Brüssel, den 10.1.2017

COM(2017) 4 final

2017/0001(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1903 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf seiner Tagung vom 10. und 11. Oktober 2016 setzte der Rat mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates basierend auf und im Einklang mit dem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Ostsee (Verordnung (EU) 2016/1139) Fangmöglichkeiten für westlichen Ostseedorsch (Unterdivisionen 22-24) für das Jahr 2017 fest, um sicherzustellen, dass dieser Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 setzte der Rat die zulässige Gesamtfangmenge (Quote) auf einem Niveau fest, das einer fischereilichen Sterblichkeit unter dem MSY-Wert entspricht. Gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung beschloss der Rat weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder das erwähnte Niveau erreicht.

Insbesondere genehmigte der Rat die Befischung im Rahmen der genannten Quote lediglich vom 1. bis zum 31. Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2017. Dadurch, dass während der Laichzeit des westlichen Ostseedorsches zwei Monate lang nicht im Rahmen dieser Quote gefischt werden darf, kann sich der Bestand besser erholen als durch eine Kürzung der Fangmengen, da aufgrund eines ungestörteren Laichens und positiver Veränderungen der Altersstruktur die Rekrutierung verbessert wird.

Unter Einbindung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik muss der Rat gemäß dem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Ostsee (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139) gewährleisten, dass die Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich und gleichzeitig mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens vereinbar sind (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf ein saisonales Fangverbot nur verhängt werden, wenn es zur Zweckerfüllung erforderlich ist, den Laicherbestand zu schützen.

Wissenschaftlern zufolge laicht der westliche Ostseedorsch in einer Tiefe von mehr als 20 Metern 1 , wohingegen kleine Schiffe in der Küstenfischerei, die besonders auf Dorschfänge angewiesen sind, auch in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern fischen. Aus einer Analyse des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) geht hervor, dass sich eine eingeschränkte Befischung, für die lediglich Gebiete mit einer Tiefe von weniger als 20 Metern und ausschließlich Schiffe mit einer Länge von weniger als 15 Metern zugelassen sind, nicht nennenswert auf die simulierte Bestandslage auswirkt.

Festzuhalten ist auch, dass im Jahr 2015, als Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern – unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – von der Ausnahmeregelung ausgenommen waren, der Druck auf den Bestand erheblich verringert wurde und die Schonzeit ihren Zweck erfüllte.

Darüber hinaus könnte ein generelles Fangverbot unerwünschte Auswirkungen auf einen anderen Dorschbestand in der Ostsee haben, also zu einem erhöhten fischereilichen Druck auf den östlichen Dorschbestand führen.

Dadurch, dass eine Befischung durch Schiffe mit einer Länge von weniger als 15 Metern in Meeresgebieten mit einer Tiefe von weniger als 20 Metern erlaubt wird, würde einer begrenzten Zahl handwerklicher Fischer darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, ihre Fangtätigkeiten fortzusetzen und ein stabileres Einkommen zu erzielen, als es bei einer vollständigen Einstellung der Fischerei der Fall wäre.

Diese Schiffe befischen auch andere Arten, sodass für diese Schiffe durch die Einstellung der Dorschfischerei auch die Befischung anderer Arten eingeschränkt würde, da Dorsch hier in der Regel als Beifang gefangen wird.

Um sicherzustellen, dass in Gebieten mit einer Tiefe von mehr als 20 Metern nicht gefischt wird, sollten nur Schiffe in dem genannten Gebiet fischen dürfen, die mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung keine Anwendung finden.

In Anbetracht der Ergebnisse des STECF, insbesondere der Feststellung, dass die wichtigste Maßnahme zur Wiederauffüllung des Bestands die Begrenzung der Fänge ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der verantwortungsvollen Nutzung lebender Meeresschätze beachtet wird, ist es außerdem zweckmäßig, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für den Dorschbestand in den Unterdivisionen 22–24 einzuschränken, um die Verordnung (EU) 2016/1139 einzuhalten.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Maßnahme wurde vom STECF bewertet und danach von den betroffenen Mitgliedstaaten im Rat (Landwirtschaft und Fischerei) am 12. und 13. Dezember 2016 sowie von den an der Ostsee gelegenen Mitgliedstaaten im Dezember erörtert. Die vorgeschlagene Maßnahme kann nur dann in vollem Umfang wirksam werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, ab dem die Fischerei untersagt ist, d. h. vor dem 1. Februar 2017.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates wie nachstehend erläutert geändert werden.

In die Fußnote in der Tabelle zu Dorsch in den Untergebieten 22–24 (COD/3BC+24) im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1903 müssen die Bedingungen aufgenommen werden, unter denen die Fangmöglichkeiten nicht genutzt werden dürfen.

2017/0001 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1903 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22–24 (im Folgenden „westlicher Bestand von Ostseedorsch“) in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzt.

(2)Im Dezember 2016 veröffentlichte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) seine wissenschaftliche Bewertung dazu, wie sich die Schließung der Fischerei auf den westlichen Bestand von Ostseedorsch im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2017 auswirkt. Darin wird bestätigt, dass dieser Bestand von der Schließung profitieren wird.

(3)Die in der Verordnung (EU) 2016/1903 vorgesehene Schließung gilt auch für die Befischung von Dorsch durch Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern. In der Bewertung des STECF wird jedoch darauf verwiesen, dass eine Beschränkung der Dorschfischerei in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern und für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern Länge nicht nennenswert zur Wiederauffüllung des betreffenden Bestands beiträgt.

(4)Darüber hinaus könnte ein vollständiges Fangverbot in der westlichen Ostsee aufgrund einer möglichen Verlagerung von Fischereitätigkeiten unerwünschte Auswirkungen auf andere Dorschbestände in der Ostsee haben, insbesondere auf den östlichen Bestand.

(5) Dadurch, dass eine Befischung durch Schiffe mit einer Länge von weniger als 15 Metern in Meeresgebieten mit einer Tiefe von weniger als 20 Metern erlaubt wird, würde einer begrenzten Zahl von Fischern darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, ihre Fangtätigkeiten fortzusetzen und andere Arten als Dorsch gezielt zu befischen.

(6)Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern zu erlauben, in flachen Gewässern mit einer Tiefe von bis zu 20 Metern Fischfang zu betreiben.

(7)Schiffen der Gespannfischerei – unabhängig von ihrer Länge – sollten aufgrund ihrer großen Fangkapazität hingegen keine Fangmöglichkeiten eingeräumt werden.

(8)Um eine wirksame Kontrolle und Überwachung des Fanggebiets mit einer Tiefe von bis 20 Metern zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Schiffe mit einem Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgerüstet sind. Deshalb sollte Artikel 9 Absatz 5 der genannten Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen können, in der Fischerei auf den westlichen Bestand von Ostseedorsch keine Anwendung finden.

(9)Um eine nachhaltige Bewirtschaftung des westlichen Bestands von Ostseedorsch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1139 sicherzustellen, sollte die im Rahmen der Anlandeverpflichtung eingeführte jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für diesen Bestand nicht gelten.

(10)Die Verordnung (EU) 2016/1903 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)Das Fangverbot für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22–24 gemäß der Verordnung (EU) 2016/1903 wird am 1. Februar 2017 wirksam. Damit diese Verordnung in vollem Umfang wirksam werden kann, sollte sie ab dem genannten Datum gelten und am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1903 erhält der Eintrag für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22–24 folgende Fassung:



„Art:

Dorsch

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

Gadus morhua

(COD/3BC+24)

Dänemark

2 444

Deutschland

1 194

Estland

54

Finnland

48

Lettland

202

Litauen

131

Polen

654

Schweden

870

Union

5 597

TAC

5 597

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht

(1) Diese Quote darf vom 1. Januar bis zum 31. Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2017 gefangen werden. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern (mit Ausnahme von Schiffen der Gespannfischerei), die mit einem Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgerüstet sind, dürfen in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern im Rahmen dieser Quote jedoch auch vom 1. Februar bis zum 31. März 2017 fischen. Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt nicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ICES WKBALTCOD, Bericht 2015, S. 19.