Brüssel, den 8.5.2017

COM(2017) 221 final

2017/0094(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu bestimmten Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) über Maßnahmen zu informieren, durch die die Anliegen der Produzenten, Verbraucher und anderer Akteure im Bereich der Reb- und Weinerzeugnisse berücksichtigt werden können, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen. Der OIV gehören derzeit 46 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Union sind. Die Union ist kein Mitglied der OIV.

Auf EU-Ebene haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 1 (GMO-Verordnung) Auswirkungen auf das EU-Recht. So enthält die GMO-Verordnung Verweise auf die OIV in den Bestimmungen über

-die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, welche die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren berücksichtigen muss (Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der GMO-Verordnung);

- dieselben önologischen Verfahren, wenn sie vor der Zulassung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der GMO-Verordnung für die Erzeugung von Weinen in Drittländern angewendet wurden (Artikel 90 Absatz 2 der GMO-Verordnung);

-bestimmte Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe, wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten Regeln automatisch in der Union verbindlich werden (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates 2 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen);

-bestimmte Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, welche die OIV auf diesem Gebiet angenommen und veröffentlicht hat und auf die die Kommission sich stützen muss, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet (Artikel 80 Absatz 5 der GMO-Verordnung);

Ebenso haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen 3 Auswirkungen auf das EU-Recht. So wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf OIV-Resolutionen verwiesen.

Auch in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse 4 wird auf die OIV Bezug genommen. Dieser Bestimmung zufolge muss die Kommission bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren berücksichtigen und Analysemethoden annehmen, die sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden gründen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet.

Auf der Grundlage der Erörterungen im Rahmen der Sachverständigengruppe, die zusammengetreten ist, um die Generalversammlung der OIV vorzubereiten, kann erwartet werden, dass die folgenden Resolutionen mit Rechtswirkung für das Unionsrecht zur Verabschiedung auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen werden:

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 13-532 und OENO-TECHNO 13-533, 15-580, 15-582, 15-583, 14-567B sowie den Resolutionsentwürfen OENO-MICRO 15-576A und 15-576B werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 15-571, 15-572, 15-574, 15-578 und 16-605 werden die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt. Die OIV hat diese önologischen Verfahren unter der Bedingung veröffentlicht und empfohlen, dass die Reinheits- und Identitätskriterien des eingesetzten Stoffs angenommen werden (Internationaler önologischer Verfahrenskodex der OIV, § 2.1.20 und § 3.4.14). Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 11-479, 13-529, 15-587, 15-588, 15-589 und 15-590 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben die genannten Resolutionen ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

Wie in der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tagesordnung der Tagung der Generalversammlung der OIV noch ändern wird und weitere Resolutionen auf die Tagesordnung gesetzt werden, die Rechtswirkung für das Unionsrecht haben. Um die Effizienz der Arbeiten der Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag rechtzeitig ergänzen oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden Standpunkt auch in Bezug auf diese Resolutionen festlegen kann.

2017/0094 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu bestimmten Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 2. Juni 2017 Resolutionen prüfen und gegebenenfalls verabschieden, die Auswirkungen auf das Unionsrecht haben werden.

(2)Die Union ist derzeit nicht Mitglied der OIV. 20 Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den Resolutionsentwürfen der OIV vorzuschlagen und werden aufgefordert werden, einige der vorgeschlagenen OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 2. Juni 2017 anzunehmen.

(3)Der Standpunkt der Union zu diesen Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sollte daher vom Rat festgelegt und auf den Tagungen der OIV von den der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten werden.

(4)Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission 6 haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Auswirkungen auf das Unionsrecht.

(5)Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen.

(6)Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, stützen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet.

(7)Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

(8)Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 gelten die von der OIV festgelegten und veröffentlichten Kriterien, wenn die Kommission keine Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt hat.

(9)Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 13-532, 13-533, 14-567B, 15-580, 15-582, 15-583 sowie OENO-MICRO 15-576A und 15-576B werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

(10)Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 15-571, 15-572, 15-574, 15-578 und 16-605 werden die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe festgelegt. Die OIV hat diese önologischen Verfahren unter der Bedingung veröffentlicht und empfohlen, dass die Reinheits- und Identitätskriterien der eingesetzten Stoffe angenommen werden (Internationaler önologischer Verfahrenskodex der OIV, § 2.1.20 und § 3.4.14). Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

(11)Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 11-479, 13-529, 15-587, 15-588, 15-589 und 15-590 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung für das Unionsrecht.

(12)Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben diese Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

(13)Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen Resolutionen zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen dieser Resolutionen handelt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, im Namen der Union auf der Generalversammlung der OIV am 2. Juni 2017 vertreten sollen, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

1.Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Elemente festgelegt ist.

2.Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, können nach entsprechender Abstimmung, insbesondere vor Ort, ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union Änderungen an den im Anhang aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen, die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

   

(1) ABl. L 347, S. 671.
(2) ABl. L 193, S. 1.
(3) ABl. L 333, S. 20.
(4) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(6) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

Brüssel, den 8.5.2017

COM(2017) 221 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind


ANHANG

Die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, unterstützen vorbehaltlich künftiger Überprüfungen auf der Grundlage neuer Entwicklungen ausschließlich die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe über önologische Verfahren, Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe und Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors.

OENO-TECHNO 13-532 - Behandlung von Mosten mit inaktivierten glutathionreichen Hefen

OENO-TECHNO 13-533 - Behandlung von Weinen mit inaktivierten glutathionreichen Hefen

OENO-TECHNO 14-567B - Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, Teil 2, vorbehaltlich folgender Änderung: Traubenzucker wird aus der Resolution gestrichen.

OENO-TECHNO 15-580 – Behandlung von Mosten mit Kaliumcarbonat

OENO-TECHNO 15-582 – Verwendung selektiver Pflanzenfasern in Wein

OENO-TECHNO 15-583 – Behandlung von Mosten für Likörweine mit Calciumsulfat

OENO-MICRO 15-576A – Monografie über Saccharomyces-Hefen

OENO-MICRO 15-576B – Monografie über Nicht-Saccharomyces-Hefen

OENO-SPECIF 15-571 – Monografie über Gluthation

OENO-SPECIF 15-572 – Monografie über Kaliumpolyaspartat

OENO-SPECIF 15-574 – Monografie über Tannine – Aktualisierung der Methode zur Bestimmung von Polyphenolen

OENO-SPECIF 15-578 – Monografie über selektive Pflanzenfasern

OENO-SPECIF 16-605 – Grenzwert für Eisen in den OIV-Monografien über PVI/PVP

OENO-SCMA 11-479 - Bestimmung der 13C/12C-Isotopenverhältnisse von Glucose, Fructose, Glycerin und Ethanol in Weinbauerzeugnissen mittels Hochleistungsflüssigchromatographie gekoppelt mit Isotopenverhältnis-Massenspektrometrie

OENO-SCMA 13-529 - Bestimmung von Chitinasen und Thaumatin-ähnlichen Proteinen in Weiβ- und Roséweinen

OENO-SCMA 15-587 – Einführung der Definition des scheinbaren Alkoholgehalts: Überarbeitung der Methode OIV-MA-BS-01

OENO-SCMA 15-588 – Einführung des Obskurationsprinzips: Überarbeitung der Methode OIV-MA-BS-01

OENO-SCMA 15-589 – Methode zur Bestimmung von 1,2-Propandiol und 2,3-Butandiol

OENO-SCMA 15-590 – Bestimmung von Ethylcarbamat: Überarbeitung der Methode OIV-MA-BS-25