EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.6.2017
COM(2017) 263 final
2017/0108(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung von Standpunkten der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven, das am 31. Dezember 2014 auslief, wurde bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Gemäß Artikel 47 Absatz 3 des Übereinkommens bleibt dieses bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens in Kraft.
Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.
Im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven, die vom 5. bis 9. Oktober 2015 im Palais des Nations in Genf stattfand, haben die Vertreter von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und von zwei zwischenstaatlichen Organisationen den Text des neuen Übereinkommens erstellt.
Der Wortlaut des Übereinkommens, der in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ (PROBA) des Rates ausgehandelt wurde, entspricht den Verhandlungsrichtlinien des Rates.
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven am 28. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet.
Das neue Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss [2017/...] des Rates genehmigt.
Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung ihres institutionellen Rahmens, zu erlassen hat.
Mit dem Übereinkommen wird der „Rat der Mitglieder“ eingesetzt, ein Entscheidungsgremium, das alle Befugnisse ausübt und alle Aufgaben wahrnimmt, die erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen. Um die Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder zu erleichtern und die effiziente Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten, sollten die allgemeinen Grundsätze für den Standpunkt der Union sowie ein vereinfachtes internes Verfahren festgelegt werden, nach dem der Standpunkt der Union im Rat der Mitglieder in Bezug auf bestimmte rechtswirksame Beschlüsse, die den institutionellen Rahmen des Übereinkommens unberührt lassen, festgelegt wird.
2.VORSCHLAG
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor, ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen, das es der Kommission ermöglicht, bestimmte Standpunkte festzulegen, die im Rat der Mitglieder in Bezug auf bestimmte rechtswirksame Beschlüsse, die den institutionellen Rahmen des Übereinkommens unberührt lassen, im Namen der Union zu vertreten sind. Die von der Kommission einzuhaltenden Bedingungen und das von ihr zu befolgende Verfahren sind im Anhang festgelegt. Die Standpunkte der Union in Bezug auf rechtswirksame Beschlüsse des Rates der Mitglieder, für die im Anhang die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht vorgesehen ist, werden vom Rat der Europäischen Union festgelegt.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag für ein vereinfachtes Verfahren hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2017/0108 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung von Standpunkten der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zum Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.
(2)Der Text des neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven wurde am 9. Oktober 2015 von den Vertretern von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und den Vertretern zweier zwischenstaatlicher Organisationen im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven angenommen.
(3)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden das „Übereinkommen“) am 28. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet.
(4)Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss (EU) [2017/...] des Rates genehmigt.
(5)Um die Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates („Rat der Mitglieder“) zu erleichtern und die effiziente Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten, sollten die allgemeinen Grundsätze für den Standpunkt der Union sowie ein vereinfachtes internes Verfahren festgelegt werden, nach dem der Standpunkt der Union im Rat der Mitglieder in Bezug auf bestimmte rechtswirksame Beschlüsse, die den institutionellen Rahmen des Übereinkommens unberührt lassen, festgelegt wird.
(6)Damit auf das Fachwissen der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden kann und größtmögliche Kohärenz zwischen den Beschlüssen des Rates der Mitglieder und den aufgrund dieser Beschlüsse im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten zu erlassenden Unionsvorschriften gewährleistet ist, sollte die Kommission im Rahmen des vereinfachten Verfahrens von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die bereits bei der Ausarbeitung der Standpunkte, die die Kommission im Namen der Union zu vertreten beabsichtigt, unterrichtet werden sollten. In Bezug auf die Standards für den internationalen Handel mit Olivenöl und Tafeloliven und das internationale Gütezeichen, das die Einhaltung der internationalen Standards des Internationalen Olivenrates gewährleistet, ist vorzusehen, dass das vereinfachte Verfahren keine Anwendung findet, wenn sich eine der Sperrminorität gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Vertrags entsprechende Zahl von Mitgliedstaaten gegen den von der Kommission festgelegten Standpunkt ausspricht. In diesem Fall sollte die Kommission dem Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreiten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Wenn der mit dem Übereinkommen eingesetzte Rat der Mitglieder aufgefordert ist, Beschlüsse zu den unter den Nummern 2 und 3 von Teil A des Anhangs aufgeführten Themen anzunehmen, wird der Standpunkt der Union nach den in Teil A des Anhangs genannten allgemeinen Grundsätzen ausgearbeitet und von der Kommission unter den Bedingungen und nach dem Verfahren gemäß Teil B des Anhangs festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident