16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 386/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8709 — AXA/Pradera/Targets)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 386/09)

1.

Am 3. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Pan European Value Added Venture S.C.A. („PEVAV“, Luxemburg), das letztlich von AXA S.A. („AXA“, Frankreich) kontrolliert wird

Pradera Limited, eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Pradera Group Limited („Pradera“, Vereinigtes Königreich)

zwei Immobilien in Turin („Targets“ (Übernahmeziele), Italien)

AXA und Pradera übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Targets.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PEVAV ist ein unregulierter alternativer Investmentfonds, dessen Zweck ausschließlich darin besteht, seine Mittel in europäische Immobilien zu investieren, und der bereits Eigentümer von Immobilien/Portfolios ist. PEVAV wird von der AXA-Gruppe, einer weltweit tätigen Versicherungsgruppe mit Sitz in Paris, kontrolliert. Die Gruppenunternehmen von AXA sind in den Bereichen Lebens-, Kranken- und andere Arten von Versicherungen sowie Anlageverwaltung tätig.

Pradera verwaltet Vermögen und investiert in Immobilien in ganz Europa. Das Unternehmen gehört der Pradera-Gruppe an, einem auf Einkaufs- und Fachmarktzentren in Europa und Asien spezialisierten marktführenden Fondsmanager und Vermögensverwalter.

Die Targets sind ein Einkaufszentrum und eine für Messen und Ausstellungen genutzte benachbarte Immobilie auf dem Lingotto-Gelände in Turin.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8709 — AXA/Pradera/Targets

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.