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31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8588 — Continental Automotive/Alstom/EasyMile)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 370/05)
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1. |
Am 20. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Continental und Alstom übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über EasyMile. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Continental: in der Herstellung und Zulieferung diverser Komponenten und Ersatzteile, v. a. für die Automobilindustrie, tätiges internationales Technologieunternehmen; — Alstom: Anbieter von Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Schienenverkehr, u. a. in den Bereichen rollendes Material, Verkehrsinfrastruktur, Signaltechnik und Instandhaltung; — EasyMile: Entwicklung und Kommerzialisierung von fahrerlosen Technologien und intelligenten Mobilitätslösungen für Kurzstrecken („Last-Mile-Konzept“). |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8588 — Continental Automotive/Alstom/EasyMile Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.