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5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/68 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8534 — Bouygues Immobilier/Accor/Nextdoor)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 215/07)
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1. |
Am 26. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bouygues Immobilier S.A.S. (Frankreich) und das Unternehmen Accor S.A. (Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Nextdoor S.A.S. (Frankreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Bouygues Immobilier: verschiedene Bereiche des Immobilienwesens sowie Projektentwicklung von Wohn- und Bürogebäuden und Einkaufszentren; — Accor: Hotelgewerbe; — Nextdoor: Bereitstellung und Vermarktung von das Miteinander-Arbeiten fördernden, intelligenten Räumlichkeiten und Büros für Unternehmen in Verbindung mit Business-Dienstleistungen. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8534 — Bouygues Immobilier/Accor/Nextdoor per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.