Brüssel, den 23.2.2017

COM(2017) 87 final

2017/0039(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Amtsblatt der Europäischen Union wird gemäß der Verordnung (EU) 216/2013 1 in elektronischer Form veröffentlicht. Um die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit dieser elektronischen Veröffentlichung zu gewährleisten, ist in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die „elektronische Ausgabe ... eine fortgeschrittene elektronische Signatur [trägt], die gemäß der Richtlinie 1999/93 auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde“.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 wurde die Richtlinie 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen durch die Verordnung (EU) 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt 2 ersetzt. Mit der Verordnung Nr. 910/2014 wurde über die elektronische Signatur und die fortgeschrittene elektronische Signatur, die bereits mit der Richtlinie 1999/93 eingeführt wurden, hinaus die Möglichkeit geschaffen, ein Dokument durch ein elektronisches Siegel oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht, zu authentifizieren. Der wesentliche Unterschied zwischen der (fortgeschrittenen) elektronischen Signatur und dem (fortgeschrittenen) elektronischen Siegel besteht darin, dass der Unterzeichner im ersten Fall eine natürliche Person ist (Art. 3 Nrn. 9 und 14 der Verordnung 910/2014), im zweiten Fall hingegen eine juristische Person (Art. 3 Nrn. 24 und 29 der Verordnung 910/2014).

Durch Verwendung eines solchen fortgeschrittenen elektronischen Siegels könnte die elektronische Signatur automatisiert und das Verfahren zur Veröffentlichung auf EUR-Lex beschleunigt werden.

Da es sich bei der Authentifizierung durch elektronisches Siegel statt durch elektronische Signatur nicht nur um ein anderes System handelt, sondern die Authentifizierung durch elektronisches Siegel auch einen anderen rechtlichen Stellenwert besitzt (bei einer Signatur beruht die Authentifizierungsmethode auf der Handlung einer bestimmten natürlichen Person, während sie im Falle eines Siegels von der juristischen Person vorgenommen wird, ohne dass angegeben würde, welche natürliche Person innerhalb der juristischen Person die Verantwortung für die Authentifizierung des Dokuments übernommen hat), sollte die Verordnung 216/2013 geändert werden, um die Authentifizierung des Amtsblatts durch fortgeschrittenes elektronisches Siegel zu ermöglichen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Durch die vorgeschlagene Änderung soll für die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts die durch die Verordnung 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt geschaffene Möglichkeit der Authentifizierung eines Dokuments durch elektronisches Siegel eingeführt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

entfällt

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag für eine Verordnung beruht auf Artikel 352 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die zu ändernde Verordnung 216/2013 darstellt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

entfällt

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag soll eine schnellere Veröffentlichung des Amtsblatts ermöglicht werden. Die Einführung der Authentifizierung durch elektronisches Siegel ist diesem Ziel angemessen.

Wahl des Instruments

entfällt

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

Auf der Sitzung des Direktoriums des Amtes für Veröffentlichungen vom 20. November 2015 sprachen sich die Organe für die beschriebene Änderung der genannten Verordnung aus.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch die Ersetzung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur durch ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel müssen die derzeitigen technologischen Systeme nicht geändert werden.

Grundrechte

entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

siehe den beiliegenden Finanzbogen

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Durchführung ist für Ende 2017/Anfang 2018 vorgesehen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

entfällt

2017/0039 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates 3 trägt die elektronische Ausgabe des Amtsblatts eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.

(2)Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 legt einen Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Dokumente, Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben und Zertifizierungsdienste für die Website-Authentifizierung fest.

(3)Die Authentifizierung durch elektronisches Siegel bietet dasselbe Sicherheitsniveau wie die Authentifizierung durch elektronische Unterschrift. Die Verwendung des elektronischen Siegels zur Authentifizierung des Amtsblatts würde das Verfahren zur Veröffentlichung des Amtsblatts auf der Website EUR-Lex beschleunigen.

(4)Die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 sollte daher geändert werden –



HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, oder gemäß derselben Verordnung ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Die qualifizierten Zertifikate und die Erneuerungen derselben werden auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel und den Charakter der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.

* Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Betroffene Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

1.2.Betroffene Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 5  

26. Verwaltung

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

Der Vorschlag / Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 6 .

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch Verwendung des fortgeschrittenen elektronischen Siegels kann die elektronische Signatur automatisiert und das Verfahren zur Veröffentlichung auf EUR-Lex beschleunigt werden.

Die Unterschrift ist dann nicht mehr die eines namentlich bezeichneten Beamten sondern die des Amts für Veröffentlichungen als anerkannter Einrichtung der Europäischen Union.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Zeitpunkt der Veröffentlichung des Amtsblatts auf EUR-Lex

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Automatisierung der Authentifizierung des Amtsblatts

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Beschleunigung des Verfahrens zur Veröffentlichung des Amtsblatts auf EUR-Lex

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

eIDAS

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit 

Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ 

Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ 

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von Ende 2017 bis 2018,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 7  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen. 

 Geteilter Haushaltsvollzug mit Mitgliedstaaten 

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Tägliche Kontrolle des Zeitpunkts der Veröffentlichung des Amtsblatts

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Allgemeine Risiken im Zusammenhang mit den Informatiksystemen

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Haushaltskontrollverfahren des OP

ICS-System des OP

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

entfällt

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung …...….]

GM/NGM
( 8 )

von EFTA-Ländern 9

von Kandidatenländern 10

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

5

[26 01 11][Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)]

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung …...….]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens:

Nummer

[…][Bezeichnung …...….........................................................................................]

GD: <…….>

Jahr
N 11

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 12  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD
<…….>

Verpflichtungen

=1+1a +3

Zahlungen

=2+2a

+3

entfällt

entfällt






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
für die RUBRIK <….>

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4

des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens:

5

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD: <…….>

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)

entfällt

entfällt

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 13

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
für die RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

entfällt

entfällt

Zahlungen

entfällt

entfällt

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 14

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 15

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 16

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

-

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

-

Außerhalb von RUBRIK 5 17
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb von RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 18

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 19

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel 

   auf die sonstigen Einnahmen 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 20

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. 

(1) Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(3) Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(5) ABM: Activity-Based Management = maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung.
(6) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(7) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(8) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(9) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(10) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(11) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(12) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(13) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(14) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. finanzierter Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer).
(15) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(16) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(17) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(18) VB = Vertragsbedienstete; ÖB = Örtliche Bedienstete; ANS = abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(19) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(20) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.