EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.4.2017
COM(2017) 169 final
2017/0078(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.
Die Italienische Republik hat mit einem am 16. Februar 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragt, die Ermächtigung zur Abweichung von den Artikeln 206 und 226 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer sowie die Rechnungsstellung für Lieferungen von Gegenständen an und die Erbringung von Dienstleistungen für Behörden zu verlängern. Italien hat ferner beantragt, den Geltungsbereich der Ermächtigung zu erweitern, nämlich die von den Artikeln 206 und 226 der MwSt-Richtlinie abweichende Sonderregelung auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an von zentralen und lokalen Behörden kontrollierte Unternehmen sowie eine Reihe börsennotierter Unternehmen auszudehnen. Die Kommission hat gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. März 2017 über den Antrag der Italienischen Republik unterrichtet. Mit Schreiben vom 16. März 2017 teilte die Kommission der Italienischen Republik mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorlagen.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Nach der Einführung eines Systems statistischer Kontrollen stellte Italien Mehrwertsteuerbetrug in erheblichem Umfang im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an Behörden fest. Um diesen Praktiken ein Ende zu setzen, beantragte Italien 2014, dass die bei Lieferungen und Dienstleistungen an Behörden fällige Mehrwertsteuer nicht länger an den Lieferer oder Dienstleister zu zahlen sein sollten, sondern auf ein gesondertes, gesperrtes Bankkonto der Steuerbehörde.
Die Ausnahmeregelung wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 des Rates bis 31. Dezember 2017 genehmigt. Damit wurde Italien ermächtigt, von Artikel 206 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf die Entrichtung und von Artikel 226 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf die Rechnungsstellung abzuweichen.
Italien hatte die Ausnahmeregelung für einen begrenzten Zeitraum beantragt, um eine geeignete Kontrollregelung einführen und umsetzen und vollen Nutzen aus den durch die elektronische Rechnungsstellung verfügbaren Daten ziehen zu können. Die Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung bei Lieferungen und Dienstleistungen an Behörden, die die Prüfung einzelner Umsätze sowie der genauen Mehrwertsteuerbeträge, die Behörden für ihre Erwerbe zu entrichten haben, in Echtzeit ermöglicht, sollte Italien in die Lage versetzen, den betreffenden Sektor mittels herkömmlicher Kontrollmethoden zu prüfen, ohne von der MwSt-Richtlinie abweichen zu müssen.
Nach den von Italien vorgelegten Informationen hat die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung für an Behörden gelieferte Gegenstände und Dienstleistungen den Steuerbehörden umfangreiche Informationen über den Rechnungsfluss geliefert, die die Prüfung von Umsätzen und entsprechenden Mehrwertsteuerbeträgen ermöglichen. Ein anderes Element des effektiven Kontrollsystems – die Pflicht zur Übermittlung der Daten aller ausgestellten und empfangenen Rechnungen an die Steuerbehörden – wurde jedoch erst ab 1. Januar 2017 eingeführt. Es befindet sich noch immer weitgehend in der Anfangsphase und wird erst in einiger Zeit Wirkung zeigen und dafür sorgen, dass die Steuerzahler ihren steuerlichen Pflichten besser nachkommen. Aus diesem Grund ist Italien nicht in der Lage, vor Auslaufen der geltenden Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2017 die Einführung und Umsetzung einer geeigneten Kontrollregelung abzuschließen. Mit einem am 16. Februar 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Italien beantragt, die geltende Ermächtigung zur Abweichung von den Artikeln 206 und 226 der MwSt-Richtlinie für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Behörden bis Ende 2020 zu verlängern.
Im Übrigen hat Italien Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an von Behörden kontrollierte Unternehmen und an eine kleine Gruppe von 40 börsennotierten Unternehmen festgestellt. Um diese Steuerhinterziehung zu bekämpfen und weitere Mehrwertsteuerausfälle für die öffentliche Hand zu verhindern, hat Italien mit am 16. Februar 2017 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragt, den Geltungsbereich der die Artikel 206 und 226 der MwSt-Richtlinie betreffenden Ausnahmeregelung auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die oben genannten Unternehmen, die von Italien als ebenso zuverlässig wie Behörden eingestuft werden, zu erweitern. Es handelt sich dabei um insgesamt rund 2400 Unternehmen – solche, die von zentralen und lokalen Behörden kontrolliert werden, und rund 40 börsennotierte Unternehmen. Italien erwartet von der Ausweitung des Prinzips der Zahlungsaufsplittung auf diese Unternehmen die Unterbindung der Steuerhinterziehung in Form der Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer durch die Lieferer und Dienstleister der betreffenden Unternehmen und mithin eine Erhöhung der MwSt-Einnahmen.
Im Juni 2016 legte Italien einen Bericht gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401 des Rates vor. Diesem Bericht zufolge führte die in Italien eingeführte Aufsplittung der Zahlung zu einer Erhöhung der Mehrwertsteuereinnahmen, die über den Schätzungen zum Zeitpunkt der Einführung der Regelung lag. Ferner wurde in dem Bericht festgestellt, dass die Regelung keine negativen Auswirkungen auf die Erstattung der Mehrwertsteuer an die Lieferer und Dienstleister hatte. Nach Aussage Italiens hat sich die Regelung als wirksames Instrument für die konsequente Unterbindung jeder Form der Steuerhinterziehung durch Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer durch Lieferer und Dienstleister von Behörden erwiesen.
Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge werden in dem Mitgliedstaat seit 1. Januar 2017 zusätzliche Kontrollregelungen angewandt. Dabei handelt es sich um das fakultative Rechnungslegungssystem, das als „elektronische Rechnungsstellung“ bezeichnet wird, und eine Pflicht zur Vorlage ausgestellter und empfangener Rechnungen bei den Steuerbehörden, die für die Unternehmen gilt, auf die der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung erweitert werden soll, sowie für deren Lieferanten und Dienstleister. Das soll den italienischen Steuerbehörden den Abgleich der von den Marktteilnehmern gemeldeten Umsätze und die Überwachung der Mehrwertsteuerzahlungen ermöglichen. Diese Kontrollregelungen befinden sich jedoch in der Anfangsphase, und es ist mehr Zeit nötig, um ihre Wirksamkeit bei der Steigerung der Steuerehrlichkeit einschätzen zu können. In den kommenden Jahren wird die Wirksamkeit der Maßnahmen von Italien bewertet, wie auch die Notwendigkeit einer fortgesetzten Anwendung der Ausnahmeregelung.
Die Regelung hat unter anderem zur Folge, dass steuerpflichtige Lieferer oder Dienstleister die Vorsteuer nicht von der Mehrwertsteuer abziehen können, die sie für ihre Lieferungen und Leistungen vereinnahmen. Diese Steuerpflichtigen sind womöglich ständig in einer Gläubigerposition und müssen unter Umständen bei der Steuerverwaltung eine effektive Rückerstattung dieser Mehrwertsteuer beantragen. Andererseits gestattet Italien diesen Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen, die Mehrwertsteuer, die sie nicht von ihren Kunden erhalten haben, mit anderen in Italien geschuldeten Steuern zu verrechnen, wodurch das Cash-Flow-Problem, das sich andernfalls für in Italien steuerpflichtige Unternehmen ergeben könnte, begrenzt wird.
Zum Zeitpunkt der Beantragung der geltenden Ausnahmeregelung reformierte Italien sein Mehrwertsteuer-Erstattungssystem. In dem Bericht, der im Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401 des Rates vorgelegt wurde, gab Italien an, sein Mehrwertsteuer-Erstattungssystem funktioniere ordnungsgemäß, und obwohl eine genaue Schätzung der durchschnittlichen Dauer der Erstattungsverfahren nicht möglich sei, könne man sagen, dass der durchschnittliche Zeitraum bis zur Erstattung drei Monate nicht überschreite. Darüber hinaus gilt nach Informationen Italiens für Lieferer und Dienstleister von Behörden ein Vorrangverfahren, bei dem die Erstattung binnen noch kürzerer Frist erfolgt. Man gehe davon aus, dass die neuen Vorschriften, die seit einiger Zeit in Kraft sind, eine ordnungsgemäße Handhabung jedes etwaigen Anstiegs von Mehrwertsteuererstattungen ermöglichen.
Angesichts des erweiterten Geltungsbereichs der Ausnahmeregelung und der Anliegen der Unternehmen in Bezug auf Mehrwertsteuererstattungen ist es wichtig, das notwendige Follow-up im Rahmen dieser Ausnahmeregelung zu gewährleisten; das gilt insbesondere für die Auswirkungen auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die Situation bei den Mehrwertsteuererstattungen für die unter die Ausnahmeregelung fallenden Steuerpflichtigen. Italien wird daher verpflichtet, 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Ausnahmeregelung einen Bericht über die Mehrwertsteuererstattung an die unter die Ausnahmeregelungen fallenden Lieferer und Dienstleister (Steuerpflichtige) vorzulegen. Dieser Bericht sollte insbesondere Statistiken über die durchschnittlich benötigte Zeit für die tatsächliche Erstattung der Mehrwertsteuer an diese Steuerpflichtigen enthalten und auf etwaige Probleme in diesem Zusammenhang eingehen. Ferner sollte er Aufschluss geben über die Wirksamkeit der eingeführten Regelungen bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Fall der Lieferungen und Dienstleistungen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.
Es wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2020 zu genehmigen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Nach Artikel 206 der MwSt-Richtlinie müssen Steuerpflichtige bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung den sich nach Abzug der Vorsteuer ergebenden Mehrwertsteuerbetrag entrichten. Damit verlangt werden kann, dass die Mehrwertsteuer auf Lieferungen und Dienstleistungen von den Kunden (Behörden, von zentralen oder lokalen Behörden kontrollierte Unternehmen und börsennotierte Unternehmen) gezahlt wird, muss von diesem Artikel abgewichen werden. Zudem ist eine Abweichung von Artikel 226 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf die maximalen Rechnungsangaben, die von steuerpflichtigen Lieferern oder Dienstleistern gefordert werden können, erforderlich, damit auf der Rechnung zusätzlich vermerkt werden kann, dass der Mehrwertsteuerbetrag auf das gesonderte Bankkonto und nicht an den Lieferer oder Dienstleistungserbringer zu zahlen ist.
Die Genehmigung der Ausnahmeregelung kann unter Zugrundelegung des Artikels 395 der MwSt-Richtlinie erfolgen, der abweichende Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder der Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder umgehungen erlaubt. Italien hat die Ausnahmeregelung beantragt, um Steuerhinterziehung im Bereich der Belieferung von Behörden, von zentralen und lokalen Behörden kontrollierten Unternehmen und von börsennotierten Unternehmen zu bekämpfen. Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge steht die Ausnahmeregelung mit den bestehenden Vorschriften im Einklang.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 395 der MwSt-Richtlinie
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.
Da die Ausnahmeregelung befristet ist und sich auf den öffentlichen Sektor, auf Unternehmen, die unter staatlicher Kontrolle stehen, und auf börsennotierte Unternehmen beschränkt, ist ihr Geltungsbereich auf einen Sektor eingegrenzt, in dem die Steuerhinterziehung erhebliche Probleme verursacht. Daher ist die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel – Bekämpfung der Steuerhinterziehung – angemessen.
Um den Anliegen der Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuererstattung Rechnung zu tragen, wird Italien verpflichtet, 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Ausnahmeregelung einen Bericht über die Mehrwertsteuererstattung an die unter die Ausnahmeregelungen fallenden Lieferer und Dienstleister (Steuerpflichtige) vorzulegen. Italien hat auch versichert, dass die unter die Ausnahmeregelung fallenden Lieferer und Dienstleister das Vorrangverfahren für Erstattungen in Anspruch nehmen können. Es sollten detaillierte Informationen und statistische Daten über die Zahl der Erstattungsanträge von Steuerpflichtigen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sowie über die Zeit bis zur tatsächlichen Erstattung vorgelegt werden.
Schließlich steht Italien in der Frage des Verfahrens der Mehrwertsteuererstattung mit der Kommission in Verbindung, und es hat bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung des Erstattungsverfahrens getroffen; weitere sind geplant. Italien hat der Kommission versichert, dass die italienischen Behörden der Lage von Lieferanten und Dienstleistern, die unter die Zahlungsaufsplittung fallen, besondere Aufmerksamkeit widmen.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates
Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das geeignetste Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
Da sich Geltungsbereich und Geltungsdauer der beantragten Ausnahmeregelung mit der geltenden Ausnahmeregelung, die Italien mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 des Rates gewährt wurde, überschneiden würden, wird Letzterer aufgehoben und durch diesen neuen Durchführungsbeschluss ersetzt.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Folgenabschätzung
Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates soll die Anwendung der Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 206 und 226 der MwSt-Richtlinie für Dienstleistungen und Lieferungen an Behörden um drei Jahre verlängert werden. Ferner dient er der Erweiterung des Geltungsbereichs der Ausnahmeregelung auf Dienstleistungen und Lieferungen für Unternehmen, die von einer zentralen oder lokalen Behörde kontrolliert werden, sowie für rund 40 börsennotierte Unternehmen – insgesamt rund 2400 Unternehmen. Etwa 640 000 Lieferer und Dienstleister würden unter die verlängerte Regelung mit erweitertem Geltungsbereich fallen. Mit der Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf ein gesondertes Konto der Steuerverwaltung zu zahlen, zielt der vorgeschlagene Durchführungsbeschluss des Rates in erster Linie auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung in Form der Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer durch Dienstleister und Lieferer der betreffenden Behörden und Unternehmen. Die gegenwärtig angewandte Regelung Italiens in Bezug auf Lieferungen und Dienstleistungen für Behörden hat sich diesbezüglich als wirksames Instrument erwiesen.
Da jedoch Lieferer und Dienstleister im Rahmen dieses Systems die Mehrwertsteuer nicht von ihren Kunden erhalten, werden sie häufiger eine effektive Mehrwertsteuererstattung beantragen müssen, wenn sie diese Mehrwertsteuer nicht mit anderen in Italien geschuldeten Steuern verrechnen können. Damit negative Auswirkungen für diese Steuerpflichtigen vermieden werden, umso mehr, wenn die Dienstleister oder Lieferer nicht in Italien niedergelassen sind, muss das Erstattungsverfahren ordnungsgemäß und zügig funktionieren. Nach Auskunft Italiens funktioniert sein Mehrwertsteuer-Erstattungssystem ordnungsgemäß, und die durchschnittliche Frist für die Erstattung ist nicht länger als drei Monate. Ferner geht man davon aus, dass die neuen Vorschriften, die seit einiger Zeit in Kraft sind, eine ordnungsgemäße Handhabung jedes etwaigen Anstiegs von Mehrwertsteuererstattungen ermöglichen. Darüber hinaus gilt nach Informationen Italiens für Lieferer und Dienstleister von Behörden ein Vorrangverfahren, bei dem die Erstattungsfrist sogar noch unter den drei Monaten liegt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Union.
2017/0078 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 des Rates ist Italien ermächtigt worden, vorzusehen, dass die auf Lieferungen und Dienstleistungen für Behörden fällige Mehrwertsteuer von Letzteren auf ein gesondertes, gesperrtes Bankkonto der Steuerbehörde einzuzahlen ist. Mit dieser Regelung wird von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer und die Rechnungsstellung abgewichen.
(2)Mit einem am 16. Februar 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Italien beantragt, diese Ermächtigung zu verlängern. Italien hat ferner beantragt, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an von zentralen und lokalen Behörden kontrollierte Unternehmen sowie eine Reihe börsennotierter Unternehmen auszudehnen.
(3)Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. März 2017 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 16. März 2017 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügte.
(4)Italien hat zusätzliche Kontrollregelungen eingeführt, die den italienischen Steuerbehörden den Abgleich der verschiedenen von den Marktteilnehmern gemeldeten Umsätze und die Überwachung der Mehrwertsteuerzahlungen auf die gesperrten staatlichen Konten ermöglichen. Diese Kontrollregelungen befinden sich jedoch in der Anfangsphase, und es ist mehr Zeit nötig, um ihre Wirksamkeit bei der Verbesserung der Steuerehrlichkeit einschätzen zu können. Daher ist Italien nicht in der Lage, vor Auslaufen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401 am 31. Dezember 2017 die Einführung und Umsetzung eines geeigneten Kontrollsystems abzuschließen. Italien hat aus diesem Grund die Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt.
(5)Italien hat Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an andere, von zentralen und lokalen Behörden kontrollierte Unternehmen sowie eine Reihe von börsennotierten Unternehmen aufgedeckt. Um Steuerhinterziehung in Form der Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer durch die Lieferer und Dienstleister der betreffenden Unternehmen zu unterbinden, beantragt Italien die Ermächtigung, von Artikel 206 der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen und vorzuschreiben, dass auch die auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an diese von zentralen und lokalen Behörden kontrollierten Unternehmen sowie die 40 börsennotierten Unternehmen zu entrichtende Mehrwertsteuer von diesen Unternehmen auf das gesonderte, gesperrte Konto der Steuerbehörde gezahlt wird. Des Weiteren ist es erforderlich, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, um auf der Rechnung zusätzlich vermerken zu können, dass die Mehrwertsteuer auf das gesonderte Bankkonto zu zahlen ist.
(6)Die Regelung hat unter anderem zur Folge, dass steuerpflichtige Lieferer oder Dienstleister die Vorsteuer nicht von der Mehrwertsteuer abziehen können, die sie für ihre Lieferungen und Leistungen vereinnahmen. Diese Steuerpflichtigen sind womöglich ständig in einer Gläubigerposition und müssen unter Umständen bei der Steuerverwaltung eine effektive Rückerstattung dieser Mehrwertsteuer beantragen. In dem Bericht, der im Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401 des Rates vorgelegt wurde, wies Italien nach, dass sein Mehrwertsteuer-Erstattungssystem ordnungsgemäß funktioniert und die durchschnittliche Frist für die Erstattung drei Monate nicht überschreitet. Darüber hinaus gilt nach Informationen Italiens für Lieferer und Dienstleister von Behörden ein Vorrangverfahren, bei dem die Erstattung binnen noch kürzerer Frist erfolgt. Laut italienischen Angaben geht man davon aus, dass die neuen Vorschriften, die seit einiger Zeit in Kraft sind, eine ordnungsgemäße Handhabung jedes etwaigen Anstiegs von Mehrwertsteuererstattungen ermöglichen.
(7)Italien führte 2014 die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Behörden ein. Dies sollte in Zukunft eine ordnungsgemäße Kontrolle des betreffenden Sektors ermöglichen, sobald auf der Grundlage der elektronisch verfügbaren Daten ein geeignetes Kontrollsystem eingeführt und angewandt wird. Seit 1. Januar 2017 werden in Italien zusätzliche Kontrollregelungen angewandt. Dabei handelt es sich um das fakultative Rechnungslegungssystem, das als „elektronische Rechnungsstellung“ bezeichnet wird, sowie eine Pflicht zur Vorlage ausgestellter und empfangener Rechnungen bei den Steuerbehörden, die für die Unternehmen gelten soll, auf die der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung erweitert werden soll, sowie für deren Lieferer und Dienstleister. Dies würde den italienischen Steuerbehörden den Abgleich der verschiedenen von den Marktteilnehmern gemeldeten Umsätze und die Überwachung der erfolgten Mehrwertsteuerzahlungen ermöglichen. Sobald dieses System vollständig umgesetzt ist, sollte es nicht mehr nötig sein, von der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen. Daher hat Italien zugesichert, keine Verlängerung der Ausnahmeregelung zu beantragen.
(8)Die beantragte Ausnahmeregelung sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen und wirksam ist.
(9)Um das notwendige Follow-up im Rahmen dieser Ausnahmeregelung zu gewährleisten und insbesondere die Auswirkungen in Bezug auf die Mehrwertsteuererstattungen an unter die Ausnahmeregelung fallende Steuerpflichtige im Auge zu behalten, sollte Italien verpflichtet werden, der Kommission 15 Monate nach Inkrafttreten der Ausnahmeregelung in Italien einen Bericht vorzulegen über die Gesamtsituation bei der Mehrwertsteuererstattung an Steuerpflichtige, und insbesondere über die durchschnittliche Verfahrensdauer, sowie über die Wirksamkeit der eingeführten Regelungen bei der Eindämmung der Steuerhinterziehung in den betreffenden Sektoren. Italien sollte die Reformen zur Gewährleistung einer reibungslosen und zügigen Mehrwertsteuererstattung fortführen.
(10)Die Ausnahmeregelung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie befristet und auf Sektoren beschränkt ist, in denen die Steuerhinterziehung erhebliche Probleme verursacht. Darüber hinaus birgt die Ausnahmeregelung nicht die Gefahr, dass der Betrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten verlagert wird.
(11)Die Ausnahmeregelung wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(12)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 sollte aufgehoben werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 206 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt vorzusehen, dass die auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die folgenden Behörden und Unternehmen fällige Mehrwertsteuer vom Empfänger auf ein gesondertes, gesperrtes Bankkonto der Steuerbehörde einzuzahlen ist:
–Behörden;
–von Behörden im Sinne des Artikels 2359 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) kontrollierte Unternehmen;
–börsennotierte Unternehmen, deren Liste Italien nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im italienischen Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) veröffentlicht und erforderlichenfalls jedes Jahr überarbeitet.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt zu verlangen, dass Rechnungen in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die in Artikel 1 genannten Behörden und Unternehmen einen speziellen Vermerk enthalten, der besagt, dass die Mehrwertsteuer auf das genannte gesonderte, gesperrte Bankkonto der Steuerverwaltung einzuzahlen ist.
Artikel 3
Italien teilt der Kommission die in den Artikeln 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Regelungen mit.
Innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten der in den Artikeln 1 und 2 genannten Regelungen in Italien übermittelt Italien der Kommission einen Bericht über die Gesamtsituation bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an von diesen Regelungen betroffene Steuerpflichtige, insbesondere über die durchschnittliche Dauer des Erstattungsverfahrens, sowie über die Gesamtwirksamkeit der Regelungen bei der Eindämmung der Mehrwertsteuerhinterziehung in den betreffenden Sektoren.
Artikel 4
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2017 aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss gilt vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2020.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident