27.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8541 — Thermo Fisher Scientific/Patheon)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 242/09)

1.

Am 19. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Thermo Fisher Scientific Inc. („Thermo Fisher“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Patheon N.V. („Patheon“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Thermo Fisher ist ein Hersteller und Zulieferer von Laborausrüstung und Analysegeräten sowie Ausstattung für den Bereich Diagnostik, der auch damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anbietet. Das Unternehmen hat seinen Sitz in den USA und ist international tätig.

Patheon ist in der Auftragsentwicklung und -herstellung tätig (CDMO) und bietet seine Dienste im Bereich der Arzneimittelwirkstoffe und fertigen Arzneimittel an. Es hat seinen Sitz in den Niederlanden und ist international tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8541 — Thermo Fisher Scientific Inc./Patheon N.V. per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).