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9.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 299/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8613 — Konica Minolta/Innovation Network Corporation of Japan/Ambry Genetics)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 299/06)
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1. |
Am 1. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
KM und INCJ übernehmen indirekt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über AG. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — KM: Technologieunternehmen mit Spezialisierung auf bildgebende Produkte, Datenanalyseoptik und Nanofertigung. In diesem Zusammenhang entwickelt und produziert KM eine breite Palette von Hardware- und Softwareprodukten für Unternehmen. KM ist in über 150 Ländern in ganz Europa, den USA, Japan, China, Asien und anderen Ländern tätig. — INCJ: öffentlich-private Partnerschaft zwischen der japanischen Regierung und 26 privaten Unternehmen. INCJ erbringt Anlagetätigkeiten mittels Finanz- Technologie- und Managementunterstützung für Unternehmen der nächsten Generation. Das Unternehmen stellt mittel- bis langfristig Risikokapital für innovative Unternehmen mit einem Wachstumspotenzial bereit, das einen Wert für die Gesellschaft schafft. — AG: Healthcare-Unternehmen mit Sitz in den USA. Es erbringt genetische Labortests und ist in der damit zusammenhängenden genetischen Forschung tätig. AG ist in Kalifornien mit Schwerpunkttätigkeiten in den USA und Kanada sowie unbedeutenden Tätigkeiten in der EU aktiv. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8613 — Konica Minolta/Innovation Network Corporation of Japan/Ambry Genetics Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden. Bitte verwenden Sie die nachstehenden Kontaktangaben:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.