Brüssel, den 10.7.2017

JOIN(2017) 23 final

2017/0155(NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Einsetzung von zwei Facharbeitsgruppen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Kooperationsabkommen EU-Afghanistan über Partnerschaft und Entwicklung („das Abkommen“) wurde am 18. Februar 2017 unterzeichnet 1 .

Das Abkommen stellt die erste vertragliche Beziehung zwischen der Union und Afghanistan dar und schafft einen rechtlichen Rahmen für ihre Zusammenarbeit.

Das Abkommen legt die Grundsätze und Bedingungen fest, auf denen die künftige Partnerschaft zwischen der EU und Afghanistan beruhen wird (Titel I und II). Es enthält auch Klauseln über wesentliche Elemente (Menschenrechte und Nichtverbreitung). Darüber hinaus sieht es auch eine Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen vor, einschließlich Entwicklung (Titel III), Handel und Investitionen (Titel IV) sowie Justiz und Rechtsstaatlichkeit (Titel V; dieser Titel enthält ausführliche Bestimmungen über die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Drogen und umfasst auch die Zusammenarbeit im Bereich der Migration). Titel VI enthält Kapitel über eine Reihe von spezifischen Bereichen für die sektorale Zusammenarbeit.

Das Abkommen soll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft treten, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Gemäß seinem Artikel 59 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 3 der Beschlusses (EU) 2017/434 des Rates wird das Abkommen in mehreren Bereichen wie Menschenrechte, politischer Dialog, Entwicklungszusammenarbeit usw. vorläufig angewandt.

Gemäß Artikel 49 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt, um unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren und die Durchführung des Abkommens sicherzustellen.

Um den Gemischten Ausschuss zu unterstützen und Diskussionen auf Sachverständigenebene zu wichtigen Themen, die in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, zu erleichtern, wird die Einsetzung von Facharbeitsgruppen zu folgenden Themenkomplexen vorgeschlagen:

gute Regierungsführung, Menschenrechte und Migration sowie

wirtschaftliche und soziale Entwicklung.

Zweck dieses Vorschlags ist die Festlegung des im Gemischten Ausschuss von der EU zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf

die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sowie

die Einsetzung von Facharbeitsgruppen.

Der Standpunkt der EU wird sich auf die beigefügten Entwürfe für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses stützen.

2017/0155 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Einsetzung von zwei Facharbeitsgruppen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 18. Februar 2017 unterzeichnet und wird gemäß seinem Artikel 59 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2017/434 des Rates 2 vorläufig angewandt.

2.Gemäß Artikel 49 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren und die Durchführung sicherzustellen. Um einen Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens zu leisten, sollte sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

3.Gemäß Artikel 49 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Facharbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

4.Der im Gemischten Ausschuss von der Union zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen sollte sich auf die beigefügten Beschlussentwürfe des Gemischten Ausschusses stützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 49 des Abkommens zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf:

a) die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sowie

b) die Einsetzung von Facharbeitsgruppen

stützt sich auf die diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwürfe des Gemischten Ausschusses.

Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen der Beschlussentwürfe zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 1).

Brüssel, den 10.7.2017

JOIN(2017) 23 final

ANHANG

des

Gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Einsetzung von zwei Facharbeitsgruppen zu vertreten ist


ANHANG 1

BESCHLUSS Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-Afghanistan

vom

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-AFGHANISTAN —

gestützt auf das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen wurde am 18. Februar 2017 unterzeichnet und wird gemäß seinem Artikel 59 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 vorläufig angewandt.

(2)Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte der Gemischte Ausschuss so bald wie möglich eingesetzt werden.

Nach Artikel 49 Absatz 5 des Abkommens sollte sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die in Anhang A enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Geschehen zu, xxxx.

   Für den Gemischten Ausschuss EU-Afghanistan

   Der Vorsitzende

ANHANG A

Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1. Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 49 des Abkommens genannten Aufgaben. 

2. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammen, und der Vorsitz wird abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von der Vertragspartei, die die Sitzung in dem betreffenden Kalenderjahr ausrichtet, geführt.

3. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen abwechselnd der Finanzminister der Islamischen Republik Afghanistan und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie können einen hohen Beamten ermächtigen, bei allen Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder einem Teil davon den Vorsitz zu führen.

Artikel 2

Sitzungen

1. Der Gemischte Ausschuss tritt jährlich zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen. Die Sitzungen finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Kabul statt. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

2. Vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien können die Sitzungen des Gemischten Ausschusses in Ausnahmefällen in Form einer Video-Konferenz abgehalten werden.

Artikel 3

Teilnehmer

1. Jede Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden vor jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses über die vorgesehene Zusammensetzung ihrer Delegation.

2. Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien kann der Vorsitzende Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Artikel 4

Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der Vorsitzende beschließt in Absprache mit den Vertragsparteien, dass die Sitzung öffentlich ist.

2. Der Gemischte Ausschuss kann öffentliche Erklärungen abgeben, wenn er es für angebracht hält.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln. Die Korrespondenz des Vorsitzes und an den Vorsitz kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.

Artikel 6

Tagesordnung

1. Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

2. Jede Vertragspartei kann den Vorsitzenden ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.

3. Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

4. Unter besonderen Umständen kann der Vorsitz die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen eines Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

1. Die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden in Form eines vereinbarten Protokolls festgehalten.

2. Der Vorsitzende fasst die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses in jeder Sitzung zusammen. Die beiden Sekretäre erstellen gemeinsam einen Protokollentwurf auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen, vorzugsweise am Ende der Sitzung oder spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Sitzung.

3. Die Vertragsparteien genehmigen den Entwurf vorzugsweise am Ende der Sitzung oder spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum der Sitzung oder einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Sobald die Vertragsparteien den Protokollentwurf gebilligt haben, werden zwei Originalausfertigungen vom Vorsitz und von den Sekretären unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

1. Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

2. Die Beschlüsse oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

3. Der Gemischte Ausschuss kann im Wege des schriftlichen Verfahrens Beschlüsse oder Empfehlungen verabschieden. In solchen Fällen vereinbaren die Vertragsparteien eine Frist für die Dauer des Verfahrens. Wenn bis zum Ablauf dieser Frist keine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse oder Empfehlungen erhoben hat, erklärt der Vorsitzende die Beschlüsse bzw. Empfehlungen für einvernehmlich angenommen.

4. Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.

5. Die Vertragsparteien können die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlichen.

Artikel 9

Kosten

1. Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des Gemischen Ausschusses entstehen.

2. Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung.

3. Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen.

Artikel 10

Facharbeitsgruppen

1. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Facharbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die Facharbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder Sitzung Bericht.

2. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Facharbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat festzulegen oder zu ändern oder weitere Facharbeitsgruppen einzusetzen.

3. Die Facharbeitsgruppen übermitteln dem Gemischten Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen detaillierte Berichte über ihre Tätigkeiten und können Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss aussprechen.

ANHANG 2

BESCHLUSS Nr. 2/2017 des Gemischten Ausschusses EU-Afghanistan

vom

über die Einsetzung zweier Facharbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-AFGHANISTAN —

gestützt auf das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf dessen Artikel 49 Absatz 3 und auf Artikel 10 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen wurde am 18. Februar 2017 unterzeichnet und wird gemäß Artikel 59 vorläufig angewandt.

Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 10 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Sonderausschüsse oder Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, sollten Facharbeitsgruppen eingesetzt werden. Die Vertragsparteien können außerdem vereinbaren, die Liste der Sonderausschüsse oder Facharbeitsgruppen und/oder deren Aufgabenbereich zu ändern.

Dieser Beschluss sollte angenommen werden, damit die Facharbeitsgruppen ihre Tätigkeit rechtzeitig aufnehmen können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die in Anhang A genannten Facharbeitsgruppen werden eingesetzt. Das Mandat der Facharbeitsgruppen ist in Anhang B festgelegt.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss EU-Afghanistan

Der Vorsitzende

Anhang A

Gemischter Ausschuss EU-Afghanistan

Facharbeitsgruppen

1.    Facharbeitsgruppe für Menschenrechte, gute Regierungsführung und Migration

2.    Facharbeitsgruppe für wirtschaftliche und soziale Entwicklung

Anhang B

Mandat
der gemäß dem Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits eingesetzten Facharbeitsgruppen

Artikel 1

Die Facharbeitsgruppen können die Durchführung des Abkommens in den von ihnen abgedeckten Bereichen erörtern. Sie können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.

Artikel 2

Die Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie erstatten dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung.

Artikel 3

1. Die Facharbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.

2. Die Facharbeitsgruppen können Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

Artikel 4

Den Vorsitz in den Facharbeitsgruppen führt die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat.

Artikel 5

Ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung Afghanistans fungieren gemeinsam als Sekretäre der Facharbeitsgruppen.

Artikel 6

1. Die Facharbeitsgruppen treten nach Bedarf auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart.

2. Beantragt eine der Vertragsparteien die Einberufung einer Sitzung einer Facharbeitsgruppe, antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags. In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung einer Facharbeitsgruppe mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden.

3. Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.

Artikel 7

1. Jede Vertragspartei kann den Vorsitzenden ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung einer Facharbeitsgruppe zu setzen. In die Tagesordnung aufzunehmende Punkte sind den Sekretären spätestens 15 Arbeitstage vor dem Termin der betreffenden Sitzung zu übermitteln. Zugehörige Unterlagen sind den Sekretären spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

2. Die Sekretäre übermitteln den Vertragsparteien den Entwurf der Tagesordnung spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung. In Ausnahmefällen können Punkte mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 8

1. Die Sekretäre erstellen gemeinsam den Entwurf des Protokolls jeder Sitzung.

2. Die Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der Vorsitz beschließt in Absprache mit den Vertragsparteien, dass die Sitzung öffentlich ist.