Straßburg, den 13.6.2017

COM(2017) 331 final

2017/0136(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2017) 246 final}
{SWD(2017) 247 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

Derivatekontrakte dienen den europäischen Banken und Unternehmen als wichtiges Instrument zur Risikosteuerung, unabhängig davon, ob die Risiken im Zusammenhang mit Änderungen der Zinssätze, Wechselkursschwankungen oder dem Ausfall eines Geschäftspartners stehen. Allerdings hat die Intransparenz auf den Derivatemärkten auch dazu geführt, dass sich dort unerwünschtes Ansteckungspotenzial gebildet hat. Damit die Finanzstabilität gewahrt werden kann, müssen die Derivatemärkte somit wirksam reguliert und beaufsichtigt werden.

Angesichts des globalen Charakters von Derivatemärkten und im Einklang mit dem G20-Beschluss des Gipfeltreffens in Pittsburgh von 2009 1 , das systemische Risiko im Zusammenhang mit der umfangreichen Verwendung von Derivaten zu verringern, verabschiedete die EU im Jahr 2012 die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR-Verordnung). 2 Ein wichtiger Pfeiler der EMIR-Verordnung ist die Anforderung, dass standardisierte OTC-Derivatekontrakte einem Clearing durch eine zentrale Gegenpartei (CCP) unterzogen werden müssen. Bei CCP handelt es sich um Marktinfrastrukturen, die das systemische Risiko verringern und die Finanzstabilität stärken, indem sie zwischen die beiden Gegenparteien eines Derivatekontrakts treten (d. h. gegenüber dem Verkäufer als Käufer und gegenüber dem Käufer als Verkäufer agieren) und somit das Risiko für beide Parteien mindern. Mit der EMIR-Verordnung wurden außerdem strenge aufsichtliche und organisatorische Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln für CCP eingeführt und Vorkehrungen für deren Beaufsichtigung getroffen. Dadurch sollen die Risiken für die Nutzer einer CCP so gering wie möglich gehalten und die Stabilität des Systems untermauert werden.

Seit Annahme der EMIR-Verordnung im Jahr 2012 hat das zentrale Clearing signifikant zugenommen, und bei den CCP ist eine wachsende Konzentration und Integration innerhalb der EU und in Bezug auf Drittstaaten festzustellen.

Der vorliegende Vorschlag stellt sicher, dass die Aufsichtsregelungen mit diesen Entwicklungen Schritt halten. Es wird vorgeschlagen, dass die EU im Interesse einer stärkeren Marktintegration, der Finanzstabilität und gleicher Wettbewerbsbedingungen die Kapitalmarktunion durch ein wirksameres und kohärenteres Aufsichtssystem für CCP ergänzt.

Die Bedeutung von CCP hat seit der Annahme der EMIR-Verordnung zugenommen und wird in den nächsten Jahren weiter wachsen

Seit Verabschiedung der EMIR-Verordnung vor fünf Jahren ist das Volumen von CCP-Tätigkeiten – in der EU und weltweit – sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch die Bandbreite rasch gestiegen. Dies ist ein Zeichen dafür, dass die Rechtsvorschriften funktionieren und ihren Zweck erfüllen.

Ende Juni 2016 wurden rund 62 % des Gesamtwerts aller OTC-Derivatekontrakte und Anlagekategorien (Zinsen, Kreditausfall, Devisen usw.) zentral über CCP gecleart 3 ; dies entspricht einer Summe von 337 Billionen USD. Bei rund 97 % (328 Billionen USD) aller zentral geclearten Derivatekontrakte handelt es sich um Zinsderivate.

Ende 2015 wurden etwa 60 % des gesamten OTC-Zinsderivateaufkommens zentral gecleart, während der entsprechende Anteil Ende 2009 bei 36 % lag 4 . Auch bei Kreditderivaten (CDS) hat das zentrale Clearing an Bedeutung gewonnen: Der Anteil der ausstehenden CDS, die über CCP gecleart werden, nimmt seit der erstmaligen entsprechenden Datenerhebung stetig zu und ist von 10 % (Ende Juni 2010) auf 37 % (Ende Juni 2016) gestiegen. 5  

Die Bedeutung von CCP im globalen Finanzsystem hat nicht nur deshalb so rasch zugenommen, weil Verpflichtungen zum zentralen Clearing in den verschiedenen Anlageklassen eingeführt wurden 6 , sondern auch durch eine stärkere freiwillige Nutzung des zentralen Clearings, da die Marktteilnehmer zunehmend für die Vorteile des zentralen Clearings sensibilisiert sind (die Verpflichtungen zum zentralen Clearing gelten erst seit Juni 2016) 7 . Im Einklang mit ähnlichen Vorgaben in anderen G20-Staaten ist in der EMIR-Verordnung festgelegt, dass bestimmte Zinsderivate und CDS zentral gecleart werden müssen. 8 Die Eigenkapitalanforderungen für Banken wurden geändert, um Anreize für ein zentrales Clearing zu setzen und die Option des bilateralen Clearings relativ gesehen zu verteuern 9 ; so unterliegen bilaterale Transaktionen seit März 2017 zusätzlichen Anforderungen an die Sicherheiten 10 .

Auch in den kommenden Jahren wird sich das Wachstum der CCP-Tätigkeiten fortsetzen. Es ist davon auszugehen, dass zusätzliche Anlagekategorien verbindlichen Clearingpflichten unterworfen werden 11 und der Anteil des freiwilligen Clearings durch die Anreize zur Verringerung der Risiken und Kosten steigen wird. Der Vorschlag vom Mai 2017, die EMIR-Verordnung gezielt zu ändern, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu verbessern, wird diesen Trend verstärken und weitere Anreize für CCP setzen, Gegenparteien zentrales Clearing von Derivaten zu bieten. 12 Schließlich werden die im Zuge der Kapitalmarktunion vertieften und stärker integrierten Kapitalmärkte den Bedarf an grenzüberschreitendem Clearing in der EU weiter beflügeln, wodurch die Bedeutung und Verflechtung der CCP innerhalb des Finanzsystems wachsen wird.

Die wachsende Bedeutung von CCP wirft die Frage auf, ob die Aufsichtsvorkehrungen nach der EMIR-Verordnung – auch vor dem Hintergrund der Schaffung der Kapitalmarktunion – aktualisiert werden müssen 

Die zunehmende Bedeutung von CCP für das Finanzsystem und die damit einhergehende Konzentration des Ausfallrisikos in diesen Infrastrukturen haben das Augenmerk von Regierungen, Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Zentralbanken und Marktteilnehmern auf sich gezogen.

Während Umfang und Bandbreite der zentral geclearten Transaktionen gewachsen sind, ist die Anzahl der CCP relativ gering geblieben. Derzeit sind in der EU 17 CCP niedergelassen, die alle nach der EMIR-Verordnung zugelassen sind und ihre Dienste innerhalb der Union anbieten können; allerdings dürfen nicht alle CCP sämtliche Anlageklassen clearen (so clearen z. B. lediglich zwei CCP Kreditderivate, und zwei clearen Inflationsderivate 13 ). 14 Weitere 28 Drittstaaten-CCP wurden nach den Gleichwertigkeitsbestimmungen der EMIR-Verordnung anerkannt und dürfen auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen in der EU anbieten. 15 Die Clearing-Märkte sind folglich EU-weit integriert, weisen bei bestimmten Anlagekategorien eine starke Konzentration auf und sind außerdem eng miteinander verflochten. 16  

Das zunehmende Clearing über angemessen regulierte und beaufsichtigte CCP sorgt für größere systemische Stabilität insgesamt, doch ein Ausfall einer CCP – der allerdings wenig wahrscheinlich ist – hätte aufgrund der Risikokonzentration potenziell gravierende Auswirkungen. CCP sind aufgrund der zentralen Rolle, die ihnen im Finanzsystem zukommt, zunehmend von systemischer Bedeutung, was Anlass zu Besorgnis gibt. So sind CCP selbst zu einer Quelle makroaufsichtlicher Risiken geworden, da ihr Ausfall erhebliche Störungen im Finanzsystem zur Folge haben könnte und systemische Auswirkungen nach sich zöge. Beispielsweise könnte ein hohes Volumen an unkontrollierten Beendigungen und Close-outs von Kontrakten, die von CCP gecleart werden, zu Liquiditätsengpässen und einem Mangel an Sicherheiten auf dem Markt führen, was Instabilität auf dem Markt des zugrunde liegenden Vermögenswerts und im Finanzsystem allgemein zur Folge hätte. Wie einige andere Finanzintermediäre sind auch CCP anfällig für „Runs“, wenn Clearingmitglieder ihr Vertrauen in die Solvabilität einer CCP verlieren. Dies könnte bei der CCP einen Liquiditätsschock verursachen, wenn sie versucht, ihre Verpflichtungen zur Rückgabe der Hauptsicherheit (d. h. des Einschusses) zu erfüllen. Aufgrund der erhöhten Risikokonzentration würden die Auswirkungen eines CCP-Ausfalls wegen der immer engeren Verflechtungen zwischen den CCP sowohl direkt als auch indirekt über ihre Mitglieder (in der Regel große internationale Banken) und Kunden weiter verstärkt.

Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der im Rahmen der G20 erzielten Einigung 17 hat die Kommission im November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von CCP 18 angenommen. Ziel des Vorschlags ist es, dafür zu sorgen, dass die Behörden bei einem Ausfall einer CCP angemessen reagieren können, die Finanzstabilität gewährleistet ist und die Kosten für die Steuerzahler begrenzt werden. Mit dem Vorschlag zur Sanierung und Abwicklung von CCP wurde das Augenmerk wieder stärker auf die Aufsichtsregelungen für unter die EMIR-Verordnung fallende CCP aus der EU und aus Drittstaaten sowie darauf gelenkt, inwieweit die Vorschriften fünf Jahre nach Verabschiedung der EMIR-Verordnung wirksamer ausgestaltet werden können. Über den Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat verhandelt. Diese laufenden Arbeiten müssen mit dem vorliegenden Vorschlag koordiniert werden und mit ihm in Einklang stehen.

Aufsichtsmechanismen für EU-CCP

Nach der EMIR-Verordnung werden EU-CCP von Kollegien beaufsichtigt, denen nationale Aufsichtsbehörden, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), einschlägige Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und andere betroffene Behörden (z. B. Aufsichtsbehörden der größten Clearingmitglieder, Aufsichtsbehörden bestimmter Handelsplätze und zentraler Wertpapierverwahrstellen) angehören. Die Kollegien können bis zu 20 Mitgliedsbehörden umfassen und werden von der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats koordiniert. Angesichts des gegenwärtigen Stands der Marktintegration werfen diese Regelungen bestimmte Probleme auf, die bei der Ausgestaltung der Aufsichtsmechanismen berücksichtigt werden sollten. Dies ist auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion von Relevanz. 

Erstens sind die immer stärkere Konzentration von Clearingdienstleistungen auf eine begrenzte Anzahl von CCP und die sich daraus ergebende Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten ein Zeichen dafür, dass die in einigen wenigen Mitgliedstaaten niedergelassenen CCP zunehmend an Bedeutung für das gesamte Finanzsystem der EU gewinnen. Die Zuständigkeit für die Aufsicht liegt derzeit jedoch in erster Linie bei der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (so ist letztlich die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für wichtige Entscheidungen wie die Verlängerung der Zulassung oder die Genehmigung von Auslagerungs- und Interoperabilitätsvereinbarungen zuständig), was überdacht werden muss.

Zweitens können divergierende Aufsichtspraktiken für CCP in der EU (z. B. unterschiedliche Bedingungen für die Zulassung oder Verfahren für die Modellvalidierung) Risiken in Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage für CCP und indirekt auch für deren Clearingmitglieder oder Kunden mit sich bringen. In ihrer Mitteilung zur Kapitalmarktunion vom September 2016 19 und in der öffentlichen Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) 20 , in deren Rahmen die Herausforderungen hervorgehoben wurden, die sich aus heterogenen Aufsichtspraktiken ergeben, hat die Kommission auf diese neu entstehenden Risiken und die Notwendigkeit einer stärkeren aufsichtlichen Konvergenz hingewiesen.

Drittens wird der Rolle der Zentralbanken als Währungsemittenten in den CCP-Kollegien nicht angemessen Rechnung getragen. Solange die Mandate der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden sich zuweilen überschneiden (insbesondere in Bereichen wie Interoperabilität, Kontrolle von Liquiditätsrisiken usw.), können Inkongruenzen bestehen, wenn aufsichtliche Maßnahmen Auswirkungen auf Kernzuständigkeiten der Zentralbanken in Bereichen wie Preisstabilität, Geldpolitik und Zahlungssysteme haben. Sollte weiter unklar bleiben, wie die Zuständigkeiten zwischen den Behörden aufgeteilt sind, können solche Inkongruenzen in Krisensituationen die Risiken für die Finanzstabilität verschärfen.

Aufsichtsmechanismen für Drittstaaten-CCP

Heute werden signifikante Volumina von Finanzinstrumenten, die auf Währungen von Mitgliedstaaten lauten, durch anerkannte Drittstatten-CCP gecleart. So beläuft sich der ausstehende Nominalwert für auf Euro lautende Zinsderivate an der Chicago Mercantile Exchange (CME) in den USA auf 1,8 Bio. EUR und für auf SEK lautende Zinsderivate auf 348 Mrd. SEK. Auch dies wirft eine Reihe von Bedenken auf.

Erstens hat die Umsetzung des in der EMIR-Verordnung festgelegten Systems der Gleichwertigkeit und Anerkennung bestimmte Mängel aufgezeigt, vor allem bei der laufenden Beaufsichtigung. Insbesondere traf die ESMA nach der Anerkennung von Drittstaaten-CCP auf Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen solcher CCP, bei der Durchführung von Prüfungen von CCP vor Ort sowie beim Austausch von Informationen mit den einschlägigen Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken in der EU. Folglich besteht das Risiko, dass Probleme im Zusammenhang mit Praktiken von Drittstaaten-CCP bzw. deren Anpassungen an Risikomanagementmodelle nicht erfasst bzw. angegangen werden, was wesentliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Einrichtungen in der EU haben könnte.

Zweitens erhält die Gefahr, dass innerhalb eines Kollegiums die Ziele einer Aufsichtsbehörde nicht mit denen der Zentralbank kongruent sind, im Kontext von Drittstaaten-CCP – d. h. wenn Behörden aus Drittstaaten beteiligt sind – noch eine zusätzliche Dimension.

Drittens besteht das Risiko, dass Änderungen der in einem Drittstaat für CCP geltenden Bestimmungen und/oder des dortigen Rechtsrahmens die Regulierungs- oder Aufsichtsergebnisse beeinträchtigen könnten, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für EU-CCP und Drittstaaten-CCP führen würde und wodurch Spielraum für Regulierungs- oder Aufsichtsarbitrage entstünde. Derzeit gibt es keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die EU automatisch über derartige Änderungen in Kenntnis gesetzt wird und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

Derartige Bedenken dürften in den kommenden Jahren weiter zunehmen, da angesichts des globalen Charakters der Kapitalmärkte davon auszugehen ist, dass die Bedeutung von Drittstaaten-CCP wachsen wird. Zusätzlich zu den 28 Drittstaaten-CCP, die bereits von der ESMA anerkannt worden sind, haben weitere zwölf CCP aus zehn Rechtsräumen einen Antrag auf Anerkennung gestellt 21 und warten auf einen Beschluss der Kommission über die Gleichwertigkeit ihrer Regulierungs- und Aufsichtssysteme.

Darüber hinaus wird derzeit ein beträchtliches Volumen an auf Euro lautenden Derivattransaktionen (und anderen Geschäften, die der EU-Clearingpflicht unterliegen) von im Vereinigten Königreich niedergelassenen CCP abgewickelt. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird sich somit der Anteil der Transaktionen, die über CCP außerhalb des EU-Rechtsraums abgewickelt werden, deutlich erhöhen, wodurch sich die vorstehend ausgeführte Problematik noch verschärft. Dies bringt signifikante Herausforderungen für die Wahrung der Finanzstabilität in der EU mit sich, für die eine Lösung gefunden werden muss.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 4. Mai 2017 die Mitteilung „Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion“ 22 angenommen. In der Mitteilung wird darauf verwiesen, dass weitere Änderungen [der EMIR-Verordnung] erforderlich sein werden, um den geltenden Rahmen zu verbessern, der Finanzstabilität gewährleistet und die Weiterentwicklung und Vertiefung der Kapitalmarktunion unterstützt.

Notwendige Verbesserung der geltenden Aufsichtsregelungen

Da sich die Clearing-Landschaft in der EU ständig weiterentwickelt, müssen die Vorkehrungen für die Krisenprävention und das Krisenmanagement von CCP so wirksam wie möglich sein. Die EMIR-Verordnung und der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Sanierung und Abwicklung von CCP stellen diesbezüglich wichtige Elemente dar. Fünf Jahre nach der Verabschiedung der EMIR-Verordnung hat sich jedoch angesichts des sich ausweitenden Volumens, der wachsenden Komplexität und der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension des Clearings in der EU und weltweit deutlich gezeigt, dass die Aufsichtsregelungen für EU-CCP und Drittstaaten-CCP Mängel aufweisen. Der vorliegende Vorschlag enthält daher spezifische Änderungen der EMIR-Verordnung und der ESMA-Verordnung 23 , insbesondere zur Festlegung klarer und kohärenter Aufsichtsregeln für EU-CCP und Drittstaaten-CCP.

Im Bericht über die Folgenabschätzung, der dem Vorschlag beigefügt ist, werden Kosten und Nutzen dieser Änderungen erörtert. Der Bericht skizziert eine Reihe von Optionen, mit denen die Beaufsichtigung von CCP auf EU-Ebene verbessert und die emittierenden Zentralbanken stärker an der Beaufsichtigung von CCP beteiligt werden können und außerdem die Fähigkeit der EU gestärkt wird, Risiken im Zusammenhang mit CCP aus Drittstaaten zu überwachen, zu erkennen und zu verringern.

Die Folgenabschätzung bietet umfassende Belege dafür, dass die vorgeschlagenen Änderungen einen wirksamen Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Stabilität des Finanzsystems der EU leisten und dafür sorgen, die ohnehin schon geringe Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP (der jedoch gravierende Auswirkungen hätte) zu senken und gleichzeitig die Kosten für die Marktteilnehmer auf ein Minimum zu beschränken. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen ebenfalls dazu bei, die weitere Entwicklung und Vertiefung der Kapitalmarktunion im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission voranzubringen.

1.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der vorliegende Vorschlag steht im Zusammenhang und im Einklang mit Vorschriften in einer Reihe anderer Politikbereiche der EU sowie mit laufenden Initiativen, die auf Folgendes abzielen: i) die Systemrelevanz von CCP angemessen zu behandeln; ii) die Nutzung des zentralen Clearings zu fördern und iii) die Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht auf EU-Ebene, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, zu verbessern.

Erstens steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Sanierung und Abwicklung von CCP 24 vom November 2016. Mit jenem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die EU und die nationalen Behörden angemessen auf den Ausfall einer CCP vorbereitet und in der Lage sind, die Stabilität des Finanzsystems zu wahren und außerdem zu vermeiden, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Abwicklung ausfallender CCP zulasten der Steuerzahler gehen. Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, dass im unwahrscheinlichen Fall einer erheblichen Schieflage oder eines Ausfalls einer CCP deren kritische Funktionen erhalten bleiben und gleichzeitig die Finanzstabilität gewahrt wird. Darüber hinaus soll der Vorschlag verhindern, dass die infolge der Umstrukturierung und Abwicklung ausfallender CCP entstehenden Kosten auf die Steuerzahler abgewälzt werden. Die in dem genannten Vorschlag enthaltenen Regelungen für das Krisenmanagement bei der Sanierung und Abwicklung von CCP basieren auf bestmöglichen Vorkehrungen zur Krisenprävention (d. h. zur Regulierung und Aufsicht von CCP) im Rahmen der EMIR-Verordnung. Wird die Beaufsichtigung von CCP durch die EMIR-Verordnung weiter verbessert, so dürfte sich dadurch die ohnehin schon geringe Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden, weiter verringern. Die im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Anpassungen und Verbesserungen der Beaufsichtigung müssen auch in angemessener Weise in dem anhängigen Legislativvorschlag über die Sanierung und Abwicklung von CCP berücksichtigt werden. Um der neuen Rolle des CCP-Exekutivausschusses innerhalb der Kollegien nach der EMIR-Verordnung und entsprechend auch innerhalb der Abwicklungskollegien Rechnung zu tragen, könnten gezielte Änderungen erforderlich sein.

Zweitens steht der vorliegende Vorschlag im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission 25 zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (CRR) 26 , der im November 2016 angenommen wurde. Der Vorschlag zielt darauf ab, dass die Ersteinschüsse für zentral geclearte Derivatgeschäfte, die Clearingmitglieder bar von ihren Kunden erhalten und an CCP weiterreichen, bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben. Auf diese Weise wird der Zugang zum Clearing erleichtert, da die Eigenkapitalanforderungen für Clearingdienste für Kunden oder indirekte Clearingdienste zurückgehen werden, wodurch die Bedeutung der CCP innerhalb des Finanzsystems weiter gestärkt wird.

Drittens ergänzt der vorliegende Vorschlag den Vorschlag der Kommission zu gezielten Änderungen der EMIR-Verordnung 27 vom Mai 2017. Mit jenem Vorschlag sollen bestimmte in der EMIR-Verordnung enthaltene Anforderungen vereinfacht und verhältnismäßiger gestaltet werden, um übermäßige Kosten für die Marktteilnehmer abzubauen, ohne dass dadurch die Finanzstabilität gefährdet wird. Der Vorschlag soll somit weitere Anreize für die Marktteilnehmer setzen, zentrales Clearing zu nutzen, was ebenfalls die Bedeutung von CCP innerhalb des Finanzsystems stärken wird.

Viertens steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit der im März 2017 von der Europäischen Kommission eingeleiteten Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) 28 , da er darauf abzielt, die Wirksamkeit und Effizienz von ESA zu verbessern und zu stärken.

Fünftens steht der Vorschlag ebenfalls im Einklang mit den Erfahrungen, die bei der Umsetzung und Durchsetzung von in den EU-Finanzmarktvorschriften enthaltenen Drittstaatenbestimmungen gesammelt wurden und in die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Gleichwertigkeit 29 Eingang gefunden haben. Diese Arbeitsunterlage enthält eine faktengestützte Bewertung der in den EU-Vorschriften über Finanzdienstleistungen enthaltenen Gleichwertigkeitsverfahren in Bezug auf Drittstaaten. In dem Dokument werden die Erfahrungen erläutert, die bei der Umsetzung und Durchsetzung von in den EU-Finanzmarktvorschriften enthaltenen Drittstaatenbestimmungen gesammelt worden sind. Darüber hinaus werden die wichtigsten Aspekte der Gleichwertigkeit (z. B. Ausübung von Befugnissen, Bewertung, Ex-Post-Überwachung) vorgestellt und es wird genauer dargelegt, wie diese Aufgaben in der Praxis umgesetzt werden.

Sechstens steht der vorliegende Vorschlag mit den auf internationaler Ebene laufenden Arbeiten im Rahmen des Financial Stability Board (FSB) im Einklang, die unter anderem auf Folgendes abzielen: i) Förderung der Nutzung des zentralen Clearings und grenzüberschreitender Regelungen zwischen den Rechtsräumen, um die Stabilität des OTC-Derivatemarktes zu verbessern; ii) konsequente Anwendung der vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) entwickelten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (PFMI); iii) Begleitung der Umsetzung der von den G20 beschlossenen Reformen für Derivatemärkte (durch die Arbeitsgruppe „OTC-Derivate“ des FSB) und iv) Erstellung weiterer Leitlinien für die Abwicklung von CCP (Gruppe „Abwicklung“ des FSB).

1.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der vorliegende Vorschlag steht zudem im Zusammenhang und im Einklang mit den laufenden Bemühungen der Kommission, die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln. Die Notwendigkeit, die Kapitalmärkte in der EU voranzubringen und weiter zu integrieren, wurde in der Mitteilung über die Kapitalmarktunion 30 vom September 2016 hervorgehoben. Eine weitergehende aufsichtliche Konvergenz für CCP auf EU-Ebene kann die Entwicklung von vertieften und besser integrierten Kapitalmärkten fördern, da leistungsfähigere und stärker belastbare CCP wesentliche Stellschrauben für das reibungslose Funktionieren der Kapitalmarktunion darstellen. Daher wird in der Mitteilung über die Halbzeitbilanz der Kapitalmarktunion 31 , die von der Kommission am 8. Juni 2017 angenommen wurde, eine Stärkung der Befugnisse der ESMA gefordert, um auf diese Weise die Wirksamkeit einer kohärenten Beaufsichtigung in der gesamten EU und darüber hinaus zu fördern. Da die Finanzmärkte im Zuge der Kapitalmarktunion jedoch größer und liquider werden, dürften künftig noch mehr Transaktionen über CCP zu clearen sein, wodurch die systemische Bedeutung von CCP weiter zunehmen wird. Angesichts des Umstands, dass künftig möglicherweise größere Volumina gecleart werden müssen, sowie der derzeitigen Möglichkeiten der regulatorischen und aufsichtlichen Arbitrage muss der Aufsichtsrahmen weiter verbessert werden, damit eine starke und stabile Kapitalmarktunion gewährleistet ist.

Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit dem Reflexionspapier der Kommission zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion, das am 31. Mai 2017 angenommen wurde. 32 Insbesondere wird in dem Reflexionspapier dargelegt, dass die Vollendung einer echten Finanzunion von entscheidender Bedeutung für eine wirksame und stabile Wirtschafts- und Währungsunion ist. Dem Papier zufolge ist es unter anderem erforderlich, Fortschritte bei Elementen zu erzielen, die bereits vorgeschlagen wurden, einschließlich bei der Schaffung der Kapitalmarktunion. Der Vorschlag wird dazu beitragen, die Entwicklung von stärker integrierten Kapitalmärkten zu unterstützen, indem eine weitere aufsichtliche Konvergenz von CCP auf EU-Ebene sichergestellt wird.

Wenn die sich abzeichnenden Bedrohungen für das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems wie in dem Vorschlag vorgesehen bewältigt werden, so wird zudem sichergestellt, dass die Finanzmärkte – im Sinne der Bemühungen der Kommission zur Unterstützung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung – weiterhin durch die Förderung von nachhaltigem und langfristigem Wachstum dazu beitragen, den Binnenmarkt im Interesse der Verbraucher und Unternehmen weiter zu vertiefen. 

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

2.1.Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 114 AEUV, der die Rechtsgrundlage der EMIR-Verordnung und der ESMA-Verordnung ist. Bei der im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführten Analyse wurden Elemente der EMIR-Verordnung ermittelt, die geändert werden müssen, um die allgemeine Stabilität des Finanzsystems der EU zu stärken und dafür zu sorgen, die ohnehin schon geringe Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP (der jedoch gravierende Auswirkungen hätte) zu senken und gleichzeitig die Kosten für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten. Allein die gesetzgebenden Organe haben die Befugnis, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Um den CCP- Exekutivausschuss einrichten zu können, der mit wichtigen Aufgaben im Rahmen der EMIR-Verordnung betraut wird, sind außerdem Änderungen der ESMA-Verordnung notwendig.

2.2.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die EMIR-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. In der EMIR-Verordnung ist der Aufsichtsrahmen für in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCP festgelegt, die Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder oder Handelsplätze in der EU erbringen. Nach der EMIR-Verordnung kommt dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, eine wichtige Rolle im Rahmen der Beaufsichtigung zu. Allerdings können die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht unilateral gegen systemische Risiken vorgehen, die durch stark integrierte und verflochtene CCP entstehen, deren Tätigkeiten grenzüberschreitender Natur sind und damit über den Anwendungsbereich nationaler Vorschriften hinausgehen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, diejenigen Risiken zu mindern, die sich für sie aus divergierenden nationalen Aufsichtspraktiken ergeben. Auch können die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden nicht alleine systemische Risiken angehen, die durch Drittstaaten-CCP bedingt sind und die Finanzstabilität der EU insgesamt beeinträchtigen können.

Die Ziele der EMIR-Verordnung, d. h. die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von CCP durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung ihrer Tätigkeiten, können nicht in ausreichendem Maß von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden und lassen sich daher angesichts des Umfangs der Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 AEUV besser auf Unionsebene verwirklichen.

2.3.Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag soll sicherstellen, dass mit den aufsichtlichen Bestimmungen der EMIR-Verordnung das Ziel erreicht wird, das Systemrisiko auf Derivatemärkten auf verhältnismäßigere und wirksamere Weise und zu geringstmöglichen Kosten für die Marktteilnehmer zu verringern. Der in dem Vorschlag konzipierte gestraffte Rahmen für die Beaufsichtigung von auf EU-Ebene zugelassenen CCP sieht klare Aufgaben und Zuständigkeiten für die verschiedenen auf nationaler und auf EU-Ebene beteiligten Behörden und Einrichtungen vor. Durch eine Neuausrichtung der Aufsichtsregelungen trägt der Vorschlag dem zunehmend grenzüberschreitenden systemischen Charakter von CCP Rechnung und wahrt gleichzeitig die finanziellen Zuständigkeiten der Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag ein Ansatz eingeführt, nach dem CCP aus Drittstaaten den Anforderungen der EMIR-Verordnung gerecht werden können, wenn sie ihre eigenen, auf nationaler Ebene geltenden vergleichbaren Regelungen einhalten. Dies ermöglicht ein verhältnismäßiges Vorgehen, bei dem der Schwerpunkt auf die systemische Bedeutung von Drittstaaten-CCP für die Märkte in der EU gelegt wird. Gleichzeitig geht der Vorschlag nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung des in der EMIR-Verordnung verankerten Ziels erforderlich ist, das Systemrisiko zu verringern, indem transparente und objektive Kriterien für die Ermittlung, Überwachung und Eindämmung der von Drittstaaten-CCP ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität der EU festgelegt werden. Der Vorschlag trägt somit unmittelbar dazu bei, dass die Aufsichtsregelungen der EMIR-Verordnung insgesamt verhältnismäßiger gestaltet werden. Zudem sieht der Vorschlag lediglich gezielte Änderungen an der ESMA-Verordnung vor, die nicht über das Maß hinausgehen, das notwendig ist, damit die ESMA ihre Aufgaben wie in der EMIR-Verordnung festgelegt wahrnehmen kann.

2.4.Wahl des Instruments

Die EMIR-Verordnung und der Rechtsakt zur Errichtung der ESMA sind Verordnungen und müssen daher durch einen Rechtsakt gleicher Art geändert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

3.1.Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Bericht über die Folgenabschätzung, der dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, wird analysiert, inwieweit mit den in der EMIR-Verordnung festgelegten und für in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCP geltenden Aufsichtsmechanismen das Ziel erreicht wurde, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die effiziente und wirksame Erbringung von CCP-Dienstleistungen sicherzustellen, und inwieweit diese Mechanismen außerdem kohärent und relevant sind und einen EU-Mehrwert generieren. In die Analyse sind zudem die Ergebnisse von zwei Peer Reviews zur Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß der EMIR-Verordnung eingeflossen, die von der ESMA in den Jahren 2015 33 und 2016 34 durchgeführt worden sind. Darüber hinaus stützt sich die Analyse auf Beiträge der ESMA zur Bewertung der derzeitigen, nach der EMIR-Verordnung geltenden Drittstaaten-Regelungen hinsichtlich Gleichwertigkeit und Anerkennung, die die ESMA für einen Bericht der Kommission im Rahmen der Überprüfung der EMIR-Verordnung 35 abgegeben hatte.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit der in der EMIR-Verordnung vorgesehenen Aufsichtsmechanismen für in der EU niedergelassene CCP zeigt die praktische Erfahrung, dass die derzeitige Struktur der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Kollegien ermöglicht hat, die Standpunkte der Aufsichtsbehörden verschiedener am zentralen Clearing beteiligter Akteure in diesem Rahmen zu berücksichtigen, was dazu beigetragen hat, den angestrebten Zielen der aufsichtlichen Konvergenz und gleicher Wettbewerbsbedingungen für in der EU niedergelassene CCP näherzukommen. Es bestehen jedoch Bedenken, ob die Beaufsichtigung der CCP in den verschiedenen Mitgliedstaaten kohärent erfolgt, sodass Spielraum für die Entwicklung eines wirksameren Ansatzes für die grenzüberschreitende Beaufsichtigung von CCP bestehen könnte. Insbesondere fällt der Grad an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Kollegien sehr unterschiedlich aus, je nachdem, welche Rolle das Kollegium bei der Entscheidungsfindung spielt. So hat die ESMA festgestellt, dass die CCP-Kollegien bei Zulassungsverfahren die Zusammenarbeit in beide Richtungen im Allgemeinen erleichtert haben – auf der einen Seite erhielten die zuständigen nationalen Behörden, die den Vorsitz inne hatten, gute und konstruktive Beiträge von den Mitgliedern des Kollegiums, die in die Risikobewertungen einflossen; auf der anderen Seite erhielten die Mitglieder des Kollegiums die Informationen, die sie benötigten, um über die Annahme der gemeinsamen Stellungnahme abzustimmen. 36 Wenn jedoch keine derartige Stellungnahme abgegeben werden muss, ist ein geringeres Maß an Zusammenarbeit festzustellen. Die ESMA sieht daher ein Risiko, dass CCP-Kollegien nach der Zulassung nur noch als einfache Plattform für den Informationsaustausch und nicht als wirksames Aufsichtsinstrument genutzt werden. Darüber hinaus legen die vorläufigen Bemerkungen Folgendes nahe: i) die verschiedenen Mitglieder des Kollegiums beteiligen sich in unterschiedlichem Maße an den Erörterungen des Kollegiums und ii) die Aufsichtskonzepte der zuständigen nationalen Behörden weichen in erheblichem Maße voneinander ab, selbst wenn es um vergleichbare CCP geht. Auch durch einheitliche Vorlagen, die von der ESMA zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz bei den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt wurden, konnte dieses Problem nicht gelöst werden, da die zuständigen nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum unterschiedlich nutzen. Es besteht somit Raum für Verbesserungen, um die Kohärenz der Beaufsichtigung von CCP auf EU-Ebene zu stärken, einheitlichere Wettbewerbsbedingungen in der EU zu schaffen und für eine wirksamere aufsichtliche Konvergenz zu sorgen.

Was die Wirksamkeit der Beaufsichtigung von CCP aus Drittstaaten angeht, hat die ESMA auf Grundlage der geltenden Regelungen 28 CCP aus Drittstaaten anerkannt, die nun Clearingdienste für Gegenparteien in der EU erbringen dürfen. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der G20, grenzüberschreitende Vereinbarungen zu fördern. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die meisten Befragten bei der Konsultation zur EMIR-Verordnung (vor allem Unternehmen aus dem Finanzsektor und Wirtschaftsverbände) die Ansicht vertraten, durch die in der EMIR-Verordnung festgelegte Gleichwertigkeitsregelung für CCP aus Drittstaaten sei de facto eine Situation geschaffen worden, in der die in der EU niedergelassenen CCP möglicherweise strengere Auflagen zu erfüllen haben als CCP aus Drittstaaten, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich nachteilig auf EU-CCP auswirken würde. Die ESMA hob außerdem hervor, dass der in der EMIR-Verordnung festgelegte Ansatz gegenüber Drittstaaten-CCP äußerst flexibel sei und sich voll und ganz auf die Vorschriften und Aufsichtsmechanismen der Drittstaaten stütze; in den meisten Drittstaaten hingegen würden CCP aus anderen Staaten jedoch als systemisch relevante Infrastrukturen betrachtet und genaueren Prüfungen unterzogen. Die ESMA führte an, der in der geltenden EMIR-Verordnung festgelegte Ansatz könne zwar als Modell für gegenseitiges Vertrauen betrachtet werden, berge jedoch das Risiko, dass in der EU niedergelassene CCP benachteiligt werden, wenn die EU der einzige Rechtsraum bleibt, der sich so umfassend auf die Regelungen und Behörden von Drittstaaten verlässt.

Im Hinblick auf die Effizienz befürwortete die Mehrheit der im Rahmen der Konsultation zur EMIR-Verordnung Befragten das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCP durch die Förderung einer einheitlichen Anwendung der EMIR-Verordnung sicherzustellen. Gleichzeitig kritisierten die Konsultationsteilnehmer die Dauer der Zulassungsverfahren und wiesen darauf hin, dass die Zulassungsfristen von den zuständigen nationalen Behörden in bestimmten Fällen beliebig verlängert werden können, was zu Rechtsunsicherheit führt. In einigen Stellungnahmen wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Funktionsweise der Aufsichtskollegien transparenter sein sollte, und zwar nicht nur für die CCP im Hinblick auf die Verfahren für die Zulassung und Ausweitung von Dienstleistungen, sondern auch für die Nutzer von CCP, damit diese die Zulassungsverfahren und deren Folgen besser nachvollziehen können. Darüber hinaus ersuchten verschiedene Behörden und Teilnehmer aus der Wirtschaft sowie Betreiber von Marktinfrastrukturen um mehr Klarheit hinsichtlich der Verfahren und Fristen für die Zulassung und die Ausweitung der von CCP erbrachten Dienstleistungen. Die Befragten brachten vor, dass in der EMIR-Verordnung die Modalitäten für die Abläufe im Kollegium präzisiert werden sollten, insbesondere was die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Mitglieder des Kollegiums anbelangt. Folglich besteht Verbesserungspotenzial – vor allem sollte die Beaufsichtigung von in der EU niedergelassenen CCP gestrafft werden. Ein solcher Schritt könnte zu einer wirksameren Zusammenarbeit zwischen der Aufsicht auf nationaler und auf EU-Ebene beitragen und auf diese Weise dabei helfen, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu vermeiden und den entsprechenden Zeit- und Ressourcenaufwand zu verringern.

In Bezug auf die derzeitigen Aufsichtsregelungen für Drittstaaten-CCP wiesen Wirtschaftsverbände im Rahmen der EMIR-Konsultation darauf hin, dass die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die Kommission zu viel Zeit in Anspruch nehme. Darüber hinaus äußerte die ESMA Zweifel, ob das Verfahren zur Anerkennung von Drittstaaten-CCP effizient sei. Der ESMA zufolge ist der Prozess zum einen starr und aufwändig, was sich in der begrenzten Anzahl von entsprechenden Beschlüssen, die im Jahr 2015 getroffen wurden, niederschlägt. Zum anderen hält die ESMA den Verwaltungsaufwand, der auf ihrer Seite bei der Anerkennung von Drittstaaten-CCP entsteht, für beträchtlich.

Was den Aspekt der Relevanz angeht, bleiben die in der EMIR-Verordnung festgelegten Aufsichtsmechanismen weiterhin wesentlicher Bestandteil der internationalen Anstrengungen zur Erhöhung der Stabilität auf dem globalen Markt für OTC-Derivate und erleichtern den Abschluss grenzüberschreitend geltender Gleichwertigkeitsvereinbarungen zwischen Staaten. Mit den Aufsichtsmechanismen im Sinne der EMIR-Verordnung wird zudem sichergestellt, dass die Finanzmärkte – im Sinne der Bemühungen der Kommission zur Unterstützung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung – weiterhin durch die Förderung von nachhaltigem und langfristigem Wachstum dazu beitragen, den Binnenmarkt im Interesse der Verbraucher und Unternehmen weiter zu vertiefen.

Wie in Abschnitt 2.4 des diesem Vorschlag beigefügten Berichts über die Folgenabschätzung dargelegt, stehen die in der EMIR-Verordnung festgelegten Aufsichtsmechanismen im Einklang mit anderen EU-Rechtsvorschriften, die auf Folgendes abzielen: i) die Systemrelevanz von CCP angemessen zu behandeln; ii) die Nutzung des zentralen Clearings weiter zu fördern und iii) die Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht auf EU-Ebene, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, zu verbessern.

Mit Blick auf den EU-Mehrwert konnte schließlich durch die Aufsichtsmechanismen gemäß der EMIR-Verordnung eine Lücke geschlossen werden, indem ein neuer Mechanismus zur Erleichterung der aufsichtlichen Konvergenz auf EU-Ebene eingeführt wurde, um die systemischen Risiken anzugehen, die von CCP ausgehen, die Clearing-Dienste für Gegenparteien in der EU anbieten.

3.2.Konsultation der Interessenträger

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf mehrere öffentliche Konsultationen.

Erstens werden etwa die Stellungnahmen von Interessenträgern und Behörden berücksichtigt, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission „Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion“ 37 vom 4. Mai 2017 eingegangen sind. In der Mitteilung stellte die Kommission fest, dass angesichts der Herausforderungen im Bereich des Derivate-Clearings weitere Änderungen erforderlich sind, um die Finanzstabilität sowie die Sicherheit und Solidität jener CCP zu gewährleisten, die für die Finanzmärkte in der EU von systemischer Bedeutung sind, und um die weitere Entwicklung der Kapitalmarktunion zu unterstützen.

Zweitens stützt sich der Vorschlag auf spezifische Bemerkungen zur EMIR-Verordnung und zur Beaufsichtigung von CCP, die im Rahmen der Konsultation über die Tätigkeit der ESA vom 21. März bis 17. Mai 2017 vorgebracht wurden. Die Konsultation sollte einen besseren Überblick über die Bereiche ermöglichen, in denen die Wirksamkeit und Effizienz der ESA gestärkt und verbessert werden kann. 38  

Drittens werden in dem Vorschlag Kommentare zur aufsichtlichen Konvergenz berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation zur Halbzeitbilanz der Kapitalmarktunion (20. Januar 2017 bis 17. März 2017) 39 eingegangen sind. Mit der Konsultation sollten Stellungnahmen der Interessenträger dazu eingeholt werden, wie das aktuelle Programm für eine Kapitalmarktunion aktualisiert und vervollständigt werden kann, sodass es einen soliden politischen Rahmen für die Entwicklung der Kapitalmärkte bildet. Im Rahmen der Konsultation waren 178 Antworten eingegangen.

Viertens wurde bei diesem Vorschlag spezifischen Beiträgen zu den in der EMIR-Verordnung festgelegten Aufsichtsregelungen Rechnung getragen, die während der Konsultation zur Überprüfung der EMIR-Verordnung (Mai bis August 2015) abgegeben worden waren. Im Rahmen der Konsultation hatte ein breites Spektrum von Interessenträgern und Behörden in mehr als 170 Beiträgen Stellung bezogen. 40  

Generell wiesen die Befragten darauf hin, dass die geltenden Aufsichtsregelungen der EMIR-Verordnung im Hinblick auf in der EU niedergelassene CCP zu mehr Sicherheit und Solidität beitragen, und beurteilten die von den Aufsichtskollegien wahrgenommene Rolle im Allgemeinen positiv. Die Befragten betonten auch, dass die meisten Anforderungen der EMIR-Verordnung erst seit kurzem anwendbar sind und es daher verfrüht sei, eine vollständige Überarbeitung der bestehenden Aufsichtsarchitektur in Erwägung zu ziehen. Von den Teilnehmern, insbesondere Behörden, wurde hervorgehoben, dass angesichts der unterschiedlichen Arten von CCP, die derzeit tätig sind (lokal/grenzüberschreitend), die zuständigen nationalen Behörden weiterhin aktiv in die Überwachung eingebunden sein sollten. In vielen Beiträgen wurde allerdings auch festgestellt, dass die Geschäfte von CCP von grenzüberschreitender Systemrelevanz sind und die Beaufsichtigung daher nicht ausschließlich auf nationaler Ebene erfolgen sollte. Hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCP sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine stärkere aufsichtliche Konvergenz auf EU-Ebene aus und wies darauf hin, dass das aktuelle System fragmentiert und ineffizient sei. Als Argumente für eine Ausweitung der Aufsichtsbefugnisse auf EU-Ebene wurden von den Teilnehmern die verstärkte grenzüberschreitende Tätigkeit, die systemische Bedeutung von CCP sowie der Zugang zu Liquidität im Euro-Währungsgebiet angeführt. Allerdings gaben die Teilnehmer im Hinblick auf jegliche Ausweitung der direkten Aufsichtsbefugnisse auf EU-Ebene im Zusammenhang mit EU- oder Drittstaaten-CCP zu bedenken, dass eine solche Ausweitung im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit stehen müsse, insbesondere deshalb, da keine EU-Struktur über ausreichende Ressourcen verfügt, um bei einem CCP-Ausfall entsprechend einzugreifen, ungeachtet dessen, wie gering das Risiko eines solchen Ausfalls ist. Schließlich betonten einige Teilnehmer, darunter die ESMA 41 , wie wichtig es sei, den für Drittstaaten-CCP bestehenden Rahmen zu verbessern.

3.3.Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu einschlägigen Handlungsalternativen durchgeführt. Die politischen Optionen wurden vor dem Hintergrund der wichtigsten Ziele bewertet, d. h. mit Blick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Effizienz bei CCP, die von systemischer Bedeutung für die EU-Märkte sind, und auf die Stärkung der Finanzstabilität in der EU, ohne dass dadurch eine übermäßige Fragmentierung des weltweiten Systems verursacht wird.

Am 22. Mai wurde der Bericht über die Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) vorgelegt. Nachdem der RSB eine Reihe von Empfehlungen für Verbesserungen im Wege eines schriftlichen Verfahrens abgegeben hatte, wurde der Bericht dem RBS am 30. Mai erneut vorgelegt und am 2. Juni 2017 gebilligt. Folgende Änderungen wurden an der Folgenabschätzung vorgenommen, um die Empfehlungen des RSB zu berücksichtigen:

1. Spezifische systemische Risiken im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU: Nähere Angaben zu den Änderungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sind im Abschnitt über das Basisszenario im Kapitel über die politischen Optionen enthalten.

2. Bevorzugte politische Option für die Eindämmung von Risiken im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCP: Detailliertere Beschreibung, wie Option 3 im Zusammenhang mit einer auf Kriterien oder Schwellenwerten basierenden Beaufsichtigung für Drittstaaten-CCP in der Praxis funktionieren würde, je nach Risiko, das von diesen für die EU ausgeht.

3. Auswirkungen der bevorzugten politischen Optionen auf systemische Risiken: Detailliertere Beschreibung der Rolle von emittierenden Zentralbanken in Bezug auf in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCP. Präzisierung, dass die Risiken für die EU, die von Drittstaaten-CCP ausgehen, angemessenen berücksichtigt werden müssen, wenn ein Kompromiss zwischen Aufsichtslast und Finanzstabilität vorgeschlagen wird. Erläuterung, dass eine gezielte Standortpolitik die Kosten minimieren würde.

4. Sonstige Aspekte: i) Klärung, wie die Beschlussfassungsverfahren des Exekutivausschusses im Vergleich zu den bestehenden Verfahren der Aufsichtskollegien ablaufen; ii) Definition der operativen Ziele im Kapitel über die Überwachung und Bewertung und iii) weitere Erläuterung, weshalb dem Bericht über die Folgenabschätzung kein Anhang mit einer formellen Bewertung von in der EU niedergelassenen CCP beigefügt wurde.

Die in der Folgenabschätzung geprüften Optionen betreffen gezielte Änderungen der Aufsichtsregelungen gemäß der EMIR-Verordnung, die sowohl für in der EU als auch für in Drittstaaten niedergelassene CCP gelten, die Gegenparteien in der EU ihre Dienstleistungen anbieten oder dies beabsichtigen. Zur Verwirklichung der angestrebten Ziele wurden verschiedene bevorzugte Optionen ermittelt:

·Für eine bessere Beaufsichtigung von in der EU niedergelassenen CCP sollten die derzeitigen Aufsichtsregelungen gestrafft und durch die Einrichtung eines europäischen Aufsichtsmechanismus stärker zentralisiert werden, wobei sicherzustellen ist, dass die nationalen Behörden, emittierenden Zentralbanken und die ESMA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten angemessen eingebunden sind. Dies wird dabei helfen, die Aufsichtsregelungen für in der EU niedergelassene CCP kohärenter zu gestalten, da auf diese Weise gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-CCP sowie eine einheitliche Anwendung der EMIR-Verordnung in der EU gefördert werden und gleichzeitig gewährleistet wird, dass bestimmte Bereiche der aufsichtlichen Verantwortung und der entsprechenden nationalen fiskalischen Zuständigkeiten weiterhin angemessen aufeinander abgestimmt sind. Dadurch wird zu einer Kostensenkung beigetragen, sowohl auf institutioneller Ebene durch die Vermeidung von Kompetenzüberschneidungen zwischen den Behörden bei der Beaufsichtigung, als auch auf Ebene der CCP, indem deren Aufsichtsrahmen vereinfacht und das Risiko von Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben begrenzt wird.

·Im Bericht über die Folgenabschätzung wird festgehalten, dass CCP aus Drittstaaten auf der Grundlage objektiver Kriterien oder Schwellenwerte stufenweise zusätzlichen aufsichtlichen Anforderungen der ESMA und der betreffenden emittierenden Zentralbanken unterworfen werden könnten, um die Aufsichtsmechanismen innerhalb der EU, die die Risiken im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCP mindern sollen, zu stärken. Der Umfang und die Intensität der Aufsicht auf EU-Ebene wären verhältnismäßig und von den Risiken abhängig, die für die EU von CCP aus Drittstaaten ausgehen. Hierbei könnten verschiedene Kriterien oder Schwellenwerte herangezogen werden: CCP mit geringer Systemrelevanz (Tier 1-CCP) würden im Wesentlichen weiterhin der Umsetzung der EMIR-Regelungen über die Gleichwertigkeit und Anerkennung unterliegen, während CCP von mittlerer bis hoher Systemrelevanz (Tier 2-CCP) stufenweise zusätzlichen aufsichtlichen Anforderungen unterworfen würden; am Ende des Spektrums stünden für Drittstaaten-CCP, von denen ein erhebliches Risiko für die EU und die Stabilität ihres Finanzsystems ausgeht, die Anforderung einer EU-Zulassung sowie Niederlassungsanforderungen.

·Diese stufenweise Verschärfung der aufsichtlichen Anforderungen wird eine verhältnismäßige und ausgewogene Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCP und eine angemessene Minderung der damit verbundenen Systemrisiken ermöglichen, ohne dass dadurch das weltweite System übermäßig fragmentiert wird und den Marktteilnehmern zu hohe Kosten entstehen. Auf diese Weise wird zur Verbesserung der Mechanismen beigetragen, die den EU-Aufsichtsbehörden und emittierenden Zentralbanken bei der Bewältigung von Risiken, die von Drittstaaten-CCP ausgehen, zur Verfügung stehen, und gleichzeitig werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCP sowie eine bessere kontinuierliche Durchsetzung und Einhaltung der Bestimmungen mit Blick auf CCP aus Drittstaaten sichergestellt. Diese Option könnte auf institutioneller Ebene und auf Ebene von Drittstaaten-CCP und letztlich auch bei den Marktteilnehmern bestimmte zusätzliche Kosten verursachen; solche Kosten müssen jedoch vor dem Hintergrund der stärkeren Verringerung systemischer Risiken betrachtet werden, auch wenn die genauen monetären Vorteile einer Verringerung systemischer Risiken im Voraus schwer zu quantifizieren sind.

Das Paket der vorgeschlagenen Optionen zielt darauf ab, dass klare und kohärente Aufsichtsregelungen für in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCP festgelegt werden.

Im Bericht über die Folgenabschätzung wird auch den Gesamtkosten und den Vorteilen der bevorzugten Optionen Rechnung getragen, um die Befolgungskosten und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer bewerten zu können. Im folgenden Abschnitt werden die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen dargelegt.

3.4.Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Während die EMIR-Verordnung dem allgemeinen Ziel dient, Systemrisiken durch mehr Sicherheit und Effizienz bei den CCP zu verringern, sollen mit der vorliegenden Initiative eine wirksamere und effiziente Beaufsichtigung von CCP sowie – durch einen verhältnismäßigen Ansatz auf der Grundlage einer sorgfältigen Risikobewertung – ein Abbau des Regelungs- und Befolgungsaufwands für die Marktteilnehmer erreicht werden. Dies steht im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung der Kommission.

Diese Initiative wird die Aufsichtsregelungen für in der EU niedergelassene CCP stärken (vor dem Hintergrund ihres Wachstums und ihrer zunehmenden Integration, Konzentration und Verflechtung) und die EU-Behörden in die Lage versetzen, das von Drittstaaten-CCP ausgehende Risiko für die EU besser zu überwachen und zu mindern. Auf diese Weise wird dazu beigetragen, die ohnehin schon geringe Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP (der aber gravierende Auswirkungen haben könnte) weiter zu senken und die allgemeine Stabilität des EU-Finanzsystems als Ganzes zu stärken. Der verbesserte Aufsichtsrahmen wird die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit insgesamt erhöhen. Zwar mögen durch den Rahmen im Vorfeld wirtschaftliche Kosten entstehen, doch die Finanzkrise der Jahre 2007-2008 hat umfangreich empirisch belegt, wie nützlich Krisenprävention in Form möglichst wirksamer Aufsichtsregelungen sein kann.

Eine Schätzung der mit den bevorzugten Optionen verbundenen Kosten ist nur unter Einschränkungen möglich, da diese mit der Beaufsichtigung von CCP im Zusammenhang stehen. Während die zusätzlichen Kosten oder Umstrukturierungskosten für Behörden auf EU- und nationaler Ebene (die z. B. durch zusätzliche Ressourcen und Aufgaben anfallen) quantifiziert werden können, sind die Auswirkungen für die Marktteilnehmer nicht so einfach feststellbar und lassen sich nur auf der Grundlage von Annahmen einschätzen, wobei fraglich ist, wie belastbar solche Schätzungen sind. Da die bevorzugte Option für CCP aus Drittstaaten außerdem auf einem stufenweisen Ansatz für die aufsichtlichen Anforderungen basiert, wären die damit verbundenen Kosten CCP-spezifisch und würden davon abhängen, wie sich die Tätigkeiten der beaufsichtigten und anerkannten CCP auf die EU auswirken. Es besteht jedoch die Möglichkeit, festzustellen, wodurch den Marktteilnehmern Kosten und Effizienzgewinne entstehen könnten.

Potenzial für eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und eine Kostenverringerung

Ziel dieser Initiative ist es, den Aufsichtsrahmen für in der EU niedergelassene CCP zu straffen und die Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCP zu stärken. Durch die Zentralisierung der Aufsicht auf EU-Ebene im Rahmen eines europäischen Aufsichtsmechanismus würde verhindert, dass bei den verschiedenen nationalen Behörden Doppelarbeit entsteht. Die Initiative würde somit Skaleneffekte auf EU-Ebene bewirken; darüber hinaus dürfte sich die Notwendigkeit verringern, gesonderte Ressourcen bereitzustellen.

Was die Marktteilnehmer betrifft, dürften die CCP in erster Linie von einer Verringerung des Verwaltungsaufwands profitieren, da nur noch eine einzige Stelle für die grenzüberschreitende Aufsicht auf EU-Ebene zuständig wäre.

Auswirkungen auf die Marktteilnehmer (einschließlich KMU)

Was die Beaufsichtigung von in der EU niedergelassenen CCP angeht, dürften die im Rahmen der bevorzugten Option vorgeschlagenen Änderungen keine signifikanten Auswirkungen auf die Clearing-Kosten haben – weder für Clearingmitglieder, noch für deren Kunden oder indirekte Kunden. Zur Finanzierung des europäischen Aufsichtsmechanismus könnten von CCP Aufsichtsgebühren verlangt werden. Diese stünden jedoch in angemessenem Verhältnis zu den Tätigkeiten der CCP und entsprächen lediglich einem vernachlässigbaren Anteil an ihrem Umsatz. Bei den Kosten würde es sich um minimale Anpassungskosten handeln, die sich auf den Markt abwälzen lassen.

Im Hinblick auf die Beaufsichtigung von CCP aus Drittstaaten würden gemäß der bevorzugten Option in erster Linie dann Kosten entstehen, wenn im Rahmen der stufenweisen Verschärfung der Aufsichtsanforderungen eine EU-Zulassung und -Niederlassung erforderlich würde. Abgesehen von der Standortanforderung wäre die Situation für Tier 1- und Tier 2-CCP ähnlich der für in der EU niedergelassene CCP, da für die Finanzierung des europäischen Mechanismus nur begrenzte Aufsichtsgebühren zu entrichten wären. Infolgedessen würden bei den Marktteilnehmern lediglich geringe zusätzliche Kosten anfallen.

Um den europäischen Aufsichtsmechanismus einzurichten und zu handlungsfähig zu machen, sodass eine tägliche Beaufsichtigung der 17 derzeit in der EU niedergelassenen CCP möglich ist, wird ein Kernteam notwendig sein. Unter der Annahme, dass alle CCP aus Drittstaaten, die eine Anerkennung beantragen, auch schließlich anerkannt werden, hieße dies, dass der Exekutivausschuss für rund 40 CCP zuständig wäre – entweder indirekt durch Überwachung und Informationsaustausch (Tier 1-CCP) oder zusätzlich direkt durch die Beaufsichtigung der Tier 2-CCP, die potenziell signifikantere Risiken bergen.

Angesichts der Anzahl von CCP aus Drittstaaten, die entweder indirekt oder direkt zu beaufsichtigen wären, sowie der Art und Komplexität der Aufgaben im Zusammenhang mit Tier 1- bzw. Tier 2-CCP, werden schätzungsweise rund 49 Vollzeitäquivalente erforderlich sein. Die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit den bevorzugten Optionen für die Beaufsichtigung von CCP dürften sich insgesamt auf rund 7 Mio. EUR pro Jahr belaufen.

Über die aufsichtsbedingten Kosten hinaus würden den Clearing-Gegenparteien (Clearingmitgliedern und deren Kunden) in erster Linie dann Kosten entstehen, wenn für Tier 2-CCP mit wesentlicher Systemrelevanz die Anforderung eingeführt würde, eine EU-Zulassung und -Niederlassung nachzuweisen. Diese Kosten würden von rechtlichen und operationellen Erwägungen sowie, falls sie nicht richtig kalibriert werden, von der Marktfragmentierung und den damit verbundenen Folgen für die Marktliquidität und die Ausführungspreise bestimmt. Effizienzgewinne oder -verluste bei den Einschüssen würden weitgehend von der Fähigkeit der Marktteilnehmer abhängen, statt auf CCP aus Drittstaaten auf in der EU niedergelassene CCP zurückzugreifen. Die entscheidenden Faktoren für diese Kosten sind in Abschnitt 5.3 des Berichts über die Folgenabschätzung erläutert, der diesem Vorschlag beigefügt ist.

Darüber hinaus hätten Anforderungen an den Standort, sofern sie nicht genau auf die Systemrisiken von Drittstaaten-CCP abgestimmt sind, sondern nach objektiven Kriterien festgelegt werden, möglicherweise Auswirkungen auf die Clearing-Kosten, den Zugang zum indirekten Clearing für Kunden von Clearingmitgliedern (einschließlich nicht-finanzieller Gegenparteien und kleiner finanzieller Gegenparteien) und somit generell auf die Fähigkeit, Risiken für EU-Gegenparteien abzusichern.

Diese Auswirkungen müssen jedoch gegenüber den Vorteilen einer besseren Krisenprävention abgewogen werden. Insgesamt werden Unternehmen, KMU und Mikrounternehmen von stabileren CCP und einer verbesserten Kontinuität der wichtigsten kritischen Funktionen von CCP profitieren, falls es in Zukunft zu einem Krisenfall kommen sollte, der zu einer Schieflage oder einem Ausfall einer CCP führt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Krise eintritt, sollte weiter gesenkt werden, indem die Fähigkeit der einschlägigen Behörden in der EU verbessert wird, die Entstehung systemischer Risiken bei in der EU niedergelassenen CCP zu verhindern und die Gefahr einer Ansteckung durch finanzielle Schwierigkeiten von Drittstaaten-CCP zu mindern. Dadurch würden die potenziellen negativen Folgewirkungen einer Krise im Finanzsektor – z. B. eine geringere Bereitschaft und/oder geringere Kapazitäten des Bankensektors, die Realwirtschaft zu finanzieren, Rezessionen usw. –, durch die die KMU und deren Fähigkeit, ihre Finanzierung zu sichern, in der Regel stark in Mitleidenschaft gezogen werden, ebenfalls verringert.

Darüber hinaus sollte der Vorschlag zur weiteren Förderung der Nutzung des zentralen Clearings beitragen und den Zugang von KMU zu Finanzinstrumenten – entweder, um Geschäfte abzusichern oder Investitionen zu tätigen – erleichtern, indem in Kombination mit der unlängst von der Kommission vorgelegten EMIR-REFIT-Initiative zur Verringerung der übermäßigen Kosten für kleinere Gegenparteien die Aufsichtsregelungen für in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCP präzisiert werden. Der Vorschlag wird daher grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb der EU noch weiter erleichtern und einen effizienten und wettbewerbsfähigen Markt für EU-CCP fördern und damit einen Beitrag zu den Zielen der Kapitalmarktunion leisten.

Auswirkungen auf den EU-Haushalt

Insgesamt hätten die geplanten Änderungen an der Beaufsichtigung von EU-CCP keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da etwaige zusätzliche Kosten, z. B. für den zusätzlichen Ressourcenbedarf für den europäischen Mechanismus, durch bei den CCP erhobene Aufsichtsgebühren abgedeckt würden. Die einschlägigen Änderungen dürften aber letztlich allen Marktteilnehmern und Mitgliedstaaten zugutekommen, da sie für einen sichereren Clearing-Markt innerhalb der EU sorgen. In den nachstehenden Abschnitten wird weiter erörtert, wie sich eine Verbesserung der Beaufsichtigung von in der EU niedergelassenen CCP finanziell auswirken würde.

Auch die geplanten Änderungen, die auf eine Verringerung der von Drittstaaten-CCP ausgehenden Risiken abstellen, hätten keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da jegliche zusätzlich für den europäischen Mechanismus erforderlichen Mittel ebenfalls durch bei Drittstaaten-CCP erhobene Aufsichtsgebühren finanziert würden. Die EU würde von der Initiative profitieren, da auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass Risiken für die Finanzstabilität von außen in die EU dringen, und außerdem dafür gesorgt wird, dass die Geschäfte von EU-Gegenparteien mit Drittstaaten-CCP in einem sicheren Umfeld abgewickelt werden, was wiederum die Weltmärkte stärkt und stabilisiert.

3.5.Grundrechte

Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag dürfte keinerlei direkte Auswirkungen auf die Rechte haben, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgesehenen Änderungen, mit denen die Beaufsichtigung von in der EU niedergelassenen CCP verbessert und Risiken eingedämmt werden sollen, die von Drittstaaten-CCP ausgehen, werden voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU haben.

Die ESMA wird möglicherweise zusätzliche Aufgaben übernehmen, etwa die Bearbeitung der Registrierung von CCP aus Drittstaaten und deren laufende Beaufsichtigung, was dazu führen könnte, dass die für die ESMA vorgesehenen Ressourcen aufgestockt werden müssen. Etwaige zusätzliche Kosten für den EU-Haushalt könnten jedoch gesenkt werden, indem die Mittelausstattung für den europäischen Mechanismus z. B. dadurch erhöht wird, dass bei in der EU und in Drittstaaten niedergelassenen CCP, die direkt von der ESMA beaufsichtigt würden, Gebühren erhoben werden.

Die finanziellen und budgetären Auswirkungen des Vorschlags werden im beigefügten Finanzbogen beschrieben.

5.WEITERE ANGABEN

5.1.Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

In dem Vorschlag ist eine vollumfängliche Bewertung der EMIR-Verordnung vorgesehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, wie wirksam und effizient die ursprüngliche Zielsetzung der EMIR-Verordnung, d. h. die Stärkung der Finanzstabilität, durch die vorgeschlagenen Aufsichtsregelungen erreicht wird. Bei der Bewertung sollten somit alle Aspekte der EMIR-Verordnung berücksichtigt werden, insbesondere aber die Folgenden:

·Anzahl der CCP, die saniert oder abgewickelt werden bzw. wurden;

·Häufigkeit, in der das Streitbeilegungsverfahren von den zuständigen nationalen Behörden genutzt wurde;

·Anzahl der Vor-Ort-Prüfungen von CCP aus Drittstaaten;

·Anzahl der anerkannten CCP aus Drittstaaten;

·Anzahl der Verstöße gegen die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit und/oder die Anerkennung von CCP aus Drittstaaten;

·geschätzte Kosten für Gegenparteien in der EU.

Grundsätzlich sollte diese Bewertung mindestens fünf Jahre nach der Anwendung dieser Änderungen durchgeführt werden.

Bei der Bewertung sollten Beiträge von allen einschlägigen Interessenträgern eingeholt werden, insbesondere jedoch von CCP, Clearingmitgliedern, nichtfinanziellen Gegenparteien, kleinen finanziellen Gegenparteien sowie im Allgemeinen von Kunden und indirekten Kunden von Clearingmitgliedern. Auch die ESMA und die nationalen Behörden und Zentralbanken sollten Beiträge leisten. Die statistischen Daten für die Analyse sollten von der ESMA bereitgestellt werden.

5.2.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

5.2.1.Einrichtung des CCP-Exekutivausschusses innerhalb des Rates der Aufseher der ESMA

Änderungen zur Präzisierung der Beziehung zwischen dem CCP-Exekutivausschuss und dem Rat der Aufseher der ESMA (ESMA-Verordnung, Artikel 4, 6, 40, 42, 43)

Durch Artikel 1 Absatz 1 wird in Artikel 4 der ESMA-Verordnung ein neuer Absatz 4 eingefügt, mit dem die Begriffsbestimmung für CCP an diejenige der EMIR-Verordnung angeglichen wird.

Artikel 1 Absatz 2 fügt in Artikel 6 der ESMA-Verordnung Ziffer 1a ein, um innerhalb des Rates der Aufseher der ESMA einen Exekutivausschuss (CCP-Exekutivausschuss) einzurichten, der mit der Beaufsichtigung von in der Union und in Drittstaaten niedergelassenen CCP befasst ist.

Mit Artikel 1 Absatz 4 wird in Artikel 40 Absatz 1 der ESMA-Verordnung ein neuer Buchstabe f eingefügt, in dem festgelegt ist, dass es sich bei dem Leiter und den zwei Direktoren des CCP-Exekutivausschusses um nicht stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher der ESMA handelt.

Artikel 42 Unterabsatz 1 der ESMA-Verordnung wird durch Artikel 1 Absatz 5 geändert, um festzuhalten, dass der Vorsitzende, die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher, der Leiter und die beiden Direktoren des CCP-Exekutivausschusses unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln.

Durch Artikel 1 Absatz 6 wird Artikel 43 Absatz 1 der ESMA-Verordnung dahingehend geändert, dass zwischen den Aufgaben des Rates der Aufseher und den Aufgaben des CCP-Exekutivausschusses unterschieden wird. Artikel 1 Absatz 6 ersetzt außerdem Artikel 43 Absatz 8 der ESMA-Verordnung, um zudem festzulegen, dass der Rat der Aufseher im Benehmen mit dem CCP-Exekutivausschuss die Aufsicht über den Exekutivdirektor hat.

Änderungen im Hinblick auf die Festlegung der Organisation des CCP-Exekutivausschusses (ESMA-Verordnung, neue Artikel 44a bis 44c)

Um festzulegen, wie der Rat der Aufseher in seiner Zusammensetzung als CCP-Exekutivausschuss innerhalb der ESMA organisiert werden soll, werden durch Artikel 1 Absatz 7 die neuen Artikel 44a, 44b und 44c eingeführt, die Teil des neuen Abschnitts 1A in Kapitel III der ESMA-Verordnung sind. Der neue Abschnitt 1A regelt die Zusammensetzung des CCP-Exekutivausschusses sowie dessen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse, um einen kohärenten Ansatz für die Aufsicht in der EU, ein angemessenes Maß an Fachkenntnissen sowie rasche und effiziente Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von CCP sicherzustellen.

Der neue Artikel 44a sieht folgende Zusammensetzung des Rates der Aufseher in seiner Formation als CCP-Exekutivausschuss vor: i) ständige Mitglieder, darunter ein unabhängiger Leiter und zwei Direktoren, die stimmberechtigt sind, sowie jeweils ein Vertreter der EZB und der Kommission, die nicht stimmberechtigt sind und ii) spezifische Mitglieder für die einzelnen CCP, einschließlich eines stimmberechtigten Vertreters der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, und eines Vertreters der betreffenden emittierenden Zentralbank(en), der bzw. die kein Stimmrecht hat bzw. haben. Die ständigen Mitglieder sollten an allen Sitzungen des CCP-Exekutivausschusses teilnehmen. Die CCP-spezifischen Mitglieder nehmen nur dann an den Sitzungen teil, wenn dies im Hinblick auf die von ihnen beaufsichtigten CCP erforderlich und angemessen ist. Der Leiter kann auch andere Mitglieder des derzeitigen Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 18 der EMIR-Verordnung sowie Vertreter von Behörden, die für von der ESMA anerkannte CCP aus Drittstaaten zuständig sind, als Beobachter einladen, um sicherzustellen, dass die Standpunkte der anderen betroffenen Behörden vom CCP-Exekutivausschuss hinreichend berücksichtigt werden. Durch die Präsenz unabhängiger ständiger Mitglieder und CCP-spezifischer Mitglieder wird gewährleistet, dass im Rahmen des CCP-Exekutivausschusses unionsweit kohärente, angemessene und verhältnismäßige Entscheidungen getroffen werden und die betreffenden nationalen zuständigen Behörden, emittierenden Zentralbanken und Beobachter in die Beschlussfassung über Fragen im Zusammenhang mit einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen CCP eingebunden sind. Stehen Beschlüsse über eine Drittstaaten-CCP an, sollten lediglich die ständigen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses und die betreffenden emittierenden Zentralbanken (Unionswährungen) an der Entscheidungsfindung beteiligt sein.

Der neue Artikel 44b sieht vor, dass der CCP-Exekutivausschuss eine Reihe spezifischer Aufgaben wahrnimmt, die ihm gemäß der EMIR-Verordnung zugewiesen werden und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten gewährleisten sollen. Verweise auf die ESMA in den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen an der EMIR-Verordnung beziehen sich daher auf den CCP-Exekutivausschuss, sofern nicht anders angegeben. Der Artikel sieht ferner vor, dass der CCP-Exekutivausschuss mit eigenen Mitarbeitern und angemessenen Ressourcen ausgestattet wird, um dessen Autonomie, Unabhängigkeit, und angemessenes Funktionieren zu garantieren.

Zur Gewährleistung einer zügigen und wirksamen Beschlussfassung ist in dem neuen Artikel 44c festgelegt, dass der CCP-Exekutivausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe der in dem neuen Artikel 44a Absatz 1 festgelegten Stimmrechte mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder fasst und dass der Leiter bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

Änderungen zur Festlegung der Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit der Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses (ESMA-Verordnung, neuer Artikel 48a, Artikel 49 und 50)

Artikel 1 Absatz 8 ändert die Überschrift von Abschnitt 3 des Kapitels III der ESMA-Verordnung, um den Anforderungen an den Leiter und die beiden Direktoren des CCP-Exekutivausschusses Rechnung zu tragen.

Durch Artikel 1 Absatz 9 wird der neue Artikel 48a eingefügt, in dem die Ernennung und die Aufgaben des Leiters und der Direktoren des CCP-Exekutivausschusses geregelt sind. In Artikel 48a Absatz 2 wird festgelegt, dass der Leiter und die beiden Direktoren mittels eines offenen Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in den Bereichen Clearing, Nachhandelsaktivitäten und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung mit der Beaufsichtigung und Regulierung von CCP ernannt werden, um ein angemessenes Niveau an Fachkompetenz zu gewährleisten. In Artikel 48a Absatz 4 wird spezifiziert, dass die Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung von Kandidaten zur Billigung vorlegt. Nach Billigung des Europäischen Parlaments wird der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Leiters und der beiden Direktoren verabschieden. Durch die Einbeziehung der gesetzgebenden Organe in das Ernennungsverfahren werden Transparenz und demokratische Kontrolle gewährleistet. Darüber hinaus wird in Artikel 48a Absatz 5 festgelegt, dass der Rat auf der Grundlage eines vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlags der Kommission unter bestimmten Bedingungen einen Durchführungsrechtsakt zur Amtsenthebung des Leiters oder der Direktoren annehmen kann, sodass diese gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig sind und der Schutz der Rechte der Unionsorgane gewahrt bleibt.

Artikel 49 der ESMA-Verordnung wird durch Artikel 1 Absatz 10 geändert, um festzulegen, dass der Leiter und die Direktoren des CCP-Exekutivausschusses unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln.

Artikel 1 Absatz 11 ändert Artikel 50 der ESMA-Verordnung dahingehend, dass zur Gewährleistung der demokratischen Rechenschaftspflicht festgelegt wird, dass das Europäische Parlament und der Rat den Leiter des CCP-Exekutivausschusses ersuchen können, eine Erklärung abzugeben. Außerdem ist der Leiter des CCP-Exekutivausschusses gehalten, dem Europäischen Parlament auf Verlangen einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des CCP-Exekutivausschusses vorzulegen und ihm sämtliche auf Ad-hoc-Basis angeforderten Informationen zu übermitteln.

Änderungen, um die Zuständigkeiten des CCP-Exekutivausschusses und die Aufgaben des Exekutivdirektors der ESMA aufeinander abzustimmen und die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags sowie das Berufsgeheimnis zu spezifizieren (ESMA-Verordnung, Artikel  53, 63 und 70)

Artikel 1 Absatz 12 ändert Artikel 53 der ESMA-Verordnung, um festzulegen, wie die Zuständigkeiten des CCP-Exekutivausschusses und die Aufgaben des Exekutivdirektors der ESMA ineinandergreifen. Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a zur Änderung von Artikel 53 Absatz 2 präzisiert, dass der Exekutivdirektor bei der Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der ESMA unter der Aufsicht des Verwaltungsrats die Leitlinien des CCP-Exekutivausschusses berücksichtigt. Artikel 53 Absatz 4 wird durch Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe b geändert, um festzulegen, dass der Exekutivdirektor bei der Ausarbeitung des mehrjährigen Arbeitsprogramms im Zusammenhang mit Aufgaben, die in die Zuständigkeit des CCP-Exekutivausschusses fallen, dessen Zustimmung einholt, bevor das Programm dem Verwaltungsrat übermittelt wird. Durch Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe c wird Artikel 53 Absatz 7 geändert, um zu regeln, dass der Exekutivdirektor bei der Ausarbeitung des Entwurfs für den Bericht über die Tätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit Aufgaben, die in die Zuständigkeit des CCP-Exekutivausschusses fallen, dessen Zustimmung einholt, bevor der Bericht dem Verwaltungsrat übermittelt wird.

In Artikel 63 der ESMA-Verordnung wird durch Artikel 1 Absatz 13 ein neuer Absatz 1a eingefügt, in dem festgelegt wird, dass die Ausgaben und Gebühren im Zusammenhang mit den Aufgaben des CCP-Exekutivausschusses im Haushaltsvoranschlag der ESMA gesondert auszuweisen sind. Der CCP-Exekutivausschuss billigt den vom Exekutivdirektor in Bezug auf solche Ausgaben und Gebühren ausgearbeiteten Entwurf vor der Annahme des Voranschlags.

Durch Artikel 1 Absatz 14 wird Artikel 70 Absatz 1 der ESMA-Verordnung geändert, um vorzusehen, dass die Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts unterliegen.

Änderungen im Hinblick auf die Verbesserung der Fähigkeit der ESMA, Informationen zu erheben (ESMA-Verordnung, Artikel 35)

Artikel 1 Absatz 3 ersetzt Artikel 35 Absatz 6 der ESMA-Verordnung, um festzulegen, dass die ESMA direkt von zugelassenen oder anerkannten CCP, zugelassenen Zentralverwahrern und zugelassenen Handelsplätzen Informationen anfordern kann, sofern von den zuständigen Behörden oder anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten keine vollständigen Informationen bereitgestellt werden. Die ESMA unterrichtet die zuständigen Behörden über derartige Anfragen.

5.2.2.Beaufsichtigung von in der Union niedergelassenen CCP

Änderungen der Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer in der EU niedergelassenen CCP (EMIR-Verordnung, Artikel 17, 18, 19, 20 und 21)

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

Artikel 2 Absatz 2 ändert Artikel 17 Absatz 3 der EMIR-Verordnung dahingehend, dass die von einer zuständigen Behörde vorgenommene Prüfung der Vollständigkeit eines Antrags einer CCP in Abstimmung mit der ESMA erfolgt und die ESMA und das Kollegium über alle zusätzlichen Angaben unterrichtet werden, die die zuständige Behörde in Bezug auf einen Antrag erhalten hat.

Vorsitz und Zusammensetzung des Kollegiums

Die Änderung von Artikel 18 der EMIR-Verordnung durch Artikel 2 Absatz 3 dient der Präzisierung, wie die Zuständigkeiten auf die Behörden innerhalb des Kollegiums verteilt werden. Nach dem neuen Artikel 18 Absatz 1 übernimmt der Leiter des CCP-Exekutivausschusses den Vorsitz und die Verwaltung des Kollegiums. In dem neuen Buchstaben a des Artikels 18 Absatz 2 der EMIR-Verordnung wird festgelegt, dass anstelle der ESMA die ständigen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses am Kollegium teilnehmen. Mit dem neuen Buchstaben c des Artikel 18 Absatz 2 wird – sofern erforderlich und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates – der Kreis der für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, zuständigen Behörden um die EZB erweitert.

Stellungnahme des Kollegiums

Artikel 2 Absatz 4 ändert Artikel 19 Absatz 3 der EMIR-Verordnung in Bezug auf das Stimmrecht der Mitglieder des Kollegiums dahingehend, dass jedes ständige Mitglied des CCP-Exekutivausschusses jeweils eine Stimme hat, mit Ausnahme des nicht stimmberechtigten Vertreters der Kommission.

Entzug der Zulassung

Artikel 2 Absatz 5 zur Änderung von Artikel 20 Absatz 6 der EMIR-Verordnung sieht vor, dass eine für eine CCP zuständige Behörde der ESMA und den Mitgliedern des Kollegiums ihren ausführlich begründeten Entwurf einer Entscheidung über den Entzug einer Zulassung übermittelt.

Überprüfung und Bewertung

Artikel 21 Absätze 1 und 3 der EMIR-Verordnung über die Überprüfung und Bewertung zugelassener CCP wird durch Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a und b ersetzt. Der neue Artikel 21 Absatz 1 sieht vor, dass die Überprüfung und Bewertung, inwieweit die CCP den Bestimmungen der EMIR-Verordnung nachkommt, von einer zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der ESMA durchgeführt wird. Nach dem neuen Artikel 21 Absatz 3 wird die ESMA festlegen, wie häufig und umfassend eine solche Überprüfung und Bewertung zu erfolgen hat; in dem Artikel ist ferner vorgesehen, dass Mitarbeiter der ESMA zur Teilnahme an jeglichen Prüfungen vor Ort eingeladen werden sollten. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde nach dem Artikel verpflichtet, der ESMA alle Informationen zu übermitteln, die sie von einer CCP erhält, und sämtliche von der ESMA gewünschten Informationen anzufordern, die diese nicht von der betreffenden CCP einholen kann.

Änderungen im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von in der EU niedergelassenen CCP (EMIR-Verordnung, neue Artikel 21a, 21b und 21c)

Durch Artikel 2 Absatz 7 werden die neuen Artikel 21a, 21b und 21c in die EMIR-Verordnung eingefügt, um die Rolle des CCP-Exekutivausschusses bei der Zulassung und Beaufsichtigung von CCP genauer zu fassen und zu spezifizieren, wie die Zuständigkeiten auf die Behörden verteilt sind.

Die zuständigen nationalen Behörden werden weiterhin ihre Aufsichtsbefugnisse im Einklang mit der geltenden EMIR-Verordnung ausüben können, doch für bestimmte Entscheidungen wird nun die vorherige Zustimmung der ESMA und gegebenenfalls der betreffenden emittierenden Zentralbank(en) erforderlich sein. Auf diese Weise soll die unionsweite aufsichtliche Konvergenz im Hinblick auf CCP gefördert werden. Der neue Artikel 21a sieht vor, dass die zuständigen Behörden zunächst Entscheidungsentwürfe ausarbeiten und diese der ESMA zur vorherigen Zustimmung übermitteln, sofern die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu einer CCP, dem Zugang zu einem Handelsplatz, der Zulassung einer CCP, der Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen einer CCP, Eigenkapitalanforderungen, dem Entzug der Zulassung, der Überprüfung und Bewertung, Anteilseignern und Mitgliedern mit qualifizierten Beteiligungen, Informationen für zuständige Behörden, der Überprüfung von Modellen, Stresstests und Backtesting sowie der Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen stehen. Sämtliche anderen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 22 in Verbindung mit den Anforderungen an CCP und Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel IV und V der EMIR-Verordnung erfordern ebenfalls eine vorherige Zustimmung der ESMA. Schlägt die ESMA Änderungen an bestimmten Entscheidungsentwürfen einer zuständigen Behörde vor, so werden die betreffenden Entscheidungen erst dann angenommen, wenn sie – wie von der ESMA gefordert – geändert worden sind. Bringt die ESMA Einwände gegen bestimmte Entscheidungsentwürfe einer zuständigen Behörde vor, so werden die betreffenden Entscheidungen nicht angenommen. Für den Fall, dass zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden Meinungsverschiedenheiten bestehen, sieht der neue Artikel 21a außerdem einen Streitbeilegungsmechanismus vor. Ist eine zuständige Behörde mit den Änderungen oder den Einwänden der ESMA gegen bestimmte ihrer Entscheidungsentwürfe nicht einverstanden, so wird die Angelegenheit dem Rat der Aufseher der ESMA zur endgültigen Beschlussfassung zugeleitet. Schließlich darf die ESMA gemäß dem neuen Artikel 21a einen an einen Finanzmarktteilnehmer gerichteten Einzelbeschluss erlassen, wenn die zuständigen nationalen Behörden nicht willens sind, der Stellungnahme oder den Forderungen der ESMA Rechnung zu tragen.

Da das Versagen einer CCP Risiken für die Festlegung und Durchführung der Geldpolitik der Union und für die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme nach sich ziehen kann, ist für bestimmte von den zuständigen nationalen Behörden geplante Entscheidungen außerdem die vorherige Zustimmung der jeweiligen emittierenden Zentralbanken erforderlich. Solange sich die Mandate der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden zuweilen überschneiden, können Inkongruenzen bestehen, wenn aufsichtliche Maßnahmen Auswirkungen auf Kernzuständigkeiten der Zentralbanken in Bereichen wie Preisstabilität, Geldpolitik und Zahlungssysteme haben. Der neue Artikel 21b regelt die Aufgaben der betreffenden emittierenden Zentralbank und präzisiert, wie die Zuständigkeiten zwischen den Behörden aufgeteilt sind, insbesondere dann, wenn es sich um Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Zahlungs- und Abrechnungsregelungen einer CCP und dem damit verbundenen Liquiditätsrisiko handelt. In dem neuen Artikel 21b ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung einer CCP, der Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen einer CCP, dem Entzug der Zulassung, Einschussanforderungen, der Kontrolle der Liquiditätsrisiken, Anforderungen an Sicherheiten, der Abrechnung sowie der Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen die Zustimmung der betreffenden Zentralbanken einholen.

Lehnt die betreffende emittierende Zentralbank die Entscheidungsentwürfe einer zuständigen Behörde in diesen Bereichen ab, werden die Entscheidungen nicht angenommen. Schlägt die betreffende emittierende Zentralbank Änderungen an den Entscheidungsentwürfen einer zuständigen Behörde in diesen Bereichen vor, können die Entscheidungen nur in ihrer geänderten Form angenommen werden.

Der neue Artikel 21c sieht vor, dass sowohl in den Mitgliedstaaten niedergelassene CCP als auch Drittstaaten-CCP Gebühren für die Beaufsichtigungs- und Verwaltungsaufgaben der ESMA zu entrichten haben, und zwar für i) Anträge auf Zulassung nach Artikel 17, ii) Anträge auf Anerkennung nach Artikel 25 und iii) die jährlichen Gebühren für in den Zuständigkeitsbereich der ESMA fallende Aufgaben. Die Kommission wird in einem delegierten Rechtsakt die Gebührenarten, die Fälle, in denen Gebühren zu entrichten sind sowie die Gebührenhöhe und außerdem festlegen, auf welche Art und Weise die Gebühren von zugelassenen und antragstellenden EU-CCP, anerkannten Drittstaaten-CCP, die nicht systemrelevant sind (Tier 1-CCP) und anerkannten CCP, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant sind oder werden könnten (Tier 2-CCP) zu entrichten sind. Die Aufsichtsgebühren werden die Finanzierung der Aufgaben des CCP-Exekutivausschusses ermöglichen und es der ESMA erlauben, ihre Zuständigkeiten wahrzunehmen.

Änderungen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den Behörden (EMIR-Verordnung, Artikel 24)

Artikel 2 Absatz 8 ändert Artikel 24 der EMIR-Verordnung dahingehend, dass weitere mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Transmission der Geldpolitik und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme in Notfallsituationen erfasst werden. Die für die CCP zuständige Behörde oder jede andere Behörde muss die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und andere einschlägige Behörden unverzüglich über solche Auswirkungen unterrichten.

5.2.3.Drittstaaten-CCP

Seit Verabschiedung der EMIR-Verordnung vor fünf Jahren ist das Volumen von CCP-Tätigkeiten – in der EU und weltweit – im Hinblick auf den Umfang und die Bandbreite rasch gestiegen. Das zentrale Clearing ist für Zins- und Kreditderivate immer wichtiger geworden. Die Bedeutung von CCP im globalen Finanzsystem hat nicht nur deshalb so rasch zugenommen, weil Verpflichtungen zum zentralen Clearing in den verschiedenen Anlageklassen eingeführt wurden, sondern auch durch eine stärkere freiwillige Nutzung des zentralen Clearings, da die Marktteilnehmer zunehmend für die Vorteile des zentralen Clearings sensibilisiert sind. Im Einklang mit ähnlichen Vorgaben in anderen G20-Staaten ist in der EMIR-Verordnung bereits festgelegt, dass bestimmte Zinsderivate und CDS zentral gecleart werden müssen. Auch die Eigenkapitalanforderungen für Banken wurden geändert, um Anreize für ein zentrales Clearing zu setzen und die Option des bilateralen Clearings relativ gesehen zu verteuern; so unterliegen bilaterale Transaktionen seit März 2017 zusätzlichen Anforderungen an die Sicherheiten. Infolgedessen haben die Clearing-Tätigkeiten zugenommen, konzentrieren sich nun jedoch auf eine relativ begrenzte Zahl globaler CCP.

Derzeit sind 28 Drittstaaten-CCP nach den Bestimmungen der EMIR-Verordnung über die Gleichwertigkeit anerkannt. Zwölf weitere CCP aus zehn Rechtsräumen haben einen Antrag auf Anerkennung gestellt und warten auf einen Beschluss der Kommission über die Gleichwertigkeit ihrer Regulierungs- und Aufsichtssysteme.

Änderungen mit Blick auf eine verbesserte Umsetzung der Gleichwertigkeitsbestimmungen für in Drittstaaten geltende CCP-Regelungssysteme (EMIR-Verordnung, Artikel 25 Absatz 6)

Die Kommission wird weiterhin in Form von Gleichwertigkeitsbeschlüssen feststellen, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen von Drittstaaten die Anforderungen der EMIR-Verordnung erfüllen, sodass CCP mit Sitz in diesen Drittstaaten anerkannt werden können. In dem vorliegenden Vorschlag wird bestätigt, dass die Kommission bei der Feststellung der Gleichwertigkeit weitere Auflagen festlegen kann. Durch Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe e werden die neuen Absätze 6a und 6b eingefügt, die der Kommission ermöglichen, gegebenenfalls im Wege eines delegierten Rechtsakts Kriterien festzulegen, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der in einem Drittstaat für CCP geltenden Bestimmungen verwendet werden. In dem neuen Absatz 6b des Artikels 25 Absatz 6 der EMIR-Verordnung wird die ESMA mit der Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen der in Drittstaaten geltenden und von der Kommission als gleichwertig eingestuften CCP-Regelungen beauftragt.

Änderungen in Bezug auf die Anerkennung von Drittstaaten-CCP (EMIR-Verordnung, Artikel 6, Artikel 25 Absatz 2 und neue Absätze 2a, 2b und 2c und neuer Artikel 25a)

Mehr Transparenz

Um die Transparenz für die Interessenträger und die gesamte Öffentlichkeit zu verbessern, wird die EMIR-Verordnung dahingehend geändert, dass die Registrierung von CCP präziser geregelt wird und bei diesem Vorgang mehr Angaben gemacht werden müssen, die in das öffentliche Register der ESMA einfließen (Artikel 2 Absatz 1 zur Änderung des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b).

Der Vorschlag führt keine zusätzlichen Anforderungen an anerkannte CCP aus Drittstaaten ein.

Klassifizierung von nicht systemrelevanten CCP aus Drittstaaten (Tier 1-CCP) und systemrelevanten CCP aus Drittstaaten (Tier 2-CCP)

In Anbetracht der weltweiten Zunahme der Clearing-Aktivitäten und der Konzentration des Risikos auf eine begrenzte Zahl globaler CCP muss in Bezug auf die gemäß der EMIR-Verordnung anerkannten Drittstaaten-CCP eine Unterscheidung eingeführt werden. Im vorliegenden Vorschlag wird daher gefordert, dass die ESMA bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung den Grad des systemischen Risikos, das von einer Drittstaaten-CCP ausgeht, berücksichtiget. Zu diesem Zweck und damit die Anforderungen verhältnismäßig angewandt werden, muss zwischen mit geringerem Risiko behafteten CCP und solchen unterschieden werden, die für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant sind oder werden. Diese Unterscheidung spiegelt wider, dass nicht alle Drittstaaten-CCP dieselbe systemische Bedeutung haben; die systemische Bedeutung hängt vom Umfang und von der Art der geclearten Transaktionen sowie vom Volumen ihrer Tätigkeit ab. So ist eine verhältnismäßig kleine Drittstaaten-CCP, die lediglich eine begrenzte Anzahl von Kontrakten cleart, etwa auf die Landeswährung lautende Kontrakte, objektiv weniger bedenklich und mit geringeren Risiken für das Finanzsystem der Union behaftet als eine Drittstaaten-CCP, die ein signifikantes Volumen an auf eine Unionswährung lautenden Kontrakten cleart.

Es wird daher vorgeschlagen, dass die ESMA befugt wird, zwischen systemrelevanten CCP bzw. solchen, die systemrelevant werden könnten, und CCP zu unterscheiden, auf die dies nicht zutrifft. Drittstaaten-CCP, die der ESMA zufolge für die Union und die Mitgliedstaaten nicht systemrelevant sind bzw. nicht systemrelevant werden dürften, werden als „Tier 1-CCP“ bezeichnet (in Artikel 25 Absatz 2 der EMIR-Verordnung wird durch Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a der Buchstabe e hinzugefügt). Diese Tier 1-CCP werden weiterhin den geltenden Regelungen und Bedingungen gemäß den von der Kommission angenommenen Beschlüssen über die Gleichwertigkeit von Systemen in Drittstaaten unterliegen, die es der ESMA erlauben, einzelne CCP aus Drittstaaten anzuerkennen. Darüber hinaus werden der ESMA neue Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung dieser anerkannten Tier 1-CCP übertragen.

Die ESMA wird außerdem festlegen können, dass es neben Tier 1-CCP noch eine weitere Kategorie von CCP aus Drittstaaten gibt. Darunter fallen CCP, die als systemrelevant gelten oder in naher Zukunft für die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität der Union und der Mitgliedstaaten systemrelevant werden könnten („Tier 2-CCP“). Geregelt ist dies in Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c, mit dem ein neuer Absatz 2a in Artikel 25 der EMIR-Verordnung eingefügt wird.

Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Drittstaaten-CCP um eine „Tier 2-CCP“ handelt, zieht die ESMA vier objektive Kriterien heran (Artikel 25 Absatz 2a):

i) Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit der Drittstaaten-CCP;

ii) die Auswirkungen, die der Ausfall oder eine Unterbrechung der Tätigkeit der Drittstaaten-CCP auf kritische Märkte, Finanzinstitute oder das Finanzsystem generell und auf die Finanzstabilität der EU hätte;

iii) die Clearingmitgliederstruktur der Drittstaaten-CCP und

iv) die Beziehungen, wechselseitigen Abhängigkeiten oder sonstigen Interaktionen, die die Drittstaaten-CCP mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen hat.

Diese Kriterien müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme der Verordnung in einem delegierten Rechtsakt der Kommission näher spezifiziert werden (Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2).

Hat die ESMA festgestellt, dass es sich bei einer Drittstaaten-CCP um eine Tier 2-CCP handelt, bedeutet dies, dass die betreffende CCP nur dann anerkannt werden kann und Clearingdienstleistungen oder Tätigkeiten in der Union anbieten darf, wenn sie weitere Bedingungen erfüllt. Dadurch soll den zusätzlichen Bedenken Rechnung getragen werden, die im Zusammenhang mit der betreffenden CCP mit Blick auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten entstehen. Drittstaaten-CCP, die bereits im Rahmen der derzeitigen EMIR-Verordnung anerkannt worden sind, werden als „Tier 1-CCP“ anerkannt bleiben, solange die ESMA nicht feststellt, dass es sich um „Tier 2-CCP“ handelt.

Verhältnismäßige Anforderungen an systemrelevante Tier 2-CCP aus Drittstaaten

Systemrelevante Drittstaaten-CCP müssen vier zusätzliche Anforderungen erfüllen (siehe Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe b):

i) Fortlaufende Einhaltung der einschlägigen und erforderlichen für EU-CCP geltenden aufsichtlichen Anforderungen. Diese Anforderungen betreffen Eigenkapitalanforderungen, die interne Organisation der Verwaltung, Wohlverhaltensregeln, Einschüsse, Ausfallfonds, finanzielle Mittel, Liquidität, Investitionen, Stresstests, Abrechnung und Interoperabilität. Sie sind derzeit in Artikel 16 und in den Titeln IV und V der EMIR-Verordnung festgelegt.

ii) Schriftliche Bestätigung der betreffenden emittierenden EU-Zentralbanken innerhalb von 180 Tagen, dass die Drittstaaten-CCP sämtliche Anforderungen der Zentralbanken erfüllt. Diese zusätzlichen Anforderungen der Zentralbanken an CCP ergeben sich aus der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben. Dazu könnte beispielsweise zählen, dass die CCP die Risiken für die Liquidität, die Zahlungs- oder die Abrechnungsmechanismen in der Union oder den Mitgliedstaaten beseitigen muss. Insbesondere könnten sich die Anforderungen auf die Verfügbarkeit und die spezifische Art der innerhalb einer CCP gehaltenen Sicherheiten beziehen, die Höhe jeglicher Abschläge auf Sicherheiten, die Anlagepolitik oder die Abgrenzung von Sicherheiten, ggf. vorhandene Liquiditätsvereinbarungen zwischen beteiligten Zentralbanken, die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten der CCP sowie die Auswirkungen einer potenziellen Unterbrechung ihrer Tätigkeiten oder eines Ausfalls auf das Finanzsystem und die Finanzstabilität der Union.

iii) Damit die ESMA ihre neuen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen kann, müssen die Drittstaaten-CCP schriftlich zustimmen, dass die ESMA Zugang zu allen Informationen der CCP und auf Antrag Zugang zu allen Geschäftsräumen erhält. Dass dies in dem Drittstaat durchsetzbar ist, sollte in einem Rechtsgutachten bestätigt worden sein.

iv) Die Drittstaaten-CCP sollte alle Verfahren und Maßnahmen umgesetzt haben, die zur Erfüllung der oben genannten Anforderungen i) und iii) erforderlich sind.

Da die vorstehenden Anforderungen verhältnismäßig anzuwenden sind, wird in dem Vorschlag ein System eingeführt, das ermöglicht, dass eine Drittstaaten-CCP sich weiterhin auf die in ihrem Herkunftsland geltenden Vorschriften und Anforderungen stützen darf. Dieses neue System der Einhaltung der Erfordernisse „auf vergleichbarer Grundlage“, das im Einklang mit den Standards des FSB steht und dem von den US-amerikanischen Behörden angewandten System ähnlich ist, beruht auf einem einfachen Verfahren, bei dem eine Drittstaaten-CCP die ESMA ersuchen kann, die in der EMIR-Verordnung festgelegten Anforderungen und die für CCP geltenden EU-Aufsichtsstandards mit den Regelungen des betreffenden Drittstaats zu vergleichen. Sind die Regelungen vergleichbar, so kann die ESMA feststellen, dass die Anwendung bestimmter oder sämtlicher in dem Drittstaat geltenden Anforderungen sowie die entsprechende Durchsetzung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften dort zu vergleichbaren Ergebnissen führen wie die Anwendung der EMIR-Verordnung. Die ESMA kann dann von der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der EMIR-Verordnung absehen. Durch diesen Ansatz wird jeglicher Aufwand, der durch Doppelarbeit bei der Anwendung von Regeln und Anforderungen entsteht, signifikant verringert. Die Kommission muss einen delegierten Rechtsakt annehmen, um die Einzelheiten der Bewertung durch die ESMA zu präzisieren (neuer Artikel 25a).

In Anbetracht der zunehmenden Konzentration von Clearingdienstleistungen bei einer begrenzten Anzahl globaler CCP und des erhöhten Risikos, das diese Konzentration mit sich bringt, könnten einige CCP für das Finanzsystem der EU von spezifischer erheblicher Systemrelevanz sein. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Drittstaaten-CCP systemrelevant ist oder werden könnte, kann die ESMA daher ferner im Einvernehmen mit der bzw. den einschlägigen Zentralbank(en) der EU feststellen, dass die von dieser Einrichtung ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten so beträchtlich sind, dass selbst eine vollumfängliche Anwendung der EMIR-Verordnung auf diese Drittstaaten-CCP nicht ausreichen würde, um die Risiken hinreichend zu mindern, und die betreffende CCP daher nicht anerkannt werden sollte. Wird festgestellt, dass die Herausforderungen für die Wahrung der Finanzstabilität in der EU über das Maß hinausgehen, das im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für Drittstaaten-CCP bewältigt werden kann, soll gemäß dem Vorschlag die ESMA im Benehmen mit den einschlägigen EU-Zentralbanken befugt sein, der Kommission zu empfehlen, die betreffende CCP nicht anzuerkennen. Auf dieser Grundlage ist die Kommission befugt, zu beschließen, dass diese CCP nicht anerkannt werden sollte und, falls die CCP Clearingdienste in der Union erbringen will, in einem Mitgliedstaat zugelassen sein muss und sich dort niedergelassen haben muss (Artikel 25 neuer Absatz 2c).

Änderungen zur Verbesserung der laufenden Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCP nach der Anerkennung (EMIR-Verordnung, Artikel 25 Absätze 5, 6, 7, neue Artikel 25b bis 25 m)

Beaufsichtigung von CCP aus Drittstaaten durch die ESMA

Um die Mängel bei der Umsetzung des in der EMIR-Verordnung festgelegten Systems für die Gleichwertigkeit und Anerkennung im Hinblick auf die Beaufsichtigung von CCP aus Drittstaaten auszuräumen, wird vorgeschlagen, die Befugnisse der ESMA zu erweitern. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Schwierigkeiten der ESMA, Zugang zu Informationen von CCP zu erhalten, Vor-Ort-Prüfungen bei diesen durchzuführen und Informationen mit den einschlägigen Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken in der EU auszutauschen, beseitigt werden. Dadurch wird das Risiko minimiert, dass die Praktiken von Drittstaaten-CCP bzw. deren Anpassungen an ihren Risikomanagementmodellen nicht erfasst werden, was wesentliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität der EU-Einrichtungen hat. Des Weiteren wird dadurch die Gefahr eingedämmt, dass hinsichtlich der Ziele von Aufsichtsbehörden und Zentralbanken innerhalb von Kollegien im Kontext von Drittstaaten-CCP – d. h. wenn Behörden aus Drittstaaten beteiligt sind – Inkongruenzen auftreten. Schließlich wird das Risiko angegangen, dass Änderungen an den in einem Drittstaat geltenden Vorschriften für CCP und/oder am dortigen Rechtsrahmen die Regulierungs- oder Aufsichtsergebnisse beeinträchtigen. Somit werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-CCP und Drittstaaten-CCP gewährleistet und außerdem die Möglichkeiten für Regulierungs- oder Aufsichtsarbitrage beseitigt. Die neuen Zuständigkeiten der ESMA hinsichtlich der Beaufsichtigung anerkannter Tier 1- und Tier 2-CCP sind in dem neuen Artikel 25b festgelegt (siehe unten).

Verbesserte Durchsetzung des derzeitigen Systems für die Anerkennung

Mit Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c wird Artikel 25 Absatz 5 der EMIR-Verordnung ersetzt und festgelegt, dass die ESMA mindestens alle zwei Jahre die Anerkennung einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP, die ihre Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union ausgeweitet hat, prüft. Bestimmungen über den Entzug der Anerkennung einer Drittstaaten-CCP wurden in die neuen Artikel 25m und 25n eingefügt (siehe unten).

Durch Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe f wird Artikel 25 Absatz 7 Satz 1 der EMIR-Verordnung ersetzt, um festzuhalten, dass die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den jeweiligen für gleichwertige CCP-Regelungen in Drittstaaten zuständigen Behörden in der Praxis wirksam sein müssen.

Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d wird durch Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe g dahingehend geändert, dass die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten die Zustimmung der Behörden in Drittstaaten vorsehen, wenn Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen im Einklang mit den Artikeln 25d und 25e dieses Vorschlags durchgeführt werden sollen. Durch Buchstabe g wird außerdem ein neuer Buchstabe e in Artikel 25 Absatz 7 eingefügt, in dem festgelegt ist, dass in den Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den jeweiligen für gleichwertige CCP-Regelungen in Drittstaaten zuständigen Behörden Verfahren spezifiziert werden müssen, die für die wirksame Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat vonnöten sind. 42

Neue Rolle für die ESMA und die einschlägige(n) emittierende(n) Zentralbank(en) bei der Beaufsichtigung anerkannter CCP aus Drittstaaten

Durch Artikel 2 Absatz 10 werden die neuen Artikel 25b bis 25n in die EMIR-Verordnung eingefügt, um der ESMA neue Befugnisse zur Beaufsichtigung anerkannter Tier 1- und Tier 2-CCP aus Drittstaaten zu übertragen und die Überwachung und Durchsetzung der laufenden Einhaltung der Anforderungen gemäß der EMIR-Verordnung durch Drittstaaten-CCP zu stärken. Ferner sehen die Artikel vor, dass die einschlägigen emittierenden Zentralbanken in die Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCP im Zusammenhang mit auf Währungen der Union lautenden Finanzinstrumenten, die in großem Umfang über außerhalb der Union ansässige CCP gecleart werden, einbezogen werden, um die Risiken für den Binnenmarkt und die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten zu mindern.

Der neue Artikel 25b stattet die ESMA mit neuen Befugnissen aus, damit diese sicherstellen kann, dass Tier 1- und Tier 2- CCP in Drittstaaten fortlaufend die Vorschriften einhalten.

Nach Absatz 1 des neuen Artikels 25b ist die ESMA für die laufende Beaufsichtigung der kontinuierlichen Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen gemäß Artikel 16 und Titel IV und V der EMIR-Verordnung durch Tier 2-CCP zuständig. Darüber hinaus wird die ESMA von jeder Tier 2-CCP mindestens einmal jährlich gemäß Artikel 25b Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Bestätigung fordern, dass sie alle anderen zusätzlichen Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 2b erfüllt. Die einschlägige(n) emittierende(n) Zentralbank(en) unterrichtet bzw. unterrichten die ESMA außerdem unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist bzw. sind, dass eine Tier 2-CCP nicht mehr die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.

Absatz 2 des neuen Artikels 25b sieht vor, dass die ESMA die Zustimmung der einschlägige(n) emittierende(n) Zentralbank(en) einholt, bevor sie Beschlüsse im Zusammenhang mit Einschussanforderungen, der Kontrolle von Liquiditätsrisiken, Anforderungen an Sicherheiten oder der Abrechnung und der Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen annimmt. Lehnt bzw. lehnen die einschlägige(n) emittierende(n) Zentralbank(en) den Entwurf des Beschlusses ab, so wird er von der ESMA nicht angenommen. Schlägt bzw. schlagen die einschlägige(n) emittierende(n) Zentralbank(en) Änderungen an dem Entwurf des Beschlusses vor, so kann er von der ESMA nur in seiner geänderten Fassung angenommen werden.

Absatz 3 des neuen Artikels 25b sieht vor, dass die ESMA ihre Bewertung der Belastbarkeit von anerkannten CCP bei ungünstigen Marktbedingungen im Einklang mit den gemeinsamen Methoden gemäß Artikel 32 Absatz 2 der ESMA-Verordnung durchführt.

Der neue Artikel 25c sieht vor, dass eine Drittstaaten-CCP und verbundene Dritte durch ein Ersuchen oder einen Beschluss der ESMA aufgefordert werden können, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, die es der ESMA ermöglichen, ihren Aufgaben gemäß der EMIR-Verordnung nachzukommen.

Nach dem neuen Artikel 25d kann im Wege eines Beschlusses der ESMA verlangt werden, dass sich eine Tier 2-CCP aus einem Drittstaat allgemeinen Untersuchungen unterzieht.

Nach dem neuen Artikel 25e kann im Wege eines Beschlusses der ESMA verlangt werden, dass sich eine Tier 2-CCP aus einem Drittstaat Prüfungen vor Ort unterzieht. Die ESMA sollte den zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats ankündigen, dass sie beabsichtigt, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Diese Behörden können ebenfalls an der Prüfung teilnehmen. Zu Prüfungen vor Ort wird bzw. werden die emittierende(n) Zentralbank(en) eingeladen.

Nach den neuen Artikeln 25f und 25i werden für den Fall, dass ernstzunehmende Hinweise vorliegen, denen zufolge Drittstaaten-CCP möglicherweise nicht alle erforderlichen Informationen bereitgestellt oder sich nicht allgemeinen Untersuchungen und Prüfungen vor Ort unterzogen haben, Verfahrensregeln aufgestellt, einschließlich hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte. Durch Artikel 2 Absatz 13 wird ein neuer Anhang III in die EMIR-Verordnung eingefügt, der eine Liste möglicher Verstöße durch eine Drittstaaten-CCP enthält, darunter: i) Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen; ii) Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten; iii) Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen; iv) Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen und v) Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten.

Für den Fall, dass Drittstaaten-CCP gegen die Vorschriften verstoßen, sieht der neue Artikel 25g Geldbußen vor. Durch Artikel 2 Absatz 13 wird ein neuer Anhang IV in die EMIR-Verordnung eingefügt, der eine Liste erschwerender und mildernder Faktoren im Zusammenhang mit bestimmten Verstößen durch Drittstaaten-CCP enthält.

In dem neuen Artikel 25h sind wirksame und verhältnismäßige Zwangsgelder vorgesehen, die CCP aus Drittstaaten in bestimmten Situationen durch einen Beschluss der ESMA auferlegt werden können. Zwangsgelder können verhängt werden, um Drittstaaten-CCP zu zwingen, Verstöße abzustellen, Informationen beizubringen oder sich Untersuchungen oder Prüfungen zu unterziehen.

Der neue Artikel 25j sieht vor, dass die ESMA vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sämtliche gegen Drittstaaten-CCP verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder veröffentlicht.

In dem neuen Artikel 25k wird festgelegt, dass der Gerichtshof die Beschlüsse der ESMA zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gegen CCP aus Drittstaaten prüfen kann.

Mit dem neuen Artikel 25l wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV der EMIR-Verordnung zu erlassen, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

Der neue Artikel 25m der EMIR-Verordnung sieht vor, dass die ESMA einen Beschluss über die Anerkennung einer CCP aus einem Drittstaat teilweise oder vollständig widerrufen kann, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

In dem neuen Artikel 25n ist festgelegt, dass die ESMA einen oder mehrere Beschlüsse erlässt, wenn sie feststellt, dass eine Tier 2-CCP aus einem Drittstaat gegen die Vorschriften verstoßen hat; in einem solchen Beschluss kann festgelegt werden, dass die CCP den Verstoß abzustellen hat, es können Geldbußen verhängt und öffentliche Bekanntmachungen und der Entzug der Anerkennung der CCP vorgesehen werden.

5.2.4.Auf CCP anwendbare aufsichtliche Anforderungen

Änderungen im Zusammenhang mit der Validierung von Modellen und Parametern (EMIR-Verordnung, Artikel 49)

Zusätzlich zu der unabhängigen Validierung, die die CCP vornehmen lässt, waren bislang nach Artikel 49 zwei gesonderte Validierungen – von der nationalen zuständigen Behörde und der ESMA – erforderlich, wenn signifikante Änderungen an den Modellen und Parametern vorgenommen wurden, die die CCP bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten sowie im Hinblick auf andere Risikokontrollmechanismen zugrunde legt. Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe b fügt in Artikel 49 der EMIR-Verordnung die neuen Absätze 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1f hinzu, um die Bedingungen zu präzisieren, unter denen signifikante Änderungen an den angenommenen Modellen und Parametern einer CCP validiert werden können. Gemäß Absatz 1a ist die Validierung durch die zuständige nationale Behörden ausreichend, da durch Artikel 2 Absatz 7 ein neuer Artikel 21a in die EMIR-Verordnung eingeführt wird, dem zufolge die Validierungsentscheidung der zuständigen nationalen Behörde der vorherigen Zustimmung der ESMA nach Artikel 49 der EMIR-Verordnung bedarf. Eine gesonderte Validierung durch die ESMA wird daher nicht mehr erforderlich sein. Plant eine CCP, wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern vorzunehmen, so beantragt sie bei der zuständigen Behörde die Validierung dieser Änderungen. Die zuständige Behörde führt im Benehmen mit der ESMA eine Risikobewertung der CCP durch und legt dem Kollegium einen Bericht vor; daraufhin gibt das Kollegium mit der Mehrheit der Stimmen eine Stellungnahme ab. Nachdem eine solche Stellungnahme abgegeben worden ist, teilt die zuständige Behörde der CCP mit, ob die Validierung erteilt wurde oder nicht. Darüber hinaus ist in den neuen Absätzen eine Rechtsgrundlage vorgesehen, die bei Bedarf für die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung an Modellen und Parametern herangezogen werden kann.

Mit Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe a wird Artikel 49 Absatz 1 der EMIR-Verordnung dahingehend geändert, dass nicht mehr zwei Validierungen erforderlich sind. Die angenommenen Modelle und Parameter bleiben Gegenstand einer Stellungnahme des Kollegiums im Einklang mit dem in dem genannten Artikel festgelegten Verfahren. Der letzte Unterabsatz des geänderten Artikels 49 Absatz 1 bestimmt, dass die ESMA die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests nicht nur den Europäischen Aufsichtsbehörden, sondern auch dem ESZB und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss weiterleitet, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCP bewerten können.

5.2.5.Übergangsbestimmungen

Änderungen zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für die Überprüfung von vor Inkrafttreten angenommenen Anerkennungsbeschlüssen (EMIR-Verordnung, Artikel 89)

Mit Artikel 2 Absatz 12 wird in Artikel 89 ein neuer Absatz über bestimmte Übergangsregelungen eingefügt, um festzulegen, dass die neuen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 25 Absatz 2a bei Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Festlegung der in Artikel 25 Absatz 2a genannten Kriterien zur Bestimmung einer „Tier 2-CCP“ Anwendung finden. Artikel 2 Absatz 12 sieht ferner vor, dass die ESMA die vor Inkrafttreten dieses Vorschlags erlassenen Beschlüsse über die Anerkennung von Drittstaaten-CCP prüft. Nach der neuen Regelung erfolgt diese Prüfung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, in dem festgelegt ist, nach welchen Kriterien bestimmt wird, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte.

2017/0136 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 43 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 44 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 45 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 müssen standardisierte OTC-Derivatekontrakte im Einklang mit ähnlichen Vorgaben in anderen G20-Staaten über eine zentrale Gegenpartei („central counterparty“ – im Folgenden „CCP“) gecleart werden. Mit dieser Verordnung wurden außerdem strenge aufsichtliche und organisatorische Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln für CCP eingeführt und Vorkehrungen für deren Beaufsichtigung getroffen. Dadurch sollen Risiken für die Nutzer einer CCP so gering wie möglich gehalten und die Stabilität des Finanzsystems untermauert werden.

(2)Seit Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist das Volumen von CCP-Tätigkeiten in der Union und weltweit sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch die Bandbreite rasch gestiegen. Angesichts der Einführung zusätzlicher Clearingverpflichtungen und der Zunahme des freiwilligen Clearings durch nicht clearingpflichtige Gegenparteien wird sich das Wachstum der Tätigkeiten von CCP auch in den kommenden Jahren fortsetzen. Der Vorschlag der Kommission vom 4. Mai 2017 47 , die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gezielt zu ändern, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu verbessern, enthält weitere Anreize für CCP, Gegenparteien zentrales Clearing von Derivaten anzubieten, und wird kleinen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien den Zugang zum Clearing erleichtern. Die im Zuge der Kapitalmarktunion tieferen und stärker integrierten Kapitalmärkte werden den Bedarf an grenzüberschreitendem Clearing in der Union weiter beflügeln, sodass die Bedeutung und die Verflechtung der CCP innerhalb des Finanzsystems noch weiter zunehmen wird.

(3)Die Zahl der in der Union niedergelassenen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP ist noch immer recht gering: im Juni 2017 waren es 17. 28 Drittstaaten-CCP wurden nach den Gleichwertigkeitsbestimmungen dieser Verordnung anerkannt und dürfen auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen auch in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern oder Handelsplätzen anbieten. 48 Die Clearing-Märkte sind unionsweit gut integriert, weisen aber bei bestimmten Anlageklassen eine starke Konzentration auf und sind sehr eng miteinander verflochten. Aufgrund der Risikokonzentration ist der Ausfall einer CCP zwar wenig wahrscheinlich, hätte aber potenziell gewaltige Auswirkungen. Im Einklang mit der im Rahmen der G20 erzielten Einigung hat die Kommission im November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von CCP angenommen 49 , um dafür zu sorgen, dass die Behörden bei einem Ausfall einer CCP angemessen reagieren können, die Finanzstabilität gewährleistet ist und die Kosten für die Steuerzahler begrenzt werden.

(4)Ungeachtet dieses Verordnungsvorschlags sollten die Aufsichtsregelungen für Unions-CCP und Drittstaaten-CCP angesichts des sich ausweitenden Volumens, der wachsenden Komplexität und der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension des Clearings in der Union und weltweit überarbeitet werden. Die allgemeine Stabilität des Finanzsystems der Union könnte gestärkt und die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP könnte noch weiter gesenkt werden, wenn frühzeitig Maßnahmen ergriffen würden, um etwaigen Problemen zu begegnen, und sowohl für Unions-CCP als auch für Drittstaaten-CCP klare und kohärente Aufsichtsregeln festgelegt würden.

(5)Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 4. Mai 2017 die Mitteilung „Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion“ 50 angenommen, in der darauf verwiesen wird, dass zur Stärkung des derzeitigen, die Finanzstabilität gewährleistenden und die Weiterentwicklung und Vertiefung der Kapitalmarktunion unterstützenden Rahmens weitere Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlich sind.

(6)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist für Aufsichtsfragen in erster Linie die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig. In der Union niedergelassene CCP werden derzeit von Kollegien zugelassen und beaufsichtigt, die sich aus nationalen Aufsichtsbehörden, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und anderen einschlägigen Behörden zusammensetzen. Die Koordinierungsarbeit und den Informationsaustausch für diese Kollegien erbringt die für die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständige nationale Behörde. Divergierende aufsichtliche Verfahren für CCP in der Union können Risiken in Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen, was die Stabilität der Finanzmärkte gefährden und zu unfairen Wettbewerbssituationen führen kann. In ihrer Mitteilung zur Kapitalmarktunion vom September 2016 51 und in der öffentlichen Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) 52 hat die Kommission auf diese neu entstehenden Risiken und die Notwendigkeit einer stärkeren aufsichtlichen Konvergenz hingewiesen.

(7)Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehören die Festlegung und Durchführung der Geldpolitik der Union und die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme. Um diese grundlegenden Aufgaben und insbesondere sein oberstes Ziel, die Sicherstellung der Preisstabilität, erfüllen zu können, muss sich das ESZB auf sichere und effiziente Finanzmarktinfrastrukturen und Clearingsysteme stützen können. Da im Falle des Versagens einer CCP die Erfüllung dieser grundlegenden Aufgaben und des obersten Ziels gefährdet sein kann und auch die für die Umsetzung der geldpolitischen Maßnahmen relevanten Instrumente und Gegenparteien in Mitleidenschaft gezogen würden, sollten die einschlägigen Mitglieder des ESZB, wie die Zentralbanken, die die Währungen der von CCP abgerechneten Finanzinstrumente emittieren, in die Beaufsichtigung von CCP eingebunden sein. Daher sollten die emittierenden Zentralbanken in die Bewertung des Risikomanagements von CCP eingebunden sein. Solange sich die Mandate der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden zuweilen überschneiden, können außerdem Inkongruenzen entstehen, wenn aufsichtliche Maßnahmen Auswirkungen auf Kernzuständigkeiten der Zentralbanken in Bereichen wie Preisstabilität, Geldpolitik und Zahlungssysteme haben. Wenn weiterhin unklar bleibt, wie die Zuständigkeiten zwischen den Behörden aufgeteilt sind, können solche Inkongruenzen in Krisensituationen die Risiken für die Finanzstabilität verstärken.

(8)Auf der Grundlage der Verträge wurde eine Wirtschafts- und Währungsunion geschaffen, deren Währung der Euro ist, und ein einschlägiges Unionsorgan, die Europäische Zentralbank (EZB), eingerichtet. In den Verträgen ist außerdem festgelegt, dass das ESZB von den Beschlussorganen der EZB geleitet wird und allein die EZB befugt ist, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Die besondere Rolle der EZB als die Zentralbank des ESZB, die die einheitliche Währung der Union ausgibt, sollte daher gewürdigt werden.

(9)Angesichts des globalen Charakters von Finanzmärkten und der Notwendigkeit, die Inkohärenzen bei der Beaufsichtigung von in der Union und in Drittstaaten niedergelassenen CCP zu beseitigen, sollte die ESMA besser dazu befähigt werden, auf eine Angleichung der Aufsicht von CCP hinzuwirken. Um der ESMA neue Befugnisse und Zuständigkeiten zu übertragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA) 53 geändert werden.

(10)Innerhalb des Rates der Aufseher der ESMA sollte ein spezieller Exekutivausschuss (CCP-Exekutivausschuss) geschaffen werden, der allgemein für Aufgaben im Zusammenhang mit CCP und im Besonderen für die Beaufsichtigung von Unions- und Drittstaaten-CCP zuständig ist. Um eine reibungslose Einrichtung des CCP-Exekutivausschusses zu gewährleisten, müssen seine Zusammenarbeit mit dem Rat der Aufseher der ESMA, seine Organisation und seine Aufgaben festgelegt werden.

(11)Um kohärente Aufsichtsregeln sicherzustellen und den jeweiligen Zuständigkeiten der an der Beaufsichtigung von CCP beteiligten Behörden Rechnung zu tragen, sollte sich der CCP-Exekutivausschuss aus ständigen und CCP-spezifischen Mitgliedern zusammensetzen. Der Leiter und die beiden unabhängigen Direktoren des CCP-Exekutivausschusses, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln sollten, sollten ständige Mitglieder sein. Weitere ständige Mitglieder sollten von der Kommission und von der EZB ernannt werden. Die für jede CCP spezifischen Mitglieder sollten einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, und einen Vertreter der betreffenden emittierenden Zentralbank(en) umfassen. Der Leiter des CCP-Exekutivausschusses sollte befugt sein, Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und Vertreter von Behörden, die für von der ESMA anerkannte CCP aus Drittstaaten zuständig sind, als Beobachter einzuladen, um sicherzustellen, dass die Standpunkte der anderen betroffenen Behörden vom CCP-Exekutivausschuss hinreichend berücksichtigt werden. Die ständigen Mitglieder sollten an allen Sitzungen des CCP-Exekutivausschusses teilnehmen und die CCP-spezifischen Mitglieder und Beobachter sollten nur teilnehmen, soweit dies im Hinblick auf die von ihnen beaufsichtigten CCP erforderlich und angemessen ist. Die Präsenz unabhängiger ständiger Mitglieder und CCP-spezifischer Mitglieder dürfte gewährleisten, dass der CCP-Exekutivausschuss unionsweit kohärente, angemessene und verhältnismäßige Beschlüsse fasst und die einschlägigen nationalen zuständigen Behörden, emittierenden Zentralbanken und Beobachter in die Beschlussfassung über Fragen im Zusammenhang mit einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen CCP eingebunden sind.

(12)Ist über Fragen im Zusammenhang mit einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen CCP zu beschließen, so sollte der CCP-Exekutivausschuss sicherstellen, dass seine ständigen Mitglieder, die betreffenden Mitglieder, die dieser Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Vertreter seiner zuständigen Behörden benannt hat, und die von den betreffenden emittierenden Zentralbanken benannten Beobachter eingeladen werden und in die Beschlussfassung eingebunden sind. Bei Beschlüssen über eine Drittstaaten-CCP sollten lediglich die ständigen Mitglieder, die betreffende(n) emittierende(n) Zentralbank(en) sowie die betreffenden Beobachter des CCP-Exekutivausschusses an der Beschlussfassung teilnehmen.

(13)Um eine angemessene, wirksame und zügige Beschlussfassung zu gewährleisten, sollten der Leiter und die beiden Direktoren des CCP-Exekutivausschusses sowie der Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, stimmberechtigt sein. Die Vertreter der EZB, der Kommission und der betreffenden Zentralbank(en) sowie die Beobachter sollten nicht stimmberechtigt sein. Der CCP-Exekutivausschuss sollte seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder fassen und bei Stimmengleichheit sollte die Stimme des Leiters den Ausschlag geben.

(14)Der CCP-Exekutivausschuss sollte für spezifische Aufgaben zuständig sein, die ihm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugewiesen werden und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleisten sollen.

(15)Damit eine wirksame Aufsicht gewährleistet werden kann, sollte der CCP-Exekutivausschuss mit eigenen Mitarbeitern und angemessenen Ressourcen ausgestattet sein, sodass er seine Aufgaben autonom, unabhängig und in angemessener Weise ausführen kann. Die budgetären Auswirkungen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Voranschlag der ESMA zu erfassen.

(16)Um ein angemessenes Maß an Fachkompetenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sollten der Leiter und die beiden Direktoren des CCP-Exekutivausschusses auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Fragen des Clearings, in Nachhandelsaktivitäten und in Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCP ernannt werden. Sie sollten im Wege eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung von Kandidaten zur Billigung vorlegen. Nach der Billigung dieses Vorschlags durch das Parlament sollte der Rat einen Durchführungsbeschluss erlassen.

(17)Um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten und die Rechte der Unionsorgane zu schützen, sollten der Leiter und die beiden Direktoren des CCP-Exekutivausschusses verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat für die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse Rechenschaft abzulegen.

(18)Der Leiter und die beiden Direktoren des CCP-Exekutivausschusses sollten unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln. Sie sollten darauf achten, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt gewährleistet werden.

(19)Um eine einheitliche Beaufsichtigung von in der Union und in Drittstaaten niedergelassenen CCP zu fördern, sollte der Leiter des CCP-Exekutivausschusses Kollegien vorsitzen und diese führen, und die ständigen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses sollten diesen Kollegien angehören. Bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates sollte auch die EZB diesen Kollegien beiwohnen, damit sie ihre Aufgaben gemäß Artikel 127 AEUV erfüllen kann.

(20)Um eine angemessene und wirksame Beschlussfassung zu gewährleisten, sollte jedes ständige Mitglied des CCP-Exekutivausschusses in den Kollegien jeweils eine Stimme haben, mit Ausnahme des nicht stimmberechtigten Vertreters der Kommission. Die derzeitigen Mitglieder der Kollegien sollten weiterhin ihre jeweiligen derzeitigen Stimmrechte wahrnehmen.

(21)Während die zuständigen nationalen Behörden weiterhin ihre derzeitigen Aufsichtsaufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausüben, sollte zur Förderung einer einheitlichen Beaufsichtigung von CCP in der gesamten Union für bestimmte Entscheidungen die vorherige Zustimmung der ESMA erforderlich sein. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden sollte ein spezifischer Streitbeilegungsmechanismus eingeführt werden. Aufgrund der potenziellen Risiken, die das Versagen einer CCP für die Durchführung der Geldpolitik der Union und die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme birgt, muss auch den geldpolitischen Aufgaben und Zuständigkeiten der emittierenden Zentralbanken besser Rechnung getragen werden. Daher sollte für bestimmte von den zuständigen nationalen Behörden ins Auge gefasste Entscheidungen die vorherige Zustimmung der jeweiligen emittierenden Zentralbank(en) erforderlich sein, insbesondere wenn diese die Zahlungs- und Abrechnungsregelungen und die einschlägige Liquiditätsrisiko-Steuerung für auf die von dieser Zentralbank emittierte Währung lautende Transaktionen betreffen.

(22)Damit die ESMA ihre Aufgaben im Zusammenhang mit CCP wirksam wahrnehmen kann, sollten sowohl in der Union niedergelassene CCP als auch in Drittstaaten niedergelassene CCP Gebühren für die Beaufsichtigungs- und Verwaltungsaufgaben der ESMA zu entrichten haben. Diese Gebühren sollten für Anträge auf Zulassung von Unions-CCP, für Anträge auf Anerkennung von Drittstaaten-CCP und für die jährlichen in den Zuständigkeitsbereich der ESMA fallenden Aufgaben erhoben werden. Die Kommission sollte die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie von zugelassenen und antragstellenden Unions-CCP und von anerkannten Drittstaaten-CCP zu zahlen sind, im Wege eines delegierten Rechtsakts näher festlegen.

(23)Die in dieser Verordnung enthaltenen Aufsichtsbestimmungen für Drittstaaten-CCP, die Clearingdienste in der Union anbieten, bedürfen ebenfalls einer Überarbeitung. Wenn beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität von Einrichtungen in der Union vermieden werden sollen, müssen in Bezug auf Drittstaaten-CCP der Zugang zu Informationen, die Befugnis, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, und die Möglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Behörden auf Mitgliedstaaten- und Unionsebene verbessert werden. Es besteht zudem ein Risiko, dass Änderungen an in einem Drittstaat geltenden CCP-Vorschriften oder Regulierungsrahmen nicht berücksichtigt werden können und die Regulierungs- oder Aufsichtsergebnisse beeinträchtigen, sodass ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Unions-CCP und Drittstaaten-CCP entstehen.

(24)Beträchtliche Volumen von Finanzinstrumenten, die auf Währungen von Mitgliedstaaten lauten, werden durch anerkannte Drittstaaten-CCP gecleart. Diese Volumen werden sich wesentlich erhöhen, sobald das Vereinigte Königreich die Union verlässt und die dort niedergelassenen CCP nicht mehr unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen. Für die im Rahmen der Aufsichtskollegien geschlossenen Kooperationsvereinbarungen werden dann die Garantien und Verfahren dieser Verordnung nicht mehr gelten und der Gerichtshof der Europäischen Union nicht mehr zuständig sein. Dies stellt die Union und die Mitgliedstaaten vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Wahrung der Finanzstabilität.

(25)Als Teil ihres Engagements für die Schaffung integrierter Finanzmärkte sollte die Kommission weiterhin in Form von Gleichwertigkeitsbeschlüssen festlegen, ob die Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittstaaten die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen. Um die Umsetzung der derzeitigen Gleichwertigkeitsregelung in Bezug auf CCP zu verbessern, sollte die Kommission befugt sein, erforderlichenfalls weitere Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten-Regelungen für CCP festzulegen. Ferner ist es erforderlich, die ESMA mit der Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen der von der Kommission als gleichwertig anerkannten Drittstaaten-CCP-Regelungen zu beauftragen. Dies soll sicherstellen, dass Drittstaaten die Gleichwertigkeitskriterien sowie etwaige besondere Bedingungen für ihre Anwendung weiterhin erfüllen. Die ESMA sollte der Kommission über ihre Feststellungen vertraulich Bericht erstatten.

(26)Derzeit kann die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit ändern, aussetzen, überprüfen und widerrufen, insbesondere wenn in einem Drittstaat Entwicklungen festgestellt werden, die sich in wesentlichem Maße auf Elemente auswirken, die im Einklang mit den Gleichwertigkeitsanforderungen dieser Verordnung bewertet werden. Wenn die einschlägigen Behörden eines Drittstaates nicht mehr loyal mit der ESMA oder anderen aufsichtlichen Stellen der Union zusammenarbeiten oder die anwendbaren Gleichwertigkeitsanforderungen dauerhaft nicht einhalten, hat die Kommission unter anderem die Möglichkeit, die Behörde des Drittstaates zu verwarnen oder eine spezielle Empfehlung zu veröffentlichen. Die Kommission kann nicht nur den Gleichwertigkeitsbeschluss für einen Drittstaat jederzeit widerrufen, sondern auch das Datum der Anwendung dieses Beschlusses verschieben, um drohende finanzielle Instabilitäten oder Marktstörungen abzuwenden. Neben ihren aktuellen Befugnissen sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, besondere Bedingungen festzulegen, die sicherstellen, dass ein Drittstaat, für den ein Gleichwertigkeitsbeschluss existiert, die Gleichwertigkeitskriterien auch dauerhaft erfüllt. Ferner sollte die Kommission befugt sein, Bedingungen festzulegen, die gewährleisten, dass die ESMA ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCP, die im Rahmen dieser Verordnung anerkannt wurden, und in Bezug auf die Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat, die sich auf bereits angenommene Gleichwertigkeitsbeschlüsse auswirken, wirksam durchsetzen kann.

(27)Angesichts der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension der CCP und der Verflechtungen im Finanzsystem der Union muss die Kapazität der Union, die potenziellen von Drittstaaten-CCP ausgehenden Risiken zu ermitteln, zu überwachen und einzudämmen, verbessert werden. Daher sollte die Rolle der ESMA ausgebaut werden, sodass sie Drittstaaten-CCP, die eine Anerkennung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union beantragen, wirksam beaufsichtigen kann. Zudem sollten die emittierenden Zentralbanken der Union stärker in die Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCP, die mit den von ihnen emittierten Währungen arbeiten, eingebunden werden. So sollten die emittierenden Zentralbanken der Union konsultiert werden, wenn bestimmte Aspekte ihrer gelpolitischen Zuständigkeiten durch Finanzinstrumente berührt werden, die auf Währungen der Union lauten und in erheblichem Umfang durch außerhalb der Union niedergelassene CCP gecleart werden.

(28)Wenn die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens eines Drittstaats mit jenem der Union festgestellt hat, sollten beim Verfahren zur Anerkennung der CCP aus diesem Drittstaat die Risiken berücksichtigt werden, die von diesen CCP für die Finanzstabilität der Union oder des Mitgliedstaats ausgehen.

(29)Bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCP sollte die ESMA das Ausmaß des systemischen Risikos, das von einer Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union ausgeht, anhand objektiver und transparenter Kriterien beurteilen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Kriterien sollten in einem delegierten Rechtsakt der Kommission näher spezifiziert werden.

(30)CCP, die keine systemrelevante Bedeutung für die Finanzstabilität der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten haben, sollten als „Tier 1-CCP“ gelten. CCP, die für die Finanzstabilität der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten systemrelevante Bedeutung haben oder diese erlangen könnten, sollten als „Tier 2-CCP“ gelten. Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union keine systemrelevante Bedeutung hat, so sollten für diese CCP die aktuellen, in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennungsbedingungen gelten. Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP systemrelevante Bedeutung hat, so sollten für diese CCP zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, die zu dem von ihr ausgehenden Risiko in angemessenem Verhältnis stehen. Die ESMA sollte eine solche CCP nur anerkennen, wenn diese CCP diese Anforderungen erfüllt.

(31)Die zusätzlichen Anforderungen sollten bestimmte aufsichtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfassen, die darauf abstellen, die Sicherheit und Effizienz von CCP zu stärken. Die ESMA sollte unmittelbar sicherstellen müssen, dass eine systemrelevante Drittstaaten-CCP diese Anforderungen erfüllt. Damit die ESMA diese CCP auch umfassend und wirksam beaufsichtigen kann, sollten dafür einschlägige Anforderungen gelten.

(32)Um die ordnungsgemäße Einbindung der emittierenden Zentralbank(en) sicherzustellen, sollte die systemrelevante Drittstaaten-CCP außerdem sämtliche zusätzlichen Anforderungen erfüllen, die diese Zentralbank(en) für erforderlich hält/halten. Die emittierende(n) Zentralbank(en) sollte(n) der ESMA umgehend und in jedem Fall spätestens 180 Tage nach der Antragstellung der CCP bei der ESMA bestätigen, ob die CCP etwaige zusätzliche Anforderungen erfüllt.

(33)Eine systemrelevante CCP kann ein unterschiedlich hohes Risiko für das Finanzsystem und die Stabilität der Union darstellen. Die Anforderungen an systemrelevante CCP sollten daher im Verhältnis zu den Risiken angewandt werden, die von diesen für die Union ausgehen. Gelangen die ESMA und die betreffende(n) emittierende(n) Zentralbank(en) zu dem Schluss, dass die systemische Bedeutung einer Drittstaaten-CCP so groß ist, dass zusätzliche Anforderungen nicht ausreichen, um die Finanzstabilität der Union zu gewährleisten, sollte die ESMA der Kommission vorschlagen dürfen, diese CCP nicht anzuerkennen. Die Kommission sollte befugt sein, einen Durchführungsrechtsakt anzunehmen, in dem sie erklärt, dass eine Drittstaaten-CCP eine Niederlassung in der Union gründen und dort zugelassen werden muss, um Clearingdienste in der Union erbringen zu können.

(34)Die ESMA sollte die Anerkennung von Drittstaaten-CCP und deren Einstufung als Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCP regelmäßig überprüfen. Dabei sollte sie unter anderem Änderungen der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Drittstaaten-CCP beurteilen. Diese Prüfungen sollten mindestens alle zwei Jahre und erforderlichenfalls häufiger durchgeführt werden.

(35)Die ESMA sollte auch berücksichtigen dürfen, inwiefern die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen durch eine systemrelevante Drittstaaten-CCP mit deren Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vergleichbar ist. Die Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem sie die Modalitäten und Bedingungen für die Bewertung der Vergleichbarkeit näher festlegt.

(36)Die ESMA sollte mit sämtlichen Befugnissen ausgestattet werden, die erforderlich sind, um anerkannte Drittstaaten-CCP zu beaufsichtigen, damit sichergestellt ist, dass diese die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fortlaufend einhalten. In bestimmten Bereichen sollten die Beschlüsse der ESMA der vorherigen Zustimmung der betreffenden emittierenden Zentralbank(en) unterliegen.

(37)Die ESMA sollte Geldbußen gegen Drittstaaten-CCP verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen haben, indem sie der ESMA sachlich falsche oder irreführende Auskünfte übermittelt haben. Ferner sollte die ESMA Geldbußen gegen systemrelevante CCP verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gemäß dieser Verordnung auf sie anwendbaren zusätzlichen Anforderungen verstoßen haben.

(38)Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um Drittstaaten-CCP dazu zu zwingen, Verstöße zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen.

(39)Die ESMA sollte Geldbußen gegen Tier 1- und Tier 2-CCP verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen haben, indem sie der ESMA sachlich falsche oder irreführende Auskünfte übermittelt haben. Ferner sollte die ESMA Geldbußen gegen Tier 2-CCP verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gemäß dieser Verordnung auf sie anwendbaren zusätzlichen Anforderungen verstoßen haben.

(40)Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes der betreffenden Drittstaaten-CCP festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden Koeffizienten gemäß dieser Verordnung erhöht oder verringert wird.

(41)In dieser Verordnung sollten Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt werden, um der ESMA zu ermöglichen, Geldbußen zu verhängen, die im Verhältnis zu der Schwere der von einer Drittstaaten-CCP begangenen Verstöße stehen, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Verstöße begangen wurden.

(42)Die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sollte sich auf eine unabhängige Untersuchung stützen.

(43)Bevor die ESMA beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(44)Die ESMA sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

(45)Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein, und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.

(46)Bei einem Verstoß einer Tier 2-CCP sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie die Tier 2-CCP zur Beendigung des Verstoßes auffordern und in letzter Instanz die Anerkennung entziehen können, wenn die Tier 2-CCP in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat. Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen sollte die ESMA der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Bevor die ESMA Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(47)Die Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und Parametern, die eine CCP zur Berechnung der Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds, der Anforderungen an die Sicherheiten sowie anderer Mechanismen zur Risikosteuerung verwendet, sollte der neuen Anforderung unterliegen, der zufolge bestimmte Entscheidungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates in Bezug auf in der Union niedergelassene CCP die vorherige Zustimmung der ESMA erfordern. Um das Validierungsverfahren für die Modelle zu vereinfachen, sollte anstelle der zwei Validierungen, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die ESMA unabhängig voneinander vornehmen mussten, eine Validierung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausreichen, die der vorherigen Zustimmung der ESMA unterliegt. Ferner sollte die Beziehung zwischen dieser Validierung und dem Beschluss des Kollegiums geklärt werden. Die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung von Modellen und Parametern sollte in bestimmten Fällen und insbesondere dann möglich sein, wenn die Wahrung der Solidität des Risikomanagements der CCP eine zügige Änderung erfordert.

(48)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, in denen die folgenden Aspekte genauer spezifiziert werden: die einzelnen Gebührenarten, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der Gebührenentrichtung; die Bedingungen für die Festlegung der Kriterien für die Bewertung, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte; die Kriterien, die für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten anzuwenden sind; in welcher Weise und unter welchen Bedingungen Drittstaaten-CCP bestimmte Anforderungen einhalten müssen; weitere Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich der Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldern; die Maßnahmen für eine Änderung des Anhangs IV entsprechend den Entwicklungen auf den Finanzmärkten.

(49)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von CCP aus Drittstaaten und die Gleichwertigkeit der Rechtsrahmen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(50)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von CCP durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung ihrer Tätigkeiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern im Hinblick auf seinen Umfang und seine Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(51)Solange die Kriterien für die Bewertung, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte, nicht genauer festgelegt sind, sollte die ESMA die Anwendung ihrer Ermächtigung zur Anerkennung von Drittstaaten-CCP als Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCP aussetzen.

(52)Die Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 648/2012 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 4 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. „CCP“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.“

2.In Artikel 6 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. einem innerhalb des Rates der Aufseher gebildeten Exekutivausschuss (CCP-Exekutivausschuss), der die in Artikel 44b vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;“

3.Artikel 35 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Stehen vollständige oder richtige Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig gemäß Absatz 1 oder Absatz 5 übermittelt, kann die Behörde mit einem hinreichend begründeten Ersuchen von folgenden Adressaten unmittelbar Informationen einholen:

a) einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder nach Artikel 25 derselben Verordnung anerkannten CCP;

b) einer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassenen zentralen Wertpapierverwahrstelle;

c) einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

d) einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

e) einem organisierten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte, und vollständige Informationen.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden von den Ersuchen gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.“

4.In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) den nicht stimmberechtigten in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten ständigen Mitgliedern des CCP-Exekutivausschusses.“

5.Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende, die stimmberechtigten ständigen Mitglieder und die stimmberechtigten CCP-spezifischen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses nach Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der gesamten Union und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.“

6.Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor. Seine Aufgaben sind die in Kapitel II beschriebenen mit Ausnahme derjenigen, für die gemäß Artikel 44b Absatz 1 der CCP-Exekutivausschuss zuständig ist.“

b)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und kann diesen gemäß Artikel 48 Absatz 5 seines Amtes entheben. Der Rat der Aufseher hat im Benehmen mit dem CCP-Exekutivausschuss die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und kann diesen gemäß Artikel 51 Absatz 5 seines Amtes entheben.“

7.In Kapitel III wird der folgende Abschnitt 1A eingefügt:

„Abschnitt 1A CCP-Exekutivausschuss

Artikel 44a

Zusammensetzung

(1) Der CCP-Exekutivausschuss besteht aus

a) den folgenden ständigen Mitgliedern:

i) dem Leiter und zwei Direktoren, die stimmberechtigt sind und gemäß Artikel 48a benannt werden;

ii) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der EZB;

iii) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission;

b) den folgenden nichtständigen, für jede einzelne CCP spezifischen Mitgliedern:

i) einem stimmberechtigten Vertreter der zuständigen Behörde für jede in der Union niedergelassene CCP, für die der CCP-Exekutivausschuss zusammentritt;

ii) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden emittierenden Zentralbank nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für jede in der Union niedergelassene CCP, für die der CCP-Exekutivausschuss zusammentritt.

Soweit dies angemessen und erforderlich ist, kann der Leiter zu den Sitzungen des CCP-Exekutivausschusses die folgenden Beobachter einladen:

a) sonstige Mitglieder des gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Kollegiums der CCP, für die der CCP-Exekutivausschuss zusammentritt;

b) Behörden, die für von der ESMA nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte, in Drittstaaten niedergelassene CCP zuständig sind.

Die Sitzungen des CCP-Exekutivausschusses werden von seinem Leiter von Amts wegen oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen.

Betrifft die Sitzung des CCP-Exekutivausschusses keine spezifische in der Union niedergelassene CCP, so treten lediglich die unter Buchstabe a aufgeführten ständigen Mitglieder und gegebenenfalls die unter Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Vertreter der emittierenden Zentralbanken zusammen.

Artikel 44b

Aufgaben und Befugnisse des CCP-Exekutivausschusses

(1) Dem CCP-Exekutivausschuss obliegen

a) die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

b) die Anerkennung und Beaufsichtigung von in Drittstaaten niedergelassenen CCP gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten gemäß Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

c) die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absätze 2 und 6, Artikel 21c, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Aufgaben.

(2) Die ESMA stattet den CCP-Exekutivausschuss mit eigenen Mitarbeitern und angemessenen Ressourcen aus, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann.

(3) Der CCP-Exekutivausschuss setzt den Rat der Aufseher von seinen Beschlüssen in Kenntnis.

Artikel 44c

Beschlussfassung

Der CCP-Exekutivausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters den Ausschlag.“

8.Die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„Vorsitz, Leiter und Direktoren“

9.Der folgende Artikel 48a wird eingefügt:

„Artikel 48a

Ernennung und Aufgaben des Leiters des CCP-Exekutivausschusses und der Direktoren

(1) In Bezug auf die in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse wird die Behörde abweichend von Artikel 48 Absatz 1 vom Leiter des CCP-Exekutivausschusses vertreten.

Der Leiter des CCP-Exekutivausschusses bereitet die Arbeit des Ausschusses vor und leitet dessen Sitzungen.

(2) Der in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Leiter des CCP-Exekutivausschusses sowie die dort genannten Direktoren nehmen ihr Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigte wahr. Sie werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Fragen des Clearings, in Nachhandelsaktivitäten und in Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCP ernannt. Sie werden mittels eines von der Kommission organisierten offenen Auswahlverfahrens nach Maßgabe der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation ausgewählt.

(3) Der in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Leiter des CCP-Exekutivausschusses sowie die dort genannten Direktoren werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

Der in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Leiter des CCP-Exekutivausschusses sowie die dort genannten Direktoren bekleiden keine anderen Ämter, weder auf nationaler noch auf Unions- oder internationaler Ebene.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Liste von Bewerbern für die Ämter des in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Leiters des CCP-Exekutivausschusses sowie der dort genannten Direktoren vor und unterrichtet den Rat über diese Liste.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Leiters des CCP-Exekutivausschusses sowie der dort genannten Direktoren zur Billigung vor. Nach Billigung dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Leiters des CCP-Exekutivausschusses sowie der dort genannten Direktoren. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Erfüllen der in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Leiter des CCP-Exekutivausschusses oder die dort genannten Direktoren die für die Ausübung ihrer Ämter gemäß Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder haben sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, der vom Europäischen Parlament gebilligt wurde, einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem sie ihrer Ämter enthoben werden. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Das Europäische Parlament oder der Rat können der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Enthebung des in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Leiters des CCP-Exekutivausschusses oder der dort genannten Direktoren von ihren Ämtern als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.“

10.Artikel 49 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Leiters des CCP-Exekutivausschusses, der dort genannten Direktoren und des Vorsitzenden spielt, dürfen diese von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten und die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, den in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Leiter des CCP-Exekutivausschusses, die dort genannten Direktoren oder den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut sind der in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Leiter des CCP-Exekutivausschusses, die dort genannten Direktoren und der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.“

11.Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder den Leiter des CCP-Exekutivausschusses unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Wenn sie hierum ersucht werden, geben der Vorsitzende oder der Leiter vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellen sich den Fragen seiner Mitglieder.

(2) Wenn sie dazu aufgefordert werden, legen der Vorsitzende und der Leiter des CCP-Exekutivausschusses dem Europäischen Parlament spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des Rates der Aufseher beziehungsweise des CCP-Exekutivausschusses vor.

(3) Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen berichtet der Vorsitzende auch über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

Neben den in Artikel 33 genannten Informationen berichtet der Leiter des CCP-Exekutivausschusses auch über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.“

12.Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei der Rat der Aufseher und der CCP-Exekutivausschuss eine Lenkungsfunktion übernehmen und der Verwaltungsrat die Kontrolle ausübt.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 47 Absatz 2 genannte mehrjährige Arbeitsprogramm. In Bezug auf die in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse holt der Exekutivdirektor die Zustimmung des CCP-Exekutivausschusses ein, bevor er das Programm dem Verwaltungsrat übermittelt.“

c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

In Bezug auf die in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse holt der Exekutivdirektor die Zustimmung des CCP-Exekutivausschusses ein, bevor er den Berichtsentwurf dem Verwaltungsrat übermittelt.“

13.In Artikel 63 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In dem in Absatz 1 genannten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben werden die Ausgaben und Gebühren der ESMA im Zusammenhang mit den in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnissen gesondert ausgewiesen. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf in Bezug auf die Ausgaben und Gebühren vom CCP-Exekutivausschuss genehmigt.

Die von der ESMA aufgestellten und in Einklang mit Artikel 64 Absatz 6 veröffentlichten Jahresabschlüsse enthalten die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben.“

14.Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Mitglieder des Rates der Aufseher, des CCP-Exekutivausschusses und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.“

15.In Artikel 76 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In der Zeit zwischen der im Einklang mit Artikel 48a erfolgten Ernennung des in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Leiters des CCP-Exekutivausschusses und der dort genannten Direktoren und deren Amtsaufnahme werden die Aufgaben des CCP-Exekutivausschusses vom Rat der Aufseher wahrgenommen.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die im Einklang mit Artikel 17 zugelassenen oder im Einklang mit Artikel 25 anerkannten CCP, das Datum der jeweiligen Zulassung oder Anerkennung sowie die Angabe, dass die CCP für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassen oder anerkannt sind.“

2.Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die zuständige Behörde prüft den Antrag im Benehmen mit der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die zuständige Behörde übermittelt diese zusätzlichen Informationen unmittelbar nach Erhalt der ESMA und dem nach Artikel 18 Absatz 1 eingerichteten Kollegium. Stellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der ESMA fest, dass der Antrag vollständig ist, informiert sie die antragstellende CCP und die Mitglieder des Kollegiums darüber.“

3.Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Binnen 30 Kalendertagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 17 richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern.

Management und Vorsitz dieses Kollegiums obliegen dem gemäß Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ernannten Leiter des CCP-Exekutivausschusses.“

b)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die in Artikel 44a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten ständigen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses;“

c)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die für die Beaufsichtigung derjenigen Clearingmitglieder der CCP verantwortlichen zuständigen Behörden, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die innerhalb eines Einjahreszeitraums auf aggregierter Basis die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 54 die EZB.

4.Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.

In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Ist die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, c oder h Kollegiumsmitglied, verfügt sie über die folgende Anzahl Stimmen:

i) höchstens zwei Stimmen in Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern;

ii) höchstens drei Stimmen in Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern;

Der Vertreter der Kommission ist nicht stimmberechtigt. Die übrigen ständigen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses haben jeweils eine Stimme.“

5.Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und den Mitgliedern des Kollegiums ihren ausführlich begründeten Entscheidungsentwurf, in dem die Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums berücksichtigt werden.“

6.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der ESMA die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von CCP angewandt werden, um dieser Verordnung nachzukommen, und bewerten die Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die ESMA legt unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der betroffenen CCP Häufigkeit und Umfang der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Bei den CCP werden Prüfungen vor Ort durchgeführt. Zu solchen Prüfungen vor Ort werden Mitarbeiter der ESMA eingeladen.

Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA alle Informationen, die sie von den CCP erhält, und fordert sämtliche von der ESMA gewünschten Informationen, die sie nicht vorlegen kann, bei der betreffenden CCP an.“

7.In Titel III Kapitel 2 werden folgende Artikel 21a, 21b und 21c eingefügt:

„Artikel 21a

Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen

(1) Für die folgenden Entscheidungen arbeiten die zuständigen Behörden Entscheidungsentwürfe aus und legen diese vor der Annahme der ESMA zur Zustimmung vor:

a) Entscheidungen, die sie gemäß den Artikeln 7, 8, 14, 15, 16, 20, 21, 30, 31, 35, 49 und 54 der vorliegenden Verordnung und gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 annehmen;

b) Entscheidungen, die sie zur Wahrnehmung der ihnen aus den Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V erwachsenden Aufgaben annehmen.

(2) Für Entscheidungen gemäß den Artikeln 14, 15, 20, 44, 46, 50 und 54 arbeiten die zuständigen Behörden Entscheidungsentwürfe aus und legen diese vor der Annahme den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h genannten emittierenden Zentralbanken vor.

In Bezug auf alle Entscheidungen, die Aspekte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Geldpolitik enthalten, holen die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 21b die Zustimmung der in Unterabsatz 1 genannten Zentralbanken ein.

(3) Die ESMA übermittelt den zuständigen Behörden sämtliche Informationen, die die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 1 zur Folge haben können, und kann spezifische Aufsichtsmaßnahmen – auch Entscheidungen über den Entzug der Zulassung – fordern. Die zuständigen Behörden informieren die ESMA fortlaufend über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt die Zustimmung der ESMA als erteilt, wenn diese innerhalb von höchstens 15 Kalendertagen nach Mitteilung des Entscheidungsentwurfs keine Änderungen vorschlägt und den Entscheidungsentwurf nicht ablehnt. Lehnt die ESMA einen Entscheidungsentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form.

(5) Schlägt die ESMA Änderungen vor, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung nur in der von der ESMA geänderten Form annehmen.

Lehnt die ESMA eine Entscheidung im endgültigen Entwurf ab, so kann die zuständige Behörde diese Entscheidung nicht annehmen.

(6) Ist die zuständige Behörde mit den Änderungsvorschlägen oder der Ablehnung der ESMA nicht einverstanden, kann sie sich innerhalb von fünf Tagen an den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rat der Aufseher wenden und diesen unter Angabe von Gründen um die Prüfung der Ablehnung oder des Änderungsvorschlags ersuchen. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens teilt der Rat der Aufseher seine Einschätzung hinsichtlich der Ablehnung oder des Änderungsvorschlags der ESMA mit; die Bestimmungen des Absatzes 5 sind sodann entsprechend anwendbar.

(7) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die ESMA in den folgenden Fällen einen Beschluss an einen Finanzmarktteilnehmer richten und ihn dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder jegliche Tätigkeit einzustellen:

a) wenn die ESMA Änderungen vorschlägt oder eine Entscheidung im endgültigen Entwurf ablehnt und die zuständige Behörde die Bestimmungen des Absatzes 5 nicht einhält;

b) wenn eine zuständige Behörde die von der ESMA gemäß Absatz 3 geforderten Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist trifft und diese Unterlassung dazu führt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die in den Titeln IV und V dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.

Nach Unterabsatz 1 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Artikel 21b

Zustimmung der emittierenden Zentralbank

(1) Die in Artikel 21a Absatz 2 genannte Zustimmung gilt als erteilt, wenn die emittierende Zentralbank innerhalb von höchstens 15 Kalendertagen nach Übermittlung keine Änderungen vorschlägt und den Entscheidungsentwurf nicht ablehnt. Lehnt die emittierende Zentralbank einen Entscheidungsentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form.

Schlägt die ESMA gemäß Artikel 21a Absatz 4 Änderungen an gemäß den Artikeln 14, 15, 20 oder 54 anzunehmenden Entscheidungsentwürfen vor, so übermittelt sie diese auch der emittierenden Zentralbank. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 1 genannte Frist um fünf Tage verlängert.

(2) Schlägt die emittierende Zentralbank Änderungen vor, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung nur in der von der emittierenden Zentralbank geänderten Form annehmen.

Lehnt die emittierende Zentralbank einen Entscheidungsentwurf ab, so kann die zuständige Behörde diese Entscheidung nicht annehmen.

Artikel 21c

Gebühren

(1) CCP entrichten folgende Gebühren:

a) Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung nach Artikel 17;

b) Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25;

c) jährliche Gebühren im Zusammenhang mit den Aufgaben der ESMA gemäß dieser Verordnung.

(2) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den genauer festgelegt wird, welche Arten von Gebühren erhoben werden, für welche Tatbestände diese erhoben werden, in welcher Höhe sie anfallen und in welcher Weise sie von den folgenden Einrichtungen zu zahlen sind:

a) in der Union niedergelassene CCP, die zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen;

b) in Drittstaaten niedergelassene CCP, die nach Artikel 25 Absatz 2 anerkannt sind;

c) in Drittstaaten niedergelassene CCP, die nach Artikel 25 Absatz 2b anerkannt sind.“

8.Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Transmission der Geldpolitik, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, auswirken können.“

9.Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e) die CCP im Einklang mit Absatz 2a als nicht systemrelevante CCP eingestuft wurde, die auch künftig nicht systemrelevant werden dürfte (Tier 1-CCP).

b)Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

„(2a) Die ESMA legt fest, ob eine CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevante Bedeutung hat oder diese erlangen könnte (Tier 2-CCP), indem sie sämtliche nachstehenden Kriterien prüft:

a) Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP, darunter der Wert der über die CCP geclearten Transaktionen in aggregierter Form und in jeder Währung der Union und das Gesamtengagement der Clearingtätigkeiten ausführenden CCP gegenüber ihren Gegenparteien;

b) die Auswirkungen, die der Ausfall oder eine Unterbrechung der Tätigkeit der CCP auf Finanzmärkte, Finanzinstitute oder das Finanzsystem generell oder auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten hätte;

c) die Clearingmitgliederstruktur der CCP;

d) die Beziehungen der CCP, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten oder sonstigen Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem generell.

Innerhalb von [sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien genauer festgelegt werden.

(2b) Gelangt die ESMA gemäß Absatz 2a zu dem Schluss, dass eine CCP systemrelevante Bedeutung hat oder diese erlangen könnte (Tier 2-CCP), darf sie die CCP nur anerkennen, wenn neben den Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d auch die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die CCP erfüllt die Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V zum Zeitpunkt der Anerkennung und anschließend kontinuierlich. Im Einklang mit Artikel 25a Absatz 2 berücksichtigt die ESMA, inwiefern die Erfüllung dieser Anforderungen durch die Erfüllung von im Drittstaat anwendbaren, vergleichbaren Anforderungen gewährleistet ist;

b) die in Absatz 3 Buchstabe f bezeichneten emittierenden Zentralbanken haben der ESMA im Anschluss an die einschlägige Konsultation innerhalb von 180 Tagen nach der Antragsübermittlung schriftlich bestätigt, dass die CCP sämtliche Anforderungen erfüllt, die sie CCP im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik auferlegt haben. Übermittelt die betreffende emittierende Zentralbank der ESMA innerhalb dieser Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA die Anforderungen als erfüllt betrachten;

c) der rechtliche Vertreter der CCP hat der ESMA in einer schriftlichen Erklärung unbedingt bestätigt, dass die CCP der ESMA innerhalb von 72 Stunden nach Eingang eines entsprechenden Antrags sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen und Daten übermittelt, über die sie zu diesem Zeitpunkt verfügt, und der ESMA Zugang zu allen ihren Geschäftsräumen gewährt, und die CCP hat der ESMA ein begründetes rechtliches Gutachten eines unabhängigen Rechtssachverständigen vorgelegt, das bestätigt, dass die Erklärung gemäß dem jeweils anwendbaren Recht rechtsgültig und vollstreckbar ist;

d) die CCP hat sämtliche Maßnahmen und Verfahren eingeführt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Buchstaben a und c erfüllt werden;

e) die Kommission hat keinen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2c erlassen.

(2c) Die ESMA kann im Einvernehmen mit den betreffenden emittierenden Zentralbanken und entsprechend der nach Absatz 2a ermittelten systemischen Bedeutung der CCP zu dem Schluss gelangen, dass die Systemrelevanz der CCP so wesentlich ist, dass die Erfüllung der in Absatz 2b festgelegten Bedingungen nicht ausreicht, um die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und die CCP deshalb nicht anerkannt werden sollte. In diesem Fall empfiehlt die ESMA der Kommission, im Wege eines Durchführungsrechtsaktes zu bestätigen, dass die betreffende CCP gemäß Absatz 2b nicht anerkannt werden sollte.

Nach Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Empfehlung kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem verfügt wird, dass die betreffende CCP gemäß Absatz 2b nicht anerkannt wird und keine Clearingdienstleistungen in der Union erbringen darf, solange ihr keine Zulassung gemäß Artikel 14 erteilt wird.“

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die ESMA überprüft nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden und Stellen die Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP, wenn diese das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union erweitert, und in jedem Fall mindestens alle zwei Jahre. Diese Überprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 durchgeführt.“

d)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Kommission kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt,

a) dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCP dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV dieser Verordnung entsprechen;

b) dass in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCP und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind;

c) dass der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCP vorsieht.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts davon abhängig machen, dass ein Drittstaat sämtliche darin festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCP, die gemäß den Absätzen 2 und 2b anerkannt wurden, oder in Bezug auf die in Absatz 6b genannte Überwachung – auch im Wege des Abschlusses und der Anwendung von Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 7 – wirksam durchzusetzen.“

e)Folgende Absätze 6a und 6b werden eingefügt:

„(6a) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82 erlassen, in dem die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien genauer festgelegt werden.

(6b) Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten, für die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 6 erlassen wurden.

Stellt die ESMA in diesen Drittstaaten regulatorische oder aufsichtliche Entwicklungen fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, teilt sie dies der Kommission unverzüglich auf vertrauliche Weise mit.

Die ESMA legt der Kommission jährlich einen vertraulichen Bericht über die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten gemäß Unterabsatz 1 vor.“

f)Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(7) Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.“

g)In Absatz 7 erhält der Buchstabe d folgende Fassung und wird der folgende Buchstabe e angefügt:

„d) die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Einverständnisses der Behörden in Drittstaaten für die Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen im Einklang mit Artikel 25d beziehungsweise 25e;

e) die für die wirksame Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat erforderlichen Verfahren.“

10.Die folgenden Artikel 25a, 25b, 25c, 25d, 25e, 25f, 25g, 25h, 25i, 25j, 25k, 25l, 25m und 25n werden eingefügt:

„Artikel 25a
Vergleichbarkeitsprinzip

(1) Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, inwiefern sie die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a genannten und in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen unter Zugrundelegung des Vergleichbarkeitsprinzips erfüllt.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen gleichwertig ist.

(3) Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes festgelegt wird:

a) die für die Zwecke von Absatz 1 mindestens zu beurteilenden Punkte;

b) die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und Bedingungen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt nach Artikel 82.

Artikel 25b

Dauerhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die ESMA hat die aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a durch die anerkannten Tier 2-CCP wahrzunehmen.

Die ESMA verlangt von jeder Tier 2-CCP mindestens jährlich eine Bestätigung, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, b, c, d und e weiterhin erfüllt.

Ist eine in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h genannte emittierende Zentralbank der Auffassung, dass eine Tier 2-CCP die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt, unterrichtet sie die ESMA unverzüglich.

(2) Für Beschlüsse gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 arbeitet die ESMA Beschlussentwürfe aus und legt diese vor der Annahme der die betreffende Währung emittierenden Zentralbank nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h vor.

In Bezug auf alle Beschlüsse, die Aspekte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Geldpolitik berühren, holt die ESMA im Einklang mit dem vorliegenden Absatz die Zustimmung der betreffenden emittierenden Zentralbank ein. Die Zustimmung der emittierenden Zentralbank gemäß Unterabsatz 2 gilt als erteilt, wenn diese innerhalb von 15 Kalendertagen nach Mitteilung des Beschlussentwurfs keine Änderungen vorschlägt und den Beschlussentwurf nicht ablehnt. Lehnt die emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form.

Lehnt die emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab, kann die ESMA diesen Beschluss nicht annehmen. Schlägt die emittierende Zentralbank Änderungen vor, kann die ESMA den Beschluss nur in der von der emittierenden Zentralbank geänderten Form annehmen.

(3) Die ESMA führt Bewertungen der Belastbarkeit von anerkannten CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch.

Artikel 25c

Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von anerkannten CCP und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCP betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.

(2) Das von der ESMA übermittelte einfache Informationsersuchen nach Absatz 1 enthält sämtliche folgenden Angaben:

a) Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;

b) Zweck des Ersuchens;

c) angefragte Informationen;

d) Frist für die Vorlage der Informationen;

e) Unterrichtung der Person, von der die Informationen angefordert werden, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen;

f) Hinweis auf die in Artikel 25g in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3) Fordert die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1 an, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:

a) Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;

b) Zweck des Ersuchens;

c) angefragte Informationen;

d) Frist für die Vorlage der Informationen;

e) Hinweis auf die nach Artikel 25h zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die vorgelegten Informationen unvollständig sind;

f) Hinweis auf die in Artikel 25g in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g) Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei nicht rechtsfähigen Vereinigungen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten vorlegen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die vorgelegten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 25d

Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf Tier 2-CCP erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) Tier 2-CCP oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25h verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCP gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 25g in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe b verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCP gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3) Die Tier 2-CCP sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 25h vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(4) Bevor die ESMA einer Tier 2-CCP eine anstehende Untersuchung ankündigt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Untersuchungen teilnehmen. Untersuchungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die Behörde des betreffenden Drittstaats sich diesen nicht widersetzt.

(5) Setzt eines der Elemente der Untersuchung nach Absatz 1 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

Artikel 25e

Prüfungen vor Ort

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA sämtliche erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen von Tier 2-CCP durchführen. Zu solchen Vor-Ort-Prüfungen wird die betreffende emittierende Zentralbank eingeladen.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume oder Grundstücke der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 25d Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es die Prüfung erfordert.

(3) Die ESMA setzt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn von der Prüfung in Kenntnis. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung an die CCP durchführen, sofern sie die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats entsprechend vorab informiert hat. Prüfungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die Behörde des betreffenden Drittstaats bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25h verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

(4) Die Tier 2-CCP sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 25h vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(5) Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des Drittstaats können auch an den Vor-Ort-Prüfungen teilnehmen.

(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Drittstaats zudem ersuchen, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Sinne dieses Artikels und von Artikel 25d Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.

(7) Stellen die beauftragten Bediensteten der ESMA oder andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, kann die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung gewähren, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

(8) Setzen die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach dem anwendbaren nationalen Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, ist diese zu beantragen. Diese Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

Artikel 25f

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Anerkennung oder Beaufsichtigung der betreffenden CCP einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.

(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 25c Informationen anzufordern und nach den Artikeln 25d und 25e Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse befolgt der Untersuchungsbeauftragte die Bestimmungen von Artikel 25c Absatz 4.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Tätigkeiten zusammengetragen hat.

(3) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

Während der Untersuchungen nach diesem Artikel sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen in vollem Umfang zu wahren.

(4) Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(5) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen – nach der gemäß Artikel 25i erfolgten Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 25n und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 25g.

(6) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.

(7) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 mit weiteren Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

(8) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur weiteren Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die betreffenden nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 25g

Geldbußen

(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 25f Absatz 5 fest, dass eine CCP vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat, fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß einer CCP gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass die CCP oder ihre Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2) Die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen betragen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste – sofern diese sich beziffern lassen – oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr.

(3) Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand der entsprechenden in Anhang IV festgelegten Koeffizienten angepasst.

Die betreffenden erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Die betreffenden mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der betreffenden CCP im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, muss aber in dem Fall, dass die CCP direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn entsprechen.

Hat eine CCP als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 25h

Zwangsgelder

(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a) eine Tier 2-CCP im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 25n Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) eine in Artikel 25c Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten, eine Information, die per Beschluss nach Artikel 25c angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

c) eine Tier 2-CCP

i) zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 25d angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder

ii) zur Duldung einer per Beschluss nach Artikel 25e angeordneten Vor-Ort-Prüfung zu verpflichten.

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 25i

Anhörung der betreffenden Personen

(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 25g und 25h gibt die ESMA den Personen, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, äußern konnten.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 25j

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 25g und 25h verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Die Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

(2) Gemäß den Artikeln 25g und 25h verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

(3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

(4) Gemäß den Artikeln 25g und 25h verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 25k

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 25l

Änderung des Anhangs IV

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen.

Artikel 25m

Entzug der Anerkennung

(1) Unbeschadet des Artikels 25n entzieht die ESMA eine gemäß Artikel 25 zuerkannte Anerkennung im Einklang mit den nachstehenden Absätzen, wenn die betreffende CCP

a) ausdrücklich auf die Anerkennung verzichtet, während eines Zeitraums von sechs Monaten von der Anerkennung keinen Gebrauch gemacht oder seit mehr als sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat;

b) die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

c) die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Artikel 25 Absatz 2b nicht mehr erfüllt;

d) sich nicht mehr auf den in Artikel 25 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakt stützen kann, weil dieser widerrufen oder ausgesetzt wurde oder eine seiner Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Die ESMA kann den Entzug der Anerkennung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten beschränken.

Bei der Festlegung des Anwendungsdatums des Entzugs der Anerkennung trägt die ESMA dafür Sorge, etwaige Marktstörungen so gering wie möglich zu halten.

(2) Ist die ESMA der Auffassung, dass im Falle einer CCP das Kriterium von Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, unterrichtet sie, bevor sie eine Anerkennung entzieht, diese CCP und die Behörden des betreffenden Drittstaats und verlangt entsprechende Abhilfemaßnahmen, die innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu treffen sind.

Stellt die ESMA fest, dass die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen wurden oder nicht angemessen sind, entzieht sie die Anerkennung.

(3) Die ESMA teilt der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats unverzüglich ihren Beschluss mit, einer CCP die Anerkennung zu entziehen.

(4) Vertritt eine der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Entzug der Anerkennung der betreffenden CCP erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Anerkennung der betreffenden CCP nicht zu entziehen, begründet sie dies der antragstellenden Behörde gegenüber umfassend.

Artikel 25n

Aufsichtsmaßnahmen

(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 25f Absatz 5 fest, dass eine Tier 2-CCP einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, beschließt sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) Aufforderung an die CCP, den Verstoß zu beenden;

b) Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 25g;

c) öffentliche Bekanntmachung;

d) Entzug der Anerkennung der CCP nach Artikel 25m.

(2) Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren der CCP oder ihrer Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;

c) ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3) Die ESMA teilt der betreffenden CCP unverzüglich jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats und die Kommission davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende CCP das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.“

11.Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter nach Absatz 1a die Validierung der zuständigen Behörde ein.

Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche Änderungen daran werden im Einklang mit den folgenden Absätzen dem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCP bewerten können.“

b)Die folgenden Absätze 1a, 1b, 1c, 1d und 1e werden angefügt:

„(1a) Beabsichtigt eine CCP die Annahme wesentlicher Änderungen der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1, beantragt sie bei der zuständigen Behörde die Validierung dieser Änderungen. Sie fügt ihrem Antrag eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei.

(1b) Binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags führt die zuständige Behörde im Benehmen mit der ESMA eine Risikobewertung der CCP durch und legt dem gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegium einen Bericht vor.

(1c) Binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1b genannten Berichts verabschiedet das Kollegium eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit nach Artikel 19 Absatz 3.

(1d) Binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1a genannten Antrags teilt die zuständige Behörde der CCP schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.

(1e) Solange die in Absatz 1d genannte Validierung nicht erteilt wurde, darf die CCP keine wesentliche Änderung der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen. Die für die CCP zuständige Behörde kann im Benehmen mit der ESMA vor Erteilung der Validierung die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter genehmigen, falls dies gerechtfertigt ist.“

12.In Artikel 89 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3a) Die ESMA nimmt die ihr in Artikel 25 Absätze 2a, 2b und 2c übertragenen Befugnisse erst ab dem [Datum des Inkrafttretens des in diesem Artikel Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts] wahr.

(3b) Binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts überprüft die ESMA die gemäß Artikel 25 Absatz 1 vor dem [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] zuerkannten Anerkennungen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 5.“

13.Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge III und IV angefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

1.2.Politikbereich(e) 

Binnenmarkt – Finanzmärkte

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 55  

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Einen vertieften und faireren Binnenmarkt schaffen.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

2.5 Der Finanzregulierungsrahmen wird bewertet und ordnungsgemäß in der gesamten EU um- und durchgesetzt.

2.6 Finanzinstitute können Verluste und Liquiditätsschocks absorbieren, es gibt stabile Finanzmarktinfrastrukturen, die wirksam funktionieren, und strukturelle und konjunkturelle makroprudenzielle Risiken werden proaktiv angegangen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Verbesserte Beaufsichtigung von CCP auf EU-Ebene.

Stärkere Einbindung der emittierenden Zentralbanken in die Beaufsichtigung von CCP.

Bessere Befähigung der EU, Risiken im Zusammenhang mit CCP aus Drittstaaten zu überwachen, zu erkennen und zu verringern.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Potenzielle Indikatoren:

•    Anzahl der CCP, die saniert oder abgewickelt werden bzw. wurden;

•    Häufigkeit, in der das Streitbeilegungsverfahren von den zuständigen nationalen Behörden genutzt wurde;

•    Anzahl der Vor-Ort-Prüfungen von CCP aus Drittstaaten;

•    Anzahl der anerkannten CCP aus Drittstaaten;

•    Anzahl der Verstöße gegen die Bedingungen für die Gleichwertigkeit und/oder die Anerkennung von CCP aus Drittstaaten;

•    Geschätzte Kosten für Gegenparteien in der EU.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Seit Verabschiedung der EMIR-Verordnung ist das Volumen von CCP-Tätigkeiten – in der EU und weltweit – sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch die Bandbreite rasch gestiegen. Da weitere Clearingpflichten eingeführt werden und der Anteil des freiwilligen Clearings durch die Anreize zur Verringerung der Risiken und Kosten steigen wird, dürfte sich das Wachstum der Tätigkeiten von CCP höchstwahrscheinlich auch in den kommenden Jahren fortsetzen. Die Anzahl der CCP ist jedoch relativ gering geblieben. Die Clearing-Märkte sind folglich EU-weit integriert, weisen aber bei bestimmten Anlagekategorien eine starke Konzentration auf und sind außerdem eng miteinander verflochten.

Nach der EMIR-Verordnung werden EU-CCP von Kollegien beaufsichtigt, denen nationale Aufsichtsbehörden, die ESMA, einschlägige Mitglieder des ESZB und andere zuständige Behörden angehören. Die betreffenden Regelungen geben allerdings Anlass zu Bedenken: In einzelnen Mitgliedstaaten niedergelassene CCP gewinnen zunehmend an Bedeutung für das Finanzsystem der EU insgesamt; divergierende Aufsichtspraktiken können Risiken in Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen; und der Rolle der Zentralbanken wird in den CCP-Kollegien nicht angemessen Rechnung getragen. Signifikante Volumina von Finanzinstrumenten, die auf Währungen von Mitgliedstaaten lauten, werden jedoch durch Drittstatten-CCP gecleart. Dies führt zu folgenden Problemen: Mängel in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung im in der EMIR-Verordnung festgelegten System der Gleichwertigkeit und Anerkennung; potenzielle Inkongruenzen zwischen den Zielen einer Aufsichtsbehörde und denen der Zentralbank; Probleme mit dem Mechanismus für die laufende Überwachung von Drittstaatenregelungen.

Mit dem Vorschlag sollen diese Herausforderungen angegangen werden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder gegenseitige Ergänzungen). Im Sinne dieses Punkts ist der „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ der Nutzen, der sich aus dem Eingreifen der Union zusätzlich zu dem Nutzen ergibt, der ohnehin von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante):

In der EMIR-Verordnung ist der Aufsichtsrahmen für in der EU und in Drittstaaten niedergelassene CCP festgelegt, die Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder oder Handelsplätze in der EU erbringen. Nach der EMIR-Verordnung kommt dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Aufsichtsregelungen zu. Allerdings können die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht unilateral gegen systemische Risiken vorgehen, die durch stark integrierte und verflochtene CCP entstehen, deren Tätigkeiten grenzüberschreitender Natur sind und damit über den Anwendungsbereich nationaler Vorschriften hinausgehen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, diejenigen Risiken zu mindern, die sich für sie aus divergierenden nationalen Aufsichtspraktiken ergeben. Auch können die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden nicht alleine gegen systemische Risiken vorgehen, die durch Drittstaaten-CCP bedingt sind und die Finanzstabilität der EU insgesamt beeinträchtigen können.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Dieser Vorschlag soll mehr Kohärenz schaffen, die Aufsichtsregelungen für in der EU niedergelassene CCP stärken und die EU-Behörden in die Lage versetzen, das von Drittstaaten-CCP ausgehende Risiko für die EU besser zu überwachen und zu mindern. Dies wird dazu beitragen, die ohnehin schon geringe Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP (der jedoch gravierende Auswirkungen hätte) weiter zu senken und die allgemeine Stabilität des EU-Finanzsystems insgesamt zu stärken. Der verbesserte Aufsichtsrahmen wird auch die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit stärken.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Vorschlag trägt den bisherigen Erfahrungen mit der EMIR-Verordnung Rechnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des EU-Aufsichtssystems für CCP und den derzeitigen Gleichwertigkeitsrahmen für Drittstaaten-CCP, um bei Bedarf auf den entsprechenden Ebenen Anforderungen festzulegen. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 1.5.1.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Ziele der Initiative stehen im Einklang mit Vorschriften in einer Reihe anderer Politikbereiche der EU sowie mit laufenden Initiativen, die auf Folgendes abzielen: i) die Systemrelevanz von CCP angemessen zu behandeln; ii) die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln; iii) die Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht auf EU-Ebene, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, zu verbessern; und iv) die Nutzung des zentralen Clearings weiter zu fördern.

Erstens steht die Initiative im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Sanierung und Abwicklung von CCP 56 vom November 2016. Mit jenem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die EU und die nationalen Behörden angemessen auf den Ausfall einer CCP vorbereitet und in der Lage sind, die Stabilität des Finanzsystems zu wahren und zu vermeiden, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Abwicklung ausfallender CCP zulasten der Steuerzahler gehen. Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, dass im unwahrscheinlichen Fall einer erheblichen Schieflage oder eines Ausfalls einer CCP deren kritische Funktionen erhalten bleiben und gleichzeitig die Finanzstabilität gewahrt wird. Darüber hinaus soll der Vorschlag verhindern, dass die infolge der Umstrukturierung und Abwicklung ausfallender CCP entstehenden Kosten auf die Steuerzahler abgewälzt werden. Die in dem genannten Vorschlag enthaltenen Regelungen für das Krisenmanagement bei der Sanierung und Abwicklung von CCP basieren auf bestmöglichen Vorkehrungen zur Krisenprävention (d. h. zur Regulierung und Aufsicht von CCP) im Rahmen der EMIR-Verordnung. Wird die Beaufsichtigung von CCP durch die EMIR-Verordnung weiter verbessert, so dürfte sich dadurch die ohnehin schon geringe Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden, weiter verringern.

Zweitens steht der Vorschlag im Einklang mit den laufenden Bemühungen der Kommission, die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln. Eine weitergehende aufsichtliche Konvergenz für CCP auf EU-Ebene kann die Entwicklung von vertieften und besser integrierten Kapitalmärkten fördern, da leistungsfähigere und stärker belastbare CCP wesentliche Stellschrauben für das reibungslose Funktionieren der Kapitalmarktunion darstellen. Die dringende Notwendigkeit, die Kapitalmärkte in der EU voranzubringen und weiter zu integrieren, wurde in der Mitteilung über die Kapitalmarktunion 57 vom September 2016 hervorgehoben. Da die Finanzmärkte im Zuge der Kapitalmarktunion jedoch größer und liquider werden, dürften künftig noch mehr Transaktionen über CCP zu clearen sein, wodurch die systemische Bedeutung von CCP weiter zunehmen wird. Angesichts des Umstands, dass größere Volumina gecleart werden müssen, sowie der derzeitigen Möglichkeiten der regulatorischen und aufsichtlichen Arbitrage sind weitere Verbesserungen des Aufsichtsrahmens erforderlich, um eine starke und stabile Kapitalmarktunion zu gewährleisten.

Drittens steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit der im März 2017 von der Kommission eingeleiteten Konsultation über die Tätigkeit der ESA 58 , da der Vorschlag darauf abzielt, die Wirksamkeit und Effizienz von ESA zu verbessern und zu stärken.

Viertens steht der Vorschlag im Einklang mit den von der GD FISMA bei der Umsetzung und Durchsetzung von in den EU-Finanzmarktvorschriften enthaltenen Drittstaatenbestimmungen gesammelten Erfahrungen, wie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Gleichwertigkeit 59 dargelegt. Diese Arbeitsunterlage enthält eine faktengestützte Bewertung der in den EU-Vorschriften über Finanzdienstleistungen enthaltenen Gleichwertigkeitsverfahren in Bezug auf Drittstaaten. In dem Dokument werden die Erfahrungen der GD FISMA mit der Umsetzung und Durchsetzung der Drittstaatenbestimmungen in den Finanzgesetzgebungsakten der EU erläutert. Darüber hinaus werden die wichtigsten Aspekte der Gleichwertigkeit (z. B. Ausübung von Befugnissen, Bewertung, Ex-Post-Überwachung) vorgestellt und es wird klarer dargelegt, wie die GD FISMA diese Aufgaben in der Praxis angeht.

Fünftens steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission 60 zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (CRR) 61 , der im November 2016 angenommen wurde. Der Vorschlag zielt darauf ab, dass die Ersteinschüsse für zentral geclearte Derivatgeschäfte, die Clearingmitglieder bar von ihren Kunden erhalten und an CCP weiterreichen, bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben. Auf diese Weise wird der Zugang zum Clearing erleichtert, da die Eigenkapitalanforderungen für Clearingdienste für Kunden oder indirekte Clearingdienste zurückgehen werden, wodurch die Bedeutung der CCP innerhalb des Finanzsystems weiter gestärkt wird.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

–◻    Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

–◻    Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

–Umsetzung mit einer Anlaufphase vom Datum des Inkrafttretens der Verordnung bis 2 Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung,

–anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 62  

◻ Direkte Verwaltung durch die Kommission

–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

–◻    durch Exekutivagenturen.

◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

–◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

–☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Keine Angabe

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit den bereits bestehenden Regelungen erstellt die ESMA regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichte für die Geschäftsleitung, Berichte für den Verwaltungsrat, halbjährliche Tätigkeitsberichte für den Rat der Aufseher und Jahresberichte). Ferner prüfen der Rechnungshof und der Interne Auditdienst, wie die ESMA ihre Ressourcen einsetzt. Das Monitoring der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Berichterstattung darüber erfolgen im Einklang mit den bereits geltenden Anforderungen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken birgt, die nicht schon im bestehenden Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die in der ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden bereits umgesetzt. Die ESMA arbeitet eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die relevanten Standards in allen Bereichen der internen Kontrolle eingehalten werden. Diese Regelungen werden auch in Bezug auf die Rolle Anwendung finden, die der ESMA nach dem vorliegenden Vorschlag zukommen wird. Die jährlichen internen Auditberichte werden der Kommission, dem Parlament und dem Rat übermittelt.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen auf die ESMA angewendet.

Die ESMA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich entsprechende Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der ESMA gelten.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der ESMA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung dieser Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung………………………...……………]

GM/NGM 63 .

von EFTA-Ländern 64

von Kandidatenländern 65

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a

12 02 06 ESMA

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Diese Gesetzgebungsinitiative wird folgende Auswirkungen auf die Ausgaben haben:

1. Einstellung von 47 neuen Zeitbediensteten (ZB) bei der ESMA (ab August 2018). Siehe Anhang für weitere Informationen über deren Rolle und die Art und Weise, wie die Kosten berechnet wurden.

2. Die Kosten für die neuen Zeitbediensteten werden vollständig über Gebühren aus der Wirtschaft finanziert (keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt). Unter der Annahme, dass der Vorschlag Mitte 2018 angenommen wird und in Kraft tritt, und die Kommission einen delegierten Rechtsakt ausarbeiten müsste, in dem die einzelnen Gebührenarten, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der Gebührenentrichtung festgelegt sind, wird die Erhebung der Gebühren allerdings frühestens Mitte 2019 anlaufen. Da der ESMA jedoch nach der Verordnung mit dem Inkrafttreten der Verordnung Kosten entstehen würden, müssen in den Jahren 2018 und 2019 zusätzliche EU-Mittel bereitgestellt werden, um zumindest den Betrieb in den ersten zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung sicherzustellen.

Die erhobenen Gebühren werden die ab 2018 anfallenden Kosten decken, sodass die ESMA den Vorschuss der EU bis spätestens 2020 zurückzahlen kann.

Da die GD FISMA einen solchen Betrag nicht vorstrecken kann, sollten diese zusätzlichen Mittel aus dem Gesamthaushalt kommen.

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Teilrubrik 1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD FISMA

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

• Operative Mittel

12 02 06

Verpflichtungen

(1)

4 310 555

7 788 789

Zahlungen

(2)

4 310 555

7 788 789

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 66  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD FISMA

Verpflichtungen

=1+1a +3

4 310 555

7 788 789

Zahlungen

=2+2a

+3

4 310 555

7 788 789



• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <….>
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD <…….>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD<…….>INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 67

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

⇩

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 68

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 69 …

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

–☑    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 70

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 71
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr 2020

Jahr 2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

•Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 72

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  73

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

ENTFÄLLT

Externes Personal

ENTFÄLLT

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

–◻    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

–X    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Die Haushaltslinie der ESMA 12 02 06 muss angepasst werden. Wenngleich die vorgesehenen Beträge (für Einzelheiten siehe Anhang) vollständig durch die Gebühren von CCP aus der EU und aus Drittstaaten gedeckt werden, wird ein Vorschuss aus dem EU-Haushalt erforderlich sein, um mindestens die in den ersten sechs Monaten des Betriebs anfallenden Kosten (d. h. aus dem Haushalt 2018) und höchstens die in den ersten zwölf Monaten des Betriebs anfallenden Kosten zu decken.

Nach Annahme des Vorschlags wird die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen müssen, in dem die Methode zur Berechnung und Erhebung der Gebühren von CCP aus der EU und aus Drittstaaten detailliert aufgeführt wird. Anschließend muss der Vorschlag vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt und im Amtsblatt veröffentlicht werden, bevor Gebühren erhoben werden dürfen. Diese Kosten sollten jedoch mit der Zeit amortisiert werden.

–◻    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

–Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

–Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung: 

Kofinanzierung INSGESAMT




Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

–☑    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

–◻    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

–◻    auf die Eigenmittel.

–◻    auf die sonstigen Einnahmen.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 74

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

Anhang des Finanzbogens für einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten.

Die Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben der ESMA wurden im Hinblick auf die Personalausgaben im Einklang mit der Kostenklassifizierung im Haushaltsentwurf für die ESMA für 2018 geschätzt. Sollte die Kommission in einem Vorschlag zur Überprüfung der ESA Änderungen an deren Finanzierung vornehmen, müssten diese Schätzungen jedoch gegebenenfalls angepasst werden.

Zusätzliche Aufgaben

Der Vorschlag der Kommission enthält Bestimmungen, mit denen der ESMA neue oder erweiterte Aufgaben übertragen werden. Erstens wird die ESMA im Hinblick auf die Drittstaaten-CCP ein breiteres Spektrum von Aufsichtsaufgaben übernehmen müssen. Für „Tier 1-CCP“ würde dies ein intensiveres Follow-up zum Anerkennungsverfahren nach sich ziehen, das auch Prüfungen vor Ort und direkte Treffen mit den CCP beinhalten könnte. Für „Tier 2-CCP“ würde dies de facto eine Beaufsichtigung der betreffenden Drittstaaten-CCP bedeuten. In dem Fall müsste die ESMA über die notwendigen Ressourcen verfügen, um diese Aufsichtstätigkeit ausüben zu können. Zweitens wird das Personal für den neu gegründeten CCP-Exekutivausschuss, insbesondere die ständigen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses, mit Mitteln aus dem ESMA-Haushalt finanziert. Drittens wird die ESMA zur Unterstützung der Arbeit des neu gegründeten CCP-Exekutivausschusses zusätzliche Aufgaben übernehmen, was zu einer stärkeren Konvergenz bei den Aufsichtspraktiken in der gesamten EU führen wird. Und schließlich enthält der Vorschlag Bestimmungen, nach denen die ESMA bei der Ausarbeitung mehrerer delegierter Rechtsakte der Kommission, die eine einheitliche Umsetzung hochtechnischer Bestimmungen in der EU gewährleisten sollen, technische Beratung leisten muss. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der derzeitigen Befugnisse nach der EMIR-Verordnung Änderungen an bestehenden technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards vorgeschlagen werden (z. B. am technischen Regulierungsstandard für Kollegien), um den Änderungen in diesem Vorschlag Rechnung zu tragen. Darüber hinaus kann es sein, dass die ESMA die Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Behörden in Drittstaaten neu aushandeln muss.

Der CCP-Exekutivausschuss wird fünf ständige Mitglieder haben. Hauptaufgabe des CCP-Exekutivausschusses wird es sein, Aufsichtsentscheidungen der zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf bestimmte EMIR-Anforderungen, insbesondere im Bereich der Zulassung, des Entzugs der Zulassung, der aufsichtlichen Anforderungen und der Interoperabilitätsvereinbarungen, zu prüfen und zu billigen (oder abzulehnen). Dazu sind eine Fachanalyse und ein tief greifendes Verständnis der Entscheidungen, die dem CCP-Exekutivausschuss zur Einschätzung vorgelegt werden, eine Bewertung der Risiken und Vorteile der Entscheidungen sowie die Koordinierung und Rücksprache mit der emittierenden Zentralbank und den zuständigen nationalen Behörden notwendig, insbesondere mit denen, die derzeit im EMIR-Kollegium vertreten sind.

Bezüglich des Zeitplans wird davon ausgegangen, dass die Verordnung Mitte 2018 in Kraft treten wird. Die zusätzlichen Ressourcen für die ESMA werden daher erst ab Mitte 2018 benötigt. Was die Art der Posten angeht, sind für die erfolgreiche und rechtzeitige Einrichtung des neuen CCP-Exekutivausschusses und die Umsetzung des neuen Aufsichtsrahmens für CCP aus der EU und aus Drittstaaten zusätzliche Mittel für Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von CCP erforderlich. Diese Aufgaben umfassen u. a. den täglichen Austausch (Präsenzsitzungen, Konferenzschaltungen usw.) mit dem CCP-Management sowie den Compliance-, Rechts-, IT-, Risikomanagement-, Finanz-, Geschäfts- und Betriebsabteilungen der CCP; die Bewertung von Risikomodellen, des Regelwerks und der Verfahren der CCP, der Ernennungen von Mitarbeitern auf Führungs- und Verwaltungsratsebene, der ausgelagerten Dienstleistungen, der Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen, der IT-Lösungen, der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, der Anteilseigner/Beteiligungsstruktur von CCP und der Interoperabilitätsvereinbarungen; die Überprüfung interner Audits; eine umfassende Risikobewertung; die Herausgabe von Empfehlungen und das Krisenmanagement. Die Mitarbeiter werden mit folgenden Aufgaben betraut: Risikoanalyse und -modellierung; rechtliche Analyse und Beratung; Teilnahme an bilateralen und multilateralen Treffen mit Interessenträgern, insbesondere mit CCP und Handelsplätzen sowie mit anderen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, was mit regelmäßigen Dienstreisen verbunden ist. Was die Drittstaaten-CCP angeht, müssen die Mitarbeiter zudem neue Aufgaben übernehmen, etwa die Überwachung der laufenden Einhaltung der EMIR-Anforderungen durch Drittstaaten-CCP mithilfe von Auskunftsverlangen, Fragebögen und Prüfungen vor Ort. Ferner wird die ESMA bestimmen müssen, ob die antragstellenden und anerkannten Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der EU und der Mitgliedstaaten systemrelevant sind. Bei Drittstaaten-CCP, die als systemrelevant gelten (Tier 2-CCP) wird die ESMA überwachen müssen, ob diese die zusätzlichen Anforderungen einhalten. Und schließlich wird die ESMA Instrumente entwickeln müssen, mit denen sie die Einhaltung der Erfordernisse „auf vergleichbarer Grundlage“ bewerten kann. Dazu sind ein umfangreicher Informationsaustausch mit den Behörden und CCP in Drittstaaten und die Verarbeitung erheblicher Mengen von Daten erforderlich, die mittels Fragebögen zusammengetragen und vom ESMA-Personal analysiert werden. Im Allgemeinen sind im Rahmen der Arbeit auch folgende Tätigkeiten erforderlich: Teilnahme an bilateralen und multilateralen Treffen mit Interessenträgern, insbesondere mit CCP und anderen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden die Einrichtung und Verwaltung des CCP-Exekutivausschusses, der sich aus Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten zusammensetzt; die Aushandlung internationaler Vereinbarungen/Kooperationsvereinbarungen; die Ausarbeitung technischer Analysen und die Erstellung von Unterlagen für den CCP-Exekutivausschuss (d. h. Prüfungen vor Ort, Analysen von Risikomodellen usw.).

Die erforderlichen Arbeiten hängen eng mit den jetzigen Tätigkeiten der ESMA gemäß der EMIR-Verordnung im Bereich der Anerkennung von Drittstaaten-CCP sowie mit der derzeitigen Rolle der ESMA bei der Beaufsichtigung von EU-CCP durch Kollegien zusammen und werden darauf aufbauen. Bislang wurden nach der EMIR-Verordnung 28 Drittstaaten-CCP anerkannt und 17 EU-CCP zugelassen. Weitere zwölf Drittstaaten-CCP haben die Anerkennung beantragt. Da die Kommission jedoch bislang noch keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit für ihre jeweiligen nationalen Rechtsräume erlassen hat, konnte den Anträgen noch nicht stattgegeben werden.

Personalbedarf

Unter der Annahme, dass alle CCP aus Drittstaaten, die eine Anerkennung beantragen, auch schließlich anerkannt werden, hieße dies, dass die ESMA für rund 40 Drittstaaten-CCP zuständig wird – entweder indirekt durch Überwachung und Informationsaustausch (nicht systemrelevante Tier 1-CCP) oder durch eine direkte Beaufsichtigung der Tier 2-CCP, die potenziell signifikantere Risiken bergen. Angesichts der negativen Auswirkungen, die CCP auf die Finanzstabilität, aber indirekt auch auf die Realwirtschaft haben könnten, ist es unerlässlich, dass für die genannten Aufgaben angemessene Mittel bereitgestellt werden.

Angesichts der Anzahl von CCP aus Drittstaaten, die entweder indirekt oder direkt zu beaufsichtigen sind, sowie der Art und Komplexität der Aufgaben der ESMA im Zusammenhang mit Tier 1- bzw. Tier 2-CCP, werden schätzungsweise 45 Vollzeitäquivalente erforderlich sein. Da für die Arbeiten technisches und fachliches Wissen notwendig ist und eine rasche Einstellung erfahrener Mitarbeiter eine potenzielle Herausforderung darstellt, ist davon auszugehen, dass zu Beginn mehr nationale Sachverständige erforderlich sein werden, um die anstehenden Aufgaben durchzuführen. Wenn später der Personalbestand wächst und die Mitarbeiter Erfahrung gesammelt haben, sollte die Zahl der nationalen Sachverständigen entsprechend zurückgehen.

Um den CCP-Exekutivausschuss einzurichten und handlungsfähig zu machen, wird ein Kernteam notwendig sein. In Anbetracht der Zahl der ESMA-Mitarbeiter, die derzeit in das Tagesgeschäft der EMIR-Kollegien eingebunden sind, dürfte die Zahl der neu einzustellenden Mitarbeiter zurückgehen, sobald der CCP-Exekutivausschuss seine Arbeit aufgenommen hat.

Schließlich wird die ESMA eine Reihe von AST-Stellen besetzen müssen, damit der CCP-Exekutivausschuss in Verwaltungsangelegenheiten und bei der Einstellung des erforderlichen Personals unterstützt wird.

Personal der ESMA

2018

2019

2020

AD

20

27

36

CCP in Drittstaaten

25

35

35

CCP in der EU

10

5

5

ANS

10

12

13

CCP in Drittstaaten

15

10

10

CCP in der EU

0

0

0

AST

0

1

2

PERSONAL INSGESAMT

30

40

49

Neben dem von der ESMA benötigten zusätzlichen Personal sind für den EU-Exekutivausschuss drei ständige Mitglieder (ein Vorsitzender und zwei zusätzliche ständige Mitglieder) erforderlich, die auch aus dem ESMA-Haushalt finanziert werden. Diese Mitglieder sollten erfahren sein und eine ihrer Sachkenntnis entsprechende Vergütung erhalten.

Auch die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter wird unvermeidlich mit Kosten verbunden sein (Reise- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.). Diese werden auf 12 700 EUR geschätzt.

Annahmen für die Berechnung der Personalkosten:

·Die zusätzlichen Stellen sollen mit Zeitbediensteten (ZB) der Funktionsgruppe/Besoldungsgruppe AD7 besetzt werden.

·Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Personalkategorien stützen sich auf die Leitlinien der GD BUDG.

·Der Berichtigungskoeffizient für Gehaltskosten in Paris beträgt 1,138.

Sonstige erforderlichen Ressourcen

Die geplante deutliche Aufstockung des ESMA-Personals wird nicht ohne Folgen für die Infrastruktur der ESMA bleiben.

Erstens müssen die Büroflächen vergrößert werden, entweder durch die Erweiterung der bestehenden ESMA-Räumlichkeiten oder durch ein neues Gebäude. Die Kosten für die zusätzlichen Büroflächen betragen schätzungsweise 1,057 Mio. EUR pro Jahr für die Miete und 600 000 EUR für die Ausstattung und Sicherheit.

Zweitens entsteht durch die Beaufsichtigung in der EU anerkannter Drittstaaten-CCP eine zentrale neue Aufgabe. Es ist daher gut möglich, dass dadurch Dienstreisen in Drittstaaten und innerhalb der EU sowie eine Reihe von Sitzungen notwendig sind. Die Dienstreisekosten für insgesamt 20 Mitarbeiter werden auf 12 000 EUR monatlich bzw. 240 000 EUR jährlich geschätzt.

Drittens werden sonstige Kosten anfallen, z. B. durch Fortbildungen für neue Mitarbeiter, und es werden zusätzliche Mittel für die Entwicklung neuer IT-Instrumente oder den Ausbau bestehender IT-Projekte vonnöten sein.

Einnahmen

Nach dem Vorschlag sollen die der ESMA entstehenden zusätzlichen Kosten größtenteils durch die bei den CCP erhobenen Gebühren gedeckt werden. Die Höhe der Kosten für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCP wird davon abhängen, ob es sich um Tier 1- oder Tier 2-CCP handelt, und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen, der ESMA entstehenden Kosten stehen.

 

Berechnung

2018

2019

2020

INSGESAMT

Personalausgaben der ESMA

 

20 ZB + 10 ANS

28 ZB + 12 ANS

36 ZB + 13 ANS

 

Entschädigungen und Vergütungen

 

 

 

 

 

ZB (AD und AST)

= (30 x 138 000) x 1,138 im Jahr 2018

1 570 440

4 397 232

5 653 584

11 621 256

ANS

= (15 x 78 000) x 1,139 im Jahr 2018

443 820

1 065 168

1 153 932

2 662 920

Ausgaben für Einstellungsverfahren

= 30 x 12 700

38 100

127 000

114 300

622 300

Dienstreisekosten

= 20 x 12 x 1000

120 000

240 000

240 000

600 000

 

CCP-Exekutivausschuss

Entschädigungen und Vergütungen

= (21 990 x 12) x 1,138 + 2 x (21 323 x 12) x 1,138

441 335

882 669

882 669

2 206 673

 

 

Dienstreisekosten

= 3 x 12 x 2 500

45 000

90 000

90 000

225 000

Ausgaben für Einstellungsverfahren

= 3 x 12 700

38 100

38 100

Mietkosten

= 1554m² x 680

528 360

1 056 720

1 056 720

2 641 800

Ausstattungskosten

schätzungsweise 600 000 EUR

600 000

600 000

Sonstige Kosten (Fortbildungen, IT-Instrumente usw.)

schätzungsweise 2 500 EUR im 1. Jahr, danach 1 000 EUR/Jahr

142 500

57 000

57 000

256 500

INSGESAMT

 

4 310 555

7 915 789

9 248 205

21 474 549

EINNAHMEN

 

2018

2019

2020

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

Gebühren von CCP

= 25 AD + 15 ANS im Jahr 2018 und 35 AD + 10 ANS danach + Aufsichtsexekutivausschuss + damit verbundene Kosten

4 310 555

7 915 789

9 248 205

21 474 549

INSGESAMT

4 310 555

7 915 789

9 248 205

21 474 549

(1) http://www.g20.utoronto.ca/2009/2009communique0925.html  
(2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. Abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02012R0648-20170103&qid=1492599335405&from=DE  
(3) BIZ, Statistische Veröffentlichungen, OTC derivatives statistics at end-June 2016 , November 2016.
(4) Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-16-3990_de.htm , November 2016.
(5) BIZ, Statistische Veröffentlichungen, OTC derivatives statistics at end-June 2016 , November 2016.
(6) FSB, OTC Derivatives Market Reforms, Eleventh progress report on implementation , August 2016. Siehe insbesondere Abschnitt 3.2.1 über das zentrale Clearing standardisierter Transaktionen sowie Anhänge C und I für weitere Einzelheiten.
(7) https://www.kfw.de/KfW-Group/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-Details_407936.html  
(8) Im Einklang mit der EMIR-Verordnung ist die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) damit beauftragt, technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Kategorie von OTC-Derivaten zu entwickeln, die der Clearingpflicht unterliegen sollte. Zudem führt die ESMA ein öffentliches Register über clearingpflichtige Kategorien. Siehe S. 8-10 des öffentlichen Registers für weitere Einzelheiten in Bezug auf die Clearingpflichten: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/public_register_for_the_clearing_obligation_under_emir.pdf  
(9) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Verschuldungsquote, strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Positionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Berichts- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 , ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9.
(11) Die ESMA hat mehrere Kategorien von Zins-, Kredit-, Eigenkapital- und Wechselkursderivaten (OTC-Derivate) untersucht und für einige davon eine Clearingpflicht vorgeschlagen. Wie in der nachstehenden Tabelle angegeben, kann die ESMA in der Zukunft die Einführung weiterer Clearingpflichten ins Auge fassen, z. B. für „Eigenkapital-lookalike-/flexible Eigenkapitalderivate und CFD“ und „ForEx NDF“.
(12) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister.
(13) Siehe „EU-wide CCP Stress test Report 2015“ der ESMA, 29. April 2016, 2016/658 und dazugehörige Abbildung in Abschnitt 3.1 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
(14) Siehe vollständige Liste der in der Union niedergelassenen CCP in Tabelle 3 in Abschnitt 2.3 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
(15) Im Einklang mit der EMIR-Verordnung veröffentlicht die ESMA ein Verzeichnis der anerkannten CCP aus Drittstaaten, die Dienstleistungen und Tätigkeiten in der Union anbieten dürfen . Die Drittstaaten-CCP sind in 15 Ländern niedergelassen, die unter von der Kommission angenommene Gleichwertigkeitsbeschlüsse fallen, darunter Australien, Hongkong, Singapur, Japan, Kanada, Schweiz, Südkorea, Mexiko, Südafrika und die USA (von der CFTC beaufsichtigte Märkte), Brasilien, Vereinigte Arabische Emirate, Dubai International Financial Centre (DIFC), Indien und Neuseeland.
(16) Siehe Abschnitt 2.3 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.
(17) Auf dem Gipfeltreffen in Cannes im November 2011 unterstützten die Staats- und Regierungschefs der G20 die vom FSB erarbeiteten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselattribute wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) als einen neuen internationalen Standard für Abwicklungsregime. Siehe Kommuniqué des Gipfels der Staats- und Regierungschefs der G20 in Cannes vom 3./4. November 2011, Abschnitt 13.
(18) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365. COM(2016) 856 final.
(19) Mitteilung über die Lage der Union 2016: Vollendung der Kapitalmarktunion – Kommission will Reform rasch voranbringen; 14. September 2016; IP/16/3001.
(20) Öffentliche Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden; 21.3.2017-16.5.2017.
(21) Entsprechend dem indikativen Verzeichnis der ESMA, in dem die Drittstaaten-CCP aufgeführt sind, die eine Anerkennung nach Artikel 25 der EMIR-Verordnung beantragt haben .
(22) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Zentralbank „Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion“, Brüssel, 4.5.2017, COM(2017) 225 final.
(23) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(24) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365.
(25) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Verschuldungsquote, strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Positionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Berichts- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(26) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
(27) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister.
(28) Öffentliche Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden; 21.3.2017, verfügbar unter https://ec.europa.eu/info/finance-consultations-2017-esas-operations_en  
(29) „EU equivalence decisions in financial services policy: an assessment“ (Bewertung der EU-Gleichwertigkeitsbeschlüsse im Bereich der Finanzdienstleistungen), 27.2.2017, SWD(2017) 102 final, verfügbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/eu-equivalence-decisions-assessment-27022017_en.pdf  
(30) „Kapitalmarktunion: die Reform rasch voranbringen“ vom 14.9.2016, COM(2016) 601 final, abrufbar unter https://webgate.ec.testa.eu/docfinder/extern/aHR0cDovLw==/ZXVyLWxleC5ldXJvcGEuZXU=/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0601&rid=1
(31) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion, COM(2017) 292 final, vom 8. Juni 2017, abrufbar unter https://webgate.ec.testa.eu/docfinder/extern/aHR0cDovLw==/ZXVyLWxleC5ldXJvcGEuZXU=/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017DC0292&rid=1
(32) Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion, Europäische Kommission, 31. Mai 2017, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/reflection-paper-emu_de.pdf
(33) ESMA-Prüfung von CCP-Kollegien gemäß der EMIR-Verordnung, Januar 2015, https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2015/11/2015-20-_report_on_esma_review_of_ccp_colleges.pdf  
(34) Peer Review der ESMA gemäß Artikel 21 der EMIR-Verordnung, „Supervisory activities on CCPs’ Margin and Collateral requirements“, 22. Dezember 2016, ESMA/2016/1683, https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2016-1683_ccp_peer_review_report.pdf
(35) ESMA, 4. Bericht über die Überprüfung der EMIR-Verordnung, Beitrag der ESMA im Rahmen der Konsultation der Kommission zur Überprüfung der EMIR-Verordnung, 13. August 2015, ESMA/2015/1254, https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2015/11/esma-2015-1254_-_emir_review_report_no.4_on_other_issues.pdf
(36) Peer Review der ESMA, 2015, S. 16, Absatz 30.
(37) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Zentralbank „Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion“, Brüssel, 4.5.2017, COM(2017) 225 final.
(38) Die Konsultation und die einschlägige Erklärung zu den eingegangenen Beiträgen sind abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/finance-consultations-2017-esas-operations_en
(39) Die Konsultation ist zugänglich unter https://ec.europa.eu/info/finance-consultations-2017-cmu-mid-term-review_en  
(40) Die Konsultation und eine Zusammenfassung der Antworten sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/finance/consultations/2015/emir-revision/index_en.htm
(41) Siehe 4. Bericht über die Überprüfung der EMIR-Verordnung vom 13. August 2015 im Rahmen der Konsultation der Kommission zur Überprüfung der EMIR-Verordnung, S. 19-21, verfügbar unter: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2015/11/esma-2015-1254_-_emir_review_report_no.4_on_other_issues.pdf   
(42) Siehe auch Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über EU-Gleichwertigkeitsbeschlüsse im Bereich der Finanzdienstleistungen, SWD(2017) 102 final vom 27. Februar 2017.
(43)

   ABl. C […] vom […], S. […].

(44) ABl. C […] vom […], S. […].
(45)

   Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (ABl. ...) und Beschluss des Rates vom … (ABl. ...).

(46) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(47)

   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (COM(2017) 208 final).

(48)

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stellt die ESMA ein Verzeichnis der anerkannten CCP aus Drittstaaten bereit, die Dienstleistungen und Tätigkeiten in der Union anbieten dürfen . Die Drittstaaten-CCP sind in 15 Ländern niedergelassen, die unter von der Kommission angenommene Gleichwertigkeitsbeschlüsse fallen, darunter Australien, Hongkong, Singapur, Japan, Kanada, Schweiz, Südkorea, Mexiko, Südafrika und die USA (von der CFTC beaufsichtigte Märkte), Brasilien, Vereinigte Arabische Emirate, Dubai International Financial Centre (DIFC), Indien und Neuseeland.

(49)

   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 (COM(2016) 856 final).

(50)

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Zentralbank „Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion“, vorgelegt in Brüssel am 4. Mai 2017 (COM(2017) 225 final).   

(51)

   Mitteilung über die Lage der Union 2016: „Vollendung der Kapitalmarktunion – Kommission will Reform rasch voranbringen“ (14. September 2016).

(52)

   Öffentliche Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden, 21.3.2017-16.5.2017.

(53) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(54) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“
(55) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(56) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365.
(57) „Kapitalmarktunion: die Reform rasch voranbringen“ vom 14.9.2016, COM(2016) 601 final, abrufbar unter https://webgate.ec.testa.eu/docfinder/extern/aHR0cDovLw==/ZXVyLWxleC5ldXJvcGEuZXU=/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0601&rid=1.  
(58) „Öffentliche Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden“; 21.3.2017, verfügbar unter https://ec.europa.eu/info/finance-consultations-2017-esas-operations_en  
(59) „EU equivalence decisions in financial services policy: an assessment“ (Bewertung der EU-Gleichwertigkeitsbeschlüsse im Bereich der Finanzdienstleistungen), 27.2.2017, SWD(2017) 102 final, verfügbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/eu-equivalence-decisions-assessment-27022017_en.pdf.  
(60) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Verschuldungsquote, strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Positionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Berichts- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(61) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
(62) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(63) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(64) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(65) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(66) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(67) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(68) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(69) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(70) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(71) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(72) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(73) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(74) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 13.6.2017

COM(2017) 331 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

{SWD(2017) 246 final}
{SWD(2017) 247 final}


ANHANG

Folgende Anhänge werden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Anhänge III und IV beigefügt.

„ANHANG III

Liste der Verstöße nach Artikel 25g Absatz 1

I.    Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen:

a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1, wenn sie nicht über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügt;

b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 2, wenn sie nicht über das Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügt, das im Verhältnis zu dem Risiko stehen muss, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt, und das zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41, 42, 43 und 44 gedeckt sind.

II.    Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:

a)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen;

b)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn sie keine angemessenen Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen;

c)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzt;

d)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten sorgt;

e)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn sie nicht für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik sorgt, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft;

f)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 6, wenn sie keine informationstechnischen Systeme betreibt, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind;

g)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 7, wenn sie ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften sowie die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied nicht unentgeltlich öffentlich zugänglich macht;

h)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 8, wenn sie nicht regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen wird, oder wenn sie die Ergebnisse dieser Prüfungen nicht dem Leitungsorgan mitteilt oder der ESMA zur Verfügung stellt;

i)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1 oder gegen Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass ihre Geschäftsleitung und die Mitglieder ihres Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen;

j)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans unabhängig sind, oder wenn sie bei Angelegenheiten, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, nicht die Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern zu den Sitzungen des Leitungsorgans einlädt, oder wenn die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängt;

k)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn sie die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht klar definiert, oder wenn sie der ESMA oder den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans nicht zugänglich macht;

l)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn sie keinen Risikoausschuss einrichtet oder wenn diesem Risikoausschuss keine Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören, wenn in diesem Risikoausschuss eine der Gruppen von Vertretern über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügt, oder wenn die ESMA trotz ihres einschlägigen Ersuchens nicht in gebührendem Umfang über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses unterrichtet wird;

m)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn sie das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien oder den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder nicht in klarer Form festlegt, wenn sie die Regelungen zur Unternehmensführung nicht öffentlich zugänglich macht, oder wenn sie nicht festlegt, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält;

n)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 3, wenn sie dem Risikoausschuss nicht gestattet, das Leitungsorgan in allen Belangen zu beraten, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, oder wenn sie keine angemessenen Bemühungen unternimmt, in Krisenzeiten den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören;

o)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 5, wenn sie die ESMA nicht unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, unterrichtet;

p)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn sie nicht sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, sodass die ESMA überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen dieser Verordnung einhält;

q)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn sie nicht sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts aufbewahrt, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen;

r)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn sie der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage nicht die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Aufzeichnungen oder Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung stellt, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden;

s)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu Identität und Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, übermittelt;

t)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn sie den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen eine Einflussnahme gestattet, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird;

u)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu jeglichen Veränderungen in der Geschäftsleitung übermittelt, oder wenn sie der ESMA nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten;

v)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn sie nicht auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen trifft, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln, oder wenn sie keine geeigneten Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführt oder anwendet;

w)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn sie im Falle, dass die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, vor der Durchführung neuer Transaktionen im Auftrag des Clearingmitglieds das betreffende Clearingmitglied oder einen der CCP bekannten betroffenen Kunden dieses Clearingmitglieds nicht unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis setzt;

x)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn sie in den schriftlich festgelegten Regelungen nicht allen Umständen Rechnung trägt, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten;

y)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, oder wenn sie die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten oder durch eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder durch eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, nicht verhindert und von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, für gewerbliche Zwecke nutzt;

z)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn sie nicht fair und professionell im besten Interesse ihrer Clearingmitglieder und Kunden handelt;

aa)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 2, wenn sie nicht über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügt;

bb)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien verwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Clearingmitglieder dauerhaft über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen;

cc)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn sie nicht über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügt, die nicht mehr die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen;

dd)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn sie Clearingmitgliedern, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, den Zugang verweigert, ohne dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend zu begründen;

ee)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie den Kunden ihrer Clearingmitglieder keinen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen ermöglicht;

ff)    eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die in jenem Absatz genannten jeweiligen Grade der Kontentrennung nicht zu handelsüblichen Bedingungen anbietet.

III.    Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt und befolgt, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann;

b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn sie kein geeignetes Verfahren einrichtet, anwendet oder beibehält, das Gewähr dafür bieten soll, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Anerkennung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 25 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden;

c) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn sie wichtige, mit dem Risikomanagement der CCP zusammenhängende Tätigkeiten auslagert;

d) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn sie keine getrennten Aufzeichnungen und Abrechnungskonten führt, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;

e) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden;

f) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden, oder wenn sie auf entsprechenden Wunsch Clearingmitgliedern nicht auf Ersuchen die Möglichkeit einräumt, weitere Konten im eigenen Namen im Namen ihrer Kunden zu eröffnen;

g) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 40, wenn sie nicht in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP misst und bewertet, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, oder wenn sie nicht über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügt, sodass sie ihre Risikopositionen auf einer angemessenen Kostengrundlage effektiv messen kann;

h) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine Einschusszahlungen (margins) vorschreibt, anfordert oder einzieht, um ihre von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCP, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, anfordert oder einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCP, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie dabei im gegebenen Fall nicht den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung trägt;

i) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn sie bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen keine Modelle und Parameter vorgibt, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen;

j) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie keine Einschusszahlungen untertägig einfordert, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden;

k) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 42 Absatz 3, wenn sie keinen Ausfallfonds vorhält, der sie in die Lage versetzt, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen, oder wenn sie Szenarien entwickelt, die nicht die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und nicht mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien beinhalten, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen;

l) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und ihre sonstigen Finanzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 1 es der CCP nicht ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen;

m) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 44 Absatz 1, wenn sie nicht jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität hat, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können, oder wenn sie nicht täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf ermittelt;

o) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3, wenn sie nicht erst die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds verwendet, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzt;

p) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn sie nicht erst zugeordnete Eigenmittel einsetzt, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift;

q) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie im Falle, dass sonstige Sicherheiten nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission nicht erlaubt sind, zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern etwas anderes als hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptiert;

r) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn sie ihre Finanzmittel anders als in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, anlegt;

s) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn sie Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, nicht bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, wenn diese verfügbar sind, oder wenn sie nicht andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten nutzt;

t) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 4, wenn sie Geldanlagen auf andere Weise als durch besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen tätigt;

u) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 5, wenn sie Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, ohne durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicherzustellen, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können, oder wenn sie bei Bedarf keinen sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten hat;

v) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 6, wenn sie ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß den Artikeln 41, 42, 43 oder 44 erhaltenen Beträge in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens anlegt;

w) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn sie nicht über detaillierte Verfahren verfügt, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt, oder wenn sie nicht detailliert festlegt, welche Verfahren Anwendung finden, wenn der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht durch die CCP bekannt gegeben wird, oder wenn sie diese Verfahren nicht jährlich überprüft;

x) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen, und nicht dafür sorgt, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können;

y) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn sie nicht unverzüglich die ESMA unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird;

z) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Artikel 4, wenn sie sich nicht überzeugt, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind, und wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln;

aa) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1, wenn sie nicht regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen überprüft, und wenn sie diese Modelle nicht häufigen, strikten Stresstests unterwirft, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, oder keine Backtests durchführt, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen, oder wenn sie keine unabhängige Validierung vornehmen lässt oder die ESMA nicht über die Ergebnisse der durchgeführten Tests unterrichtet, oder wenn sie vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter keine Validierung durch die ESMA vornehmen lässt;

bb) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn sie die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds nicht regelmäßigen Tests unterwirft, oder wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können;

cc) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1a, wenn sie eine wesentliche Änderung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Modelle und Parameter ohne vorherige Validierung dieser Änderung durch die ESMA vornimmt;

dd) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 1, wenn sie nicht, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen verwendet, oder wenn sie im Falle, dass kein Zentralbankgeld genutzt wird, keine Maßnahmen trifft, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen;

ee) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 3, wenn sie im Falle, dass eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet ist, die Erfüllungsrisiken nicht durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ weitestgehend ausschaltet;

ff) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a oder Artikel 50b, wenn sie die KCCP nicht gemäß dem genannten Artikel berechnet, oder wenn sie die in Artikel 50a Absatz 2, Artikel 50b und Artikel 50d genannten Regeln für die Berechnung der KCCP nicht einhält;

gg) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a Absatz 3, wenn sie die KCCP nicht zumindest quartalsweise berechnet oder seltener berechnet, als die ESMA dies gemäß Artikel 50a Absatz 3 verlangt;

hh) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 51 Absatz 2, wenn sie, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhält;

ii) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt, ohne die unter den Buchstaben a, b, c oder d des Artikels genannten Anforderungen zu erfüllen;

jj) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn sie in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung einer anderen CCP hält, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, nicht gesondert ausweist;

kk) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA schließt.

IV.    Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:

a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Preise und Entgelte nicht für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offenlegt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe;

b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Informationen über die Aufwendungen für ihre Dienstleistungen und daraus resultierende Einkünfte der ESMA gegenüber nicht offenlegt;

c) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn sie ihren Clearingmitgliedern und deren Kunden gegenüber nicht offenlegt, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind;

d) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn sie die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der ESMA nicht offenlegt, oder wenn sie nicht bei jedem durch die CCP geclearten Instrument das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt gibt;

f) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn sie die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen nicht öffentlich bekannt macht, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind;

g) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 5, wenn sie Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien oder die in Artikel 38 Absatz 5 genannten Anforderungen nicht öffentlich bekannt macht, es sei denn, die ESMA gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde;

h) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihr angebotenen Kontentrennung verbunden sind, nicht veröffentlicht;

i) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn sie Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell oder die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Artikel 49 Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen nicht veröffentlicht;

j) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 2, wenn sie nicht in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten darlegt, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt;

k) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 1, wenn sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden nicht die in Artikel 50c Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Angaben macht;

l) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 2, wenn sie die Institute unter ihren Clearingmitgliedern nicht mindestens quartalsweise oder seltener informiert, als die ESMA dies gemäß Artikel 50c Absatz 2 verlangt.

V.    Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

a) eine CCP verstößt gegen Artikel 25c, wenn sie auf ein einfaches Auskunftsersuchen der ESMA nach Artikel 25c oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Auskünften nach Artikel 25n hin sachlich falsche oder irreführende Auskünfte abgibt;

b) eine CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilt, die nach Artikel 25d Absatz 1 Buchstabe d gestellt werden;

c) eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie einer aufgrund eines Beschlusses der ESMA nach Artikel 25n erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt;

d) eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sich keiner durch einen Beschluss der ESMA nach Artikel 25e über die Einleitung einer Untersuchung angeordneten Prüfung vor Ort unterzieht“.

1.Folgender Anhang IV wird eingefügt:

„ANHANG IV

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 25g Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25g Absatz 2 anzuwenden:

I.    Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a) wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1;

b) wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5;

c) wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2;

d) wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5;

e) wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

f) wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;

g) wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II.    Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a) wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9;

b) wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7;

c) wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;

d) wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.“