18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8711 — Macquarie/Oiltanking/Oiltanking Odfjell Terminal Singapore)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 391/07)

1.

Am 13. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Macquarie Asia Infrastructure Investments 2 Pte. Ltd. („MAIF2“, Singapur), Teil der Macquarie Group Limited („Macquarie-Gruppe“, Australien);

Oiltanking GmbH („Oiltanking“, Deutschland), kontrolliert von der Marquard & Bahls AG („M&B“, Deutschland);

Oiltanking Odfjell Terminal Singapore Pte. Ltd. („OOTS“, Singapur), derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle von Oiltanking und Odfjell Terminals B.V.

MAIF2 und Oiltanking übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über OOTS.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MAIF2 ist ein Infrastrukturfonds, der von dem zur Macquarie-Gruppe gehörenden Unternehmen Macquarie Infrastructure and Real Assets verwaltet und kontrolliert wird. Die Macquarie-Gruppe ist ein weltweiter tätiger und an der australischen Börse notierter Anbieter von Bank-, Finanz-, Beratungs-, Investitions- und Fondsverwaltungsdienstleistungen;

Oiltanking bietet Tanklagerleistungen für Mineralölprodukte, Pflanzenöle, Chemikalien, andere Flüssigkeiten und Gase sowie für Schüttgut an. Oiltanking wird letztlich von M&B kontrolliert, das vor allem in den Bereichen Mineralölhandel, erneuerbare Energien, Schüttgutumschlag, Emissionshandel, Gasversorgung und Mineralölanalytik tätig ist;

OOTS besitzt und betreibt ein Tanklager für Mineralölprodukte auf der Insel Jurong, Singapur.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8711 — Macquarie/Oiltanking/Oiltanking Odfjell Terminal Singapore

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.