwortlichen Personen und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen.
3.Wird die Bekanntmachung der Identität (im Falle juristischer Personen) oder der Identität und der personenbezogenen Daten (im Falle natürlicher Personen) von der zuständigen Behörde nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörde die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährden, so verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:
a)Entweder machen sie die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind,
b)oder sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme für einen vertretbaren Zeitraum ohne die Identität und die personenbezogenen Daten des Adressaten bekannt, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen, und wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet,
c)oder sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme überhaupt nicht bekannt, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass
i)die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
ii)die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.
4.Wird entschieden, eine Sanktion oder eine Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben aufgeschoben werden. Ist gegen die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme ein Rechtsbehelf bei den zuständigen Justizbehörden eingelegt worden, so fügen die zuständigen Behörden diese Information wie auch eine spätere Information über den Ausgang des Verfahrens umgehend der Bekanntmachung auf ihrer offiziellen Website hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekanntgemacht.
5.Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Enthält die Veröffentlichung personenbezogene Daten, so bleiben diese gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen nur so lange auf der Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies erforderlich ist.
Artikel 60
Informationspflichten gegenüber der EIOPA bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
1.Die zuständigen Behörden melden der EIOPA alle Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden.
2.Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA alljährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 57 verhängten Verwaltungssanktionen und Abhilfemaßnahmen.
Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
3.Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme öffentlich bekannt gemacht, unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 61
Verarbeitung personenbezogener Daten
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die PEPP-Anbieter und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 62
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 7 und Artikel 39 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für unbestimmte Zeit übertragen.
3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 7 und Artikel 39 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 7 und Artikel 39 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Artikel 63
Evaluierung und Bericht
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung führte die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Konsultation der EIOPA über die wichtigsten Ergebnisse Bericht.
Werden bei dieser Evaluierung erhebliche Probleme bei der Funktionsweise dieser Verordnung festgestellt, sollte in dem Bericht skizziert werden, wie die Kommission die festgestellten Probleme angehen will, wobei auch darauf eingegangen werden sollte, in welchen Schritten und wann eine mögliche Überarbeitung erfolgen soll.
Artikel 64
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.
Politikbereich(e)
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.
Ziel(e)
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6.
Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP).
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
1.4.Ziel(e)
·Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
·Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 2.4:
Verbraucher haben Zugang zu sicheren und zuverlässigen Versicherungs-, Altersvorsorge und OGAW-Produkten.
·Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Weiterentwicklung der EU-Kapitalmärkte hin zu hinreichend tiefen, liquiden und effizienten Märkten, die Investitionen und Wachstum in der EU zugutekommen. Ein gut funktionierender Binnenmarkt für private Altersvorsorgeprodukte könnte erheblich dazu beitragen
- Verbrauchern eine angemessene Auswahl an privaten Altersvorsorgeprodukten mit EU-weiten Mindestqualitätsstandards unter Wahrung des Verbraucherschutzes zu bieten,
- Verbrauchern und Anbietern von privaten Altersvorsorgeprodukten einen angemessenen Marktzugang zu ermöglichen.
·Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission die Anwendung anhand einer regelmäßigen Berichterstattung durch die EIOPA (z. B. jährliche Koordinierung des Aufsichtsverfahrens) sowie über ihre regelmäßigen Kontakte mit Interessenträgern (z. B. Verbraucher, Industrie und/oder europäische Aufsichtsbehörden (ESA)) überwachen.
Wesentliche Indikatoren für die Überwachung der Auswirkungen der Maßnahme umfassen (bewertet z. B. 5 Jahre nach Geltungsbeginn der PEPP-Verordnung):
Wesentliche Leistungsindikatoren zur Überwachung des Ziels, Investitionen in der EU zu steigern und zur Vollendung der Kapitalmarktunion beizutragen:
Indikator 1: Gesamtaufnahme (gemessen an den verwalteten Vermögenswerten) von privaten Altersvorsorgeprodukten (einschließlich nationaler Produkte und PEPPs) gegenüber dem Basisszenario.
Die Gesamtaufnahme gemessen an den verwalteten Vermögenswerten privater Altersvorsorgeprodukte einschließlich nationaler Produkte und PEPPs ist ein Maß für den Erfolg, da das PEPP einen Maßstab für Produktmerkmale setzen wird. Der Wettbewerb könnte dazu führen, dass nationale Produkte PEPP-Merkmale übernehmen, und damit die Aufnahme ankurbeln. Erfolg kann gemessen werden, falls der Trend bei der Gesamtaufnahme statistisch stärker ausfällt als die Aufnahme im Basisszenario (unter Einbeziehung nationaler privater Altersvorsorgeprodukte). Diese Information ist über die EUROSTAT-Haushaltsstatistiken in Kombination mit Informationen der EIOPA abrufbar.
Indikator 2: Geografische und sektorale Verteilung von PEPP-Anbietern und Investitionen in PEPPs
Ein breites geografisches Spektrum in Bezug auf die Aufnahme von PEPPs wäre ein Beleg für ihre Popularität unabhängig vom relativen Wohlstand der Haushalte in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie für den Beitrag zur Kapitalmarktunion (KMU). Ein breiter Kreis an PEPP-Anbietern aus verschiedenen Bereichen der Finanzindustrie würde die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von PEPPs bezeugen, den sektorübergreifenden Wettbewerb steigern und die Schaffung eines echten Binnenmarkts für private Altersvorsorgeprodukte sowie der Kapitalmarktunion belegen.
Wesentliche Leistungsindikatoren zur Überwachung der Verbesserung der Produktmerkmale auf dem Markt für private Altersvorsorgeprodukte
Indikator 3: Zahl der Registrierungen von PEPPs im zentralen Register der EIOPA.
Die Zahl der Anträge nach Einführung der PEPPs liefert wichtige Informationen über die Verfügbarkeit und die Marktakzeptanz der Merkmale von PEPPs.
Indikator 4: Relativer Anteil privater Altersvorsorgeprodukte (einschließlich nationaler Produkte und PEPPs) an den finanziellen Vermögenswerten der privaten Haushalte.
Eine statistische Steigerung des relativen Anteils (gegenüber dem Basisszenario) würde darauf hindeuten, dass die Haushalte nach Einführung der PEPPs einen höheren Anteil an Ersparnissen in privaten Altersvorsorgeprodukten im Vergleich zu anderen finanziellen Vermögenswerten, etwa auf Sparkonten, anlegen. Diese Statistik ist über die EUROSTAT-Haushaltsstatistiken in Kombination mit Informationen der EIOPA abrufbar.
Wesentliche Leistungsindikatoren zur Überwachung der grenzüberschreitenden Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit von privaten Altersvorsorgeprodukten
Indikator 5: Zahl der Anbieter, die in einem Zeitraum von fünf Jahren einen Produktpass nutzen (grenzüberschreitende Tätigkeit von Anbietern über Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit)
Ein Aufwärtstrend bei der Zahl der Anbieter, die einen Produktpass nutzen, ist ein Indikator für eine vermehrte grenzüberschreitende Tätigkeit von Anbietern. Diese Daten sollten über die zuständigen Behörden und die ESA abrufbar sein.
Indikator 6: Relativer Anteil (Zahl und Wert der verwalteten Vermögenswerte) von PEPPs mit mehr als einem (nationalen) Compartment gegenüber allen privaten Altersvorsorgeprodukten (einschließlich nationaler Produkte und PEPPs) (Maß der grenzüberschreitenden Aktivität von Einzelpersonen).
Ein Aufwärtstrend beim Anteil von PEPPs mit mehr als einem Compartment ist ein Indikator dafür, dass Einzelpersonen das PEPP grenzüberschreitend nutzen. Diese Daten sollten über die zuständigen Behörden und die ESA abrufbar sein.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
·Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Der EIOPA werden im Rahmen der Verordnung gewisse Aufsichtsbefugnisse übertragen. Sie wird für die Zulassung von PEPPs und die Einrichtung und Verwaltung eines zentralen Registers zuständig sein. Außerdem wird sie mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden und nationalen zuständigen Behörden die Aufsicht koordinieren.
Kurzfristig wird die EIOPA interne Verwaltungsabläufe einrichten, ein zentrales Register schaffen, Durchführungsstandards erstellen und für die Zulassung von PEPPs vorbereitet sein müssen.
Langfristig wird die EIOPA in der Lage sein müssen, die Aufsicht durch Abstimmung der zuständigen nationalen Behörden zu koordinieren. Darüber hinaus wird die EIOPA Informationen einholen und der Kommission gemäß der Verordnung regelmäßig über Marktdaten Bericht erstatten müssen.
·Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder gegenseitige Ergänzungen). Im Sinne dieses Punkts ist der „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ der Nutzen, der sich aus dem Eingreifen der Union zusätzlich zu dem Nutzen ergibt, der ohnehin von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)
- Eindämmung des Risikos einer abweichenden und inkonsistenten Anwendung der Verordnung durch verschiedene zuständige nationale Behörden;
- Vielzahl an involvierten zuständigen nationalen Behörden und Gefahr von Konflikten im Hinblick auf Zuständigkeiten (für die eine verbindliche Schlichtung vorgeschlagen wird);
Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, werden diese Probleme beseitigt oder deutlich gelindert, wenn der EIOPA die Zuständigkeit für die Zulassung und Koordinierung der Aufsicht von PEPPs übertragen wird.
Erwarteter Mehrwert für die Union (ex-post) [...]
Schaffung eines Binnenmarkts für PEPPs und Gewährleistung seiner angemessenen Funktionsweise.
·Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Dieses Aufsichtsmodell ist eine nachweislich kosteneffektive Methode zur Erreichung des Ziels eines echten Binnenmarkts und einer angemessenen Perspektive für die Kapitalmarktunion mit einem hohen Verbraucherschutzniveau. Die Europäischen Aufsichtsbehörden wurden in der Vergangenheit mit ähnlichen Aufgaben betraut, und die Erfahrungen waren insgesamt positiv.
·Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Die EIOPA hat im Bereich der aufsichtlichen Konvergenz eingeschränkte Kontrollbefugnisse. Synergien mit bestehenden Befugnissen der EIOPA könnten in den Bereichen der Vor-Ort-Prüfung und der aufsichtlichen Konvergenz erzielt werden, wenngleich die EIOPA bislang noch keine Zulassungsbefugnisse hat.
1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
◻
Laufzeit: [TT.MM]JJJJ bis [TT.MM]JJJJ
◻
Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ
X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit
Anlaufphase von 2019 bis 2020,
anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
◻ Direkte Verwaltung durch die Kommission
◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
◻ durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
X Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;
◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);
◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
X Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;
◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;
◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1 Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Im Einklang mit bestehenden Vereinbarungen berichtet die EIOPA regelmäßig über ihre Tätigkeiten (einschließlich interner Berichterstattung an die Geschäftsleitung, Berichterstattung an den Verwaltungsrat, Sechsmonats-Tätigkeitsberichte an den Aufsichtsrat und Jahresberichte), und ihr Ressourceneinsatz unterliegt Audits durch den Rechnungshof und den Internen Auditdienst. Das Monitoring und die Berichterstattung in Bezug auf die hier vorgeschlagenen Maßnahmen werden den bestehenden Anforderungen entsprechen.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem
·Ermittelte Risiken
Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken bergen dürfte, die nicht durch den bestehenden EIOPA-Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.
·Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
Die in der EIOPA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind bereits umgesetzt. Um zu gewährleisten, dass in allen Kontrollbereichen angemessene Standards erreicht werden, arbeitet die EIOPA eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen. Diese Vereinbarungen werden auch im Hinblick auf die Rolle der EIOPA gemäß dem vorliegenden Vorschlag gelten. Kommission, Parlament und Rat erhalten jährliche interne Auditberichte.
·Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EIOPA angewendet.
Die EIOPA ist der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beigetreten und hat die entsprechenden Vorschriften erlassen, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EIOPA haben.
Die EIOPA verfügt gegenwärtig über eine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan. Die Strategie und der Aktionsplan wurden 2014 eingerichtet. Die verschärften Maßnahmen der EIOPA im Bereich der Betrugsbekämpfung werden mit den Vorschriften und Leitlinien im Einklang stehen, die von der Haushaltsordnung (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen als Teil der wirtschaftlichen Haushaltsführung), der Betrugsbekämpfungspolitik des OLAF, den Bestimmungen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376) sowie dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU (Juli 2012) und dem damit verbundenen Fahrplan vorgegeben werden.
Die Verordnung zur Einrichtung der EIOPA enthält die Bestimmungen über die Durchführung und Kontrolle des EIOPA-Haushaltsplans und die anwendbaren Finanzregelungen.
[…]
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
[…][Bezeichnung…………………...……………]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
1a
|
12 02 05 EIOPA
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt)
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
[…][Bezeichnung…………………...……………]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
[…][XX YY YY YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2 Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
·Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
Nummer
|
[Rubrik 1A……………...……………]
|
GD: FISMA
|
|
|
Jahr
2019
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie 12 02 05 EIOPA
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
0,348
|
0,251
|
|
|
|
|
|
P. m.: 100 % ergäben 870 500 für 2019 und 629 200 für 2020; aufgrund der Kofinanzierungs-vereinbarung von 60:40 werden hier nur 40 % angegeben
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0,348
|
0,251
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD FISMA – (40 %)
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3
|
0,348
|
0,251
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
0,348
|
0,251
|
|
|
|
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <...>
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den Rubriken 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
5
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
GD: <…….>
|
• Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der Rubrik 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insg. = Zahlungen insg.)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter den Rubriken 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,348
|
0,251
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
0,348
|
0,251
|
|
|
|
|
|
|
·Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
X
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: NICHT ZUTREFFEND
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMTKOSTEN
|
|
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|
|
|
|
·Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
·Übersicht
X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel administrativer Art benötigt.
◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel administrativer Art benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
Rubrik 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
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|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Rubrik 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Außerhalb Rubrik 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb Rubrik 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.1. Geschätzter Personalbedarf
X
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
|
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 04 jj
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
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|
INSGESAMT
|
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|
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|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
X
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
◻
Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
[…]
◻
Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
[…]
3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
◻Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
X Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
2019
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
Insgesamt
|
Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung - NZB 60 %
|
0,870
|
0,629
|
|
|
|
|
|
P. m.: 100 %
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
0,522
|
0,377
|
|
|
|
|
|
P. m.: 60 % aufgrund der Kofinanzierung
|
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
X
Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
◻
Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
◻
auf die Eigenmittel
◻
auf die sonstigen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
ANHANG des Finanzbogens zum Vorschlag für eine Verordnung über europaweite private Altersvorsorgeprodukte (PEPP)
Zugrunde liegende Methodik und Annahmen
Die Kosten im Zusammenhang mit der Koordinierung der Beaufsichtigung von PEPPs durch die EIOPA wurden in drei Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten (im Einklang mit der Klassifizierung im EIOPA-Haushalt).
Nach den derzeitigen vorläufigen Schätzungen der Kommission wird die Zulassung und Beaufsichtigung der PEPPs im Jahr 2019 drei neue Mitarbeiter und im Jahr 2020 einen neuen Mitarbeiter erfordern. Diese würden zusätzlich zu den bestehenden Mitarbeitern der EIOPA, die im geltenden EIOPA-Haushalt vorgesehen sind, benötigt. Die Kosten werden im Verhältnis 60:40 mit den Mitgliedstaaten geteilt.
Der gestiegene Personalbedarf geht auf die zusätzlichen Aufgaben zurück, die der EIOPA mit der Verordnung übertragen werden, und steht mit der Koordinierung der Beaufsichtigung von PEPPs im Zusammenhang:
·Vorbereitung und Leitung von Zulassungsverfahren;
·Einrichtung und Verwaltung eines zentralen Registers;
·Erarbeitung technischer Standards, wie in dieser Verordnung vorgesehen;
·Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden;
·Vorbereitung der Koordinierung der laufenden Beaufsichtigung durch die zuständigen nationalen Behörden: Einrichtung des Berichterstattungs- und Monitoringrahmens
·Jährlich: Monitoring und Berichterstattung über wesentliche Leistungsindikatoren
Diese neuen Aufgaben werden in dem Verordnungsvorschlag dargelegt und in der Begründung erläutert. Sie umfassen unter anderem die Zulassung von PEPPs, die Koordinierung der Beaufsichtigung von PEPPs einschließlich regelmäßiger Kontakte zu den Leitern/Bediensteten der Aufsichtsbehörden, die Beantwortung von Fragen, Beschwerden und Ersuchen zuständiger nationaler Behörden und Verbraucher, das Monitoring der Übereinstimmung von PEPPs mit den in der PEPP-Verordnung dargelegten Anforderungen, Informationsersuchen an PEPPs oder an mit der Verwaltung der Pläne betraute Personen, die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, die Überprüfung von Aufzeichnungen und die Befragung von Personen zu mutmaßlichen Verstößen gegen die Verordnung. Der EIOPA könnte außerdem eine Rolle im Hinblick auf die Befugnisse zuständiger nationaler Behörden zukommen, eine Registrierung zu widerrufen und andere Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die in Artikel 57 der PEPP-Verordnung aufgeführt sind, Geldbußen und Zwangsgelder gegen Ratingagenturen zu verhängen, die gegen die Verordnung verstoßen, Belege über einen Verstoß vorzulegen und die Höhe einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds vorzuschlagen. Des Weiteren könnte die EIOPA auf Ersuchen zuständiger nationaler Behörden für eine verbindliche Schlichtung sorgen.
Nachstehend sind die allgemeinen Annahmen bei der Berechnung zusätzlicher Ressourcen, die Kosten neuer Mitarbeiter und die zusätzlichen Infrastrukturkosten dargelegt.
Allgemeine Annahmen bei der Berechnung der zusätzlichen Ressourcen
Bei der Berechnung der zusätzlichen Ressourcen wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt:
Es wird davon ausgegangen, dass die Verordnung ab Anfang 2019 gültig ist; auf ausgehend von dem bei Sitzungen mit Interessenträgern bekundeten allgemeinen Interesse dürften rund 325 Anbieter in den darauf folgenden fünf Jahren eine PEPP-Registrierung beantragen; diese Zahlen stützen sich auch auf Erfahrungen mit anderen neuen Regelungen wie EbAV (80 Registrierungen in zwei Jahren) und LTIF (fünf in einem Jahr). Nach der Registrierung unterliegen diese PEPPs der Beaufsichtigung durch die zuständigen nationalen Behörden, wobei die EIOPA die Aufsicht koordiniert.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den zusätzlichen Posten entweder um ständige Bedienstete oder um Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD7 mit durchschnittlichen Gehaltskosten von 138 000 EUR handelt, wie Tabelle 1 zu entnehmen ist.
Allgemein ist anzumerken, dass die Kosten für die EIOPA derzeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Verhältnis 60:40 geteilt werden.
Tabelle 1 Personalkosten
Personal-kategorie
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Durchschnittliche Gesamtkosten zur Angabe in den Finanzbögen(*)
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Durchschnittliche Kosten
ohne „Habillage“ (**)
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Beamte
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138 000 EUR/Jahr
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115 000 EUR/Jahr
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Zeitbe-dienstete
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138 000 EUR/Jahr
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115 000 EUR/Jahr
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(**) Kosten von Immobilien, Mobiliar, IT usw.
Weitere Annahmen:
Aufgrund des Standorts der EIOPA in Frankfurt wird wegen der niedrigeren Lebenshaltungskosten im Vergleich zu Brüssel ein Berichtigungskoeffizient von 0,972 auf die Gehälter angewandt.
Die Kosten für Dienstreisen werden auf 10 000 EUR je Mitarbeiter pro Jahr geschätzt.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung (Reise- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.) werden auf 12 700 EUR je Mitarbeiter geschätzt.
Berechnung des zusätzlichen Personals
Für die Berechnung des zusätzlichen Personals der EIOPA werden die der EIOPA zugewiesenen neuen Aufgaben in drei Hauptarbeitsbereiche unterteilt: Zulassung, Koordinierung der Beaufsichtigung und Legislativarbeit. Für diese Bereiche wird der folgende geschätzte Arbeitsaufwand berücksichtigt.
Im Bereich Zulassung wird geschätzt, dass ein Sachbearbeiter (der Einfachheit halber als 1 VZÄ gerechnet) eine Zulassung pro Woche und damit rund 25 Zulassungen pro Jahr bearbeiten könnte. Es wird angenommen, dass es im ersten Jahr der Anwendung (2019) rund 25 Zulassungen geben wird und die Zahl in jedem der folgenden Jahre auf 75 steigen wird.
Der Aufwand für die Koordinierung von Aufsichtsaufgaben wird im ersten Jahr gering sein, da die zuständigen nationalen Behörden nur wenige Regelungen beaufsichtigen müssen, und danach mit der Zahl der jährlich zugelassenen Regelungen steigen. Auf der Grundlage der bestehenden Befugnisse der EIOPA im Bereich der aufsichtlichen Konvergenz können gewisse Synergieeffekte erzielt werden, wenngleich die der EIOPA übertragenen neuen Befugnisse im Hinblick auf PEPPs weitreichender sind.
Im Bereich Legislativarbeit wird zunächst berücksichtigt, dass die Verordnung der EIOPA an mehreren Stellen die Befugnis überträgt, technische Standards zu erarbeiten. Zudem werden im Hinblick auf die wesentlichen Leistungsindikatoren eine Berichterstattung und ein Monitoring erwartet. Hier können einige Synergieeffekte erzielt werden; die EIOPA verfügt bereits über Expertise in der Legislativarbeit, mit der Teile der neuen Aufgaben abgedeckt werden können, bis Experten für diesen spezifischen Bereich gefunden worden sind.
Der Bereich IT und Support umfasst in erster Linie die Einrichtung des zentralen PEPP-Registers und unterstützender Infrastruktur für die Berichterstattung zu den wesentlichen Leistungsindikatoren; für die Zwecke der Berechnungen wird angenommen, dass dieser Bereich vom bestehenden EIOPA-Personal abgedeckt wird.
Tabelle 2 enthält den geschätzten zusätzlichen Gesamtpersonalbedarf der EIOPA im Zusammenhang mit PEPPs pro Bereich.
Tabelle 2 VZÄ insgesamt pro Jahr pro Bereich für PEPPs
VZÄ insgesamt pro Bereich für PEPPs
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2019
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2020
|
Zulassung
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1
|
2
|
Koordinierung der Aufsicht
|
1
|
1
|
Legislativarbeit
|
1
|
1
|
Insgesamt
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3
|
4
|
Der zukünftige Bedarf nach 2020 wird im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens berechnet und zugewiesen.
Berechnung der Infrastrukturkosten
Die Hauptkosten für zusätzliche Infrastruktur ergeben sich aus der Einrichtung eines zentralen Registers und den damit einhergehenden Berichtspflichten sowie der Einrichtung einer Datenbank zur Überwachung der wesentlichen Leistungsindikatoren. Für diese IT-bezogenen Kosten werden 400 000 EUR und 10 % Instandhaltungskosten veranschlagt. Diesem Betrag liegen folgende Annahmen zugrunde:
·Einrichtung und Verwaltung eines zentralen Registers oder PEPP-Registers
·Die Einrichtung eines „zentralen Registers“ ähnlich eines bestehenden Registers könnte in Betracht gezogen werden, z. B. ähnlich des Registers aufsichtsrechtlicher Bestimmungen für EbAV; es könnte einige hundert Altersvorsorgeprodukte mit Produktnamen, Finanzdaten, wesentlichen Leistungsindikatoren und eventuell qualitative Informationen umfassen; es würde einmal jährlich aktualisiert werden und 2019 oder spätestens Anfang 2020 in Betrieb gehen.
·Zur Vorbereitung der Koordinierung der laufenden Beaufsichtigung: Einrichtung des Berichterstattungs- und Monitoringrahmens; die gesammelten Daten aus dem zentralen Register sollten in die zentrale Datenbank der EIOPA eingebunden und über die unternehmensweite Business-Intelligence-Lösung bereitgestellt werden; die Integration würde Aufwand verursachen, und für neue Mitarbeiter müssten Lizenzen erworben werden.
Gesamtausgaben 2019-2020
Die geschätzten Gesamtausgaben unter Berücksichtigung der oben genannten Annahmen für die im Zeitraum 2019-2020 von der EIOPA auszuführenden Aufgaben im Zusammenhang mit PEPPs sind in Tabelle 3 dargestellt.
Tabelle 3 Gesamtausgaben der EIOPA im Zusammenhang mit PEPPs in den Jahren 2019-2020
Beträge in Tausend EUR
Kostenart
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Berechnung
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2019
|
2020
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Personalaus-gaben/ Gehälter und Zulagen
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138 je Mitarbeiter
x 0,972
|
402,4
|
536,5
|
Ausgaben bei der Einstellung
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12,7 je neuen Mitarbeiter
|
38,1
|
12,7
|
Dienstreise-kosten
|
10 je Mitarbeiter/Jahr
|
30
|
40
|
Infrastruktur / IT
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400 + 10 % Instandhaltung
|
400
|
40
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Insgesamt (*)
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870,5
|
629,2
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(*) Gesamtbeträge: ohne Berücksichtigung der 60:40-Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission für den EIOPA-Haushalt.